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FORSCHUNGEN
ZUR
REICHS- UND RECHTSGE8(JHICHTE
ITALIENS.
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ERSTER BAND.
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THEODOR WUESTENFELD
IN GRCESSTER HOCHACHTUNG UND DANKBARKEIT
«EH1II3IET.
A*
Vorrede.
Wenn ich vor sieben Jahren den ersten Band einer grössern Arbeit über
den Rciohsförstenstand veröffentlichte, baldige Fortsetzung in Aussicht stellend,
während ich nun statt dieser einen ersten Theil von Forschungen wesentlich
anderen Inhaltes vorlege, so werde ich es nicht umgehen dürfen, die Gründe
anzugeben, welche mich zur Einlösung jenes Versprechens nicht gelangen
Hessen.
Nachdem ich nach Veröffentlichung jenes Bandes gegen Ende 1860 einige
Zeit daranf verwandt hatte, die Einleitung desselben in den Vorlesungen über
das deutsche Kaiserreich weiter auszufiihren , wurde die Ausarbeitung des
zweiten Bandes alsbald begonnen. Eine erste Unterbrechung war dann da-
durch veranlasst, dass i(;h wünschte, die ehrende Auszeichnung, welche mir
die juristische Fakultät zu Breslau bei Gelegenheit des Stiftungsfestes am
4. August 1861 durch Ernennung zinn Doktor der Rechte erwies, durch Wid-
mung irgend einer Schrift rechtsgeschichtlichen Inhaltes verdanken zu können.
Schon damals dachte ich daran, für diesen Zweck das zusammenzustellen, was
mir bei meinen Untersuchungen über den Reichsfürstenstand bezüglich des
vom deutschen ganz abweichenden Verfahrens im italienischen Hofgerichte
aufgefallen war. Ich zog es dann vor, über den Heerschild zu arbeiten, weil
ich glaubte, durch solche vorgreifende Behandlung eines mit der grössern
Arbeit eng zusammenhängenden Gegenstandes, auf den der Plan derselben
mich erst ganz zuletzt geführt haben würde, mir die Fortsetzung mannichfach
erleichtem zu können. Nach Vollendung jener Abhandlung gegen Ende 1861
war ich noch einige Zeit in Anspruch genommen durch einen, zunächst durch
Untersuchungen Laband*s veranlassten Aufsatz zur (Jenealogie der Hand-
schriften des Schwabenspiegels, weiter durch die gegen einen Angriff von
SybeFs gerichtete Schrift über deutsches Königthum und Kaiserthum. Dann
nahm ich den zweiten Band des Reichsfurstenstandes wieder in Angriff. Ein-
zelne Nebenuntersuchungen, auf die der Gregenstand mich führte, die aber
VI Vorrede.
doch in vollem üiiifauge in den Rahmen der Arbeit nicht pa&sten, beschloss
ich gesondert zunächst zu veröffentlichen. Ein bezüglicher Aufsatz über die
Reichshofbeamten gelangte im Noveraberhefte der Sitzungsberichte der kaiser-
lichen Akademie von 1862 zum Abdrucke; bei einem zweiten über den Reichs-
hofrath kam ich nicht über die Sammlung des Materials hinaus. Denn ich
rausste diese Arbeiten unterbrechen, weil ich die bisher von mir versehene
Lehrkanzel der allgemeinen Geschichte mit der för deutsche Reichs- und
Rechtsgeschichte vertauschte. Hatte mir dieses Fach in semem vollen Um-
fange bisher fem gelegen, war es nicht das Bewusstsein genügender, sondern
das Bedürfniss einer Ergänzung ungenügender Kenntniss, was mir, von anderm
abgesehen, jenen Tausch als wünschenswerth erscheinen liess, so musste ich
mich freilich entschliessen, für das Studienjahr 1862 auf 1863, in dem ich
einen Theil, dann für das folgende, in dem ich zuerst den ganzen Gegenstand
vortrug, alle andern Arbeiten ruhen zu lassen.
Als ich mit der Ausarbeitusg des bezüglichen Theils meiner Vorträge
beschäftigt Frank]in*s kurz vorher erschienene Beiträge zur (Jeschicht« der
Rezeption des römischen Rechtes genauer durchnahm, führte das meine Auf-
merksamkeit wieder auf das italienische Reichsgerichtswesen. Wies Franklin
überzeugend nach, wie noch in späterer Zeit das deutsche Verfahren im Hof-
gerichte unge&ndert fortbestand, so machte er doch auch auf Fälle aufmerk-
sam, welche in anderer Weise, durch den König allein nach Rath insbesondere
auch von Rechtsgelehrten entschieden wurden; es sind das vorzugsweise
solche, bei welchen sich die Parteien auf den König als Schiedsrichter geeinigt
hatten. Franklin sieht darin, wie er das später in der Geschichte des Reichs-
hofgerichtes noch weiter ausgeführt hat, die Anfänge einer neuen staatlichen
Institution, welche nothwendig war, weil das Hofgericht nicht mehr regel-
mässig gehegt wurde. Für Deutschland un allgemeinen wird das gewiss richtig
sein. Aber aus den Gränzlanden erinnerte ich mich doch eines viel früheren
Falles, der mir schon vor Jahren den Gegensatz deutschen mid italienischen
Verfahrens besonders nahe gelegt hatte : der Bischof von Trient und der Graf
von Tirol unterstellten 1276 eine Streitsache dem schiedsrichterlichen Urtheile
des Königs, aber mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass er das Urtheil
nicht nach dem Brauche Deutschlands von den Umstehenden fragen, sondern
es selbst nach bestem Wissen und nach dem Rathe Kundiger geben solle.
Und weiter konnte jene Form jedenfalls nur in ihrer Anwendung auf deutsche
Sachen als Neuerung betrachtet werden. Eine Reihe von Fällen, auf welche
mich andere Untersuchungen geführt hatten, liess mich nicht bezweifeln, dass
mindestens seit dem Beginne der staufischen Periode die deutschen Herrscher
und die deutschen Reichsbeamten b Italien regelmässig in solcher Weise ent-
schieden, dass sie von dorther an die Formen des römisch-kanonischen Pro-
zesses, an das römische Recht als vorzugsweise massgebende Entscheidungs-
quelle gewohnt sein mussten. Dieser meines Wissens bisher kaum beachtete
Umstand schien mir doch insbesondere auch für die Geschichte der Rezeption
der Fremdrechte nicht ohne Bedeutung. Und da mur kurz darauf die Weih-
nachtsferien 1863 einige freie Zeit gewährten, so entwarf ich lediglich auf
Vorrede. VII
Grundlage einiger zunächst für andere Zwecke gesammelter Notizen einen
kurzen Aufsatz, bei dem mir nichts femer lag, als einen meinen sonstigen
Arbeiten ziemlich femliegenden Gregenstand irgend genauer zu erörtern, bei
dem ich nichts bezweckte, als die Aufmerksamkeit Anderer darauf hinzulenken.
Wäre es mir damals möglich gewesen, jenen Aufsatz sogleich dmckfertig
zu machen, so würde ich mich schwerlich mit diesen Dingen weiter beschäftigt
haben. Da ich mich genöthigt sah, den Entwurf bis zum Ende des Studien-
jahres liegen zu lassen, war es natürlich, dass ich in der Zwischenzeit wenig-
stens auf alles achtete, was mit jenem Gregenstande näher zusammenhing, aus
nächstliegenden Hülfsmitteln mein Material zu mehren suchte, damit mich
aber auch mehr und mehr überzeugte, dass manche meiner ersten Annahmen
sich doch einer genaueren Prüfung der Zeugnisse gegenüber nicht halten liess,
dass mancher Nebenpunkt wenigstens einer oberflächlichen Erörterung durchaus
bedürfe, sollte das Ergebniss des Hauptpunktes auch nur vorläufig irgend be-
friedigen. Wenn ich mich dadurch nicht bestimmen liess, den Gegenstand
überhaupt ganz fallen zu lassen, wenn ich sogleich nach Schluss des Studien-
jahres begann, den Aufsatz auf etwas erweiterter Grundlage umzuarbeiten, so
dachte ich freilich an nichts weniger, als dass diese Sachen mich jahrelang
beschäftigen würden. Wenn das so gekommen ist, so lag der Grund vorzüg-
lich darin, dass es sich bei diesem Gregenstande nicht darum handelte, auf
einem im allgememen genugsam bekannten Gebiete nur einen einzelnen, bisher
nicht beachteten oder meiner Ansicht nach nicht richtig gewürdigten Punkt zu
erörtern. So konnte sich die Sache allerdings darstellen, wenn ich, wie das
zunächst der Fall war, vom Grebiete des genügender bekannten deutschen
Gerichtswesens ausging, nachzuweisen suchte, wie hier ausnahmsweise die ab-
weichende italienische Form der Urtheilsfallung wohl schon früher eingewu'kt
haben könne ; nur das war mir erster Anlass, gerade diesen Einzelpunkt auf-
zugreifen. Sobald es nun aber galt, Bestehen und Entstehen jener Form in
Italien genauer nachzuweisen, war das Verhältniss ein durchaus anderes ; es
handelte sich nicht mehr blos um einen einzelnen bisher unbeachteten Punkt,
sondem dieser führte mich auch auf ein weites Grebiet, welches, wie ich mich
mehr und mehr überzeugen musste, trotz mancher trefflicher Einzelunter-
suchungen uns im allgemeinen nur höchst ungenügend bekannt ist Das hatte
nun nicht allein die Folge, dass schon des nächsten Zweckes wegen die Unter-
suchung sich ungleich weiter ausdehnen musste, als das da erforderlich ist,
wo auf ausreichender bearbeiteten Grebieten für einschlagende Fragen ein Ver-
weisen auf die Ergebnisse der Untersuchungen Anderer genügen kaim. Es
hatte weiter auch die Folge, dass ich bald auf manches näher einging, was
mit dem nächsten Gregenstande nur in sehr loser Berührung stand, des näch-
sten Zweckes wegen näherer Untersuchung nicht gerade bedurft hätte. Ich
sah, wie es bei manchen an und für sich nicht unwichtigen Gegenständen, auf
welche ich aufmerksam wurde, doch nur einer verhäJtnissmässig geringen
Mühe, nur einiger Vervollständigung des mir ohnehin bekannt gewordenen
Materials bedürfen würde, um den Gregenstand wenigstens so weit zu erledigen,
dass für viele Zwecke meine Mittheilungen vorläufig genügen könnten, jeden-
VIII Vorrede.
falls eine erste Grundlage geboten wäre, welche dann zu weiterer eingehender
Behandlung anregen und dieselbe wesentlich erleichtern dürfte. Solche Unter-
suchungen ganz fallen zu lassen, weil sie den ursprünglichen Plan der Arbeit
störten, oder auch, weil meine Kenntnisse und Hflifsmittel nicht ausreichten,
sie sogleich irgend abschliessend durchzuführen, schien mir, nachdem ich ein-
mal so weit in den Stoflf hineingerathen war, doppelt unzweckraässig, weil bei
manchen Wiederaufnahme derselben durch einen Anderen kaum zu erwarten
war, weU manche sich mir ganz zufallig dargeboten hatten, ohne diesen be-
sondem Zusammenhang vielleicht jeder Anlass fehlen würde, die Bedeutung
des Gegenstandes zu beachten, ihm näher nachzugehen.
Glaubte ich mich über diese Schranke einmal wegsetzen zu sollen, so gab
es dann freilich überhaupt kaum eine im Gegen stände selbst liegende Begrän-
zung der Aufgabe mehr; was zunächst selbst nur als Nebenpunkt erfasst war,
leitete Wieder auf andere bisher nicht beachtete Punkte hin ; es ist fast kein
Thefl der Reichs- und Rechtsgeschichte Italiens, fiir den nicht hier oder da ein
Anknüpfungspunkt geboten sein würde; und auf einem Gebiete, welches nur
unzulänglich bearbeitet ist, aber einen in mancher Richtung geradezu über-
raschenden Reichthum von Quellen bietet, würde der Stoff zu Untersuchungen,
bei welchen von vornherein auf lohnende Ergebnisse zu rechnen wäre, nicht
leicht ausgehen. Um so bestimmter fiihlte ich freilich das Bedürfniss, mir da
selbst eine Gränze zu setzen. So sehr sich auch durch die lange Beschäftigung
mit der Rechtsgeschichte Italiens mein Interesse für dieselbe gesteigert hatte,
so erklärlich ist es doch, wenn ich wünschte, baldmöglichst meine halbvollen-
deten Arbeiten über deutsche Verfassungsgeschichte wiederaufzunehmen. Aber
auch davon abgesehen xilirde mir ein anderer Grund genügt haben, die Unter-
suchungen über italienische Verhältnisse wenigstens in diesem Zusammenhange
abzubrechen. Ich fühle, dass ich gerade da, wo meiner Ansicht nach das
weitere Verfolgen der Ergebnisse am fruchtbringendsten sein möchte, dieser
Aufgabe in keiner Weise gewachsen sein würde. Schon in ihrem jetzigen Um-
fange wird die Arbeit nur zu ofl den geschulten Juristen vermissen lassen.
Sie hat mich auf Gebiete der Rechtswissenschaft geführt, welche mir bis dahin
fast ganz fremd blieben, über welche ich mich erst des nächsten Zweckes
wegen aus Ilülfsmitteln, wie sie eben zur Hand waren, nothdürftig unterrichten
musste. Das wird aber niemals eine Vertrautheit mit dem (Jegenstande er-
setzen können, wie sie nur durch lange fortgesetzte Beschäftigung mit dem-
selben zu erwerben ist. Schon da, wo die Arbeit sich auf dem Gebiete des
germanischen Rechts bewegt, mag das manchen Missgriff veranlasst haben.
Diese Untersuchungen haben mich dann aber insbesondere schliesslich viel
weiter, als ich das von vornherein irgend erwarten durfte, auf das Gebiet des
römischen Rechtes gefährt Beim Beginne der Arbeit glaubte ich dieses kaum
berühren zu dürfen. Ich dachte, es werde genügen, wenn ich die Forschung
einfach bis auf den Punkt führte, wo die Scheidung zwischen dem versitzenden
Richter und den urtheilenden Beisitzern aufhört, der selbst urtheilende Richter
des römischen Rechts an die Stelle tritt. Den Grund fiir die Umgestaltung
glaubte ich von vornherein im Wiederaufleben der wissenschaftlichen Be-
Vorrede. IX
schäfligimg mit dem römischen Rechte zu kennen ; es schien sich da nnr um
die genauere Fixirung des Zeitpunktes der Umgestaltung zu handeln. Bei
solchem Sachverhalte durfte ich voraussetzen, zu einem weitem Eingehen auf
den römischen oder römisch-kanonischen Prozess kaum Veranlassung zu finden.
Erst im Verlaufe der Untersuchungen ergab sich mehr und mehr eine Sach-
lage, welche mich genöthigt hätte, dieselben gerade da abzubrechen, wo mir
ihre Ergebnisse am beachtenswerthesteu erschienen, wenn ich aus Furcht vor
Missgriffen jedes Eingehen auf jene bisher ganz fernliegenden Rechtsgebiete
vermeiden wollte. Diese Sachlage hier kurz anzudeuten, wird sich auch dess-
halb empfehlen, weil ich zunächst nur einen Theil der Arbeit vorlege und ge-
rade auf die bezüglichen Verhältnisse erst in den letzten Abschnitten derselben
genauer eingehen werde.
Das römische Recht scheint mir in doppelter Form auf das Rechtsl^ben
des vorwiegend longobardischen Italiens einen weitergreifenden Einfluss ge-
wonnen zu haben, als durch den blossen Umstand, dass fast überall einzelne
Personen nach römischem Rechte lebten, bedingt war. Einmal in der Form,
in welcher es sich insbesondere in der Romagna jederzeit erhalten hatte, ge-
wiss vorwiegend in Weise eines ungeschriebenen Gewohnheitsrechtes, mit
fremden Bestandtheilen mannichfach versetzt und ohne näheren Ansdiluss an
die lauteren Quellen des Rechtes. Dann aber in seiner wissenschaftlichen Ge-
staltung, wie dieselbe von den gelehrten Juristen durch selbstständiges Zurück-
gehen auf die Rechtsbücher Justinians gewonnen wurde. Diese Restauration
war nicht Sache eines kurzen Zeitraumes; insbesondere bezüglich des Gerichts-
wesens lässt sich im zwölften Jahrhunderte deutlich verfolgen, wie nur sehr
langsam in Sache und Ausdruck ein engerer Anschluss an die Quellen des
römischen Rechtes sich geltend machte. Damit geht nun aber keineswegs, wie
man annehmen sollte, das Verschwinden der germanischen Formen Hand in
Hand ; schon erheblich früher erscheinen diese durchweg beseitigt.
Dieser auffallende Umstand scheint mir im Anschlüsse an den angedeu-
teten Unterschied seine Erklärung zu finden. Der Einfluss der wissenschaft-
lichen Bestrebungen zeigt sich in der Romagna selbst, wenn wir von Bologna
absehen, zunächst am wenigsten ; er tritt ausserhalb derselben früher und be-
stimmter hervor. Die Brücke, über welche die Ergebnisse der theoretischen
Studien zur Einwirkung auch auf das thatsächliche Rechtsleben gelangten,
scheint das Hofgericht der Markgrafen von Tuszien, insbesondere der Ma-
thilde, gebildet zu haben. Finden wir in diesem in auffallender Weise Romag-
nolen thätig, wohl vorwiegend ältere Zeitgenossen des Imerius, so kann das
nur darin seine Erklärung finden, dass die Juristen von Ravenna und Bologna
sich schon damals eines besondern Rufes erfreuten. Darauf mag einmal eine
Gestaltung des dortigen Gerichtswesens eingewirkt haben, welche an und für
sich zu grösserer Gewandtheit in der Behandlung von Rechtssachen führte.
Weiter aber hindert uns auch nichts, dort schon in den früheren Zeiten des
eilften Jahrhunderts eine eingehendere Beschäftigung mit den Quellen des
römischen Rechtes anzunehmen, welche jene Juristen auch als die kenntniss-
reicheren erscheinen Hess. Nur werden wir freilich bei ihnen in keiner Weise
X Vorrede.
schon dieselbe quelleuinässige Kenntniss des justinianischen Rechtes voraus-
setzen dürfen, wie bei den Rechtskundigen des folgenden Jahrhunderts; noch
weniger werden wir annehmen können, dass sie dahin gestrebt hätten, nun
sogleich das ganze thatsächliche Rechtsleben demgemäss umzugestalten. Ins-
besondere wird das für das gerichtliche Verfahren gelten müssen. Bei der
Zerstreutheit der bezüglichen Angaben war es an und fiir sich schwer, aus der
Sammlung Justinians eine genügende Einsicht in den römischen Prozess zu
gewinnen; und hätte man sie schon besessen, so war es natürlich viel schwie-
riger, die Formen des ganzen Gerichtswesens dem entsprechend umzugestalten,
als bei der Beurtheilung von EinzelfiUIen die gewonnene bessere Kenntniss
des materiellen Rechtes zur Grcltung zu bringen ; diese Hess sich zunächst auch
in den altgewohnten Formen des Verfahrens verwerthen. Diese altgewohnten
Formen aber waren fär die Träger der neuen Richtung die der Romagna,
welche sich allerdings den altrömischen näher anschlössen ; insbesondere hatte
sich dort der selbstnrtheilende Richter immer erhalten. Waren daneben auch
germanische Formen zur Greltung gelangt, so scheint das doch vorzugsweise
nur in den Reichsgerichten der Fall gewesen zu sein ; es war hier möglich,
dieselben fallen zu lassen, ohne an den sonstigen Formen des Prozesses we-
sentliches ändern zu müssen. Dieser Prozess der Romagna, nicht der alt-
römische, war es, welcher, wenn ich recht sehe, das auf vorwiegend germa-
nischer Grundlage beruhende Verfahren im longobardischen Italien verdrängte.
Es scheint sich das genügend zu erklären durch das Auftreten rechtskundiger
Romagnolen in auswärtigen Gerichten, wohl auch durch den Einfluss von
Lombarden, welche in Bologna studirten, dort mit diesen Fonnen vertraut
wurden ; und gefördert wurde es zweifellos insbesondere dadurch, dass gerade
damals die Entwicklung der städtischen Selbstständigkeit ohnehin manche
Aenderungen des Gerichtswesens nöthig machten, die sich nun fast selbstver-
ständlich der neuen Richtung sogleich aufs engste anschlössen. Diese vorbe-
reitende Umgestaltung musste es dann natürlich sehr erleichtem, mit dem
Fortschreiten der wissenschaftlichen Studien Verfassung und Verfahren der
Gerichte mehr und mehr den Ergebnissen derselben zu nahem. Ist die weitere
Ausbildung des Prozesses in der zweiten Hälfte des zwölften Jahrhunderts
vorwiegend unter kirchlichem Einflüsse erfolgt, so scheint ein solcher bei der
ersten Umgestaltung selbst noch in keiner Weise wirksam gewesen zu sein ;
darf ich aus den von mir beachteten Punkten auf das allgemeine Verhältniss
schliessen, so erscheinen anfangs die geistlichen G«riche viel mehr durch die
weltlichen beeinflusst, als umgekehrt.
Man wird nun aber überhaupt in der Annahme, das Gerichtswesen habe
sich mit der Zeit den Ergebnissen der gelehrten Forschung auch thatsächlich
tiberall angesclilossen, nicht zu weit gehen dürfen. Die Schriften der gelehrten
Prozessualisten dürfen uns da nicht irre leiten. Grerade in früherer Zeit nehmen
sie auf das Herkommen fast keine Rücksicht; sie stellen den Prozess sichtlich
weniger dar, wie er in Uebung war, als wie er nach den Quellen des römischen
und kanonischen Rechtes sein sollte. So ist die $156 angedeutete, später
näher zu erörternde Form, dass ein Beisitzer die Sache auf Mandat des Vor-
1
Vorrede. XI
sitzenden entscheidet, sicher auf die Grewohnheiten der Rouaagna zurückzu-
führen, nicht etwa auf selbstständige Beachtung bezüglicher Stellen des römi-
schen Rechts; aber so allgemein diese Form in den verschiedensten Gerichten
angewandt wurde, nehmen doch, so weit ich sehe, die Prozessualisten, welche
nur die Delegation kennen, nie die geringste Rücksicht auf dieselbe. So habe
ich schon in diesem Bande darauf hingewiesen, wie weitgreifende Bedeutung
in Italien der Bann nicht blos für das Kriminalverfahren, sondern auch für den
Civilprozess hatte; aber selbst bei Pillius, der doch mehrfach auf das Her-
kommen Rücksicht nimmt, suche ich vergebens auch nur nach einer Er^'äh-
nung; er kennt den Infamis, aber nicht den Bannitus. Und so in andern
Dingen; rein italienische Rechtsi^inrichtungen eben so wohl, wie besonderer
Brauch der Romagna haben sich auch dann, als die Wissenschaft ihre Forde-
rungen bestimmter formulirt hatte, dieselben im allgemeinen anerkannt wurden,
doch vielfach daneben in ihrer Greltung behauptet, gewiss auch nicht selten die
Auffassung der gelehrten Juristen bestimmt.
Stützen sich die hier angedeuteten Ergebnisse abgesehen von den dafür
geltend zu machenden rem geschichtlichen Haltpunkten zunächst lediglich auf
die Beachtung einzelner Theile des Prozesses, insbesondere der Weise des
Urtheilens, glaube ich mich zunächst nur in dieser Beschränkung über den
Gang der Entwicklung kaum zu täuschen, so spricht gewiss die Vermuthung
dafiir, dass dieser nicht allein für den Prozess überhaupt, sondern auch filr
andere Rechtsgebiete kein wesentlich verschiedener gewesen sein wird. Und
dann werden sich gewiss auch för diese wichtige Resultate gewinnen lassen
hei genauerer Beachtung des Umstandes, dass die gelehrten Juristen doch zu-
nächst auf dem Boden des Gewohnheitsrechtes der Romagna standen, dass
dieses m den verschiedensten Richtungen einen sehr bestimmenden Einfluss
auf die weitere Entwicklung gewonnen haben kann, der sich freilich erst dann
ermessen liesse, wenn vor allem jenes Grewohnheitsrecht selbst nach den uns
erhaltenen Quellen genügend erforscht wäre. In dieser Richtung die Arbeit
weiter auszudehnen, dann auf die weitere Erörterung einzugehen, wie das
Recht der Romagna und das gelehrte Recht immer weitergreifenden Einfluss'
auf das italienische Rechtsleben gewannen, wie andererseits doch auch dieses
wieder mannichfach die Auffassmig der gelehrten Juristen beemflusste, das
würde nach jenen Ergebnissen gewiss die nächstliegende und lohnendste Auf-
gabe gewesen sein. Aber darauf musste ich durchaus verzichten. Es würde
dazu vollkommenste Vertrautheit insbesondere mit dem Inhalte und der Fonn
der römischen Rechtsquellen gehören, eine lange Eingewöhnung in dieselben,
welche auch ohne äussern Aulass überall fnhlen lassen würde, wo Sache und
Aasdruck dem lautem römischen Rechte entsprächen, wo Fremdartiges ihnen
beigemischt wäre ; da würde nichts zu erreichen sein mit einer Belehrung, wie
man sie sich auch über einen sonst fernliegenden Gregenstand für einen näch-
sten Zweck zu schaffen sucht.
Selbst m der Beschränkung, in der ich glaubte, mich auf diese Dinge
einlassen zu müssen, fUhlte ich mich da auf ganz unsicherm Boden. Bin ich
überall von den Einzelnheiten ausgegangen, wie sie mir in den Ueberresten
Xn Vorrede.
des thatsächlichen Rechtslebens entgegentraten, suchte ich von diesen aus die
allgemeine Regel zu finden, ohne vielfach schon zu wissen, ob diese einem
Satze des longobardischen oder des römischen Rechtes genauer entsprechen
würde, so dürfte die sich daraus ergebende volle Unbefengenheit der For-
schung in mancher Richtung die Sicherheit der Ergebnisse gefördert haben.
Nicht minder bezweifle ich, dass solches Herantreten an die Einzelnheiten
ohne genügende Renntniss des Gesammtgebietes zu entschiedenen Missgriffen
gefiihrt haben wird. Aber ich denke, man wird es gerechtfertigt finden, dass
ich mich durch die Furcht vor solchen Missgriffen nicht bestimmen liess,
manche Gegenstände, welche mir nahe traten, lieber überhaupt unerörtert zu
lassen. Sollten diese Missgriffe auch zahlreicher sein, als ich voraussetze, so
scheint mir das dem Werthe einer Arbeit kaum wesentlichen Eintrag zu thun,
welche gerade in dieser Richtung nicht abschliessen, nur auf bisher weniger
Beachtetes hinweisen, zur weitern Untersuchung desselben anregen soll. Da
halte ich die aufgewandte Mühe keineswegs fiir verloren, wenn auch die näch-
sten Ergebnisse sich vielfach als unhaltbar erweisen sollten; es scheint mir
schon das von Werth zu sein, dass hier manche Dinge überhaupt einmal zur
Erörterung gebracht, dass irgendeine, wenn auch nicht sogleich die richtige
Ansicht darüber geäussert, dass insbesondere die Zeugnisse aus einem ziem-
lich reichhaltigen Quellenmateriale dafiir aufgesucht und durchweg in wört-
licher Fassung mitgetheilt wurden, so dass es Berufenem auch da, wo meine
Auffassung nicht stichhaltig sein sollte, nicht zu schwer fallen wird, sich selbst
ein richtigeres Urtheil über die Sache zu bilden. Dafiir sind denn auch wieder
viele Gegenstände behandelt, in welchen ich mich nicht so leicht zurecht ge-
funden haben würde, wäre ich mit vorwiegend juristischer Vorbildung an die
Arbeit gegangen, welche dem Juristen, auch wenn er sich mehr mit der ge-
schichtlichen Seite der Wissenschaft befasst, femer zu liegen pflegen; welche
dennoch auch gerade vom rechtsgeschichtlichen Gesichtspunkte aus einer Er-
forschung durchaus bedurften, sollte das genauere Verfolgen jener tiefgreifen-
den Umgestaltungen des italienischen Rechtslebens nicht gehindert sein durch
unzureichende Kenntniss der einschlagenden Theile der Verfassungsgeschichte.
Und lege ich oft nur ganz vorläufige Ergebnisse vor, habe ich die Untersu-
chung, weil die verschiedensten Gründe mich zum Abschlüsse der Arbeit be-
stimmten, vielfach abgebrochen mit dem vollen Bewusstsein, dass die Ergeb-
nisse auch für nächste Zwecke noch ganz unzureichend seien, so sind datür
wieder andere Forschungen weit genug durchgeführt, um solchen, welche etwa
nur einen oder andem Gegenstand wiederaufnehmen oder einschlagende Stoffe
bearbeiten, als nächste Grundlage durchaus genügen zu können.
Wie die Arbeit über den Reichsftirstenstand, so ist auch diese entstanden
nicht auf Grundlage eines von vomherein festgestellten Planes, sondern durch
allmählige Erweiterung einer Einzeluntersuchimg. Manches, was ich dort im
Vorworte sagte, kann daher auch für diese Arbeit gelten. Insbesondere auch,
was die Ausnutzung des Materials betrifft. Auf möglichst vollständige Be-
nutzung der Geschichtschreiber habe ich weniger Werth gelegt, sie vorzüglich
nur herangezogen, wenn ich dazu besonders veranlasst war. Dagegen ist von
Vorrede. Xni
mir bekannten Urkundenwerken, in welchen ich irgend auf Ausbeute rechnen
durfte, nur ein oder anderes, weil es mir unerreichbar war, gänzlich unbenutzt
geblieben. Aber freilich konnte ich nicht alles, was ich benutzte, auch nur für
die nächsten Zwecke ausnutzen. Nur was ich selbst besass oder in den hiesigen
Bibliotheken vorfand, konnte ich bei der Arbeit dauernd zur Hand haben;
aber es war das verhältnissmässig wenig. Die freundliche Zuvorkommenheit
Diemers als Direktors der Universitätsbibliothek zu Wien ermöglichte es mir
dann, einzelne besonders wichtige Werke hier länger mit Müsse benutzen zu
können. Aber für sehr viele war ich auf die Auszüge beschränkt, welche ich
auf den Bibliotheken zu München und Göttingen, dann insbesondere bei län-
germ und wiederholten Aufenthalte zu Stuttgart fertigte. Einmalige Durch-
sicht kann immer die dauernde Benutzung nur ungenügend ersetzen. Insbe-
sondere aber wird zu beachten sein, dass ich auf viele Punkte überhaupt erst
nachträglich aufmerksam wurde, eine nochmalige umfassende Durchsicht des
Materials nur für diese mir weder möglich gewesen wäre, noch die Mühe hätte
lohnen können. Es schien mir daher nicht überflüssig, bei den einzelnen Er-
örterungen mehrfach anzugeben, dass ich erst später auf sie eingegangen sei,
nur das mir nächstliegende Material für sie benutzt habe. Am meisten trifft
das gerade den ersten Theil ; hier wurden nur die Abschnitte I. IV. X. XL
Xn. von vornherein beachtet, und auch von diesen die beiden letzten erst
später weiter ausgedehnt; die übrigen wurden erst unmittelbar vor, 11 und III
erst bei der letzten, im vergangenen Sommer begonnenen Ueberarbeitung fiir
den Druck zugefiigt. Die folgenden Theile, wenigstens wie sie mir jetzt vor-
liegen, beschäftigen sich allerdings mit Gegenständen, welche ich sogleich oder
doch bald nach dem Beginne in den Plan der Arbeit aufnahm; doch kann sich
freilich auch da immer die Nothwendigkeit ergeben, auf früher nicht Beachtetes
nachträglich näher einzugehen, wie das schon hier insbesondere beim Gross-
hoQustitiar der Fall war.
Notizen aus ungedi*ucktem Material verdanke ich insbesondere Wüsten-
feld, der sich durch die bereitwilligste Mittheilung derselben, wie durch die
Ertheilung einer Menge der werthvoUsten Aufschlüsse ein ungleich höheres
Verdienst um diese Arbeit erworben hat, als ich das durch wenige gelegent-
liche Hinweise in den Anmerkungen bemerklich machen konnte. Abschriften
ungedruckter Urkunden verdanke ich insbesondere Cereda zu Cremona, der
sich ja auch sonst schon so vielfach um deutsche Forschungen verdient gemacht
hat; andere wurden mir aus dem Codex Trevisanus und Astensis im StaaU-
archive zu Wien dm*ch Mitglieder des Seminars fiir österreichische Geschichte
besorgt. So weit sich dieselben zur Einreihung in Böhmers Acta unperii nicht
eigneten oder nicht von Stumpf, dessen Vorarbeiten ich gleichfalls manche
Notiz entnehmen konnte, veröffentlicht werden, denke ich dieselben am Schlüsse
der Arbeit zum Abdrucke zu bringen und ihnen eine Anzahl schon gedruckter,
aber besonders wichtiger oder schwer zu erreichender Gerichtsurkunden zu-
zufügen ; doch steht bezüglich dieser mein Plan noch nicht fest; ich habe daher
auch für sie nur auf die bisherigen Drucke verwiesen, während Verweisungen
auf die Beilagen sich inuner auf bisher ungedruckte Urkunden beziehen. Die
XIV Vorrede.
schlechtweg als ungedruckt bezeichneten Stücke lagen mir nur im Auszuge in
den Vorarbeiten für die Fortsetzung von Böhmers Regesten vor. Zu beson-
derm Danke föhle ich mich Pertz verpflichtet für die gütigst gewährte Er-
laubniss, die neue Ausgabe der longobardischen Rechtsquellen im vierten
Bande der Leges in den Aushängebogen benutzen zu dürfen; die Einleitung
zum Liber Papiensis lag mir freilich noch nicht vor, doch war Boretius so
freundlich, mir brieflich alles mitzutheilen, was zum Verständnisse seiner Aus-
gabe dienen konnte.
Die weitem Abschnitte der Arbeit, welche noch zwei Bände föUen dürften,
liegen mir vollständig ausgearbeitet vor ; es sind freilich noch zahlreiche Er-
gänzungen zu verwerthen, einzelnes wohl noch ganz umzuarbeiten ; doch hoffe
ich, dass diese schliessliche Ueberarbeitung kaum viel mehr Zeit erfordern
wird, als die Drucklegung ohnehin in Anspruch nehmen dürfte. Der dritte
Abschnitt wird von den Vorsitzenden im Reichsgerichte handeln, von den
altem Königsboten der verschiedensten Art, den delegirten Richtern, ständigen
Appellationsrichtern, späteren Pfalzgrafen; dann insbesondere den Greneral-
legaten und Provinzialbeamten der staufischen Zeit, wobei ich insbesondere
auch auf eine dem nächsten Zwecke ferner liegende Erörterung über den Ueber-
gang der mittelitalienischen Reichslande an die Kirche eingegangen bin. Der
vierte beschäftigt sich mit den Beisitzern, insbesondere also den Judices, den
Königsrichtem und städtischen Richtern, der Verdrängung dieser durch jene,
den Königsrichtem von Pavia und denen der Mark Verona, den Judices und
Causidici der Romagna und ihrem Einflüsse auf auswärtige Grerichte, dann
mit den Hofrichtem und Grosshofrichtera der staufischen Zeit. Im letzten Ab-
schnitte werde ich dann die Frage untersuchen, in wie weit in Italien eine
Scheidung zwischen Richtern und Urtheilern stattfand ; für das longobardische
Reich, wie noch später für die longobardischen Fürstenthümer glaube ich eine
solche in Abrede stellen zu müssen ; beim Nachweise des Uebergangs vom
longobardischen zum fränkischen System werde ich insbesondere für die Ska-
binen in Italien eine der gewöhnlichen Annahme abweichende Bedeutung zu
begründen suchen ; nach Darlegung der Verhältnisse, wie sie sich nach dem
Uebergange in Oberitalien und im Spoletinischen darstellten, werde ich auf
das abweichende Verfahren in der Romagna und anderen römischen Grebiets-
theUen näher eingehen und auf das wenige, was sich aus geistlichen Gerichten
erhalten hat; ich werde es dann versuchen, näher nachzuweisen, wie das frän-
kische System durch Formen verdrängt wurde, welche zunächst der Romagna
entnommen, dann dem römischen Rechte näher angepasst wurden, und wie
sich in Folge dessen im zwölften Jahrhunderte in den geistlichen, städtischen
und Lehensgerichten, dann in den Reichsgerichten der verschiedensten Art
das Urtheilen gestaltete.
Ein alphabetisches Inhaltsverzeichniss schien mir geeigneter dem Schlüsse
der Arbeit vorbehalten zu werden. Um Nachträge zu vermeiden, würde an
und für sich auch das Verzeichniss der abgekürzt angeführten Werke dort
die geeignetere Stelle finden, zumal manche derselben in diesem Bande
noch nicht benutzt wurden; doch gebe ich es schon jetzt, damit der vor-
Vorrede. XV
läufige Gebrauch der ersten Bände nicht durch die starken Abkürzungen
erschwert werde.
Eine Arbeit, bei der ich mich fortwährend insbesondere auch darauf hin-
gewiesen sah, die Zustände Italiens in der Zeit, wo unter den frühern Staufern
der Schwerpunkt der Kaisermacht noch in Deutschland lag, mit denen einer
spätem zu vergleichen, wo Italien von Sizilien aus beherrscht wurde, musste
mir natürlich die mannichfachste Gelegenheit bieten zu wiederholter Prüfung
der in meinen Vorlesungen über das Kaiserreich ausgesprochenen Ansicht,
dass der Zerfall Deutschlands nicht an das Bestehen des über die Nation
hinausreichenden Kaiserreiches anzuknüpfen sei, dass insbesondere auch noch
in den Zeiten des ersten Friedrich die Macht des deutschen Herrschers auf so
festen Grundlagen beruhte, dass bei einem Fortbauen auf denselben alles andere
eher vorauszusehen war, als Zerfall und Schwäche ; dass es erst die durch den
Erwerb des sizilischen Königreich herbeigeführte, völlig veränderte Stellung
des Kaiserthums gewesen sei, welche das Kaiserreich und damit Deutschland
zerrüttete. Wie ich das bezüglich einer Einzelfrage S. 372 n. 6 ausdrücklich
bemerkte, wie sich das für eine Reihe anderer Punkte im zweiten Bande er-
geben wird, habe ich dabei keine Veranlassung gefunden, auch nur eine der
früheren, mit diesen Untersuchungen irgend näher zusammenhängenden Be-
hauptungen zurückzunehmen, welche ich freilich von vornherein, da mir die
bezüglichen italienischen Verhältnisse damals weniger bekannt waren, nur sehr
vorsichtig aufgestellt hatte. Wohl aber würde ich jetzt in der Lage sein, meine
Ansicht durch manches gewichtige, mir damals noch nicht aufgefallene Mo-
ment weiter begründen zu können.
Darauf in der Arbeit selbst häufiger hinzuweisen oder etwa nochmals zu-
sammenhängend darauf zurückzukommen, dazu fehlte mir bis jetzt die Ver-
anlassung. Allerdings hat v. Sybel in seiner Schrift über die deutsche Nation
und das Kaiserreich gerade jene Ansicht aufs bestimmteste bestritten. Aber
ihm gegenüber habe ich sie bereits in einer (Jegenschrift über deutsches Kö-
nigthum and Kaiserthum zu vertheidigen gesucht Der Gregner hat nie darauf
geantwortet; ob er selbst noch an die für seine Beweisführung nothwendige
Janmiergestalt des ersten Friedrich glaubt, wenn er je ernstlich an dieselbe
geglaubt hat, weiss ich also nicht. Aber weitern Unfug hat das Erscheinen
dieses Zerrbildes in unserer Greschichtslitteratur, so weit ich das übersehe,
nicht angerichtet, trotz des Umstandes, dass es gerade durch einen so nam-
haften (belehrten heraufbeschworen war. War das nicht ungeschrieben zu
machen, was früher von anerkannten Forschem über die Zeit geschrieben war,
welche v. Sybel als eine Zeit vollständigster Ohnmacht der Reichsgewalt zu
bezeichnen sich genöthigt sah, so haben sich da auch Spätere nicht beirren
lassen; und sind darunter solche, welche meines Wissens den politischen An-
sichten des (Gegners wesentlich beistimmen dürften, so ist das gewiss ein höchst
erfreuliches Zeugniss dafiir, dass die lockende Lehre von der Verarbeitung der
Geschichte nach politischen und sittlichen Prinzipien die Unbefangenheit der
XVI Vorrede,
Forschung doch weniger zu trüben vermochte, als nach solchem Vorgange
vielleicht zu befurchten war. Es sind gerade über diese Zeit seitdem eine Reihe
eingehender Arbeiten erschienen ; in keiner, so weit ich sehe, findet die Auf-
fassung des Gegners eine Stütze, wird die meinige bestritten; wer dieselben
irgend genauer verfolgt hat, weiss auch, auf wie manches unumwundene Zeug-
niss fiir meine Behauptungen ich da würde hinweisen können. Es mag ge-
nügen, das Zeugniss dessen anzuführen, der sich am längsten und eingehendsten
mit dieser Zeit beschäftigt hat; stimmt die ganze Auflfassung bei Reuter, Ge-
schichte Alexanders III., wesentlich mit der meinigen überein, so sagt er 3, 335
gerade bezüglich des fraglichen Punktes: „Ich kann es nur für eine Verge-
waltigung an der Geschichte halten, wenn ein geistreicher Historiker der Ge-
genwart, welchem ich ungern widerspreche, ein Bild der Ohnmacht des grossen
Staufen gezeichnet hat, dessen Farben nicht der beglaubigten Üeberlieferung
entnommen sind;" er fiihrt dann Stellen der üeberlieferung auf, welche ins-
gesammt gegen v. Sybel zeugen, und setzt hinzu: „Durchaus unwiderlegbar
ist die gegnerische Erörterung bei Ficker, Das deutsche Königthum und Kai-
serthum. " Werde ich danach sagen dürfen, dass die Darstellung der That-
sachen, von der aus v. Sybel meine Ansicht bestritt, als irrig anerkannt und
damit wenigstens seine Beweisführung missluugen ist, so mag es sein, dass
sich gegen meine Behauptungen andere, von mir nicht beachtete Thatsachen
geltend machen lassen, oder dass auch auf Grundlage der von mir und anderen
anerkannten thatsächlichen Lage diese Dinge doch von einem andern, als dem
von mir vertretenen Gesichtspunkte aufgefasst werden können. Aber ich weiss
nicht, dass das von irgend jemandem bestimmter versucht wäre, und habe
daher zunächst keine Veranlassung gefunden, in meiner Arbeit auf jene Streit-
frage Bezug zu nehmen.
Ueberhaupt würde ich mich kaum veranlasst gefühlt haben, auf die Sache
nochmals zurückzukommen, wenn es sich dabei nur um die wissenschaftliche
Kontroverse gehandelt hätte. Ob da der Gegner seine Behauptungen gegen
meine Zurückweisung weiter vertheidigen wollte oder nicht, war einfach seine
Sache ; auch wo das mit mehr Hoffnung auf Erfolg, als mir hier der Fall zu
sein scheint, geschehen könnte, würde ich es sehr begreiflich finden, wenn
jemand nicht Lust hat, seine Zeit einer weitern Erörterung von Fragen zu
widmen, welche für ihn vielleicht nur eine untergeordnete Bedeutung haben.
Wenn es dem Gegner weiter beliebte, meine Behauptungen in einer von weg-
werfender Geringschätzung und Qfobheit strotzenden Form zu bekämpfen,
welche nur noch übertroffen wurde durch die J)ekannte „lumpige" Bemerkung
in der Sitzung des preussischen Abgeordnetenhauses vom 5. September 1862
(vgl. 0. Klopp, Kleindeutsche G^schichtsbaumeister S. lü)» so war mir das
höchst gleichgültig; hat sich solcher Form des Angriffs jemand zu schämen,
so ist es gewiss nicht der Angegriffene. Dem Gregner hat es aber weiter be-
liebt, die Ehrlichkeit meiner Polemik und die Aufrichtigkeit meiner geschicht-
lichen üeberzeugung zu verdächtigen ; und das ist allerdings ein Punkt, bei
dem wenigstens flir mich die Gleichgültigkeit durchaus aufhört; man wird
es mir nicht verübeln können, wenn ich darauf zurückkomme, wie sich
Vorrede. XVH
bezüglich dieser ganz persönlichen Seite der Angelegenlieit der Sachverhalt
herausgestellt hat.
Es hat dem Gegner gefallen, mich der Erschleichung zu beschuldigen,
weil ich behauptet hätte, er habe bei seiner Festrede über die neueren Dar-
stellungen der deutschen Kaiserzeit an eine Nutzanwendung auf moderne
Streitfragen gedacht, was in keiner Weise der Fall gewesen sei. Ob da von
einer Erschleichung die Rede sein durfte, wenn meine Behauptung sich auch
nur auf die allgemeine Sachlage hätte stützen können, kann ich ganz bei Seite
lassen. Denn ich war da in der höchst angenehmen Lage, der Vergesslichkeit
des Gregners dadurch zu Hülfe kommen zu können, dass ich ihn S. 8 meiner
Gegenschrift auf die Stelle seiner Festrede verwies, wo er selbst in aller
Offenheit ausspricht, dass er bei der Erörterung gerade dieses Gregenstandes
nicht allein an moderne Streitfragen denke, sondern ihm dieselbe gerade dieses
Zusanunenhanges wegen um so wichtiger scheine. Ist das richtig oder nicht?
Und wo bleibt denn da die Erschleichung?
Dagegen hat nun, von anderm abgesehen, v. Sybel an dem Punkte, wo
ihm meine Ansichten am unbequemsten gewesen zu sein scheinen, sich statt
eines Gregenbeweises mit der Behauptung begnügt, dass ich die Zeiten Gre-
gors Vn und Innocenz HI als gesunde Blüthe des deutschen Reiches feiere,
dass mir die damaligen Zustände lobenswerth erschienen, weil sie zur päbst-
lichen Weltherrschaft geführt hätten ; er sucht damit meine Ansicht als Pro-
dukt ultramontanen Eifers hinzustellen und die Aufrichtigkeit der von mir
ausgesprochenen wissenschaftlichen üeberzeugung zu verdächtigen. Wie er
seinerseits dabei mit der geschichtlichen Wahrheit umgesprungen ist, habe ich
S. 71 ff. dargelegt. Wie er dabei mir gegenüber jede Ehrlichkeit der Polemik
bei Seite gelassen hat, habe ich S. 80 ff. genauer angegeben. Um meine Be-
weisftihrung in der ihm zusagenden Weise verdächtigen zu können, hat er sich
nicht etwa mit blossen Erschleichungen begnügt; er hat fnschweg zu einer so
plumpen Unwahrheit gegriffen, dass mir dieselbe noch jetzt ein psychologisches
Räthsel sein würde, wenn ich annehmen müsste, er habe dabei irgend auf
Leser gerechnet, die auch nur halbweg im Stande seien, seine Behauptungen
zu prüfen. Einer Darstellung gegenüber, bei welcher gerade der Schwerpunkt
der ganzen Beweisführung auf den von mir versuchten Nachweis fiel, dass
allerdings in der letzten Zeit vor Innocenz ein genügendes Gleichgewicht vor-
handen war, dieses aber in Folge der sizilischen Erwerbung, also genau zur
Zeit Innocenz*s, aufs gründlichste zerstört und damit die Macht des Reichs
aufs tiefste erschüttert war, — * einer solchen Darstellung gegenüber hat der
Gregner die Stime, einfiich zu behaupten, dass ich das System und die Zeit
Innocenz's als (nrgamsches Gleichgewicht und gesunde Blüthe des deutschen
Reichs bezeichne. Ich habe das S. 82 erklärt für ^eine Unwahrheit, welche
ich weder durch Unkenntniss, noch durch Nachlässigkeit irgendwie zu erklären
wüsste, von der ich nur annehmen kann, dass der Gegner sich ihrer durchaus
bewusst war, als er sie niedersclirieb;'' ich sah mich also genöthigt zu be^
haupten, dass ich nach bestem Wissen nur annehmen könne, der Gregner habe
zu einer Lüge gegriffen, um meine wissenschaftliche Aufrichtigkeit aitf Orond-
Ficker Forachungen. B
XVm Vorrede.
läge derselben verdächtigen zu können. Zu solcher Behauptung habe ich mich
nur ungern im Interesse der eigenen Vertheidigung genöthigt gesehen. Ich
würde sie bereitwilligst zurückgenommen oder modifiziit haben, wenn mir die
Zulässigkeit anderer Auffassung nachgewiesen wäre. Kann ich sie nur wieder-
holen, so ist das nicht meine Schuki.
Der Gregner hat mu* auch darauf nichts geantwortet. Was ich sagte, mag
ihm sehr gleichgültig gewesen sein. Aber dann hat es mich nur gewundert,
dass V. Sybel sich in der Allg. Zeitung von 1866 Mai II mit einiger Erregt-
heit gegen einen andern, inzwischen, wenn ich mich in der Person nicht
täuschte, verstorbenen Gegner wandte, weil dieser behauptet hatte, er suche
die Ereignisse in der Weise darzustellen, welche seinen poUtischen Zwecken
am besten entspreche, und dass v. Sybel das als Verdächtigung seiner wissen-
schaftlichen Wahrheitsliebe bezeichnete. Nun, wesentlich dasselbe glaubte
auch ich behaupten zu dürfen; nur hätte ich freilich nicht erwartet, dass der
Gegner das als eine Verdächtigung auffassen würde. Denn ich wenigstens
habe mich da nicht blos an Einzelfalle gehalten, wie sie S. 63 ff. 98. 123
meiner Schrift hervorgehoben sind. Mag da die Entstellung der Thatsacheu
noch so sehr auf der Hand liegen, möglicheni^'eise kann diese ja immer eben
so wohl in ungewöhnlicher Unkenntniss, als in ungewöhnlicher Willkür ihren
Grund haben; und so sehr ich mich dagegen verwahren müsste, erstere dem
Gregner hier irgendwie zuzutrauen, so handelt es sich da doch immer um eine
zunächst nur subjektive Ansicht über die mögliche Gränze der Unkenntniss,
wu*d es immer misslich bleiben, auf solcher Grundlage die Behauptung will-
kürlicher Entstellung unbedingt hinzustellen. Aber ich hatte es ja gar nicht
nöthig, mich auf die Praxis des Gegners zu berufen, da derselbe sich theo-
retisch bestimmt genug darüber ausgesprochen hat; die von ihm gestellte For-
derung der Verarbeitung des geschichtlichen Stoffes nach politischen und sitt-
lichen Prinzipien, aufweiche ich mich S. 11-27 näher eingelassen, erhebt ja,
wenn es sich da nicht um eine ganz inhaltlose Phrase handeln soll, die willkür-
lichste Gteschichtskonstruktion geradezu zur Methode. Diese seine Anweisung
hat der Gtegner weder zurückgezogen, noch irgendwo nachgewiesen, dass ich
mich bei Würdigung derselben getäuscht habe. Ob er da mich und andere
eines Bessern belehren will oder nicht, ist natürlich seine Sache; aber so lange
er das nicht gethan hat, ist es doch wunderlich, wenn er die Annahme, er sei
nach seiner eigenen theoretischen Anweisung auch praktisch vorgegangen, als
Verdächtigung bezeichnet.
Ich würde nach fast sechs Jahren auch auf jene mehr persönliche Seite
der Sache nicht zurückgekommen sein, wenn nicht ein besonderer Umstand
mhr das nahe legte. Als v. Sybels Schrift erschienen war, &nd die ihm ge-
neigte politische, wie wissenschaftliche Tageslitteratur nicht Worte genug,
hervorzuheben, wie gründlich er mich vernichtet habe, insbesondere natürlich
auch der ausgegebenen Losung gemäss meinen kirchlichen Standpunkt be-
tonend. Um so auffallender war denn nachher das Schweigen; von der Schrift
V. Sybels war zunächst nicht mehr die Rede ; und doch wäre ja gerade jetzt,
wo Gregeuschriften gegen dieselbe erschienen waren, die beste Gelegenheit zum
Vorrede. XWC
Nachweise geboten gewesen, dass v. Sybels Auffassung wirklich, wie er sich
ausdrüdcte, weder Hiebe noch Stiche zu förchten habe. Wenn man auf dit
Benutzung dieser Gelegenheit verzichtete, so weiss ich mir das nur daraus z«
erklären, dass das Todtschweigen der Gegenschriften entweder im Wunsdie
des Gegners lag oder man wenigstens glaubte, seinen Wünschen dadurch zu
begegnen. Dieses Todtschweigen wurde denn auch mit solchem Erfolge in
Szene gesetzt, dass die Gegenschriften selbst für solche Blätter nicht vor*
banden waren, welche ihrer Aufgabe nach und im Interesse ihrer Leser sich
einer Kenntmssnahme kaum hätten entziehen dürfen. Denn mochte man da
die wesentlich polemischen Schriften von Klopp und mir zu wenig beachtens-
werth finden, so konnte das doch kaum der Fall sein bei der Schrift von
V. Wydenbrugk, bei der der polemische Charakter kaum hervortritt, welche
die Entwidilung der deutschen Dinge ganz selbstständig verfolgend eine Fülle
der anregendsten Gedanken bietet.
Nur dieses Vorgehen hat mich veranlasst, hier auf die Sache zurückzu-
koBimen. Ganz abgesehen von der wissenschaftlichen Kontroverse selbst hatte
ich in meiner Vertheidigung Einsprache erheben müssen gegen eine Unehr-
lidikeit der Polemik, wie sie so nackt selten zu Tage getreten sein mag, hatte
dagegen im Interesse der gewiss allseitig gewünschten Erhaltung von Würde
und Auftichtigkeit bei wissenschaftlicher Polemik Berufung eingelegt an das
Billigkeitsgefühl gerade solcher, welche übrigens der Auffassung des Gegners
näher «tehen. Lag es eti^a im Wunsche des Gegners oder seiner Freunde,
eine weitere Erörterung der persönlichen Seite der Sache abzuschneiden, wie
das DMinen Wünschen durchaus entsprochen hätte, so hätte ich danach wohl
erwarten dürfen, dass, wenn der Gregner selbst es vorzog, sich da nicht weiter
zu äussern, wenigstens ein anderer, der nicht von vomherem auf memer Seite
stand, bei Besprechung meiner Schrift die Gelegenheit wahrgenonmien hätte,
mir in dieser Richtung gerecht zu werden, mir zu verstehen zu geben, dass
man auch da, wo man in der Sache die Auffassmig des Gegners theile, dodi
die Weise seiner Polemik gegen mich nicht billige. Es würde mu* das durchaus
genügt haben, um meinerseits die Angelegenheit nicht mehr zur Sprache zu
bringen. Mass ich jetzt annehmen, dass meine Vertheidigung in solchen Krei-
sen, wo man nicht von vornherein auf meiner Seite stand, wo in dieser Rich-
tung allein ein Urtheil für mich von Werth gewesen wäre, völlig unbeachtet
blieb , dass man dort wohl vom Angriff, nicht aber von der Vertheidigung
Notiz nahm, so wird es jeder begreiflich finden, wenn ich in meinem und wohl
auch anderer Interesse bd der ersten sich mii' bietenden Grelegenheit auf meine
zum Todtschweigeo ^erurtheilte Vertheidigung nochmals zurückkonune. Dass
ich diese Verurtheilang hart empfunden hätte, könnte ich freilich nicht sagen;
Ungeduld ist meine schwache Seite nicht, und es genügt mir in der angegeben
nen Richtoag auch das vollkommen, dass ich jetzt auf die bezüglichen Be-^
haaptoDgen meiner Vertheidigung mit dem Bemerken zurückweisen kaan, dass
sie ohne allen Widerspruch geblieben sind.
B*
XX Vorrede.
Dass die Veröffentlichung meiner, zunächst die deutschen Verhältnisse
ins Auge fassenden Forschungen über den Reichsfürstenstand durch diese
Arbeit voraussichtlich noch einige Zeit hinausgeschoben werden wird, hat för
mich manches Missliche. Von anderm abgesehen insbesondere auch desshalb,
weil ich in den Arbeiten, welche ich inzwischen veröffentlichte, manche von
der bisherigen Ansicht abweichende Behauptung aufstellte, zu der ich mich
nach dem Ergebnisse jener Forschungen berechtigt hielt, deren nähere Be-
gründung sich aber erst aus der VeröffentUchung derselben ergeben würde.
Ich habe wohl die fVeude gehabt zu sehen, dass. solche Behauptungen Andere
zu genauerer Untersuchung des Gegenstandes anregten oder dieselben durch
unabhängig davon unternommene Arbeiten ihre Bestätigung fanden. Andere
sind nicht ohne Einsprache geblieben ; und dann wäre es mir freilich doppeltes
Bedürfniss gewesen, sie baldmöglichst näher begründen zu können. Auch
wenn es sich dabei melu* um Einzelnheiten handelt, wie etwa in dem $135
n. 3 hervorgehobenen FaDe, wird es, auch wenn sich Gelegenheit bietet, das
nochmals zu berühren, doch oft nicht möglich sein, es dem erhobenen Ein-
wände gegenüber genügend zu begründen ; das Gewicht der Gründe wird oft
nur im Zusammenhange der umfassendem Untersuchung zu gebührender Gel-
tung gebracht werden können. Noch weniger ist das natürlich möglich, wo es
sich nicht so sehr um einzelne Thatsachen und Zustände handelt, als um die
Gesammtauffassung derselben.
In dieser Richtung würde ich insbesondere zwei Schriften zu beachten
haben. Zeigt sich in der gedankenreichen Schrift v. Wydenbrugk's über die
deutsche Nation und das Kaiserreich durchgehends eine grosse Uebereinstini-
mung mit der eigenen Ansicht, so musste mir natürlich der daneben mehrfach
hervortretende Gegensatz der Auffassung doppelt b^achtenswerüi erscheinen.
Ich habe wohl daran gedacht, hier darauf bestimmter einzugehen. Aber einer
Schrift gegenüber, welche sich nur vereinzelt ausdrücklich gegen eine meiner
Behauptungen wendet, sich durchweg darauf beschränkt, die eigene, bald zu-
stimmende, bald abweichende Ansicht selbstständig zu entwickeln, zeigte es
sich an und für sich schwer durchführbar, einzelne Punkte herauszugreifen,
nm sie ausserhalb des grössern Zusammenhanges nochmals zu erörtern. Es
kommt hinzu, dass die Schrift gleichzeitig mit meiner Abhandlung über deut-
sches Königthum und Kaiserthum entstand und auf die in dieser gegebenen
Erläuterungen noch nicht Rücksicht nehmen konnte; und konnte ich aus dem-
selben Grunde die Einwendungen v. Wydenbrugk's damals noch nicht beachten,
so dürfte sich da trotzdem bereits ergeben haben, dass in manchen Punkten
meine Auffassung thatsächlich weniger abweicht, als meine erste Schrift das
vielleicht annehmen lässt. Auf manches werde ich in anderer Verbindung zu-
rückkommen können; einzelnes war ohnehin in den folgenden Erörterungen zu
berühren, wenn diese sich auch zunächst auf Einwendungen von anderer Srite
beziehen, auf welche einzugehen mir näher gelegt war, weil sie nach Kennt-
nissnahme memer beiden bezüglichen Abhandlungen erfolgten und unmittelbar
gegen einzelne meiner Behauptungen gerichtet waren.
Es handelt sich da um Einwendungen, welche Roth in seiner Schrift
Vorrede. XXI
Über Feudalität und Unterthanenverband S. 16 flF. schon vor einigen Jahren
gegen von mir geäusserte Ansichten erhoben hat. Je höhern Werth ich der
Anerkennung beilege, welche anderen Ergebnissen meiner Forschungen gerac^
von dieser Seite zu Theil geworden ist, um so lebhafter hätte ich gewünscht, durch
eingehendere Erörterung der hier erhobenen Einwendungen alsbald zeigen zu
können, wie grosses Gewicht ich denselben beilege. Aeussere, zum Theil früher
angedeutete Umstände, insbesondere die Ausdehnung, welche diese italienischen
Forschungen gewannen, hielten mich davon ab, das im Anschlüsse an eine
selbstständige Untersuchung über die landrechtlichen Befugnisse des deutschen
K<5nigthumes zu thun, wie das anfangs in meiner Absicht lag. Wenn ich mich
nun hier auf jene Einwendungen einlasse, so mag das auch desshaJb nicht
ungeeignet erscheinen, weil es sich da um Dinge handelt, welchen doch auch
die hier begonnenen Untersuchungen mehrfach nahe treten werden, weil schon
das mir eine nähere Veranlassung bieten muss, mich darüber auszusprechen,
in wie weit ich jenen Einwendungen gegenüber an meiner frühem Ansicht
glaube festhalten zu dürfen.
Werde ich mir dabei gewisse Gränzen setzen müssen, werde ich es auch
hier nicht umgehen können, manches nur anzudeuten, was ich später hoffe
genauer begründen zu können, so würde mich das abschrecken, wenn ich nicht
glaubte, dass es sich vielfach weniger um die Nothwendigkeit einer Verthei-
digung, als einer Erläuterung meiner Ansichten handelte. Denn ein so be-
stimmter Gegensatz der Ansichten, wie ihn die Erörterung Roths voraussetzt,
dürfte da in Wirklichkeit kaum bestehen. Mit dem meisten, was R. sagt, fiihle
ich mich vollkommen einverstanden. Scheint ihm ein solches Einverständniss
nach Massgabe des früher von mir Gesagten weniger vorhanden zu sem, so
wird da vielfach die Schuld an mir liegen, insofern ich mich über manchen
Punkt nicht klar genug ausgesprochen haben mag. Es wird in dieser Richtung
eben zu beachten sein, dass die beanstandeten Behauptungen von mir zunächst
nur im Hinblicke auf eine bestimmte entgegenstehende Auffassung aufgestellt
oder vertheidigt wurden, dass ich dabei weniger eine allseitige Begründung, als
eine Begründung nur. nach einer Seite hin im Auge hatte, dass so natürlich
manches unberührt blieb oder weniger scharf gefasst wm*de, was dazu hätte
dienen können, sie auch einem andern Zusammenhange gegenüber genügend
klar und begründet erscheinen zu lassen. Denn nicht im Zusammenhange mit
der mich damals beschäftigenden Frage, ob die Auflösung Deutschlands nöthige
Folge des Kaiserthums als solchen gewesen sei, berücksichtigte R. meine An-
sichten ; Veranlassung, auf sie einzugehen, scheint ihm insbesondere die An-
nahme geboten zu haben, dass ich Erscheinungen, welche erst Folgen der in
karolingischer Zeit aufgekommenen Feudalität gewesen seien, auf eine den
Deutschen von jeher eigenthümliche Staatsauffassung zurückführen wolle.
Meine Aeusserungen mochten ihm aus dem angedeuteten Grunde eine solche
Annahme nahe legen ; aber dann sind sie unklar ausgesprochen oder unrichtig
anfgefasst, da ich mich in diesem Hauptpunkte mit seiner Ansicht nicht im
Widerspruch fühle. In manchem scheint dann freilich wirklich ein Gegensatz
der Ansichten vorzuliegen. Doch dürfte es sich auch da vielfach um keinen
XXII V e r r e ü 6.
unbedingten, unvereinbaren Gegensatz handeln, mcbt um die Riditigkrft d^
dinen, die damit zufammenfaUende Unriohtigkeit d^r andern Anaicht Crerade
d4, wo weniger die Einzelthatsachen, als die Auffassung einer Gesammtent-
widilnng in Frage steht, wird der vorsichtigste Forscher sich kaum von einer
gewissen Einseitigkeit frei halten können, die dadurch herbeigeftlhrt zu werden
pflegt, dass auf sein Urtheil doch vorzugsweise die Beachtung gewisser Zeiten,
gewisser Verhältnisse einwirkt, mit denen er sich lange und eingehend be-
schäftigte; die Auffassungen, welche ihm da besonders nahe gelegt sind, wer-
den doch zu leicht zu einer, nicht geradezu unrichtigen, aber doch einseitigen
Beurtheilung anderer Zeiten, anderer Verhältnisse föhren können. BezügUch
der eigenen Auffassungen wenigstens gebe ich mich da keiner Täuschung hin ;
eine spätere Ausdehnung der eigenen Forschungen, die Beachtung der Ergeb-
nisse der Forschungen Anderer haben mir das zu oft nahe gelegt Während
nun ftlr R. zunächst die Zeiten der Merovmger und Karolinger den Ausgang
bildeten, war es ftir mich die staufische Periode, mit der ich mich vorzugsweise
beschäftigte; und während die Forschungen R's vor aUem die Feudalität ins
Auge fassten, hatte ich Veranlassung gefunden, insbesondere solchen Verbän-
den innerhalb des Reichs und ihrem Einflüsse auf die Reichsverfassung nach-
zugehen, welche zur feudalen Entwicklung derselben in keinem näheren Zu«-
sammenhange stehen. Und da wird es von vornherein kaum so unwahrscheinlich
sem, dass der Gegensatz sich vielfach nur ergeben hat aus zu einseitiger Be-
tonung gewisser Gesichtspunkte von dieser und jener Seite, dass beide An-
sichten relativ richtige sein können, dass die weitere Erläuterung der eigenen
Ansicht unter Beachtung des Standpunktes des Gegners den vorliegenden
Gegensatz doch wenigstens abschwächen, wenn nicht ausgleichen dürfte.
Mit dem Ergebnisse der Forschungen R*s, welche för ihn den nächsten
Ausgangspunkt bei Besprechung dieser Dinge bildeten, bin ich wenigstens so
weit, als das hier irgend in Frage kommen kann, durchaus einverstanden. Ich
bezleeifle in kemer Weise, dass m den altgermanischen Reichen der Unter-
thanenverband die Grundlage der Verfassung bildete, dass die Feudalität nicht
auf eine eigenthümliche germanische Auffassung des Staats zurückgeht, son-
dern ein Ergebniss besonderer Verhältnisse der fränkischen Zeit war.
Ebenso einverstanden bin ich mit R. aber auch darin, dass es die zu-
nächst durch das Feudalsystem begründete schlechte Verfassung war, welche
die Auflösung Deutschlands bewirkte. Ohne dasselbe wären aus den Reichs-
beamten nicht Landesherren geworden ; und das war doch vor allem das ent-
scheidende. Erschöpft die Verwandlung der Aemter in Lehen auch nicht den
Einfluss des Feudalismus auf die Verfassung, so ist das doch die hier vor-
zugsweise massgebende Seite desselben, auf deren Beachtung ich mich werde
beschränken dürfen.
Es ist denmach gewiss richtig, wenn R. den Forschungen über die An-
fange jenes Systems die massgebendste Bedeutung fQr die Erkenntniss der
deutschen Gesammtentwicklung beilegt In der Verbindung aber, in der mir
die Frage nach den Gründen des ZerflEÜles Deutschlands nahe trat, hatte ich
keine Veranlassung, das Aufkommen oder Bestehen des Feudabystemes zu
Vorrede. XXIII
betonen. Nur dann wäre Veranlassung dazu geboten gewesen, wenn Gründe
för die Annahme vorlägen, ohne das Kaiserthum würde die Feudalität in
Deutschland keinen Eingang gefunden haben. Ich wüsste solche nicht geltend
zu machen. Denn es handelt sich da ja keineswegs um eine Eigenthümlichkeit
der deutschen Entwicklung. Es handelt sich um ein System, das in allen
christlichen Reichen zeitweise die Grundlage der Verfassung bildete, das in
Deutschland noch im zwölften Jahrhunderte sogar weniger bestimmend für
dieselbe war, als in andern Reichen ; um ein System, welches jeden andern
Staat eben so wohl zersetzen musste, wenn es sich in dauernder Geltung be-
hauptete. In dem mir vorliegenden Zusammenhange war das Entscheidende
nicht das Bestehen, sondern das Fortbestehen des Systems; denn das Be-
sondere der deutschen Entwicklung liegt hier darip, dass der Feudalismus in
Deutschland fortbestand, sogar erst zur vollsten Entfaltung gelangte, als man
denselben in andern Reichen zu beseitigen wusste und wenigstens die Anfange
einer darauf gerichteten Entwicklung auch in Deutschland bereits hervorge-
treten waren. Für mich musste die entscheidende Frage darauf gerichtet sein,
wesshalb damals der Bruch mit dem Lehensstaate nicht gelang ; dass dieser
auch in Deutschland nothwendige Vorbedingung fiir eine gedeihliche Weiter-
entwicklung der Verfassung war, habe ich, wie auch R. anerkennt, bestimmt
genug hervorgehoben und damit doch ausgesprochen, dass auch ich in der
durch den Feudalismus herbeigeführten schlechten Verfassung den letzten
Grund für den Verfall Deutschlands finde.
Ist bis dahin kein Gegensatz der Ansicht vorhanden, so sieht nun Roth
S. 18 einen Widerspruch darin, dass ich das Gelingen einer einheitlichen Ge-
staltung im zehnten Jahrhunderte bezweifle, im dreizehnten für wahrscheinlich
halte, dass ich es hier Hir Aufgabe des Königthums halte, die untergeordneten
selbstständigen Gewalten zu beseitigen, während ich dort einer freien Bewe-
gung der Theile das Wort rede. Es ist möglich, dass meine Angaben, bei
welchen ich diesen Einwand nicht voraussah, die Annahme eines Widersj^ruches
nahe legen konnten. Aber derselbe ist doch nur ein scheinbarer, ergibt sich
nur dann,, wenn man, wie R. dazu allerdings geneigt ist, die aus dem Feuda-
lismus sich ergebende Auflösung der von mir betonten Selbstständigkeit der
Theile gleichstellt. Um diese handelt es sich meiner Ansicht nach im zehnten,
um jene im dreizehnten Jahrhunderte. Der scheinbare Widerspruch rührt
daher, dass ich das eine für vereinbar, das andere für unvereinbar mit der
nötUgen Einheit halte.
Nun erkennt auch Roth S. 15 eine verschieden gestaltete Einheit an;
auch er unterscheidet eine romanische Zentralisation, welche Einheit in
Haupt- und Nebensachen voraussetzt, und ein germanisches Staatswesen,
welches in den Hauptsachen einheitlich, in Nebensachen vielgestaltig orga-
nisirt ist, welches Selbstregierung der Theile zulässt; nur sei diese germa-
nische Selbstregierung mit der mittelalterlichen Selbstauflösung nicht zu
verwechseln. Er scheint nun anzunehmen, dass ich bei dem, was ich als
eine dem germanischen Staatsgedanken entsprechende Selbstständigkeit der
Theile bezeichne, viel weitergehende Forderungen stelle, Forderungen, welche
XXIV Vorrede.
*
zu einer Selbstaoflösung fähren müssen, ähnlich der, wie sie der Feudalismus
gebradit hat
Allerdings, soll hier der Ausdruck Selbstregierong betont und in engster
Bedeutung gefasst werden, so erschöpft das die meiner Ansicht nach dem
deutschen Wesen entsprechende Selbstständigkeit der Theile nicht. Darf der
Theil seine Angelegenheiten selbst verwalten, hat er sich dabei aber auch im
geringfügigsten an die vom Ganzen gegebene Norm zu halten, erfolgt nur
durch dieses die gesetzliche Regelung nicht blos der Hauptsachen, sondern
auch aller Nebensachen, so schliesst die Selbstregierung doch die weitgrei*
fendste Zentralisation nicht aus; können dabei thatsächlich die besondem
Interessen der Theile immerhin gewahrt werden, so fehlt diesen doch jede
Bürgschaft dafür. Das grössere Gewicht möchte ich da auf die Autonomie,
auf das Recht der Selbstgesetzgebung in allen Nebensachen legen; es scheint
mir der deutschen AuflPassung zu entsprechen, dass dem Theile gestattet ist,
sich selbst das Recht zu setzen in allen den Dingen, deren selbstständige und
verschiedenartige Regelung das Interesse der Gesammtheit nicht verletzt, die
Einheit m den Hauptsachen nicht aufhebt. Bei einer Grestaltung des öffent-
lichen Lebens, welche möglichst alle Angelegenheiten in den Formen des Ge-
' richtes zu erledigen sucht, dann aber die Entscheidung über das, was Recht
ist oder auch Recht sein soll, nicht dem Richter, sondern Genossen des be-
züglichen Rechtskreises zuweist, mochten die Sonderinteressen des Theils viel-
fach auch dann genügend gewahrt erscheinen können, wenn etwa dieselbe
Person, welche im Theile die Rechte des Ganzen wahrnahm, zugleich dem
Theile in der Besorgung seiner besondem Angelegenheiten vorstand, so lange
ihr die Norm, wonach sie diese zu verwalten hatte, nicht gleichfalls von oben,
sondern von unten gegeben wurde. Halte ich auch die Verbindung von Selbst-
regierung und Autonomie für das dem deutschen Wesen am meisten entspre-
chende, so schemt mir mit diesem das Fehlen jener eher vereinbar, als das
Fehlen dieser. Spricht sich nun R. über die Forderung der Autonomie in
Nebensachen nicht bestimmter aus, so habe ich doch auch keinen Grund an-
zunehmen, dass^ie ihm für das germanische Staatswesen unzulässig erscheint;
begnügt auch er sich mit Einheit in den Hauptsachen, mit einer obersten
Gewalt, die in den Hauptsachen selbstständig ist, so scheint mir bis dahin ein
Gregensatz der Ansichten nicht vorzuliegen.
Ein solcher könnte sich nun allerdings ergeben, sobald es sich um die
Bestimmung der Hauptsachen einerseits, der Nebensachen andererseits handelt.
Zunächst bin ich da mit R. S. 18 vollständig einverstanden, dass die Haupt-
sachen fest bestimmt sein müssen, dass, wenn das nicht der Fall ist, wenn die
Obrigkeit etwa erst im Fall der Noth darüber unterhandeln soll, allerdings
kein Staats- sondern ein Auflösungsgedanke vorliegt. Wenn ich solche Haupt-
sachen nicht aufzählte, allgemeine Ausdrücke anwandte, so war das darin
begründet, dass ich jene Staatsauffassung mehr im allgemeinen charakterisirte,
als ihre Anwendung auf einen Einzelfall genauer verfolgte. Denn allerdings
glaube ich, dass eine aligemeingültige Feststellung dessen, was da nothwendig
als Hauptsache gelten muss, unmöglich ist, dass da je nach der Lage des
Vorrede. XXV
Einzelfalls hier ziemlich beschränkte Befugnisse des Ganzen vollkommen aas-
reichen, dort viel ausgedehntere noch nicht genügen können. Nor im Einzelfalle
muss freilich durchaus feststehen, was zu jenen Hauptsachen gehört, die Verfas-
sung des Staats darf das nicht zweifelhaft lassen. Ist das unbestimmt, so kann
je nach der Sachlage einerseits die Einheit des Ganzen darunter leiden ; aber
ebensowohl andererseits auch die Selbstständigkeit der TheQe. Und jener Forde-
rung entspricht daher meiner Ansicht nach die andere, dass auch feststehen soll,
was nicht Hauptsache ist, was dem Theile tiberlassen bleibt ; dass neben dem
Rechte des Ganzen auch ein ebenso bestimmt anerkanntes Recht der Theile besteht.
Die Abgränzung zwischen beiden ist im konkreten Falle das Ergebniss
geschichtlicher Entwicklung, welche von verschiedenem Ausgangspunkte er-
folgen kann. Wo die Vereinigung der Theile zu einem Staatsganzen vorwie-
gend durch äussern Zwang, auf dem Wege der Eroberung erfolgt, wie beim
fränkischen Reiche, da bildet den Ausgang das unbeschränkte Recht des
Ganzen; das gesammte Recht des Besiegten ist dem Willen des Siegers an-
heimgestellt; alles, was dem Theile nicht ausdrücklich belassen oder zuge-
standen ist, ist Recht des Ganzen. Aber es fehlt weder in älterer noch in
neuerer Zeit an Belegen, dass das Ganze auch entstehen kann durch freie
Vereinigung der Theile auf Grundlage der Einsicht, vereinzelt den Aufgaben
des Staatslebens nicht gewachsen zu sein. Da wird denn das Umgekehrte an-
zunehmen sein ; dem Theile bleibt jedes Recht, auf das er nicht ausdrücklich
verzichtet hat, dem Ganzen steht kein Recht zu, das ihm nicht ausdrücklich
gewährt wurde. Damit fallt nicht gerade zusammen, dass auf diesem Wege
die Selbstständigkeit der Theile eine grössere bleiben müsse. Wir haben in
unsem Tagen gesehen, wie in Italien bei wesentlich freier Vereinigung der
Theile diesen kein Sonderrecht vorbehalten blieb. Dagegen hat umgekehrt
früher die Unterwerfung Italiens durch deutsche Herrscher die Sonderstellung
desselben kaum geändert. Auch können natürlich bei der Bildung des Einzel-
staates beide Wege mannichfacb in einander übergreifen. Aber theoretisch
sind beide auseinanderzuhalten. Und da möchte doch anzunehmen sein, dass
der letztere als der der germanischen Auflfassung mehr entsprechende zu be-
trachten ist; diese scheint doch zunächst auszugehen von der freien Selbst-
bestimmung des Einzelnen in allen Stücken, wo dieselbe nicht durch das Recht
des hohem Kreises ausdrücklich beschränkt ist, nicht umgekehrt anzunehmen,
dass der Einzelne nur da seinem freien Willen folgen darf, wo der Staat ihm
das ausdrücklich erlaubt hat. Doch ist dieser theoretischen Unterscheidung
für die hier zu erörternde Frage kein grösseres Gewicht beizulegen. Ergibt
sich, dass gerade in deutschen Staatsbildungen eine grössere Selbstständigkeit
der Theile bestimmt hervortritt, dass, wo es nicht der Fall war, der Verband
des Ganzen sich als unhaltbar erwies, so wird auch derjenige, welcher an-
nimmt, dass nach germanischer Auffassung das SondeiTecht der Theile muner
nur ein vom Ganzen zugestandenes sei, dennoch das als Beleg dafür aner-
kennen können, dass das Streben nach Autonomie dem deutschen Wesen
eigenthtimlich sein muss, falls es nicht etwa gelingt, dasselbe erst als Ergeb-
niss späterer Entwicklung zu erweisen.
XXVI Vorrede.
Sehen wir von letzterin vorläufig ab, nehmen wir das erstere an, so
würde sich daraus ergeben, dass tiir germanische Verhältnisse die Verfassung
die angemessenste sein muss, welche den Theilen eine so grosse Autonomie
gestattet, als das mit den Interessen des Ganzen vereinbar ist. Keineswegs
aber wird daraus folgen müssen, dass die Verfassung die beste sein müsse,
welche an und für sich die weitgehendste Autonomie gestattet. Denn auch
abgesehen davon, dass es nationale Untugenden geben kann, nicht einmal den
nationalen Tendenzen würde das entsprechen. Pflegen wir allerdings bei diesen
die föderativen Triebe stärker zu betonen, so liegt der Grund doch nur darin,
dass wir in diesen zunächst das Unterscheidende gegenüber dem romanischen
und slavischen Wesen zu sehen haben; nicht darin, dass ein Zug zu grösserer
Einheit überhaupt gefehlt, dass das Festhalten am Rechte des Theils eine Ab-
neigung bedingt habe, sich einem grossem Ganzen einzufügen, die freie Selbst-
bestimmung dem entsprechend zu beschränken.
Es tritt vielmehr umgekehrt in der deutschen Entwicklung, soweit die-
selbe nicht durch den Feudalismus bestimmt ist, sichtlich eine Neigung zu
grösseren Staatenbildungen hervor; und es dürfte darin, worauf auch R. S. 14
hinweist, der Hauptgegensatz zwischen germanischem und hellenischem Staats-
wesen zu finden sein. Beide Richtungen des germanischen Wesens werden
sogar als durch einander bedingt zu fassen sein. Das zentralisirte Staatswesen
wird, so weit es sich auf die freie Zustimmung der Staatsgenossen stützen soll,
nur wesentlich Gleichartiges umfassen können; seiner räumlichen Ausdehnung
sind dadurch bestimmte Gränzen gezogen. Ist auch gerade bei ihm häufig die
Tendenz auf schrankenlose Ausdehnung gerichtet, so kann über jene Gränzen
hinaus der Staat doch nur durch Zwang begründet und erhalten werden. Eine
solche Schranke fehlt bei der auf Autonomie der Theile beruhenden Staats-
ordnung; einer Einheit, die sich auf das Noth wendige beschränkt, können sehr
verschiedenartige Theile sich ungezwungen fügen; eben der Werth, den sie
auf möglichste Erhaltung der Eigenart und der freien Selbstbestimmung legen,
verbunden mit der Einsicht, dass diese nur innerhalb des grossem Ganzen
genügend gesichert sein kann, wird auch da geneigt machen können, diese
Sicherung durch Ueberlassung der nöthigen Rechte an das Ganze zu erkaufen,
wo man sich lieber jedem möglichen Wechselfalle aussetzen und nur überlegener
Gewalt weichen würde, wenn das Ganze einen Verzicht auf jede Selbststän-
digkeit forderte. Die Möglichkeit des Entstehens und Bestehens eines so ge-
waltigen Staatswesens, wie des nordamerikanischen, scheint mir doch ganz
dadurch bedingt, dass in demselben das, was ich als germanischen Staatsge-
danken bezeichnete, zu so weitgreifender Geltung gelangte.
Dass ein so geartetes Staatswesen zum Zerfalle ftihren müsse, wird man
nicht behaupten können. Wo nicht andere zersetzende Elemente daneben
thätig sind, da wird der natürliche Gang der Dinge doch der sein, dass im
Laufe der Zeit die emheitlichen Momente stärker hervortreten, durch das Zu-
sammenleben in einem anfangs vielleicht loseren Verbände die gemeinsamen
Interessen sich häufen, das Gewicht der Sonderinteressen sich mindert, auch
ohne Zwang die Neigung sich geltend macht, manches gemeinsam zu regeln,
Vorrede. XXVII
was bisher Sache der Theile war. Fehlt es bei den Theilen an der Einsicht,
dass die Sdiwäche des Ganzen aach die Interessen des Theils bedroht, übt
insbesondere di6 Zentralgewalt, auch wo ihr die nöthigen Befugnisse von vorn-
herrin nicht fehlen würden, dieselben nicht mit genügender Kraft, treten andere
zersetzende Richtungen hinzu, so kann freilich das, was unter aadem Ver-
hältnissen eine Gewähr bietet für den Bestand des Staates, im Einzelfalle 2m
seiner völligen Auflösung fuhren.
Ist die Zentralgewalt überhaupt nie mit den nöthigen Befugnissen ausge-
stattet gewesen, so wird das natürlich um so eher der Fall sein. Was da
nöthige Befugnisse sind, lässt sich, wie gesagt, nur fiir den Einzelfall beur-^
theilen. Befugnisse des deutschen Königthums, welche ausreichend erscheinen
konnten, wenn der deutsche Herrscher zugleich in Italien, Burgund und Loth-
ringen gebot, mochten vielleicht durchaus ungenügend sein, den Bestand eines
deutschen Staates zu sichern, wenn etwa von Frankreich zuerst die Idee des
Kaiserthums wieder aufgenommen, jene Lande schon früh französischer Herr-
schaft unterworfen wären. Scheint mir da ein absoluter Massstab durchaus
zu fehlen, so ist damit immerhin vereinbar, dass sich wenigstens für den Zweck
der nächsten Erörterung gewisse Befugnisse angeben lassen, welche dem
Ganzen jedenfalls zustehen mussten, sollte überhaupt von staatlicher Ordnung
die Rede sein. Als Hauptaufgabe des germanischen Staatswesens wird die
Erhaltung des Friedens bezeichnet, die Verbürgung des Rechtszustandes gegen
äussere und innere Störungen ; die dazu unerlässlichen Befugnisse, Militärge-
walt und Gerichtsgewalt, müssen der Zentralgewalt in ausreichender Weise
zustehen. In dieser Forderung stimme ich wesentlich mit dem von R. in dieser
Richtung Bemerkten überein. Man kann noch für vieles Andere eine Rege-
lung durch das Ganze wünschenswerth finden; aber zumal in jenen Zeiten
wird man einem Verbände, der jener Forderung ausreichend genügt, den Cha-
rakter des Staats nicht absprechen können. Das wird nicht gerade dadurch
bedingt sein müssen, dass Heerwesen und Gerichtswesen gleichförmig gestaltet
sind. Eben das Interesse des Ganzen selbst wird da oft eine Sonderstellung
des Theils rechtfertigen. Die besondere Lage oder Beschaffenheit eines für
die Vertheidigung des Reichs besonders wichtigen Gränzlandes wird es in
gewissen FäUen nöthig machen, die Kriegspflicht der Bewohner aufs äusserste
zu spannen, soll nicht das Ganze gefährdet sein ; es wird da nicht nur billig,
sondern auch im Interesse des Ganzen sein, ihm in andern Richtungen die
Kriegspflicht zu erleichtern oder zu erlassen, damit seine Kräfte sich nicht er-
schöpfen. Solche und ähnliche Ungleichheiten begründen allerdings auch wieder
ein Sonderrecht des Theils; aber der Kraft des Ganzen thut das keinen Ein-
trag. Nur freilich darf es nirgends der Einsicht oder dem guten Willen des
Theils überlassen sein, ob es der ihm obliegenden Kriegspflicht für das Ganze
genügen will oder nicht; hat die Zentralgewalt nicht die Befugniss, das unbe-
dingt zu verlangen, ist der Staat nicht so organisirt, dass sie in jedem Falle
auf ErfuUnng ihres Befehls rechnen kann, so fehlt jede Bürgschaft f^r die
Erreicbung der döthigsten Staatszwecke. Nicht anders beim Gerichtswesen.
Nkiit allein das Recht, sondern auch die gerichtlichen Einrichtungen mögen
I
)
I
1
XXVin Vorrede.
«
sehr verschieden gestaltet sein. Aber die Organisation des Staates muss so
beschaffen sein, dass es nicht etwa dem Theil anheinigestellt bleibt, ob er sein
Recht gegen den andern Theil mit Umgehung der Grerichtsbarkeit des Staates
durch Selbsthülfe verfolgen will. Es muss Vorsorge getroffen sein, dass auch
I • der Einzelne sein Recht, welches er im engem Kreise nicht zu erlangen glaubt,
' * schliesslich beim Ganzen verfolgen kann ; es muss das Ganze über die Mittel
j gebieten, dass das, was sich als Recht ergibt, auch in jedem Theile zur Aus-
fährung gelangt Das alles ist nur möglich, wenn nicht allein die gesetzliche
Regelung solcher unerlässlicher Hoheitsrechte Sache des Ganzen ist, sondern
dasselbe auch in den Theilen die Uebung derselben in seiner Hand behält,
wenn die Handhabung derselben nur solchen Organen überlassen wird, welche
von ihm abhängig sind, welche es wieder entfernen kann, sobald es ihnen an
der Fähigkeit oder dem guten Willen gebricht, kurz, wenn die Rechte des
Ganzen auch in den Theilen durch Beamte des Staats geübt werden, mögen
diese auch etwa in den engsten Kreisen, wo es nur noch die Wahrung unter-
geordneter Interessen des Ganzen gilt, mit den ohnehin vorhandenen Organen
\' der Selbstregierung zusammenfallen. Aber mit dieser Forderung, auch wenn
|i sie noch so streng durchgeführt wird, ist doch eine sehr weitgreifende Selbst-
> regierung und Autonomie der Theile durchaus vereinbar.
' Durchaus unvereinbar ist mit ihr aber die Feudalität, welche daher
meiner Ansicht nach auch aufs bestimmteste zu unterscheiden ist von der der
germanischen Auffassung entsprechenden Selbstständigkeit der Theile. Beides
' steht an und für sich in gar keiner nähern Verbindung. Der Feudalismus hätte
f sich auf Grundlage des zentral isirtesten Staatswesens entwickeln können ; er
^ hat sich wirklich entwickelt auf Grundlage des sehr einheitlich gestalteten
fränkischen Reichs, ist gerade in den Theilen desselben später zur vollsten
Entfaltung gelangt, wo ein Bedürfniss nach Sonderstellung der Theile, ein
;. darauf gerichtetes Streben am wenigsten hervortritt, während er gerade da,
wo das auf deutschem Boden der Fall war, für lange Zeit viel weniger durch-
dringt, zu der autonomen Gliederung des Reichs vielfach gar nicht in nähere
Beziehung tritt Der Feudalismus wurzelt nicht im selbstständigen Rechte der
Theile, sondern im Rechte des Ganzen. In seiner Anwendung auf die grossem
fi Verhältnisse des Staatslebens schmälert er die Kraft des Ganzen zunächst
* nicht auf dem Wege übermässiger Ausdehnung des Rechts der Theile, sondern
dadurch, dass er dem Ganzen die Rechte entzieht, welche demselben im Theile
r zustehen müssen. Es ist der Beamte des Staats, welcher zum Vasallen wer-
dend die Uebung der Befugnisse des Ganzen im Theile als ein selbstständiges
Recht beanspmcht, welches ihm nicht beliebig entzogen werden kann, welches
*• er nach eigenem Ermessen übt, welches er auf seine Nachfolger vererbt Er
schliesst die unmittelbare Einwirkung der Zentralgewalt auf den Theil aus ;
nicht dieser, sondem nur noch er persönlich hat gegen jene beschränkte Ver-
pflichtungen ; und ob sie ihn zur Einhaltung auch nur dieser zwingen kann,
wird fraglich sein, wenn ihr in seinem nächsten Machtkreise jede unmittelbare
Befugniss fehlt. Erfolgt da keine Wendung, so muss Zerfall des Staates die
Folge sein. Nicht das Interesse der Theile ist da das massgebende; sondem
Vorrede. XXIX
das Interesse der einzelnen Person, der einzelnen Familie. Beide fallen keines-
wegs immer zusammen. Die Sonderstellung des Theils kann eben so wohl
unter dem Beamten, als unter dem Vasallen gewahrt sein. Und sobald das
private Interesse der Familie so massgebend wird, das^ die feudale Gewalt
nicht blos als erblich, sondern auch als theilbar gilt, zersetzt sie auch die auf
berechtigten Sonderinteressen beruhende Gliederung derTheile; das Gleich-
artige wird gelöst, das Verschiedenartigste mit einander verbunden.
Es handelt sich da um zwei an und für sich ganz verschiedene Rich-
tungen des Staatslebens. Eine relative Berechtigung wird dem Feudalismus so
wenig abzusprechen sein, als jeder andern Richtung; unter gewissen Verhält-
nissen mag er die einzige Form darstellen, welche wenigstens die Erhaltmig
einer dürftigen Einheit in Zeiten ermöglicht, wo dieselbe besonders gefährdet
erscheint. Aber während bei anfanglich zu grosser Selbstständigkeit der Theile,
welche man unter Verhältnissen gleichfalls nur als Sache der Noth betrachten
mag, der natürliche Gang der Entwicklung auf steigende Befugnisse der
Zentralgewalt gerichtet erscheint, nichts hindert, solcher Ordnung dauernde
Greltung im Staatsleben zu gestatten, sie auch geänderten Bedürfnissen anzu-
passen, kann beim Feudalismus nur von zeitweiser Berechtigung die Rede
sein ; gelangt er zu ungehinderter Entfaltung, so bildet der Zerfall des Staates
den Abschluss. Der Föderalismus, wenn wir diesen zunächst nur den weit-
greifendsten Forderungen angemessenen Ausdruck für die Gesaramtrichtung
aufnehmen wollen, gilt auch heute noch als berechtigter Faktor des Staats-
lebens ; der Feudalismus hat keine Stelle mehr unter den als zulässig erkannten
Staatsformen ; wo ausserhalb des Kreises abendländischer Kultur Feudalver-
hältnisse innerhalb des Staates noch jetzt begründet werden, ist das nur zu
fassen als Uebergang zur völligen Ablösung des Theils vom Ganzen.
Beide Richtungen können im Staatsleben durch ihr Zusammentreffen den
Auflösungsprozess beschleunigen. Das Streben des Vasallen, sich der Rechte
des Ganzen im Theile dauernd zu bemächtigen, wird durch das Streben des
Theils nach Sonderstellung mächtig gefordert werden können. Und auch das
wird zu beachten sein, dass wenn im Staatsleben einmal die feudale Auffassung
durchgedrungen ist, dann aber die Feudalgewalten nicht von oben, sondern
von unten beseitigt werden, nun auch die Organe der Selbstregierung in ihre
Befugnisse einzutreten suchen, vielleicht dazu genöthigt sind, weil die seitherige
Organisation die Zentralgewalt unfähig gemacht hat, die Lücke alsbald ent-
sprechend zu füllen, die Verwaltung der ihr zukommenden Befugnisse wieder
selbst in die Hand zu nehmen. Die Entwicklung ItaUens gibt uns da das auf-
fallendste, auch in den nachfolgenden Untersuchungen berührte Beispiel ; in
der Stellung der Städte des Lombardenbundes zum Reiche hat der Feudalis-
mus in mancher Beziehung nur eine andere Form gefunden. Aber das Zusam-
mentreffen beider Richtungen muss keineswegs eine die Zersetzung des Ganzen
fördernde Wirkung üben. Die Selbstständigkeit der TheUe wird vielfach mehr
durch die Feudalgewalten, als durch das Ganze bedroht erscheinen; zumal für
die kleineren autonomen Kreise wird gerade der Feudalismus eine Entwicklung
herbeü&hren können, welche sie nur von der Wiederkräftigung des Ganzen
XXX Vorrede. ^
genügenden Schutz ihrer Sonderinteressen erwarten lässt, welche dem von
oben auf Beseitigung des Feudalismus gerichteten Streben von untenher ent-
gegenarbeitet. Wie die französische Entwicklung Belege bietet, so konnte ich
in den folgenden Untersuchungen mehrfach darauf hinweisen, wie gerade im
Interesse ihrer Selbstständigkeit die kleineren Gremeinwesen in Italien die
Wiederherstellung einer unmittelbaren Reichsregierung zu f5rdem suchten.
Seit im dreizehnten Jahrhunderte in Deutschland der Feudalismus zu über-
wuchernder Geltung gelangte, finden wir ihn auch bald überall im Kampfe mit
autonomen Tendenzen ; da suchen Städte und Ritter und Bauerschaften den
feudalen Gewalten gegenüber einerseits ihre Selbstständigkeit zu behaupten
oder zu erringen, andererseits über die feudale Zersplitterung hinaus wieder
zu umfassendem Einigungen zu gelangen. Dass bei grösserer Gunst der son-
stigen Verhältnisse gerade diese Bestrebungen zur Wiederherstellung genü-
gender Befugnisse des Ganzen hätten f&hren können, wird nicht zu läugnen
sein ; den Gründen, wesshalb es nicht dazu führte, haben wir hier nicht nach-
zugehen. Dass der scharfe Gegensatz beider Richtungen da mannichfach zum
bestimmtesten Ausdrucke gelangt, wird näherer Nachweisung kaum bedürfen.
Und wenn auch bei den dem Feudalismus entgegenstehenden Faktoren sich in
Deutschland überaU eine Richtung auf möglichste Autonomie zeigt, gerade
hier diese Bewegung nicht bis £u einem rückhaltlosen Einstehen för das nöthige
Recht des Ganzen durchdringt, so möchte ich doch auch darin einen Beleg
sehen, dass dem deutschen Wesen auseinanderstrebende Tendenzen anhaften,
welche nicht in der Feudalität ihre Wurzel haben.
Habe ich es der Polemik Roths gegenüber versucht, die Verschiedenheit
dessen, was ich als germanischen Staatsgedanken bezeichnete, vom Feudalis-
mus nachzuweisen, so habe ich keinen Grund anzunehmen, dass er dieser
Auffassung nicht wenigstens im allgemeinen zustimmen sollte. Denn auch er
unterscheidet das germanische Staatswesen von der Zentralisation einerseits,
vom Feudalstaate andererseits. Und wenn ich bei frühem einschlagenden Er-
örterungen durch den besondern Gegenstand zunächst nur zur Betonung des
Gegensatzes zur Zentralisation veranlasst war, so mag es sein, dass er daraus
schliessen zu müssen glaubte, dass ich auch den Feudalismus als Ergebniss
jener germanischen Staatsauffassung betrachte; dass aber in dieser Richtung
wenigstens ein schärferer Gegensatz nicht besteht, ergibt meine jetzige Er-
läuterung. Damit ist freilich nicht ausgeschlossen, dass bei der Anwendung
auf den Einzelfall sich noch manche Verschiedenheit der Urtheile ergeben
kann ; und solche zeigt sich insbesondere bezüglich der Auffassung des Ver-
hältnisses des früheren fränkischen zu dem spätem deutschen Reiche.
Roth fasst als Prüfstein dessen, was der germanischen Auffassmig des
Staates entspricht, vorzugsweise die Organisation der auf Römerboden ge-
gründeten germanischen Reiclie ins Auge. Die Thatsache, dass in ihnen das
Streben nach Selbstständigkeit der Theile weniger hervortritt, als im spätem
deutschen Staatsleben, ist durchaus zuzugeben ; haben wir in ihnen die Norm
zu suchen, so kann das allerdings der Ansicht zur Stütze dienen, dass es sich
weniger um einen ursprünglichen Zug des deutschen Wesens handelt, als um
Vorrede. 5ÜÜU
eiu Ergebniss geschichtlicher Eutwicklung. Aber ich dürfte doch vielfache Zu-
stimmung finden, wenn ich bezweifle, dass wir gerade in jenen Reichen den
aUgemeingiiltigen Massstab sehen dürfen. Fassen wir auch nur das germa-
nische Element ins Auge, so würde sich gewiss eine Reihe von Gründen gel-
tend machen lassen, welche nothwendig gerade hier auf eine geschlossenere
Fügung des Staates, auf ausgedehntere Befugnisse des Königthums hinwirken
mussten, auch wenn das an und für sich dem Charakter jener Stämme nicht
entsprochen hätte. Und dazu kam nun überdies, dass die Germanenkönige
hier eintraten in das Erbe eines zentralisirten Staatswesens, dass römische
Einflüsse da doch in verschiedenster Weise zm* Geltung gelangen mussten.
Ganz abgesehen davon, ob die Verfassung des fränkischen Staates eine gute
oder eine schlechte war, glaube ich nicht, dass wir in ihr vorzugsweise die
Norm für das germanische Staatswesen zu sehen haben; wir mussten das
sonst ja auch ausdehnen auf die völlige Unbeschränktheit des Herrschers, wie
sie dort unter Einwirkung jener Momente zunächst hervortrat Es Hesse sich
dagegen doch gor vieles geltend machen, was wir über die ältesten Verfas-
sungsverhältnisse der Grermanen, über manche spätere germanische Staats-
bildungen wissen. Und insbesondere möchte ich annehmen, dass der Prozess
der Entstehung eines besondern deutschen Königreiches aus dem Franken-
reiche, der Erweiterung desselben zu einem übar die Nation hinausgreifenden
Kaiserreiche uns da wegen des Umstandes, dass bei ihm nur die rein deut-
schen, in der alten Heimath verbliebenen Stämme thätig sind, massgebender
für die germanische Auffassung sein darf, als die fränkische Reichsbildung ;
ich denke, man wird von vornherein annehmen dürfen, dass diese in dem
Reiche Otto*s zu reinerem Ausdrucke gelangt sein wird, als in dem Karls des
Grrosden. Und sollten sich da etwa Gründe finden, zu unterscheiden zwischen
dem weitern germanischen und engern deutschen Kreise, anzunehmen, jene
deutschgebliebenen Stämme dürften nicht als Norm für das Germanenthum
überhaupt dienen, so könnte das ohne Prüfung hingenommen werden, ohne
den nächsten Zweck einer Erörterung zu beirren, welche beiderseitig nur den
Gründen des Zerfalles des deutschen Staatswesens nachgehen will, es dafür
unerörtert lassen kann, ob die bezügUchen Erscheinungen des deutschen
Staatslebens etwa nur dem Wesen gerade dieser deutschen Stämme ent-
sprechen.
Dann aber muss ich gestehen, dass mir da wenigstens in einem Momente
dieses deutsche Staatswesen hoch über dem fränkischen zu stehen scheint,
dass jenem ein Faktor des Zerfalles fehlt, welclier mir alles aufzuwiegen
scheint, was dieses sonst in der Riclitung der Einheit vor jenem voraushaben
mag. Ich meine die Theilbarkeit des fränkischen Reiches, über deren Bedeu-
tung für diese Verhältnisse sich Roth nicht ausgesprochen hat Findet sie sich
auch in einigen andern G^rmanenreichen, so wird man sie doch wohl nur als
Sonderauffassung einzelner Stämme zu betrachten haben; jedenfalls stehen da
fränkisches und deutsches Staatswesen im schärfsten Gegensätze. Die weit-
greifendste Selbstständigkeit der Theile, der lockerste Feudalverband scheint
mir noch eher vereinbar mit dem Begriffe des Staats, als eine Verfassung,
XXXn V 1 r e d *.
welche die dem Gauzen nötliigen Befugnisse als Privateigenthum der hen*-
sehenden Familie behandelt, welcher die unerlässlichste Bedingung des Staats-
lebens, ein geschlossenes Staatsgebiet, unbekannt ist, welche es den Zufällig-
keiten des Erbganges überlässt, in einem wie weiten oder wie engen Kreise
die Aufgaben des Staatslebens ihren Abschluss finden sollen. Und wie fest
diese Auffassung gewurzelt war zeigt der Umstand, dass weder der Wechsel
des Herrscherhauses, noch das Hinzutreten der Idee des einen untheilbaren
Kaiserthums sie beseitigen konnte. Nicht einmal das, was in der lockersten
Föderation vom Ganzen erwartet wird, die gemeinsame Abwehr äusserer An-
griffe, war im fränkischen Staatswesen gewährleistet.
Ist im deutschen Reiche von einer Theilung des Reiches nicht mehr die
Rede, so liegt da zweifellos eine gesundere Auffassung des Staates vor, die
mir gerade mit dem Streben nach Selbstständigkeit der Theile in engster Ver-
bindung zu stehen schemt. War dieses damals sicher vorhanden, wird man
nicht annehmen können, dass es lediglich durch die Macht der Gewohnheit
oder äussern Zwanges überwunden wurde, scheint mir die damalige deutsche
Entwicklung nicht wohl erklärlich, wenn wir nicht auch einer weitverbreiteten
Ueberzeugung Einfluss zugestehen, dass der umfassendere Verband zugleich
im wohlverstandenen Interesse der Theile lag, so Hess sich dieses Moment
jenem Streben gegenüber offenbar nur geltend machen, wenn man für ein
Ganzes eintrat, bei welchem die Bürgschaft vorlag, dass es auch ein Ganzes
bleiben werde. Es kann doch zweifelhaft erscheinen, ob ein so festgewurzelter
Grundsatz des fränkischen Staatsrechtes selbst bei einem Weclisel der Dy-
nastie so leicht seine Beseitigung gefunden hätte, wenn man der Einförmigkeit
der fränkischen Staatsordnung nicht überhaupt widerstrebt hätte, wenn statt
der Theilungen von oben herab nun nicht eine Theilung von unten herauf zu
befürchten gewesen wäre. Den Stammherzogen konnte man wohl noch Unter-
werfung unter einen König zumuthen ; von einer Theilung unter Königssöhne
konnte ihnen gegenüber nicht mehr die Rede sein. Und wäre das nun einheit-
liche Königthum durch die Herzoge noch ungleich mehr beschränkt gewesen,
als wirklich der Fall war, so raüsste das doch für die Weiterentwicklung we-
niger bedenklich erscheinen, als der Zustand, welcher der fränkischen Staats-
verfassung durchaus entsprechend eingetreten wäre, wenn die Söhne Ludwigs
des Deutschen ihre Theilreiche weiter vererbt hätten. Wäre es demnach auch
richtig, dass im fränkischen Reiche in andern Beziehungen die Grundlagen
des Staatslebens gesundere waren, als im spätem deutschen Reiche, in jenem
einen und unerlässlichsten Punkte zeigt uns dieses einen überaus wesentlichen
Fortschritt.
Sehen wir nun aber davon ganz ab, so wird man Roth einerseits darin
durchaus zustimmen müssen, dass die Befugnisse des Ganzen im fränkischen
Reiche weiter griffen, als im deutschen Reiche. Man wird andererseits auch
nicht einfach sagen können, dass sie dort an und für sich zu weit gbgen, die
Theile zu sehr beengten. Ein unbedingter Massstab scheint mir da zu fehlen.
So lange die fränkische Herrschaft sich wesentlich auf Gallien beschränkte,
wo es zwar in keiner Weise an Mannichfaltigkeit der Gestaltung fehlte, aber
Vorrede. X)tXllt
doch vielfach an schärferer Abgränzung für dieselbe, wo der Umstand hinzu-
kam, dass das germanische Staatswesen sich über römischer Grundlage erhob,
eine zahlreiche romanische Bevölkerung von jeher an grössere Einförmigkeit
des Staatslebens gewöhnt war, da mochte eine solche weder zu entbehren
sein, noch drückend empfunden werden; zumal ja die fränkische Verfassung
die Selbstregierung nicht ausschloss, ihren germanischen Charakter nicht ver-
läugnete. Und doch wird es auch da schon beachtenswerth sein, dass gerade
in dem überwiegend deutschen Theile des Reichs, wo jene Gründe, welche mir
in den auf Römerboden entstandenen Staaten die grössere Einheit Vorzugs-*
weise zu bedingen scheinen, grossentheils entfielen, in Austrasien, ein Streben
auf Sonderstellung sehr bestimmt hervortritt, dessen man kaum Herr gewor-
den sein dürfte, wenn nicht gerade das herzogliche Greschlecht Austrasiens es
gewesen wäre, von dem die Wiederherstellung des Reiches ausging; es er-
innert da doch manches an einen spätem Hergang, an den Einfluss, den die
Erhebung des Sachsenherzogs zum ostfränkischen Könige auf die Beseitigung
sächsischer Trennongstendenzen übte.
Jedenfalls ist es aber etwas anderes, wenn jene fränkische Verfassung
nun auch auf die in geschlossenen Massen sitzenden deutschen Stämme, auf
das italienische Königreich ausgedeht wurde ; es wird doch nicht zu läugnen
sein, dass man sich durch Einrichtungen, welche dort vielleicht gar nicht an-
ders gewünscht wurden, hier im höchsten Grade beengt fühlen konnte. Nicht
als ob ich annähme, es wäre damals möglich gewesen, etwa die Sachsen bei
ihrer freien Volksverfassung, die Baiern bei ihrem hergebrachten Herzogthmne
zu belassen und dennoch eine genügende Einheit des Ganzen zu erhalten.
Gewiss nicht ! Nur dann wäre das möglich gewesen, wenn die Fügung des
Ganzen ein Werk freier Uebereinstiinmung, ein Ergebniss der Ueberzeugung
von der Nothwendigkeit des Ganzen gewesen wäre , nicht ein Werk des
Zwanges. Liess ein solches Reich sich überhaupt zusammenhalten, so pflichte
ich Roth vollkommen bei, dass das auf anderem Wege kaum zu erreichen
war, dass der zunächst nöthige Zwang nur in solchen Formen zu üben, nur
von ihnen zu erwarten war, dass sie in Verbindung mit der Stütze, welche die.
Einheit der kirchlichen Ordnung bot, mit der Zeit genügend angleichend
wirken würden, um die Unterordnung der Theile nicht mehr als Ergebniss des
Zwanges fühlen zu lassen. Man kann auch zugeben, dass der Durchgang
durch ein solches straffer organisirtes Staatswesen in den verschiedensten
Richtungen wohlthätig gewirkt hat. Aber davon kann ich mich nicht über-
zeugen, dass eine Staatsordnung, welche auf engem Kreis beschränkt, durchaus
angemessen sein mochte, auch bei einer so weiten, so Verschiedenartiges ein-
schliessenden Ausdehnung noch dem auch von Roth als germanisch zugege-
benen Streben nach Beschränkung der Befugnisse des Ganzen auf Haupt-
sachen entsprochen haben sollte ; ich kann mir nicht wohl denken, dass das
Widerstreben, auf welches die fränkische Staatsordnung überall stiess, ledig-
lich ein Widerstreben gegen staatliche Ordnung überhaupt, nicht zugleich in
weiter Ausdehnung ein Widerstreben gerade gegen diese Ordnung gewesen
sein sollte. Nicht die fränkische Verfassung als solche möchte ich als unger-
FU-kcr Fnncbnngen. ^
XXXrV Vorrede.
manisch bezeichnen, gebe .sogar gern zu, dass der römische Einfluss, so weit
er sich geltend machte, in karolingischer Zeit mehr zorficktrat ; was mir dem
germanischen Wesen zu widerstreben scheint, ist eine Ausdehnung dieser Ver-
fassung auf so verschieden geartete Theile; nicht blos in Hauptsachen, sondern
auch in einer Menge von Nebensachen, welche an und für sich einer Regelung
durch das Ganze gewiss nicht bedurften. War die Verfassung an und für sich
gut, was ich nicht bestreite, durften die Befugnisse der Zentralgewalt nicht
geringer sein, so lag der Fehler darin, dass man das Reich zu weit ausdehnte;
war eine solche Ausdehnung des Reiches nöthig, so war diese Verfassung
mindestens auf die Dauer dafür nicht die entsprechende. Dass sich auf Grund-
lage einer andern Verfassung sehr Verschiedenartiges Jahrhunderte lang zu-
sammenhalten Hess, hat später das deutsche Kaiserreich gezeigt
Allerdings bestreitet Roth, dass im frankischen Reiche die Einheit über
das Nothwendige hinausgegangen sei. Man kann das nun vielleicht für das
Merovingerreich zugeben, und es doch für das Earolingerreich bestreiten; man
kann es selbst für dieses zugeben, wenn man nicht das an und für sich einem
solchen Reiche Angemessene ins Auge fasst, sondern den Umstand, dass es
durch Zwang zusammenzuhalten war. Was hier entscheidend sein dürfte, ist
die Beantwortung der Frage, ob diese Verfassung den Verschiedenheiten der
Theile dennoch so weit Rechnung trug, dass zu hoffen war, dieselben würden
sich ihr auch dann noch fügen, wenn Zeiten eintraten, wo ein genügender
Zwang nicht ausgeübt werden konnte, daneben auf den guten Willen der Theile
gerechnet werden musste. Wenn ich das bezweifle, so müsste eine Beweis-
führung freilich sich weiter ausdehnen, als hier irgend statthaft sein kann.
Aber gerade die fränkische Verfassung ist ja in neuerer Zeit so gründlich
erörtert, dass es jedem leicht ist, sich da selbst ein Urtheil zu bilden. Und
dieses Urtheil scheint sich doch durchweg zu der Ansicht zu neigen, dass Karl
der Grosse den verschiedenen Interessen zwar einen gewissen Raum gestattete,
sie aber doch so weit beschränkte oder beschränken musste, dass der Trieb,
das sie umfassende Band zu sprengen, sich regte, wo nur immer Gelegenheit
dazu geboten war.
Ich begnüge mich, da auf einen Punkt hinzudeuten, den die folgenden
Untersuchungen mir mehrfach nahe legten. Man pflegt grosses Grewicht darauf
zu legen, dass Karl der Grosse die einzelnen Stammrechte beliess nach dem
Grundsatze der Persönlichkeit des Rechts. Ob der Grundsatz in der Aus-
dehnung, wie wir ihn hier finden, als germanisch zu betrachten ist, mag zweifel-
haft erscheinen ; manchen Reichstheilen, insbesondere Italien gegenüber, trägt
die Massregel jedenfalls zunächst den Charakter der Einführung einer frän-
kischen Einrichtung, die dort bisher fremd war. Es handelt sich da nun zu-
nächst nicht um eine Sonderstellung des Theils, sondern der einzelnen Person
im Theile; ich denke, man hat das damals eher vom Gesichtspunkte einer
Befugniss des Reichsganzen aufgefjisst, allen Reichsangehörigen, insbesondere
den durch das ganze Reich zerstreuten Franken, ihr Recht gegenüber dem
Sonderrechte der Theile zu verbürgen. Damit blieb nun allerdings da, wo die
Rechtsgenossen in geschlossenen Massen zusammensassen, thatsächlich eine
Vorrede. XXXV
gewisse Souderstellung des Theils erhalten. Eiuen Beweis daför, dass die
Reichsordnung solche Sonderstellungen an und für sich erhalten wollte in
Sachen, welche gemeinsamer Regelung nicht nothwendig bedurften, wird man
darin kaum sehen dürfen ; die Belassung der Stammrechte musste insbeson-
dere auch nach der fränkischen Auffassung dieser Dinge zunächst als etwaa
so selbstverständliches erscheinen, wie die Belassung der Volkssprachen und
Dialekte ; und es finden sich ja Andeutungen, dass man die Verschiedenheit
der Rechte nur als nothwendiges Uebel betrachtete, es* vorgezogen hätte, ein
allgemeines Reichsrecht an die Stelle zu setzen. Wäre jener erste Gesichts-
punkt der massgebende gewesen, so hätte man vor allem auch die Weiter-
bildung der Einzelrechte der Autonomie der Rechtsgenossen tiberlassen müssen.
Davon ist nicht die Rede. Wo die Rechtsgenossen zerstreut lebten, konnte
ohnehin von Weiterbildung durch sie selbst, auf dem Wege der Uebung nicht
mehr die Rede sein. Wo in einzelnen Landestheilen wenigstens ein Recht das
herrschende war, fehlte es an den Organen und an der Befugniss zur auto-
nomen Weiterbildung des Rechts. Denn diese Befugniss wurde durchaus fiir
das Gronze in Anspruch genommen ; machte sie sich vielfach schon geltend bei
der ersten Fixirung der Rechte, so stand es auch weiterhin nur der Zentral-
gewalt zu, die einzelnen Rechte zu ändern und zu ergänzen. Eben die Besei-
tigung aller Autonomie der Einzelkreise scheint mir in der karolingischen Ver-
fassung vorzugsweise das dem deutschen Wesen Widerstrebende zu sein.
Hätte die Zentralgewalt sich begnügt, darüber zu wachen, dass die autonome
Rechtsbildung den Interessen des Ganzen nicht zu nahe träte, sich das Zu-
stimmongsrecht vorbehalten, so würde das als nöthige Befugniss des Ganzen
anzuerkennen sein. Aber der Weg war der umgekehrte. Das ohne Bethefligung
der Rechtsgenossen entstandene Gesetz wird diesen zugesandt ; wo von Ein-
holung nachträglicher Zustimmung die Rede ist, ist das bedeutungslose Form,
da die Möglichkeit der Verwerfung fehlt, mir überhaupt nach den betreffenden
Stellen scheint, dass man dabei in erster Linie lediglich ein genügendes Be-
kanntwerden der Gesetze im Auge hatte.
Man wird auch schwerlich behaupten können, dass die zentrale Gresetz-
gebung sich nur auf Hauptsachen beschränkt, nicht vielfach auch sehr Gering-
fügiges einförmig für das ganze Reich oder doch ohne Theilnahme des be-
treffenden Theils geordnet habe. Und mit dieser Beseitigung der Autonomie
der Theile hat die Zentralgewalt meiner Ansicht nach nicht allein eine Befug-
niss in Anspruch genommen, die zur Erfüllung ihrer Zwecke nicht nöthig,
sondern auch eine Befugniss, der sie, wenn man überhaupt die Besonderheiten
im Rechte nicht sogleich durchgreifend beseitigen konnte, beim besten Willen
nicht gewachsen war, der sie sich nur in so unvollkommener Weise entledigen
konnte, dass das Bedürfbiss eines Antheils der Rechtsgenossen an der Gesetz-
gebung sich nur um so lebhafter geltend machen musste. Die folgenden Unter-
suchungen haben mir das überall nahe gelegt. Italien war anerkannt das Land,
welches sich im Reiche der selbstständigsten Stellung erfreute; Roth geht
sogar so weit, blosse Personalunion anzunehmen. Unter deutscher Herrschaft
mag davon die Rede sein können. Auch die deutschen Herrscher haben Gre-'
C*
XXXVI V r i e d e.
8eUe für Italien gegeben, welche zum Theil, wie die Gesetze über den Kampf,
aofs tiefste in das Rechtsleben eingrififen. Ueberaü sehen wir, dass diese (je-
3etze nicht auf dem Papiere blieben, dass sie zu allgemeinster Geltung gelang-
ten. Aber sie waren auch erlassen vom deutschen Herrscher als Könige Ita-
liens unter Zuziehung der Grossen und Rechtsgelehrten des Landes, mochte
er diese nun in Italien selbst oder auch zu Strassburg oder Zürich um sich
yersammelt haben. Nicht so in fränkischer Zeit. Schon Waitz hat gezeigt,
wie sehr die Annahme einer weitgreifenden Sonderstellung Italiens zu be-
schränken sei. In ausgedehntester Weise hat Karl der Grosse für allgemeine
Reichsgesetze, selbst für Gesetze, welche zunächst nur auf Ergänzung eines
bestimmten Volksrechtes berechnet waren, Geltung auch in Italien bean-
sprucht. Grewisse Gesetze sind dann nur für Italien erlassen. Aber auch da
fehlt jede Spur, dass Karl sie nach vorheriger Berathung mit den Grossen
Itadiens erlassen, jede Spur, dass er ihre Gültigkeit von einer nachherigen
Zustimmung im Lande abhängig gemacht hätte. Und man wird nicht zu weit
gehen mit der Behauptung, dass die fränkische Gesetzgebung in Italien oft in
möglichst ungeschichter Weise eingegriffen hat, ohne alles Verständniss der
besondem Rechtsverhältnisse des Landes; dass dort Bestimmungen angewandt
werden sollten, welche auf Grundlage des dortigen Rechtszustandes gar niclit
anwendbar waren, welche dort geradezu unverständlich sein mussten, welche
denn auch gar nicht oder nur höchst unvollkommen in das thatsächliche
Rechtsleben übergegangen sind. Die folgenden Untersucbungnn werden dafür
eine Reihe von Belegen bringen. Insbesondere bezüglich eines Hauptgegen-
standes derselben, der Scheidung zwischen Richtern und Urtheilem, welche
den Longobarden unbekannt, durch die fränkische Gesetzgebung in Italien
eingeführt wurde ; wir werden sehen, wie lange es dauerte, bis man sich da
nur einigermassen zurechtfand; ja es wird sich mit Fug behaupten lassen, dass
man in einzelnen Landestheilen, so im Spoletinischen, nie zu einer klaren Auf-'
fassung über die Scheidung der Funktionen des Richtens und des Urtheilens
gelangt ist, dass sie wenigstens in der Fassung der Urkunden hier auch dann
noch nicht zu festem Ausdrucke gelangt war, als nach Jahrhunderten das
ganze System überhaupt wieder beseitigt wurde. Solchen Ergebnissen gegen-
über kann ich mich doch nicht überzeugen, dass im fränkischen Reiche nicht
eine Einförmigkeit erstrebt wurde, die weiter ging, als die Interessen des
Staatsganzen das erforderten, als mit den berechtigten Sonderinteressen der
Theile vereinbar war.
Dann aber wird man auch kaum Roth zustimmen können, wenn dieser
S. 22 anninunt, der Zustand der Auflösung, wie er der festem Herausbildung
eines deutschen Reiches im zehnten Jahrhunderte vorhergmg, sei nicht Folge
der ungeeigneten Verfassung, sondern nur des zeitweisen Zerfalles der Zeatral-
regierung gewesen. Allerdings, wurde diese Verfassung immer von Herrschern
gehandhabt, wie Karl der Grosse, so würde die Auflösung vielleicht nicht ein-
getreten sein; aber eine schlechtweg entsprechende Verfassung wird ganz un-.
gewöhnliche Begabung des Herrschers, nicht als Regel voraussetzen dürfen.
Eben so wenig wird zu läugnen sein, dass eine Regierung, wie die Ludwig des
Vorrede. XXXVIl
Kindes, bei der besten Verfassung zum Zeifalle fähren kann. Aber wenn ein
Widerstreben gegen die Verfassung, Tendenzen zur Auflösung überhaupt nicht
vorhanden waren, so würde die eine Regierung doch kaum hingereicht haben,
dass sich unter Konrad und Heinrich nicht alsbald die Zentralgewalt in alter
Weise wiederhergestellt hätte. Zutreflfender möchte es sein, wenn v. Wyden-
brugk sagt: ^Die Bewegung jener Zeit ist die rückläufige Bewegung emer t^t
die Staatsidee noch nicht reifen Gesellschaft; sie strebt aus dem sie beengenden
Staate in die natürliche Unabhängigkeit der Theile zurück, aus welchen sie
entstanden.^ Vielfach hat es sich damals zweifellos nur um den Widerstand
gegen staatliche Ordnung überhaupt gehandelt; solchem wird nur überlegene
Gewalt gewachsen sein. Aber man wird doch kaum schlechthin sagen dürfen,
dass die Deutschen, wenn sie der fränkischen Staatsordnung widerstrebten,
desshalb überhaupt für grössere Staatenbildung wenigstens noch nicht reif
gewesen seien. Dem beengenden Drucke jener gegenüber mochte man aller-
dings bereit sein, zum andern Extrem überzugehen, das Ganze einfach wieder
in die Theile zu zerschlagen, aus denen es entstanden war. Fehlte aber der
staatenbildende Sinn überhaupt, widerstrebte man jeder grössern Einheit, so
würden auch die Mittel gefehlt haben, ihre Aufrechthaltung in früherer Weise
zu erzwingen. Konrad ist das nicht gelungen. Das Bewusstsein, dass das
Eberhard oder einem andern zunächst auf die Franken sich stützenden Nach-
folger noch weniger würde gelingen können, scheint sich deutlich genug aus-
zusprechen.
Vielleicht möchte sich behaupten lassen, dass Heinrich, auf Franken und
Sachsen gestützt, in der Lage gewesen sei, die Erhaltung der Einheit auch in
der beengenden fränkischen Auffassung zu erzwingen. Aber dass sich Hein-
rich in dieser günstigem Lage befand, scheint mir auch schon wesentlich ein
Ergebniss der Einsicht zu sein, dass die alte Staatsordnung nicht aufrecht zu
halten sei. Wurde der Sachsenherzog König des ostfränkischen Reiches, so
kann das doch nur als ein Opfer betrachtet werden, durch welches der bisher
herrschende Stamm die Einheit zu erhalten suchte ; und wenn der neue König
dagegen den Eberhard als Vorsteher der Franken anerkannte, so war damit
schon ausgesprochen, dass die zu erhaltende Einheit eine Sonderstellung der
Stämme nicht ausschliessen solle. Heinrich hat es dann zweifellos als sein
Recht betrachtet, auch von den andern Stämmen als König anerkannt zu
werden; aber wenn er diesen ihre Herzoge und weitgreifende Selbstständigkeit
beliess, so wird man das doch nicht lediglich auf den Mangel ausreichenden
Zwanges, um mehr zu erreichen, zurückführen dürfen. Eine vom Erbrechte
der karolingischen Dynastie und etwa dem Rechte des herrschenden Stammes
unabhängige Befugniss des Königthums auf Herrschaft gerade über diese
Stämme liess sich auf keinen bestimmteren Rechtstitel gründen, als auf den
der Nothwendigkeit der Erhaltung des engeren, bereits herkömmlichen Ver-
bandes; unabhängig von einer Staatsordnung, welche nur ein Recht der Dy-
nastie, aber weder ein Recht der Theile auf Selbstständigkeit, noch aber
andererseits auf Erhaltimg eines grossem Verbandes kannte, war langsam'
unter, dem Einflüsse der thatsächlichen Entwicklung die Anschauung gereift,
XXXVltl Vorrede.
dass wenigstens die Stämme des Ostens geeinigt bleiben raüssten, wenn auch
das Gesammtreich zerfiel. Man wird die Reihe der hier ausschlaggebenden
Thatsachen mit dem Vertrage von Verdun beginnen können, wird dann ins-
besondere der Erhebung ^imulfs und was daran sich knüpft die grösste Be-
deutung beilegen müssen. Als die Reihe der karolingischen Herrscher schloss,
war das Herkommen fest genug gewurzelt, um als Recht sich geltend machen
zu lassen. So wenig ich die Herrschaft Heinrichs und seiner Nachfolger ein-
fach als eine Fortsetzung der fränkischen betrachten mag, so wenig könnte ich
der mehrfach ausgesprochenen Ansicht beipflichten, dass nach dem Aussterben
der Karolinger ein Recht des Ganzen überhaupt nicht habe beansprucht wer-
den können, es lediglich davon abgehangen habe, ob die nun rechtlich selbst-
ständigen Herzoge zu Gunsten eines neuen Königthums auf gewisse Befugnisse
verzichten wollten. Wenn aber das Königthum sein Recht auf das Ganze doch
wesentlich nur ableiten konnte aus einer herkömmlich gewordenen Lage der
Dinge, so durfte es auch einen andern Zustand nicht unbeachtet lassen, der
sich im Gegensatze zur fränkischen Staatsordnung inzwischen gleichfalls her-
kömmlich entwickelt hatte, eine grössere Selbstständigkeit der Stämme, die
im Stammherzogthume ihren schärfsten Ausdruck fand. Beide Rechte waren
nicht unvereinbar; aber es war nicht durcliführbar, das eine geltend zu machen
und das andere schlechthin zu verneinen; wenn Heinrich, wie er das eine für
sich aufs bestimmteste in Anspruch nimmt, so auch das andere zugesteht, so
ist damit zuerst wieder ein fester Rechtsboden gewonnen, der sich meiner
Ansicht nach auf der einen, wie auf der andern Seite auf dem Wege des Her-
kommens gebildet hat, weder als Ergebniss blossen Zwanges, noch als eine
nothgedrungene Verschlechterung der fränkischen Staatsordnung zu betrach-
ten ist
Hatte das deutsche Staatswesen vor dem fränkischen die Untheilbarkeit
der Befugnisse des Ganzen voraus, so ist zuzugeben, dass diese Befugnisse
selbst zunächst sehr dürftige waren. Als das, was damals grössere Einheit
hinderte, pflegt man die Sonderinteressen der Stämme zu betrachten. Wenn
Roth S. 5 flf. ausfuhrt, dass man den Stammesgegensätzen zu grosses Grewicht
beilegt, so kann man ihm darin durchaus beistimmen, dass nicht sie es gewesen
sind, welche schliesslich das Reich zersetzten. Aber das schliesst nicht aus,
dass die damals sich geltend machenden auflösenden Tendenzen vorzugsweise
auf ihnen beruhten, dass wenn damals, wie es doch sehr wohl im Bereiche der
Möglichkeit lag, das ostfränkische Reich sich aufgelöst hätte, das doch vor
allem durch das Sonderstreben der Stämme bewirkt wäre, dass, wenn eine
Auflösung nicht erfolgte, das vorzugsweise dadurch erreicht wurde, dass man
jenem genügende Rechnung trug. R. macht in seiner bezüglichen Erörterung
ein Moment geltend, dem ich da massgebende Bedeutung nicht zugestehen
möchte ; nämlich ein Uebergewicht des fränkischen Stanunes auch der Gre-
sammtheitder übrigen Stämme gegenüber, wie sich das allerdings ergibt, wenn
man neben der Ausdehnung des Gebiets auch Zahl und Wohlstand der Be-
völkerung in Rechnung bringt Aber nur, wenn man Franken im engem Sinne
und Lothringen als Einheit fasst; und das scheint mir för die hier vorliegende
Vorrede. XXXIX
Frage unzulässig. Wohl ist Lothringen, wenigstens der Hauptmasse nach,
fränkischen Stammes und fränkischen Rechtes; wohl ist die Abscheidung
Lothringens zunächst lediglich das Ergebniss politischer Eintheilungen. Aber
R. ist ja darin mit mir einverstanden, dass auch der Stamm, so weit er als
politischer Faktor in Betracht kommt, nicht auf ursprüngliche Verschiedenheit
zurückgehen muss, Ergebniss geschichtlicher Entwicklung sein kann. Für den
nächsten Zweck scheint es mir nur darauf anzukommen, ob der Theil, nach-
dem der zeitweise Grund der Scheidung fortgefallen ist, sich wieder als zum
früheren Ganzen gehörig betrachtet, oder aber auch jetzt noch gewillt ist, an
der gewonnenen Sonderstellung festzuhalten. Und letzteres war hier doch
zweifellos der Fall. In den Bewegungen jener Zeit ist der Gegensatz zwischen
Lothringen und Franken ein gewiss nicht minder auflösendes Moment, als der
Gegensatz der andern Stämme. Und das ist ja auch immer so geblieben ; so
weit in der spätem Reichsverfassung Franken als das Hauptland erscheint,
ist Lothringen nicht weniger Nebenland, als Sachsen oder Baiern, wie sich
das leicht erweisen lassen würde; zeigen sich hie und da noch Momente engeren
Zusammenhanges, so würden sich denen andere schärferen Gegensatzes ent-
gegenstellen lassen. Mit Rücksicht auf die Stammeseinheit möchte es immerhin
richtiger sein, da von einem Gegensatze der Länder, als der Stänmie zu reden.
Aber auf die grössere oder geringere Genauigkeit des Ausdruckes wird da
wenig ankommen; es handelt sich um die grossen Theile des Reichs, welche
innerhalb desselben das Bewusstsein engerer Zusammengehörigkeit hatten und
das in der Reichsverfassung zur Geltung zu bringen wussten ; war dafür we-
nigstens überwiegend zunächst der Stammesgegensatz massgebend, so wird
der Ausdruck auch da, wo er weniger entspricht, für die hier zu behandekiden
Fragen nicht irreleiten können. ~"
Diese Stammesgegensätze nun, welche damals den Fortbestand der Ein-
heit bedrohten, zunächst nur eine lockere Fügung des Ganzen ermöglichten,
können doch in keiner Weise mit der Feudalität in nähern Zusaumienhang
gebracht werden ; wenn sie sich trotzdem geltend machten, scheint mir das ein
Beweb, dass das Streben nach Selbstständigkeit der Theile auch ganz unab-
hängig von der Feudalität bei den Deutschen vorhanden war.
Hier überhaupt schon die Feudalität in Rechnung zu bringen, wird nur
etwa der Umstand nahe legen , dass damals äusserlich der Gregensatz der
Stämme oder Länder seinen bestimmtesten Ausdruck darin fand, dass jedem
ein Herzog vorstand, dass die Unterwerfung der Herzoge unter den König in
der Form vasallitischer Kommendation erfolgt sein wird, wohl auch die Auf-
fassung eingegriflfen haben mag, dass sie ihr dem Könige übergebenes Land
von diesem als Beneficium zurückerhalten ; wissen wir nicht bestimmter, dass
die Unterwerfung der Herzoge unter Heinrich gerade in diesen Formen ge-
schah, so mögen wir es immerhin annehmen, da schon in fränkischer Zeit
solche Formen bei entsprechenden Verhältnissen angewandt waren. Aber
schwerlich wird man behaupten können, dass das Vorhandensein der Sache
durch das Vorhandensein dieser Formen irgendwie bedingt war, dass man den
Herzogen eine solche Stellung gab, weil man unter dem Einflüsse des feudalen
XL Vorrede.
Staatsgedankens dieselbe als für die Interessen des Ganzen ausreichend be-
trachtet hätte. Der Begriflf eines dem Königthume untergeordneten Herzog-
thums reicht in Zeiten zurück, wo von Vasallität, Seniorat und Benefizialwesen
noch nicht die Rede war; es bezeichnet uns weniger ein sich zersetzendes, als
ein sich bildendes Staatswesen ; es handelt sich um Gebiete, denen man den
eigenen Herrscher noch belassen, wo man sich damit begnügen muss, durch
die persönliche Verpflichtung dieses auch sein Gebiet wenigstens für die Be-
ziehungen nach aussen den Zwecken des Staates dienstbar zu machen. Das
erstarkende fränkische Staatswesen wusste dieses Verhältniss zu beseitigen ;
aber da man sich damit nicht begnügte, der Selbstständigkeit der Stämme
selbst keinen genügend freien Spielraum liess, griffen diese in Reaktion da-
gegen auf das alte Verhältniss zurück; und dem auf wesentlich neuen Grund-
lagen sich gestaltenden deutschen Königthume blieb nichts übrig, als das
Verhältniss zunächst so hinzunehmen, wie es dasselbe vorfand. Fand sich
daf&r jetzt die bestimmtere Form der Vasallität, so ist das für die Sache ganz
bedeutungslos ; die Stellung der Herzoge zum Königthume wäre keine andere
gewesen, wenn jene Formen überhaupt nicht vorhanden waren; das Vorhan-
densein des Herzogthums ist nicht Ergebniss des Aufkommens der Feudalität,
sondern auf die Verbindung des ohnehin vorhandenen Herzogthums mit dem
Ganzen wurden die damals üblichen Formen für die Eingehung eines beson-
dem Treuverhältnisses zum Könige angewandt.
Dass sich eine Stellung, der der damaligen deutschen Herzoge entspre-
chend, auch auf Grundlage der Feudalität hätte bilden können, wie sie sich
später wirklich so gebildet hat, ist richtig; ebenso, dass in solchem Falle erst
durch das feudale Herzogthum oder Fürstenthum der schärfere Gegensatz der
Stämme und Länder sich hätte entwickeln können. Dann aber hätte der Weg
ein ganz anderer sein müssen. Hätte es etwa in dem einheitlichen fränkischen
Reiche als regelmässige Beamte über den Grafen Herzoge gegeben, grösseren
Verwaltungsbezirken vorgesetzt, welche ofine nähere Rücksichtnahme auf die
vorhandenen Verschiedenheiten den Bedürfnissen des Ganzen gemäss gebildet
worden wären, wären diese Herzoge dann unter dem Emflusse der sich ent-
wickelnden feudalen Anschauungen aus Beamten zu blossen Vasallen geworden,
hätten sie die Befugnisse der Krone in ihrem Bezirke dauernd an sich und
ihre Familie zu bringen gewusst, oder hätte sich etwa die missatische Gewalt
in solcher Weise umgestalten können, so läge freilich eine feudale Entwicklung
vor. Und dann bedürfte es weiter nur eines Hinweises auf Lothringen, wenn
dieses auch thatsächlich nicht als Amtssprengel, sondern als Herrschafts-
sprengel ausgeschieden wurde, um nahe zu legen, wie sich durch solche feu-
dale Entwicklung Gregensätze der Stämme oder Länder hätten ausbilden
können, welche ohnedem nicht vorhanden gewesen wären oder sich wenigstens
nicht politisch geltend gemacht haben würden. Dass sich auf diesem Wege
das deutsche Stammherzogthum nicht gestaltet hat, bedarf beiner Ausführung.
Eine andere Frage ist freilich die, ob das Bestehen eines solchen, in seiner
Entstehimg vom Feudalismus unabhängigen, dann aber den Formen desselben
eingepassten Herzogthums nicht zum spätem Durchdringen der Auffassung
Vorrede. XLI
beigetragen hat, dass auch das vom Könige frei verliehene Amt als Lehen zu
betrachten sei ; und das möchte ich nicht gerade in Abrede stellen.
Will man nun trotzdem den Zusammenhang des Herzogthums mit den
feudalen Formen betonen oder wenigstens behaupten, dass nicht der Gregen-
satz der Stamme selbst, sondern das dem Feudalismus wenigstens verwandte
Herzogthum es gewesen sei, was damals ein deutsches Reich in Frage stellte,
dann wenigstens die lockere Fügung desselben verschuldete, so wird darauf zu
erwiedem sein, dass beides nicht durch einander bedingt war, dass ein Sonder-
streben der Stamme auch ohne Herzogthum sich geltend machen konnte und
geltend gemacht hat. Ich finde daher auch keinen Widerspruch darin, wenn
ich, wie Roth S. 17 hervorhebt, einerseits in der selbstständigem SteUung
der Stämme eine Gewähr fiir den Bestand des Ganzen, andererseits aber in
dem Stammherzogthume ein bedenkliches Moment der deutschen Verfassung
finde. Das letztere wird natürlich nicht in Frage zu stellen sein; und wenn ich
in der noch wesentlich auf dem Stammherzogthume beruhenden Verfassung
des Reichs unter Heinrich einen Fortschritt sehe, so ist es nicht, weil ich in
derselben eine genügende Ordnung schon erreicht, sondern weil ich sie darin
angebahnt finde. In einer Stellung, wie sie insbesondere Arnulf von Baiem
noch eingeräumt werden musste, mag man nach der einen Seite hin immerhin
ein Ergebniss des Zersetzungsprozesses des fränkischen Reiches sehen. Man
wird sie aber eben so wohl fassen können als einen ersten Schritt zur festem
Einfügung Baiems in das sich aus jenem entwickelnde deutsche Reich.
Wie schnell diese ungenügenden Anfange überwunden wurden, ist be-
kannt Im grössten Theile des Reichs, in Franken, Lothringen und Sachsen,
ist das Stammherzogthum eine rasch vorübergehende Erscheinung. Will man
die Sonderstellung der Länder im Reiche mit dem Feudalismus in Verbindung
bringen, so ist doch zu bedenken, dass dieselbe zum grössten Theile nie zu
einem feudalen Ausdrack gelangt ist. Bei der Fügung des gesammten Kaiser-
reiches liegt das auf der Hand. Den Königreichen Italien und Burgund bleibt
ihre Sonderstellung in grösster Ausdehnung gewahrt; aber einen feudalen
Rückhalt hat dieselbe nie gewonnen ; wir finden Reichsbeamte für das ganze
Königreich, aber seit der üebergangsstellung Berengars kein Lehenskönig-
thum. Wir können davon absehen ; im deutschen Königreiche selbst finden
wir wesentlich entsprechende Verhältnisse. Trotz der so scharf ausgeprägten
Sonderstellung Sachsens hat es nie eine Lehensgewalt gegeben, welche die
dem Ganzen über Sachsen zustehenden Befugnisse an sich gezogen, als Vasall
der Krone geübt hätte. Und umgekehrt, hätte eine Sonderstellung Sachsens
im Reiche auch ganz gefehlt, es würden nichtsdestoweniger die Reichsbeamten
in einzelnen Theilen Sachsens der allgemeinen Entwicklung gemäss zu Feudal-
herren geworden sein. Trotz des fehlenden Stammherzogthums war aber die
Sonderstellung Sachsens oder Lothringens im Reiche nicht geringer, als die
Baiems oder Schwabens. Der Unterschied gegen die frühere Gestaltung liegt
vor allem in der Zulassung weitgreifender Autonomie ; die Rechtsverhältnisse
wurden nicht mehr m fränkischer Weise vom Zentralpunkte aus vom Könige
nüt den Grossen des ganzen Reichs auch in Nebensachen geordnet; die Fülle
XLII Vorrede.
der Reichsgesetze hört auf; so weit die Regelung auch der öffentlichen Ver-
hältnisse, die Weiterentwicklung des Rechts nicht dem Theile überhaupt
überlassen blieb, war solches vom Könige im Lande Sachsen selbst oder doch
mit Zuziehung der sächsischen Grossen zu erledigen, während bei der gemein-
samen Regelung der Verhältnisse des Ganzen den sächsischen Ständen das-
selbe Recht zustand, wie den fränkischen ; es war eine Sonderstellung, durch
welche dem Königthume die' unmittelbere Uebung der Hoheitsrechte selbst
nicht entzogen, dasselbe nur genöthigt war, sie in einer Weise zu üben, in
welcher bald die Selbstständigkeit, bald die Gleichberechtigung des Landes
zu genügendem Ausdrucke gelangte.
Anders lagen diese Verhältnisse allerdings in Baiern und Schwaben.
Hier war das Stammherzogthum nicht etwas rasch vorübergehendes, nur
durch die besondere Lage der Zeitverhältnisse hervorgerufenes ; es stand hier
in engster Verbindung mit althergebrachten Einrichtungen, man wird hier
sagen dürfen, der Stamm erstrebte nicht allein grössere Selbstständigkeit
überhaupt, sondern er erstrebte sie auch in dieser besonderen Form. Dajss
dieses »Streben durch solche Verknüpfung mit dem Sonderinteresse der Her-
zoge einen für die Interessen des Ganzen bedenklichem Charakter gewann, ist
gewiss. Aber das Bedenklichste war doch weniger das Zusammenfkllen des
Herzogthums mit dem Stamme, als eine übermässige Ausdehnung der herzog-
lichen Befugnisse und der Umstand, dass dieselben nicht geübt wurden kraft
freier Uebertragung durch den König, sondern als selbstständiges und vererb-
liches Recht; wenigstens die Stellung Arnulfs von Baiem hat man gewiss
nicht anders aufgefasst. Aber da werden wir sagen müssen, dass dieses Ver-
hältniss sich zunächst durchaus im Sinne grösserer Kräftigung der Rechte des
Ganzen entwickelte. Die wichtigsten Befugnisse, wie die Verftigung über die
Reichskirchen, konnte das Königthum bald wieder selbst in die Hand nehmen,
trotz des Fortbestehens des Herzogthums die ausgedehntesten Herrscherrechte
im Lande selbst üben. Und mochte es anfangs scheinen, das Herzogthum
werde sich entwickeln zu einer selbstständigen und erblichen Herrschergewalt,
wie sie einst die Agilolfinger übten, so ist davon ja bald genug nicht mehr die
Rede; Roth selbst betont S. 12, wie die meisten Herzoge ihrem Herzogthume
fremd waren; das Herzogthum wurde zu einem vom Könige frei zu besetzenden
Reichsamte. Zu alledem gelang es dann mit der Zeit durch Exemtionen den
Sprengel zu verkleinem, das Zusammenfallen von Stanmi und Herzogthum
aufzuheben, ohne dass das auch hier den engem Zusammenhang und die Son-
derstellung des Stammes beeinträchtigt hätte. Was sich von Resten des
Stammherzogthumes erhielt, hat als solches auf den spätem Zerfall des Reiches
keinen Einfluss geübt; es ist übergegangen in das neuere Feudalfiirstenthum,
ohne für den Charakter desselben bestinunend zu sein.
Stanmiherzogthum und Feudalfürstenthum scheinen mir zwei ganz we-
sentlich verschiedene Faktoren in der Entwicklung der Reichsverhältnisse zu
sein. Jenes führt sem Recht nicht auf das Ganze, sondern auf den Theil zu-
rück; es stellt sich dem werdenden Reiche in den Weg, wird aber von dem
sich kräftigenden Reiche überwunden, weil das, was ihm Halt und Berechtigung
Vorrede. XLUI
verlieh, das Streben der Stämme nach selbstständiger Stellung, auch in an-
derer Form befriedigt werden konnte und genügende Befriedigung fand. Das
auf andern Grundlagen beruhende Feudalfürstenthum dagegen hat die ge-
wonnene Einheit wieder aufgelöst, indem es ohne engern Zusammenhang mit
jenem Gegensatze der Stämme sich der Rechte des Ganzen in Theilen der
Theile bemächtigte und damit diese eben so wohl zersetzte, als das Ganze,
Auf den Weg vom Herzogthume zum Amte folgt der vom Amte zum Lehens-
fiirstenthume ; was dort den Ausgang, bildet hier das Ende der Entwicklung;
beide Wege mögen schon nebeneinander hinlaufen ; ein gewisser Eiufluss der
altem Gestaltung auf die neue mag stattgefunden haben, zumal in Böhmen
und andern dem Reiche loser zugefügten Gliedern jene auch später noch ihren
Ausdruck fand ; aber die wesentlich verschiedene Grundlage wird doch nicht
zu verkennen sein. Wann und wie die Reichsämter zu Lehen geworden sind,
ist eine Frage, die wohl noch eingehenderer Erörterung bedürfen möchte; mir
schemt, dass man im allgemeinen den Abschluss der Entwicklung zu früh setzt
Ein reiner Feudalstaat ist Deutschland auch in den nächstfolgenden Jahr-
hunderten noch nicht geworden. Roth weist S. 28, durchaus in Uebereinstim-
mung mit memer oben angedeuteten Auffassung, darauf hin, dass die Ver-
hältnisse zu Ende des zehnten Jahrhunderts bei einer Vergleichung erwarten
lassen sollten, dass das deutsche Königthum sich konsolidiren, das franzö-
sische völlig verfallen würde. Aber ich denke, dass solche Auffassung noch
för viel spätere Zeiten berechtigt ist. Auch im zwölften Jahrhunderte ist das
deutsche Königthum da noch im entschiedensten Vortheile. Das reine Feudal-
system, welches die Theile des Staats lediglich durch den Treueid des Lehens-
fürsten mit der Krone in Verbindung setzt, ist in Deutschland noch in keiner
Weise durchgedrungen ; hat das Amt im allgemeinen die Eigenschafben des
Lehen angenommen, so unterscheidet sich das Amtslehen doch noch in wesent-
lichen Beziehungen von andern Reichslehen; die überaus beschränkte Erblichkeit,
welche das deutsche Lehnrecht gestattet, wird noch nicht durch Gesaromt-
belehnungen umgangen ; und abgesehen von seinen wichtigen dienstherrlichen
Rechten steht dem deutschen Königthume noch eine Reihe landrechtlicher,
auf dem allgemeinen Unterthanenverbande beruhender Befugnisse zu, von
welchen in Frankreich nicht die Rede ist. Mochten sich hier auch schon die
ersten Ansätze zur Anbahnung des Bruchs mit dem Lehensstaate zeigen, min-
destens lagen die Sachen noch so, dass eine solche Aufgabe in Deutschland
ungleich leichter und schneller gelingen konnte.
Ich gehe nicht genauer darauf ein, da die Richtigkeit meiner Behauptung
nicht in Frage gestellt ist. Denn Roth geht S. 30 sogleich auf das dreizehnte
Jahrhundert über; und dass da Deutschland und Frankreich gerade das um-
gekehrte Verhältniss zeigen, gebe ich aufs bereitwilligste zu. Ein Gegensatz
der Auffassung zeigt sich nur in so weit, als ich darin hauptsächlich eine Folge
äusserer Umstände sehe, welche unsere Herrscher von der in Deutschland zu
lösenden Aufgabe abzogen, während R. das Hauptgewicht auf den Mangel
orgaiiisatorificher Thädgkeit bei unsern Königen legt Dass solche Thätigkeit
in Deutschland damals fehlte, ist gewiss; aber eben nur jene äussern Umstände
XLIV Vorrede.
scheinen mir bewirkt zu haben, dass sie fehlte, nicht etwa Mangel an Befähi-
gung oder Einsicht auf Seiten unserer Herrscher. Nehmen wu: an, ein fran-
zösischer König hätte zwar, wie das bei unserm Heinrich VT gewiss der Fall
war, die Beseitigung des Lehensstaates ins Auge gefasst, wäre aber durch die
Aussichten auf den Erwerb eines fernen Königreiches, wie Sizilien, davon ab-
gehalten ; es hätten dann lange Zeit in Frankreich Gegenkönige sich gegen-
übergestanden; es hätte weiter ein französischer König, nachdem er kaum in
Frankreich seine Herrschaft wieder einigermassen befestigt, den Schwerpunkt
derselben nach Sizilien verlegt, und mn die Durchführung seiner dortigen Plane
zu ermöglichen, m dem der Scheinregierung unmündiger Söhne überlassenen
Frankreich jedem Wunsche der feudalen Grewalten willfahrt, statt ihnen ent-
gegenzutreten : würden unter solchen Verhältnissen nicht in Frankreich die
Ergebnisse auch bei grösster Befähigung der Herrscher dieselben gewesen
sein? und würden wir, insofern alle diese Verhältnisse bedingt gewesen wären
durch den Erwerb Siziliens, nicht auf diesen äussern Umstand das Haupt-
gewicht zu legen haben? Nehmen wir umgekehrt an, es hätten sich damals in
Deutschland solche hindernde Einflüsse nicht geltend gemacht, so berechtigt
uns auch kaum etwas zu der Annahme, es würde unsem Herrschern an der
nöthigen organisatorischen Thätigkeit gefehlt haben. Wie bestimmt schon
Friedrich I den Bruch mit dem Lehensstaate ins Auge gefasst hatte, zeigt uns
sein Wirken da, wo ihm in Italien die Möglichkeit zur Durchführung desselben
geboten war; ich hoffe nachweisen zu können, dass schon unter seiner Regie-
rung der Feudalismus in Italien für die grossem Verhältnisse des Staatslebens
überwunden wurde, dass das Land, so weit man nicht einer andern Richtung,
der auf städtische Autonomie, nachgeben musste, grossentheils amtsweise für
das Reich verwaltet war. Am wenigsten wird dann Friedrich 11 eine hervor-
ragende Befähigung gerade in dieser Richtung abzusprechen sein. Man darf
da nicht blos auf die Organisation Siziliens verweisen, wo der Weg schon am
meisten geebnet war. Ich werde im zweiten Bande dieser Arbeit genauer ein-
gehen auf die einheitliche Organisation Italiens in den letzten Zeiten des Kai-
sers, die thatsächlich überall durchgeführt war, wo man sich nicht in offener
Rebellion befand. Grelang es Friedrich, dieser Herr zu werden, wie das wenig-
stens bis zu dem entscheidenden Misslingen vor Parma nicht gerade unwahr-
scheinlich war, so war Italien auch ein durchaus einheitlich organisirtes Staats-
wesen, das weder Feudalfursten, noch städtische Selbstregierung mehr kannte,
welches bis in die untersten Kreise hinein von Beamten regiert wurde, welche
durchaus abhängig waren vom WUlen des Herrschers.
Wenn auch eine Lösung gerade in diesen Formen in Deutschland nicht
zu erwarten gewesen wäre, so sehe ich doch nicht ab, wesshalb eine den dor-
tigen Verhältnissen entsprechende Lösung der Aufgabe Friedrich n nicht ge-
lungen sein sollte, wenn er sich ihr vor allem hätte widmen wollen. Als das
entscheidende betrachte ich da allerdings die Ersetzung der Lehensfürsten
und Lehensgrafen durch Beamte. Dass dafür in Deutschland die Möglichkeit
nicht vorhanden gewesen, dort sich die allgemeine Richtung der Zeit auf Bruch
mit dem Lehensstaate nicht geltend gemacht hätte, wird man nicht behaupten
Vorrede. XLV
können. Deim nach einer Seite hin ist dieser damals wirklich erfolgt. Roth
weist S. 30 im Anschlüsse an meine Darstellung ganz richtig darauf hin, dass
derselbe Prozess, den ich Hir das Reich im Ganzen verlange, sich weiter in
den einzelnen Fürstenthümern zu vollziehen hatte. Und da hat er sich, wie ich
das in den spätem Theilen der Forschungen über den Reichsfürstenstand ge-
nauer nachzuweisen gedenke, wirklich vollzogen; und zwar ziemlich entspre-
chend der französischen Entwicklung. Zeitlich fast genau übereinstimmend
lässt sich beispielsweise der Prozess im Herzogthume Baiern verfolgen ; kein
Jahrhundert hat es gedauert, um im ganzen Herzogthume, von kaum nennens-
werthen Ausnahmen abgesehen, die Lehensgrafen duroli Beamte zu ersetzen.
Und dieser Prozess würde kaum ein anderer gewesen sein, wenn an der Spitze
des Herzogthums statt des Lehensfiirsten ein kaiserlicher Beamter gestanden
hätte. Jenen durch diesen zu ersetzen, konnte aber der Auffassung der Zeit
nicht ferner liegen, als die Ersetzung des Grafen durch einen herzoglichen
Amtmann. Friedrich I hat 1180 einen solchen Schritt noch nicht gewagt, wie
ihn damals auch die Fürsten bezüglich der Grafschaften noch nicht wagten ;
Heinrich VI würde unter entsprechenden Verhältnissen in Baiern kaum anders
vorgegangen sein, wie in Meissen ; was Friedrich II, wenn er in Deutschland
wirklich geherrscht hätte, gethan haben würde, kann nicht zweifelhaft sein ;
glaubte er doch selbst von Italien aus die erledigten Fürstenthümer Oester-
reich und Steier durch Reichshauptleute verwalten lassen zu können. Und
wenn in Frankreich der Uebergang sich dadurch vollzog, dass königliche Baillis
und Prevöts an die Stelle der Lehensgewalten traten, so beruhte ja auch in
Deutschland später die unmittelbare Reichsverwaltung auf der ganz entspre-
chenden Einrichtung der Landvogteien des Reichs ; nicht die Sache blieb der
Reichsverfassung fremd, sondern das frühere Versäumniss war nicht mehr
einzuholen, es gebrachen aus Gründen, welchen wir nicht näher nachgehen,
die Mittel, solche Einrichtungen nach und nach über das ganze Reich aus-
zudehnen.
Roth ist natürlich dwchaus mit mir einverstanden, wenn ich einen sol-
chen Bruch mit dem Lehensstaate für nothwendig halte. Aber er findet S. 18
darhi meinerseits eine Inkonsequenz, weil demnach das, was ich als germa-
nischen Staatsgedankeu bezeichne, was ich für das zehnte Jahrhundert als
Hiuderniss einheitlicher Gestaltung betrachte, nun doch im dreizehnten einer
sehr ausgedehnten Konzentration Platz machen solle. Ich kann auch da nur
erwiedern, dass Feudalismus und Selbstständigkeit der Theile in keinerlei
nothwendigem Zusammenhange stehen. So wenig mir im zehnten Jahrhunderte
die Selbstständigkeit der Stämme durch das Fortbestehen des Stammherzog-
thums bedingt zu sein scheint, so wenig im dreizehnten eine grössere Selbst-
ständigkeit der Ftirstensprengel durch das Fortbestehen des Lehensftir-
stenthums.
Da erhebt sich nun freilich die Vorfrage, ob damals nicht etwa die alte
Gliederung des Reichs durch den Feudalismus schon so zersetzt war, dass für
eine vom Rechte der Lehensgewalten unabhängige Selbstständigkeit der Theile
eine geeignete Grundlage überhaupt nicht mehr vorhanden war. In einer spä-
XLVl V r r p (i <'.
tern Zeit ist das in vielen Reichstheilen zweifellos der Fall gewesen. Abef
doch nur desshalb, weil der siegende Feudalismus sich seit der Mitte des drei-
zehnten Jahrhunderts an keine der Schranken mehr band, welche früher in
öSeatlichan Interesse beim Amtslehen noch aufrecht erhalten waren, weil nun
insbesondere, wie einst im fränkischen Reiche, die Hoheitsrechte als theilbarer
Privatbesitz der Fürstenfamilie behandelt wurden. Der dadurch begründete
Zustand darf uns nicht täuschen über die Gestaltung, wie sie im zwölften und
im Beginne des dreizehnten Jahrhunderts noch vorlag. Nach oben hin bestand
die einheitliche Verfassung der Hauptländer des Reiches noch immer fort, ob-
wohl ein feudaler Ausdruck für sie durchaus fehlte ; sie trat äusserlich insbe-
sondere noch immer hervor in den vom Könige filr die einzelnen Hauptländer
gehaltenen Hoftagen oder in Landtagen, zu denen sich die Fürsten der Länder
versammelten. Nach unten hin hat eine Auflösung der Grafschaftssprengel in
so früher Zeit, als gewöhnlich angenommen wisd, im allgemeinen nicht Platz
gegriffen, wenn ich da irgend den Ergebnissen von Untersuchungen trauen
darf, welche gerade auch diesen Gegenstand fortwährend beachteten. Sind in
manchen Reichstheilen die Funktionen der Grafschaft auf die Cent oder son-
stige Unterabtheilung derselben übergegangen, so liegt doch auch da einerseits
noch immer eine althergebrachte Gliederung zu Grunde, während das anderer-
seits auch die Aufrechthaltung des Gesammtverbandes , wenn nicht in der
Person des Vasallen, doch in der des Lehenslierm nicht immer ausgeschlossen
hat. Ich glaube nachweisen zu können, wie willkürliche, die alte Gliedenmg
überhaupt nicht berücksichtigende Auflösung der Grafschaften erst im drei-
zehnten Jahrhunderte sich bestimmter geltend macht. Zwischen den Haupt-
ländem und den Grafschaften bilden dann die Fürstensprengel ein Mittelglied.
Nun sind doch auch diese nur zum geringsten Theile mehr willkürlich gestaltet;
sie entsprechen doch vielfach einer Gliederung, welche auch unabhängig vom
Rechte des Fürsten so vorhanden gewesen sein würde, in welcher die engeren
Sonderinteressen einzelner Landestheile recht wohl ihren angemessenen Aus-
druck finden konnten. Wo der Sprengel sich auf Grundlage der Mark oder
einer Ausscheidung der Mark aus dem Herzogthume entwickelt hatte, tritt das
am deutlichsten hervor. Die Lösung äusserer, schon früher loser verbundener
Glieder vom Herzogthume musste wieder dieses selbst nur um so mehr als
einheitliches Gebiet erscheinen lassen. Auch wo im Innern des Reichs ein
Fürstensprengel erst später bestimmter hervortritt, wie etwa die Landgraf-
schaft Thüringen, fusst derselbe wohl auf einer althergebrachten, vom Rechte
des Fürsten ganz unabhängigen Sonderstellung des Theils. Wurden, wie nicht
selten der Fall, einem Bischöfe alle Grafschaften seines kirchlichen Sprengeis
verliehen, so war schon durch diesen ein engerer Zusammenhang der Theile
begründet. Anders konnte das freilich sein, wo es sich um eine mehr zufällige
Vereinigung verschiedener Grafschaften in der Hand eines Fürsten handelte,
ein geschlossener Fürstensprengel gar nicht vorzuliegen scheint Aber auch
da gestaltet sich das Verhältniss viel einheitlicher, wenn wir beachten, dass
es für unsem nächsten Zweck nicht darauf ankommt, was ein Fürst überhaupt
an Grafschaften, theils als Vasall des Reichs, theils aber als Vasall der
Vorrede. Xl.Vn
Kirchen fiirsteu besass, soiuleru wie die Massen sich gegliedert haben würden,
wenn bei konsequenter Beseitigung des Feudalsystems die Grafschafben regel-
massig zunächst an den heimgefallen wären, von dem sie geliehen waren. So
liegen allerdings insbesondere die Grafschaften der Herzoge von Meran ganz
zerstreut. Aber für diesen Prozess bilden sie überhaupt kein Ganzes ; bei der
Erledigung fiel ein Theil an das Reich, ein anderer an den Bischof von Bam-
berg, ein dritter an den von Brixen. Die Grewalt der thüriDgischen Landgrafen
in Hessen war ganz unabhängig von ihrem Fürstensprengel; nicht an das
Reich, sondern zunächst an Mainz fielen die dortigen Grafschaften heiin.
Wenn es bei der nachfolgenden Entwicklang nur theilweise den Fürsten ge-
lang, die Lebensgrafen zu beseitigen, sehr häufig auch diese sich bei ihrer
Feodalgewalt zu behaupten und dieselbe zur Landeshoheit auszudehnen wuss-
ten, so täuscht uns das leicht über das (Jewicht, welches dieses, jetzt oft kaum
noch erkennbare, damals sehr wohl beachtete Verhältniss auf den Verlauf des
ganzen Prozesses hätte gewinnen müssen ; eine Karte, welche uns die damalige
Gliederung des Reichs nicht im Anschlüsse an die Besitzer, sondern an die
Lehenrührigkeit der Grafschaften zur Anschauung brächte, würde kein so
buntes Bild bieten, als die spätere thatsächliche Entwicklung das voraussetzen
lässt Und wenn in einzelnen Landestheilen die feudale Gliederung allerdings
über eine oder wenige Grafschaften nicht hinausreicht, so finden sich da doch,
auch abgesehen von dem Zusammenhange der grossen Hauptlande, nicht selten
dauernde engere Verbände zur Wahrnehmung gemeinsamer Interessen, er-
wachsen im Anschlüsse an althergebrachte Sonderstellungen oder auch nur an
das sich geltend machende Bedürfniss ; fehlte die einheitliche feudale Gewalt,
so fehlte es darum nicht nothwendig auch an einer den geschlossenen Fürsten-
sprengeln entsprechenden Gestaltung. Fast überall hätte sich bei der Wieder-
herstellung einer unmittelbaren Reichsverwaltung eine Gliederung vorgefunden,
welche durchweg geeignet war, eine auf der Gemeinsamkeit von Sonderinte-
ressen beruhende Selbstständigkeit der Theile zu ermöglichen und zugleich den
Zwecken der Reichsverwaltung zu dienen.
Die Stellung der Theile zu einander und zum Ganzen hätte nun die Er-
setzung des Lehensfürsten durch einen Reichsbeamten zunächst ganz unberührt
lassen können. Dieser Beamte würde, wenn wir da von den entsprechenden
Vorgängen in Italien ausgehen wollen, vielleicht zunächst den feudalen Titel
fortgeführt haben, würde einfach in die Stelle des Lehensfürsten eingetreten
sein ; die Stellung der amtsweise gesetzten Markgrafen und Grafen in Italien
ist dem Lande gegenüber keine andere, als es die der belehnten war; der
grosse Unterschied liegt nur darin, dass jene vom Kaiser nach seinem Belieben
gesetzt und entsetzt wurden, von seinem Willen abhängig waren. Der Name
thut da freilich wenig zur Sache ; auch als später Generalvikare und Vikare
an die Stelle traten, blieb die alto, Gliederung selbst im wesentlichen davon
unberührt. In Italien ist das allerdings von geringerer Bedeutung; das Streben
nach Selbstregierung und Autonomie hatte sich hier durchweg auf die engsten
Kreise des Staatslebens zurückgezogen, um sich in dieser Richtung um so
energisdier geltend zu machen; ein lebhafteres Interesse für eine Sonder-
XLVin Vorrede.
Stellung der grössern Verbände scheint durchweg gefehlt zu haben, sie dienten
hier wesentlich nur den Zwecken der Reichsverwaltung; auch die willkürlich-
sten Aenderungen desselben würden kaum auf erheblichen Widerstand ge-
stossen sein.
Ganz anders würde das zweifellos in Deutschland gewesen sein. Es mag
misslich sein, ein sicheres Urthcil darüber aussprechen zu wollen, wie eine
thatsächlich nicht erfolgte Entwicklung sich gestaltet haben würde. Aber die
unvollendet gebliebenen Anfange derselben, der Vergleich mit andern entspre-
chenden Entwicklungen können da doch ein ziemlich begründetes Urtheil er-
möglichen. Und ich denke, es würde die Behauptung kaum zu willkürlich sein,
dass wenn es damals dem Königthume gelingen sollte, die Feudalgewalten zu
beseitigen, wenn es dabei durch den Widerstand der Theile selbst nicht aufs
empfindlichste gehindert sein wollte, das nur erreichbar war, wenn man Bürg-
schaft bot, dass nach Beseitigung des Fürsten nicht auch das Sonderrecht des
Fürstensprengels selbst beseitigt wurde; die Verhältnisse scheinen mir da
durchaus entsprechend zu liegen, wie im zehnten Jahrhunderte, wo es gleichfalls
meiner Ansicht nach nur dadurch möglich wurde, das Stammherzogthum zu
beseitigen oder doch seiner bedenklichsten Seiten zu entkleiden, dass man auch
unabhängig davon den Stämmen selbst ihre Sonderstellung beliess. Denn we-
nigstens ein Moment der spätem Entwicklung scheint mir aufs bestimmteste
dafür zu sprechen. Der Krone gegenüber war der Feudalismus durchaus sieg-
reich, bei ihr fand er keinen Widerstand mehr bei dem Werke der Zersetzung
des Ganzen und auch der Theile. Aber den Theilen gegenüber ist er da doch
oft genug auf bestimmten und erfolgreichen Widerstand gestossen, ihnen gegen-
über kann man ihn nicht als schlechthin siegreich bezeichnen. Der feudalen
Auffassung, dass die Hoheitsrechte über den Theil vor allem als ein nutzbarer
Besitz der landesherrlichen Familie zu betrachten sind, der wie jeder andere
den mannichfachsten Theilungen und Vereinigungen unterliegen kann, stellt
sich vielfach aufs schärfte eine andere entgegen, welche statt des Rechtes des
Fürstenhauses das Recht des Landes betont, nach der einen Seite seine Ein-
heit, nach der andern seine Sonderstellung der feudalen Auffassung gegenüber
vertheidigt, keine Theilung überhaupt oder wenigstens keine die Einheit aus-
schliessende Theilung duldet, aber ebenso auch da, wo der Erbgang oder son-
stige Erwerbstitel zu umfassendem Vereinigungen fahren, eifersüchtig die
Sonderstellung des Landes wahrt Auch dabei handelt es sich doch wieder
um eine Erscheinung des deutschen Staatslebens, welche mit dem Feudalismus
nicht zusammenhängt, ihm vielmehr entgegentritt, welche mir ein weiteres
Zeugniss dafür zu sein scheint, dass diese unter den verschiedensten Verhält-
nissen entsprechend wiederkehrenden Erscheinungen nicht als blosses Ergebe
niss geschichtlicher Entwicklung, dass sie als etwas dem Zuge des deutschen
Wesens Entsprechendes zu betrachten sind.
Sollten wir nun nicht zu dem Schlüsse berechtigt sein, dass die Länder
sich bei einem Uebergange von einem Lehensfürsten an das Reich nicht anders
verhalten haben würden, als beim Uebergange von einem Fürsten auf den
andern ? Allerdings lässt sich eine umfassendere Geltendmachung jener Auf- .
Vorrede. XUX
fassang erst in späterer Zeit nachweisen, allerdings tritt sie vielfach zu spät
ein, um den zersetzenden Einflüssen des Feudalismus noch genügend vor-
beugen zu können ; man könnte versucht sein, ihr Aufkommen überhaupt nur
auf die Reaktion gegen die erst mit der Zeit bestimmter hervortretenden Wir-
kungen des reinen Feudalstaates zurückzuführen. Aber ich meine doch, wenn
solche Erscheinungen in der uns zunächst beschäftigenden Zeit weniger be-
stimmt sich nachweisen lassen, so wird der Grund zunächst nur darin zu suchen
sein, dass es eben an Veranlassung dazu fehlte. Die Theilungen, welche für
den nächsten Zweck überhaupt weniger ins Gewicht fallen, sind noch unbe-
kannt; finden sich Vereinigungen mehrerer Fürstensprengel, so handelt es sich
durchweg um von einander entlegene, verschiedenartige Gebiete, bei welchen
von Beeinträchtigung der Sonderstellung durch die Vereinigung von vornherein
kaum die Rede sein konnte. Es scheint mir da nur ein einziger Fall vorzu-
liegen, der geeignet ist als Massstab zu dienen, bei dem nun aber auch alle
dazu wünschenswerthen Vorbedingungen in einer Weise zutreffen, wie das
günstiger kaum denkbar wäre. Es handelt sich um Oesterreich und Steier,
um zwei Länder, unmittelbar aneinander gränzend, ohne schärfere Gegensätze,
beide auf möglichst gleichartiger Grundlage erwachsen ; um Länder, bei wel-
chen nicht allein die frühe Vereinigimg unter einem Fürsten zutrifft, bei welchen
auch der Umstand, dass sie im dreizehnten Jahrhunderte dreimal in unmittel-
barer Verwaltung des Reichs waren, einen unmittelbaren Schluss auf die Ver-
hältnisse gestattet, welche uns hier zunächst beschäftigen. Wie sehr aber
dieser Fall für meine Auffassung spricht, werde ich kaum andeuten dürfen.
Wenn die in das zwölfte Jahrhundert zurückreichende, selten unterbrochene
Vereinigung beider Länder uuter einem Fürsten bis heute nicht dazu gefuhrt
hat, ihre staatliche Sonderstellung ganz zu verwischen, so wird man in diesen
Verhältnissen doch nicht überall den P^udalismus als das Massgebende be-
trachten können. Die Vereinigung Steiers mit Oesterreich, wie sie durch den
Erb vertrag von 1186 begründet wurde, führte zum ersteumale dazu, dass
nicht das Sonderrecht eines Fürsten, sondern das Sonderrecht eines Landes
demselben ausdrücklich verbürgt und verbrieft wurde. Und an dieser Sonder-
stellung würde die dauernde Ersetzung des Fürsten durch Reichsbeamte nichts
geändert haben. In keiner Weise hat man dieser widerstrebt; man betrachtet
die unmittelbare Verwaltung durch das Reich als eine Gunst, welche die Steirer
sich 1237 ausdrücklich verbriefen lassen. Aber aufs bestimmteste hält man
gleichzeitig an dem Sonderrechte des Landes fest; man kann wohl sagen, dass
die Bereitwilligkeit, dem Reiche unmittelbar zu unterstehen, vielfach gerade
durch die Auflfassung bedingt erscheint, dass damit eine ausreichendere Ge*
währ für die hergebrachte Sonderstellung gewonnen sein werde. Es ist er-
klärlich, wenn das bestimmter bei demjenigen der beiden Länder hervortritt,
welches der geschichtlichen Entstehung der Verbindung und der ganzen Sach-
lage nach als das Nebenland erscheinen konnte. Friedrich U hat nicht allein
alsbald das steierische Landesrecht in vollem Umfange bestätigt, sondern ins«
besondere den Steirem verbrieft, dass, wenn es ihr eigener Wunsch sem solle,
wieder unter einem Fürsten zu stehen, das Land nicht wie bisher dem Fürsten
Flcker Forschungen. D
L Vorrede.
von Oesterreich, sondern einem eigenen Fürsten verliehen werden solle. Nicht
anders gestaltete sich das, als die Lande aus den Händen Ottokars von Böh-
men, der sie unter vielfacher Verletzung ihrer Sonderrechte amtsweise hatte
verwalten lassen, zur Zeit König Rudolfs wieder unmittelbar ans Reich kamen;
es mag genügen, auf die Auflfassung von Lorenz hinzuweisen, der diese Dinge
zuletzt behandelte, der aufs bestimmteste betont, wie sogleich alle Massregeln
der Reichsgewalt auf eine den Landrechten mehr angepasste Anschauung der
Regierung, auf die Restauration vorottokarischer Zustände, auf die Wieder-
herstellung der alten Rechtsbasis gerichtet waren. Der Feudalgewalt gegen-
über, welche der Rechte des Ganzen sich bemächtigt hat, weiter nun auch das
Sonderrecht der Theile zu beseitigen sucht, ist es hier eben das Ganze, welches
für dieses eintritt.
Diesen Verhältnissen gegenüber wird sich kaum behaupten lassen, dass
der Bruch mit dem Lehensstaate auch die Selbstständigkeit der Länder habe
vernichten müssen ; alles scheint dafür zu sprechen, dass jener damals über-
haupt nur unter Aufrechthaltung dieser durchführbar gewesen sein würde.
Das zugegeben, würde dann freilich gegen meine Auffassung vielleicht der
Einwand erhoben werden, dass unter solcher Voraussetzung der Bruch mit
dem Lehensstaate überhaupt keinen Werth gehabt haben, die Macht des
Ganzen durch die Stände der Einzelländer dann ebenso gelähmt gewesen sein
würde, als durch die Lehensfursten. Es könnte ein solcher Einwand insbe-
sondere naheliegen, wenn wir uns vergegenwärtigen, wie vielfach allerdings
später mehrere Länder in der Hand eines Fürsten vereinigt gewesen sind, ohne
dass die in den Landständen ihren Ausdruck findende Sonderstellung der
Länder es zu einer grössern Gremeinsamkeit bezüglich der dringendsten An-
gelegenheiten gelangen liess. Aber es handelt sich da doch um ein wesentlich
verschiedenes, vielfach eben durch den Feudalismus bedingtes Verhältniss.
Die Person des Fürsten trat zwischen das Ganze und die Gresammtheit der
ihm unterworfenen Theile, er machte eine zentrale Gesetzgebung und Verwal-
tung unmöglich, welche auch auf die Theile eingewirkt, sie in den Hauptsachen
dem Willen der Gesammtheit unterworfen, eine grössere Gememsamkeit da
angebahnt hätte, wo ein wirkliches Bedürfniss sich geltend machte. Er selbst
aber repräsentirte den ihm unterworfenen Ländern gegenüber in keiner Weise
ein staatliches Ganze ; ein Recht, dieselben als Ganzes zu behandeln, bestand
nicht; häufig in Folge der Zersetzung aller natürlichen Gliederungen durch den
Feudalismus nicht einmal eine engere Gremeinsamkeit der Interessen, welche
vom Gesichtspunkte des Bedürfnbses der Theile selbst die Erstrebung grös-
serer Einheit hätte rechtfertigen können. Nur das Privatinteresse des Fürsten
mochte in vielen Fällen daraufhindrängen; wenn man diesem sich nicht fögte,
sich nach Vernichtung der nöthigen Befugnisse des berechtigten Ganzen mit
Zähigkeit auf die Vertheidigung der Sonderrechte gegen fürstliche WiDkür
beschränkte, dabei schliesslich selbst das eigene wohlverstandene Interesse
nur zu leicht übersah, so wird uns das nicht den Massstab abgeben dürfen,
am zu beurtheilen, was der Erfolg gewesen wäre, wenn im dreizehnten Jahr-
hunderte unter Belassung der Selbstständigkeit der Theile die Befugnisse des
Vorrede. LI
Ganssen über die Theile ^^ieder unmittelbar in die Hand des Königs gekommen
wären. Hier liandelte es sich um die festere Wiedereinfiigong der Theile in
das höhere Ganze, nicht um die äusserliche Verbindung gleichberechtigter
Theile ; hier kam nicht in Frage, ob das Bedürfniss zur Wiedereinräumung
wenigstens der nöthigsten Befugnisse an das Ganze drängen würde, sondern
diese Befugnisse bestanden von vornherein in weitgreifender Weise noch zu
Rechte ; hier waren Organe zur Uebung und Weiterbildung dieser Befugnisse
nicht erst zu schaffen, sie waren in doppelter Gliederung, in Reichstagen und
Landeshoftagen vorhanden, deren Umbildung der allmähligen Umgestaltung
der Verfassung gemäss sich leicht vollzogen haben würde. Mit der unmittel-
baren Unterstellung der Fürstenthümer und ihrer Stände unter das Reich
würde sich zunächst voraussichtlich eine dreifache Gliederung ständischer
Versammlungen ergeben haben. Aber die gesammte vollziehende Gewalt, nicht
blos für das Ganze, sondern auch für die Theile, wäre in einer Hand vereinigt
gewesen. Wenn der König nicht blos an der Spitze der Reichsversammlung
stand, wenn er, wie er früher an die Stelle der Stammherzoge getreten, so
nun auch selbst oder durch einen freigesetzten Beamten in die Stelle des
Fürsten eintrat, so hätte darin doch gewiss die genügendste Bürgschaft ge-
legen, dass die Sonderstellung der Theile nicht zu überwuchernder Geltung
hätte gelangen können, dass dem Reiche auch später geblieben wäre, was
nach dem jedesmaligen Bedürfnisse der Zeit ihm bleiben musste. Aber auch
den Theilen, was ihnen ohne Beeinträchtigung des Ganzen bleiben mochte.
War in Deutschland der Bruch mit dem Lehensstaate ebenso Bedürfniss, wie
in Frankreich, so hätte er darum dort nicht zu gleicher Gestaltung führen
müssen, wie hier. Wenn dieser Bruch in Deutschland nur in den Theilen, nicht
in dem Ganzen erfolgte, so hat das nicht blos das Recht des Ganzen, sondern
vielfach auch die berechtigtsten Sonderinteressen der Theile beeinträchtigt; die
Zwittergestaltung des deutschen Feudalfurstenthums' ist in seiner schliesslichen
Ausbildung mit dem einen so unvereinbar gewesen, als mit dem andern.
Solche Erwägungen über das, was hätte werden können, mögen manchem
als fruchtlose Beschäftigung erscheinen. Aber wenn sie nicht blosses Ergeb-
niss einer von den historischen Thatsachen absehenden Reflexion sind, wenn
sie sich stützen auf gewissenhafte Prüfung der Sachlage, wie sie in einer be-
stimmten Zeit wirklich vorhanden war, der Tendenzen, welche sich in derselben
geltend machten, so scheinen sie mir durchaus geeignet, einer mehr einseitigen
Auffassung der Bestrebungen vergangener Zeiten vorzubeugen. Das, was
später geworden ist, täuscht uns zu leicht über das, was von einem thatsäch-
lich vorhandenen Zustande aus noch hätte werden können, und damit über den
Werth, welchen wir den Bestrebungen der Zeit, dem Thun und Lassen der
einzelnen Personen vom damals gegebenen Standpunkte aus beizulegen haben.
Es ist sehr erklärlich, wenn bei der Beschäftigung mit der Vergangenheit vor
aUem das unsere Aufmerksamkeit erregt, was den später wirklich eingetre-
tenen Zustand begründet hat, dass wir das vorzugsweise verfolgen und be-
tonen, dass wir ihm dann aber auch für die frühere Zeit eine Bedeutung bei-
zulegen geneigt sind, welche es damals in Wirklichkeit noch nicht hatte, welche
Lll Vorrede.
es erst für uns durch die nachfolgenden Ereignisse gewonnen hat ; wenn wir
anderes dafür unbeachtet lassen, dem die Zeitgenossen von ihrem Standpunkte
aus ungleich höhere Bedeutung beizumessen durchaus berechtigt waren. Das
scheint mir insbesondere auch bezüglich des Feudalismus vielfach der Fall zu
sein. Da er schliesslich die Reichsverfassung durchaus beherrscht hat, sind
wir geneigt, ihm eine massgebende Bedeutung beizulegen, wo er sich irgend
schon geltend macht; es ist erklärlich, wenn wir mit doppelter Aufhierksam-
keit alles beachten, was auf sein Vorhandensein und seine Wirksamkeit hin-
deutet, während die mannichfachen Befugnisse, welche dem Könige noch kratl
des allgemeinen Unterthanenverbandes zustanden, sich unserer Beachtung
leichter entziehen, ihre spätere Bedeutungslosigkeit neben dem Feudalismus
sie för uns auch da zurücktreten lässt, wo sie thatsächlich noch ein sehr ge-
wichtiger Faktor des staatlichen Lebens waren. Es ist weiter erklärlich, wenn
wir geneigt sind, verwandte Verhältnisse, wie die Stellung der Reichskirchen,
der Reichsministerialen, von jeher unter den Begriff des Feudalismus einzu-
reihen, weil sie allerdings schliesslich in denselben übergegangen sind, während
es doch bei einer frühern Wendung der Entwicklung recht wohl möglich ge-
wesen wäre, dass gerade sie dem Königthume die sicherste Stütze bei einem
Kampfe zur Beseitigung desselben geboten hätten. Jenachdem wir aber solches
genügend beachten oder nicht, wird unsere Beurtheilung der Ereignisse auch
eine durchaus verschiedene sein müssen. Eine Massregel des Königs wird uns
vom Gesichtspunkte der spätem Entwicklung aus vielleicht durchaus tadelns-
werth erscheinen müssen, weil sie thatsächlich allerdings eine Stärkung des
Feudalismus zur Folge gehabt hat. Suchen wir uns dagegen von jenem Ge-
sichtspunkte ganz loszumachen, fragen wir nicht, was geworden ist, sondern
was von der damaligen Sachlage aus hätte werden können, was damals sogar
noch als der wahrscheinlichere Gang der Entwicklung erscheinen musste, so
wird sich vielleicht ergeben, dass das, was uns als Förderung des Feudalismus
erscheint, vom Standpunkte der Zeit aus noch als durchaus berechtigter G^-
genzug gegen denselben aufzufassen war.
So kann der schliessliche Erfolg es denn freilich auch nahe legen, das
Streben nach Autonomie mit dem Feudalismus zusammenzubringen, jenes als
besondere Form oder als Ergebniss desselben zu betrachten und, weil der
Feudalismus das Reich wirklich aufgelöst hat, auch jenes Streben unter den-
selben Gesichtspunkt zu bringen, anzunehmen, dass jede Konzession an das-
selbe auch als Förderung des Auflösungsprozesses zu betrachten sei. Ich habe
versucht, nachzuweisen, dass es sich da um zwei wesentlich verschiedene Ver-
hältnisse handle, welche keineswegs durcheinander bedingt sind, welche Hand
in Hand gehen können, aber nicht müssen, welche sich in der Reichsgeschichte
nicht selten auch in durchaus entgegengesetzter Richtung geltend machen;
dass kein Widerspruch darin liegt, die üeberwindung des einen Verhältnisses
als nothwendig zu bezeichnen, und doch das andere als vereinbar mit dem
Bestände des Ganzen zu erklären, im Fortbestehen desselben wohl gar die
Grewähr für diesen zu erblicken.
Das nächste Bedürfniss der Vertheidigung oder Erläuterung früher aus-
Vorrede. Uli
gesprochener Ansichten würde mich an und für sich kaum dazu bewogen
haben, so lange bei dieser Frage zu verweilen. Aber gerade die relative Be-
rechtigung, welche ich den Behauptungen des Gegners auch da, wo ich ihnen
nicht unbedingt beistimme, durchweg zugestehen rousste, machte es mir fühl-
bar, dass es sich ihnen gegenüber weniger um weitere Begründung des von
mir schon früher geltend Gemachten handle, als um die Ergänzung einer Lücke
meiner frühem Erörterungen, einer Lücke, die sich genügend daraus erklärt,
dass mir damals jede Veranlassung zu einem Eingehen gerade auf diese Ver-
hältnisse fehlte, die ich aber kaum ungefüllt lassen durfte, wollte ich anders
an der früher geltend gemachten Auffassung dieser Dinge noch ferner fest-
halten. Soll diese, zunächst in anderer Verbindung geltend gemacht, ihre Be-
rechtigung behalten, so muss sie nicht blos vereinbar sein mit Thatsachen,
welche früher nicht beachtet, später gegen sie geltend gemacht wurden, son-
dern auch einer Prüfung von wesentiich anderen Gesichtspunkten aus gewach-
sen sein. Und wenn ich, wie schon gesagt, bereitwilligst zugebe, dass jede
geschichtiiche Erörterung, bei der es sich nicht um die Feststellung der That-
sachen, sondern um die Auffassung, um die Beurtheilung der Bedeutung der-
selben handelt, hi gewisser Weise eine einseitige sein muss, so wird sie darum
keine nutzlose sein ; einer allgemeingültigen Auffassung, so weit davon über-
haupt die Rede sein kann, wird man sich nur dann mehr und mehr nähern
können, wenn für jede relativ berechtigte Auffassung möglichst alles wirklich
geltend gemacht wird, was sich auf Grundlage der festgestellten Thatsachen
dafiir geltend machen lässt.
Inn&bruck, 1868 Februar 3.
FORSCHUNGEN
ZUR
REICHS- UND RECHTSaESCHICHTE
ITALIENS.
i.
Arie Forschungen über die Geschichte der Reichs Verfassung zunächst in
der staufischen Periode, mit welchen ich mich seit Jahren beschäftigte, boten
mir fortwährend Veranlassung, auch diesen und jenen Punkt der Reichs- und
Rechtsgeschichte Italiens bestimmter ins Auge zu fassen. Waren es auch zu-
nächst die staatsrechtlichen Verhältnisse des deutschen Königreiches, denen
ich meine Aufmerksamkeit zuwandte, so war doch nicht ausser Acht zu lassen,
dass dieses durch Jahrhunderte mit zwei anderen Reichen, dem italienischen
und dem buigundischen, vereint war. Allerdings zunächst nur durch die Person
des Herrschers. Wird aber ein solches Verhältniss doch immer die Vermu-
thung mannichfacher Wechselwkung nahe legen, so ist dasselbe gerade hier
um so beachtenswerther , als in der kaiserlichen Würde des gemeinsamen
Königs noch ein höherer Einigungspunkt gegeben war, der leicht den Ausgang
bieten konnte für ein allmähliges Vei'wischen des Unterschiedes der König-
reiche, für eine einheitlichere Gestaltung der gesammten vom Kaiser be-
herrschten Ländermassen, ich glaubte daher bei Untersuchung der einzeben
Bestandtheile der deutschen Verfassung immer zugleich die entsprechenden
Verhältnisse Burguods mid insbesondere Italiens beachten zu sollen, suchte
mir zu vergegenwärtigen, in wie weit Ergebnisse der Forschung, welche bei
einer Beschränkung auf Deutschland gesichert schienen, nun auch jenseits der
Alpen als massgebend zu betrachten seien, in wie weit überhaupt von einer
gemeinsamen Verfassung des Kaiserreiches oder wenigstens einer grösseren
Annäherung der Verfassungsverhältnisse der verschiedenen Königreiche die
Rede sein könne.
Es ist nicht zu läugnen, dass sich da wohl im Laufe der Zeit diese und
jene Ausgleichung ergab, dass, wenn man im zwölften Jahrhunderte begann,
die verschiedenen Königreiche in dem einen Ausdrucke des Kaiserreichs zu-
sammenzufassen, auch die Entwicklung der Verfassung sich in mehr einheit-
licher Richtung bewegte ; es mag genügen, daran zu erinnern, wie mit dem
Aufhören der dreifachen Kanzlei nun die Leitung der gesammten Geschäfte
des Kaiserreichs in der Hand des einen Hofkanzlers vereinigt war. Aber
Überall zeigt sich doch bald, wie wenig hier von einer tiefergreifenden Aus-
gleichung die Rede sein kann. Sah ich mich bei meinen Untersuchungen schon
Ficker Foracliungeu. 1
2 E i n 1 e i t 11 n Pf.
bezüglich Deut<;chlands überall auf ein Auseinanderhalten der Theile aufs be-
stimmteste hingewiesen, ergab sich da selbst für die Verhältnisse des öffent-
lichen Rechts, dass diese in den einzelnen deutschen Ländern vielfach ver-
schieden gestaltet waren, dass die Gemeinsamkeit des Königthums doch nur
bis zu einer bestimmten, oft schnell erreichten Gränze hin eine einheitliche
Entwicklung der Verfassung zur Folge gehabt hatte, so machte sich das bei
einer Beachtung der Verhältnisse des gosammten Kaiserreiches noch ungleich
entschiedener geltend. Weniger gilt das fürBurgund, wo der Einfluss der Ver-
bindung mit Deutschland auf die staatlichen Zustände des Landes sich man-
nichfach verfolgen lässt. Dagegen ist es für die Entwicklung der öffentlichen
Verhältnisse Italiens von ganz untergeordneter Bedeutung gewesen, dass gerade
der deutsche König zugleich König Italiens war.
Neben grosser Mannichfaltigkeit im Innern stellt sich nach Aussen hin
Italien als ein überaus scharfgeschlossenes Rechtsgebiet dar. Für das eine,
wie das andere haben Vir den Ausgang in der Gestaltung des longobardischen
Königreiches zu suchen. Der Schwerpunkt desselben lag im Norden. Hier
war die Gestaltung des Rechtslebens eine durchaus einheitliche, die breite
Masse der Halbinsel von Meer zu Meere erfüllend und hin bis zum Höhenzuge
der Alpen, der bedeutendere Schwankungen in den Gränzen des Reiches nach
dieser Seite hin ausschloss, überall eine scharfe Scheide bildete, die Wechsel-
beziehungen mit andern gennanischen Stämmen erschwerte, die bestimmte
Ausprägung nationaler Eigenthümlichkeit in jeder Richtung forderte. Wenn
bei der Geschlossenheit des Reichs nach dieser Seite hin später den Einwir-
kungen, welche von den Gränzreichen her erfolgen konnten, überall ein und
dasselbe scharf ausgeprägte italienische Wesen entgegentrat, welches in seiner
hier durchaus einheitlichen Gestaltung fremden Einflüssen weniger zugänglich
sein konnte, so hat das Unfertige des Longobardenreichs nach anderer Seite
hin auch wieder einer grossen Mannichfaltigkeit der Entwicklung freien Spiel-
raum gelassen. Der Exarchat, die Pentapolis, der Dukat von Rom wurden
von longobardischer Herrschaft kaum Ijenihrt; und auf Jahrhunderte hin lässt
sich da noch ein scharfer Gegensatz voi*wiegend römischen und vorwiegend
longobardischen Wesens erkennen. Und wieder war der Zusammenhang der
südlichen Herzogthümer Spoleto und Benevent mit dem Königreiche ein so
loser, dass es nicht befremden kann, wenn sich manches hier eigenthümKch
gestaltete, wenn, so weit die Einrichtungen des longobardischen Reiches dafür
massgebend waren, die einheitliche Entwicklung sich vielfach auf Oberitalien
und Tuszien beschränkt.
Die fränkische Herrschaft hat dann freilich manches geändert. Das Lon-
gobardenreich endete zu einer Zeit, wo den Franken ein Herrscher gebot, dem
es nicht genügte, das christliche Abendland nur zu untei'werfen; es sollte aus
demselben ein einheitlich gestaltetes Staatswesen geschaffen werden auf Grund-
lage der Verfassung des herrschenden Stammes und einer Weiterbildung und
Umgestaltung derselben, wie sie den Aufgaben des einen christlichen Kaiser-
reiches entsprach. Dieser Staatsordnung wurde nun auch Italien eingefiigt, es
wurden die Einrichtungen, die allgemeinen Gesetze des Kaiserreichs auf das-
Einflusft der frünkischeti Herrschaft auf ttalieil. 3
selbe ausgedehnt; selbst da, wo den besondern Verhältnissen des Landes
Rechnung getragen, dieselben besonders geregelt \\iirden, tritt doch überall die
Richtung hervor, sie den fiir das Ganze massgebenden Gesichtspunkten mög-
lichst anzupassen.
Das musste freilich vielfach ausgleichend auf die innern Gegensätze ein-
wirken ; fränkische Einrichtungen erstreckten sich jetzt gleichmässig über die
longobardischen und die römischen Theile des Landes. Aber nach anderer
Seite brachte es auch schärfere Scheidung. Das Herzogthum Benevent blieb
unabhängig, oder stand doch nur zeitweise in so loser Verbindung mit dem
Reiche, dass von nachhaltiger Einwirkung fränkischer Einrichtungen da kaum
die Rede sein kann. Auf longobardischer Gnmdlage, hie und da vielleicht von
den byzantinischen Küstenstädten her beeinflusst, erfolgte nun die weitere Ent-
wicklung der Verhältnisse in den Fürstenthümem des Südens unabhängig vom
übrigen Italien. Nicht erst dadurch geschaffen, aber noch wesentlich geschärft
wurde dann dieser Gegensatz, als mit der normannischen Herrschaft auch
normannische Einrichtungen mehr und mehr festen Fuss fassten. Da^ apulische
oder sizilische Reich bildete ein eigenes scharfgeschlossenes Rechtsgebiet, dem
übrigen Italien so fremd gegenüberstehend, dass kaum ein Gefühl engerer
Zusammengehörigkeit blieb, dass man den Namen des Ganzen nur noch auf
den Norden und die Mitte der Halbinsel bezog, dass der herrschende Sprach-
gebrauch Italien und Apulien als ganz verschiedene Länder betrachtete.
Für die Ent^^-icklung der Rechtsverhältnisse Italiens in dieser engeren
Begränzung ist nun die fränkische Herrschaft allerdings sehr massgebend ge-
wesen; gar manche Einrichtung, die sich in Italien Jahrhunderte lang gehalten
hat, hier wohl noch fortbestand und weiterentwickelt wurde, als sie in andern
Frankenreichen längst der Vergessenheit anheimgefallen war, ist als lediglich
fränkischen Ursprunges aufs bestinunteste zu erweisen. Aber andererseits wird
man diesen fränkischen Einfluss doch nicht überschätzen dürfen. Das feste
G^füge der auf eine umfassende schriftliche Gesetzgebung gestützten Rechts-
ordnung eines Staatswesens, das eine lange Vergangenheit hinter sich hatte,
das durch natürliche Gränzen, durch eine schon bestimmter ausgeprägte Volks-
thümlichkeit von den Nachbarländern geschieden war, musste an und für sich
den Erfolg aller Versuche erschweren, es den andern Reichstheilen gleich-
förmig zu gestalten. Und weniger als in andern Reichsländem scheint das hier
auch nur in der Absicht gelegen zu haben. Schon äusserlich wird das Reich
der Longobarden doch noch vielfach von dem der Franken unterschieden;
durch die Bestellung besonderer Könige Italiens erhält das noch bestimmteren
Ausdruak. Manches Gesetz, das für die Gesammtheit des Kaiserreiches be-
stimmt war, hat in Italien erweislich niemals Anwendung gefunden; manche
Einrichtung, deren Ausdehnung auf Italien zweifellos in der Absicht lag, ist
hier nie zur Ausfuhrung gekommen oder gar bald wieder in Vergessenheit
gerathen; anderes hat nur sehr langsam festen Fuss gefasst und doch fast
nirgends in voller Uebereinstimmung mit den andern Frankenreichen; überall
macht sich der modifizirende Einfluss longobardischer Anschauungen und Ein-
richtungen geltend, das von den Franken Ueberkommene bleibt oft nur dem
1*
4 fiinleitutig.
Namen nach. Und damit mindert sich natürlich auch die Bedeutung des früher
betonten ausgleichenden Einflusses auf den Gregensatz der longobardischen und
romanischen Landestheile. Die fränkischen Einrichtungen, welche in beiden
gemeinsam Eingang fanden, haben weder an und für sich alle Verhältnisse
aucli nur des öffentlichen Kechtslebens umfasst, noch sind sie dort und hier
gleich gestaltet; wie sie dort dem umgestaltenden Einflüsse des longobardischen
Landesbrauches unterlagen, so hier dem des romanischen. Auf diesen Grund-
lagen musste sich das Kechtsleben des Landes um so bestimmter selbstständig
gestalten, als die Zeit der unmittelbaren Verbindung mit dem fränkischen
Reiche nur eine kurze war, für die eigenen Könige des Landes aber, wenn ein
bestimmterer Gegensatz gegen fränkisches Wesen ihnen auch fremd war, doch
andererseits jede Veranlassung fehlte, den besonderen Bedürfnissen, den alt-
hergebrachten Gesetzen und Bräuchen des Landes gegenüber an den Bestim-
mungen der fränkischen Reichsgesetzgebung festzuhalten, dem Fortwirken oder
Wiederaufleben longobardischer Einrichtungen zu widerstreben. So ist es erklär-
lich, wenn die öffentlichen Verhältnisse Italiens sich vielfach auch in solchen
Dingen ganz eigenthümlich entwickelten, bei welchen in allen anderen aus der
fränkischen Monarchie hervorgegangenen Reichen das Fortwirken der früheren
einheitlichen Gestaltung sich noch weithin verfolgen lässt.
Die deutsche Herrschaft aber hat diese Sonderstellung des Reiches in
keiner Weise beirrt; von einer ähnlichen üebertragung fremder Einrichtungen,
wie sie die fränkische Herrschaft mit sich brachte, ist da in keiner Weise die
Rede. Der deutsche König wird zugleich König Italiens ; er tritt einfach ein in
dessen Stellung und Rechte, regiert das Reich nach Gesetz und Herkoomien,
wie er es vorfindet. Gewiss hatte die Vereinigung beider Kronen seit dem
ersten Otto manche 'wichtige Umgestaltungen in den öffentlichen Verhältnissen
Italiens zur Folge. Aber diese waren nicht etwa bedingt durch die entspre-
chenden deutschen Verhältnisse , es lag ihnen kein Streben nach einheitlicher
Gestaltung beider Reiche zu Grunde. Es waren Umgestaltungen, welche zu-
nächst durch den Umstand veranlasst win-den, dass der Herrscher nun
allerdings nur ausnahmsweise im Lande verweilte, Abwesenheit desselben die
Regel war. Aber was da vorzukehren war, knüpft überall an das im Lande
selbst Gegebene an; die Vereinigung mit einem anderen Reiche überhaupt,
nicht die Vereinigung gerade mit Deutschland war da das Massgebende. Selbst
da, wo zur Gemeinsamkeit des Königs noch engere politische Verbindungen
beiderseitiger Landestheile hinzukamen, bleibt die scharfe Scheidung des Rechts-
lebens. Die politische Sonderstellung der Mark Verona ist wohl an und für
sich nicht ohne allen Einfluss geblieben, lässt sie mehrfach als besondem
Rechtskreis erscheinen; aber es ist das nicht bedingt durch eine grössere An-
näherung an deutsche Einrichtungen; dass der Herzog von Kämthen durch
anderthalb Jahrhunderte zugleich Markgraf von Verona war, scheint in dieser
Richtung fast ohne alle Rückwirkung geblieben zu sein. Selbst da, wo ein ein-
ziger Fürstensprengel, wie der von Aglei oder Trient, Theile beider Rechts-
gebiete umfasste, bleiben die schärfsten Gegensätze des Rechtslebens uuver-
wischt nebeneinander bestehen. Es ist richtig, dass im Laufe der Zeit die
Geringer Einfluss der dentschen Herrschaft auf Italien. 5
Vereinigung beider Kronen mehr und mehr den Charakter einer deutschen
Herrschaft über Italien gewann, dass das Land vorwiegend durch Deutsche
verwaltet, die Aemter des Reichs, wohl auch die der Kirche fast nur mit
Deutschen besetzt wurden. Aber es lässt das nur um so deutlicher hervor-
treten, wie wenig eine Richtung auf Ausgleichung der Gegensätze vorhanden
war. Wenn einst der umgestaltende Einfluss der fränkischen Herrschaft viel-
fach weniger durch die ausdrückliche Absicht des fränkischen Herrschers, als
dadurch herbeigeführt gewesen zu sein scheint, dass die fränkischen Reichs-
beamten die ihnen geläufigen Formen der Verwaltung und des Gerichts auch
in Italien zur Anwendung brachten, so wurde Italien von den deutschen Be-
amten durchaus in den landesüblichen Formen, nach den einheimischen (be-
setzen und Bräuchen regiert. Allerdings hat das italienische Rechtsleben gerade
während der deutschen Herrschaft die tiefgreifendsten Umgestaltungen erfahren.
Aber diese waren in keiner Weise von Deutschland her beeinflusst; es waren
die auf der Halbinsel selbst bestehenden Gegensätze, welche da wirksam wurden.
Der Einfluss, welchen die Emeuenmg der wissenschaftlichen Beschäftigung
mit dem römischen Rechte insbesondere auch auf die Verhältnisse des öffent-
lichen Rechtes übte, ging von der Romagna aus, knüpft sich aufs engste an
die alte Sonderstellung dieses Landestheiles an. Als sich dann nach längerer
Unterbrechung eines wirksamen Eingreifens von Deutschland her dem Kaiser
Friedrich 1 die Aufgabe einer wesentlichen Neugestaltung der Reichsverwaltung
Italiens bot, zeigt sich wieder nirgends ein Anschluss an deutsche Vorbilder,
ist es überall die neue, im Lande selbst erwachsene Entwicklung, welche in
seinen Einrichtungen zum Ausdrucke gelangt. Wohl hat d«inn später der zweite
Friedrich eine einheitliche Umformung des ganzen Staatswesens versucht; aber
auch da waren es nicht die Verhältnisse Deutschlands, sondern die sizilischen,
welche zum Vorbilde dienten, handelte es sich um eine Richtung, welche gerade
zum deutschen Wesen im schärfsten Gegensatze stand.
Gewiss zeigt sich neben den schärfsten Gegensätzen wieder manches
Gemeinsame, manches gleichartig Grestaltete im deutschen und italienischen
Staatswesen jener Jahrhunderte. Aber die genauere Untersuchung ergibt
durchweg, dass das in Italien nicht erst Folge der deutschen Herrschaft ist,
dass dafür, so weit es nicht schon auf altgermanische Wurzeln zurückgeht, in
den einheitlichen Einrichtungen des Karolingerreiches der Ausgangspunkt zu
suchen ist. Dass in Einzelnheiten allerdings die lange Verbindung des italie-
nischen mit dem deutschen Reiche auf eine Annäherung der beiderseitigen
Einrichtungen hinwirkte, ist nicht zu läugnen. Aber es handelt sich dabei lange
auch nur um Einzelnheiten, welche für das Gesammtverhältniss kaum ins Gre-
wicht fallen, bei denen kaum irgendwo anzunehmen ist, dass eine bewusste
Richtung auf Ausgleichung der Unterschiede Tiirksam war, bei welchen man
oft gewiss nur zufallig, durchweg unwillkürlich den Brauch des einen Reiches
auch auf das andere übertrug und nur desshalb übertragen konnte, weil er die
tiefergreifenden Gegensätze unberührt liess oder mit ihnen leicht in üeberein-
Stimmung zu bringen war. Treten aber später solche Einwirkungen häufiger
und bestimmter hervor, so ergibt sich zweifellos, dass in den bei weitem seltenem
ß Einleitung.
Fällen Italien der empfangende, Deutschland der einwirkende Theil war. Häu-
figer lässt sich nachweisen, dass die Einwirkung von Italien her erfolgte. Bei
einer Sachlage, welche Italien als das beherrschte, Deutschland als das herr-
schende Reich erscheinen lässt, müsste dieses Verhältniss billig befremden,
hätten wir irgend Grund zu der Annahme, dass bei der Staatsgewalt selbst
irgendwelche Tendenz auf Herstellung grösserer Einförmigkeit des Staats-
wesens vorhanden gewesen wäre. Aber um so erklärlicher wird dieses Ver-
hältniss, wenn wir beim Fehlen solcher Tendenz alles zurückzufuhren haben
auf den durch die politische Verbindung bedingten regeren Verkehr, die da-
durch herbeigeführte genauere Kenntniss der Einrichtungen des Schwester-
reiches. Denn einmal war es da gerade die herrschende Stellung der Deutschen,
welche weniger den Italiener zum Norden, als den Deutschen zum Süden führte,
welche den Deutschen als Ueichsbeamten nöthigte, den fremden Brauch sich
anzueignen, an den er jenseits der Alpen sich zu halten hatte. Und weiter,
wer könnte läugnen, dass an und für sich Italien damals mehr zu bieten, als
zu empfangen hatte, dass die höhere Bildung des Landes, die fortgeschrittenere
Entwicklung auf den meisten Gebieten des geistigen und materiellen Lebens
den Deutschen zur Schätzung und vielfach auch zur Ueberschätzung alles dessen
führte, was er dort kennen lernte, ihn antrieb sich dasselbe zu eigen zu machen ;
es ergab sich da zweifellos vielfach ein Verhältniss, welches aufs lebhafteste
erinnert an die Hochachtung, welche zur Zeit der Wanderungen die Germanen
an den Tag legten gegen die Formen des altehrwürdigen Römerreiches, in
welches sie doch als Sieger eindrangen.
Es entspricht dem nur, wenn es nicht gerade die früheren Zeiten engster
politischer Wechselwirkung sind, in welchen dieser Eiüfluss Italiens auf die
deutschen Verhältnisse sich stärker geltend macht, dass er bestimmter erst
dann hervortritt, als von wirksamer deutscher Herrschaft in Italien kaum mehr
die Rede, wohl aber noch immer der durch jene begründete rege Verkehr, die
Kenntniss und Hochschätzung italienischen Wesens lebendig waren; anderer-
seits aber die alten Formen des deutschen Staatslebens mehr und mehr sich
lockerten und zersetzten, fremden Einwirkungen damit ein freierer Spielraum
geschaffen wurde. Auf die rechtliche Stellung des deutschen Königs als solchen
hatte es in den Zeiten, als dem kaiserlichen Namen noch kaiserliche Gewalt
entsprach, kaum einen Einfluss geübt, dass er zugleich die römische Kaiser-
krone trug. Gerade dann erst, als fast nur noch der Name geblieben war, tritt
in Deutschland selbst der Begriff des deutschen Königs vielfach vor dem des
Kaisers zurück, werden seine thatsächlich immer mehr beschränkten Befug-
nisse wenigstens theoretisch angeknüpft an die Stellung, welche dem Kaiser
die Lehre Italiens zuwies. Hier aber hatte schon lange die Scheidung zwischen
dem römischen Kaiser und dem Könige Italiens sich mehr verwischt, eigen-
thümliche Befugnisse beider waren da mannichfach miteinander verschmolzen;
der Begriff des Kaiserthums hatte da manches in sich aufgenommen, was nicht
altrömischen, noch kirchlichen, sondern einfach italienischen Ursprunges war,
nun aber nichtsdestoweniger als Befugniss des Kaiserthums an und für sich
anstandlos auch in Deutschland Eingang fand. Politische Gesichtspunkte waren
Einfluss Italiens auf Deutschland. ' *f
da gewiss am wenigsten wirksam; wo die besondere Gestaltung der deutschen
Verfassung nicht im Wege stand, da Hess man auch auf staatsrechtlichera Gre-
biete sich unwillkürlich von der Rechtslehre Italiens bestimmen, welche auf
der Grundlage des römischen Weltrechtes fussend den Anspruch auf aDge-
meingültige Anwendbarkeit erheben konnte. Nicht die deutschen Kaiser, son-
dern die deutschen Gelehrten haben die Gesetzbücher Justinians und was sich
daran angeknüpft hatte über die Alpen gebracht und damit in einer Zeit, in
welcher der politische Verband beider Reiche nur noch ein sehr loser war, eine
Beeinflussung des deutschen Rechtslebens von Italien her bewirkt, der gegen-
über alles bedeutungslos erscheinen mag, was in dieser Richtung sich früher
aus der engern staatlichen Verbindung beider Länder ergeben haben mochte.
Damit ist denu gerade dem Deutschen die Beschäftigung mit der Rechts-
geschichte Italit*ns besonders nahe gelegt. Gewiss schon wegen der engen
Verknüpfung der Geschicke beider Länder in früherer Zeit, welche doch an
und für sich trotz der scharfen Scheidung der beiden Rechtsgebiete von jeder
genaueren Untersuchung über geschichtliche Ereignisse und Zustände des einen
auch eine Erweiterung unserer Kenntniss der gleichzeitigen Verhältnisse des
andern erwarten lässt. Aber ungleich bestimmter noch wegen der Aufnahme
der Fremdrechte; damit hat es sich gefugt, dass viele Partieen der italie-
nischen Rechtsgeschichte geradezu auch als Bestandtheile der deutschen zu
fassen sind, insofern die Aufgabe dieser nicht darauf zu beschränken ist, nur
die Entwicklung des auf deutscher Grundlage in Deutschland selbst erwach-
senen Rechtes zu verfolgen, sondern auch dem nachzugehen, was zur Gestal-
tung des spätem so voi*wiegend durch die Fremdrechte bestimmten Rechts-
zustandes führte. Denn es handelt sich ja keineswegs nur um den äusserlichen
Umstand, dass uns diese gerade von Italien zukamen. In weitem Umfange war
es ja geradezu italienisches Recht, welches rezipirt wurde. Das longobardische
Lehnrecht dürfen wir da nur nennen. War das kanonische Recht auch nie nur
fiir die Bedürfnisse eines einzelnen Landes berechnet, es konnte doch nicht
anders sein, als dass fiir die Gestaltung desselben der Umstand von weitgrei-
fendster Bedeutung war, dass der Mittelpunkt der ganzen kirchlichen Ordnung
in Italien lag, \neles in unmittelbarem Anschlüsse an italienische Rechtsan-
schauungen und italienische Verhältnisse seine bestimmtere Form gewann.
Und was das römische Recht betrifl^t, so würde schon dann, wenn es sich dabei
auch nur um die Anerkennung der Justinianeischen Rechtsbücher als geltenden
Reichsrechtes gehandelt hätte, doch zu beachten sein, dass diese nur ermög-
licht war durch einen vorhergehenden, in Italien sich vollziehenden Prozess,
durch eine gelehrte Thätigkeit, welche sich den lautern Quellen des römischen
Rechtes wieder zuwandte, die dann auch die Mittel und Wege fand, ihren
Bestrebungen im tliatsächlichen Rechtsleben zu immer weitergreifender Gel-
tung zu verhelfen. Aber es handelte sich ja keineswegs nur um die dadurch
ermöglichte und veranlasste Rezipirung des Textes der römischen Rechts-
bücher in Deutschlcnd. Mit diesem übernahm man die an denselben sich
anknüpfenden Arbeiten der italienischen Juristen, wurde die Auffassung und
Weiterentwicklung, welche das römische Recht durch diese erfahren hatte, in
g Einleitung.
weitestem Masse auch för Deutschland massgebend. Diese aber, wie das von
vornherein anzunehmen, wie das in einzelnem vielfach erwiesen ist, hatten sich
dabei vorzugsweise durch die besondern Rechtsgewohnheiten Italiens bestimmen
lassen. Auf den Titel des römischen Kaiserrechtes fand italienisches Sonder-
recht in römischer Umhüllung so vielfach seinen Weg auch nach Deutschland,
dass ein neuerer Forscher bei Behandlung eines dieses Verhältniss besonders
deutlich hervortreten lassenden Gegenstandes geradezu die Frage aufwii-ft, ob
es nicht bezeichnender wäre, wenn wir statt von der Rezeption des römischen
Rechtes in Deutschland von der Rezeption der italienischen Jurisprudenz reden
würden. ^ Es wird die Behauptung nicht zu weit greifen, dass für die geschicht-
liche Würdigung der spätem deutschen Rechtszustände die italienische Rechts-
geschichte kaum mindern Werth hat, als die altrömische, dass es keineswegs
genügt, nur die äussere Geschichte des römischen Rechtes in Italien zu ver-
folgen, nur den Weg genauer zu bezeichnen, auf dem dasselbe uns zugekom-
men, ohne auf die Umwandlungen zu achten, welche es auf diesem Wege er-
litten hat.
Die Rechtsgeschichte Italiens als Ganzes ist freilich noch erst zu schreiben ;
gewiss die lohnendste, vielleicht aber auch die schwierigste Aufgabe, welche
auf dem Gebiete geschichtlicher Rechtswissenschaft zu lösen wäre.^ So be-
deutend die Leistungen der neuem Forschung auf einzelnen Gebieten der ita-
lienischen Reichs- und Rechtsgeschichte sind, so überaus fiihlbare Lücken
finden $ich auf anderen. Die neueren rechtsgeschichtlichen Forschungen italie-
nischer Gelehrten fassten, so weit es sich um die G^sammtheit des Landes
bandelte, mit Vorliebe frühere Perioden, insbesondere die longobardische Zeit
ins Auge. Ueber einzelne Städte, einzelne Landestheile liegen auch fijr die
späteren Perioden manche überaus tüchtige Leistungen vor; aber bei der so
mannichfaltigen Gestaltung des italienischen Rechtslebens können solche Ar-
beiten doch nur sehr ungenügenden Ersatz für Forschungen bieten, welche das
gesammte Gebiet, wenn auch zunächst weniger eingehend, beachten würden.
Mehr war das bei deutschen Forschungen der Fall. Die deutsche Verfassungs-
geschichte von Waitz, wenn sie gleich die italienischen Verhältnisse nur neben-
bei behandelt, ist dennoch auch für diese von besonderer Wichtigkeit, weil
1. Briegleb Execntivprozess 1, 26. Wenn sich da durch die Untersuchungen tod
Heusler, Zeitschr. für Rechtsgeschichte 6, 1 27 ff., bezüglich des gerade in Frage stehen-
den Falles einiges anders gestaltet, so wird das die Richtigkeit der Bemerkung im
aUgemeinen nicht beeinträchtigen. 2« Schwerlich möchte die Lösung jemandem leichter
gelingen, als einem Italiener, bei dem zu dem Antriebe, welcher in der Behandlung
eines an und für sich so bedeutenden Stoffes liegt, noch das Bewusstsein kftme, damit
eine der glänzendsten Seiten der Vergangenheit der eigenen Nation der europäischen
Wissenschaft zugänglicher zu machen; der unterstützt durch die genauere Kenntniss
Ton Land und Leuten, durch 'vielfache Verbindungen, wie sie nur dem Einheimusclien
geboten zu sein pflegen, da jedem fremden Forscher überlegen sein wfirde, wenn ihm
zugleich die genaueste Kenntniss der Methode und der Ergebnisse der gerade auf rechts-
geschichtlichem Gebiete so bedeutenden Bestrebungen der deutschen Wissenschaft zu
Gebote ständen. Und sollte mein Freund Francesco Schupfer argwöhnen, dass diese
Bemerkung zunächst an seine Adresse gerichtet sei, so würde ich nichts dagegen einzu-
wenden haben.
Bearbeitung der italienischen Recbtsgeschichte. 9
hier zuerst die Gresaramtverfassung des fränkischen Reiehs eine genügende
Darstellung erhalten hat, damit aber ein festerer Boden für die Beantwortung
der wichtigen Frage gewonnen ist, in wie weit fränkische Einrichtungen auf
das Rechtsleben Italiens Einfluss genommen haben. Freilich ist auch diesen
Werk noch nicht über die karolingisclie Periode hinausgelangt, und seiner An-
lage nach wird es auch im weiteren Verlaufe die Zustände Italiens kaum ein-
gehender berühren, als die Rücksicht auf den Hauptgegenstand das erfordert.
Deutsche Forscher haben sich dann freilich vielfach auch den spätem Perioden
zugewandt Wo das un engeren Anschlüsse an die deutsche Kaisergeschichte
geschah, wurde natürlich vorzugsweise nur das beachtet, was zum richtigem
Verständnisse der einzelnen italienischen Züge diente, so dass dadurch wohl
eine Reihe der wichtigsten Aufschlüsse über Einzelnes gewonnen wurde, aber
zu einer mehr zusammenhängenden Durchforschung der verschiedenen Seiten
des öffentlichen Lebens Italiens der nädiste Gegenstand weniger Veranlassung
bot. Die Forschungen aber, welche von vornherein die Verhältnisse Italiens
zum Ausgange nahmen, wandten sich mit begreiflicher Vorliebe vorzugsweise
nur einer Seite derselben zu, der Entwicklung des städtischen Wesens ; und so
mannichfache Aufklärung sich damit zugleich fiir andere Grebiete ergab, so
konnten sie eine mehr gleichmässige Durcharbeitung des gesammten Stoffes
doch nicht ersetzen und führten, wie mir scheint, doch wohl hie und da zu
einer Ueberschätzung des massgebenden Einflusses städtischen Wesens auf
die Gestaltung der Verfassungs Verhältnisse des gesammten Landes, zu einer
Unterschätzung solcher Faktoren, welchen eine ähnliche gründliche Behand-
lung bisher nicht zu Theile wurde. Noch ausschliesslicher beschäftigt sich das
gewaltige Werk Savigny's, dem sich für den longobardischen Rechtskreis die
trefflichen Arbeiten Merkels ergänzend anschliessen, zunächst nur mit einer
bestimmten Seite der italienischen Rechtsgeschichte, und auch diese, zumal für
spätere Zeiten, vorzugsweise nur in einer Richtung verfolgend; ist die Ge-
schichte der gelehrten Bearbeitung des römischen Rechtes in Italien hier in
einer Weise durchgeführt, die wesentliche Ergänzung kaum noch gestattet, so
blieb die Untersuchung der Rück\i'irkung derselben auf das thatsächliche
Rechtsleben, des umgestaltenden P^influsses, den die erneuerte wissenschaft-
liche Beschäftigung mit dem römischen Rechte auf dieses in den verschieden-
sten Richtungen ausübte, und umgekehrt die Untersuchung der Einwirkung
des in Italien thatsächlich geltenden Rechtes auf die Aufi'assung der gelehrten
Romanisten, vom Plane ausgeschlossen. Und auch von andern ist dieser so
bedeutsame Prozess nur in Einzelnheiten beriihrt und erforscht; Arbeiten, wie
etwa die Brieglebs über eine Einzelnheit des Prozesses, machen es für das
(resaromtgebiet nur um so fühlbarer, wie wesentliche Lücken hier der Ergän-
zung harren. So ist denn unsere Kenntniss der Reichs- und Rechtsgeschichte
Italiens zumal in den Zeiten der deutschen Herrschaft eine überaus ungleiche.
Liegen für einzelne Seiten derselben die gründlichsten neueren Forschungen
vor, so sind wir für andere noch immer wesentlich nur auf das angewiesen,
was Muratori darüber zusammenstellte, während wieder andere meines Wissens
überhaupt einer eingehenderen Erörtung nie unterzogen wurden.
IQ Einleitung.
Wo solche Lücken vorhanden sind, dürfte jeder Beitrag zur Füllung der-
selben willkommen sein. Die Untersuchungen, welche ich hier vorlege, ergaben
sich zunächst aus einem mir dui'ch andere Arbeiten nahegelegten Eingehen
Äuf die Frage, in wie weit für das Reichsgerichtswesen der staufischen Zeit in
Italien dieselben Grundsätze massgebend waren, wie in Deutschland, in wie
weit insbesondere auch in Italien eine Scheidung zwischen dem Richter und
den Urtheilem und ein Urtheilen durch Genossen stattfand. Dass das im all-
gemeinen für diese Zeit zu verneinen sei, ergab sich leicht; um so grössere
Schwierigkeiten boten sich dann aber bei einem Eingehen auf die weitere Frage,
ob der hier hervortretende scjiarfe Gegensatz deutscher und italienischer Ein-
richtungen erst ein Ergebniss der von Bologna ausgehenden wissenschaftlichen
Bestrebungen, oder aber schon in früheren Perioden vorhanden war; eine
Frage, welche um so näher lag, als namhafte Forscher, freilich unter Wider-
spruch, einen ähnlichen Gegensatz schon zwischen dem altlongobardischen
Gerichtswesen und dem anderer germanischer Stämme glaubten annehmen zu
müssen. Der Mangel an Vorarbeiten nöthigte mich, einer Reihe von Verhält-
nissen, welche für die Beantwortung jener Frage von Bedeutung schienen, in
den Quellen näher nachzugehen, und dabei war es dann bald nicht mehr allein
die Rücksicht auf den nächsten Zweck, von der ich mich bei meinen Unter-
suchungen leiten Hess; wo der Gegenstand mich anzog, wo die Forschung mir
einzelne Lücken der bisherigen Bearbeitung besonders fühlbar machte oder zu
Ergebnissen zu führen schien, welche von der bisherigen Annahme abwichen,
suchte ich mir die Verhältnisse so weit klar zu machen, als das mir zu Gebote
stehende Material das gestattete, ging auf manches näher ein, was zum Haupt-
gegenstande meiner Untersuchung kaum noch in näherer Beziehung stand, von
diesem Gesichtspunkte aus jedenfalls nicht so weit zu verfolgen war. So er-
gaben sich eine Reihe von Untersuchungen, welche einerseits mit dem Reichs-
gerichtswesen oft kaum mehr bestimmter zusammenhängen, andererseits aber,
da die Forschung zunächst lediglich die Beantwortung jener Einzelfrage im
Auge hatte, auch wieder keineswegs sich auf alle Seiten des Reichsgerichts-
wesens erstrecken. Durch das Ausgehen von dieser Einzelfrage war denn auch
eine Anordnung bestimmt, welche bei einer Berücksichtigung anderer Gesichts-
punkte sich wohl vielfach zweckmässiger hätte gestalten lassen; manches, was
an und für sich andern behandelten Gegenständen sich passender angeschlossen
hätte, wurde an seinem gegenwärtigen Orte nur desshalb eingereiht, weil es
gerade hier mit der Beantwortung der Hauptfrage in engem Zusammenhang
trat, während bei allen Voruntersuchungen von einem nähern Eingehen auf
diese, welche zunächst als unerledigt zu betrachten war, auch da abgesehen
wurde, wo das sonst der Gang der Forschung nahe gelegt haben würde. Indem
ich mit einigen allgemeinen Untersuchungen über das italienische Gerichts-
wesen, insondere den Bann beginne, handle ich weiter von den Vorsitzenden
hn Hofgerichte und in den andern Reichsgerichten, dann von den Beisitzern,
um schliesslich die Frage zu err)rtern, von der ich ausging, in wie weit die
Funktionen des Richtens und Urtheilens geschieden waren.
A. GERICHT UND BANN.
I. DIE GERICHTSURKUNDEX.
1. — Die Hauptquelle für die Geschichte des (Gerichtswesens in ItaHen
sind die in grosser Zahl erhaltenen Gefichtsurkunden. Für ihre Scheidung von
andern Arten von Urkunden ist weniger ihr Inhalt , als die Form das mass-
gebende; hat sich, wie das ausnahmsweise auch in Italien wohl der Fall ist,
der Bericht über eine gerichtliche Verhandlung etwa in einer vom Könige aus-
gestellten Urkunde erhalten, so werden wir diese desshalb den Gerichtsurkun-
den im engem Sinne nicht zuzuzählen haben. * Diese sind durchweg Notariats-
instromente, wie das freilich in Italien überhaupt die meisten Beurkundungen
waren; sie unterscheiden sich aber von allen andern durch Einhaltung be-
stimmter, ausschliesslich in ihnen angewandter Fornien . Die bis zur Aenderung
der Rechtssprache im zwölften Jahrhunderte für sie gebräuchlichen Bezeich-
nungen, als Notitia, seltener Brette, genauer JuiUcatuni oder Notitia tudl-
cati oder ludiaUns, gehen durchaus auf die longobardische Zeit zurück; der
Ausdruck Placitum bezeichnet in Italien nur die Gerichtssitzung selbst, nicht
die darüber berichtende Urkunde. Ihren Hauptinhalt deuten schon die ge-
naueren Ausdrücke an ; es handelt sich regelmässig um die Beurkundung eines
ürtheils, einer gerichtlichen Entscheidung über ein streitiges oder auch, worauf
wir zurückkommen, über ein unbestrittenes Rechts verhältniss; ist zumal später
ein solches ürtheil oft nicht ausdrücklich erwähnt, so bildet dann den Haupt-
inhalt der Urkunde doch eine Uandlimg des Gerichtes, welche eine solche
Entscheidung wenigstens stillschweigend in sich schliesst, nur als Ausführung
derselben erscheint. Der Zweck der Gerichtsurkunde ist der, der Partei, zu
deren Gunsten die Entscheidung erfolgte, die Möglichkeit zu gewähren, diese
Entscheidung später beweisen zu können ; es wird denn auch in den Urkunden
selbst durchweg angegeben, dass die Notitia gefertigt sei pro securitate der
siegenden Partei; bei einer allgemeinen Formel für eine Gerichtsurkunde wird
diese danach in der Ueberschrift ausdrücklich als Notitia pro securitate be-
zeichnet.2 Daher scheint es auch, dass in der Regel nur einmalige Aus-
fertigung stattfand, insbesondere nicht auch die miterliegende Partei eine
1. — !• Vgl. Sickel Acta Carolinorum 1, 356. 2. Mon. Germ. L. 4, 604.
12 DieGerichtsurkunden.
solche erhielt. Heisst es 747: quattfor istl breves coimmiles — uno tenore
coiiseriptisunt^, so erklärt sich das daraus, dass mehrere Personen an der Ent-
scheidung betheiligt sind; ebenso in einem andern Falle von 1116, wo in der
Urkunde selbst von mehrfacher Ausfertigung nicht die Rede ist, sich von der-
selben aber zwei in Einzelnheiten so bestimmt abweichende Texte erhalten
haben, dass an jener nicht zu zweifeln ist. ^ Wo ein solcher Grund nicht vor-
liegt, finde ich nur 1001 bei einer für das Reich als Partei ausgestellten Ur-
kunde die ausdrückliche Bemerkung: unde due notitie uno tinore Scripte
8unt^; da dennoch ausdrücklich bemerkt ist, die Notitia sei gefertigt pro se-
curitate pars istius regni, so wird auch hier nicht an eine Ausfertigung fiir
beide Parteien zu denken sein, wie sie im Anschlüsse an römischen Brauch im
zwölften Jahrhunderte üblich wurde. Es erklärt sich das leicht aus dem In-
halte des Urtheiles. Dieser war später häufig fiir beide Parteien von Werth,
insofern nicht selten in ein und demselben Urtheile der Beklagte bezüglich
eines Theiles der Klage kondemnirt, bezüglich eines andern absolvirt wurde.
In den alten Gerichtsurkunden aber finden wir nur Urtheile, welche ausschliess-
lich für die eine, gegen die andere Partei lauten ; die Fassung ist so, dass
irgend ein juristischer Werth der Urkunde für die miterliegende Partei nicht
abzusehen ist.
Für den Hauptzweck der Urkunden hätte die blosse Mittheilung des Ur-
theils genügen können ; sie würden dann nur einen beschränkten Werth für
die Geschichte des Gerichtswesens. haben. Aber zumal in älterer Zeit begnügte
man sich damit nicht; die Urkunden theilen auch die Verhandlung, aufweiche
das Urtheil sich stützt, oft sehr ausführlich mit, erzählen den ganzen gericht-
lichen Hergang und werden dadurch zu einer überaus wichtigen Quelle für die
Erkenntniss des gerichtlichen Verfahrens. In dieser Richtung tritt ihnen eine
andere QueUe zur Seite, die Prozess formein, welche sich in grosser Zahl,
selbstständig oder auch den einzelnen Abschnitten des longobardischen Gesetz-
buches erläuternd zugefügt, erhalten haben. Es sind nicht Anweisungen, wie
die bezüglichen Gerichtsurkunden anzufertigen sind, sondern wie in Einzel-
fallen vor Gericht zu verfahren ist. Manche TheUe des Verfahrens treten denn
auch hier allerdings genauer hervor als in den Gerichtsurkunden. Aber im
allgemeinen sind diese doch die ungleich wichtigere Quelle für das Gerichts-
wesen ; die Verfassung der einzelnen Gerichte lernen wir genauer nur aus diesen
kennen; und auch bezüglich der Greschichte des Verfahrens ist wohl zu be-
achten, dass jene Formeln, worauf wir zurückkommen, kaum über das eilfte
Jahrhundert zurückreichen und durchweg zu Pavia oder unter dem Einflüsse
der dortigen Rechtsschule entstanden zu sein scheinen, während der Werth
der Gerichtsurknnden sich dadurch ausserordentlich steigert, dass dch solche
ans den verschiedensten Zeiten und den verschiedensten Theilen des Reiches
erhalten haben.
1.— ] 8. Troya 4. 240. 4. Vgl. Verci Ecel. 3, 19 (danach Dondi 4. 59) mit
Ughelli 10, 262, insbesondere die Aufz&hlung der Gerichtsper&onen. 5« Antich. Est.
J, 127.
Prosessfonneln. Zeitliche Unterschiede der Fassung. 13
Bei Benutzung der Gerichtsorkunden ist nun vor allem zu achten auf die
Unseibststätidigkeit der Fassung, es ist im Auge zu behalten, dass
wir die äussere Fassung der einzelnen nur in sehr beschränkter Weise als
selbstständige Arbeit des betreffenden Notar und lediglich durch den Einzel-
vorgang bestimmt betrachten dürfen. Wie bei andern Urkunden ergibt auch
bei diesen Gerichtsurkunden die oberflächlichste Vergleichung, dass sie nach
vorliegenden Formularen gefertigt wurden, welchen der Notar die besondern
Verhältnisse des Einzelfalls einpasste; so stimmen beispielsweise zwei Urkun-
den, ausgefertigt 940 zu Asti und 962 zu Pavia, grossentheils nicht nur wört-
lich, sondern selbst bezüglich der auffallendsten Sprachfehler überein. ^ Die
selbstständige Thätigkeit des Notar war dabei eine überaus geringe. Nicht
blos fär das, was allen diesen Urkunden gemeinsam sein konnte, fand er die
Formel vor; auch sehr verschiedene Einzelfälle müssen in den Formelbüchern
vorgesehen sein; Angaben, zu welchen sich nur dann und wann nach der Be-
sonderheit des Einzelfalles Gelegenheit bieten konnte, finden wir an verschie-
denen Orten und in verschiedener Zeit so wörtlich übereinstimmend wieder-
gegeben, dass auch sie auf Grundlage von weitverbreiteten Formularen abge-
fasst sein müssen.
2« — Fassen wir in dieser Richtung zunächst die zeitlichen Unter-
schiede der Fassung ins Auge, so stellt sich leicht heraus, dass die im
zwölften Jahrhunderte, zumal in den spätem Zeiten desselben üblichen For-
mulare in keinem näheren Zusammenhange mit denen der früheren Zeit stehen ;
die ganze Anordnung, wie die einzelnen Ausdrücke und Wendungen sind so
durchaus verschieden, dass nothwendig ein völliges Verlassen der alten, ein
Uebergehen zu ganz neuen Formularen in der Mitte liegen muss. Finden wir
längere Zeit die älteren und die neueren Formulare neben einander in Ge-
brauch, so ergibt sich doch leicht, dass diese im allgemeinen nicht aus einer
allmähUgen Umformung jener entstanden sein können, wenn auch hie und da
in einer Urkunde Bestandtheile beider zusammengeworfen erscheinen.
Eben so bestimmt ergibt sich aber andererseits, dass in früherer Zeit
ein ähnlicher durchgreifender We?hsel nie stattgefunden hat. Die Formulare,
welche schon den longobardischen Gerichtsurkunden zu Grunde liegen, sind
auch bestimmend gewesen für die der fränkischen und der deutschen Zeit. Die
auf sie zurückgehende Fassung ist noch herrschend im eilften Jahrhunderte
und lässt sich noch in das zwölfte hinein verfolgen. Heisst es etwa 776 zu
Spoleto: Dian — resediasemus — et adessent nobiscicm^, weiter aber schon
ganz ausnahmsweise 1163 zu Parma: Dum — resideret — et adessent
cum eo \ und als letzte mir aufgefallene Spur II 94 zu Faenza : Dum — re-
siderent ^, so wird das genügen, um noch einen durch die Formulare vermit-
telten Zusanunenhang zwischen diesen durch vier Jahrhunderte getrennten
Schriftstücken erkennen zu lassen, wenn derselbe sich auch nur noch in we-
nigen Worten und deren Stellung zeigt.
<k Hon. pAtr. Ch. l, 144. 196.
1 — 1. Ffttteschi 278. 2. Aff6 P. 2, 374. 8. Fsntuzzi 4, 293.
•j
r
14 D i f G e r i n li t s n r k 11 n () (» n.
Denn ungeändert blieben die Formulare allerdings keineswegs. Sehen
wir auch von den Aendernngen ab, welche die Willkür der Notare und andere
mehr zuföllige Umstände herbeiführen konnten, so mussten schon die Umge-
i| staltungen in der Verfassung und dem Verfahren der Gerichte während einer
so langen Zeit nothwendig auch Aendernngen in der Fassung der Urkunden
zur Folge haben. Aber so bedeutend jene au(;h sein mochten, nie haben sie
■ doch zu einem gänzliclien Fallenlassen der altgewohnten Formen geführt Nur
I* ganz allmählig bequemt sich auch die Form der geänderten Sache an. Es
{ scheint fast unglaublich, wie sklavisch abliängig die Notare von ihren Vor-
I lagen T^'aren, wie man selbst bei den unabweisbarsten Aendernngen sich doch
\ immer möglichst wenig von der alten Fonnel zu entfernen suchte, wie lange es
dauerte, bis solche durch die Sache geforderte Aendernngen im ganzen Grebiete
Eingang fanden, wie andererseits in ihrem Ursprünge ganz zuf&llige sprach-
1 liehe Fehlgriffe durch Jahrhundeite an den verschiedensten Orten nachge-
k schrieben wurden, ohne da«s es zu ganz naheliegender Berichtigung kam. Wir
f werden mehrfach darauf zurückkommen; um es sogleich klarer zur Anschauung
;^ zu bringen, wird es am geeignetsten sein, eine einzelne, häufig wiederkehrende
Wendung genau zu verfolgen.
Bei Anführung des Endurtheils wird regelmässig der Ausdruck rectum
(iiistuni) pariHt esse gebraucht, eine Wendung, welche schon in der longo-
bardiscben Zeit allgemein vorkommend, bis weit ins eilfle Jahrhundert hinein
gerade an dieser Stelle genau so gebraucht wird. Dagegen finden sich nun
Abweichungen bei Bezeichnung der Personen, auf welche sie sich bezieht.
In der longobardischen Zeit sind die Urkunden gefasst in der Form eines
f Berichtes der Vorsitzenden Richter über das, was' vor ihnen geschehen ist und
was sie gethan haben; alles, was sie betrifft, ist demnach in der ersten Person
^ geschrieben und so heisst es einfach Nobis rectum paruit esse. Dieses
* Nohis finden wir dann später noch zu Pistoja 812, Reggio 824, Camerino
829, Piacenza 859, Mailand 865, Valva 872, Gasauria 874 und zu Lucca
häufig 785 bis 902. Daneben findet sich Nobis omnibus zu Spoleto 776,
i- Lucrs, 857.
Im neunten Jahrhunderte ändert sich nun die Form der Urkunden dahin,
^ dass sie nicht mehr als Bericht der Richter erscheinen, sondern als Bericht
des Notar über das, was in seiner Gegenwart vorgegangen; eine Aenderung,
welche, wie wir sehen werden, durch eine Umgestaltung des Grerichtswesens
selbst bedingt war. In jener Formel hätte es nun heissen müssen Eis. Aber
in einer der frühesten die Umgestaltung berücksichtigenden Formeln muss das
Nobis statt in Eis in Eorum umgewandelt sein; und dieser zufällige Miss-
griff hat durch Jahrhunderte die Fassung der Formel bestimmt. Das einfache
' Eorum findet sich zu Turin 827.* 879, Mailand 859. 1045, Pavia 964.
1001. 1014. 1018, Arezzo, Marsica 970, Brescia 976. 996, Penne, Gon-
zaga 981, Säle 996, Reggio 1001, Verona 1013, Roncalia 1056 und zuletzt
noch zu Piacenza 1065.^ Auffallender noch, dass daneben nun häufig jenes
2.—] 4. MoiL patr. Cb. 1, 34. 6. Campi 1, 518.
i
Unselbstst&udigkeit der Fassung. 1^
Omnibus ungeändert beibehalten wurde ohne Ausgleichung der Casus; man
schrieb Eorum omnibus zu Pavia oft 880 bis 962, Siena 881, Asti 940,
Reggio 945. 964, Volterra 967, Bobbio 972, Incisa 1004. und wo mau
auszugleichen suchte, geschah das nun wohl überdies in der verkehiten Rich-
tung; so Eorum omnlnm zu Verona 913. 1021, Lucca 1025. Das richtig
gestellte Eis omnUms finde ich nur zu Cremona 910, Rieti 982, und Om-
tribus allein zu Verona 1027.
Weiter begann man nun in der fränkischen Zeit in jener Formel die Ur-
theilenden genauer als Auditores, ludices, seltener SaUuni zu bezeichnen,
indem man den betreffenden Ausdruck jenem Nobis, Eorum oder Eorum
Omnibus zufügte oder ihn auch allein gebrauchte. Dabei wiederholen sich nun
dieselben Erscheinungen in noch auffallenderer Weise. Bei dem ersten jener
Ausdiiicke ist die richtige Form Auditoribus vorherrschend; auf NoHs
auditoribus zu Verona 806, Pavia 852, Como 865, Casauria 874 zurück-
gehend, führte derUebergang zur dritten Person wohl vereinzelt Mailand 822
zu dem ungeschickten ad suprasiTiptis auditoribus, Piacenza 874 sogar
supi^adirtorum ho^mnorum auditonbus, wälireud wir liäufiger nach Fortfall
ilesNobis ein einfaches A uditoribus finden; so zu Mailand oft 892 bis 1035,
Cremona 910, Verona 918. 1027, Bergamo 919, Bellaggio 1018. Doch
scheint auch das mehr vereinzelte Nobis auditores, Pistoja 806, Lucca
904 nicht ohne Rückwirkung auf spätere Formulare geblieben zu sein. Da-
gegen blieb bei dem andern Ausdrucke das richtige Nobis iudicibus, Trient
845, Lucca 851, ohne Einfluss ; unzweifelhaft ist in den herrschend gewor-
denen Formehl die Verbindung mit dem schon vorgefundenen Eorum für
ludicimi bestimmend geworden, oder vielmehr zunächst fiir da^ doppelt fehl-
gegriffene ludicium, welches man vereinzelt vorkommend itir einen Druck-
fehler halten oder nur der Na<;hlässigkeit eines einzelnen Schreibers in Rech-
nung bringen möchte, während, da sein Vorkonunen sich durch anderthalb
Jalirhunderte verfolgen und also nur auf die Vorlagen zurückführen lässt,
gewiss eher anzunehmen ist, dass es bei manchem Abdrucke dunih Imliium
ersetzt ist. So heisst es zunächst Eorum. iudirium zu Turin 879, Reggio
964. 1001, Verona 1013.
In der Regel finden wir aber später beide gleichbedeutende Ausdrücke
mit emander verbunden und zwar so, dass die Ausdrücke aus zwei einfachem
Formeln zusammengeworfen sein müssen; denn auch in dieser Verbindung
behauptet sich jeder in dem Casus, in dem er slih einmal festgesetzt hatte.
Es heisst ludicium et auditoribus zu Limonta 882, Pavia 964. 1014,
Arezzo 970, Brescia 996, Verona 1021, Mailand 1045, Judicum et au-
ditoribus zu Verona 913, Reggio 945, Brescia 976, (ionzaga 981, Pavia
1018, Mailand 1046. 1051, Zürich 1054, und noch zu Piacenza 1065. Da-
neben kam aber auch irgend wie, obwohl auch hier sicher die Mehrzahl be-
zeichnet werden sollte, die Form ludici in die Vorlagen ; und so wiederholt
sich ludici et auditoribus zu Asti 940, Pavia 962. 996. 1001. 1014,
Volterra 967, Bobbio 972, Säle 996. Daneben maclit sich denn auch das
erwähnte Auditores noch geltend in ludicium et auditores zu Parma
|g DieGericlitsurkunden.
906, Piacenza 1047, oder ausgeglichen Auditores et ivdices zu Pisa
858, Pavia 901, wie sich auch die Ausgleichung ludicum et auditorum
zu Roncalia 1055 findet. Die so naheliegende richtige Ausgleichung ludici-
bus et auditoribns ist mir nur vorgekommen noch mit dem altem Nobis
zu Piacenza 879, dann zu Pavia 945, wo man aber an dem vorgesetzten
Eorum noch keinen Anstand nahm, weiter ohne dieses zu Florenz 967, San
Grenesio 1055 und in dem letzten Falle, in dem ich jene Wendung überhaupt
nachweisen kann, zu Chiusi 1072.^ Der offenbar durch einen ganz zufälligen
Missgriff zuerst veranlasste hartnäckige Grebrauch des Grcnitiv lässt sich dem-
nach von 827 bis 1065 verfolgen und hätte ohne das Aufgeben der Formel
selbst sich noch länger erhalten mögen, da es Zufall sein kann, dass er gerade
auf den letzten Fall nicht mehr eingewirkt hat.
Die meisten andern oft wiederkehrenden Formeln würden uns ähnliche
Belege dafür bieten, wie lange man den Vorlagen auch das an und für sich
Unrichtige oder durch inzwischen eingetretene Aenderungen unrichtig Gewor-
dene gedankenlos nachschrieb. Ich begnüge mich, noch ein besonders auffal-
lendes Beispiel anzuführen. Der erwähnte Uebergang der Fassung von der
ersten zur dritten Person trat sehr allmählig ein ; beide Fassungen sind oft
durcheinandergeworfen ; um den Beginn des neunten Jahrhunderts ist aber die
neue Fassung ganz allgemein durchgedrungen, wie wir denn auch das ältere
entsprechende Nobis nur bis dahin verfolgen konnten. Eine einzige Wendung
macht eine Ausnahme. Das frühere Hanc notitiam — fi^i iussirmis war
nun in fieri htsserunt zu ändern, wie wir es auch in den meisten Urkunden
finden; aber das nun sinnlos gewordene Fieri iussimus kommt nicht allein
vereinzelt noch 923 zu Bergamo, 993 zu Verona, 1001 zu Pavia vor^, son-
dern scheint in den tuszischen Formularen der zweiten Hälfte des elften Jahr-
hunderts noch fast vorherrschend gewesen zu sein, da aus Lucca, Pisa, Florenz
und andern tuszischen Orten eine ganze Reihe von Beispielen aus den Jahren
1055 bis 1099 vorliegt.»
Es schien nöthig, dieses ängstliche Festhalten an den Formularen von
vornherein genauer nachzuweisen, da der Umstand für manche der folgenden
Untersuchungen von Bedeutung ist. Wären die Gerichtsurkunden selbststän-
dige Aufzeichnungen der Notare, so dürften wir annehmen, dass der Einzel-
vorgang jedesmal getreu in ihnen wiedergegeben, dass jede Aenderung im
Grerichtswesen auch sofort in ihnen zum Ausdrucke gelangt sei. Das Gresagte
wird da Vorsicht nöthig machen, legt den Verdacht nahe, dass der Notar sich
vielfach mehr durch die Formulare, als durch den thatsächlichen Hergang
bestimmen liess, dass nicht blos Einzelnheiten ungenau wiedergegeben sind,
sondern auch das Grerichtswesen selbst thatsächlich schon umfassende Aende-
rungen erlitten haben konnte, ohne dass das sogleich in den Urkunden hervor-
träte. Andererseits aber werden Aenderungen in der Fassung, welche trotzdem
2.—] 6. Antiq. It. 2, 955. Ebenso auch in der allgemeinen Formel Mon. Germ. L.
4, 604. 7. liUpus 2, 127. De Dionysiis 176. Antich. Est. 1, 125. 8. Mem. di
Lucca 4 b, 133. 5 c, 663. Rena e Camici 2 a, 84. 90. 3 a, 47. 55. 60. 66. 3 b, 61. 3 c, 83.
Oertliche Unterschiede der Fassung. \*f
im Laufe der Zeit eintraten, eben jenes üinstandes wegen für uns von doppelter
Bedeutung sein müssen ; auch wo das an und fiir sich zweifelhaft erscheinen
könnte, wird immer die Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass die Aende-
rung der Form durch eine Umgestaltung der Sache, welche sie nöthig machte,
veranlasst wurde, nicht durch subjektive Willkür der Notare oder der Ver-
fasser von Formularen.
3. — Nicht minder wichtig für manche der folgenden Untersuchungen
ist die Beachtung der örtlichen Unterschiede der Fassung. Vergleichen
wir die oben bei genauerer Verfolgung einer einzelnen Formel angeführten
Orte, so stellt sich heraus, dass jene Formel im grössten Theile von Italien in
Grebrauch war. Und zeigt sich hie und da die iVnwendung eines Ausdruckes
auf ein engeres Gebiet begränzt, so ergibt sich doch im allgemeinen, dass auch
die im Laufe der Zeit eintretenden Aenderungen im ganzen Gebiete zur Gel-
tung gelangten ; nicht blos jener Uebergang von der ersten zur dritten Person,
sondern auch jener irrige Gebrauch des Genitiv fand Eingang in dem ganzen
Gebiete vom Fusse der Alpen bis zu den Abruzzen. Lassen sich die eigen-
thümlichen Gestaltungen jener Formel, welche am allgemeinsten Euigang ge-
funden haben, insbesondere sämmtlich auch zu Pam nachweisen, so liegt die
Annahme nahe, dass der Einfluss der Königsstadt, wo so viele Urkunden für
die verschiedensten Theile Italiens ausgestellt wurden, wo die longobardische
Rechtsgelehrsamkeit so lange iliren Ilauptsitz hatte, in dieser Richtung von
besonders massgebendem Einflüsse war.
Andererseits hat aber eine Ausgleichung der Formulare fiir ganz Italien
niemals stattgefunden. Wie wir für jene genauer verfolgte Formel keine Bei-
spiele aus der Romagna, aus Rom und seinem Gebiete, aus den longobar-
dischen Fürstenthümern des »Südens anführen konnten, so ergibt sich über-
haupt bei nur oberflächlicher Vergleichung, dass in verschiedenen Theilen des
Landes verschiedene Fonnulare für die Gerichtsurkunden in Gebrauch waren,
dass sich danach verschiedene Gebiete bilden lassen, welche sich der histo-
rischen Ghederung der Halbinsel genau anschliessen. So weit diese für unsere
Zwecke zu beachten sind, ergeben sich folgende :
Lombardien undTuszien sind als einheitliches Gebiet zu betrachten.
Es lässt sich wohl hie und da eine Eigenthümlichkeit auffinden, welche vor-
zugsweise nur in Tuszien oder in der Veroneser Mark in Gebrauch war; aber
im ganzen und grossen sind es durchaus dieselben Formulare, welche das ganze
Grebiet beherrschen, zeigt es sich undurchführbar, hier durchgreifend örtlich
zu sondern. Und ist die Gestaltung der Fonneln auf die longobardische Zeit
zurückzuführen, so stimmt damit, dass sich gerade die Landestheile, welche
am unmittelbarsten vom longobardischen Könige beherrscht wurden, als ein-
heitliches Gebiet aussondern.
Das Herzogthum Spoleto steht allerdings nicht ausser Zusammen-
hang mit jenem Gebiete; die oben besprochene Formel selbst, wie die Aende-
rungen derselben lassen sich auch hier nachweisen. Andererseits zeigen aber
doch die Gerichtsurkunden aus dem ganzen Umfange des alten Herzogthums
so manches ihnen Gemeinsame, dagegen von den lombardischen Formularen
Ficker Forachun<;(>u. 2
13 DieGerichtsarkunden.
Abweichende, dass sie sich sehr bestimmt als besondere Gruppe darstellen.
In der longobardischen Zeit tritt das weniger hervor, obwohl schon hier die
mehr gesonderte Stellung des Herzogthums das erklärlich machen würde; und
manche Eigenthümlichkeit mag doch bis dahin zurückreichen. Im allgemeinen
scheint sich der Gegensatz, so weit die geringe Zahl longobardischer Gerichts-
urkunden aus Oberitalien das genauer erkennen lässt, erst später insbesondere
dadurch bestimmter ausgeprägt zu haben, dass man aus den im allgemeinen
noch mannigfaltigem longobardischen Formularen hier Foniieln beibehielt,
welche man in Oberitulien fallen Hess, umgekehrt hier solche beseitigte, welche
dort herrschend wurden. Beginnen z. B. in Oberitalien die G^richtsurkunden
regelmässig mit Dum, heisst es bei der Datirung Indictione^ schreibt der
Notar ex iussione des Vorsitzenden, so beginnt man hier bis ins elfte Jahr-
hundert mit Notitia iudicatua qualiter oder einer ähnlichen Wendung, heisst
es gewöhnlich per indictioneni, ex dictoA Die letztern Ausdrücke lassen sich
in longobardischer Zeit aber auch zu Pavia und Lucca nachweisen ^, der An-
fang mit Notitia findet sich noch 890 vereinzelt zu Piaceuza^; dagegen war
umgekehrt auch im Spoletinischen in der longobardischen Zeit der Eingang mit
I^mn noch der gebräuchlichere.^
Viel bedeutender erscheint später die Abweichung der Urkunden des
Herzogthums Benevent oder vielmehr der daraus hervorgegangenen lon-
gobardischen Fürstenthümer. In longobardischer Zeit ist auch hier die
Abweichung nicht so bedeutend, und manche allen longobardischen Gebieten
gemeinsame Wendung lässt sich auch später noch nachweisen. Dagegen
scheinen hier doch Eigenthümlichkeiten der Fassung schon in frühester Zeit
bestanden zu haben. So finde ich den später in den unteritalischen Urkunden
allgemein üblichen Brauch, die Beisitzenden als Residentes oder Adstantes
erga nos, statt nobiscmn, zu bezeichnen, auch in longobardischer Zeit nur zu
Benevent. ^ Andere Abweichungen ergaben sich dann auch hier daraus, dass
man an altem Brauche festhielt, der in den andern Gebieten fortfiel; so ins-
besondere an der Ausstellung der Gerichtsurkunden in erster Person, welche
hier nie aufgehört hat und noch durch das zwölfte Jahrhundert bis in eine
Zeit sich verfolgen lässt ^ wo dieselbe Fassung ganz unabhängig von dem
alten Brauche auch in anderen Gegenden wieder aufltommt. Endlich sind hier
später selbstständige Aenderungen eingetreten; wohl zum Theil durch den
Einfluss der römischen Küstenstädte. Während z. B. wie in allen longobar-
dischen Gerichtsurkunden, so früher auch zu Benevent die Zeitangabe am
Ende steht, findet im neunten Jahrhunderte, früher zu Salemo, später zu
Benevent der römische Brauch Eingang, mit der Datirung zu beginnen, der
später regelmässig eingehalten wird. ^
Standen die drei longobardischen Gruppen in einem engem Zusammen-
3. — 1. Vgl. die ürkk. für Farfa, S. Vicenzo und Casauria bei Fatteschi und
Script. Ital. 1 b. 2 b. 2. Troya 3, 222, 5, 195. 302. 8- Boselli 1, 283. 4. Troya
4, 240. 339. 371. 5, 108. 123. 6. Troya 4, 619. 6. Gattula Bist. 1, 142. 198.
207. 7. Vgl. die ürkk. für S. Vicenzo, Script. It. 1 b, 399 ff. Spangenberg 2, 374.
Borgia BeneTento 3, 23. Gattula Hist. 1, 39 ff.
Oertliohe Unterschiede der Fassong. 29
hange, scheinen sie insbesondere, wenn auch im Laufe der Zeit stärkere Ab-
weichungen eintraten, im wesentlichen auf dieselben Grundlagen zurückzugehen,
so zeigen die (Jerichtsurkunden der Ro magna eine durchaus verschiedene
Fassung. Ich will nicht gerade läugnen, dass auch in ihnen manche Wendung
an die entsprechende longobardischer Urkunden erinnert; es mögen in früherer
Zeit die Longobai'den manche in römischen Urkunden gebräuchlichen Aus-
drücke in ihre Formulare aufgenommen haben, es mag umgekehrt in der frän-
kischen und deutschen Zeit bei der engem politischen Verbindung ein Einfluss
von Lombardien oder Tuszien her sicli geltend gemacht haben. So finden wir
beiderseits die Eingangsformel: Igitur dum resideret in iudicio et gene-
rali placito — ad Singular um hominum iujititias foAyienda^ ac alter-
cationes deliberandas, residentibus et adstantibus ci/m €0 usw.; nur
freilich mit dem Unterschiede, dass die hervorgehobenen Worte eben so regel-
mässig in der Romagna vorkonmien, als sie in der Lombardei und Tuszien
fehlen. Liesse das etwa auf selbstständige Weiterentwicklung auf gemeinsamer
Grundlage schliessen, so ergibt sich doch bei weiterer Vergleichung leicht,
dass das enge Zusammentreten in jenem Falle als Ausnahme zu betrachten
ist, dass es sich hier um Formulare handelt, welche wesentlich unabhängig
von einander entstanden sind. Und zwar leidet es keinen Zweifel, dass ^^ele
Eigenthümlichkeiten, welche noch im eitlen Jahrhunderte die G^richtsurkunden
der Romagna von denen des longobardischon Italien scheiden, in die Zeiten
römischer Herrschaft zurückreichen. Die einer Verfügung Justinians® genau
entsprechende Datirung am Eingange, die Wiederholung des Orts mit Zurück-
beziehung auf die Zeitangaben am Schlüsse der Urkunden, die erst auf die
Unterschriften der Zeugen folgende Fertigung des Notar mit comjylevi et ab-
solviy wie sie sich in den spätem Gerichtsurkunden der Romagna^ abweichend
von den longobardischen finden, finden sich ebenso schon in den ältesten bis
in die Zeiten Odoakers zurückreichenden Urkunden von Ravenna^^, unter
denen sich leider keine auf eine Verhandlung der streitigen Gerichtsbarkeit
bezieht. Die Formulare der Romagna scheinen dann auch in I s t r i e n vor-
zugsweise die Fassung bestimmt zu haben. * *
Bedürft« es noch eines weitern Beleges, dass, während die Longobarden
sich den römischen Formularen nicht näher anschlössen, diese in der Romagna
die Grundlage blieben, so würde sich dieser daraus ergeben, dass auch die im
alten Dukate von Rom entstandenen Gerichtsurkunden vielfach die auf-
fallendste Uebereinstinmiung mit denen der Romagna zeigen. So finden sich
auch in ihnen genau jene vorhin hervorgehobenen, erweislich auf ältere Zeiten
zurückgehende Eigenthümlichkeiten.^^ Dagegen ist im übrigen die Fassung
eine so vielfach verschiedene, dass die Weiterentwicklung auf wohl wesentlich
gemeinsamer Gmndlage in beiden Grebieten doch eine durchaus selbstständige
8« Not. Just. 47. c. 1. 9« Vgl. insbesondere die Urkk bei Fantuzzi, tod welchen
Yesi durchveg nur chronologisch geordnete Abdrücke zu geben scheint 10« Bei
Harini I papiri diplomatici. 11. So 991: Ughelli 10. 313. 12. Vgl. die zu Rom
und in der Sabina ausgestellten Urkk. für Farfa: Script. It 2 b, 499 fr. Fatteschi 309.
314. 350.
2*
20 Die Gerichtsarknnden.
gewesen zu sein scheint. Insbesondere findet sich hier der engere Zusammen-
hang mit der longobardischen Fassung nicht, welcher sich in der Romagna
wenigstens bei einzelnen Formeln nachweisen lässt
4. — Das Gesagte legt die Frage nahe, ob jene örtlichen Unterschiede
auch von Einfluss auf die Fassung der Reichsgerichtsurkunden waren,
oder ob für diese besondere überall angewandte Formulare bestanden ?
Die Fassung der sonstigen von den Königen selbst ausgestellten, von der
Reichskanzlei gefertigten Urkunden ist im allgemeinen auch an verschiedenen
Orten durchaus dieselbe; der Brauch der Reichskanzlei ist da entscheidend.
Finden \^ir daher etwa in einer 833 zu Mantua ausgestellten Kaiserurkunde,
in welcher über eine Gerichtssitzung von Königsboten berichtet wird, ent-
schieden fränkische, den italienischen Formeln fremde Ausdrücke, wie: Cum
missi nostri — cul univeraorum causaa audiendas clc recta iudicia termi-
nanda resedissent ^ so ist das eben auf jenen Umstand zurückzuführen.
Dabei handelt es sich auch überhaupt nicht um Gerichtsurkunden im
engem Sinne des Wortes. Die Fertigung dieser ist auch bei den vom Könige
oder seinen Stellvertretern gehaltenen Gerichtssitzungen nicht Sache der
Reichskanzlei, sondern der Notare, welche im Einzelfalle damit beauftragt
wurden. 2 Daraus erklärt sich denn auch, dass ein besonderes Formular für
die Reichsgerichtsurkunden nicht bestand. In der Regel schliessen sich diese
durchaus dem Brauche der Gegend an, in welcher das Gericht gehalten wurde;
so die Beurkundungen kaiserlicher Gerichtssitzungen zu Ravenna dem Brauche
der Romagna. Doch ist das nicht immer der Fall; vnr finden zuweilen auch
das Formular eines andern Gebietes angewandt Der Grund ist dann wohl
darin zu suchen, dass der schreibende Notar zwar in der Regel aus der Gegend
selbst genommen wurde, zuweilen aber vom Könige oder seinen Stellvertretern
mitgebracht war. So zeigen zwei Urkunden über Gerichtssitzungen von Kö-
nigsboten 821 zuSpoleto und 829 zu Rom ^ zumal im Eingange eine auffallend
übereinstimmende Fassung, die sich aber durchaus den oberitalischen Formu-
laren anschliesst; beide sind denn auch von dem Königsnotar Paulus gefertigt,
welcher, wie sich das häufig nachweisen lässt, die Königsboten auf ihrer Mis-
sion begleitet haben wird. Sind die Gerichtssitzungen der Könige zu Rom in
der Regel nach dem römischen Fonnular beurkundet ^, so finden wir 901 eine
durchaus oberitalische Fassung^; es ergibt sich aber auch, dass dort Scriniarien
der römischen Kirche, hier ein Königsnotar die Schreiber waren. Die durchaus
fipoletanische Fassung einer 1022 im Gebiete von Benevent ausgestellten kö-
niglichen Gerichtsurkunde ^ erklärt sich daraus, dass der Schreiber Azzo sich
schon durch die Bezeichnung Notarius et 8cahinu8 als Spoletaner verräth,
wie er denn in demselben Monate auch zu Penne bei Königsboten als Notar
erscheint." Dagegen schliesst eine ebenfalls 1022 und im Gebiete von Bene-
vent von einem andern Notar gefertigte Reichsgerichtsurkunde ® sich insbe-
4. — !• Anüq. It. 1, 459. 2. Vgl. Sickel AcU Karolinonim 1, 359. 8. Script.
It. 2b, 373. 375. 4. Vgl. Script. It. 2b, 499 ff. 5. Mem. di Lucca 5c, 040.
6, Script. iL Ib, 497. 7. Gattula Hist 1, 77. g. Script. It. Ib, 500.
Fassung d«r Reichsgerichtsnrkunden. 21
sondere durch die Abfassung in erster Person den Formularen der longobar-
dischen Fürstenthünier an. Aehnliches lässt sich auch sonst nachweisen.
Herrschte im Grebiete von Modena sonst die longobardische Fassung, so wird
973 eine dort gehaltene (Jerichtssitzung des Erzbischofs von Ravenna in der
Weise der Romagna beurkundet. ^
Konnten für das Reichsgericht wesentlich dieselben Formulare in An-
wendung kommen, welche für andere Grerichte üblich waren, so dürfen wir
schon daraus schliessen, dass Verfassung und Verfahren beider nicht wesent-
lich verschieden waren. Hingen weiter, worauf wir zurückkommen, die ört-
lichen Unterschiede der Formulare vielfach mit Abweichungen im Grerichts-
wesen selbst zusammen, so dürfen wir aus dem Gesagten folgern, dass das
Reichsgericht sich in der Regel dem Brauche des betreffenden Landestheiles
anschloss. Bedeutendere Abweichungen finden dann wohl durch die Zuständig-
keit des Einzelfalles ihre Erklärung; wie es sich denn z. B. bei jener 901 zu
Rom gehaltenen, aber in oberitalischer Fassung beurkundeten Grerichtssitzung
um eine Klage des Bischofs von Lucca handelt, welche zu Pavia angebracht
und flir welche schon früher zu Lucca ein Tag angesetzt war.
U. VERFAHREN IM LONGOBARDISCHEN ITALIEN.
5. — Für manche der folgenden Untersuchungen wird es von Nutzen
sein, wenn wir wenigstens eine oberflächliche Uebersicht des gerichtlichen
Verfahrens geben, wie es sich nach den altern Gerichtsurkunden dar-
stellt, dabei vorzüglich nur auf solche Punkte eingehend, über welche diese
uns Aufschluss geben und welche für unsere Zwecke zu beachten sind. *
Wir beschränken uns dabei zunächst auf das Verfahren im longobar-
dischen Italien, da das der vorwiegend römischen Landestheile erhebliche Ab-
weichungen zeigt. Und vorzüglich haben wir dabei nur das Verfahren nach
jener Hauptgruppe lombardisch-tuszischer Gerichtsurkunden im Auge. Das
Verfahren hn Herzogthume Spoleto schliesst sich dem im allgemeinen näher
an, ist aber für unsere weiteren Zwecke von geringerer Bedeutung, so dass es
genügen mag, hie und da auf dasselbe zu verweisen; die longobardischen
Fürstenthümer können wir ganz ausser Acht lassen. Wir werden uns dabei
auf die ältere, bis zum Anfange des zwölften Jahrhunderts reichende Zeit be-
schränken, für welche das Festhalten an den althergebrachten Formularen
eine durchgreifende Aenderung des Grerichtsverfahrens unwahrscheinlich macht.
Grehen wir zunächst nur von den Gerichtsurkunden aus, so sind nebenbei
9. Savioli 1, 54.
5. — 1« £in Eingehen auf das gerichtliche Verfahren überhaupt lag nicht in
meiner Absicht; bei meinen Vorarbeiten hatte ich dasselbe lediglich so weit ins Auge
gefasst, als es sich um da« jedesmalige Eingreifen des Richters oder aber der Urtheilw
handelte, welches ich hier Kunilchst ganz unberücksichtigt lasse ; die folgenden, erst bei
einer leisten UeWarbeitung zugefügten Bemerkungen stützen sich zunftchst nur auf
eine flüchtige Durchsieht von Quellenwerken, welche mir unmittelbar zur Hand waren,
und einige zun&chst für andere Zwecke gemachte Notizea.
22 Verfahren im longobardiiehen Italien.
auch die demselben oberitalischen Rechtskreise angehörigen Prozessformeln
m beachten.^ Sie stimmen im allgemeinen ziemlich genau mit den Gerichts-
urkunden überein, und zwar durchweg, wie sich mehrfach ergeben wird, mit
der spätem Gestaltung derselben, so dass sich schon daraus schliessen lässt,
wie das auch andere Gründe nahe legen, dass jene Formeln wahrscheinlich
erst im elften Jahrhunderte, keinenfalls viel früher entstanden sind. Zuweilen
erscheint die Uebereinstimraung beider Arten von Quellen grösser, als dass
sie sich nur aus der Gleichheit des geschilderten Vorganges erklären liesse.
In solchen Fällen werden wir wohl sicher anzunehmen haben, dass die Dar-
stellung des Verfahrens in den Formeln in dieser bestimmten Fassung durch
die später gebräuchliche Fassung der G^richtsurkimden bestimmt war, da das
unmittelbare Hen'orgehen dieser in allen ihren Theilen aus der schon in älte-
ster Zeit gebräuchlichen sich überall bestimmt nachweisen lässt.
Alle Gerichtsurkunden beginnen mit der Angabe des Ortes, der zu Ge-
richte Sitzenden und der übrigen Anwesenden. Dann folgen die Angaben über
das Verfahren, bei welchen sich sogleich Abweichungen der Darstellung je
nach der Verschiedenheit des Falles ergeben. Der Gegenstand der Verhand-
lung ist dafür nicht das zunächst massgebende. »So verschieden die Rechts-
verhältnisse sind, welche zu gerichtlicher Entscheidung kommen können, so
lässt doch schon der Umstand, dass gewisse Bestand theile der (Jerichtsur-
kunden sich in allen gleiclunässig finden, alle gleichsam auf ein einziges Grund-
formular zurückgehen, darauf schliessen, dass der Gegenstand der Verhand-
lung eine durchgreifende Verschiedenheit des Verfahrens nicht begründete.
So werden denn auch insbesondere Strafsachen wesentlich in denselben For-
men behandelt, wie bürgerliche Streitigkeiten. Auffallender noch ist die Er-
scheinung, dass überaus häufig unbestrittene Rechtsverhältnisse ganz in den-
selben Formen, wie Streitsachen, einer gerichtlichen Behandlung unterzogen
werden. Da aber sichtlich die Formen des gerichtlichen Verfahrens ursprüng-
lich durchaus auf das Vorhandensein eines Streitverhältnisses berechnet sind,
die Ausdehnung derselben auf die Behandlung unbestrittener Rechtsverhält-
nisse demnach einer spätem Entwicklung angehören muss, so fassen wir zu-
nächst den normalen Fall, das Verfahren bei Rechtsstreitigkeiten ins
Auge, um damit später das Verf^ihren bei unbestrittenen Rechtsverhältnissen
vergleichen zu können.
Die durchgreifendste Abweichung des Verfahrens ist dadurch bedingt,
ob beide Parteien sich dem Gerichte gestellt haben oder ob eine von ihnen
nicht erschienen ist. In letzterm Falle kommt es zum Ungehorsamsverfahren,
dem gegenüber wir das Verfahren in Anwesenheit beider Parteien als das
ordentliche bezeichnen.
6« — Beim ordentlichen Verfahren wird zunächst angegeben, dass
genannte Parteien vor Gericht gekommen seien intentionem oder altercatio-
netn habentes. Dann bringt der Kläger seine Klage ein; er gibt das streitige
Rechtsverhältniss an, legt zuweilen sogleich einen Beweis flir seinen Rechts-
5.-] 2» Vgl. S 1.
Ordentliches Ywfthren b«i Rechtsistreitigkeiten. JS3
anspruch vor, und fordert den Beklagten auf, denselben anzuerkennen, ihm
Recht zu gewähren oder die Beweise, dass der Anspruch des Klägers unbe-
rechtigt sei, vorzulegen. Dabei wird häufig erwähnt, dass schon eine aus ser-
gerichtliche Vorverhandlung stattfand, der Beklagte aufgefordert wurde.
Recht zu gewähren, dieser das Recht bestritt und daher die Parteien sich
Bürgschaft gaben, den Streit in der jetzigen Grerichtssitzung zum Austrage zu
bringen. Nicht selten übernimmt auch der ursprünglich Angegriffene die Rolle
des Klägers, indem er angibt, dass der Gegner ihn wegen eines Anspruches
vor Grericht geladen habe, den er nicht anerkenne. ^ Es scheint sich dabei
weniger um einen wesentlichen Unterschied, als um eine Willkür bei der Fas-
sung der Urkunden zu handeln, deren Formulare vorwiegend darauf berechnet
gewesen zu sein scheinen, dass die klagende Partei auch die siegende sei; mit
Rücksicht darauf wird man, wo das nicht zutraf, formell den Angegriffenen
als Kläger dargestellt haben.
Es folgt dann die Antwort des Beklagten. Diese kann sogleich eine
Professio, eine Einräumung des Anspruches des Klägers sein. Oder der Be-
klagte läugnet denselben; dann kommt es zum Beweis verfahren, auf das
wir nicht näher eingehen.^ Als das Endziel erscheint dabei wenigstens nach
den spätem Crerichtsurkunden immer die Professio oder Manifestatio, das
Geständniss, die Einräumung der einen Partei, dass sie den Anspruch der
andern nicht weiter bestreite, indem sie denselben als im Rechte begründet
und genügend bewiesen anerkennt oder wenigstens zugibt, dass ihr Beweis-
mittel, durch welche die Behauptunj^ oder der Beweis der Gegenpartei ent-
kräftet werden kcmne, fehlen. Die Professio schliesst aber zugleich bestimmte
Verpflichtungen ein; die unterliegende Partei verpflichtet sich zu ewigem Still-
schweigen bezüglich des von ihr zugegebenen Anspruches und ausserdem sehr
gewöhnlich zur Zalilung des doppelten Werthes des Streitgegenstandes oder
einer bestimmt angegebenen Geldsumme oder des einen und des andern für
den Fall, dass sie den Anspruch nochmals bestreiten würde. Damit stimmen
die Prozessfonneln durchaus überein; nur erfolgt hier die Professio in der
Form einer Reihe von Fragen des Grerichtes und zugestehender Antworten der
Partei.
Mit der Professio war der Zweck der gerichtlichen Verhandlung in so
weit erreicht, als jetzt ein Streitverhältniss gar nicht mehr vorlag, eine Ent-
scheidung des Gerichtes darüber, auf wessen Seite das Recht sei, also an und
für sich überflüssig war. Ebenso war eine weitere Thätigkeit des Gerichtes
zur Sicherung des anerkannten Rechtes gegen spätere Anfechtung nicht erfor-
6« — 1« z. B. 945: Antiq. It. 1, 463. 2« Abgesehen davon, dass dieser ret-
wickeltste Tbeil des Verfahrens für die spätem Untersuchungen ohne Bedeutung ist,
oder da doch eine kurze Andeutung am betreffenden Orte (rgl. insbesondere das über
das Beweisverfabren der Romagna unten zu Sagende) genügen kann, war mir für den
Aosschluss auch massgebend, dass die spätem Gerichtsurkunden fast gar nichts über
das Beweisverfabren mehr enthalten, sich hier die Entwicklung in den Urkunden selbst
aleht gtBflgend rerfolgen lässt. Dagegen bieten allerdings gerade hier die Prozessfor-
mehi rtiehhaltigen Anfschloss.
/.
24 Verfalir^tn im longobardlscheD Itaiien.
derlich, da die Professio eine bezfigliclie Verpflichtung einschloss, welche jeder-
zeit durch die Grerichtsurkunde zu erweisen war. Allerdings ergab sich, wenn
der anerkannte Rechtszustand gestört war, aus dem Zugeständniss der unter-
liegenden Partei eine Forderung der siegenden auf Wiederherstellung oder
Sühnung. Bestand aber über diese rechtliche Folge der Professio kein Wider-
spruch unter den Parteien, so war auch darüber eine Entscheidung des Ge-
richtes nicht nothwendig; durch unmittelbare Erfüllung dier For^i^rung oder
Verbürgung derselben war dem Rechte allseitig Genüge geschehen. Es konnte
so der ganze Streit unter den Parteien selbst ausgetragen 'werden, ohne dass
es überhaupt, wenn nicht etwa ein ^eweisurtheil vorhergegängäin war, zu einer
Entscheidung des Grerichtes kam, der Antheil dieses sich auf die Leitung des
Verfahrens und die Beurkundung des Vorganges beschränkte.
In früherer Zeit scheint eine solche Austragung ohne Urtheil wirk-
lich üblich gewesen zu sein. Bei Klagen wegen widerrechtlichen Besitzes eines
Waldes 820 zu Verona, einer Kirche 844 zu Lucca ertheilt der Beklagte nach
Ablegung seines Geständnisses sogleich die Reinvestitur, womit das Verfahren
geschlossen ist.^ Zu Spoleto 814 wird die Doppelklage erhoben, dass der
Beklagte Grundstücke widerrechtlich beanspruche, und dass das der Fall sei,
obwohl er sich schon früher unter einer Geldstrafe verpflichtet habe, keinen
Anspruch auf dieselben zu erheben. Während der Verhandlung gesteht er
zunächst zu, dass er kein Recht auf die Grundstücke habe; er muss weiter
gestehen, dass er sie gegen seine Verpflichtung beansprucht habe ; demnach
muss er schliesslich auch gestehen, die bestimmte Geldstrafe verwirkt zu
haben. Die Sache wird dann dadurch verwickelter, dass ein Schwager des
Beklagten unter entsprechenden Verhältnissen auf einen Theil der Grundstücke
Anspruch hat, was der Beklagte ebenfalls zugesteht. Ueberall erscheint das
Gericht nur als leitend, ohne ein Urtheil zu sprechen; die Zahlung der einge-
standenermassen verwirkten Geldstrafen wird verbürgt ; dann von den Parteien
selbst auf Grundlage der Geständnisse der Streitgegenstand getheilt; das
Verfahren schliesst mit einem dem Gerichte abgelegten Greständnisse der Par-
teien, dass sie jetzt allseitig wegen dieser Sache keine Ansprüche mehr gegen-
einander zu erheben haben.**
7« — Für diese frühere Zeit hat nun aber auch die Angabe, dass das
Beweisverfahren immer mit einer Professio der einen Partei schliesse, noch
keine Gültigkeit Die Fälle einer Professio sind die seltenern; es scheint
kein besonderes Grewicht auf dieselbe gelegt worden zu sein; wo sie erwähnt
wird, scheint sie weniger erstrebt, als von der Partei aus eigenem Antriebe
gegeben zu sein. Gewöhnlicher ist in der frühem Zeit, dass auf das Beweis-
verfahren ein Urtheil des Gerichtes folgt, eine Entscheidung, welche von den
entgegenstehenden Behauptungen nach Massgabe des Beweises wahr und dem-
nach Rechtens sei. Es tritt das sehr deutlich dadurch hervor, dass die Ur-
theilsformel selbst unmittelbar an den erbrachten Beweis anknüpft und auf
8.-] 8. Anliq. It. 1, 461. Mem. di Lucca 5b, 356. Vgl auch 823: Fatteschi 289.
h Script. It. 2 b, 361.
Qestindmss und ürtheil. 26
diesen Bezug mmmt; es heisst: Dato sie sacramento üder relectum precep^
tum et ipaa cartola oder post hunc aacrmnentum factum et onmia verita^e
per ipsos testes inquisita oder dum hec omnia ab ordine fa<:tum fuisset et
dictas eagramenta^ deductas oder inquimtione facta paruit nobis et ludi^
cavimus usw. ^
In der frühem Zeit erfolgt demnach in der Regel die Entscheidung des
Rechtsstreites entweder durch Bekenntniss der einen Partei oder aber durch
ürtheil des Grerichtes. Doch kommt auch schon Geständniss und Urtheil
bei derselben Sache vor. Einmal machte die Professio an und för sich oft ebe
weitere Entscheidung des Gerichtes nicht entbehrlich. Gab sie auch die Wahr-
heit der vom Gegner vorgebrachten Behauptung zu, so ergab sich daraus
keineswegs hnmer unmittelbar auch die rechtliche Folge eines solchen Zuge-
ständnisses. Nur zuweilen enthält die Klagbitte in dieser Beziehung eine be-
stimmte Forderung. So wenn 874 der Vertreter des Fiskus behauptet, die
Beklagte habe sich verheirathet, obwohl sie Nonne sei; unde secundum legem
persona eius mnid et substantia parti palatü pertinere debet.^ Gewöhn-
lich aber enthält die Klage wenigstens in ihrer urkundlichen Fassung entweder
gar keine Klagbitte, sondern einfach die Behauptung eines bestrittenen Rechts-
verhältnisses mit dem Erbieten, dasselbe zu erweisen, oder aber die Klagbitte
beschränkt sich auf die allgemeine Forderung an den Beklagten, Recht zu ge-
währen, oder an das Gericht, Recht zu schaffen. Wurde die Behauptung zu-
gestanden, so konnte es selbstverständlich sein, was nun Recht sei, oder
wenigstens ein Einverständniss der Parteien darüber bestehen, wie das im
Zugeständnisse schon wohl bestimmt ausgedrückt ist; es konnte dann, wie wir
sahen, jede Entscheidung des Gerichtes fortfallen. War das nicht der Fall, so
war auch nach der Professio noch ein Urtheil des Gerichtes darüber nöthig,
was nun auf Grundlage derselben Recht sei. Es ist das in der Professio wohl
ausdrücklich vorgesehen. Das Kloster Farfa klagt 798 gegen den Herzog von
Spoleto wegen UebergrifFe seiner Leute; der Herzog räumt diese schliesslich
ein und fügt hinzu: Ego volo exinde ad partem monaste^m iustitiam facere
jficut mihi iudicatis; worauf das Gericht auf Rein vestitur und Verbürgung
der Busse erkennt. ^
Aber man hat doch schon früh auch dann, wenn nach Beseitigung des
Streitverhältnisses durch die Professio ein Zweifel über das, was daraufhin
Rechtens sei, nicht füglich bestehen konnte, Werth darauf gelegt, dass das
durch ein Urtheil des Grerichtes ausdrücklich anerkannt werde. So schon 715;
der Bischof von Siena gibt zu, auf Kirchen, welche er dem Bischöfe von Arezzo
bestritt, gar kein Recht zu haben. Darauf erfolgt dann das Urtheil, dass der
Bischof von Arezzo dieselben, wie bisher, besitzen und der Bischof von Siena
sie ihm nicht mehr bestreiten solle ; wie sich das auch ohne Urtheil aus dem
Geständnisse ergeben hätte. ^ Die Kirche von Pisa nimmt 796 mehrere Per-
7. — 1. 840-884: Mem. di Lucca 5b, 337. 4c. 64. 4b. 65. Lupus ,1, 699.
Antiq. It. 2, 973. Ausführlichere Anjjrabe der Entscheidungsgründe 824: Tiraboscbi
NoD. 2, 43. 2. Script. It. 2b, 943. 8. Fattes^chi 284. h Antiq. It. 6, 383.
26 Verfahren im longobardi sehen Italien.
6onen als unfrei in Anspruch, welche das schliesslich zugestehen, worauf durch
ürtheil erkiärt wu'd, dass sie Unfreie der Kirche bleiben sollen, ^ Im folgenden
Jahrhunderte werden dann solche Urtheile, welche wesentlich nur den Inhalt
der Professio wiederholen, immer häufiger, so dass schliesslich das Verfahren
sich dahin feststellt, dass auf jede Professio noch ein Urtheil des Grerichtes
folgen muss.
Stützte sich aber andererseits in früherer Zeit das Urtheil sehr gewöhn-
lich unmittelbar auf das Beweisverfahren, ohne dass eine Professio vorherge-
gangen war, so wird es jetzt auch üblich, dass jedem. Urtheil eine Professio
vorhergehen muss. Schon in der zweiten Hälfte des neunten Jahrhunderts
findet sich nur noch selten ein Beispiel für ein Urtheil ohne Professio; das
letzte ist mir 919 aufgefallen.^ Dem entspricht, dass die Urtheilsformel statt
wie früher auf die eingebrachten Beweise, so jetzt auf das Bekenntniss als
Grundlage des Urtheils Bezug nimmt; es heisst: Cum ita semel et bis pro-
fiteretur oder cum ipse N. taliter asseruisaet oder cum» taliter profesimB et
mamfestii^ faiaset oder, wie später die Formel fast ausnahmslos lautet, his
actis et mmdfeataüone ut supra facta — iudicaverunty ut iuxta eormm
altercationem et eiusdem N, pro/essionem seu mani/estationem das und
das Recht sei.
8. — Daraus ergibt sich nun eine gleichmässige Behandlung von Fällen,
bei welchen man früher in verschiedener Weise vorging; kam es bei dem
frühem Verfahren gewöhnlich nur zum Bekenntniss oder zum Urtheile, so
finden sich jetzt beide vereint. Es scheint das aber zusammenzuhängen mit
einem im Laufe der Zeit sich mehr und mehr geltend machenden Streben nach
Verallgemeinerung der Formulare, es scheint sich weniger um eine
Aenderung des Verfahrens selbst, als der Darstellung desselben in den Ur-
kunden zu handeln. Eine nur oberflächliche Vergleichung zeigt, dass die Gre-
richtsurkunden der longobardischen und der fränkischen Zeit viel mannich-
faltiger und in der Regel auch ausfuhrlicher sind, als die des zehnten und
elften Jahrhunderts, dass jene demnach unzweifelhaft die Besonderheiten des
Einzelfalles viel getreuer darstellen, als diese, dass in dieser Richtung zweifel-
los ein Rückschritt hervortritt. Denn als solchen können wir es doch nur be-
zeichnen, wenn die allmähligen Aenderungen der Formulare dahin gehen, die-
selben so zu gestalten, dass sie einer möglichst grossen Anzahl von Fällen
entsprechen, den Notar der Mühe überheben, das für den Einzelfall geeignetste
auszusuchen, und das, was er selbstständig abfassen muss, auf ein möglichst
geringes Mass beschränken.
Das Hess sich einmal dadurch erreichen, dass man, so weit der Hergang
das irgend gestattete, das was früher in verschiedenen Formeln getrennt vor-
kam, in ein und derselben Formel zu vereinigen suchte. Wir gaben schon
früher Beispiele, wie das bezüglich einzelner Ausdrücke der Fall war. * Hier
zeigt sich nun auch ein ähnliches Zusammenwerfen verschiedener Handlungen,
7.—] 5. Antiq. It. 3, 1015. 6. Lapus 2. 114.
a - 1. Vgl S 2.
Sp&tere VeraUgemeinenin]!; der Fominlare. 27
wie das eben ohne wesentliche Aenderung des Vorganges selbst möglich war.
Denn da zur Professio nicht gerade eine auvsdrtickliche Anerkennung des
Rechtes des Gfegners nöthig war, da das Bekenntniss genügte, dass man keine
Mittel habe, dep eigenen Anspruch der Behauptung oder dem eingebrachten
Beweise des Gegners gegenüber weiter zu vertheidigen, so konnte ein solches
Geständniss immer als wenigstens stillschweigend beuu Schlüsse des Beweis-
verfahrens gegeben angenommen werden, es fand keine Schwierigkeit, dasselbe
immer einzufngen; mag sich nun zuerst der thatsächliche Brauch dahin aus-
gebildet haben, dass immer ein ausdrückliches Geständniss verlangt wurde,
mögen, was eben so wahrscheinlich ist, es zuerst die Notare gewesen sein,
welche dasselbe in jede Urkunde einfügten, was dann allmählig auch für den
thatsächlichen Hergang massgebend geworden sein mag. Konnte andererseits
die Professio ein weiteres ürtheil allerdings überflüssig machen, so stand doch
auch nichts im Wege, thatsächlich oder formell immer noch ein Urtheil darauf
folgen zu lassen. Sobald beides durchgeführt, waren diese Sclilussformeln des
Verfahrens für alle Fälle anwendbar. Auch die Prozessformeln schliessen sich
dieser spätem Fassung der G<?riclitsurkunden durchaus an; auch in ihnen folgt
immer auf die Professio diis Judicium.
Weiter suchte man dann die Anwendung der Formulare dadurch zu er-
leichtern, dass man sie möglichst verallgemeinerte, nir)glichst aus ihnen fort-
liess, wa« nur durch die Besonderheit des Einzelfalles bestimmt war, nur das
beibehielt, was möglichst bei allen Fällen anwendbar war. Das tritt beispiels-
weise in der Fassung der Endurth eile hei-vor. Im achten und neunten
Jahrhunderte sind diese noch sehr nianniohfaltig gestaltet und durch die Be-
sonderheiten des Einzelfalles bestimmt. Ergibt sich aus der Verhandlung der
bestehende Zustand als der im Rechte begründete, so kann es genügen, wenn
das Urtheil das un Interesse des Siegers anerkennt, erklärt, da,ss er auch
femer so fortbestehen solle, wobei in der Regel dem Unterliegenden ewiges
Stillschweigen auferlegt wird. Ist ein gestörter Rechtszustand wiederzustellen
oder zu sühnen, so enthält das Urtheil einen bezüglichen Befehl an die unter-
liegende Partei, etwa Vorenthaltenes herauszugeben, Vei*weigertes zu leisten,
die verwirkte Strafe zu zahlen oder Bürgschatl dafür zu bestellen; oder eine
Erklärung, dass dieselbe etwas zu erleiden habe, etwa den Verlust ihrer Frei-
heit oder Schläge, wie dieselben 824 den Klägern wegen leichtsinniger An-
klage zuerkannt werden. ^ Dagegen beschränkt sich nun später der Inhalt des
Endurtheils im Anschlüsse an die Professio darauf, dass es den Inhalt dieser,
in welcher der Bekennende den Anspruch des Gegners zugesteht und sich ver-
pflichtet, denselben nicht mehr zu bestreiten, wesentlich nur wiederholt, erklärt,
dass die siegende Partei das Angesprochene habeat et teneat oder habere et
detinere d^heret und dass der Unterliegende maueret exlnde ta>citn8 et coth"
tentus, ohne sich irgend weiter über das, was etwa sonst in Folge der Ent-
scheidung zu geschehen hat, auszus[)rechen. Allerdings sind auch die Gegen-
stände der uns erhaltenen Verhandlungen weniger mannichfaltig, handelt es
2. Tirabofichi Non. 2, 41.
I
i
28 Verfahren im I ongobardi sehen TCalien.
J
1
f 9ich durchweg um das Eigenthum oder sonstige Rechte an Sachen, während
: insbesondere Urtheile in »Strafsachen fehlen ; aber trotzdem ist die Verschie-
■ denheit der Fälle gross genug, dass auch das Urtheil sehr verschieden hätte
gestaltet sein können, thatsächlich auch noch sehr verschieden gestaltet ge-
wesen sein mag, während die Notare sich mit Wiederholung einer ganz allge-
meinen Formel begnügten. Um sie anwenden zu können, musste der Streit-
gegenstand ihr oft künstlich angepasst werden. So ninuut 1027 der Herzog
von Kärnthen das Fodrum und andere öffentliche Leistungen von den Höfen
des Patriarchen von Aglei in Anspruch, muss aber davon abstehen. Um die
Formel anwenden zu können, fasst das Urtheil nicht zunächst den Streitgegen-
stand ins Auge, sondern eine gar nicht bestrittene Hauptsache, jenen als Per-
tinenz desselben behandelnd; es wird entschieden, dass der Patriarch ipsas
cortes — cum fodro et cum omni praeacripto habere et detinere debety der
Herzog darüber fortan schweigen soll.^ So scheint auch bei einer allgemeinen
Formel für einen Rechtsstreit um Freiheit von vornherein nur desshalb Haupt-
gewicht auf das Vermögen gelegt zu sein, damit das Urtheil sich der gebräuch-
lichen Formel näher anschliessen kann: Über homa est de sua persona et
f abet et tenet ad proprium suum conqumtum et P, — permaneant inde
' ta^citi et contenpH,^ Erst gegen Ende des eilften Jahrhunderts, wo die Ur-
i künden wieder mannigfaltiger zu werden beginnen, findet sich denn auch wohl
P wieder eine bestunmtere Angabe, etwa, dass der Unterliegende zu refutiren
oder zu reinvestiren habe.
Aehnlich verhält es sich mit den Angaben der Urkunden über die Aus-
führung der Entscheidung. Enthält in den altem sehr gewöhnlich das Urtheil
einen bezügHchen Befehl an den Unterliegenden, so wird auch in den Urkunden
selbst oft noch über die Ausführung berichtet, angegeben dass der Verurtheilte
die Sache zurückgestellt oder die Zahlung verbürgt habe oder dass das Gre-
richt ihn als Schuldknecht dem Sieger zugesprochen habe. Später fehlen alle
solche Angaben. Nach dem den Anspruch des Siegers anerkennenden Urtheile
wird in der Regel unmittelbar der Schluss des Verfahrens mit Finita est causa
angegeben ; es folgt dann nur noch die Angabe, dass das Gericht pro securi-
täte des Siegers die Fertigung der Urkunde befahl, dann die Ferügungs-
formel des Notar und die Unterzeichnungen der Gerichtspersonen. In der Be-
urkundung der, oft die Verpflichtung zu einer Geldstrafe einschliessenden
Professio und des derselben entsprechenden EndurtheiJs liegt die einzige Bürg-
schaft für den Sieger, auf welche in der Urkunde selbst regelmässig hinge-
wiesen wird. Kommt dazu Sicherung durch den Bann, auf den wir zurück-
kommen, so ist die Bannformel gewöhnlich zwischen dem Urtheil und der
Aufforderung zum Schreiben der Urkunde eingerückt. ZuweUen aber wird die
Verhängung des Bannes schon unmittelbar nach der Professio erwähnt ^
worauf dann das Endurtheil in derselben, sich nur auf die Professio beziehen-
8.—] 8« Rabeis Aqail. 500. 4. Cartiüarium Long. n. 18. Vgl. Gerichtsurk. tod 900,
Antiq. It 1, 720, wo sich dieser enge Ansclilu»s noch nicht findet. 5« 996. 1055:
Beilagen. Antiq. It. 3, 645. So auch in der allgemeinen Formel Mon. Germ. L. 4» 604.
Spätere YerallgemeineiiiQg der Fornmlare. 29
den Fassung folgt; an dieser Stelle muss das Urtheil doppelt überflüssig und
nur gewohnheitsmässig festgehalten erscheinen, da, wenn dasselbe eine mass-
Hende Bedeutung haben sollte, die Anerkennung des Rechtes durch das
*' doch der Sicherung desselben durch den Bann vorhergehen niusste.
^ch bot fast nur noch die Darstellung des Beweis Verfahrens Gre-
Whsserer Mannigfaltigkeit. Aber die Urkunden des zehnten und
'ts bieten auch dafür sehr wenig; hie und da finden sich einige
iaben, die zudem oft in die Klage und die Professio einge-
.Avm der Kläger sich etwa sogleich in der Klage auf eine Be-
M'zioht, der Angeklagte im Bekenntnisse die Beweiskraft der-
»t. Oft ist in den Urkunden von Beweisen gar nicht die Rede, auf
folgt unmittelbar die Professio. Es ist möglich, dass in solchen
• in Streitverfahren vor Gericht gar nicht stattfand, worauf wir zurück-
:i«n. Es ist aber immerhin auch denkbar, dass dem Bekenntnisse ein sehr
-gedehntes Beweis verfahren vorherging, der Notar sich aber seine Aufgabe
u.idurch erleichterte, dass er die Professio als unmittelbar nach der Klage
erfolgt darstellte, wie das für den Sieger, dem die Urkunde später als Beweis-
mittel dienen sollte, an und für sich gleichgültig sein konnte, da das Wesent-
liche für ihn nur im Zugeständnisse des Gegners und im Urtheile lag. So be-
schränken sich denn die meisten dieser spätem Gerichtsurkunden bei ihrer
Darstellung des Vorganges wesentlich auf die Angabe der Klage, des Zuge-
ständnisses und des Urtheils. In näherm Anschlüsse an die sonst gebräuch-
lichen Formulare scheint es nur noch in der Mark Verona üblich gewesen zu
sein, eine Darstellung des Beweis Verfahrens in die Urkunde aufzunehmen.^
Davon abgesehen haben vorzüglich nur noch die wenigen Urkunden, welche in
ihrer Fassung von den ständigen Formularen überhaupt mehr abweichen, diese
und jene anderweitige Angaben, die dann um so werthvoUer sind, da bei ihnen
von vornherein anzunehmen ist, dass sie in ihrer Fassung mehr durch den
thatsächlichen Vorgang im Einzelfalle bestimmt sind.
9. — Eben so einförmig ist die Darstellung des Ungehorsamsver-
fahren in den Gerichtsurkunden. Es kann auffallen, dass sich Urkunden
dieser Art überhaupt erst aus den spätem Zeiten des neunten Jahrhunderts
finden. Der Grund ist vielleicht darin zu suchen, dass man, da es sich dabei
nicht um endgültige Entscheidungen handelte, in früherer Zeit nicht gewohnt
war, darüber Urkunden zu fertigen. Beim ersten mir bekannten Falle 871
handelt es sich denn auch um ein ausnahmsweises Vorgehen ; der Beklagte ist
nicht von vornherein ungehorsam, sondern weigert sich während der Verhand-
lung Inquisition statt Zeugenbeweis zuzulassen und verlässt das Gericht; das
Beweis verfahren wird dann kraft des königlichen Inquisitionsmandates fort-
gesetzt und auf Gmnd desselben endgültig für den Kläger entschieden. * Bei
einem zweiten Falle 872 wird ein vorläufiges Vorgehen gegen ungehorsame
Unfreie durch Investitur des Klägers erzählt; den Hauptinhalt der Urkunde
tt. 994-1115: Antich. Est. 1, 128. 85. 88. 315. Dondi 4. 41.
9. — !• Mem. di Lucca 4 b, 52.
30 Verfahren im longobardischen Italien.
6ildet aber doch da.s ordentliche Verfahren, durch welches nachträglich die
Sache endgültig erledigt wird.'^ Erst n)it den letzten Jahren des Jahrhundeits
beginnen die später sehr häufigen besonderen Beurkundungen dieser Art
Auch hier folgt auf die Angabe der Gerichtspersonen die Klage. Diese
enthält eme doppelte Behauptung; einmal einer widerrechtlichen Handlung
des Beklagten, am häufigsten, dass er Eigenthum des Klägers widerrechtlich
besitze; dann dass derselbe vor Grericht geladen und nicht erschienen sei.
Daran knüpft sich dann die Klagbitte um Sicherung des angesprochenen
Rechts, in der Regel uin die Investitur.
Auf die Ladung wird beim ordentlichen Verfahren kein Grewicht gelegt;
in der Regel wird sie gar nicht erwähnt. Beiläufig geschieht es zuweilen bei
der Klage, indem der Kläger angibt, er habe den Beklagten desshalb vor
Gericht geladen. Dann ist aber immer von einem Mallare durch den Kläger
selbst, nie von einem Bannire durch den Richter die Rede, welches ja an und
fiir sich nicht nöthig war, wenn der Beklagte der Auff'orderung des Klägers folgte.
Damit ist freilich nicht ausgeschlossen, dass es oft einer Ladung durch den
Richter bedurfte, damit der Beklagte erschien ; aber in den Urkunden kommt
das nicht zum Ausdrucke ; in Prozessformeln dagegen richtet der Kläger auch
wohl beim ordentlichen Verfahren die Forderung an den Richter: facite han-
nire ad pladtum. ^
Beim Ungehorsamsverfahren enthält die Klage ünmer genauere Angaben
über die Ladung. Dabei wird nun, so weit ich sehe, ein Mallare nie erwähnt,
was gerade nicht ausschliesst, dass das Verfahren dennoch mit einem solchen
begonnen hatte; aber für die Feststellung des Ungehorsams scheint dasselbe
nicht in Betracht zu kommen ; der Kläger beruft sich lediglich darauf, dass er
schon mehrmals über den Gegner klagte und der Richter denselben mehrfach
vergeblich durch den Preco, oder durch einen Missus oder Nuntius, oder auch
durch Epistolae ^ zum Placitum habe rufen lassen ; ausdrücklich als Bannire
bezeiclmet wird diese Ladung des Richters nur in einigen Spoletinischen Ur-
kunden.^ Mehrmalige Klage und Ladung werden immer erwähnt, so dass
anscheinend auf einmalige Ladung noch kein Unge.horsamsverfahren eingeleitet
wurde. Auch nur einmal finde ich die Angabe, die Beklagten seien iatn alia
vice geladen, was genau genommen nur zweimalige Ladung bezeichnen würde.
Wo sich genauere Angaben finden, ist immer von dreimaliger Ladung die
Rede. Aber es handelt sich dabei nicht um wiederholte Ladungen nach län-
geren Fristen, sondern während ein und desselben Placitum, welches hier die
ganze Zeit bezeichnet, während der der Richter am bestunmten Orte zu Gre-
richte sass. So besonders deutlich, wenn es 897 heisst, es sei geklagt tarn
per midtis placitie — et modo pe7* tres vices^; wie denn auch sonst wohl
nebenbei en^'ähnt wird, dass schon auf früheren Placitis vergeblich geklagt
sei. Die Regel scheint gewesen zu sein, dass es nöthig war p&>^ tres dies, an
drei auf einanderfolgenden Tagen zu klagen und jedesmal zu laden. ^ Es ent-
».— ] 2. Script. It. Ib, 396. 8. Mon. Germ. L. 4, 602. 4. Aff6 P. 2, 326.
5. üghelli 1, 888. FattPschi 307. 6, Mein di Lucca 4c. 71. 7. i. B. Antiq.
It. 1, 966. 3, 731.
Dngehorsamsferfahren. Ladung. 31
spricht dem, dass wenn jemand sich verbürgt hatte, sich in einem bestimmten
Placitom zu stellen, eine weitere Ladung demnach nicht nöthig war, er am
dritten Tage als ungehorsam betrachtet wurde; so sagt 935 bei einem ver-
bürgtem Kampf der Erschienene: Iwdie est transdcto die tertioy qiwdvoB
placitum teuere inciputis, und lässt sich darauf bestätigen, dass er bereit
gewesen sei.^ Doch scheint es auch üblich-gewesen zu sein, bis gegen Ende
des Placitum mit- dem Vorgehen zu warten; es wird dann täglich geklagt,
täglich durch den Gerichtsdiener geladen; tandem circa finem pladti oder
die autem septima oder nachdem per octo dies geklagt, kommt es dann zum
Ungefaorsamsveifahren. ® Nur im Spoletinischen heisst es wohl, dass ad tria
placita oder ad tertium placitum geladen sei, was längere Fristen zulasssn
würde. **^
Gesetze fränkischer K()nige, welche in das longobardische Gresetzbuch
aufgenommen sind, kennen allerdings längere Fristen. So soll eine viermalige
Manniäo nach sieben, vierzehn, ein und zwanzig und zwei und vierzig Tagen
vorhergehen, ehe Bann gegen das Gut des Angeklagten verhängt wird.**
Aber dieses Gresetz gehört auch zu der bedeutenden Zahl derjenigen, welche
von den spätem longobardischen Rechtskundigen in den Glossen und der Ex-
positio zum Papienser Rechtsbuche als sali sehe Kapitel in einer Weise
bezeichnet werden, dass sich deutlich ergibt, man halte sie für Longobarden
nicht für verbindlich; gab dazu zuweilen die ausdrückliche Beziehung zunächst
auf Salier im Gesetzestexte selbst den nächsten Anlass, so scheint doch mehr-
fach auch der Umstand massgebend gewesen zu sein, dass man sich der that-
sächlichen Nichtgeltung dieser Gesetze fiir Longobarden bewusst war. ^^ Da-
gegen scheint ein Gesetz Lothars, wonach bei einem Streite um Freiheit drei
Placita mit Zwischenräumen von vierzehn Tagen versäumt sein müssen, damit
der Richter vorgehen kann, auch später als geltend betrachtet zu sein. Aber
es handelt sich dabei um ein ausnahmsweises Verfahren, bei welchem nicht
vorläufige Sicherung erfolgt, sondern endgültige Entscheidung auf Grundlage
von Zeugenbeweis. *^ In den Urkunden selbst ist mir ein Hinweis darauf, dass
längere Fristen eingehalten seien, nie vorgekommen.
Nach vorgebrachter Klage wird die Wahrheit der zweiten in ihr enthal-
tenen Behauptung festgestellt; nämlich die mehrmalige Ladung durch ein
Zeugniss des Gerichtes, dass man sich derselben erinnere; die Nichtanwesen-
heit des (Jeladenen durch öffentlichen Aufruf am Gerichtsorte.
Dagegen wird über die Wahrheit der ersten Behauptung gar nicht ent-
g. Ateh P. 1, 339. 9. Antich. Est. 1, 190. Antiq. It. 3, 729. 1, 299. AUe FäUe
grtOrra nach Arezzo, so dass ps sich um lokalen Brauch handeln könnte. 10» Script
It Ib, 443. Fatteschi 307. 11. L. Pap. Karol. M. 27. 12. Vgl L. Pap. Gl.
and Exp. zu Karol. M. 45. 76. 77. 100. 108. Pip. 41. Lud. P. 5. 17. 27. Es dOrfle
auch zu beachten sein, dass in der Exp. zu den karolingischen Gesetzen weniger ron
den Meinungen der longobardischen Juristen die Rede ist, insbesondere die Antiqoi
indicei erst mit Wido wieder häufiger erwähnt werden, man sich also za Pa?ia wohl
weniger damit beschäftigte, als mit dem Edikt und den neuesten Gesetzen. 18. L> Pap.
Lotfa. 79. 80. Daa Gesetz scheint überdies nur Kontumaz des Klägers im Auge zu
haben; die Ezp. dehnt das aach auf den Beklagten aus.
32 Verfahren im longobardischen Italien.
schieden. Wegen der Abwesenheit des Beklagten könnte sich eine solche
Entscheidung ohnehin nicht auf ein Geständniss desselben stützen; es wird
aber auch kein einseitiges Beweisverfahren darüber eingeleitet** Die Fest^
Stellung des Ungehorsams bildet den einzigen Ausgangspunkt fär das
weitere Vorgehen des Grerichtes, welches darauf gerichtet ist, den sich za
rechtlichem Austrage erbietenden Kläger gegen den Nachtheil zu schützen,
den ihm der fortgesetzte Ungehorsam jenes bringen könnte, ohne über den
etwaigen Rechtsanspruch dieses endgültig zu entscheiden.
10. — Wird, wie gewöhnlich, in der Klage widerrechtliche Entwening
behauptet, so geschieht die Sicherstellung des Klägers dadurch, dass
nach Feststellung des Ungehorsams der Richter dem Kläger 'per fvstem^
quem in sua tenebat nmnii^ die Investitur der angesprochenen Sachen
wieder ertheilt, wie er bisher damit investirt war. Aber es geschieht das aalva
qu^'ela; der Beklagte kann sein etwaiges besseres Recht durch Anstellung
einer ELlage noch immer verfolgen. * Dabei findet sich in einer Spoletinischen
Urkunde die vereinzelte Angabe, dass die Investitur erst nach fünfzehn Tagen
wirksam wird, dass wenn der Beklagte sich nach Ablauf dieser dem Gerichte
nicht gestellt haben und später den Kläger aussergerichtlich disvestiren würde,
er eine angegebene Summe zu zahlen habe.^ Das Recht auf die Klage erlosch
dann wohl erst mit Ablauf der bezüglichen longobardischen Verjährungsfrist
von mindestens dreissig Jahren; es findet sich 915 der Fall, dass auf eine
Sache geklagt wird, über welche der 894 gestorbene Kaiser Wido die Inve-
stitur unter Vorbehalt der Klage ertheilt hatte, und dass umnittelbar auf
Rückgabe der Investitur erkannt wird. ^
Danach sollte man schliessen, dass ohne Rücksicht auf die verflossene
9. — ] 14« Von der ob^ti ta, 13 angeführten gesetzlichen Bestimmung abgesehoii ift
mir nur eine, übrigens auch in ihrer sonstigen Form sehr abweichende, leider lüekes-
hafte Urkunde von 1045 aufgefallen, in welcher es zwar nicht zum Beweise des Kllgen
kommt, der sich zu solchem durch Schwur oder Kampf erbietet, aber zu einem In^ui-
«ition.sTerfahren des richtenden Missus, der erst nach dem dem RIftger günitigen Er-
gebnisse desselben denselben salya querela investirt. Mem. di I^ucca 5 c 661. Ds M
sich um eine Klage gegen den Bischof von Lucca handelte, so dürfte es sich um ein
auf die alten Inquisitionsprivilegien der Kirchen zurückgehendes Vorrecht handeln. Doch
dürfte das kaum dahin zu Terallgemeinem sein, dass Kirchen auch im Falle des Unge-
horsams nicht ohne Inquisitio disvestirt werden dürfen; wenigstens geschieht das 896.
915. 1082 ohne dass eine vorhergehende Inquisitio erwähnt würde. Giulini 2, 472.
Mem. di Lucca 5 c, 87. Lupus 2, 735. — Vgl. auch § 10 n. 1.
lOi — 1* Eine Abweichung ist mir nur aufgefallen bei einem 1022 im Bene-
▼entanischen gehaltenen Reichsgerichte: der Beklagte ist in einem spätem Termine
ungehorsam; auf Befehl des Kaisers wird nun der Kläger nach Laut seiner Urkundtn,
wonach also doch wohl der Beweis und nicht blos der Ungehorsam den Ausgang bilden
wird, investirt ad temper habendum et postidendum et omnia quod voluerttU exindi
faciendum, $ine uniutcumque requisiUone. Script. It. Ib, 501. 2« Fatteschi 304.
Würde sich solches öfter nachweisen lassen, so würde anzunehmen sein, der hervorge-
hoben« Mangel einer längeren Frist für die Wiederholung der Ladung sei dadurch er-
setzt, dasi der richterliche Spruch erst nach gewisser Zeit wirksam wurde; und da«
würde wenigstens dem spätem Vorgehen bei Verhängnng des städtischen und Reichs-
bannes durchaus entsprechen. &• Mem. di Lucca 5 c, 87.
Ungehorsamsrerfabreii. Sicherung des Rlttgen. 33
Zeit der später sich dem Gerichte stellende Cootumax einen Anspruch darauf
hat, zunächst wieder in Investitur gesetzt zu werden. Auch nach einer allge-
meinen ProzessformeH ertheilt der Richter dem sich zu Rechte erbietenden
Contumax die Reinvestitur, nachdem er vorher rechtlichen Austrag verbürgt
hat; aber es heisst hier ausdrücklich, dass das nicht mehr geschehen könne,
wenn ein Jahr verflossen sei, und zwar unter Berufung auf das römische
Recht. ^ Ein bestimmteres Zeugniss ist mir in den Urkunden nicht aufgefallen;
auch 896 erfolgt in einem Falle, wo seit der gerichtlichen Disvestitur wahr-
scheinlich mehr als ein Jahr verflossen war, die Reinvestitur an den frühem
Contumax, aber freilich erst nachdem festgestellt ist, dass der frühere Kläger
jetzt ungehorsam sei.®
Eine zweite Massregel ist die Bannung des Vermögens. Behauptet
die Klage ein Verbrechen des Ungehorsamen, so wird in genauer Ueberein-
stimmung mit den Bestimmungen der Kapitularien nach den Gerichtsurkunden
das ganze Vermögen desselben per fustem et wanton^m in Bann gelegt, ita
ut si annum ac diem in bannum iacuisaent, et a parte publica veniaentJ
Stellt er sich vor Ablauf des Jahres dem Gerichte, so wird der Bann nach
Verbürgung gerichtlichen Austrages durch Stab und Handschuh wieder auf-
gehoben.®
Nach einem Gesetze Ludwigs des Frommen hätte die Bannung des Ver-
mögens, ausser bei Klagen um Freiheit und Erbe, immer eintreten sollen,
wenn der Beklagte einer zweimaligen Ladung des Grafen nicht folgt. Danach
wäre auch bei Klagen um Forderungen der Bann anzuwenden gewesen; aber
die Expositio erklärt sich* ausdrücklich dagegen, will den Bann auf Straffalle
beschränkt wissen^; die Glosse bemerkt zwar, dass einige bei jeder Klage die
Bannung des Vermögens fordern, scheint aber dooh als Regel anzunehmen,
dass nur bei Klagen um Missethat die Bannung, bei dinglichen Klagen aber
die Investitur salva querela, bei Klagen um Schulden die Pfändung erfolgt.*®
Die Pfändung finde ich nur in einer einzigen Urkunde erwähnt, wie sich
daraus eri^lärt, dass es sich in fast allen Gerichtsurkunden um dingliche Klagen
handelt Im Grafengerichte zu Piacenza wird 911 zunächst geklagt über ge-
waltsame Entwerung durch den Ungehorsamen und, nachdem das Gericht
erklärte, es habe ihn nicht vorbringen können et etiam minime invenimtts,
ttbi eum pignorare potiiiasemm^ der Kläger durch Investitur salva querela
befriedigt. Ist das nicht blos eine ungenaue Ueberflüssigkeit der Fassung, so
4f Cartnlar. Long. n. 21. 5* ^^ legüur in vtn, lihro codieit. Es dürfte L. 8. S 3.
Cod. 7, 39 gemeint sein. Dem entspricht, worauf wir zurückkommen, durchaus das
tpAtere Verfahren; es erfolgt Missio in possessionem , so dass nach Ablauf des Jahres
der Ungehorsame nur noch sein Eigenthum Tertheidigen , nicht aber nur den Besitz
zurückrerlangen kann. 6* Giulini 2, 472. Derselbe Fall ist vorgesehen L. Pap. Wido 6.
Eip. S 7. 7. 1041. 43: Meichelbeck H. Fr. 1, 510. Mon. patr. Ch. 1, 552. Nach
diesen Beurkundungen, den einzigen mir bekannten dieser Art, scheint für Stmff&Ue
ein besonderes Formular in Gebrauch gewesen zu sein, welches insbesondere dadurch
abweicht, daas der Kläger nicht selbst auftritt, sondern der Richter über die geschehene
Klage und rergebliche Ladung berichtet. 8* L. Pap. Lud. P. 16. Formel. 9« L.
Pap. Lad. P. 17. Exp. Vgl. auch KaroL M. 27. 10. L. Pap. Lud. P. 16. Gl.
Plek«r FortchnngeB. 3
34 Verfahren im longf obar disch en ttalien.
wäre die Pföndung auch bei dinglichen Klagen angewandt, etwa zur Sicher-
stellung des Ersatzes von Schaden und Früchten. Dann aber heisst es weiter:
et pro eOy quod aliie hominibus de ipais H, reclamabant et ad pladtum
eum höhere non potuimus, nee de sua pignora invenire non potuimus^
tunc ipse W. comes per faste elevationem^ quod in suis tenebat manibue,
omnibtis casia et rebus iuris ipsius H, pro singulis lods in finibus Plor-
centina in bannum misit, pro eo quod unquam ad pladtum ndnime eum
habere potuit et omnibus cognitum fedt, quod in bannum missa essent, * *
Leider ist der Gegenstand der Klagen nicht näher angegeben. Handelte es
sich um Klagen wegen bürgerlicher Forderungen, so würde sich ergeben, dass
doch auch bei diesen mit Bannung des ganzen Vermögens, also insbesondere
auch der Immobilien vorgegangen wurde, aber erst dann, wenn eine Pfändung
von Mobilieo, welche eben das longobardische Recht als Pignoratio bezeichnet,
nicht zu bewerkstelligen war. Und ein ähnlicher Fall ist auch in den Gresetxen
erwähnt; wenn jemand seine Mobilien an einen andern überträgt, damit der
Kläger sie nicht pfänden kann, so soll sein Vermögen gebannt werden, res
eorum infisceniur, bis er sich dem Gerichte stellt; stellt er sich nicht in Jahr
und Tag, so ist nach dem Gesetze Ludwigs vorzugehen, das Vermögen kommt
nach Befriedigung der Gläubiger an den Fiscus. ** Sollte es sich aber, was
nicht gerade unwahrscheinlich, in jenem Falle um Strafsachen gehandelt ha-
ben, so wäre etwa anzunehmen, dass wegen geringerer Sachen, welche nicht
an Hals und Hand gingen, zunächst mit Pfändung von Mobilien vorgegangen
wurde. Für Sicherung von Forderungen durch Einweisung in liegendes Gut
des Ungehorsamen vermittelst Investitur ist mii* nur in der Romagna ein ur-
kundliches Zeugniss vorgekommen^^; doch wird gerichtliche Einweisung det
Gläubiger in das ganze Vermögen schon in der älteren longobardischen Ge-
setzgebung erwähnt ^^
Es muss auffallen, dass bei allen Beurkundungen von Ungehorsamsver-
fahren bei dinglichen Klagen, so weit dieselben sich überhaupt an die ge-
bräuchlichen Formulare halten, ein Urtheil gar nicht erwähnt wird, der
Richter nach Feststellung des Ungehorsams unmittelbar die Klagbitte durdi
Investitur erfiillt. Es liesse sich allerdings annehmen, dass bei der Einfachheit
des Falles der Richter keines ausdrücklichen Urtheiles des Gerichtes bedurfte.
Erfolgte dieses aber immer in dem eben so einfachen Falle einer Pröfessio»
wird in den Urkunden der Romagna und des Spoletinischen beim Ungehor-
samsverfahren die Investitur immer erst auf ein Urtheil ertheilt, wird dann
ein solches Urtheil auch wohl in longobardischen Urkunden erwähnt, seit diese
in den spätem Zeiten des eilften Jahrhunderts sich vielfach nicht mehr so eng
an die alten Formulare anschliessen, so dürfte kaum zu bezweifeln sein, dass
thatsächlich ein solches Urtheil auch früher immer erfolgte, dasselbe mehr
zufallig in die Darstellung der Urkunden keinen Eingang gefunden hatte. Darauf
deutet auch, dass von den beiden erwähnten, übrigens sichtlich nach nächst-
n.—] 11« Boselli 1, 290. 12. L Pap. LotL 25. 18. Fantuxzi 2, 72. 14. Ed.
Liatpr. 57.
üngehorsamsrerfahren. Urtheil. Rnnigf^banti. 35
verwandten Formularen dargestellten Straffällen, der von 1043 ein ürtheil
* •
enthält, nicht der von 1041. Und dann würde sich daraus ein sehr bestimmter
Beleg för die Abhängigkeit der Prozessfonneln von den Urkunden ergeben,
da auch jene beim üngehorsamsverfahren kein Urtheil erwähnen. * '
11. — Aus der Investitur durch das Gericht ergab sich beim üngehor-
samsverfahren fiir den Besitz des Klägers dieselbe Sicherheit, wie beim ordent-
lichen Verfahren aus der Investitur des Siegers durch den Besiegten. Bei
diesem ergab sich nun aber eine weitere Sicherung daraus, dass es später
üblich wurde, dass der Zugestehende sich zur Zahlung einer Strafe im Falle
weiterer Anfechtung verpflichtete. Das Streben, eine entsprechende Sicherung
auch beim Ungehorsam des Beklagten zu gewinnen, scheint auf die gerichtliche
Anwendung des Königsbannes gefuhrt zu haben. Denn bei den ersten
Fällen des üngehorsamsverfahren* noch nicht erwähnt, wird er zuerst 897
bei einem solchen angewandt und findet sich dann ebenso regelmässig bei
jedem üngehorsamsverfahren^ wie er bei andern gerichtlichen Verhandlungen
vor der ottonischen Zeit nie vorkommt. Die Verhängung des Bannes durch
den Richter wird nach Ertheilung der Investitur etwa mit den Worten erwähnt:
Insuper per fuatem — misit hannum d, regis super eum et »uper rem in
tnäncusos aureos duo miUia, ut non sit aliquis homo^ qid audeat eum de
iUa re (inquietare aut molestare vel) disvestire sine legali iudicio; et si
quts ausus fuerit hoc fdcere, componat predictos duo milUa mancusos
anreosj medietatem camere d. regis et medietatem ipsi et suis heredibus.
So weit dieser Königsbann, auf den wir zurückkommen, zur Sicherung
des Klägers gegen den Beklagten bestimmt war, fehlte allerdings bei Anwe-
senheit dieses die Veranlassung, ihn zu verhängen, da diese Sicherung dann
durch eine von ihm übernommene entsprechende Verpflichtung gewährt werden
konnte. Aber der Königsbann gab in so weit eine noch ausreichendere Bürg-
schaft, als er immer ganz allgemein gehalten ist, gegen Besitzstörung nicht
Mos durch den Beklagten, sondern gegen jeden Dritten schützt 3; als weiter
die Bannstrafe in der Regel höher gegriff'en war, als die in der Professio über-
nommenen Strafen. So wird er denn später, zuerst so -weit ich sehe 964*,
ftoch ausser üngehorsamsfällen angewandt, um das durch Bekenntniss und
Urtheil festgestellte Recht zu sichern. Dann fehlt gewöhnlich die auch sonst
meht immer erwähnte entsprechende Verpflichtung in der Professio. Doch
kommt später auch beides vor. So verpflichtet sich 1045 der Unterliegende
som Duplum und hundert Pfund Silber und die Verhandlung schliesst mit dem
Urtheile; es wird dann aber nachträglich in demselben Gerichte und wohl noch
an demselben Tag ein Bann von tausend Groldniancusen nachgesucht und er-
15. Cartul. Long. nr. 20. 21.
11. — 1. 871. 806: Mem. di Lucca 4b, 52. Giulini 2, 472. 2. 897-941:
Mem. di Lncca 4 c, 71. 5 c, 640. 183. 186. Lupus 2, 127. 8. Ausnahmsweise wird
1095 der allgemeinen Bannformel zur Sicherung ron Rlosterbesitzungen noch eine
xweite besondere hinzugefügt, welche insbesondere Verleihung, Verpfädung oder son-
stig« yeriossernng dnrch irgendwelchen Bischof oder Abt ferbietet. Antiq^. It 2, 944.
4, Antich. £st. 1, 143.
8*
36 Verfahren im longobardischen Italien.
theilt und eine weitere Urkunde darüber gefertigt. ^ Auch in ein und derselben
Urkunde findet sich 1046 eine Verpflichtung auf das Duplum und zwanzig
Pfund Silber und ein Bann von zweitausend Mancusen^; 1055 aber auch
Verpflichtung und Bann in demselben Betrage von hundert Pfund Gold. "^
Der Bann gab nun auch ein Mittel zum Schutze der bessern In-
vestitur des Klägers, wenn dieser dem ungehorsamen Beklagten nicht die
Investitur, den rechtmässigen Besitz überhaupt bestritt, sondern den Rechts-
grund seiner Investitur. So wird 1014 gegen denContumax behauptet, dass er
gewisse Grundstücke nicht als Eigenthum, sondern nach Libell als Zinsgut
eines Klosters besitze, mit dem Erbieten, darüber zu Rechte zu stehen. Da
dem Beklagten die Investitur zu Zinsgut nicht bestritten ist, so ist seine In-
ves6tur nicht auf den Kläger zu übertragen, sondern die behauptete bessere
Investitur dieses zu schützen, was denn unmittelbar durch Verhängung des
Bannes gegen jeden, der das Kloster disvestiren würde, geschieht.^
Eine ähnliche Anwendung konnte der Bann finden bei Ungehorsam
des Klägers. Hatte dieser den Voi'wurf widerrechtlicher Entwerung erhoben
und erschien nicht, so war an und für sich eine Thätigkeit des Gerichtes zum
Schutze des Beklagten nicht nöthig, dieser verblieb eben in seiner früheren
Gewere. So wird es auch in Fällen von 935 und 971 gehalten; da der Kläger
nicht zu finden ist, lässt das Gericht unmittelbar die Urkunde fertigen^, welche
für den Beklagten nur desshalb Werth hat, weU sie erweist, dass er das ver-
bürgte Placitum eingehalten hat und zum Beweis durch Zeugen oder Kampf
bereit war. Da aber der Kläger doch die Absicht auf Bestreitung des Rechtes
des Beklagten ausgesprochen hatte, so könnte es nicht aufi'allen, wenn man in
solchen Fällen die verbleibende Investitur ebenso stärker durch den Bann ge-
schützt hätte, als sonst die gegen den ungehorsamen Beklagten ertheilte; es
dürfte nur Zufall sein, dass mir kein Beispiel aufgefallen ist, zumal wir eine
ganz analoge Anwendung des Bannes beim Verfahren bei unbestrittenen
Rechtsverhältnissen finden werden. Näher noch musste das Bedürfniss beson-
derer Sicherung liegen, wenn es sich nicht um ImmobUien, sondern um persön-
liche Klagen handelte, bei welchen die durch die Investitur gebotene Bürg-
schaft entfiel. Genannte Vasallen klagten 1043 gegen den Bischof von Como,
dass er ohne Recht Abgaben von Schweinen, Schöpsen und Wein von ihnen
erhebe. Da sie auf wiederholte Ladung im Gerichte nicht erschienen, ersuchte
11. — ] &• Antiq. It. 4, 9. — £s kommt aach sonst wohl ror, dass der Bann erst später
auf Grand einer frühem gerichtlichen Entscheidung ertheilt und besonders beurkundet
wird. So 1091 : Lupus 2, 774. 6. Tiraboschi Non. 2, 184. Vgl. noch UgheUi a, 628.
Mittarelli Ann. 2, 277. Odorici 5, 37. 7. Antiq. It. 3, 645. Antieh. Est. 1, 167.
Vgl. auch Antiq. It. 2, 955. 8* Antiq. It. 3, 729. Eine abweichende Auffassung
leigt sich 983 im Spoletinischen , Script. It. 2 b, 977. Ein Abt klagt auf Nichteinhal-
tung einer Prekarie; es erfolgt ein Vergleich und der Abt gibt dem Beklagten die
Prekarie zurück; dann aber schützt der Richter das Recht des Abtes nicht blos durch
den Bann, sondern auch durch Investitur, obwohl eine Entwening doch nicht rorsu-
liegen scheint. — Dass übrigens auch die Gewere des blossen Nutzeigenthümers durch
den Bann geschützt werden konnte, ergibt sehr deutlich die allgemeine Formel Mon.
Germ. L. 4, 604. 9. Alf6 P. 1, 339. Autich. Est 1, 152.
Ungehorsamsrerfahren. Scheinrechtsstreit. 37
der beklagte Bischof das Grericht, zu verfahren, wie es recht sei. Die Siche-
rung seines Anspruches geschah dann durch einen Bann, wonach jeder, der
ihn an jenen Leistungen beeinträchtige oder dieselben bestreite, in die Bann-
strafe verfallen sein solle. **^
Mit der Sicherung des Anspruches der gehorsamen Partei ist das Ver-
fahren geschlossen; es folgt wie beim ordentlichen Verfahren die Aufforderung
an den Notar zur Fertigung der Urkunde.
12. — Bei den bisher besprochenen Fällen handelte es sich um die Ent-
scheidung eines Rechtsstreites, der ja an und für sich vorliegen soll, damit
von einer gerichtlichen Entscheidung überhaupt die Rede sein kann. Demnach
muss es auffallen, dass es sich in den spätem Gerichtsurkunden überaus häufig
um eine Entscheidung über unbestrittene Rechtsverhältnisse handelt, dass ein
Streitverhältniss gar nicht behauptet wird, dennoch beim ganzen Verfahren
die Formen der Entscheidung eines Rechtsstreites beibehalten werden. Es
handelt sich bei diesem Verfahren bei unbestrittenen Rechtsver-
hältnissen zunächst nicht darum, dass gewisse Rechtsgeschäfte zu ihrer
Gültigkeit eines Abschlusses oder einer Verlautbarung vor Gericht bedurften.
Dafür wäre die Form eines Rechtsstreites überflüssig gewesen, wie denn auch
manche Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ohne diese Form im (Je-
richte vorgenommen werden, deren in ihrer Fassung ganz abweichende Beur-
kundungen wir den Gerichtsurkunden, wie wir den Ausdruck im engem Sinne
gebrauchen, nicht zuzählen. Und handelt es sich oft um ein neu begründetes
Rechtsgeschäft, wo der Zweck einer Verlautbamng vor Gericht mitwirken
konnte, so handelt es sich eben so oft um längstbestehende Rechtsverhältnisse,
ßr deren gerichtliche Behandlung von jenem Gesichtspunkte aus jede Veran-
lassung fehlen würde. Das Gewicht wurde offenbar nicht auf die gerichtliche
Behandlung überhaupt, sondern auf die besondere Form gelegt; der Zweck
war offenbar der, auch ftir ein unbestrittenes Rechtsverhältniss die besondere
Sicherstellung zu gewinnen, welche sich für ein bestrittenes aus der gericht-
lichen Entscheidung ergab.
Dieser Brauch, auch über unbestrittene Rechtsverhältnisse ein gericht-
liches Verfahren einzuleiten, scheint sich allmählig entwickelt zu haben.
In allen Gerichtsurkunden der longobardischen und frühem fränkischen Zeit
handelt es sich, so weit ich sehe, immer um ein thatsächlich bestrittenes
Rechtsverhältniss; nicht blos tritt der Kläger mit der Behauptung auf, dass
der Beklagte sein Recht bestreite oder verletzt habe, sondem es lässt der
Vorgang auch durchweg deutlich erkennen, dass der Beklagte Willens ist,
seinen entgegenstehenden Anspruch im Gerichte festzuhalten; es fehlen die
später so häufigen Fälle, bei welchen auf die Klage unmittelbar die Professio
des Beklagten erfolgt Bei einigen der früheren Fälle, in welchen unbestrittene
Rechtsverhältnisse vor (Jericht gebracht werden, fehlen denn auch noch die
dem Verfahren bei Streitsachen entsprechenden Formen; es macht den Em-
dmck, dass man nach einer grösseren Sichenmg durch gerichtliche Anerken-
la Ugbelli 5, 287.
38 Ver fairen im longobardischen Italieo.
nuDg strebte, aber eine bestimmte Form dafür noch nicht gefunden \?ar. Im
Hofgerichte 903 wird den Gerichtspersonen eine ältere Schenkmigsurkunde
vorgelegt und diese wörtlich in die Gerichtsurkunde aufgenommen; in dieser
ist dann aber von einem weitern Verfahren des Grerichtes gar nicht die Rede;
es folgt unmittelbar die Angabe des Notar, dass er die Uikunde auf Befehl
des Pfalzgrafen und der Richter geschrieben habe, dann diß Unterschriften
dieser. ^ Der Werth liegt also einfach in der durch das (Jericht beglaubigten
Transsumirung. Etwas weiter geht der Vorgang 898, wo nach Verlesung der
Urkunden auf Frage des Grafen, wie sie sonst in den Grerichtsurkunden nicht
erwUhnt wird, zuerst die Gerichtsbeisitzer, dann alle Anwesenden erklären»
dass die Urkunden gut und das Kloster rechtlicher Besitzer sei.^ Man hatte
hier offenbar denselben Zweck im Auge, wie bei den später so häufigen Fällen;
aber manche formelle Abweichung der Urkunde von der Darstellung der ge-
wöhnlichen Gerichtsurkunden lässt erkennen, das^ man noch nicht überall ge-
wöhnt war, eine solche Anerkennung in die Formen eines Rechtsstreites zu kleiden.
Wollen wir uns vergegenwärtigen, wie man dazu gelangte, so wird von
wirklich bestrittenen Rechtsverhältnissen auszugehen sein. Diese führten zu-
nächst, wie in den Urkunden oft angegeben wird, zu einer aussergerichtlichen
Verhandlung unter den Parteien. Hielten beide an ihrem Ansprüche fest, so
verbürgten sie sich die gerichtliche Austragung. Es konnte sich aber auch
schon bei dieser Vorverhandlung eine der Parteien dazu verstehen, ihren An-
spruch aufzugeben. Gab das an und für sich keinerlei Bürgschall gegen noch-
maliges Erheben derselben Ansprüche, so scheint man sich dagegen früher
gesichert zu haben durch eine aussergerichtliche Urkunde, in welcher der
Gegner sich verpflichtete, von seinem Ansprüche abzustehen und im Falle
nochmaliger Geltendmachung desselben eine bestimmte Strafsumme zu zahlen. ^
Aber eine ausdrückliche gerichtliche Entscheidung konnte doch grossere Bürg-
schaft bieten und es lag nahe, dass der Angegriffene auch bei aussergericht-
lichem Abstehen des Gregners auf gerichtlicher Austragung bestand. Dann
war freilich eine Simulirung nöthig, nicht des Rechtsstreites selbst, sondern
des Fortbestehens desselben; und ich möchte kaum bezweifeln, dass es sich
in den meisten der so häufig vorkommenden Fälle, wo der Klage unmittelbar
das Zugeständniss folgt, wenigstens in so weit nur um die Simulation eines
Rechtsstreites handelt. Dann aber war es nur ein kleiner Schritt weiter,
auch für ein überhaupt unbestrittenes Rechtsverhältniss einen Streit zu simu-
liren, um der Vortheile eines gerichtlichen Erkenntnisses theUhaftig zu werden.
Dass es sich nur um einen angeblichen Streit handelt, lässt sich natür-
12. — 1« Antiq. It 1, 367. Ein entsprechender Fall 898 im Grafengerichte sn
Piaeensa. Boselli 1, 286. Ebenda 1, 301 noch 1034 Vorlegung einer Urkunde ohne
folgendes Urtheil, wobei die Indices zanttchst, wie gewöhnlich, unterzeichnen, dann, wie
ich es nur hier gefunden habe, nochmals einzeln die Richtigkeit der Abschrift bezeugen.
2. Tiraboschi Non. 2, 73. 8. Vgl. 814: Script. It 2 b, 361, wo in solche Strafsummen
▼erurtheilt, auf Zahlung derselben dann aber nach Anerkennung des Rechts und Ent-
richtung eines Launegild rerzichtet wird. Cartae conrenientiae überhaupt mit Verpflich-
tung zu Geldstrafe werden schon in den Altern Gesetzen mehrfach erw&hnt. VgL Ed.
Liutpr. 107. Ast. 7.
ScheinreohUitreit Allmiüilige Entwicklang. 39
lieh unmittelbar aus der Fassung der Urkunde nicht erweisen; es lässt nur
der Umstand, dass der Beklagte eine Vertheidigung gar nicht versucht, un-
mittelbar nach der Klage ohne Beweise vom Kläger zu fordern eine Professio
ablegt, wie sich schon 874 im Spoletinischen ein Beispiel findet^, darauf
schliessen. In Einzelfällen lassen besondere Umstände das fast zweifellos er-
scheinen. Im Grafengerichte zu Mailand im August 892 legt der Abt von
S. Ambrogio die im Mai abgefasste Urkunde über einen Tausch mit der Kirche
S. Johann zu Monza vor und knüpft daran die auffallend unbestimmt gehaltene
Klage: Set modo pa/ra ipaiua ecclesie s. loannia in alico de ip&i rebus parti
iamdicti monasterii contradicent; unde queritnus obere iusUtiam,^ Ausser
dem Umstände, dass unmittelbar nach Verlesung der Urkunde der Vogt von
Monza erklärt, er habe gegen die Urkunde gar nichts einzuwenden und wolle
und könne die daraus für den Kläger sich ergebenden Rechte nicht bestreiten,
deutet noch anderes auf ein Einverständniss der Parteien. So ist es nicht sehr
wahrscheinlich, dass so bald nach dem in förmlichster Weise unter Zuziehung
von Königsboten abgeschlossenen Tauschvertrage derselbe von der einen Partei
schon wieder sollte in Frage gestellt sein. Weiter war, da keine Reinvestitur
erfolgt, der Kläger in Grewere der von ihm ertauschten Sachen, welche ihm
zudem durch die Jauschurkunde und die darin festgesetzte Strafe für jede
Verletzung ausreichend verbürgt war; handelte es sich nicht lediglich um die
weitere Bürgschaft einer gerichtlichen Anerkennung, lag auf Seiten des Be-
klagten wirklich die Absicht vor, den Tausch zu bestreiten, so wäre Grund
zur Anstellung einer Klage wohl nur für diesen gegeben gewesen. Endlich
möchte noch zu beachten sein, dass in der Urkunde selbst die Strafe des
Duplum auf spätere Anfechtung des Tausches gesetzt ist, aber jede Andeutung
fehlt, dass der Beklagte nun in diese verfallen sei.
Wurde es aber einmal gebräuchlich, ein Rechtsverhältniss gegen etwaige
Ansprüche gewisser Personen durch gerichtliche Entscheidung eines simulirten
Rechtsstreites zu sichern, so mochte man leicht unter sonstigem Festhalten
am Verfahren davon absehen, dass dieses ursprünglich nur zur Entscheidung
streitiger Rechtsverhältnisse bestimmt war, und das Gericht keinen Anstand
nehmen, auf die Behandlung des Falles einzugehen, auch ohne dass dem, der
die Rolle des Beklagten zu übernehmen hatte, der Vorwurf gemacht wurde,
dass er den Anspruch unrechtmässig bestreite. Ein Uebergang zu der später
gebräuchlichen Form findet sich da in der Weise, dass die Klage nicht mehr
bestimmt behauptet, der Scheinbeklagte bestreite das Recht des Scheinklä^ers,
aber doch ein gewisses Streitverhältniss durch die Angabe festhält, man habe
gehört, er wolle das thun. So schon 875 im Spoletinischen : Äudivimua dicere^
der Beklagte habe eine Urkunde, durch welche er eine Schenkung an ein Klo-
ster bestreiten könne; nescimita, si est veritas aut non; iudicate nohis
exinde kistitiam,^ So 901 zu Pavia: Sicut attdivimus, wollen der Bischof
von Novara und sein Vogt behaupten, dass ein uns geschenktes Kloster ihrer
Kirche gehöre; ideo ecce nos coniuncti, si ipsi eannde aliquid dicere veUent^
l. Script. Ii. 2 b, 944. 5. Giulini 2, 469. 6. Script. It. 2 b, 946.
40 Verfahren im longobardisehen Italien.
ecce nos parati cum eis in ratione standum,'^ In beiden FäDen folgt dann
unmittelbar die Professio. Doch setzt der Grebrauch dieser Klagformel nicht
gerade nothwendig ein schon bestehendes Einverständniss der Parteien voraus;
sie wird anch 881 in einem Falle angewandt, wo zwar eine Läugnung des
Beklagten nicht erwähnt wird, aber vor seiner Professio doch das Recht des
Klägers durch eine Inquisitio erwiesen wird.®
13. — Dann aber lässt man die Behauptung eines Streitverhältnisses
ganz fallen, hält aber übrigens an den Formen des ordentlichen Ver-
fahrens fest, welches insbesondere das Vorhandensein zweier Parteien vor-
aussetzt; der Scheinkläger behauptet einfach einen Rechtsanspruch und richtet
an den Scheingegner die Aufforderung zu erklären, ob er denselben bestreiten
wolle. So schon 877 im Spoletinischen ^ wo überhaupt dieses Vorgehen früher
flblkdi geworden zu sein scheint. In oberitalischen Grerichtsurkunden finde ich
aiolohe Fälle erst im zehnten Jahrhunderte^ wo nun ganz ständige Formeln
Ar dieses Verfahren ausgebildet werden, welches ganz entsprechend auch in
den Prozessformeln vorgesehen ist ^ Sie knüpfen sich wohl zunächst an den
am häufigsten vorkommenden Fall, dass es sich um Sicherung einer Urkunde
über ein Rechtsgeschäft handelt. Die sonst beim ordentlichen Verfahren üb-
liche Enn'ähnung der Gegenwart beider Parteien liess man wohl fallen, weil
die Angabe, sie seien gekommen altercationem inter se habentes nicht mehr
passte.^ Das Verfaliren beginnt damit, dass der Kläger die, in der Regel
wörtlich in die Gerichtsurkunde eingerückte Urkunde vorlegt Das Gericht
fWigt dann, zu welchem Zwecke er die Urkunde vorlegt In der Antwort wird
nun allerdings zunächst als Zweck die öffentliche Verlautbarung angegeben :
/d«) istam cartulam in isto ostetisi iudicio, nt ne silens appareat et nee
qui»pian\ hämo tUctHr possit, quod ego eam occtdte aut cotdudiose habnis-
sem. Daran schliesst sich in der Regel die Erklärung, dass er das ihm Ver-
briefte zu Eigenthum besitze und bereit sei, gegen jedermann davon zu Rechte
zu stehen: Omnes res, qttae leputitar in ?mc cartiday ad meam habeo
et teneo proprietatetn et paratus «m»j, si uÜks hämo mihi ea^inde aliquid
dieere vel apere aut catisare ndty cum eo ad rationetn standum et lepüime
deßniefuium. Diese Angabe des allgemeineren Zweckes und diese aDgemeine
Aufforderung finden sich nicht in den früheren Fällen, bei welchen es auf Ein-
leitung ein Scheinstreites abgesehen war, kommen bei diesem erst 901 vor'
und sind ftir denselben in so weit ganz unwesentlich, als beim weitem Ver-
(khren keineriei Beziehung darauf vorkommt. Sie werden daher unabhängig
davon für solche Fälle entstanden sein, wo eben die öffentliche Veriautbarung
tL—] u Mon. pur. Ch. 1, 5^. Gani entsprechende Ausdrücke finden sieh 899-918 in
PnTia« Cremona und Terona. so dass diese Formel eine Zeitlang 'veüer Teihreitei gt-
^Msea in sein scheint TgL Tlraboschi Non. 2« 78. 100. 102. Anti^. lu 2, 5. & Antiq.
K S. 931.
IS. — 1. Script. It. 2K 948. 2. 906. 913. 9t8 «sw.: Aff^ P. 1. Sia Tinboschi
Non. 2. 99. 97. <• Cartnlar. Long. nr. 17. 18. 19. Tgl. anch die aDgeaeine ü^oiiden-
fennel Mon. Germ. L. 1% 604. 4» Doch findet sie sich aasnahmsveise nnd iwnr mit
dieser Angabe 967: Antach. £st 1, 143. &• Mon. pau. Ch. 1. 98.
r-
Ordentliches Verfahren bei Scheinstreitigkeiten. 4]
oder Transsumirung der Urkunde der einzige Zweck war, wo dann, wenn keine
Anfechtung erfolgte , keine Veranlassung zu einem weitern Eingreifen des
(Jerichtes geboten war, als dass dieses den Vorgang beurkunden Hess. *
Wollte man nun aber die weitere Sicherung des gerichtlichen Urtheils
gewinnen, so mussten mit der Verlautbarung die Formen eines Rechtsstreites
verbunden werden; und dazu bedurfte es eines bestimmten Gegners. Daher
wendet sich der Kläger nach jenen allgemeinen Angaben an eine bestinunte
Person etwa mit den Worten: Et quod 'plus est, qu^ro, nt dkat isteN,, qui
hie presens est, si cartula ista bona et veraoc est, vel si res, qiie continefi"
tur in cartula, ndhi contradicere aut suhtrahere vidt, ant si iuxta istam
cartulam mihi proprie esse debent an non. Damit war nun Veranlassung
zu einer Professio gegeben, welche, wie wir sahen ", in dieser Zeit regelmässig
den Ausgangspunkt für ein weiteres Vorgehen des Gerichtes bildete.
Dabei handelt es sich nun offenbar in den meisten Fällen gar nicht um
irgend ein Streitverhältniss, wie ein solches ja auch nicht behauptet wird. Es
ergibt sich das schon daraus, dass sehr häufig derjenige, welcher die Urkunde,
etwa über einen Verkauf oder eine Schenkung an den Kläger, selbst ausstellen
liess, der Scheinbeklagte ist, in welchem Falle auch die Klage gewöhnlich die
Aufforderung enthält zu erklären, si istam cartidaifn fieri rogavit. Und wäre
es auch möglich, dass dieser später trotzdem Ansprüche erhoben hätte, welche
das Verfahren veranlassten, so erscheint auch das sehr häufig dadurch aus-
geschlossen, dass dieses Verfahren oft fast unmittelbar auf die Fertigung der
Urkunde folgt. So über Kaiserurkunden gegen den Vogt des Kaisers 962 und
964 am dritten und zweiten Tage nach der Ausstellung®; bei einer Schen-
kungsurkunde des Markgrafen Hugo an das Bisthum Vercelli 996 erfolgt das
Verfahren sogar an demselben Tage und Orte und in Gegenwart derselben
2^ugen. ®
Handelt es sich in der Mehrzahl der Fälle um ein durch Ausstellung
einer Urkunde gesichertes Recht, so ist das doch nicht regelmässig der Fall,
es handelt sich auch um Sicherung von Erbe oder Freiheit*^, ohne dass
eine bezügliche Urkunde vorgelegt wurde, eine solche wohl gar nicht vorhanden
war. Man bediente sich aber auch dann derselben, wohl zunächst mit Rück-
sicht auf jenen häufigsten und früher vorkommenden Fall entstandenen Formel,
indem man nur alles aus derselben fortliess, was sich unmittelbar auf die Ur-
kunde bezieht Der Kläger tritt unmittelbar mit der Behauptung auf, dass er
die und die näher bezeichneten Sachen zu Eigenthum besitze, dass er bereit
sei, jedem davon zu Rechte zu stehen, dass aber insbesondere der und der
erklären solle, ob er sie ihm bestreiten wolle, worauf dann die Professio erfolgt
Auch dabei handelt es sich in der Regel wohl nicht um ein wirklich be-
strittenes Recht Richtet etwa der Abt von S. Ambrogio 1018 wegen seines
«. Vgl. S 12 n. 1. 7. Vgl. § 6. 8. Mon. patr. Ch. t 196. Antich. Est. 1. 143. 9. Mon.
patr. Ch. 1, 305. 307. 1(K Für Freiheit ist mir eine Gerichtsurkunde dieser Art ohne
Vorlegung einer Urkunde nicht bekannt geworden: dagegen gehört dahin die Prozess-
fonnel o. 18.
42 Verfahren im longobardischen Italien.
Eigenthum an einem Gioindstücke am Comersee die Aufforderung an den Erz-
bisohof von Mailand, den Bischof von Como und den Abt von S. Calocero, so
ist nicht wohl anzunehmen, dass diese gleichzeitig sein Recht bestritten haben
sollten; namentlich aufgefordert sind gerade diese wahrscheinlich als die be-
nachbarten Grundbesitzer, von denen Anfechtung am nächsten zu erwarten
war. ^ ^ Bestimmt ausgeschlossen erscheint das Bestehen eines Streites, wenn
1081 im Gerichte des Königs vom Bischöfe von Parma ein Hof an das Ka-
pitel zurückgegeben wird und dieses nun unmittelbar darauf ein weiteres Vor-
gehen des Grerichtes veranlasst, durch die Frage an den Bischof, ob er ihnen
den Hof bestreite. ^^ Wie denn in diesen Fällen schon die unmittelbar folgende
Professio auf ein Einverständniss der Parteien schliessen lässt
Aber gerade der letzte Fall legt die Annahme nahe, dass zwar ein Streit*
verhältniss nicht bestand, aber doch bestanden hatte, welches der Bischof
durch Zurückgabe des Hofs beendet hatte. Und das ist gewiss in vielen dieser
FAIle anzunehmen; dass man sich zur Sicherung des Eigenthums gerade jetzt
und gerade gegen diese Person an das Gericht wandte, ist am leichtesten zu
erklären, wenn diese dasselbe aussergerichtlich angefochten hatte oder solches
befürchtet wurde. Und dasselbe ist oft auch da anzunehmen, wo die Vorlage
einer Urkunde den Ausgang bildet Wo diese unmittelbar nach der Ausstellung
unter Aufforderung an den Ausstellenden selbst erfolgt, handelt es sich offen-
bar nur darum, durch Veröffentlichung und gerichtliches Urtheil sogleich mög-
lichste Sicherung zu gewinnen. Aber nothwendig zur Rechtsgültigkeit des in
einer vom Könige selbst oder von einem Notar vor Zeugen ausgestellten Ur-
kunde bezeugten Rechtsgeschäftes war eine solche Vorlage vor Grericht an
und für sich nicht Das ergibt sich wohl daraus, dass diese oft lange nach der
Ausstellung erfolgt; so für Urkunden von 882 und 906 erst 910 und 935^',
wo also schon bald ohnehin der Schutz durch Verjährung hinzukam. Und
dann ergeht die Aufforderung keineswegs immer an den Aussteller; hie und
da wohl an dessen Erben oder sonstige Rechtsnachfolger; oft aber, und auch
in Fällen, wo es sich um kurz vorher ausgestellte Urkunden handelt, an Per-
sonen, welche tu jenem in keiner nahem Beziehung stehen; so 901 bezüglich
einer Schenkungsurkunde des Königs an den Bischof von Novara.^^ Aoch da
wird es immer wahrscheinlich sein, dass Zeit und Person durdi eine aosser-
gmchthcfae Anfechtung bedingt waren.
14. — Man wird aber wühl noch weiter gehen dürfen; es kam zu allge-
meiner Anwendung des Formular auch bei Streitsachen. Wie man
in ffübeiw Zeil die Behandhmg unbestrittener Rechtsverhatonisse in die Form
«iiies Rechtsstnrites zu bringen suchte« so sdieinen spater die Notare audi für
die Ginrichtsttrkunden über einen wirklich im Geridite ansgetragenen Rechts-
streit vieifoch das für jene übfr:^ gewonlene Formular benatzt za haben. Es
erkürt sich das dann wieder, wie U^ früher bes|Mrv)cheiien ähnlichen Fallen,
ans der Benwiogung der fiir die T^r«chiedea$ten FälW branohbaren Formulare.
19L-1 U. Ami^ h. 3k 931. AfkiiSK^ 1001: Fmmui ^13. li. Af* P. 2. 3»».
llL Am>^ K 2. 5^ Äff« r 1. $Ml Ik Mw. fM. Ül K S^
AUgememe Anvendong des Scheinstreitfonniilan. 43
Nun passte allerdings die eigentliche Klagformel, in welcher dem Beklagten
der Vorwurf unrechtmässigen Vorenthaltens gemacht wurde, nicht auf die
Behandlung unbestrittener Sachen. Wohl aber passte die bei ihr übliche For-
mel der Behauptung und Aufforderung auch beim Vorhandensein eines wirk-
lichen Rechtsstreites, da die Formel es eben ungewiss Hess, ob ein solcher
bestand oder nicht Auch das Formular, welches zunächst auf Sicherung einer
Urkunde berechnet war, liess sich auf Rechtsstreitigkeiten anwenden; wurde,
wie häufig der Fall war, ein wirklicher Rechtsstreit im Gerichte auf Grund
einer Urkunde entschieden, so liess sich die Grerichtsurkunde recht wohl in die
gebräuchliche Form bringen, indem man die siegende Partei mit Vorlage dieser
Urkunde das Verfahren eröffnen liess. Denn der juristische Werth der Gre-
richtsurkunde beschränkte sich ja wesentlich auf die Beurkundung des Be-
kenntnisses und des Urtheils; ob die Umstände, welche die Professio veran-
lassten, mehr oder weniger genau angegeben waren, konnte da gleichgültig
scheinen.
Urkunden, welche sich wesentlich auf Angabe der die Klage ersetzenden
Aufforderung, des Bekenntnisses und des Urtheils beschränken, gestatten da
freilich keinen Beweis. Aber wie sehr die Notare gewöhnt waren, sich der
zunächst für unbestrittene Rechtsverhältnisse bestimmten Formulare zu be-
dienen, insbesondere Professio und Urtheil au jene Formel der Scheinklage
anzuknüpfen, zeigen einige Fälle, in welchen die Urkunden wirklich mit Dar-
stellung eines Rechtsstreites beginnen, dann aber die gebräuchliche Aufforde-
rungsformel einschieben, um sich weiter jenes Formulars bedienen zu können,
obwohl es sich hier erweislich um einen Rechtsstreit handelte. So klagt 1055
der Bischof von Luna, ein Gaudulf habe ihn unrechtmässig einer Burg dis-
vestirt und erbietet sich zum Beweise durch Kampf; aber der Beklagte steht
ab und ertheilt die Reinvestitur. Nun erst geht die Darstellung auf das be-
sprochene Formular über, indem der Bischof mit der Behauptung auftritt, er
besitze jene Burg zu Eigen und jeden und insbesondere den Gaudulf zur Er-
klärung auffordert, ob er sie ihm bestreiten wolle. ^ Die Anwendbarkeit des
Formulars war dann wohl durch eine Vertauschung der Rollen des Klägers
und des Beklagten bedingt. So wird 1013 der Beklagte nach Verwerfong
einer falschen Urkunde und nach Ablegung des ihm durch Urtheil des Gerichts
zugestandenen Schwur mit Helfern auf Urtheil des Grerichts investirt; dann
tritt der frühere Beklagte gegen den frühern Kläger mit der Behauptung und
Aufforderung auf.^ In beiden Fällen war allerdings der Rechtsstreit schon
vorher erledigt, und es liesse sich annehmen, dass man thatsächlich nun zu
grosserer Sicherheit noch ein weiteres Verfahren über das nun unbestrittene
Rechtsverhältniss einleitete. Aber eben so möglich ist es, dass eben nur die
Darstellimg des Notars diese Form wählte, weU er gewohnt war, an diese die
früher noch nicht ausdrücklich erwähnte Professio und das dieselbe wieder-
holende UrtheU des Grerichtes anzuschliessen. Dafür spricht insbesondere ein
Fall von 1027, wo ein solcher Uebergang erfolgt, ohne dass schon ein Abstehen
11 — 1. Antiq^. It. 3, 64o. AehDÜcb 1013: Aoticb. £it. 1, 88. & AnticL £tt. 1, 85.
44 Verfahren im longobardischenltiilien.
der unterliegenden Partei erwähnt wäre. Der Herzog von Kämthen klagt
gegen den Patriarchen von Aglei auf Leistungen von den Höfen der Kirche;
der Patriarch verneint den Anspruch, was auf ürtheil durch Schwur des Vogts
mit vier Helfern erhärtet wird. Nach dem sonst üblichen Vorgehen bei strei-
tigen Sachen würde man nun auf den Beweis hin ein Bekenn tniss des Klägers
erwarten. Statt dessen werden die Rollen vertauscht, obwohl der Gregenstand
des Streits sich nur gewaltsam in die gebräuchliche Formel einzwängen Hess,
der Patriarch tritt mit der Behauptung auf, dass er für seine Kirche Höfe und
anderes besitze, erklärt, dass er bereit sei, jedem davon zu Rechte zu stehen,
und fordert insbesondere den Herzog auf, zu erklären, ob er jene Leistungen
davon in Anspruch nehme. ^ In diesen Fällen könnten die der Aufforderung
vorhergehenden Angaben über den Rechtsstreit ganz fortfallen, ohne dass der
Werth der Gerichtsurkunde als Beweismittel fiir das Recht des Siegers ge-
mindert wäre. Kam man also hier trotz ausdrücklicher Erwähnung des Rechts-
streits auf das gebräuchliche Formular zurück, so wird um so eher anzunehmen
sein, dass wo der Notar sich von vornherein auf dieses beschränkt, dennoch
ein Rechtsstreit vorliegen mochte. Wenigstens in einem Falle ist das bestimmt
nachzuweisen ; in einer sich übrigens gar nicht von dem hergebrachten For-
mular für unbestrittene Rechtsgeschäfte abweichenden Urkunde über eine
1054 zu Zürich gehaltene Hofgerichtssitzung erlaubt sich der Notar in der
Professio ausnahmsweise einen bezüglichen Zusatz; der Beklagte bekennt, kein
Recht auf das Grundstück zu haben, »icut nunc per piignam di finita fmt.^
Dass das Formular aber sehr häufig so angewandt wurde, werden wir schon
daraus schliessen müssen, dass von den angeführten Ausnahmsfallen und vom
Ungehorsamsverfahren abgesehen in den sich den herkömmlichen Formularen
anschliessenden Urkunden des eilften Jahrhunderts kaum noch eine eigentliche
Klage mit Behauptung eines Streitverhältnisses vorkommt, sich eine solche
nur noch in Urkunden findet, welche auch sonst in ihrer Fassung von der her-
gebrachten abweichen. Das eine am allgemeinsten anwendbare Formular für
unbestrittene Rechtsverhältnisse hat die andern verdrängt, wird nun auch fiir
Streitsachen angewandt ^ Ja es schemt vorzugsweise nur noch fiir diese an-
gewandt zu sein, da sich, wie wir sehen werden, für die gerichtliche Sicherung
unbestrittener Rechte noch eme andere Form gefunden hatte.
Der weitere Vorgang ist bei unbestrittenen Rechtsgeschäften dann ganz
14i — J S« Robeis Aquil. 500. 4. Archir zu Cremona. S« Darauf dürfte auch denteiu
dass jrerade ein solches Formular in einer Hs. des Longobardenrechts als Geriebtsur-
kundt, Notitia pro securitate, schlechtweg gegeben wird. Auffallend ist freilich, dass
die bezüglichen Prozessformeln n. 17. 18. 19 gleichfaUs nichts weiter enthalten als eine
Umschreibung und Auflösung des Inhaltes des gebräuchlichen Formulars, während doch
anzunehmen ist, dass sie gleichfalls, worauf auch die Überschrift Quaiiter tit ßni$ im-
temUioms terr€ zu deuten scheint, auch für Streitsachen berechnet sind, bei welchen
sonst ein Formular nur für das UngehorsamsTerfahren Torliegen würde. Ist es auch
möglich, dass wirklich thatsftchlich nach Beendigung des Beweisrerfahrens immer noch
ein SchlussTerfahren in dieser Form eingeleitet wurde, so zeigt sich doch jedenfalls auch
hier eine so grosse Abhängigkeit der Prozessformeln Ton den Gerichtsurkunden, dass
sich manche Bedenken erheben, ob jene den wirklichen Hergang genau wiedergeben.
Allgemeine Anwendung des Scheinstreitfonnulars. 45
derselbe, wie wir ihn für die Entscheidung von Streit^^achen angaben, seit es
bei diesen üblich war, immer eine Professio als Ausgangspunkt des Schluss-
verfehrens hinzustellen. Das Geständniss folgt hier nun immer unmittelbar
auf die Klagforderung; handelt es sich um eine Urkunde, so wird zunächst der
Auflforderung gemäss erklärt, dass der Scheinbeklagte sie selbst fertigen Hess,
oder, wenn da« nicht behauptet wurde, dass er sie als echt und glaubwürdig
anerkenne; dann oder unmittelbar, wenn eine Urkunde nicht vorgelegt wurde,
dass die Behauptung des Klägers, er besitze das und das zu Eigenthmn, wahr
sei, dass er, der Beklagte, ihm dasselbe nicht bestreiten könne und wolle und
sich im Falle späterer Bestreitung zu angegebener Greldstrafe verpflichte. Es
folgt dann das Urtheil ganz nach der früher angegebenen Formel ^ dass der
Kläger das von ihm als Eigenthum Behauptete haben und besitzen, der Be-
klagte aber darüber zu Stillschweigen verpflichtet sein solle. Da das im Ur-
theile anerkannte Recht von vornherein unbestritten und ungestört war, so
war mit dem Urtheile selbst das Verfahren beendet. Und wenn später auch
bei Streitfallen die früher üblichen Angaben über einen Befehl des Gerichts
zur Wiederherstellung des Rechtszustandes und über die Ausführung desselben
fehlen^, so ist der Grund wohl darin zu suchen, dass eben die zunächst auf die
Behandlung unbestrittener Sachen berechneten Formulare allmählich alle an-
dern verdrängten.
15. — Erst in der zweiten Hälfle des zehnten Jahrhundeits und auch
dann zunächst keineswegs regelmässig folgt noch die Sicherung durch den
Bann.^ Das Streben nach Erlangung dieses kann also auf die Entstehung
des Brauches, unbestrittene Rechtsverhältnisse zu gerichtlicher Behandlung zu
bringen, nicht mitgewirkt haben; der Zweck des Verfahrens kann zunächst
nur die Erwirkung von Geständniss und Urtheil gewesen sein. Was aber das
Geständniss an und für sich betriff*t, so erlangte der Scheinkläger durch
den Inhalt desselben ofl keine weitere Sicherheit, als ihm ohnehin schon zu
Grebote stand. Es tritt das deutlich hervor, wo es sich um die Anerkennung
einer Urkunde dmch denselben, der sie ausstellen Hess, handelt; der ganze
Inhalt der Professio einschliesslich der Verpflichtung zu einer Geldstrafe war
dann oft in der Urkunde selbst schon gegeben. Auch kann der Werth dann
nicht darin Hegen, dass die Professio jetzt öffentlich vor Zeugen geschah;
denn so war sie auch vorher schon erfolgt; wir sehen aus den Gerichtsformeln,
dass der Beurkundung eines Rechtsgeschäftes eine entsprechende öffentliche
Verhandlung vorausging, welche die Professio einschloss, und bei der eben
Werth auf das künftige Zeugniss gelegt wurde, da der in den Formeln ^ oft
erwähnte Schluss der Verhandlung durch die Auflforderung: Totos vos rogo,
sicher nichts Anderes besagen soll^ als die in den Gerichtsurkunden der Ro-
magna oft vorkommende Formel : Vos omnes rogo pro futuro tesümonio ;
während in den eigentlichen Gerichtsurkunden Oberitaliens, wie in den diesen
entsprechenden Prozessformeln jede Andeutung fehlt, dass auf das durch die
6. Vgl. S 8. 7. Vgl. § 8.
16. — 1. Vgl. S 11 u. 4. 2. So Cartul. Long. n. 3. 5. 9. 13.
46 Verfahren im longobardischenttalien.
Oeffentlichkeit der Verhandlang ermöglichte spätere Zeagniss Grewicht gelegt
wird. Bei der schon erwähnten gerichtlichen Behandlung einer an demselben
Tage ausgestellten Urkunde von 996 sind alle Personen, welche beim Gerichte
sind, auch schon Zeugen der Schenkungsurkunde. ^
Näher läge die Annahme, dass die nochmalige gerichtliche Behandlung
zunächst erfolgte, um das erworbene Recht nicht bloss gegen den Verzichten-
den, sondern auch gegen den Einspruch jedes Dritten zu sichern, worauf
die allgemeine Aufforderung an Jedermann zu deuten scheint, welche der be-
sonderen an den Scheinbeklagten vorhergeht. Aber wenigstens den Haupt-
zweck hat hian darin nicht gesehen. Grerade in den früheren Fällen solcher
Scheinprozesse fehlt die allgemeine Aufforderung; auch später wird beim wei-
tern Verfahren keine bestimmtere Rücksicht darauf genommen, es wird gar
nicht erwähnt, da^s Einspruch eines Dritten nicht erfolgt ist; wie nur der Be-
klagte die Professio ablegt, so ist das Urtheil auch nur gegen ihn gerichtet,
verbietet nur ihm weitere Anfechtung. Erst durch das spätere Hinzukommen
des Bannes war zugleich eine Sicherung gegen Dritte geboten.
Der filr alle Fälle massgebende Werth dieses Verfahrens ist wohl zu-
nächst zu suchen in der Erlangung gerade eines gerichtlichen Geständ-
nisses, welches durch den vorhergegangenen Scheinstreit provozirt wurde.
Wie sonst, schloss dieses auch nach longobardischem Rechte einen spätem
Läugnungseid aus; schon im Edikte' Rothars heisst es: ntdU liceat^ postquam
prius manifestaverit, postea per sacramentum negare; und die Expositio
stellt das einem Urtheile gleich, indem sie die UebereinsUmmung mit dem rö-
mischen Satze: Confessos in iure pro indicatis haberi placetj hervorhebt*
Nach longobardischem Brauche erfolgte auf Grundlage des Geständnisses über-
dies noch immer ein ausdrückliches gerichtliches Urtheil. Der Zweck war die
Erlangung eines rechtskräftigen Urtheils, welches dem Gestehenden
spätere gerichtliche Anfechtung abschnitt und unmittelbar bei etwaiger späterer
Besitzstörung gegen ihn ausführbar war.
Denselben Zweck hatte man im Auge bei den später in Italien üblichen
sogenannten guarentigiirten Urkunden, bei welchen durch Simulimng
eines Rechtsstreites und dabei erfolgende Confessio in iure eine Vertragsver-
bindlichkeit nach Belieben executoriscb gemacht werden sollte. ^ Ich möchte
kaum bezweifeln, dass da ein unmittelbarer Anschluss an das geschilderte Ver^
fahren der frühern Zeit besteht, welches nur in die im dreizehnten Jahrhun-
derte üblichen Formen übertragen ist. Denn wenn es sich in den uns erhaltenen
Urkunden der altem Zeit immer um die Sicherung von Rechten an Sachen,
insbesondere neuerdings vertragsmässig eiworbenen handelt, so lag es wohl
noch näher, die Beitreibung vertragsmässig übernonuuener Leistungen in ähn-
licher Weise zu sichern; waren solche simulirte Rechtsssreite einmal bekannt,
so wandte man sie doch höchst wahrsheinlich auch etwa so an, dass nach
Abschluss des Vertrags der eine {Kontrahent den andern vor Gericht auffor-
U.— ] 8. Vgl. S 13 n. 9. 4. L. Pap. Roth. 365. Exp. $ 2. 5. Vgl. Briegleb EzecuUr-
proc. 1, 40. 65.
Zweck des Verfalirens bei Scheimtreitigkeiten. 47
derte, zq erklären, ob er die und die Leistung schalde, dieser dieselbe einge-
stand und dann das Grericht urtheilte, dass er zu leisten habe. Dass sich Gre^
richtsurkunden dieser Art nicht erhalten haben, wird da kaum sehr ins Gre-
wicht fallen; beim Fehlen eines dauernden Werthes fehlte die Veranlassung,
sie auf spätere Zeiten aufzubewahren, wie sich ja auch einfache Schuldurkunden
aus dieser Zeit kaum erhalten haben und auch unsere genauere Kenntniss der
exekutorischen Urkunden der spätem Zeit sich mehr auf die Angaben der juristi'-
schen Schriftsteller und bezügliche Bestimmungen der Gresetze, als auf erhal-
tene Urkunden selbst stützt Eher könnte es aufifallen, dass sich keine bezüg-
liche Prozessformel erhalten hat; nach der einzigen, bei der es sich um Sicherung
einer Greldschuld handelte, wird diese erwirkt durch einen eventuell wirksamen
Verkauf von liegendem Gut; der Schuldner stellt dem Gläubiger eine Ver-
kaufsurkunde aus, wogegen dieser sich vor Gericht verpflichtet, bei Zahlung
zur bestimmten Zeit die Urkunde zurückzugeben, während dieselbe andernfalls
in Kraft bleiben soll. ^ Also auch da handelt es sich zunächst um ein simu-
lirtes Rechtsgeschäft. Jedenfalls war ein Vorgehen, wie es dem spätem Ver-
fahren bei exekutorischen Urkunden entspricht, im allgemeinen schon dem
altera italienischen Rechte eigen; auch wenn dasselbe in älterer Zeit gerade
zur Sicherung von Forderungen nicht angewandt sein sollte, war die besondere
spätere Anwendung, für welche sich überdies im Verfahren der Romagna
auch formell noch ein näherer Ans:hluss finden wird, gewiss dadurch vorbe-
reitet und veranlasst.
16« — Das dargestellte Verfahren setzt die Anwesenheit eines Gegners
voraus und es legt das die Frage nahe, ob eine Verpflichtung des Schein-
beklagten zum Geständnisse oder überhaupt nur zum Erscheinen im
Gerichte bestand. Bei den sehr häufigen Fällen, wo es sich um die Anerken-
nung eines Vertrages durch die eine der kontrahirenden Parteien handelt,
konnte der Zwang in einer sogleich beim Abschlüsse übernommenen Verpflich-
tung liegen, wie eine solche für die spätem exekutorischen Urkunden bestimmt
nachweisbar ist. ^ Aber eine solche Annahme reicht insbesondere da nicht aus,
wo es sich um Anerkennung althergebrachter Rechtsverhältnisse handelt.
Auch da konnte allerdings eine Uebereinkunft unter den Parteien vorherge-
gangen sein. In aussergerichtlichen Urkunden, in welchen die eine Partei sich
unter hoher Geldstrafe verpflichtet, die andere wegen einer bestimmten Sache
nie gerichtlich anzusprechen, wird wohl bemerkt, dass dieselbe dafUr ein
Launegild erhalten habe.^ Auf Gmnd eines solchen Abkommens mochte
man dann ein gerichtliches Geständniss verlangen. So legen 1072 ein Bischof
und ein Abt als Scheinbeklagte ein Geständniss ab und erklären zugleich, dass
sie ad harte tranahctctionem conßmiandam als Launegild einen goldenen
Ring und dreissig Pfund Silber erhalten haben. ^ Eine solche Leistung könnte
allerdings darauf schliessen lassen, dass der^Kläger an und fiir sich nicht be^
i^ Cartal. Long. n. 9.
lt. — 1. Vgl. Briegleb Executivpr. 66. 2. 1009. 1119: Tiraboschi Non. 2, 137.
AntklL £si. 1, 172. 8. Antiq. It. 2, 955.
».
48 Verfahren im longobardischen Italien.
rechtigt war, ein gerichtliches Greständniss zu fordern. Aber abgesehen davon,
dass ich das nur in diesem Falle erwähnt finde, wird vereinzelt nach gesche-
henem Greständnisse und Verzichte ein Launegild auch bei wirklichen Rechts-
streitigkeiten der unterliegenden Partei gegeben, wo der Sieger unzweifelhaft
auf jene an und für sich Anspruch hatte. ^ Es könnte sich in den wenigen
Fällen, in welchen dem Gestehenden ein Launegild gezahlt wird, recht wohl
darum gehandelt haben, dass derselbe doch einige Ansprüche hätte erheben
können, die Leistung des Klägers weniger durch die Ablegung eines gericht-
lichen Greständnisses überhaupt, als durch den darin enthaltenen unbedingten
Verzicht veranlasst war.
Es ist möglich, dass immer eine aussergerichtliche üebereinkunfl vor-
ausging; doch würde auch die Annahme einer allgemeinen Verpflichtung nicht
fern liegen. In gewissen öffentlichen Grerichtssitzungen war ohnehin, jeder zu
erscheinen verpflichtet, wurde er hier beklagt, so musste er sich auf die Klage
einlassen. Und eben bei dem allmähligen Uebergange von der wirklichen Klage
zur Scheinklage, welcher zumal in den früheren Fällen gewiss inuner eine
üebereinkunfl vorherging, war kaum Veranlassung geboten, die Verpflichtung
zur Beantwortung einer Scheinklage in Frage zu stellen. Stand dann das ganze
Verfahren einmal fest, so mag immerhin eine Befugniss des Gerichtes anzu-
nehmen sein, den Aufgeforderten ebenso zur Aeusserung zu zwingen, als sei
er wirklich beklagt
17. — Mochte nun aber die Verpflichtung eine allgemeine, oder nur durch
besondere Uebereinkunft begründete sein, so wäre doch in jedem Falle auch
ein Ungehorsam sverfahren über unbestrittene Rechtsverhältnisse denkbar.
Aber in den für dieses sonst üblichen Formen kommt das nicht vor; die Klage
enthält da immer den bestimmten Vorwurf, dass der Beklagte etwas modo
ordine et sine lege besitze oder gethan habe. * Es ist das erklärlich, da we-
nigstens in der frühern Zeit die Einleitung eines Ungehorsamsverfahrens über
unbestrittene Rechte keinen Zweck gehabt hätte. In Abwesenheit des Beklagten
konnte es zu keiner Professio und zu keinem endgültigen, das Eigenthum an-
erkennenden und für immer gegen den Beklagten sichernden Urtheile des Gre-
richtes kommen ; und nur um dieses zu erhalten wurde ja das ganze Verfahren
eingeleitet. Der Zweck des Ungehorsamsverfahrens ging nur auf Wiederer-
langung der entrissenen Investitur; es hatte also keinen Zweck, wo eine Ent-
werung nicht vorlag, eine Wiedereinsetzung also auch nicht verlangt werden
konnte.^
16.—] 4. 1046. 1119: Tiraboschi Non. 1, 185. Giolini 5, 548.
17. — 1« Nur in dem oben S H n. 8 besprochenen AusnahmsfaH ist nicht ausdrück-
lich gesagt, dass der Contumax das Recht des Klägers bestreite; doch ist das -▼eiii|^
stens thatsächlich nicht zu bezweifeln. 2« Vereinzelt bittet der Bischof ron Trieat
mit seinem Vogte 1082 um die Inrestitur, welche ihnen auch ertheilt wird tieut Hat»
tenut investki fuerunt, obwohl keine Entwerung behauptet, überhaupt kein Kl&ger ge-
nannt wird. Cod. Wangian. 19. Lag wirklich keine Entwerung Tor, so war es wohl Bur
auf den der Inrestitur folgenden ROnigsbann abgesehen, und der Notar hat sich daai
angeschickt an die für das gewöhnliche UngehorsamsTerfahren bestimmte Formel ge-
halten. Auch 1055 findet sich ein Beispiel, daas die Bitte nur auf den Bann gerichtet
Bannrerfahren bei unbestrittenen ReditsrerhJUtnissen. 4^
Das gestaltete sich nun aber anders, als es seit dem Ende des neunten
Jahrhanclerts üblich wurde, die beim Ungehorsam erth'eilte Investitur durch
den Königsbann zu schützen. ^ Es hatte nun einen Werth, unbestrittene Rechts-
verhältnisse auch dann zur gerichtlichen Behandlung zu bringen, wenn eb
Beklagter nicht anwesend und es desshalb zur Professio und endgültigem Ur-
theile nicht kommen konnte. Denn wenn der Bann auch gegen künftige ge-
richtliche Anfechtung nicht schützte, da er eine solche nur sine legali iudicio
verbot, so gewährte er doch einen wu-ksamen Schutz gegen jede etwaige
aussergerichtUche Disvestitur, indem er dieselbe mit einer hohen Geldstrafe
belegte. Seit die Anwendung des Königsbannes sich ausdehnte, derselbe nun
auch bei Anwesenheit des Beklagten zur weitern Sicherung der Professio und
des Urthells über unbestrittene Rechtsverhältnisse vethängt wurde ^, lag ein
Verfahren nahe, welches beim Fehlen eines Beklagten lediglich die Sicherung
durch den Bann im Auge hatte; seit dem Ende des zehnten Jahrhunderts'
findet sich denn auch ein solches sehr häufig. Es Hesse sich als Ungehorsams-
Verfahren über unbestrittene Rechtsverhältnisse fassen, dürfte aber geeigneter
nach dem einzigen Ziele der Klagbitte als Bannverfahren zu bezeichnen sein.
Man konnte sich dabei ganz an die Form der Scheinklage bei unbestrit-
tenen Rechtsverhältnissen halten. So in einem Falle 1038, wo auf Grund
einer Schenkungsurkunde Eigenthum behauptet und zuerst jedermann, dann
ein ausdrücklich (Jenannter aufgefordert wird, zu erklären, ob er das bestreiten
wolle. Da niemand auftritt, wird unmittelbar der Bann ertheilt^; es würde
sich da zunächst um ein Ungehorsamsverfahren gegen den namentlich Aufge-
forderten handeln.
Es wäre möglich, dass von solchen Fällen das Verfahren seinen Ausgang
genommen hätte. Aber jener ist der einzige mir bekannte Fall dieser Art. Bei
der allgemein üblichen Form, welche sich schon in den frühesten Fällen findet
und die auch in die allgemeinen Formeln ganz übereinstinmiend mit den Ur-
kunden aufgenommen ist^, wird ein Scheinbeklagter gar nicht genannt. Es ist
das erklärlich. Bei dem ordentlichen Scheinprozesse wurde Sicherung gegen
eine bestimmte Person durch Bekenntniss und UrtheU erstrebt; es musste also
natürlich ein Scheinbeklagter vorhanden sein. Der Bann aber steht ausser
aller Beziehung zu einer bestimmten Person, sichert ganz allgemein gegen
jeden; fttr ein Verfahren, welches nur auf den Bann gerichtet war, war die
Bezeichnung eines einzelnen Beklagten überflüssig, wenn man vielleicht auch
anfangs daran festhielt, weU man für ein gerichtliches Verfahren an das Vor-
handensein bestimmter Parteien gewöhnt war, oder wenn man, wie in dem
angeführten Falle, trotzdem etwa Werth darauf legte, die Person zu bezeich-
nen, von der man Anfechtung zunächst befürchtete.
Auch das regelmässige Formular schUesst sich dem für unbestrittene
lud eine Entwerong nicht behauptet ist, dann aber eine Inrestitor folgt, ohne £nr&h-
mmg des Bannes, aber mit der diesem eigenthümlichen Strafandrohung. Würdtwein
A 8. 12, 11. 8. Vgl. oben § 11. 4« So schon 964: Antich. Est. 1, 143. 5. 9d4.
1004 usw.: Antich. Est. 1, 134. Antiq. It. 2, 965. 6. Antiq. It. 2, 983. 7. Cartul.
Long. n. 25.
FielMr FonohnngeiL 4
50 Verfahren im longobardisehen Italien.
Rechtsfalle gebräuchlichen eng an. Mit denselben Worten, wie dort, behauptet
der Kläger, auch hier oft auf Grund einer vorgelegten Urkunde^ sein Eigen-
thum an bezeichneten Sachen und erklärt sich bereit, jedem darüber zu Rechte
zu stehen. Auch weiter geht die Formel in der Anknüpfung mit: JEt quod
flu8 est, queroj ut — noch in beiden Fällen wörtlich zusammen; aber während
dann dort die Aufforderung an den Scheinbeklagten zur Erklärung gerichtet
wird, geht sie hier unmittelbar an den Richter, der um den Bann ersucht wird,
ähnlich wie beim sonstigen Ungehorsamsverfahren die Klagbitte auf Investitur
gesteUt wird. Diese Bitte wird dann unmittelbar erfüllt; mit auch sonst ge-
bräuchlicher Wendung heisst es sogleich: JEt cum taliter retulisset, tunc
ipse (jmssus) — nüsit bannum usw., worauf die gewöhnliche Bannformel folgt
Das Formular lässt in dieser oberflächlichen Fassung, bei welcher an
dem sonst gebräuchlichen nur die Aufforderung geändert und Professio und
Urtheil fortgelassen sind, gar nicht bestinunter hervortreten, was den Anspruch
auf den Bann begründet Es ist da von dem allgememen Erbieten des Klägers
auszugehen, wie es sich auch in der frühern Formel ebenso fand, dort aber bei
dem weitem Vorgehen des Grerichtes nicht weiter beachtet wurde. ^ Hier ist
offenbar dieses Vorgehen dadurch bedingt, dass auf jenes Erbieten hin niemand
das Recht bestreitet, demnach der etwa Berechtigte als Gontumax zu be-
trachten ist Im Laufe des eilften Jahrhunderts scheint man denn auch gefühlt
zu haben, dass die Formel da einer Ergänzung bedürfe; vor Verhängung des
Bannes wird mehrfach ausdrücklich bemerkt, der Bann sei ertheilt, cum nemo
86 ibi appresentassetj wohl mit dem Zusätze: qm exinde — adversus ipstan
— agere aut causare voluiaaet. ^ Noch näher stellt sich der Anschlnss an
das sonst übliche Ungehorsamsverfahren dar, wenn vereinzelt 1038 auch er-*
wähnt wird, dass das Gericht vorher öffentlich ausrufen lässt, si uUus homo
fidssetf qui exinde eis intentionem mittere voluisset, tU ad placiium se
presentaretJ^ Und ist hier, wie auch wohl später in Urkunden mehr abwei-
chender Fassung, hervorgehoben, dass der Bann vom Vorsitzenden nach Urtheil
des Grerichtes ertheilt wird, so ist das wohl auch sonst anzunehmen, wenn die
gewöhnliche oberflächliche Fassung der Urkunden das auch hier so wenig, wie
beim sonstigen Ungehorsamsverfahren ^^ bemerkt Das ganze Verfahren
scheint hier so sehr als blosse Form betrachtet zu sein, dass zuweilen auch
das allgemeine Erbieten nicht erwähnt, einfach für bestimmte Sachen um den
Bann gebeten wird. ^^
18. — Da auch in diesen Fällen Neubegründung eines Rechtes oder
gefürchtete Anfechtung desselben durch eine bestimmte Person wohl durchweg
die Veranlassung bot, gerade ein bestimmtes Recht sichern zu lassen, so hätte
sich das Verfahren auch immer bestimmt gegen jene richten lassen und nur
die Kontumaz derselben mag anfangs veranlasst haben, sich jenes Bannver-
fahrens als Aushülfe zu bedienen. Später schemt dasselbe dann aber überhaupt
17.— 1 S. Vgl. S 13. 9. z. B. 1055: Mem. di Lncca 4 b, 133. 10. Rena e Camid
2 a, 74. 11. Vgl. oben $ 10 n. 15. 12. So 1039. 44. 55: Mon. patr. Ch. 1, 527.
AnUch. Est. 1, 183. Würdtwein N. S. 12, 11.
Allgemeinere Anwendung des BuinTerfahrens. 51
die allgemein übliche Form für die Behandlung unbestrittener Rechtsver-
hältnisse geworden zu sein, welche man auch dann vorzog, wenn die Person
ZQge^n war, gegen welche die Scheinklage zu richten gewesen wäre. So bei
mehreren Fällen aus dem Ende des eilften Jahrhunderts, wo erwähnt wird,
dass das durch den Bann zu sichernde Recht vorher im Grerichte selbst erst
übertragen ist*; so 1061, wo ein Streithandel durch Urtheil und Reinvestitur
beendet wird, dann aber die siegende Partei nicht, wie wir das früher fanden,
an die unterliegende die übliche Aufforderung richtet^, sondern nur an Jeder-
mann, demnach auch nur der Bann ertheilt wird. ^ Dass man auch nach Pro-
fessio und ürtheU noch besonderes Gewicht auf den Bann legte, sich denselben
wohl noch nachträglich in besonderer Urkunde ertheilen liess*, erklärt sich
allerdings schon daraus, dass er ganz aDgemein schützte. Wenn man. aber fiir
unbestrittene Rechte auf Bekenntniss und Urtheil jetzt keinen Werth mehr
gelegt zu haben scheint, so muss der Bann auch gegen die einzelne Person
einen entsprechenden Schutz gewährt haben. Er enthielt allerdings dieser
gegenüber kein endgültiges Urtheil über die Frage des Eigen thums; aber er
erkannte die Investitur als eine unbestrittene an und schützte sie gegen jede
Verletzung durch eine sehr hohe Geldstrafe, welche im Falle der Entwerung
wohl unmittelbar ausführbar war; in einer Spoletinischen Urkunde wird 1028
nach Yerhängung des Bannes noch ein ausdrücklicher Befehl des Herzogs an
den Ortsgrafen erwähnt; ut quicumque de rebus ipsius monasterii tollere
voluerit aut contra nostrum bannum fecerit, facias tu B, comes ipsum
bannum solvere^ quomodo gratiam dei et d. imperatoris et meam habere
cupis.^
Scheint aber im eilften Jahrhunderte zur Sicherung unbestrittener Rechte
das gegen jeden gerichtete Bannverfahren das üblichere geworden zu sem, so
gewinnt die Annahme an Wahrscheinlichkeit, dass da, wo in dieser Zeit der
Anspruch gegen eine bestimmte Person gesichert wird, auch in der Regel ein
wirklicher Rechtsstreit vorgelegen haben wird.^ Die regelmässige Anwendung
des Bannes war gewiss die zum Schutze einer Gewere, wenn auch nichts im
Wege stand, die Beobachtung jedes richterlichen Befehls durch den Bann zu
sichern und wir eine solche Anwendung auch wirklich bei persönlichen Forde-
rungen im Ungehorsamsverfahren fanden.^ Bei solchen musste aber doch
offenbar die gegen jeden gerichtete Sicherung als eine unangemessene Form
erscheinen, da das Recht zunächst nur vom Schuldner selbst angefochten und
verletzt werden konnte; war dieser im Gerichte zu haben, so wird man sich
anch später durch eine Scheinklage gegen die Person gesichert haben, so dass
das zu vermuthende Aufhören dieser Form bei dinglichen Rechten nicht gerade
gegen den früher angenommenen Zusammenhang desselben mit den exekuto-
rischen Urkunden der spätem Zeit sprechen würde.®
19. — Im eilften Jahrhunderte gewann dann die Anwendung des Bann-
18. — 1. 1072. 1095. 1100: Antiq. It 1, 312. 2, 943. 3, 733. 2. Vgl. S 14 n. 1.
8. Bena e Camici 21h 106. 4. Vgl. S H n. 5. 5. Script. It. 2 b, 992. 6. Vgl. S 14.
7. Vgl. S il n. 10. 8. Vgl. S 15 n. 5.
4^
52 Ter fahren im longobardiseben Italien.
rerfahrens noch nach anderer Seite grössere Ausdehnung; es dient zur Er-
wirkung einer besonderen Sicherung für das gesammteGut, insbesondere
von Kirchen. Der Bann wird früher nur verhängt zum Schutze des Besitzes
an ganz bestimmt bezeichneten einzehien Sachen, bei welchen gewöhnlich aueh
die Begründung der Gewere, etwa durch Schenkung oder Kauf, bestimmter
angegeben wird. Es musste aber natürlich vielfach im Wunsche liegen, den
Bann nicht blos fiir einen einzelnen, etwa besonders bedrohten Besitz, sondern
für den G^sammtbesitz zu erhalten. Dazu scheint man sich wohl einer ganz
allgemeinen Klage bedient zu haben. So kommen 1059 die Domherren von
Arezzo vor Gericht proclamationem facientea de aliquantU homimbus de
bonis sue canonice, que niali et perversi hotnines toUehant et contendebant;
so 1088 Priester von Bergamo conclamantes — de rebtts iUorum vel ea/rum
ecclesiarum^ que cotidie a predonibtis pravisque hondnibtis iniuate depo-
pidantur; der Bann kann da nichts Bestimmteres hervorheben, sondern wird
verhängt super omnes res iUorum. ^ Oder wenn man Veranlassung hatte, um
den Bann für bestimmten Besitz zu bitten, fügte man etwa die allgemeine
Bitte hinzu: et ubicumque iam dictum Tnonasterium aUquidiuste et legaUter
possidere dignoscitwr,'^ Und weiter wurde das dann auch auf zukünftigen Besitz
ausgedehnt; so erfolgt 1091, wo die Vorlegung einer Schenkungsurkunde den
Anhalt bietet, der Bann super predicta^n offersionis cartulam et super omnes
res mobiles et immobiles seu familiamet benefitia suprascripti monasterU^
quas tunc habebat et detinebaty aut in antea iuste adquirere potuerit,^
Schliesslich fallt dann alles fort, was noch an die Formen eines Rechtsstreites
gegen einen bestimmten Gegner und über eine bestimmte Sache erinnert; 1117
beschränken sich die Angaben einer, sich übrigens den alten Formularen noch
genau anschliessenden G^richtsurkunde einfach auf die Bitte um den Bann
über alle jetzige und zukünftige Besitzungen einer Kirche und die Gewährung
derselben.
4
m. VERFAHREN IN DER ROMAGNA.
20. — Wu: haben bisher zunächst die lombardisch-tuszischen Gerichts-
urkunden ins Auge gefasst, dabei I^e und da zugleich den nächstverwandten
spoletinischen Rechtskreis berücksichtigend. Es wird angemessen sein, mit dem
Gesagten kurz das Verfahren nach den Gerichtsurkunden der Romagna
zu vergleichen, da spätere Untersuchungen uns gerade dieses besonders be-
achtenswerth erscheinen lassen. Die Vergleichung ergibt auch hier em ähn-
liches Resultat, wie wir es oben bezüglich der Aeusserliehkeiten der Fassung
fanden. Das Verfahren der Romagna schliesst sich in manchem dem des lon-
gobardischen Oberitalien aufs engste an; so beispielsweise in der gerichthchen
Anwendung des Königsbannes. Aber es zeigen sich auch wieder die bestimm-
10, — 1. Antiq. It. 1, 301. Giülini 4, 533. 2. 1055: WOrdtwein N. S. 12, 11.
t, Veici £eel. 3, 18. 4. MitUrelU Ann. 3, 271.
^^ 1
Verfahren in der Romagna. 53
testen Abweichungen; und dann ergibt sich auch hier, wie oben, oft ein zweifel-
loser Anschluss an altrömische Einrichtungen.
Besonderes Gewicht wird in der Romagna auf die Litiscontestation
gelegt Der Ausdruck Las wird statt des lombardischen Altercatio hier über-
haupt gebraucht; von der Streitbefestigung heisst es 1029 insbesondere:
TrcLctatum est in hdc Ute constittienda. ^ Ist durch Klage und Läugnung
derselben das Vorhandensein eines Streites festgestellt, so werden auf Befehl
des Richters von beiden Parteien für eine bestimmte Summe Bürgen gestellt
Es werden dann Klage und Läugnung wörtlich wiederholt; in den Urkunden
wird das entweder nur im allgemeinen angegeben, oder es werden wohl auch
in ihnen nochmals beide wörtlich wiederholt. ^
Entsprechendes findet sich auch im longobardischen Verfahren; der Streit
wird aussergerichtlich festgestellt und dann das Placitum, die gerichtliche
Austragung, verbürgt; oder er wird gerichtlich festgestellt und dann sehr ge-
wöhnlich ein späteres Placitum verbürgt, um die Beweismittel inzwischen her-
beizuschaffen. Aber dabei scheint immer der Zweck nur der zu sein, das
spatere Erscheinen der Parteien im Gerichte zu sichern ; wird der Streit durch
Klage und Läugnung im Gerichte festgestellt und dann sogleich zum Beweis-
verfahren übergegangen, so fehlt durchaus eine Angabe über Bestellung von
Bürgschaft oder Wiederholung von Klage und Läugnung, während in der Ro-
magna das Verfahren gerade in ein und derselben Gerichtssitzung dadurch in
zwei scharfgetrennte Abschnitte zerfallt, welche sich nach den römischen Aus-
drücken als Verfahren in Iure und in ludicio bezeichnen lassen. Weiter aber
ist es nach den lombardischen Urkunden für das weitere Verfahren ganz gleich-
gültig, ob ein Rechtsstreit festgestellt wird oder sogleich durch Zugeständniss
des Beklagten jedes Streitverhältniss beseitigt erscheint; die sogleich oder
nach Ausfall des Beweisverfahrens gegebene Professio bildet inmier den Aus-
gang für das Urtheil des Gerichts.
Dagegen ist in der Romagna das Verfahren verschieden, je nachdem es
zur Litiscontestation kommt oder nicht Ist ersteres der Fall, so wird auf die
Confessio, wie es hier im Anschlüsse an den römischen Sprachgebrauch heisst,
kein Werth mehr gelegt, dieselbe, wenn sie sich auch sachlich aus dem Her-
gange ergibt, nicht ausdrücklich erwähnt; insbesondere bildet dann nicht das
Greständniss den Ausgangspunkt für das Urtheil des Gerichtes, sondern das
Beweisverfahren. Aehnliches fanden wir auch in longobardischen Urkunden
noch im neunten Jahrhunderte ^ wo überhaupt die Unterschiede sich mehrfach
noch nicht so scharf herausstellen.
21. — Kommt es aber zu keiner Litiscontestation, weil auf die Klage
sogleich eine Confessio (in iure) folgt, so kommt es auch zu keinem Ur-
theile. Aehnlich folgt allerdings auch in longobardischen Urkunden in früherer
Zeit auf die Professio oft überhaupt kein Urtheil mehr. * Aber einmal scheint
20. — 1. Rubeus RaT. 269. 2. Vgl. 974-1025: Morbio 1, 116. Mittarelli Ann.
1, 209. Tir»b08chi Mod. 2, 3. Fantuzzi 4, 195. 8. Vgl. § 7 n. 1.
n. - l.Vgl. S6n. 3.
54 VerfahreninderRoniAgiiA.
es dafür gar nicht ins Gewicht zu fallen, ob der Streit vorher festgestellt ist,
oder nicht. Dann geschieht es m solchen Fällen, wo überhaupt irgendwelcher
weiterer Ausspruch des Grerichtes, welcher sonst durchweg in Form eines Ur-
theils gegeben wird, nicht mehr erfolgt In der Romagna handelt es sich da-
gegen um ein sichtlich durch genaue Beachtung des Satzes: Confeseus in iure
pro iudicata habetur^ bestinmites Verfahren. Bei einer Confessio vor der
Litiscontestation gilt der Zugestehende als durch sein eigenes Greständniss ver-
urtheilt, es folgt daher kein Urtheil mehr. Aber das schUesst nicht nothwendig
eine weitere Thätigkeit des Richters aus. Die dem Urtheile gleichstehende
Confessio berechtigt diesen zu Befehlen zur Wiederherstellung oder Sicherung
des anerkannten Rechtes. So wendet sich 1029 der Richter nach der Con-
fessio an den Beklagten mit den Worten: Video quia tu estis confeaeu8^
statt des bei Urtheilen gebräuchlichen: ludico ego, und befiehlt ihm, die an-
gesprochene Sache zurückzugeben und im Falle nochmaliger Anfechtung zehn
Pfund Denare zu zahlen.^ Auch dieses Auferlegen einer Geldstrafe durch den
Richter ist insofern eine Eigenthümlichkeit der Romagna, als sich in longo-
bardischen Urkunden Entsprechendes nur in der Form des nicht ausschliesslich
gegen den Beklagten, sondern gegen Jedermann gerichteten Königsbannes findet
Da die Confessio in iure die Wirkung eines richterlichen Urtheils hat, so
bot sie in der Romagna die natürliche Form, um auch för unbestrittene
Rechtsverhältnisse die durch ein solches Urtheil gebotene Sichemng zu
erlangen. Im Gerichte des Pabstes und Kaisers zu Ravenna 1001 legt der
Vogt der Sarche von Ravenna eine Urkunde über die Klöster Pomposia und
S. "Sntale vor und fragt den Abt von S. Salvator zu Pavia, ob er dieselbe an-
fechten wolle oder nicht Dieser erklärt die Urkunde für gut, verzichtet durch
Uebergabe eines Stabes auf jene Klöster zu Gunsten der Kirche von Ravenna
und verpflichtet sich für den Fall späterer Anfechtung zu einer Strafe von
zehn Pfund Grold. Weiter erklären auf dieselbe Frage die Bischöfe von Co-
macchio und von Adria die Urkunde für gut und verpflichten sich zu derselben
Strafe. Auch hier ist von einem UrtheU nicht die Rede. Aber es folgt auch
kein entsprechender Befehl des Richters, der hier keinen Zweck mehr hatte,
da Refutation und Verpflichtung zu einer Geldstrafe schon unmittelbar bei der
Confessio von der Partei selbst vollzogen waren. Es gUt nur den Hergang
festzustellen; geschieht das emerseits durch die von den Richtern unterfertigte
Gerichtsurkunde, so wird andererseits auf das Zeugniss der Anwesenden Werth
gelegt, indem nach dem Geständniss der Scheinkläger sich an diese wendet
mit den Worten : Deprecor voa omnesj qui hoc auditia et videtia^ pro fu-
turo teatimordo.^ In einem andern Falle wird die Einleitung durch Schein-
klage oder Aufforderung gar nicht erwähnt; zu Imola 998 wird von den Be-
kennenden unmittelbar durch Uebergabe des Stabs auf Grundstücke zu Gunsten
eines Klosters verzichtet unter Verpflichtung zu einer Strafe von dreissig Pfund
Silber; dann erst treten die Vertreter des Klosters auf mit der Erklärung: Et
noa eam aic recipimus et deprecamua voa omnea^ qtd hoc videtia, ad pro-
21.—] 2» Federidiu 1, 502. 8. F»DtiiXBi d, 13; auch MitUrelli Ann. 1, 160; Yesi 1, 435.
Confessio in iure. ScheinstreitTerfahren. 55
futurum testimonium, ürtheil und Befehl des Richters finden sich auch hier
nicht; dagegen erfolgt noch schliesslich die Sicherung des Rechtes gegen Jeder-
mann durch den Königsbann. ^
Erfolgt die gerichtliche Anwendung des Königsbannes in der Romagna
im allgemeinen eben so häufig, als im longobardischen Italien, so wäre damit
auch hier das Bannverfahren ermöglicht gewesen, welches wir oben schil-
derten', eine gerichtliche Behandlung eines unbestrittenen Rechtes nur zum
Zwecke allgemeiner Sicherung. Aber ich habe kein Beispiel dafiir gefunden.
Bei der verhältnissmässig geringeren Zahl von Grerichtsurkunden kann das
immerhin Zufall sein. Aber es ist auch möglich, dass man in der Romagna
immer daran fest hielt, dass zu einer gerichtlichen Verhandlung eine nament-
lich bezeichnete Gregenpartei nöthig sei; und darauf dürfte auch deuten, dass
später, als seit dem Ende des eilften Jahrhunderts das Verfahren der Ro-
magna Einfluss auch auf das übrige Italien gewann, sich eine dem Bannver-
fahren entsprechende Form nicht mehr findet.
Dagegen wird um so mehr hervorzuheben sein, dass das Verfahren,
welches den spätem guarentigiirten Urkunden zu Grunde liegt und wel-
ches wir schon früher überhaupt an den Brauch gerichtlicher Behandlung un-
bestrittener Rechtsverhältnisse anzuknüpfen suchten^, sich in der besondem
Form genau an jenes Verfahren der Romagna anknüpft. Die Kontrahenten
gehen vor den Richter, der Schuldner gesteht die Forderung des Klägers zu;
da so eine Confessio in iure vorliegt, erfolgt kein Urtheil, sondern ein Befehl
des Richters zu zahlen, wodurch die Verbindlichkeit exekutorisch wird. ^ Und
läßst sich dieser Brauch erst seit dem Beginne des dreizehnten Jahrhunderts
und zunächst in Tuszien nachweisen, so ist es doch keineswegs nöthig, bei
dieser Form an eine Neiierung zu denken, welche sich erst nach dem Wieder-
aufleben des Studium des römischen Rechts auf Grund der Lehren dieses über
die Confessio in iure gebildet hätte; denn in der Romagna war nach dem Ge-
sagten eine diesen Lehren genau entsprechende Form schon viel früher in
thatsächlicher Uebung; nichts liegt näher, als die Annahme, dass diese be-
sondere Form von dort aus in andern Theilen Italiens Eingang gefunden hat,
zumal da wir später auf weitere Beweise fiir eine solche Rückwirkung der Ein-
richtungen der Romagna stossen werden.
22. — Kommt es statt der Confessio zur Litiscontestation, so folgt das
Beweisverfahren, welches vom longobardischen vielfach abweicht. Als
Beweismittel werden bei beiden übereinstimmend ausser dem Gerichtszeugniss
erwähnt Urkunden, Zeugen, Eid der Parteien und Kampf; eine Abweichung
zeigt sich da insbesondere nur darin, dass die longobardische Partei mit Eides-
helfem schwört, welche in der Romagna unbekannt zu sein scheinen; und dw
Kampf dürfte in der Romagna erst durch das Ottonische Gesetz von 967 ein-
geftlhrt sein, welches ausdrücklich auch für die nach römischem Rechte Le-
benden bestinunt war. Im longobardischen Verfahren gebührt der in erster
4. Fantuszi 2, 49; auch Antiq. It. 1, 493. Vesi 1, 426. 5. Vgl. S 17. 0, Vgl.
S 15 D. 5. 7« Vgl. Briegleb Executirproz. 62.
56 Verfahren in der Romagnft.
Reihe nicht durch den Eid, sondern durch Zeugen oder Urkunden zu erbringende
Beweis zunächst dem Beklagten zur Vertheidigung^; kann dieser Beweismittel
nicht vorbringen oder sind dieselben ungenügend, so mag der ELläger seinen
Anspruch erweisen. Ist aber ein Beweis durch Urkunden oder Zeugen von
keiner Seite zu erbringen, so wird regelmässig dem Angegriffenen der Beweis
durch seinen Eid mit Helfern zugestanden. ^
Dagegen wird in der Romagna entsprechend dem römischen Verfahren
zunächst der Kläger aufgefordert zu beweisen^; kann er das nicht durch Ur-
kunden oder Zeugen, so wird er aufgefordert, die Wahrheit seiner Klage zu
beschwören, ohne dass etwa der Beklagte vorher um Beweismittel gefragt
wäre. Es dürfte das zu erklären sein aus einer engen Verbindung des Ka-
lumnieneides mit dem sonstigen Beweisverfahren.
Dem longobardischen Rechte ist ein Kalumnieneid durchaus fremd, der
von beiden Parteien nach der Streitbefestigung zur Erhärtung des guten
Glaubens bei Erhebung und Zurückweisung der Klage abzulegen war. Dagegen
kennt es einen Voreid des Klägers, womit derselbe nicht för die Wahrheit
der erhobenen Beschuldigung selbst einsteht, sondern nur dafür, dass er die-
selbe seines Wissens, se sciente^ nicht grundlos erhoben habe; was also
durchaus der Bedeutung des Kalumnieneides entspricht. Dieser Voreid schemt
von Liutprand eingeführt zu sein und zwar zunächst lediglich fiir den Fall,
wo es sich um eine Ansprache auf Kampf handelt.* In einem Gresetze Wido's
wird er auch gefordert, wenn bei Behauptung der Unechtheit einer Urkunde
die Echtheit derselben vom Notar und der Partei mit vollem Eide beschworen
werden soU.^ Dann aber heisst es in einem Kapitel, welches falschlich Karl
dem Grossen zugeschrieben sein dürfte, aber doch dem ältesten Texte des
Papienser Rechtsbuches schon angehört, ganz allgemein, dass der Beklagte
sich durch seinen Eid reinigen soll: Acciisator vero prius iuret, quod non
eum 86 seiende inhiste interpeUamt, Die Glosse sagt dazu, dass das durch
Gewohnheit dem römischen Rechte entnommen sei; auch die Expositio fasst
den Voreid bei jeder Klage danach als geltendes Recht und verweist auf die
Uebereinstimmung mit dem römischen Rechte.^ Im spätem Lombardakom-
mentare des Albert wird dieser Voreid dann zwar ausdrücklich als Kalumnieneid
bezeichnet, aber zugleich auf den Unterschied von dem von beiden Parteien
zu leistenden sehr bestimmt hingewiesen; der Haupteid ist vom Beklagten
abzulegen : ab actore prins iureiurando calumnie prestito et non a reo ;
22. — 1« Vgl. Näheres bei Bmnner Inquisitionsbeweis 14. 29, wo insbesondere
anch die Ansicht widerlegt ist, dass zunächst der Kläger zu erweisen habe; bezüglich«
Stellen, so L. Pap. Extrar. 30 (Cap. HIoth. 835) und ein Znsatz zu Roth. 9 scheinen
späten Ursprunges und entsprechen den Urkunden nicht; es dürfte darauf schon der
römische Brauch, wie er sich in der Romagna erhalten hatte, eingewirkt haben.
2. 840. 994. 1013. 1027: Mem. di Lucca 5 b, 337. Antich. Est. 1, 128. 85. 86. Rnbeii
Aquil. 500. S, Nur bei einem Placitum zu Ferrara 970, welches sich überhaupt den
Formen der Romagna weniger genau anschliesst, beweist sogleich der Beklagte. Mitta-
rem Ann. 1, 81; auch Savioli 1, 50. 4. Ed. Liutpr. 71. 118. 5» L. P^p. Wldo 6,
9f L. Pap. Earol. }i. ^. Vgl. Boretius Capitulari^fi 98.
BeweisTerfahren. Voreid. Kalnmnieneid. 57
nan enim cogitur reus sacramentum calumnie prestare lege Longoharda^
qtäa quod maius est fcu:it; precise enim iurat sie non esseJ In Prozess-
fonneln wird dieser Voreid des Klägers wohl erwähnt^; in den Grerichtsur-
kunden habe ich nie eine Andeutung gefunden, was freilich bei dem engen
Anschlüsse derselben an die Formulare einer frühem Zeit, als der Voreid noch
beschränkt war auf den Kampf und damit insbesondere auf Straffälle, welche
selten beurkundet wurden, kaum befremden kann. Grösseres Grewicht aber
scheint man überhaupt wohl auf diesen Voreid nicht gelegt zu haben.
Es kann demnach auffallen, dass in die longobardische Gresetzsammlung
eine Konstitution K. Heinrichs HI aufgenommen ist, in welcher aufs bestimm-
teste, und zwar im engsten Anschlüsse an das römische Recht von dem, nicht
blos vom Kläger, sondern von allen Parteien zu leistenden Kalumnieneide
die Rede ist. Es heisst, es sei Streit unter den Rechtskundigen darüber ent-
standen, ob Greistliche den Kalnmnieneid zu schwören hätten; denn nach den
Gesetzen solle einerseits kein Geistlicher schwören, während anderweitig be-
stimmt sei, ut omnes principales personae in primo litis exordio auheant
ittsiurandum calumniae ; der Kaiser entscheidet dann, dass Geistliche über-
haupt vor Gericht nicht schwören sollen, sondern statt ihrer ihr Vogt. ^ Dabei
wird nun folgendes zu beachten sein. Nach der durch das Itinerar unterstützten
Datirung einiger Texte wurde das Gesetz in der Romagna zu Rimini erlassen. *^
Nach einer kurz vorher ausgestellten Gerichtsurkunde * * waren damals nicht
blos Rechtsgelehrte der Romagna beim Kaiser, sondern auch Bonusfilius, einer
der bekanntesten Rechtskundigen von Pavia. Es liegt nahe, an einen Streit
zwischen Romagnolen und Longobarden zu denken ; und das erhält dadurch
grössere Wahrscheinlichkeit, dass sowohl nach einem Gesetze Astulfs ^^, als
nach den frühem longobardischen Gerichtsurkunden Greistliche schwuren ^^
wahrend in denen der Romagna immer nur von einem Schwüre ihres Vogtes
die Rede ist. *^ Die Aufnahme dieser Konstitution in das longobardische Ge-
setzbuch erklärt sich genügend, auch wenn der eigentliche Kalnmnieneid dem
7« Anschütz L. C. 179. Nach diesem Commentare 181 und nach den Statuten Ton Mai-
land Tor 1183 (Giulini 7, 318) scheint allerdings beim Kampf auch Tom Beklagten ein
Voreid abgelegt zu sein, was unterstützt scheint durch das Kapitel Karol. M. 65 unbe-
stimmter Entstehungszeit (rgl. Boretius Cap. 178), das sich aber doch nicht darauf zu
beziehen scheint, dass vor dem Kampfe Ton beiden zu schwören ist, sondern dass, wenn
Torauszusehen ist, dass Kläger oder Beklagter einen Meineid schworen würden, man sie
lieber kämpfen lassen solle, was der Auffassung insbesondere der Ottonischen Gesetz-
gebung ganz entsprechen würde. Aber auch nach Albert würde jener Eid des Beklagten
kein Kalnmnieneid sein; nur der Kläger schwört non df cutu, der Beklagte sie non
€$t€, — Auch in Deutschland wird der nur Tom Kläger zu leistende Voreid schon 1187
als Kalnmnieneid bezeichnet. Mon. Germ. 4, 184. 8« So in den Formeln zu L. Pap.
liud. P. 23. Wido 6. 9. L. Pap. Heinr. U. 1. 10. Vgl. Mon. Germ. 4, 41. 11. Ughelli
1, 450. 12. Ed. Ast. 10. IS, Vgl. oben n. 2; aus der Zeit nach 1047 ist mir zn-
nlohtt kein Beispiel mehr aufgefallen. Doch scheint noch viel später die Anerkennung
dv. Beflr*iiing der Geistlichen vom Kalumnieneide in den weltUchen Gerichten der Lom-
bardei nicht allgemein anerkannt; Tgl. 1172: Vignati 238. 269; worauf auch deutet, dass
dieselbe q^Iter häufig einzelnen KlOstem durch besondere PriTilegien zugesichert wird.
li, 1013. 1015: Miturelli Ann. l, 211. Tiraboschi Mod. 2, 3.
58 Verfahren in der RoniAgna.
loDgobardischen Verfahren fremd war; denn es handelt sich nicht blos um ein
Verbot dieses, sondern des Eides überhaupt fiir Geistliche, wie denn auch die
spätem longobardischen Juristen das Gresetz Astulfs erst als durch diese Kon-
stitution beseitigt betrachten. ^^ Ist dieselbe dagegen wohl zweifellos zunächst
durch die Verhältnisse der Romagna bestimmt gewesen, so dürfen wir schon
daraus schliessen, dass sich hier der Kalumnieneid in römischer Form erhal-
ten hatte.
In der Romagna lässt sich denn auch sonst der Kalumnieneid bestinmat
nachweisen. Einmal, so weit ich sehe, ausdrücklich mit dieser Bezeichnung;
zuRavenna 1029 wird der Vertreter des Klägers aufgefordert, tU pro domino
8U0 calumniae sacrrnnentum praestaretA^ In andern Fällen zeigt sich we-
nigstens der Charakter des Kalnmnieneides darin, dass von einem Eide beider
Parteien die Rede ist. So wird 1013 imGrerichte zuRavenna nach Ablehnung
des Eides durch den Kläger noch der Beklagte befragt, ob er den Eid leisten
wolle. ^^ Bestimmter tritt jener Charakter noch hervor 1015 im Gerichte zu
Ferrara. Der Kläger behauptet, zu Eigen inves^irt gewesen und vom Beklagten
malo ordine disvestirt zu sein; der Beklagte läugnet die Investitur und un-
rechtmässige Disvestitur. Es liegt einer der Fälle vor, bei welchen nach dem
Gesetze K. Otto*s nicht durch Eid, sondern durch Kampf bewiesen werden
sollte. ^^ Auf Kampf wird denn auch hier erkannt, aber nicht unmittelbar.
Nachdem der Streit befestigt und Klage und Läugnung wiederholt sind, urtheilt
das Grericht, dass zunächst sowohl die litis appeUatio, als die negatio zu be-
schwören sei, et sie postea Christus per duelli pugnoum veritatem declard-
ret,^^ Dieser von beiden Parteien zu leistende Eid kann bei keiner als zu-
erkanntes Beweismittel betrachtet werden, wie er als solches hier überdies
gesetzlich ausgeschlossen war.
Tritt der Charakter des Kalumnieneides hier besonders scharf dadurch
hervor, dass er von beiden Parteien und sogleich beim Beginn des Streites
verlangt wird, so ist das nicht immer der Fall; gewöhnlich ist der Charakter
mehr verwischt. Beim Beweisverfahren wird immer das lurare und Probare
auseinandergehalten; und beim lurare handelt es sich allerdings durchweg um
einen Eid, der zweifellos ursprünglich Kalumnieneid ist, aber mit dem Beweis-
verfahren vermengt zugleich den einer Partei beim Mangel anderer Beweis-
mittel zuerkannten Eid zu ersetzen scheint. Einmal ist nur in den angeführten
beiden Fällen von einem Eide beider Parteien die Rede; in den andern wird
zunächst nur der Kläger zum Schwüre aufgefordert. Und weiter erfolgt die
Aufforderung an den Kläger, abgesehen von jenem Falle von 1015, nur einmal
unmittelbar nach derLitiscontestation.^^ Da der Kläger hier ablehnt, so sollte
man erwarten, dass damit, wenn nicht etwa noch der Beklagte aufgefordert
werden sollte, das Verfahren beendet sei; dagegen wird der Kläger noch weiter
überflüssigerweise gefragt, ob er beweisen könne. Nach den andern Urkunden
22.—] 15. L. Pap. Ast. 10. Gl. und Exp. 16. Robeos Rat. 269. 17. MittareUi
Ann. 1, 21 1. 18. Mon, Genn. 4, 33. 19. Tiraboschi Mod. 2, 3; auch Script. It 1 K 12.
Rena e Camici 1 b, 32. M. Rubens Rat. 269.
Beireisrerfahren. Kalumnieneid. 59
dürfte hier eine Umdrehung des gebräuchlichen Vorgehens vorliegen. In den
andern Fällen wird nämlich zunächst der Kläger gefragt, ob er durch Urkunden
oder Zeugen beweisen könne; erst wenn er das verneint, wird er weiter auf-
gefordert seme Klage zu beschwören, wenn er das wage; lehnt er das ab, so
wird nach dem angefiihrten Falle von 1013 noch der Beklagte gefragt, ob er
zu schwören bereit sei. In andern Fällen scheint das als überflüssig nicht ge*
schehen oder doch in den Urkunden nicht hervorgehoben zu sein. Das Urtbefl
stützt sich dann ausdrücklich auf Nichtleistung des Beweises und desSchwurs:
Postquam ipse A, hoc qiwd dwit prohare non potest neque per cwrtof
neque pev* teatea — et iwrare non aud^ty iudico egOj qiiod iUe A* perdai
inde per omma siutm actionem et eit inde tacitus et contentus — et ipH
B. sit inde seciirtis et qmetus,^^
Der Eid gewinnt hier allerdings den Anschein eines dem Kläger in Er-
mangelung anderer gestatteten Beweismittels. Aber doch wohl nur dadurch,
dass in allen diesen Fällen gerade der Kläger absteht. Hätte er geschworen,
so würde die Frage zweifellos noch nicht als entschieden betrachtet sein; es
würde wohl der Beklagte gleichfalls zum Schwüre aufgefordert und im Falle
der Annahme zu einem weitem Beweisverfahren geschritten sein. Es liegt kein
Fall vor, bei welchem der Eid von beiden Parteien oder auch nur vod einer
wirklich geleistet wäre. Doch scheint die schon besprochene Urkunde von
1015, die einzige, in welcher der Kläger bei einem Verfahren inludicio durch-
dringt, erkennen zu lassen, wie sich in solchem Falle das Verfahren gestalten
würde. Von der sonst gewöhnlichen vorherigen Frage nach Beweisen ist hier
nicht die Rede, da nach der Litiscontestation sogleich das Urtheil auf Kampf
nach vorhergegangenem Eide beider Parteien erfolgt. Dennoch müssen Be-
weismittel hier schon vorgelegt sein. Denn es wird nun erzäUt; dass der Be-
klagte nicht schwören mochte, weil er fürchtete, sein Kämpfer möge meineidig
im Kampfe fallen, und er müsse dann dem Kläger den doppelten Werth der
Streitsache und dem versitzenden Markgrafen die in der Urkunde bestimmte
Strafe zahlen. Von dieser Urkunde ist vorher nicht die Rede. Aber der voU-
stSndige Hergang wird sich kaum verkennen lassen. Nach der wiederholten
Klage und Läugnung wird der Kläger nach dem Beweise gefragt sein, dieser
die Urkunde vorgelegt, der Beklagte sie für falsch erklärt haben; dann war
nach dem Gesetze K. Otto's von 967 durch den Kampf, nicht durch Eid des
die Urkunde Vorlegenden zu entscheiden ; aber vor dem Beginne des endgül-
tigen Beweisverfahrens ist nun nach dem Brauche der Romagna das luramen-
tum caluinniae von beiden Parteien zu leisten.
Die uns hier zu Gebote stehenden 2^ugnisse sind wenige und sehr em-
fbrmige. So weit sie ein Urtheil gestatten, dürfte sich etwa Folgendes ergeben.
Der Kalumnieneid hat sich, zweifellos von altrömischer Zeit her, in der Ro-
magna erhalten und findet hier eine Anwendung, welche ihn als den Mittel-
punkt des ganzen Verfahrens erscheinen lässt. Wie das spätere longobardische
n. 865. 950. 974. 1013. 1025: Fantassi 2, 13. 4, 176. Morbio 1, 116. MitUrelli Ann. 1,
211. Fwtaw 4, 195.
60 Verfahren in der Bomagna.
Verfahrea vor allein eine Professio, ein Zugeständniss des Anspruchs der einen
Partei durch die andere, als Grundlage für das Unheil im Auge hat, so er-
strebt das Verfahren der Romagna die Ablehnung des Kalumnieneides
durch eine der Parteien, um darauf das Urtheil stützen zu können. Um das
zu erreichen, scheint man vor der Aufforderung zum Eide em vorläufiges Be-
weisverfahren eingeleitet zu haben, indem man zur Vorlage oder Bezeichnung
der Beweismittel aufforderte, jede Partei demnach übersehen konnte, in wie
weit eine Vertheidigung ihres Anspruches durchführbar sein würde, der Eid
demnach einen bestimmteren Inhalt dadurch gewann, dass er nicht blos die
Ueberzeugung von der Grerechtigkeit des Anspruchs im allgemeinen, sondern
auch die Behauptung bekräftigte, trotz der vom Gregner vorgebrachten Be-
weismittel oder trotz des Fehlens oder Ungenügens der eigenen Beweismittel,
den Anspruch mit gutem Gewissen aufrecht erhalten zu können. ^^ -Der Ka-
lumnieneid gewann dadurch wesentlich die Bedeutung eines Haupteides; es ist
erklärlich, wenn der erstrebte Zweck in der Regel erreicht wurde; in allen uns
bekannten Fällen kommt es nicht zur Ablegung. Doch zeigt sich seine ur-
sprüngliche Bedeutung noch darin, dass ein Gregenüberstehen der Eide beider
Parteien wenigstens vorgesehen bleibt. Ueber das in solchem Falle nöthige
weitere Beweisverfahren geben uns die Quellen kernen genügenden Aufschluss.
In dem einzigen einschlagenden Falle wäre es dann zum Beweise durch den
Kampf gekommen; aber doch wohl nur, weil dieser gerade fiir den Einzelfall
vom Gresetze bestimmt gefordert war, nicht weil etwa der anscheinend der
Romagna früher fremde Kampf immer eingetreten wäre, wenn beide Parteien
den Kaluronieneid leisteten. Es dürfle dann zu einer endgültigen Durchführung
des Beweisverfahrens, wie etwa durch Entscheidung über die Echtheit der
Urkunden, Vereidung und Vernehmung der 2ieugen gekonmien sein. Und dann
war das Urtheil wohl mit nachtheiligem Folgen für die unterliegende Partei
verbunden. In der Regel wird in den Urkunden als Grund für die Ablehnung
des Eides allerdings nur der religiöse Gesichtspunkt hervorgehoben: Quia
timeo^ me perinrare, ne anima mea incwrrat pericidum. Aber aus dem
Falle von 1015 wenigstens ergibt sich, dass vor Ablegung des Eides noch
eine Beendigung des Streites durch einfache Erfüllung des Anspruches des
Gregners gestattet war, erst nach derselben der Unterliegende zugleich in die
Strafen verfallen wäre, durch welche das Recht des Gregners gegen ungerechten
Eingriff gesichert war. Damit würde dann ein weiteres Mittel geboten gewesen
sein, die erstrebte Ablehnung des Eides durch eine der Parteien zu erreichen.
02, — ] 22. £ine Nachwirkung dieses Branches dürfte darin zu sehen sein, dass PiUias
P. 3. S 3 (S. 52) ausdrücklich sagt, dass an einzelnen Orten der Kalumnieneid erst nach
Verhör der Zeugen und Vorlage der sonstigen Beweismittel yor dem Endurtheile abge-
legt werde; nach einer Bemerkung des Joh. Andreae dazu (ebenda n. 14) war das noch zu
dessen Zeit in Mailand so der Brauch, dass der Eid erst yor dem UrtheUe und nur yom
Sieger abgelegt wurde; das Fortbestehen nur zu Mailand schliesst die Herkunft aas der
Romagna keineswegs aus, da wir mehrfach finden werden, dass Bräuche der Romagna in
der ersten Zeit der Einflussnahme Bologna*s in andern Theilen Italiens Eingang fanden und
sich dort hielten, während dann in Bologna selbst bald ein engerer Anschluss an altrO-
misches Recht sie yerdrftngte.
Urtheil. Ansfülinmg. Ungehorsamsyerfahren. ß\
23. — Eben so regelmässig, wie bei der Confessio in iure ein Urtheil
fehlt, erfolgt dasselbe bei einem Verfahren in iudicio; und zwar auch dann,
wenn, wie in dem Falle von 1015 schon vorher durch Refutatio und Sponsio
des Unterliegenden das Recht des Siegers wiederhergestellt und gesichert ist
Während die longobardische Urtheilsformel zuerst das Recht des Siegers an-
erkennt, wendet sich die der Romagna umgekehrt inuner zunächst gegen den
Unterliegenden, mag dieser Kläger oder, wie 1015, Beklagter sein, ihm ewiges
Stillschweigen auferlegend; dann wird das Recht des Siegers ausdinicklich
anerkannt
Sobald das Urtheil gesprochen ist, ist die Sachlage dieselbe, wie bei der
Confessio; es erübrigt nur die Ausführung. Diese besteht in unsern Fällen,
bei denen es sich immer um dingliche Klagen handelt, in der Refutatio und
Sponsio. Erstere greift nur Platz, wenn der Sieger disvestirt war; der Unter-
liegende verzichtet auf die Sache durch Uebergabe des Stabes. Dasselbe
Symbol der Uebergabe der Virga, wie es hier durchweg statt Fustia heisst,
wird aber auch angewandt, wenn nur die Sponsio nöthig ist, die Verpflichtung
des Unterliegenden zu einer Greldstrafe im Falle nochmaliger Anfechtung.
Beides geschieht nach der Darstellung der Urkunden in der Regel nach dem
Urtheile durch den Unterliegenden^; die Erwähnung eines Befehls des Rich-
ters zur Ausführung ist dann überflüssig. Doch kommt auch hier, wie wir es
bei einem Falle der Confessio fanden^, statt der Sponsio des Beklagten ein
Befehl des Richters vor, bei nochmaliger Anfechtung eine Compositio zu zahlen. ^
Eine Refutatio ohne Sponsio oder Strafbefehl des Richters konnte vor-
kommen, wenn die Eigenthumsfrage unerledigt blieb, nur über den Besitz ent-
schieden wurde. So 1047 bei einem in der Gegend von Fermo, aber wesent-
Mch in den Formen der Romagna gehaltenem kaiserlichen Placitum. Die
Beklagte behauptet ihr Recht durch Gewährsmann und Zeugen erweisen, die-
selben aber nicht vor Gericht bringen zu können; es wird entschieden, die
Beklagte solle die Investitur salva querela refutiren. Dabei fehlt die Sponsio;
dagegen ertheilt dann noch der Kaiser dem Beklagten die Investitur und schützt
dieselbe durch den Bann.'*
In den früher besprochenen Fällen kommt eine weitere Sicherung durch
den Bann nicht vor, obwohl wir denselben doch oben in dem entsprechenden
Falle einer Confessio fanden. ^ Der Grund wird darin liegen, dass es sich hier
überall um Ortsgerichte handelt; in der Romagna wird der Bann in der Regel
nur in Reichsgerichten en^'ähnt.^ Dagegen kommt auch hier mehrfach die
schliessliche Aufforderung des Siegers an die Anwesenden um das künftige
Zeugniss vor.
24« — Viel geringer sind die Abweichungen, welche sich in der Romagna
beim Ungehorsamsverfahren zeigen, obwohl sich über dieses eine sehr
23. — 1. 1013. 1025: Mittarelli Ann. 1, 211. Fantuzzi 4, 195. 2. Vgl. $ 21 n. 2.
8» 974: Morbio 1, 116. 4. UghelU 1, 451. 5. Vgl. § 21 n. 4. 6. So auch 921 nach
iwtiseitigem Verfahren in einem Missatgerichte zu Massa Fiscalia, welches aber eine Ton
der gewöhnlichen abweichende Form zeigt. Antiq. It 2, 969.
62 Verfahren in der Romag^na.
grosse Anzahl von Urkunden erhalten hat^; doch mag das damit zusammen-
hängen, dass dieselben fast ausnahmslos Reichsgerichten angehören. Auch
hier wird die an drei verschiedenen Tagen erfolgte Ladung, dann durch öffent-
lichen Aufruf die Abwesenheit des Beklagten konstatirt Es folgt nun auch
hier kein einseitiges Beweisverfahren, wenigstens nicht bei den gewöhnlichen
Klagen um Eigen. Bei Klagen aus Forderungen war dagegen wohl das Vor-
handensein und der Betrag der Forderung vom Kläger zu erweisen; in emem
solchen Falle werden 1037 vom Kläger auf Verlangen des Gerichts die Ur-
kunden vorgelegt, quibus probat, eoa debitores ilU eesedecem Ubrarumauri.^
Ein endgültiges Urtheil erfolgt nicht, sondern das hier inuner ausdrück-
lich erwähnte Urtheil lautet auf Sicherung des Anspruches des Klägers durch
Investitur salva querela, entweder über die angesprochene Sache oder bei
Forderungen über einen entsprechenden Theil des Vermögens des Ungehor-
samen; so wird in dem Falle von 1037 der Kläger mit Grenanntem investirt
pro inperms et ca/rtarum pems ibi lecta/rum et pro eorum contumacia.
Eine Abweichung vom longobardischen Verfahren zeigt der einzige mir
bekannt gewordene Straffall. Während dort das Gut mit Beschlag belegt
wird, um nach einem Jahre confiszirt zu werden ^ wird hier 967 der Erzbischof
von Ravenna als Kläger mit dem gesammten Gute des auf drehnalige Ladung
nicht erschienenen Beklagten, der Gewaltthaten gegen Gut und Person des
Erzbischofs verübt hatte, investirt.^
Es wird weiter nur in den Urkunden der Romagna nach der symbolischen
Investitur regelmässig noch die körperliche Investitur erwähnt. Der
Richter ergreift einen Boten des Gerichts, am häufigsten einen Gancdlarius,
bei der Hand und legt dieselbe m die Hand des Klägers, lU cum illo ad eas
res pergeret et corporaUter iUum escinde investiret. Ueber den VoDsag des
Auftrags wird dann wohl eine besondere Urkunde aufgenonmien*'
Weiter wird dann ausnahmslos die ertheilte Investitur durch den Königs-
bann gesichert Wie bemerkt, handelt es sieh durchweg um Reichsgerichts-*
Sitzungen; in einem einzigen Falle, 1032 zu Ferrara, ertheilt der Markgraf
Bonifaz als Ortsrichter den Bann.^ Ob nun auch weniger hochgestellte Orts-
richter das Recht des Bannes hatten, möchte zu bezweifeln sein, da wir den-
selben sonst in Ortsgerichten nie angewandt finden. Hatte aber in der Ro-
magna, wie wir sahen ^ der Ortsrichter die Befugniss, der unterliegenden Partei
unter Geldstrafe ewiges Stillschweigen aufzuerlegen, so dürfte es ihm auch
wohl zugestanden sein, die ertheilte Investitur wenigstens gegen den ungehor-
samen Beklagten durch Androhung einer Geldstrafe zu sichern.
IV. AELTERER KOENIGSBANN.
25. — Wir haben den Königsbann kennen gelernt als ein Mittel, welches
anfangs nur beim Ungehorsamsverfahren, dann auch beim ordentlichen Ver-
24. — 1. 967-1055: Fantnszi 1, 212. 218. 227. 263. 265. 284. 2, 27. 67. 72. 4,
198. 5, 262. SaTioIi 1, 81. 2. Fantuszi 2, 73. 8. Vgl S 10 n. 7. 4. Fantaui 2, 29.
6. 1037: Fantaizi 1. 274. «• SaWoU 1, 81. 7. Vgl S 21 n. 2. S 23 n. 3.
AeltererROnigsbann. 63
fahren angewandt wurde, um ein vom Grerichte anerkanntes Recht gegen
aossergerichtiichen Eingriff jedes Dritten zu schützen; es wird die Verletzung
mit einer Geldstrafe bedroht, welche zur Hälfte dem Könige, zur Hälfte dem
Verletzten zufallen soll. ^
Der Königsbann in dieser Gestaltung scheint mir eine Eigenthümlichkeit
des italienischen Rechtes zu sein, welche dann später insbesondere auch auf
Deutschland Einfluss gewonnen hat Den Ausgangspunkt haben wir allerdings
wohl nicht in altern longobardischen Einrichtungen zu suchen, welchen Sache
und Ausdruck fremd sind, sondern in dem fränkischen Königsbanne, in
dem Rechte des fränkischen Königs, seinen Verfügungen durch Androhung
einer Greldstrafe Nachdruck zu geben. ^ Es handelt sich dabei um die fest-
stehende Summe von sechszig Solidi, die der König allerdings auch erhöhen
konnte; der König setzt sie als Strafe auf bestimmte Vergehen oder die Ueber-
tretung gesetzlicher Vorschriften im allgemeinen; es ist nicht gebräuchlich, sie
bei Einzelverfiigungen anzudrohen. Das fand auch auf Italien Anwendung;
selbst in den fiir Italien insbesondere erlassenen karolingischen Gesetzen wird
häufig die Zahlung jenes Königsbannes von sechszig Solidi verfügt. Aber
thatsächlich scheint der Bann in dieser bestimmten Form in Italien nicht festen
Fuss gefasst zu haben. Nur ein einziger Fall ist mir bekannt geworden, wo
davon die Rede ist; vom Grafen von Valva heisst es urkundlich 1024, dass
er den Bann verhängte und dass der Uebertreter zu zahlen habe handum, id
est solidos 8ex(tgint<i^ medietatem regi et nudietaiem praedicto monasterio, '
Auch abgesehen davon, dass die Vertheilung dem fränkischen Köuigsbanne
fremd iaty steht diese Angabe so durchaus vereinzelt da, dass ich nur annehmen
kann, sie sei ohne Zusammenhang mit dem sonstigen Landesbrauch selbst-
stAnd^ einem Kapitulare entnommen.
2ft» — Den nächsten Ausgangspunkt für die spätere Gestaltung des
Königsbannes in Italien bilden unzweifelhaft die Geldstrafen der Königs-
urkunden, der Brauch der italienischen Herrscher, in ihren einzelnen Ur-
kunden eine bestimmte Geldstrafe auf die Uebertretung ihrer darin enthaltenen
Verfügungen zu setzen. Unter den früheren Karolingern ist das auch in Italien
noch nicht üblich. Vereinzelt vielleicht schon unter Kaiser Lothar vorkom-
mend, wird es allgemeiner Brauch unter Kaiser Ludwig II. Und auch dann
bleibt der Brauch lange auf Italien beschränkt; während auch die fremden
Herrscher sich ihm in ihren für Italien ausgestellten Urkunden anschliessen,
finden wir ihn in Frankreich erst nach der Mitte, in Burgund und Deutschland
vereinzelt seit dem Ende des zehnten Jahrhunderts. ^
Von der fränkischen Bannstrafe unterscheiden sich diese Strafandrohun-
gen der italienischen Herrscher nun einmal durch die ganz abweichende Be-
stimmung der Strafsummen. Weder sind dieselben in Solidi angesetzt,
25. — 1. Vgl. oben S 11. 17. 2, Vgl. Waitz V. G. 2, 536. 3, 272. 8. Script.
It. 2 b, 988.
2S. — 1« Oenane Belege, auch für das weiter über denselben Gegenstand Gesagte,
b6i Siekel in den SiUungsber. 39, 137; Sickel AcU 1, 201; Stumpf Reichskanilet 1, 117
64 AeltererROnigsbanü.
•
noch ist die Zahl Sechszig oder eine auf sie zurückzaführende irgend mass-
gebend. Normalsätze lassen sich wohl erkennen; doch sind dieselben häufig
nicht blos vervielfacht, wie das auch beim fränkischen Königsbann geschehen
konnte, sondern anscheinend ganz willkürlich höher oder niederer gefasst Alle
Ansätze sind in Goldwährung gemacht, entweder in Goldmankusen oder in
Goldpfunden. 2
Bei Goldmankusen findep wir in der Regel die Sätze von 2000 und
1000, beide ziemlich gleich häufig; nur vereinzelt die höheren vo 10000 und
sogar 30000, und niedere von 300, 100 und 50.^
Im zehnten Jahrhunderte verschwinden die Mankusen aus den könig-
lichen Urkunden und räumen den Goldpfunden, welche aber auch im neunten
Jahrhunderte schon häufig neben ihnen vorkommen, völlig den Platz. Dabei
finden sich nun die verschiedensten Sätze von drei Pfund bis zu der gewaltigen
Summe von 2000 Pfund in einer für die Kaiserin ausgestellten Urkunde. Aber
als den normalen Satz haben wir hier ganz unzweifelhaft den von 100 Pfund
zu betrachten; zumal in späterer Zeit konmit er häufiger vor, als alle andern
zusammen. Wir können sagen, das Ausmass der Strafsumme, welches der
König auf die Verletzung seiner Verfügung setzen wollte, hing in jedem Einzel-
falle von seinem Belieben ab; herkömmlich stellte sich aber der Satz von
100 Pfund Gold als Strafe fiir die Nichtachtung eines königlichen Befehles
fest, welche wohl inuner angewandt wurde, wenn nicht besondere Gründe für
eine Ermässigung oder Erhöhung sprachen. Bei letzterer finden wir später
ziemlich regelmässig den Satz von 1000 Pfund angewandt. Es handelte sich
hier also um Summen, denen gegenüber die fränkische Bannstrafe von drei
Pfund Silber eine verschwindend kleine war. Und es blieb das nicht immer
eine leere Drohung; so verurtheilt der Kaiser 1186 den Grafen von Genf zn
Gunsten des Bischofs zu bedeutendem Schadensersatz: Äd hec eidem epi-
scopo plenam damua auctoritatem ah eodem condte et honia eins eaoigendi
miUe Uhraa auri propter prevwricationem privilegii noatrif aicut in eo
continetur,^
Weiter aber ist nun diesen italienischen Strafandrohungen eigenthümlich
b — ] 2« Nicht hieher gehört es, wenn häafig Yerletzern der Immnnität mit der Strafe ron
30 Pfand Silber gedroht wird. Es handelt sich dabei um eine an und für sich feststehende
(TgL Waits y. G. 4, 256), nur für den EinzelfaU noch besonders herrorgehobene Strafe,
welche sich Ton jener insbesondere auch dadurch unterscheidet, dass sie nicht zur HUfte an
den König, sondern nur an die rerletzte Kirche zu zahlen ist. Doch mag immerhin der Ter«
einzelt schon unter Karl dem Grossen yorkommende Brauch (Sickel Acta 1, 201), die Im-
munitfttsstrafe besonders anzudrohen, auf die Aufnahme Ton Geldstrafen in die Urkunden
überhaupt eingewirkt haben. Nur wird das nicht als Uebertragung der ImmunitAtsstrafe
auch auf andere Fälle zu betrachten sein; Ansatz und Verwendung sind wesentlich yer-
schieden. Sind 892 ausnahmsweise 30 Pf. Silber und überdies 5 P£r Gold angedroht (Antiq.
It. 2, 870), so wird es sich um Verbindung jener feststehenden mit einer besonders rer-
fügten Strafe handeln. 8. Stumpf Reichskanzler 1, 117; dazu Antiq. It. 1, 930. 2, 198.
470. 4. Spon 2, 43. Vgl. auch 1114. 1232: Herrgott Geneal. 2, 134. HuiUard 4, 330.
Von Verurtheilang in die urkundlich, wenn auch nicht gerade Tom Könige, bestimmten
Strafen ist in Italien mehrfach die Bede. Vgl. S 6 n. 4. S 22 nach n. 21. § 24 nach n. 2.
Geldstrafen der KSnigsurkanden. 65
eine Theilung der Strafsomme, wonach regelmässig die Hälfte an die
königliche Kammer, Camerae nostrae oder Palatio nostro^ zu zahlen ist, die
andere Hälfte an den Verletzten, während die fränkische Bannstrafe unge-
theilt dem Könige zukommt. Damit sehen wir uns nun ganz unzweifelhaft auf
eine Eigenthümlichkeit des longobardischen Rechtes zurückge\iicsen, welches
die Busse im engeren Sinne und das Friedensgeld in eine einzige Summe zu-
sammenfasst, welche zur Hälfte dem Könige, zur andern Hälfte dem Verletz-
ten zukommt. Componat — medietatem regi et medietatem e/, cui crimen
ifuecerit, und entsprechende Ausdrücke finden sich überaus häufig in den
Edikten der longobardischen Könige.
Wir werden etwa schliessen dürfen: Der fränkische Königsbann bestand
in Italien zwar zu Rechte; aber für die Zwecke, welchen er sonst dienen sollte,
war er liier ziemlich werthlos. Sollte er einerseits der Erhaltung des könig-
lichen Ansehens dienen, so wurde er weiter gewiss verzugsweise desshalb auf
viele Verbrechen gesetzt, weil das geringere Friedensgeld nicht mehr genügend
schien, von ihnen abzuhalten, man auf diesem Wege eine Strafschärfung ein-
treten lassen wollte. In Italien nun, wo ja die longobardische Gresetzgebung in
Kraft bUeb,. hatte der Königsbann in dieser Richtung keine Bedeutung; denn
in vielen Fällen war das Friedensgeld schon an und für sich höher; wo die
Gesammtbusse bis 900 Solidi stieg, konnte das Hinzukommen des Bannes
von 60 Solidi keinen nennenswerthen Einfluss üben, während doch gewiss in
Italien das Bedürfniss nach Strafschärfung nicht geringer war, als in andern
Lftndem. Es hätte sich das etwa erreichen lassen durch Vervielfachungen der
fränkischen Bannstrafe. Aber diese, selbst wenn wir nicht annehmen, dass sie
an die Stelle des Friedensgeldes treten sollte, war überhaupt mit dem longo-
bardischen Busssysteme nicht wohl in Einklang zu bringen. Sie kam daher
thatsfichHoh wohl ganz ausser Gebrauch. Dagegen machten die italienischen
Herrsisher von ihrem Rechte des Bannes nun die Anwendung, dass sie Ge-
waltthaten, welche nicht aUein überhaupt strafbar waren, sondern insbeson-
dere noch die Missachtung eines ausdrücklichen königlichen Gebotes in sich
schlössen, in jedem Einzelfalle mit einer bedeutend höheren Strafe bedrohten,
als dafür im Volksrechte vorgesehen war; und dabei schlössen sie sich dann
allgemein an das einheimische System einer zwischen dem Könige und dem
Verletzten zu theilenden Summe an. Dasselbe System finden wir denn auch
später wieder in allgemeinen Strafgesetzen italienischer Könige angewandt. ^
27. — Diese Strafe oder zunächst der Befehl, für den sie zu zahlen ist,
wird allerdings in den bezüglichen Formeln der italienischen Königsurkunden
in der Regel nicht mit dem Ausdrucke Bann bezeichnet; es heisst hier ein-
fach etwa: Si quis vcro huius praecepH nostri violator evcüterit^ sciat se
canhposititrum centum Ubras mvrL Dass der Ausdruck in diese Formeln
keinen Eingang fand, mag Zufall sein, vielleicht aber Jiuch darin seinen Grund
haben, dass zur Zeit des Aufkoimnens der Formel der Ausdruck noch zu eng
mit der besondern fränkischen Gestaltung des Königsbannes verbunden war.
G. L. Pap. Wido 9. Conr. Henr. 11. 3. 5.
Ficker Foncliiin^n.
66 AeltererRnnigsbann.
Dass aber schon frQh der Befehl oder aach die Strafe als Bann bezeichnet
wurde, ergeben manche vereinzelte Zeugnisse. Ist in Gesetzen Wido*s einfach
gesagt, dass der Uebertreter ^annum nostrum zahlen sollet so mag man da
noch an den fränkischen Königsbann gedacht haben. Ausgeschlossen ist das
durch den Betrag der Smnme, wenn um 928 K. Hugo Besitzungen schätzt
durch banniim nostrum in mancosoa aiiri divo nüUia^; 1023 heisst es vom
üebertreter: taniquam imperialis banni transgressor centum libras atvri
conhponat; 1083 werden die Bischöfe von Vercelli bevollmächtigt, entfrem-
detes Eigen ihrer Kirche in Besitz zu nehmen sine timare bannt regaUs et
sine pena legaUs compositionis^ ; 1097 gewährt K. Konrad dem Markgrafen
von Este die Gunst, ut ei suo tempore leges offenderet^ regium bannum non
cogatur exsolvere^ Geht im letzten Falle der Ausdruck zunächst auf die
Strafe, so geht er besonders bestimmt auf den Befehl in Notariatsurkunde von
1118: Imperator — preceptum quod appellant bannum emisit super —
ospitaliy dass keiner dasselbe belästigen soUe bei Strafe von hundert Pfund
Gold. ^ Das bestimmteste Zeugniss aber, dass der Ausdruck in Italien schon
gegen Ende des neunten Jahrhunderts gerade für diese Strafbefehle durchaus
üblich war, gibt uns der regelmässige Grebrauch in den G«richtsurkunden.
28« — Beim gerichtlichen Königsbann nämlich handelt es sich
offenbar ganz um dasselbe, um Erlassung eines königlichen Befehls, dort das
in der Urkunde Enthaltene, hier die gerichtliche Entscheidung oder die in Folge
derselben ertheilte Investitur zu achten, dessen Missachtung mit einer höheren»
im Bannbefehle bezeichneten Greldstrafe bedroht ist Nur mit dem Unterschiede,
dass im Gerichte nicht blos die Könige selbst, sondern auch andere Richter
den Königsbann anwenden. I]fiese Anwendung der Bannstrafe zur Sicherung
gerichtlicher Entscheidungen scheint später üblich geworden zu sein, als die
zur Sicherung einzelner königlicher Verfügungen. Aber doch auch nicht viel
später, da wir seit 897 Erwähnungen fanden*, welche dann freUich erst in der
zweiten Uälfte des zehnten Jahrhunderts häufig wurden.
Dass es sich in beiden Fällen um dieselbe Strafe handelt, ergibt sich
zweifellos aus näherer Verglcichung. Nicht blos, dass wir auch hier jene
Theilung der Strafsurame zwischen dem Könige und den Verletzten wie-
derfinden. Sogar die Androhungsformel selbst ist in den gerichtlichen Urkunden
sichtlich aus den königlichen aufgenommen. Hiess es hier: Medietatenh ca-
merae nostrae^ so war das nun in den in dritter Person gefassten Gerichts-
urkunden, möchte es sich um eine Entscheidung des Königs oder eines andern
Richters handeln, in camerae d, regls zu ändern, wie wir es denn auch mei-
stentheils finden. Aber in einer Reihe von Beurkundungen von Gerichtssitzun-
gen des Königs^, wie anderer Richter ^ welche sogar in das zwölfte Jahrhundert
27. ~ !• L. Pap. Wido 1. 5. 2. Antiq. It 1, 271. 8» Mon. patr. Ch. 1, 438.
G67. 4. Antich. Est 1, 275. &• Sayioli 1, 163.
2S. — 1. Vgl. § 11 n. 2. 2. 996-1116: Fantuzzi 5, 262. UgheHi 1, 450. Cod.
Wanprian. 19. Tiraboschi Mod. 2, 86. 8. 941-1122: Mem. di lAicca 5c, 183. 186. AnUq.
It 1, 493. Tatti 2, 851. Rena e Camici 4c 70.
Gerichtlicher Königfshann. 67
hineinreicht, hat sich das zur übrigen Fassung gar nicht passende Camerae
nostrae der königlichen Urkunden erhalten.
Weiter zeigt sich die grösste Uebereinstimmung bei Bestimmung der
Strafsätze. Finden wir auch in den Grerichtsurkunden nicht gerade immer
dieselben Sätze, so zeigt sich doch weniger Schwanken, als in den königlichen
Urkunden; und gerade die Sätze, welche wir in diesen als die normalen be-
zeichnen korinten, finden sich in den Gerichtsurkunden wieder.
Zunächst sind auch hier mit wenigen Ausnahmen die Strafen entweder
nach Groldmankusen oder nach Goldpfunden bestimmt.
Ganz überwiegend zumal in der frühem Zeit erscheint der Satz von 2000
Mankusen. Bei der Zähigkeit, mit welcher die Notare an ihren Vorlagen fest-
hielten, kann es nicht auffallen, dass dieser Satz, obwohl er, wie überhaupt
die Rechnung nach Mankusen, im zehnten Jahrhunderte aus den königlichen
Urkunden verschwindet, sich in den gerichtlichen noch im eilften Jahrhundeite
vorherrschend erhält, sich sogar nach 1115 und 1117 Beispiele finden.* Als
nonnaler Satz erscheinen die 2000 Mankusen auch in den Prozessformeln, wo
zweimal die Bannstrafe so bestimmt ist; in einem andern Falle beträgt sie
1000 Mankusen.^ Und dieser Satz, wie wir ihn auch in den Königsurkunden
neben jenem fanden, kommt auch in den Grerichtsurkunden nicht selten vor,
aber doch bei weitem nicht so häufig, wie jener.
Im Herzogthume Spoleto 995®, dann häufiger in Toscana zu Ende des
zwölften Jahrhunderts' finden wir die Sätze von 1000, häufiger 2000 Gold-
byzantinern, wobei es sich wohl nur um eine andere Bezeichnung der Münze
handelte; ebenso wenn von 2000 Aurei die Rede ist.^
Von diesen Sätzen scheint man sehr selten abgewichen zu sein. Nur
einmal 1014 im Ilofgerichte zu Pavia finde ich den hohem Satz von 4000
Mankusen. * In der Romagna aber macht eine offenbar lokale Abweichung sich
geltend. Nur vereinzelt in königlichen Gerichtssitzungen erscheinen hier 2000
oder 1000 Mankusen *^ dagegen in der Regel eine viel geringere Bannstrafe
4« Antich. Est. 1, 315. 284. — Es würde das noch erklärlicher sein, wenn wir annehmen
dürften, die 2000 Mank. seien gleichen Werthes mit 100 Pf. Gold, wie das doch nahe Hegt,
da hier wie in den königlichen Urkk. heide Sätze sich zu ersetzen und miteinander zu wech-
seln scheinen. Aher die sonst bekannten freilich sehr ungenügenden Angaben über den
Werth der Mankusen scheinen das kaum bestimmter zu unterstützen. Vgl. Ducange Glos-
sarium ad y. Mancus. Autiq. It. 2, 792. Fnmagalli 320. Waitz Ueber die MünzrerhAltnisse
in den Rechtsbüchern des fränkischen Reichs 28. Mehrfach scheint Mancusus gleichbedeu-
tend mit Goldsolidus gebraucht; so 804 in Istrien; Antich. Tx)ng. 4, 7. Dagegen werden
1014 in Italien 20 Mankusen gleich 50 Solidi gesetzt; Antiq. It. 2, 800. Nach dem Ver-
trage mit Venedig 967 scheinen sechs Mankusen auf ein Venetianer Pfund gerechnet;
Stumpf Acta 14. Scheint sich weiter aus den folgenden Angaben zu ergeben, dass Man-
kusen und Byzantiner gleichen Werthes waren, so ist mir wieder für den Werth des Byzan-
tiners in dieser Zeit eine genauere Angabe nicht bekannt. Sachverständige dürften immer-
hin in diesen wechselnden Ansätzen der Strafbestimmungen ergiebige Anhaltspunkte finden.
5. Cartulor. Long. n. 20. 21. 25. 6. Fatteschi 307. 7. Antiq. It. 1, 312. Mittarelli
Ann. 2, 271. Rena e Camici 2b, 117. 3a, 60. 61. 66. 77. 8, Mittarelli Ann. 3, 198.
tl. Antich. Est. 1, 111. 10. Fautuzzi 2, 27. 5, 262.
5*
gg AeltererKdnigsbann.
von 100 Byzantinern^^ oder, wahrscheinlich wieder gleichen Werthes, einmal
von 100 Mankusen.*^
Der Ansatz der Strafe in Goldpfunden findet in den Gerichtsarkunden
viel später Eingang, als m den königlichen. Bedeutend früher, als in Ober-
italien, erscheint er im Herzogthume Spoleto, wo sich von 970 ab zahlreiche
Beispiele finden ^^; erst 1037 ^^ so weit ich sehe, koumit er auch in Tuszien
und dann immer häufiger in den oberitalischen Urkunden vor.
Der regelmässige Satz sind 100 Goldpfunde; Abweichungen konmien
auch hier viel seltener vor, als in den königlichen Urkunden. Wie in diesen
findet sich einigemal die bedeutende Erhöhung auf 1000 Pfund Gold. ^^ Kommt
1036. 1037 zulmola, 1067 bei Ferrara, 1134 zu Fano, eine geringere Bann-
strafe von 10 Pfund vor^^ so dürfte das mit dem in der Romagna üblichen
Satze von 100 Byzantinern zusammenhängen. Die Ermässigung auf 100 Pfund
Silber finde ich in früherer Zeit nur vereinzelt in Mittelitalien. ^^ Gegen Ende
des Jahrhunderts werden die alten Sätze nicht so regelmässig mehr einge-
halten; insbesondere in den Gerichtssitzungen der Markgräfinnen Beatrix und
Mathilde finden sich daneben auch 300, 200, 50 Pfund Silber ^^ auch 200
Mankusen^^ später dann auch im Iteichsgerichte wohl 100 Pfund Silber^ ^
oder 50 Pfund Grold^^; durchweg handelt es sich jetzt also um Ermässigungen
des Normalsatzes.
Einzelne Abweichungen waren auch in früherer S^eit wohl dm*ch besondere
Umstände veranlasst. Grundstücke eines Klosters wurden 970 durch den Bann
von 100 Pfund Grold geschützt; in Folge erlittener Anfechtungen werden 981
Investitur und Bann wiederholt und zwar so, dass der schon festgestellten
Bannstrafe noch eine neue von 20 Pfund zugefugt wird.^^ Zu Lnola 1036
wird zunächst der dort anscheinend normale Bann von 10 Pfund Gold ver-
hängt, dann wegen eines andeln Streitgegenstandes noch ein geringerer Bann
von 30 Byzantinern.^^ Bei einer päbsUichen Gerichtssitzung zuTeramo 1056
heisst es vom Pabste: fedt rmttere bandum de parte reffte JSnrici et de
eua parte f und zwar so, dass der Verletzer der königlichen Kammer 50 Pfund
Grold, eben so viel der päbstlichen und eben so viel dem Verletzten zahlen soU*^;
2S.— 1 11. Faotuzzi 1, 212. 263. 265. 284. Antiq. It. 1, 493. Ausserhalb der Bomagn«
finde ich die 100 B3rzantiner als Bannstrafe nur einmal 981 zu Marsica. Script. It. Ib, 465.
Als Strafsatz überhaupt, zu dem sich jemand selbst yerpflichtet oder den der Richter auf
Verletzung seiner Entscheidung setzt, erscheinen die 100 Byzantiner oder Romanati sehr
h&ufig auch in den longobardischen Fürstenthümem. 12. Fantuzzi 1, 218. 18* 970
bis 1028: Script It. 2 b, 962. 973. 978. 989. 992. Ib, 497. 499. Gattula Hist. 1, 77.
14, Antiq. It. 2, 963. 15. Script. It. 1 b, 497. 2 b, 989. Antiq. It. 2, 983. Tatti 2, 851.
16» Fantuzzi 2, 67. 72. Morbio 1, 73. Amiani 2, 5. Es mag damit noch zusammenhangen,
wenn in kaiserlichen Priyilegien für Rayenna 1177, 1185 und 1209 (Fantuzzi 4, 276. 5,
308. Mittarelli 4, 125) der yerletzenden Stadt nur eine Strafe yon zehn Pfund Oold gedroht
ist, während sich sonst regelm&ssig hundert Pfund finden. 17* Rieü 982, Amitemo 1023,
Chiusi 1058: Fatteschi 304. 321. Ughelli 3, 628. 18. Rena e Camici 3 a, 52. 3e, 83.
4a, 56. Ughem 1, 817. 19. Antiq. It. 1, 917. 20. 1091. 1117: I^npus 2, 771. U^^dli
2, 287. 21. Antiq. It. 1, 613. 22. Script. It. 2 b, 963. 974. 28. Fantuzzi 2, 67.
24. UgheUi 1, 352. Heisst es schliesslich richtig 150 Pfund, aber medielatem regi ei m$-
dielatem episcopo, so ist das ein durch die gewohnte Formel yeranlasster Missgriff.
Gerichtlicher Königsbann. g9
ZU dem gewöhnlichen Satze kommt also hier ein dem königlichen gleicher
päbstlicher Antheil.
Derselbe Satz von 100 Pfund Gold oder auch Silber erscheint in den
Gerichtsurkunden auch häufig als Poena, zu welcher sich die abstehende oder
unterliegende Partei ausser dem doppelten Ersätze der siegenden im Falle
späterer Verletzung ihres Rechtes verpflichtet Doch stehen beide Strafen
sonst in keinem engem Zusammenhange; wir sahen insbesondere, dass die
eine die andere keineswegs immer ausschliesst^*
Im zwölften Jahrhunderte verschwindet allmählig der Brauch, die gericht-
lichen Entscheidungen durch Stellung unter Königsbann zu sichern. In den
Gerichtssitzungen K.Heinrichs II 16 wird noch durchweg die alte Bannformel
angewandt; auch später finden sich noch einige Erwähnungen, dass die sie-
gende Partei oder die zugesprochene Sache unter Königsbann gestellt werden,
dessen Verletzung mit einer Poena bedroht wird 2^; ganz vereinzelt helsst es
sogar noch 1191 in der Mark Ancona vom Markgrafen: posmt handum super
eo8.^^ In der Regel wird jetzt aber in den G^jrichtsurkunden, wenn das Ur-
theil noch durch Androhung einer Strafe gesichert wird, diese einfach als vom
Richter bestimmte Poena ohne Erwähnung des Bannes bezeichnet
29. — Die Befugniss zur Verhängung des Königsbannes im
Gerichte war nicht auf den König beschränkt, auch nicht auf seine unmittel-
baren Vertreter im Hofgerichte oder Reichsgerichte, die Königin, den Pfalz-
grafen, den Kanzler, die Königsboten der verschiedensten Art Er wird ebenso
verhängt von den ordentlichen Richtern, welchen die Befugnisse der gräflichen
Gerichtsbarkeit zustanden, von Herzogen mid Markgrafen, Grafen und Bi-
schöfen, welche gräfliche Gerechtsame hatten; mit dem Bischöfe von Parma
verhängt 1069 auch sein Vicecomes den Bann*, welcher freilich nach kaiser-
lichen Privilegien die Gewalt eines Königsboten hatte. ^ In Gerichten, wo wir
die gräfliche Gerichtsgewalt nicht voraussetzen dürfen, wird der Königsbann
nicht erwähnt Dagegen wird nicht zu bezweifeln sein, dass derselbe ein Recht
aller Grafen als solcher war, nicht bloss einzelner Grafen, welchen er beson-
ders verliehen war. Grafen verhängen den Bann nicht blos gemeinsam mit
hohem Richtern, sondern auch wenn sie allein Vorsitzen^ und nirgends finde
ich eine Andeutung, dass ein Graf die Gewalt des Bannes nicht hatte, dieser
etwa für eine gräfliche Entscheidung beim hohem Richter nachzusuchen war.
Beweisend dürfte insbesondere sein, dass in den longobardischen Formeln
wiederholt der Graf im allgemeinen um den Bann ersucht, dieser also doch
wohl bei jedem Grafen vorausgesetzt wird.*
Auch ist es für die Höhe des Strafsatzes ganz gleichgültig, von wem der
Bann verhängt wird. Nicht allein, dass wir in den verschiedensten (Jerichten
dieselben Nonnalsätze wiederfinden; auch die Abweichungen smd ganz unab-
25. Vgl. S 11 n. 5. 26. 1034. 36. 47 : Amiani 2, 5. Antiq. It. 1, 613. 6, 233. Rena •
Camici 5m 14; rgl 1164: Mem. di Lucca 4b, 181. 27. Hittarelli Ann. 9, 36.
30. — 1« Aff6 Panna 2, 329. 2. Aff6 P. 1, 380. 8. Lupus 2, 275. Boselli
1, 293. Script. It 2 b, 988. Antiq. It. 1, 401. 4« Cartular. Long. n. 20. 21. 25.
70 Aeltorer Röoigsbann.
hängig von der Person des Richtenden. Den höhern Satz von 2000 Mankusen
verhängt der Graf, wie der König den niedern von 1000 Mankusen^; und
auch den höchsten Satz von lOQO Pfund Gold finden wir nicht blos vom
Könige, sondern auch vom Markgrafen und gemeinsam mit einem Königsboten
vom Grafen verhängt. ^ Es ist das dem Wesen der Sache durchaus angemessen,
da es sich nicht um die Missachtung des gräflichen, sondern des königlichen
Befehles handelt, welche nicht geringer zu alinden ist, wenn dieser Befehl nicht
unmittelbar vom Könige, sondern von dem dazu bevollmächtigten Grafen er-
geht. Das findet denn auch in der Bezeichnung seinen Ausdruck ; ist oft nur
vom Banne schlechtweg die Rede, so heisst es eben so oft in den verschieden-
sten Gerichten mittere hannum regium oder banniim d. regia oder banmim
de parte regis.
Zeigt sich die Befugniss der höheren Richter, fiir ihre gerichtlichen Be-
fehle die Achtung, welche dem Worte des Königs selbst gebührt, in Anspruch
zu nehmen, häufiger nur bei jener Sicherung des Urtheils gegen spätere Ver-
letzung, so wird, wie das auch sonst der Fall ist^, auch in Italien wohl noch
anderweitige Anwendung erwähnt. Nachdem 927 der anwesende Angeklagte
es verweigert hat, auf die Klage zu antworten, heisst es : Thik ipse O. comes
palatii hissit eldem G. et hannum d. regia eo rmait^ ut exinde iuaticiam
fedaaetfi Nachdem 998 in der Sabina der Königsbote den Abt voji Farfa
investirt hat, befiehlt er dem Guido, welcher Advocatua de ipao placito heisst,
ut vocifera/ret a/c hannum, rmtteret ad Tnaiorea et ndnorea^ qui in ipao
placito eranty ut licentiam et poteatatein hoher ent adiuvandi ipaum ahbar-
tem — de ipaia rehua in quocumque ordine idem ahhaa voluiaaet aine nUa
compoaicione aut calumnia; et qui hoc facere noluiaaet, compoaiturua eaaet
unuaquiaque in ipao monaaterio d£ aiiro lihram tmam. ^
Die Ausdehnung des königlichen Bannrechtes insbesondere auf richter-
liche Beamte in der Bedeutung, dass ihr Befehl gleich dem unmittelbar vom
Könige ergangenen geachtet und geahndet werden soll, wird schon in karolin-
gischer Zeit mehrfach erwähnt.*^ Aber er scheint anfangs nicht bestimmten
Klassen von Beamten allgemein zugesprochen, sondern durch besondere Voll-
macht in Einzelfallen ertheilt worden zu sein. So bestimmt der König 864 bei
Bestellung von Königsboten ausdrücklich, wenn sich jemand weigere, ihrer
Ladung zu folgen oder eidlich auszusagen, sollten sie hannum noatrum in
rehua iUiua mittere. ^ ^ Es handelt sich dabei mu ein Inquisitionsmandat, und
es wäre möglich, dass die Eigenthümlichkeiten des Inquisitionsverfahrens ins-
besondere auf die Ausdehnung des Königsbannes auf andere Richter eingewirkt
hätten. ^^ Jedenfalls muss mit der Zeit das Recht allen hohem Richtern zu-
gestanden sein. Treffen die frühern Fälle auch vorzüglich Pfalzgrafen und
Königsboten, ist mir vor 962^^ kein Beispiel für die Bannbefugniss eines
I.—] 5. Antiq. It. 1, 401. Fantuzzi 5, 262. 6. Script. It. 2 b, 989. Antiq. It. 2, 983.
7. Vgl. Waitz y.G. 4, 323. 8. Morbio 3, 155. Aehnlich 871 : Mem. di Lucc» 4 b, 52.
9. Fatteschi 309. 10. Vgl. Waitz V. G. 3, 247. 4, 323. 11. Mem. di Lucca 4 b, 53.
12» Vgl Bruimer Inquisitionsb. 109. 13* Lupus 2, 275.
Befugniss znr YerhängUDg des Rönigsbannes. 71
Grafen, der nicht zugleich Missus war, vorgekommen, so sind die Fälle nicht
allein zu vereinzelt, als dass sich sichere Schlüsse daraus ziehen Hessen, son-
dern auch gerade bei der ersten gerichtlichen Anwendung des Königsbannes
897 verhängt ihn nicht blos der Pfalzgraf als Missus, sondern mit ihm der
Markgraf, der nur als ständiger Ortsrichter mit ilmi zu Gerichte sitzt. ^'^ Ob
das nun später für eine mit dem höheren Richteramte an und fiir sich ver-
bundene Befugniss galt, ob ähnlich, wie in Deutschland, auch in Italien durch
eine besondere nicht in den Kreis des Lehenrechtes fallende Verleihung des
Bannes die Anschauung der Uebertraguug eines persönlichen Rechtes des
Königs aufrecht erhalten wurde, mussich dahingestellt lassen, da mir Anhalts-
punkte für eine Entscheidung nicht aufgefallen sind.
30* — Anfangs gilt der Bann sichtlich als ein ausschliessliches Recht
des Königs, welches von andern nur im Namen des Königs mid auch nur bei
gerichtlichen Entscheidungen geübt wird. Dagegen findet sich später mehrfach
eine Anwendung, bei welcher diese Auffassung verwischt erscheint, eine
selbststäudige Banngewalt der Grossen hervortritt, da nicht allein die
Bezeichnung als Königsbann fehlt, sondern auch die Hälfte der Bannstrafe
nicht dem Könige, sondern dem bannenden Grossen zugesprochen wird. Nicht
auffallen kann es allerdings, wenn Herrscher, welche ihre Gewalt überhaupt
nicht vom Kaiser ableiteten, sich eine entsprechende selbstständige Grewalt
zuschrieben. So droht wohl der Pabst in ganz entsprechender Weise eine
zur Hälfte an seinen Palast zu zahlende Strafe an^; wir fanden ja auch, dass
ein Pabst den Biann da parte regis et de sua parte verhängen liess.^ Die-
selbe Gewalt scheinen sich auch die longobardischen Fürsten Unteritaliens
zugesclirieben zu haben; wenigstens hie und da finden sich in ihren Urkunden
Strafen angedroht, deren Betrag sehr wechselt, welche aber insbesondere durch
die Bestinnnung der Hälfte aacro noatro palatlo sich der königlichen Bann-
strafe eng anschliessend, während in andern Urkunden häufig nur eine an den
Verletzten zu zahlende Busse bestimmt wird. Damit dürfte es dann zusam-
menhängen, wenn Fürst Pandulf 970 im Hofgerichte den Bann verhängt a
parte d. imperatoria et de aua parte. ^
Bei den Grossen des Reichs scheint die Befugniss zur Verhängung
des Königsbannes ausschliesslich auf ihre richterlichen Funktionen beschränkt
gewesen zu sein; wir finden kein Beispiel, dass sie denselben auch zur Siche-
rung ihrer anderweitigen Verfiigmigen angewandt hätten. Dabei ist freilich
von den Legaten abzusehen, welche, wie wir sehen werden, ganz in die Stelle
des Königs eintraten, und zumal in der staufischen Zeit in ihren Urkunden
ganz dieselben Strafandrohungen anwandten, wie sie in den königlichen ge-
bräuchlich waren. Erst in späterer Zeit finde ich ein vereinzeltes Beispiel, dass
eine solche Strafandrohung einem Grossen ausdrücklich gestattet wurde; der
14» Mem. di Lucca 4 c 71.
ai, — 1. z. B. 944 r AnUq. It. 1, 948. 2. Vgl. § 28 n. 24. 8. Ughem 10, 444.
471. 480. 538. Antiq. It. 1, 952; es sind SäUe von 2, 10, 20, 100, 150, 200 Pfund Goli
4» Script. It. 1 b, 443.
72 AeltererRönigsbaDO.
König bewilligt 1219 dem Bischöfe von Turin und dessen Nachfolgern: ut
auctoritate noetra et imperii per banna pecimiaria y quorum niedietaa
noatre et imperii camere appUcetur, reaidua parte leai^ et Kbertatem ec-
clesie ac ivra ecclemaatica ttteantvr per totam diocesim Taurine^aetn,^
Die Bestimmung der einen HäJfte zeigt, dass es sich hier um Drohung könig-
licher Bannstrafen handelt.
Dagegen finden sich schon früher einige Beispiele, dass Grosse auch die
Verletzung aussergerichtlicher Verfügungen mit eiper Greldstrafe be-
drohen, welche übrigens ganz den königlichen Bannstrafen entsprechend, doch
nicht als Königsbann zu betrachten sind, da die Hälfte nicht dem Könige zu-
gesprochen wird, vielfach auch die Summe eine wesentlich geringere ist So
1032 der Bischof von Piacenza: Si quia htdus noatre iuaaionia tranagreaaor
eatiterit, centnm Ubraa argenti optimi componat, medietatem episcapaU
camere et medietatem canonicia; und derselbe 1125 als Bischof und Graf:
componat mulctam, que eat pena/m awrl uncias decem arffenti pondera
vigintiy inedietatem camere eiuadem comitia,^ Aber diese Fälle stehen über-
ausvereinzelt. Um so auffallender ist es, dass die Markgrafen vonTuszien
im eilften und zwölften Jahrhunderte in einer Reihe von Urkunden dem Ver-
letzer eine Bannstrafe drohen, mehrfach nur von hundert Pfund Silber, aber
fast eben so oft doch auch in dem beim Königsbanne üblichen Ausmasse von
hundert Pftmd Gold. ^ Und dabei handelt es sich zweifellos um eine vom Kö-
nigsbanne unabhängige eigene Banngewalt, da einerseits auch hier die Hälft«
der Summe der markgräflichen Kammer zugesprochen wh'd, weiter aber die
Strafe vom Markgrafen wohl ausdrücklich als Pena noatri banni bezeichnet
wird.^ Mag sich das auf ausdrückliche Verleihung, oder anfangs nur auf An-
massung gründen, diese Banngewalt erscheint hier als herkömmliches Recht,
das dann auch auf die spätem vom Könige abhängigen Markgrafen überging.
Wo man sich eine solche Banngewalt zuschrieb, konnte dieselbe dann
auch zu gerichtlicher Anwendung kommen, der Richter seine Ent-
scheidung durch den eigenen, statt durch den Königsbann schützen. Das ist
denn auch bei den Markgrafen von Tuszien der Fall, aber freilich so, dass
beides vielfach mit einander vermengt erscheint Schon 1067 verhängt der
Graf von Ferrara als Bote Herzog Grottfrieds bannwm ex parte dom/ini mei
im Betrage von zehn Pfund Gold, medietaa domino meo.^ Die Markgräfinnen
Beatrix und Mathilde verhängen dann allerdings noch sehr liäufig ganz in alter
Weise einen zur HäUte an die königliche Kammer zu zahlenden Bann, wobei
es freilich häufig nun allgemeiner medietatem parti pvblicae statt camerae
domini regia heisst, was allerdings zunächst gleihbedeutend sein sollte, da es
selbst bei königlichen Gerichtssitzungen gebraucht wird ^^ hier aber doch kaum
unabsichtlich bevorzugt wurde. Fehlt aber durchweg die Bezeichnung als Kö-
1.—] 5. HuiUard 1, 598. 0. BoseUi 1, 295. 308. 7. Belege für Bonifaz, Gotfried,
Mathilde, Conrad, Rampert 1048-1131 gesammelt Antiq. It 1, 956-963; für Weif: Antich.
Est 1, 297, 298. UgheUi 3, 399; für Philipp: Margarin 2, 227. 8. 1120. 1160: Arch.
stör. 10 h, 6. UgheUl 3, 399. Ot Morhio 1, 73. 10. 1090. 95: Verci Bcel. 3, 18.
Antiq. It 2, 943.
Selbstetlndige Banngewalt der Gfossen. 73
nigsbann, so heisst es schon 1072 von Beatrix und Mathilde bandum euum
miserunty obwohl auch hier noch die Strafe dem Könige zugesprochen wird. * *
Unter Mathilde kehrt dann aber nicht allein das bandum suum häufiger wie-
der, sondern auch bezüglich der Zahlung heisst es nun nicht allein zuweilen
medietatem camerae d, regia et iam dicte d. Matilde^\ sondern mehrfach
geradezu cainere camitieae,^^
Doch kommen einige derartige Fälle auch sonst vor.^"* Im Herzogthume
Spoleto heisst es 995 im Gerichte emes Boten desüerzogs und eines Grafen:
bannum exinde miserunt a parte d. Huffonia ducia et marchionia — auri
optimi hizantoa miUe, medietatem camerae d. Huffonia, ^ ^ Es mag sich um
eine Ausnahmsstellung des Herzogs handeln; doch kommen in jener Gegend
auch sonst Unregelmässigkeiten vor; so heisst es 1022 von einem Königsboten
and dem Grafen von Valva: miaerunt bandum eorum,^^ Die Markgrafen
von Este verhängen 1044 einen Bann von hundert Pfund Silber, medietatem
earutn ma/rcMonumA'^ Grafen von Marciano sagen 1097: bannum noatrum
ad penam aolvet, und verfügen eine Bannstrafe von hundert Byzantinern, zur
Hälfte ihrer Kammer. ^^ Zu Este heisst es 1117: medietatem kamere Hein-
rici ducia ^^y bei Markgraf Friedrich von Ancona 1134: camerae imperiali
et marchionia, '^^ In ganz eigenthümlicher Weise heisst es noch 1203 bei
einer gerichtlichen Entscheidung des Patriarchen von Aglei für den Bischof
von Parenzo: Et qui contra/ecerit aubiaccat banno nonaffinta biaaantio-
rum patriarche et marchioni — et epiacopo Pa/rentino penam miUe lih\
den. Aquileienaium,^^
Alle diese, im allgemeinen doch nur vereinzelten Fälle werden sich kaum
auf einen massgebenden Gesichtspunkt zurückführen lassen. Es könnten hie
und da besondere Verleihungen stattgefunden haben. Eben so sehr mag ge-
wirkt haben, dass die ursprüngliche Bedeutung des Bannes mehr in Vergessen-
heit gerieth; und das lag dann besonders nahe, wenn, wie wohl anzunehmen
ist, die Bannstrafen selbst oft vom Könige den Grossen überlassen waren
oder diese sich dieselben anmassten. Und auch das kann eingegriffen haben,
dass sich ein, wenigstens im zwölften Jahrhunderte bestimmt hervortretender
Sprachgebrauch bildete, welcher wohl jede an die öffentliche Gewalt zu zah-
lende Geldstrafe als Bannmu bezeichnete.
V. BANN UND ACHT.
31« — Die Anwendung des Königsbannes in den Gerichten in der bisher
11» Antiq. It 2, 955. 12. Rena e Camici 3 a, 66. Antiq. It. 1, 966. 18. Antiq. It.
1, 966. Mittarelli Ann. 3, 196. 198. 14. Nicht dahin gehören Fälle, wo es bei Gerichts-
Sitzungen auch anderer Richter, als des KOnigs selbst, medietatem camerae nostrae heisst;
Tgl. $28 n. 3. Irrig schliesst daher Mnratori Antiq. It. 1, 954 aus einer solchen Stelle
schon für 941 auf eine selbststftndige Banngewalt der Markgrafen yon Tusxien. Möglicher-
weise liegt nur ein ähnlicher Missgriff der Fassung yor, wenn Markgraf Werner 1 106 auo-'
Umtäte d. imperatorU eine Strafe yon 100 Pfund Gold droht, dann aber die Hälfte camerae
tuutrae zuspricht. Script It 2 b, 499. 15. Fatteschi 307. 16. Script It. Ib, 499.
17« AnUch. Est 1, 183. 18. MittarelU Ann. 3, 137. 138. 19. AnÜeh. Est 1, 284.
JM. Amiani 2, 5. 21. MittareUi Ann. 4, 256.
74 BannandAcht.
besprochenen Weise findet sich im zwölften Jahrhunderte nur noch ganz ver-
einzelt. Dagegen ist nun auch in der staufischen Periode häufig von einem
Bannum d. imperatoris oder Bannum imperii die Rede. Dieser Keichs-
bann hat aber eme wesentlich andere Bedeutung. Der Königsbann wird über
eine Person verhängt zum Schutze ihres Rechtes gegen jeden etwaigen Ein-
griff Dritter. Der Reichsbann erscheint auch wohl allgemein gedroht gegen
jeden etwaigen Verletzer, erscheint aber häufiger ausgesprochen gegen eine
bestimmte Person, bei welcher die Verletzung eines königlichen Gebotes bereits
vorliegt; als Zweck tritt mehr die Zurückfiihrung zum Grehorsam, als die Ein-
haltung des Gehorsams in den Vordergrund. Insbesondere zeigt sich aber ein
Unterschied in den Wirkungen. Als rechtliche Wirkung des Königsbannes
ergibt sich nach dem Gesagten nur, dass der Verletzer die Bannstrafe ver-
wirkt Eine solche Bannstrafe kann allerdings auch beim Reichsbanne ein-
treten; aber die wesentlichste Wirkung desselben haben wir zu sehen inFried-
losigkeit der Person, in Entziehung des Rechtsschutzes bis zur Erfüllung be-
stimmter Bedingungen oder auch fiir iumier. ^ ^
Versuche, die spätere Gestaltung des Reichsbannes in Italien lediglich
aus einer Weiterentwicklung älterer italienischer Einrichtungen zu erklären,
stossen, wie wir sehen werden, auf Schwierigkeiten. Es ist möglich, dass ein
solches Verhältniss dennoch stattfand, dass sich dasselbe nur wegen des Man-
gels geeigneter QueUenzengnisse nicht bestimmter nachweisen lässt Es wäre
aber immerhin auch möglich, dass fremder Einfluss sich bei der späteren Ge-
staltung des Reichsbannes geltend gemacht hätte. Dann liegt allerdings der
Gredanke an die deutsche Reichsacht sehr nahe. Der Vergleich des italie-
nischen Reichsbannes mit der deutschen Reichsacht ergibt allerdings, worauf
wir zurückkommen, eine ganze Reihe der wesentlichsten Verschiedenheiten;
von einfacher Uebertragung einer deutschen Einrichtung auf Italien kann da
in keiner Weise die Rede sein. Andererseits zeigt sich dann aber eine so grosse
Verwandtschaft zwischen Bann und Acht und zwar gerade in solchen Punkten,
welche dem älteren italienischen Recht anscheinend fremd sind, dass darin
Aufforderung genug liegt, zu untersuchen, ob sich nicht bestimmtere Halt-
punkte fiir die Annahme eines Einflusses deutscher Anschaumigen auffinden
lassen.
Ein solcher scheint sich zu ergeben aus Beachtung der Strafandro-
hungen in deutschen Königsurkunden. Es stellt sich dabei heraus, dass
einmal die Gt^ldstrafen des altern Königsbannes von Italien her Eingang in
Deutscliland fanden. Andererseits aber auch, dass die Androhung des Reichs-
bannes, wie sie in der staufischen Zeit in Italien in den Urkunden der Könige
nnd Legaten gebräuchlich ist, aus den deutschen Urkunden entnommen ist
Wird nun auch die gegenseitige Beeinflussung der Fonneln eine sachliche
Wechselwirkung noch keineswegs erweisen, so ist sie doch iumierhin beachtens-
werth; und sollte sich fiir den nächsten Zweck ein festerer Anhalt nicht er-
geben, so scheint mir jenes Verhältniss doch auch fiir andere Zwecke beach-
tenswerth genug, um eine genauere Feststellung nicht überflüssig erscheinen
zu lassen.
Geldstrafen der deotschon Rönigsurkundcn. 75
32« — In den für Deutschland ausgestellten Kaiserurkunden werden
früher in der Kegel für die Uebeitretung keine besonderen Strafen angedroht.
Die Fälle, wo es geschieht, sind bis zum eilflen Jahrhunderte noch verehizelte;
erst im zwölften Jahrhunderte werden sie häufiger. Die angedrohten Strafen
sind verschiedener Art und gehen auf verschiedenen Ursprung zurück.
üandelt es sich um Geldstrafen, so gehen diese in Einzelfallen noch
auf die karolingische Reichsgesetzgebung zurück. Der fränkische Königs-
bann von sechszig Solid! oder Schillingen hat sich in Deutschland langß ge-
halten. Er erscheint im Sachsenspiegel einmal noch als Gewette jedes mit
dem Königsbann beliehenen Richters ^ ; weiter noch als Strafe desjenigen, der
in einem königlichen Bannforste jagt.^ Als eine auf die Uebertretung irgend
eines königlichen Befehls beliebigen Inhalts für den Einzelfall angedrohte Strafe
kommt dieser Königsbann in den Urkunden nicht vor. ^ Er erscheint vielmehr
als eine im bestimmten Ausmasse von vornherein feststehende Strafe, insbe-
sondere für Verletzung solcher Gegenstände, w^elche im besonderu Königsfrieden
standen, und welche nun auch in den meisten Fällen nicht an den König selbst,
sondern an den zu zahlen ist, zu dessen Nutzen der König den Gegenstand in
seinen besondern Schutz nahm und dem wohl überhaupt die Bannbusseu in
einem Gebiete überlassen waren. So heisst es bei Verleihung von Bannforsten
an den Erzbiscliof von Trier 973 und 1023, dass derjenige, welcher hoc nos-
trum bannum verletzt, dem Erzbischofe sechszig Solidi zahlen soll. ^ Als eine
in demselben Ausmasse feststehende Strafe erscheint der Bann auch 1090,
wo bestimmt wird, dass der Verletzer von Rechten der Juden zu Speier ban-
nam, hoc est libras tres argenti, dem Richter zahlen soll. ^ Es wird danach
nicht zu bezweifeln sein, dass eben diese Summe gemeint ist, wenn es, und
zwar durchweg nur bei Verleihungen von Forstrechten und Marktrechten, ein-
fach heisst, da«s der Verletzer dem Beliehenen sammam nostrl banni oder
reglum bannimi zahlen solle. ^ Heisst es 1030 bei Verleihung von Markt-
rechten für Donauwerth vom Verletzcr: tale bannimi sciat se composltiiram,
quäle componeret , ac si iUiul mercatmu Hatispotie aut Auguste Inqule-
taret^j so könnte es sich allerdings um eine besonders bestimmte Summe han-
deln ; aber in einem entsprechenden Falle bei Verleihung von Marktrechten an
St. Maximin 992 heisst es allgemeiner: sciat se coinpona'c nostrum bamium
ita slcut nie, qui mercato 3Iogom'ie, Colonie et Trei^erls eonfracto et eon-
32. — 1« Sachs. Landr. III 64 §4. So werden auch 1061 als Gewette des Grafen zu
Worms, 1101 des Tribunus zu Speier, 1120 des Herzogs von Zähringen 60 solidi erwähnt.
Stumpf AcU 6i>. Wirtemb. Ü.B. 1, 326. Dümge 123. 2. Sachs. Landr. II 61 § 2.
3* Nur ganz vereinzelt heisst es in einer 099 zu Rom für ein baierisches Kloster ausge-
stellten Urkunde: sciat se hannum nostrum dupliciter coniposilurum, medietatem eamere
noilre et medietatem predicto ^nonasterio. Mon. Boica 31, 267. Die Vertheilung weist auf
den italienischen Brauch, mit dem sonst immer eine für den Einzelfall bestimmte und
höhere Summe verbunden erscheint, während doch hier wohl nur an die feststehende
Summe von 60 Solidi zu denken ist. 4. Beyer U.B. 1, 294. 347. 5. Mon. Boica 31, 370.
CS. 973-1073: Mon. Boica 31, 217. 29, 30. 184. Beyer Ü.B. 1, 332. Cod. Westf. 1, 91.
Stumpf AcU 77, 7. Mon. Boica 31, 310.
76 BannundAcht.
taimnato dampnatus fuerit^ ; die Gleichstellung dürfte doch weniger auf die
Hohe der Summe, als auf die Zahlung des Bannes überhaupt zu beziehen sein.
Bei einigen anderen Strafandrohungen handelt es sich sichtlich noch um
die fränkische Immunitätsstrafe, wonach der Verletzer der Immmiitat
sechshundert Solidi oder dreissig Pfund Silber zu zahlen hat So 898 für
Matsee; der Verletzer soll zahlen debitam poenam tnolentie eiadem recto-
ribtis, id est libras ccxx* wrgenti prohatiaeimi,^ Nach Immunitatsprivileg
fiir Kamerich 1003 ist der Verletzer soUdis de. cidpabiUs, wovon zwei Drittel
der Kirche, ein Drittel dem Fiscus zufallen.*^ Für Speier heisst es 1101,
dass bei Verletzung der Wohnungen der Domherrn dem Bischöfe secundum
legem immmnitatia sechshundert Solidi zu zahlen sind.^^
Es handelt sich in diesen Fällen nicht darmn, den vorliegenden Einzelbefehl
des Königs durch eine besondere Strafandrohung zu sichern, sondern nur um
eine Erwähnung der allgemein auf Verletzung des Bannforstes oder der Im-
munität gesetzten Strafen, in welche der Verletzer auch dann verfallen wäre,
wenn hier gar nicht auf dieselben hingewiesen wäre. Die Erwähnungen sind
daher auch nur vereinzelte, mehr zufallige, welche seit dem Ende des eilfteu
Jahrhunderts ganz verschwinden, da die jetzt üblich werdenden ungleich em-
pfindlicheren Strafandrohungen fiir die Verletzung des Eipzelbefehls eme viel
grössere Bürgschaft gewährten, als die Hinweisung auf die alten, verhältniss-
massig unbedeutenden Bannstrafen.
33« — Dagegen handelte es sich bei dem für Italien nachgewiesenen
Brauch um die Sicherung des einzelnen königlichen Befehls durch eine für den
Einzelfall besonders bestimmte Geldstrafe. In für Deutschland ausgestellten
Kaiserurkunden finden sich solche Geldstrafen für den Einzelfall erst
in den letzten Jahren des zehnten Jahrhunderts*; wo es früher vorkonunt,
ergeben sich die Urkunden bald als Fälschungen.^ Doch hat dieser Brauch in
Deutschland sehr langsam festere Wurzel gefasst Noch im ganzen eilft^n
Jahrhunderten handelt es sich wesentlich nur um vereinzelte Fälle. Hat eine
solche Bestimmung einmal in ein Privileg für eine bestimmte Kirche, zunächst
vielleicht sehr zufallig, Eingang gefunden, so finden wir dieselbe dann freilich
aus naheliegenden Gründen gewöhnlich auch in allen spätem Privilegien für
32.-1 & Beyer U.B. 1, 320. 405. 9. Mon. Boica 31, 151. 10. Böhmer Acte 32.
11. Wirtemb. U.B. 1, 326.
33. — 1. Ich habe mich für den Zweck der folgenden Untersachangen auf die
Durchsicht weniger Urkundenwerke beschränkt, wie sie für ein vorläufiges Ergebniss ge-
nügen mOgen ; so lange die Raiserurkunden nicht in zusammenhängender Reihe Torliegen«
ist es ohne ganz nnverhältnissmässigen Aufwand Ton Zeit und Mühe nicht wohl möglich,
für die Untersuchung solcher einzelnen Punkte das Material auch nur annfthemd su er-
schöpfen. — In den mir Torliegenden echten Urkunden finde ich kein Beispiel Tor Otto III.
Auch hier mOchte ich in Urk. 992 für Freising (Mon. Boica 31, 251) die Androhungsformel
noch für Interpolation halten, da sie in ungewöhnlicher Weise auf die Siegelformel folgt
Die ersten mir bekannten Fälle sind dann 994 für Schwarzach, 999 für Metz und Sewa,
1012 für Wirzburg, 1014 für Paderborn: Dümge 93. Beyer 1, 330. Mon. Boica 31, 267.
28, 438. Cod. Westf. 1, 63. 2. So 817 für Murhard, 903 für S. Emmeran, 884. 888.
998 für Beichenau: Mon. Boica 31, 38. 28, 133. Dümge 76. 79. 95.
Anfnahme der italienischen Geldstrafen in Deatschland. 77
dieselbe Kirche^; wo das nicht der Fall war, ergeben reiche Reihen von Kai-
serorkunden ftlr das eilfle Jahrhundert oft noch nicht ein einziges Beispiel.^
Erst im zwölften Jahrhunderte gewinnt der Brauch weitere Ausdehnung; aber
während in Italien diese Drohung einer Greldstrafe fast in keiner Urkunde
fehlt, bleibt sie in Deutschland doch auch jetzt noch auf die Minderzahl der
Urkunden beschränkt. ^
Weist schon diese überaus langsame Einbürgerung des Brauchs darauf
hin, dass derselbe in keiner näheren Verbindmig mit deutschen Einrichtungen
stand, so ist überhaupt nicht zu bezweifeln, dass derselbe einfach aus Italien
übernommen wurde. Dafür Hesse sich schon geltend machen, dass es sich
bei einigen der frühesten Fälle um Urkunden handelt, welche in Italien fiir
Deutschland ausgestellt wurden.® Bestinunter spricht dafür, dass wir gerade
die Eigen thümlichkeiten des italienischen Königsbannes hier wiederfinden.
So vor allem die T h e i 1 u n g d e r S t r a f s u m m e zwischen dem Fiskus
und dem Verletzten, welche den deutschen Ilechtseinrichtungen sonst fremd
ist, bei welchen die Busse fiir den Verletzten, und die Wette für den Rich-
ter geschieden erscheinen, wohl allgemein bestimmt ist, dass die letztere ge-
ringer sein soll, als die erstere. In dem erstangeführten Falle von 994, der
überhaupt in seiner Fassung mehi* vereinzelt steht, heisst es allerdings, dass
hundert Pfund ad cameram nostram zu zalilen sind. " Bei allen folgenden
Fällen ist dagegen durchweg jene charakteristische Theilung der Summe er-
wähnt. Erst später findet sich dann wohl wieder eine Anzahl Fälle, in wel-
chen die ganze Smnme der kaiserlichen Kammer bestimmt wird.^ Sie bilden
allerdings die grosse Minderzahl, dürften aber doch immerhin dafür zeugen,
dass jene Theilung den deutschen Einrichtungen nicht recht entsprach, dass
man da, wo man sich nicht einfach durch die übernommene Formel leiten Hess,
zunächst die Verletzung des Königs durch Missachtung seines Grebotes ins
Auge fasste und ihm die ganze Summe zusprach.^
Weiter zeigt sich die grösste Uebereinstunmung bezüglich des Betrages
der Strafsumme. Wie in Italien, so finden wir auch hier gleich von den
ersten Erwähnungen an ganz überwiegend den Satz von hundert Pfund Gold ;
zuweilen auch hier, wie in ItaHen, höhere oder niedrigere Sätze, aber doch so,
dass jener eine Satz häufiger vorkommt, als alle andern zusannnen. ^ ^ Von
8. So für Wirxburg 1012-33: Mon. Boica 28, 438. 29, 15. 33. 40. 31, 298; für Pader-
born 1014-39: Cod. Westf. 1, 63. 71. 72. 73. 84. 98. 103. 4. So haben Dronke und
Lacomblet keinen Fall; Cod. Westf. lediglich die angeführten für Paderborn; Remling U.B.
1, 28 einen Fall; das Wirtemb. U.B. 1, 262. 271 zwei Fälle für Wirzburg und Basel
6. So finden sich z. B. im Wirtemb. U.B. 1123-1197 auf 52 Kniserurkunden nur 18 Fälle.
6. Die beiden von 999 zu Rom, die von 1014 zu Pavia. 7. Dümge 93. 8. So 1069
bis 1193: Mon. Boica 29, 210. 245. 342. 31, 417. Lacomblet 1, 259. 260. 284. 295. Cod.
Westf. 1, 152. Dronke 382. Beyer 1, 489. Remling 1, 123. Wirtemb. U.B. 2, 297. Ebenda
1, 288 findet sich ein Beispiel für ungleiche Theilung, 100 Mark an den Kaiser, 50 an den
Verletzten. 9« Gerade in solchen Fällen wird denn auch wohl die Befriedigung des Ver-
letzten besonders ins Auge gefosst; diesem soll neben der Strafe für den Kaiser der er-
littene Schaden 1130 doppelt, 1163 Tierfach ersetzt werden. Dronke 382. Mon. Boica 31,
417. 10, So werden im Wirtemb. U.B. 1123-1197 zehnmal 100, zweimal 50, je einmal
1000, 40, 30, 20, 10 Pfund Gold genannt und einmal 100 Mark Silber.
78 BannundÄcht.
andern Sätzen dürfte nur der von zehn Pfund in so weit beachtenswerth sein,
als er gerade in der früheren Zeit unter der an und fiir sich geringen Anzahl
dieser Bestimmungen doch so häufig vorkommt**, dass wir in ihm wohl einen
regelmässigen niedern Satz erblicken dürfen, \iie sich umgekehrt auch wohl
die entsprechende Erhöhung auf tausend Pfund findet* 2, während sich eine
grössere Willkür in den Bestimmungen vorzüglich erst im zwölften Jahrhun-
derte zeigt.
34« — Auf diesem Wege dürfte sich nun überhaupt die Anschauung
festgestellt haben, dass die dem Könige gebührende Bannstrafe, wenn sie im
Einzelfalle nicht anders bestimmt ist, hundert Pfund Grold betrage; es scheint
eine von der alten fränkischen ganz unabhängige neue königliche Bannbusse,
das Gewette des Königs, im Anschlüsse an die italienischen Bestim-
mungen sich eingebürgert zu haben. Es scheint das ausgedrückt, wenn der
König 1 1 06 verbietet sitb iwena nostn hanni centum Ubrarum auri * ; und
heisst es 1 1 79 einfach hannian hnpericdein compotiat'^, so ist dabei ge\iiss
nicht mehr an die alte Bannstrafe von sechszig Schillingen zu denken, welche
als an den König selbst zu zahlende Strafe nicht mehr erwähnt wird, sondeni
an den neuen aus Italien eingeführten Satz. Wie die althergebrachten Straf-
sätze durch die neuem verdrängt wurden, zeigt insbesondere die Vergleichung
zweier Immunitätsprivilegien für Kamerich von 1003 und II 45; fanden vär
dort die alte Immunitätsstrafe von sechshundert Solidi, so heisst es nun hier
bei sonst wörtlicher Wiederholung der Formel "imlle libt^as auri imrissiim
componat^; trotz der Neigung der Kanzlei, bei Erneuerungen sich den Vor-
lagen möglichst anzuschliessen, bemerkte man doch, dass es sich da um einen
veralteten Strafsatz handelte.
Insbesondere ist aber zu beachten, dass wir seit dem zwölften Jahrhun-
derte dem Satze von hundert Pfund nicht blos in den Strafformeln der Ur-
kunden begegnen; er hat überhaupt in das deutsche Recht Eingang gefunden.
So sagt Otto von Freising: JEst enim h\v cnriae, quod qiiisquis de ordine
principum principls sui Irara incin'rms compositlonein pei^aolvere cogatury
i'(*iitnmUhrcurum dehitor ewistat ; caeterl minor is ordiiiisviri, sive mr/emct,
sive liberi vel ministri decem.^ Nach den Gesetzen K. Heinrichs von 1234
zahlt der schuldige Fürst dem Könige hundert Pfund Gold, der Graf oder
Edle hundert Mark Silber.^ Ebenso finden wir in den sächsischen Rechts-
büchern ^ das Gewette des Königs vom Fürsten auf hundert, von andern Leu-
ten auf zehn Pfund bestimmt, während der Schwabenspiegel unter Beibelial-
tung dieser Sätze noch Zwischenstufen macht. " Allerdings stimmt hier überall
nur diis höchsU», vom Fürsten zu zahlende Gewette mit dem Satze der Ur-
kunden; wurden aber in diesen in der Regel keine Abstufungen nach dem
33.— 1 !!• 1023-48: Mon. Boica 31, 298. 29, 33. Remling 1, 28. Wirtemb. Ü.B. 1, 271.
12. 1018-33: Mon. Boica 28, 481. Böhmer Acta 41. Cod. Westf. 1, 98.
34. ~ 1. Böhmer Acta 41. 2, Dümge 14G. 8. Böhmer Acta 32. 82. 4. Gesta
Frid. I. 2 c. 28. 5. Mou. Genn. 4, 301. «. Vctus auctor de benef. 2 § 53. Sachs.
Laudr. 3, 04 § 2. Lelmr. 68 §8. Kichtsteig Lehur. 6. 7. Schwab. Laudr. ed. La.ssberg 138.
Gewette des deutschen Königs. f9
Stande des üebertreters gemacht^, war überdies eine Verletzung durch die
Mächtigsten, die Fürsten, wohl zunächst ins Auge zu fassen, so wird das der
Annahme eines Zusammenhangs beider Bestimmungen kaum widersprechen.
Erscheint der Satz von zehn Pfund als das normale Gewette des Königs, so
kann das wieder recht wohl mit den Strafbestimmungen der Urkunden zu-
sammenhängen, die sich auch im eilflen Jahrhunderte mehrfach in derselben
Ermäßigung fanden. Grerade der Umstand, dass wir sonst die Nachwiikungen
alter fränkischer Strafsätze, insbesondere des Konigsbannes, in Deutschland
bis ins dreizehnte Jahrhundert verfolgen können^, während sich für die
Sätze von hundert und zehn Pfnnd keinerlei Anhalt in den fränkischen Be-
stimmungen über Friedensgelder findet, muss es doch im höchsten Grade
wahrscheinlich machen, dass hier auf die italienische Bannstrafe zmiickzugehen
ist, zumal das wenigstens bei den Strafandrohungen der Urkunden gar keinem
Zweifel unterliegen kann. Nur dass man die gewaltige Summe von hundert
Pfund Gold nur Hlr das höchste Gewette beibehielt und die dem deutschen
Rechte unbekannte Theilung der Summe faUen liess, sie nur als Gewette, nicht
zugleich als Busse fasste, wie das ja mehrfach sogar in den dem italienischen
Brauche sich enger anschliessenden Urkunden hervortritt.*^
36« — Dagegen ist nun umgekehrt der Urspinrng* eines andern hieher
gehörigen Brauchs in Deutschland zu suchen, von wo er erst später auch in
Italien Eingang fand. Es handelt sich dabei um die Androhung anderer
Strafen, als einer Geldstrafe, für die Verletzung, des königlichen Befehb.
Sehr häufig wird diese, zumal wo es sich um Privilegien für Kirchen handelt,
zunächst vom Gesichtspunkte der Sünde aus aufgefasst, es wird in den ver-
schiedensten Wendungen mit göttlichen Strafen, mit dem Zorne Gottes
und seiner Heiligen, mit dem jüngsten Gerichte, mit den Strafen der Hölle
gedroht; oder aber es wird auch wohl in königlichen Urkunden mit kirch-
lichen Strafen gedroht, darauf hingewiesen, dass der Uebertreter vom
Pabste oder von Bischöfen mit dem Kirchenbanne bedroht sei. *
Seit dem Ende des zehnten Jahrhunderts, auch im eilflen nur noch ver-
einzelt, häufiger erst un zwölften wird nun in den Schlussformeln der Urkun-
den die Beleidigung des Königs durch Uebertretung seines Gebotes ins Auge
gefasst und dem Uebertreter mit der Ungnade des Königs gedroht. Es
geschieht das in den verschiedensten Wendungen und Ausdrücken ; bei näherer
Vergleichung ergibt sich aber bald, dass man überall wesentlich dasselbe im
Auge hatte und dass es sich dabei nicht blos um eine allgemeine Redensart
handelte, sondern dass diese königliche Ungnade mit ganz bestimmten Nach-
theilen verbanden war. Die ei^ste mir bekannte derartige Drohung finde ich
8* Ein späteres Beispiel bietet eine Urk. K. Ludwigs 1333, wonach der Fürst hundert Mark
Gold, andere fünfzig, zehn und sechs Mark zahlen. Mon. Buica 5, 502. 9. Doch treten
die neuen Strafen nun auch wohl da an Stelle der alten, wo diese sonst noch beibehalten
erscheinen; so 1172 bei Verleihung eines Wildbanns an Wirzburg statt des alten ROnigs-
bannes eine zur Hälfte an den König zu zahlende Strafe von zehn Pfund. Mon. Boica 29,
407. 10. Vgl. oben 8 33 n. 9.
3ft. - 1. Vgl. Sickel Acta 1. 202.
30 BannundAeht
980 in der Form, dass niemand den Befehl überschreiten solle, si regiae vd
hnperiaUa gratiae particeps esse veliL^ Später wird dann sehr oft Verlust
der Gnade oder Zuziehung der Ungnade des Königs in Aussicht gestellt; der
König befiehlt siih ohtentu nostrae imperialis dignitatia gratiae oder s^ub
pena gratiae; er droht dem Verletzer: a gratia noatra constittiatur alienus
oder imperatoriae maiestatis gratia ca/reat; oder auch nostram offensio-
neiriy indignationem regiarn^ iram et indignationem nostre maiestatis se
noverit incursunmh; später auch wohl indignationem imperii Romani et
nostram^; oder mit bestimmterem Hinweis auf eine Strafe: indignationis
nostre penam sentiet, oder indignationem reffiam cum pena debita se no-
verit incitrsurum.^
Dem scliliessen sich andere Wendungen an, wonach dem Verletzer ge-
droht wird, dass er der Beleidigung der Majestät schuldig sein solle.
So schon um 990: reum se coram regia nostra nuüestate sentiat^; ähnlich
1131 : reum se esse sciat regie maiestatis; 1172: reus maiestatis iudice-
tur; 1210: indignationem nostram et laesa£ maiestatis periculiinh se no-
verit incwrstM^um.^ In einer Umschreibung heisst es um 1177: noverit se
nostiHitn ita gratiam offendere^ a>c si idem nostre corone vel rebus imperii
ifäuriam deprelhenderetur irrogasse, "^ Bestimmter wird dann auch wohl auf
die Bestrafung als Majestätsverbrecher hingewiesen; so schon 993: sdai se
quasi transgressorem regiae maiestatis et gratiae iure redargui et detri-
mentumpaü; 1168: imperatoriae maiestatis reus severissitnae aniinad-
versionis pa^nas exsolvat; 1193: penam tuet sibi debitam tamquanh crt-
minator et offensor lese maiestatis^; und wohl gleichbedeutend um 1153:
impeiHoli maiestate percussusj condigne sue pravitati habeat subiacere
sententie,^ Oder auch wohl mit gleichzeitiger Betonung der Ungnade 1215:
laesae maiestatis reus a gratia nostra se sentiat alienum et gravi aniny-
adversione plectendum, ^^
Während oft nur mit dieser Ungnade, oft nur mit den besprochenen
Geldstrafen gedroht wird, findet sich häufig auch Drohung von Ungnade
und Geldstrafe verbunden. So schon 1003 im Immunitätsprivileg für
Kamerich: causis regalibus sit ohnoxius et insuper solidis de. cvlpabiUs
iudicetur, wo es sich noch um die alte Immunitätsstrafe handelte; dann bei
Wiederholung jener Formel 1145: in causis regalibus sit ohnoocius et in-
super miUo libras auri purissinü componat,^^ Weiter 1048: reus impe-
rialis potestatis quinque libras auri ad cameram regis vel imperatoris et
totidem frairibus persolvat; 1113: nostram su>ccessorumque nostroruxn
offenaionem incurrat^ — insuper etiam ad partes regias sex libras auri
integre persolvat, ^^ Im zwölften Jahrhmiderte wird dann die Verbindung
immer häufiger; heisst es in Privileg fiir Korvei 1123 nur indignationis
35,-] 2. Dronke 336. Ebenso 993: Beyer 1, 323. 8. 1226: Mon. Boica 30, 141.
4. 1123. 1206: Cod. Wefitf. 1, 152. Mon. Boica 29, 530. 5. Dümge 92. 6. LAComblet
K 205. Mon. Boica 20, 405. Böhmer .Xctn 223. 7. Mon. Boica 31, 418. 8. Mon.
Boica 28, 252. 29, 387. Wirteinb. U.B. 2, 287. 9. Wirtemb. Ü.B. 2, 75. 10, Kon.
Boica 30, 35. 11. Böhmer AcU 32. 82. 12. Wirtemb. U.B. 1» S7I. Beyer 1, 489.
Droliang der Ungnade und des Bannes in Deutschland. 3|
nostrepenam sentiet, so wird 1162 bei sonst wörtlicher Wiederholung hinzu-
gefügt centuin l, a, compositura.^^ Es heisst nun sehr häufig etwa noatra
ffrtUia careat et centtim L a. peraolvat oder in unmittelbarer Verbindung a
groMa noaira exchisus oder taiiquam noatrae niaiestatis reiis centum l. a.
componat. Ursprünglich steht offenbar beides in keiner nähern Verbindung;
es sind die ursprünglich deutsche und die ursprünglich italienische Art der
Drohung zusammengeworfen.
36« — Sichtlich ganz gleichbedeutend mit der Drohung der Ungnade
oder der Strafe der beleidigten Majestät wird nun im zwölften Jahrhunderte
sehr häufig gesagt, dass der Verletzer dem Banne des Königs unterliegen
«oIL In allen Fällen, wo früher in Deutschland von der Strafe des Königs-
bannes urkundlich die Rede ist, scheint es sich durchaus nur um die Zahlung
der alten fränkischen Bannstrafe zu handeln. Vereinzelt wird auch jetzt die
Greldstrafe selbst wohl als Bann bezeichnet; so 1174: banno ccc. librarum a.
aubiaceat^; oder als Zahlung des Bannes 1157: septnaginta lihris imperiO'
lern bannum componat^; oder bei der frühesten mir in Deutschland aufge-
fallenen Erwähnung dieser Art als Strafe des Bannes 1106: siib poena nostri
bannt c. Kbrarum auH,^ Aber in der Regel wird er ganz in der oben be-
sprochenen Weise neben der Geldstrafo gedroht; es heisst periculo regdÜB
banni^ oder regali bofiino sid/laccat et cenium l. a. componat^; oder auch
regaUs bannt reus addictu^^ oder banno imperiali innodatus oder per^
CU89U8 centum l, a, con^ponaL " Die Drohung des Bannes ersetzt hier offen-
bar die Drohung der Ungnade; und er wird denn vereinzelt auch wohl, wie
diese, ohne Erwähnung einer Greldstrafe gedroht; so 1147: banno regali sitb-
i€u:eat; findet sich das nicht öfter, so erklärt sich das daraus, dass im z\i'ölf-
ten Jahrhunderte die Verbindung beider Drohungen überhaupt gewöhnlicher
ist Ebenso wird seit dem Beginne des Jahrhunderts in einer andern Wendung
der Königsl)ann ohne ausdrückliche Beziehung zu einer Geldstrafe em'ähnt;
der König befiehlt oder bestätigt regalls bannt aiictoHtatey regia nostra
auctoritate et banno, banni nostri promulgatione, regni posito banno oder
sub nostro banno, ^ Bezeichnet der Ausdnick hier zunächst den schützenden
Befehl des Königs, so dürfte man bei Verletzung desselben wohl auch hier
eher die königliche Ungnade, als eine Geldstrafe zunächst ins Auge gefasst
haben, da letztere in diesen Formeln nie erwähnt wird.
Sehr wahrscheinlich hat diese Anwendung des Ausdruckes Bann von
Italien her in Deutschland Eingang gefunden, wo derselbe in der besondern
Bedeutung des fränkischen Königsbannes in dieser Zeit wenigstens aus den
Königsurkunden verschwunden war, der Aufnahme in anderer, wenn auch
verwandter Bedeutung demnach nichts im Wege stand. In Italien® bezeichnete
18. Cod. Westf. 1, 152. 2, 96.
36. — !• Lacomblet 1, 316. 2. Oesterr. Notizenbl. 1, 87. 8. Böhmer Acta 68.
4. 1141: Lacomblet 1, 232. 5« 1151 usw.: Kon. Boica 29, 306. Böhmer Acta 89. 95.
129. Wirtemb. U.B. 1, 98. Lacomblet 1, 266. 284. 295. 6. 1149: Lacomblet 1, 251.
7. 1156.82: Böhmer Acta 91. i:U. 8. 1108. 12.40 usw.: Böhmer Acta 69. Beyer 1,482.
Mon. Boica 29, 270. 293. Wirtemb. U.B. 2, 39. 135. Lacomblet I, 245. 9. Vgl. S 27.
FIcker Fonie)iin%eii. 6
82 Bann und Acht.
der Ausdruck schon lange zunächst den schützenden Befehl des Königs; so
scheint auch in Deutschland die entsprechende zuletzt erwähnte Anwendung
die ursprünglichere zu sein. Der Ausdruck bezeichnet dann in Italien auch
wohl die Strafe, welche die Verletzung des Befehls zur Folge hat; dasselbe ist
auch in Deutschland der Fall. Aber während das dort immer eine Geldstrafe
ist, fasst man in Deutschland vor allem als regelmässige Folge die Ungnade
des Königs ins Auge, bezeichnet insbesondere diese in verschiedenen Wen-
dungen als Bann, während man die Greldstrafe als eine auf besondere Bestim-
mung beruhende Folge daneben erwähnt
37. — Es läge nun allerdings die Annahme nahe, dass eine fassbare
Wirkung der Ungnade oder des Bannes doch nur durch die so oft
hinzugefügte Greldstrafe eintrete, dass auch da, wo das nicht der Fall ist, an-
zunehmen sei, die Drohung des Bannes sei gleichbedeutend mit der Drohung
einer Bannbusse, durch welche die königliche Gnade wiedererkauft werde;
dann würde sich allerdings kein Unterschied gegenüber Italien ergeben, wo,
60 weit die Urkunden das erkennen lassen, die Missachtung des königlichen
Befehls lediglich die Geldstrafe, nicht aber andere nachtheilige Wirkungen
nach sich zieht Aber eine Reihe von Urkunden, in welchen statt der Ungnade
bestimmtere Strafen gedroht oder ausnahmsweise neben Erwähnung der Un-
gnade oder des Bamies Wirkungen derselben erwähnt werden, lassen keinen
Zweifel, dass hier unter Ungnade und Bann die Reich sacht zu verstehen
ist, welche in den spätem deutschen Rechtsquellen allerdings in der Regel
nicht mitBannus, sondern mit Proscriptio übersetzt wird.^ Zunächst heisst es
denn auch 1157 ausdrücklich: penam c, libramm a, — coniponat et impe-
ratoriae proscriptioni &iibiaceafij und in weniger genauem Anschlüsse an die
gebräuchhchen Formeln 1182 in Urkunde für Trient: imperidlis banni peri-
ctdo 8xd>iaceatetpro8mptorum poenam »iibeat und imperato^iae proscrip-
tionia poenam rebths et corpore luant,^ Aber wenn auch der bestimmte
Ausdruck sonst fehlt, so werden aufs bestinunteste gerade die mit der Acht
' verbundenen Nachtheile in Aussicht gesteUt So heisst es am ausführlichsten
1193 vom Verletzer eines Schutzbriefes für Kloster Marchthal: ah o^nnihxis
hominibus proditor patrie et convnnmis pacis violator et transgresaor iu-
dicettvTy mMaqiie pcuv sibi sidsq^te rebtis ah aUqtio conservetiir, penanique
tuet sibi debitam tamquam criminator et offenso^^ lese inaiestatis; er soll
hundert Mark an den Fiskus, fünfzig an das Kloster zahlen; und am Schlüsse
der Urkunde heisst es nochmals: libertatis prixnlegio ac officio dignitatisy
« qiiod Ihohety penitus demulet^ir, pena pi^enotatainomnihus perdurante,^
Es wird weiter gedroht 1133 und ebenso 1146: omni iure seculari — pri-
vettiT compositivrxis c. libras amn^; 1140: super eum, qui tetnerator hmus
donationis eontiterit, iram dei omnipotenUs invocamusy iUumque nostrae
37. — 1» Doch heisst es auch 1 187 banno prascriptionüf Mon. Germ. 4, 184; gra-
tiam domini amittere ist im Freibur^r Stadtrechte tod 1120 der Ausdruck für geilchtet
sein. Diimge 123. 2, Mou. Boica 29, 342. & UgheUi 5, GOO. 4. Wirtemb. U.B.
2, 287. 5. Mon. Boica 29, 2G1. 295.
Drohung der Reiclisacht in Deutschland. ^3
poiestaMs reum et Romani regni hostem pronttnciamtis^ ; 1147: ddiudi-
C€Utt8 beneficiis »uis expoliehvr, et si obstlnatus fuerit, etiam maiestatis
rette habeatv/r^; 1156: potestatis Ihonorisque aui dignitate careat, reanique
se divino ivdicio existere^ imperatorie regieqice maiestatis offensam gra-
viter incwrriase cognoscat^; 1164: offensam nostram incurret gramssime
et persona et possessione hanni imperialis pene subiacebit^; 1182: siciit
reu8 maiestatis honoris sui periculo suMaceat et c, L a, pro pena compo-
nat^^; 1199: gratie nostre eape^^tem sese non ditbltet et tam in persona
quam in rebus districta punienda severitate^^; 1226: indignaHone7n im-
perii Romani et nostram se noverit incwn^isse et violate pads reus ecci-
stat^^; 1349, wo auch die Proscriptio ausdrücklich erwähnt wird: post poenas
indignationiSy destitutionis et proscriptionis nostrae et amissionis iurium
suorum, honoris, conditionis, Status et gradus, quibus eundem in casu
pra^dicto declaramiis evidenter fore privatum, in poenain centum marca-
rum puri awri se noverit irremissihiliter invurrisse, * ^
In allen diesen Fällen handelt es sich sichtlich nicht um etwas von der
Ungnade und dem Banne des Königs Verschiedenes, noch ausser diesen An-
gedrohtes, sondern um eme mehr zufallige genauere Betonung einzelner Folgen
derselben, insbesondere Friedlosigkeit , Entziehung des Rechtsschutzes für
Personen und Sachen, Rechtlosigkeit, Verlust von Lehen und Amt, überhaupt
die Strafen der Beleidigung der Majestät, des Hochverraths, wie sie bei Ver-
urtheilung in die Reichsoberacht verhängt wurden.
38« — Es ist nun wohl selbstverständlich, dass nicht schon die einfache
üebertretung des königlichen Gebotes diese Folgen nach sich zieht, dass es
sich dabei nur um eine bedingteDrohung handelt. Scheint das auch nach
der gewöhnlichen Fassung der Urkunden nicht der Fall zu sein, so ist doch in
einzelnen ausdrücklich gesagt, dass sie erst bei fortgesetztemUngehor-
sam Platz greifen. Die Drohung ist geknüpft an die Bedingung: nisi resi-
piscat, oder nisi cammonitus statim resipuerit, ^ Auch mit ausdrücklicher
Bestimmung einer Frist: nisi infra quadraginta dies resipuerit ei congrua
satisfactione emendavcrit oder si non reatum suum infra quadraginta
dies congrua satisfactione correxerit,'^ Und auch diese Frist läuft wohl erst
von der erhaltenen Aufiforderung zur Genugthuung: monicione tarnen de hiis
cmnihus per mensem priiis prehabita competenti; qiui irwnicio si non pro-
fecerit et fratres placati non fuei^nt, mnnis pena memorata transgresso-
rem a^uciabit.^ Oder es wird auch die dreimalige Aufforderung als Vorbe-
dingung gestellt: si secundo terciove commoiiita presumptionein siuim non
correxerit oder secundo terciove commonita si non satisfactione congrua
emendaveritJ Diese Bedingungen werden wir unbedenklich verallgemeinern,
6. Mon. Boica 29, 272. 7. Mon. Boica 29, 298. 8« Wirtemb. U.B. 2, 101. 9« Böhmer
Acta 154; Urk. für Italien. 10« Mon. Boica 29, 445. 11, Mon. Boica 29, 492.
12. Mon. Boica 30, 141. 18. Böhmer Acto 569.
38. — 1. 1133. 46. 47: Mon. Boica 29, 261. 295. 298. 2, 1151. 56: Mon. Boica
29, 306. Böhmer Acta 91. 8. 1193: Wirtemb. ÜB. 2, 287. 4. 1123. 56: Cod. Westf.
1, 152. Wirtemb. U.B. 2, 101.
6*
84 BantiundAcht.
sie auch da voraussetzen dürfen, wo sie in den Urkunden nicht ausdrücklich
erwähnt werden. Wegen Verletzung des in der Urkunde enthaltenen Gebots
wandte man sich überhaupt wohl in den meisten Fällen zunächst an den or-
dentlichen Richter; erst wenn der Verletzer sich diesem nach wiederholter
Ladung zur Grenugthuung nicht stellte, trat die Ungnade, der Bann, die Acht
des Königs ein; und es wäre möglich, dass die in der Urkunde ausgesprochene
Drohung dann die Wirkung haben sollte, dass es nicht nöthig war, sich an
den König um eine ausdrückliche Achtserklärung zu wenden, sondern dass es
dem ordentlichen Richter selbst zustand, den Verletzer als der Aeht des
Königs verfallen zu erklären. '
Der Greächtete war nun allerdings in der Ungnade, im Banne des Königs,
der Rechtsschutz war ihm entzogen, als einen Feind der Rechtsordiiung dmfte
niemand ihn beherbergen oder sonst unterstützen. Aber die in den Urkunden
gedrohte Echt- und Rechtlosigkeit, die Strafen des Hochverraths waren nach
den sonstigen Zeugnissen noch nicht an die Acht geknüpft; sie waren erst
Folge des Verharrens in der Acht; so heisst es 1187 im Gesetze gegen
die Brandstifter in den Forlnein der Urkunden sich nähernden Ausdrücken:
Si qvia autem a proscHptione -r- infra annum et ddem non fuerit abso-
lutuSf universo iwre ethonore et legdlitate aua privatus hdbeatur — ; omni
qiwque feodali iwre perpeUio carebit.^ Der Aechter konnte sich noch aus
der Acht lösen, die Entziehung des Rechtsschutzes soll ihn dazu veranlassen.
Vorbedingung ist jedenfalls, dass er sich zur G^nugthuung an den Verletzten
stellt, seinen Ungehorsam aufgibt, den angerichteti>n Schaden einfach oder
mehrfach vergütet. Aber auch dem Könige gebührt nun eine Genugthuung
wegen Missachtung seines Befehls; nach dem Sachsenspiegel hat der Aechter,
der sich löst, dem Hofe sechs Wochen zu folgen"; für jenen Einzelfall der
Aechtung wegen Brandstiftung muss er Jahr und Tag das Reich meiden.
Jedenfalls war aber bei der Lösung aus der Acht die dem Richter gebührende
Wette zu zahlen®; und war das Gewette des Königs das höchste, so war
schon damit eine grössere Wirksamkeit der Reichsacht gegenüber der Acht
änderer Richter verbürgt.
Und ebenso sind gewiss auch die Drohungen der Urkunden aufzufassen.
Wie nur mehr zufallig in einzelnen Urkunden erwähnt wird, dass die Ungnade
erst nach vergeblicher Aufforderung zur Genugthuung eintritt, so wird in ein-
zelnen auch wohl die Lösbarkeit der Ungnade betont. So 1184: sciat se
.— ] 5« Ist die Erklärung in die Reichsacht in der Regel dem KQnig;e selbst Torhehalten,
so dass sie nach dem Mainzer Recht 1235 nicht einmal dem Hof Justitiar zusteht, so scheint
es doch, dass in Fällen, wo die Reichsacht als unmittelbare Folge bestimmter Verbrechen
verfügt war, eine bezügliche Erklärung des ordentlichen Richters genügte. Wenigstens
heisst es 1187, dass der Incendiarius de tenUntia et iuditio imperiali proteriptiom $tatim
haheatur ixibiecttis ; dann aber dass der Herzog, oder auch der Markgraf, Pfalzgraf, Land-
graf oder Graf pi'oseripU$m nottrum eum pronuneiet ae deinde iustütas 8uae auetoritaU
tum proscribat ; — nee alicta eorwn liceat taiem absolvere, nisi domino imperatorü Mon.
Genn. 4, 184. 6. Mon. Germ. 4, 184; Tgl. 2G8. 3lG. Sachs. Landr. III, 34 S 3. 7. Sachs,
l^udr. 111, 34 S 1. 2. 8. 1235: Mon. Germ. 4, 31ü.
Bedingte Drohung der Acht in Deutschland. g5
gratiam iwstram demeriusse et iu^tte «everitatis nostre indignationein 'its-
que ad condignam satisfactioneni incurrisae.^ Dabei wird denn wohl die
Zahlung der Geldstrafe als Bedingung der Lösung hingestellt; so 1153 in zwei
gleichzeitigen Urkunden: regle maiestaHs offenaam se noacat incurriaae,
qwmaque a sua i)re»mntione manivm retraJiat et pro inandati regti trans-
gressione a?a?. libras auri in camera nostra pcrsolvat und donec resipiscens
a Sita presumtione deaistat et pro niandati nostri ohstinata transgressione
CMC. Ubras aivri gazis regiia accumulet^^; und 1189: imperiali banno
noatro sivbiaceat, quousque quataor libras auri pi*o poena, diias camerae
nostrae et duaa iniuriam passia, persolvat. * ^
39. — Wie das hier ausdrücklich gesagt ist, so haben wir gewiss auch
in andern Fällen die gedrohte Ungnade oder Acht zunächst nur als eine Mass-
regel zur Erzwingung des Gehorsams zu betrachten, als eine vorläufige Ent-
ziehung des Rechtsschutzes, welche aufhört, sobald der Verletzer die fiir die
Lösung gestellten Bedingungen erfüllt. Zugleich aber müssen diese Stellen uns
darauf hinführen, die Geldstrafe, welche oft neben der Acht gedroht wird, mit
derselben in der Weise in Verbindung zubringen, dass die Zahlung der
Geldstrafe als Bedingung d e r L o s u n g aufzufassen ist. An und für
sich ergibt sich eine solche Verbindung aus der Fassung der Urkunden in der
Regel nicht Wie beide Drohungen unabhängig von einander aufgekommen
sind, die eine in Deutschland, die andere in Italien, wie auch später bald nur
die eine, bald nur die andere angewandt wird, so erscheinen sie auch da, wo
von beiden die Rede ist, meistentheils ohne innem Zusanunenhang nebenein-
andergestellt; es wird einfach Bann und Geldstrafe gedroht, oder noch schärfer
geschieden etwa noatram ofensam incurrat et insuper — persolvat oder
praeter indigiiationem nostram — componat. ^ Einzeln gedroht, konnte es
sich dabei allerdings um wesentlich verschiedene Wirkungen handeln; bei der
deutschen Acht kommt allerdings auch immer eine Geldstrafe, das bei der
Lösung zu zahlende Gewette, in Betracht, aber das Hauptgericht fallt doch
auf die Entziehung des Rechtsschutzes für die Person, welche sich bei fort-
gesetzter Hartnäckigkeit zur Rechtlosigkeit und zur Verurtheilung als Hoch-
verräther steigert; in Italien dagegen handelt es sich in erster Reihe um eine
hohe Geldstrafe, während uns nichts nöthigt anzunehmen, dass im Falle des
fortgesetzten Ungehorsams dieser andere Folgen hatte, als Sicherung der ver-
weigerten Zahlung durch Beschlagnahme des Vermögens. Wird dagegen beides
zusammen gedroht, so kann es sich offenbar zunäclist gar nicht um zwei un-
abhängig von einander gedrohte und nebeneinander bestehende Strafen han-
deln, sondern nur um die alternative Drohung, entweder geächtet zu sein, oder
die Geldstrafe zu zahlen; die Acht kann nicht gelöst werden, ohne Gehorsam
des Aechters, welcher Zahlung oder Nachlass^ der Geldstrafe voraussetzt;
9, Lacomblet ], 346. 10. Lacomblct 1, 259. 260. 11. Bffhmer Acta 151.
39. _ 1, Beyer 1, 489. Böhmer Acta 82. Mon. Boica 30, 208. 230. 240. 2. 1193
wird eine etwaige ^f ilderung der Geldstrafe auf Fürbitte der Verletzten ausdrücklieb ▼or-
gesehen. Wirtemb. U.6. 2, 287.
86 BannandAcht.
der Aechter hätte keine Veranlassung zur Zahlung der Geldstrafe, wenn er
trotzdem in der Acht bleiben würde, während etwaige zwangsweise Eintrei-
bung der verfallenen Greldstrafe erst mit der Oberacht nach versäumter Lösung
eingetreten sein dürfte. Die neben der Ungnade gedrohte Greldstrafe kann uns
daher wohl nur die Summe bezeichnen, mit deren Zahlung nebst Erfüllung
der andern Bedingungen sich jemand binnen Jahr und Tag aus der Acht
ziehen konnte. Und bei diesem engen Zusammenhange ist es dann um so er-
klärlicher, wenn die Geldstrafe als Strafe der Ungnade oder des Bannes, oder
wohl geradezu als Bann bezeichnet T^ird. ^
Die Drohung der Greldstrafe neben der Acht hat zunächst den Charakter
einer Verschärfung der Massregel, da die aus Italien übernommenen Sätze
ungleich höher sind, als es das dem deutschen Könige bei Lösung aus der
Acht gebührende Gewette gewesen sein wird; denn selbst im zwölften Jahr-
hunderte, wo sich nach unserer Annahme unter dem Einflüsse der italienischen
Sätze schon an und fiir sich ein höheres Grewette des Königs festgestellt hat,
erreicht dieses doch nur in seinem höchsten Satze die am gewöhnlichsten in
den Urkunden gedrohte Strafe.^ War nur die Ungnade gedroht, so fiel die
darin liegende Verschärfung fort. Wird nur die Geldstrafe gedroht, so wii'd
darin kaum eine Milderung zu sehen sein, insofern hartnäckige Verweigerung
einer dem Könige gebührenden Zahlung wohl zweifellos zur Aechtung führen
konnte, auch wo das nicht ausdrücklich ausgesprochen ist
40. — Fanden wir nun aber weiter oben Strafen gedroht, welche sonst
nur in Folge der Oberacht eintraten, so ist das auch hier zweifellos nur so
zu verstehen, dass sie erst eintraten, wenn der Verletzer es versäumte, sich
binnen Jahr und Tag aus der Acht zu ziehen. Eine solche Abstufung finde
ich in den Urkunden selbst nur einmal angedeutet, wenn es 1147 heisst: nisi
comtnonltus ataüm resipuerit, adiudicatiia beneficlis suis eocpolietur, et st
ohstinatus fuerity etiam maiestatis reus Ihobeatur^; und auch das würde
insofern den Stufen der Acht und Oberacht nicht genau entsprechen, als we-
nigstens nach den spätem Quellen auch der Verlust der Lehen erst mit der
Oberacht eintrat. Aber die Gresammtheit der Urkunden wird da keinen Zweifel
lassen. Aus der ganzen Reihe der sich steigernden nachtheiiigen Folgen der
Verachtung des königlichen Befehls, von der einfachen Auflforderung zur Gte-
nugthuung bis zur Oberacht, wird in den Urkunden bald dieses, bald jenes
Moment betont; die in der einzelnen fehlenden Glieder sind nadi dem fest-
stehenden Gange des Achtverfahrens zu ergänzen. Fanden wir oben Stellen^,
wonach die Acht als schlechtweg durch eine bestinnnte Summe löslich er-
scheinen müsste, so ist doch gewiss auch da zu ergänzen, dass die Lösung an
eine bestimmte Frist gebunden ist, dass es bei hartnäckigem Ungehorsam doch
auch da zur Oberacht kommen kann. Wird andererseits dem Verletzer in den
Urkunden unmittelbar mit den Folgen der Oberacht, mit den Strafen des
Hochverraths gedroht, so hat man gewiss auch da eben nur auf die äussersten
3».-] 8. Vgl S 36 n. 1. 4. Vgl. § 34.
40, - 1. Mon. Boica 29, 298. S. Vgl. § 38 n. 10.
DrohoDg der Oberacht; der üognade und des Bannes in Italien. 87
Massregeln hinweisen, nicht etwa ausnahmsweise die gewöhnlichen Vorstufen
ausschliessen wollen.
Nach allem Gresagten tritt in den deutschen Urkunden die Anschauung
in den Vordergrund, dass die Nichtachtung des königlichen Befehls zunächst
Entziehung der Gnade des Königs und damit des Rechtsschutzes zur Folge
hat, welche schliesslich zur Verurtheilung in Echt- und Rechtlosigkeit und in
die Strafen des Hochverräthers fuhren kann. Daneben folgt man auch wohl
dem aus Italien übernommenen Brauche, nur eine hohe Geldstrafe anzudrohen;
beides erscheint dann später in der Weise vereinigt, dass die Geldstrafe zur
Lösung aus der Acht zu zahlen ist
41. — Kommen in Deutschland in den Kaiserurkunden Strafformeln nur
ausnahmsweise vor, so finden wir sie in Italien fast in jeder Urkunde. Aber
da handelt es sich früher durchweg nur um Drohung von Geldstrafen ; D r o-
hung der Ungnade in Italien weiss ich in frühern Zeiten gar nicht
nachzuweisen; für das eilfte Jahrhundert ergab eine grosse Anzahl von Ur-
kunden nur wenige vereinzelte Fälle. Nämlich um 1030 in Deutschland für
Vercelli: nostrae »laiestatis reus erit, inawper m. l. a, — se compositurum
noverit; 1047 zuMantua für Turin: sciat se L a. cc, compositurum — nos-
traeque insuper incidisse matestatis offensam; 1081 zu Lucca für Agiei:
sciat se nostre maiestatis Indignacioneifih incun^ere et se co^npositurufn m.
L a. * Die Uebereinstimmung mit entsprechenden Formeln deutscher Urkunden
ist so gross, dass beide nicht wohl unabhängig von einander aufgekommen
sein können. Und dann ist zweifellos nur an ein vereinzeltes Anschliessen der
italienischen Kanzlei an den deutschen Brauch zu denken, nicht an das Um-
gekehrte. Denn nicht allein, dass sich Drohungen dieser Art in Deutschland
früher und insbesondere auch, obwohl hier Drohungen überhaupt nur selten
vorkommen, häufiger finden; dass sie in Italien auch in der ersten Ilälfle des
zwölften Jahrhunderts vereinzelt bleiben, während sie nun in Deutschland
gerade in den Zeiten K. Lothars und Konrads III, wo ein Einfluss von Italien
her am wenigsten anzunehmen ist, immer häufiger werden. Es wird insbeson-
dere zu beachten sein, dass nur in Deutschland diese Drohungen der Ungnade
selbstständig vorkommen, hier an und für sich als genügende Sicherung des
Grebots aufgefasst werden, während sie in den vereinzelten Fällen aus Italien
nur der Geldstrafe angehängt sind.
Wie in Deutschland finden wir dann auch in Italien in diesen Formeln
mit dem Banne gedroht, und zwar in den mir bekannten Fällen hier schon
früher, ^ie das unserer Annahme, dass diese Anwendung des Ausdrucks aus
Italien übemonunen sei^, entsprechen würde. Die früher angeführten Erwäh-
nungen des Bannes in Königsurkunden des eilflen Jahrhunderts lassen sich
wohl anstandslos auf die ältere Bedeutung beziehen, auf den durch (Jeldstrafe
geschützten Befelil oder die Geldstrafe selbst. ^ Eine andere Auffassung schemt
41. — 1. Alon. patr. Ch. 1, 524. 565. Stumpf Acta 79. Heisst es 1079: Reut nottre
eurie iudketur et cLa, tolvere eogcUur (Antiq. It 2, 949), so ist die Besiehung zweifelhaft.
2. Vgl. S 36 n. 9. 8. Vgl. $ 27.
@Q BannundAcht.
aber doch unterzuliegen, wenn es 1095 und genau ebenso in zwei Urkunden
von 1111 heisst: iniUe L a, compositurus banno nostro aiibiacebitJ Denn
einmal schliesst sich dasselbe schon genau an die später häufig vorkommenden
Formeln an, in welchen sichtlich ganz gleichbedeutend bald mit der Ungnade,
bald mit dem Banne gedroht wird. Dann aber kann nach der Fassung an und
fiir sich der Ausdruck hier nicht mehr den schützenden Befehl bezeichnen,
auch nur gezwungen auf die Greldstrafe bezogen werden; banno sitbiacere
wird doch zunächst einen Zustand bezeichnen, das im Banne Sein, das Sein
in der Ungnade des Königs, welches die Verletzung des Bannbefehles zur Folge
hatte. Dem entspricht es, wenn es 1116 bei einem Verzichte zu Gunsten
Nonantula^s in die Hand eines Boten des Kaisers heisst: Etsi suprascriptam
transactionem non obsernfaverinty inculant in penam et bannum impeiu^
toris^; der von der Geldstrafe geschiedene, aber als Strafe der Uebertretung
gedi'ohte Bann kann hier wohl nur eine der Acht entsprechende Bedeutung
haben.
Erst unter den Staufem finden wir dann häufiger auch in Italien: reffio
banno eubia^ceat et e. L a. persolvat oder reits anminie maieatatis et c. L a,
componat und andere den deutschen entsprechende Formeln. Und hier in
Italien drohen nun nicht allein die Könige, sondern auch die Legaten in ihren
Urkunden ganz in derselben Weise; der Verletzer soll gratiam d. imperato^
ris et no9tram amitten^e^ oder sivb banno d, bnperatoris positus'^ oder i»*-
peratoriae nialestatis reus^ sein und eine, den Sätzen in den kaiserlichen
Urkunden entsprechende Geldstrafe zahlen, während in dem einzigen mir aus
früherer Zeit bekannten Falle, dass ein Königsbote aussergerichtlich mit einer
Geldstrafe droht, eben auch nur von dieser die Rede ist^ Und zeigt sich der
nähere Anschluss an den früheren italienischen Brauch wohl noch iumier in
dem hier regelmässigeren Zufügen der Geldstrafe, so finden sich nun doch
auch einzelne Fälle der blossen Drohung des Bannes ; so sagt 1164 der Kaiser:
offenaam nostram incurret et persoiia et possesaione banni imperiaUs pene
subiacebit, oder 1194 der Legat: imperiaiein se noverit indignationein in^
currere et banno imperiali aubiacere.^^
Diese Ausdehnung der Befugniss zur Drohung des Reichsbanns auf die
Reichsboten, die unmittelbaren Vertreter des Königs, aber auch nur auf diese,
scheint mir besonders deutlich hervortreten zu lassen, dass hier ein engerer
Zusammenhang mit dem älteren Königsbanne nicht mehr besteht, obwohl beide
in ihrer urkundlichen Anwendung an die Strafformel der Königsurkundeu sich
eng anknüpfen, hier sich weniger ein bestimmter Gregensatz, als ein langsamer
Uebergang ergibt Der ältere Königsbann war wenigstens in seiner gericht-
lichen Einwendung zu einer Befugniss aller hohem Richter geworden; sie durf-
ten im Namen des Königs einen Befehl erlassen und dabei Geldstrafen m der-
41.—] 4« Böhmer Acta 66. Mon. patr. Ch. l, 737. Stampf Keg. nr. 3055. 5« Tiraboschi
Non. 2, 227. 6. 1159. 63. 93: Sarioli 1, 256. Zacharia Anecd. 234. UghelU 1, 461.
7. 1164. 65. 74: Mom. di Lucca 4 b, 181. Mittarelli Ann. 4, 24. 46. 8. 1172. 75: Bossi
398. SaTioU 2, 48. 9. 1043: AnUq. It. 6, 53. lOt Böhmer Acta 154. Ginlini 7, 561.
Reiehsbann in Italien. 89
selben Höhe, wie sie der König verfugte, androhen. Bei städger Entwicklung
wäre anzunehmen, dass nun auch die Betugniss zur Drohung des Königsbanne»
in seiner jetzt hervortretenden Bedeutung der Ungnade des Königs auf sie
übergegangen wäre. Aber dafür findet sich kein Beispiel. In ganz einzelnen
Fällen ahmen einheimische Gewalten wohl die Strafformeln der Königsurkun-
den nach; aber dann ist es eigene Ungnade, eigener Bann, was sie androhen.
So 1114 Mathilde: nostram malam voluntatem iihcurrat et L libraa L.
componat^^; so 1224 der Podesta von Pavia nostram indignationein et
bannum communis Papie se noverit incursurianJ^ Damit stimmt früher
Gesagtes. Gegen Ende des eilften Jahrhunderts verwischt sich vielfach der
Charakter des altem Königsbannes, dessen früher gebräuchliche Anwendung
dann überhaupt aufhört; um so leichter konnte um dieselbe Zeit der Ausdruck
in einer auf wesentlich anderer Grundlage beruhenden Bedeutung Platz greifen,
der sich zunächst nur beim Könige selbst an die frühere Anwendung enger
anschliesst, während der abgeleitete Königsbann anderer Richter nicht in
diesen Reichsbann übergeht.
42« — Dürfte uns die angegebene Entwicklung der Strafformeln für die
Sache selbst massgebend sein, so würde sich etwa folgendes ergeben. Wäh-
rend in Deutschland von jeher dem Verächter des königlichen Befehls zunächst
mit der Ungnade oder Acht des Königs gedroht wird, trifft ihn in Italien nur
eine Greldstrafe. Vereinzelte Drohungen der Ungnade im eilften Jahrhunderte
in Italien werden eine geänderte Auffassung noch nicht nothwendig erweisen,
da die Annahme eines mehr zufalligen Aufnehniens der deutschen Fonnel ge-
nügt. Gegen Ende des Jahrhunderts muss dann aber auch in Italien die der
deutschen entsprechende Auffassung schon Eingang gefunden haben, da sie
auch in einer die Ungnade als Bann bezeichnenden Formel auftritt, welche hi
Italien selbst aufgekommen zu sein scheint. Im zwtUtlen Jahrhunderte sind
dann die Erwähnungen des Bannes in einer der deutschen Acht wesentlich
entsprechenden Bedeutung überaus häufig. Das würde dann auf Einfluss von
Deutschland her schliessen lassen, wie er sonst in gleichem Masse sich kaum
irgendwo geltend macht, aber doch auch hier bei der engen Beziehung der
Massregel auf die Person des gemeinsamen Herrschers weniger auffallen würde,
als bei andern Rechtsinstituten.
Ist aber die Beeinflussung der bezüglichen Formeln von Deutschland her
kamn zu bezweifeln, so ist damit da« frühere Nichtvorkommen der Acht
in Italien selbst noch nicht erwiesen; die Sache konnte immerhin von jeher
vorhanden sein, ohne dass das in den bezüglichen Formeln nothwendig hätte
zum Ausdrucke gelangen müssen, so auffallend das Fehlen jeder Andeutung
auch sein mag. Aber es scheint mir jene Annahme doch sehr dadurch unter-
stützt zu werden, dass auch anderweitige Andeutungen zu fehlen scheinen,
selbst da, wo man dieselben bestinunt erwarten sollte, wenn die Sache selbst
bekannt war. *
11. Tiraboschi Non. 2, 224. 12. Beilagen.
42. — 1« Auf das NichtTorkommen solcher Andeutungen habe ich erst in letzter
90 BannundAcbt.
Vor allem wird da zu beachten sein, dass der longobardischenGe-
setzgebung die Friedlosigkeit als öffentliche Strafe durchaus fremd ist. Nur
die Fehde, das Recht des Verletzten oder seiner Verwandten auf Rache, ist
anerkannt, wenn auch überall das >Streben hervortritt, sie möglichst zu be-
schränken. Aber die Fehde begründet nur eine Friedlosigkeit bestmunten
Personen gegenüber, der Staat mischt sich da nicht ein, hält sich nicht für
befugt, die Verletzten in ihrem Streben nach Rache zu hmdern, trifft aber
auch keine Vorkehrungen, sie dabei zu unterstützen ; es findet sich keine An-
deutung, dass dem Faidosus der Rechtsschutz überhaupt entzogen sei, um ilm
durch eine solche Verschlimmerung seines Zustandes mn so mehr zu Ver-
suchen, die Sühne des Verletzten zu erlangen, anzutreiben.
Das fränkische Recht kennt von jeher die Friedlosigkeit und wir finden
sie denn auch in den Theilen der fränkischen Gesetzgebung, welche in
die longobardische Gesetzsammlung aufgenommen wurden. Aber doch nur in
beschränkter Weise. Jene Friedlosigkeit einzelnen Personen gegenüber, wie
sie sich aus der Fehde ergab, suchen die Gesetze zu beseitigen; bei Ver-
letzungen Einzelner soll die Fehde möglichst durch die Busse ersetzt werden;
das mehrfach vom Könige verfügte Exilium hängt nicht näher mit der Fried-
losigkeit zusammen, erscheint wesentlich Bur als Mittel, Störungen des öffent-f
liehen Friedens durch das Streben der Verletzten nach Rache zu verhüten. ^
Die Forbannitio im Sinne der Entziehung des Rechtsschutzes konunt nicht vor
bei Verletzungen nur der einzelnen Person, sondern da, wo die allgemeine
Sicherheit durch Menschen bedroht ist, welche sich ohne Eigen im Lande
herumtreiben, kein Vermögen haben, mit dem sie büssen könnten, sich dem
Gerichte nicht stellen und sich jede Missethat erlauben^; es ist insbesondere
der Latro, welchem die Forbannitio gedroht ist, worunter wohl überhaupt alle
Leute zu verstehen sind, welche sich in dauernden Gegensatz zur rechtlichen
Ordnung gesetzt haben, von denen Bereitwilligkeit zu rechtlichem Austrag
überhaupt nicht zu erwarten ist. Als Folge dieser Forbannitio erscheint ins-
besondere das Verbot, sie irgendwie zu unterstützen; es ist darauf eine Geld-
strafe gesetzt**, oder es heisst wohl, dass der, welcher sie nicht ausliefert, für
den von ihnen angerichteten Schaden verantwortlich sein soll. ^ Und es kann
fraglich sein, ob da völlige Friedlosigkeit eintrat, jeder sie ungestraft an Per-
son und Sachen schädigen durfte; bestunmt ausgesprochen ist es nicht; heisst
es, dass wenn ein Räuber, der nicht genugthun will, beim Versuche, ihn ge-
fangen zu nehmen, erschlagen wird, das weder Fehde noch Busse nach sich
zidhen, also straflos sein soll, so würde die Beschränkung auf den bestimmten
Fall eher gegen allgemeine Friedlosigkeit sprechen. ^
Ob die fränkische Forbannitio bedeutendere Nachwirkung auf Italien ge-
habt hat, kann fraglich erscheinen; den Ausdruck selbst schemt manimeilften
42. — ] Zeit geachtet; mehr Gewicht mochte ich auf eine freundliche MittheUung Wiisten-
felds legen, wonach auch diesem trotz ausgedehntester Kenntniss der Quellen Erwähnungen
der Friedlosigkeit in Italien Tor dem zwölften Jahrhunderte nicht bekannt sind. 2» L. Pap.
Karol 19. Lud. 12. 14. 18. 8. L. Tap. Karol. 127. ^ L. Pap. Karol. 47. 48. Pip. 41.
5* L. Pap. Karol. 127. 6. L. Pap. Extra?. 2. 32.
Früheres NichtTorkommen der Acht in Italien. 91
Jahrhunderte nicht verstanden zu haben.' in der spätem italienischen
Gesetzgebung fehlen denn auch bestimmtere Zeugnisse über die Aechtung.
Es scheint mir insbesondere bezeichnend, dass nach einem Gesetze K. Wido's
der Räuber vom Bischöfe und Grafen zur Genugthuung angehalten werden
soll; weigert ersieh, so soll nun nicht etwa Forbannitio durch den Grafen,
sondern Excommunicatio durch den Bischof gegen ihn ausgesprochen werden;
es ist dann Sache des Grafen, sich seiner zu bemächtigen, und wird er dabei
erschlagen, so ist das im Anschlüsse an die ei'wähnte fränkische Bestimmung
als straflos bezeichnet.^ Gerade das Hinweisen auf die entsprechende kirch-
liche Massregel scheint mir sehr dafür zu sprechen, dass die Ausschliessung
aus der weltlichen Rechtsordnung in Italien kein geläufiger Begriff war; jene
Entziehung jeder Unterstützung, welche bei der Forbannitio betont wird, wurde
auch durch die Excommunication bewirkt, welche mehrfach als Zwangsmass-
regel benutzt sein mag, auch wo es sich nicht zunächst um Verletzungen der
Kirche handelte.^
In andern Gesetzen ist mehrfach von der Bestrafung der Verbreclier die
Rede; aber es finden sich keine der Aechtung entsprechende Massregeln gegen
die Person gedroht für den Fall, dass man ihrer nicht habhaft wird. Nur in
dem 1054 zu Zürich erlassenen longobardischen Gesetze gegen die Giftmischer
ist darauf Rücksicht genommen. Es ist zunächst Tod und Gütereinziehung
gedroht; dann aber wird bestimmt, ut quiciwiqtce hovünihus praedicti reatus
710X118 refn^nm ant subaidiuni aliquod praebu^^rit, omnis eins possessio
in publicum veniat: ipse vero twstrani omniumque nostrorum indlgna-
tionem inciirratA^ Es findet sich hier also nicht allein das Verbot der Unter-
stützung, sondern die dem flüchtigen Verbrecher ^ ^ gedrohte Indignatio kann
nach dem früher Gesagten wohl nur die sich in Friedlosigkeit äussernde Un-
gnade des Königs sein. *^ Dann aber dürfte doch zu beachten sein, dass sich
die Bestimmung damit der Ausdrucksweise der deutschen Urkunden eng an-
schliesst, während der später zunächst in Italien gebrauchte Ausdruck Bann
doch ganz nahe gelegen hätte, wenn er damals in diesem Sinne schon geläufig
gewesen wäre. Sollten sich nicht anderweitige Zeugnisse finden, so möchte ich
in dieser Stelle weniger einen Beleg dafür sehen, dass die Aechtung auch dem
frühem italienischen Rechte nicht fremd war, als vielmehr ein erstes Zeugniss
für den Einfluss der deutschen Anschauung.
Auch in den Urkunden finde ich nie eine Andeutung, dass gegen den
Ungehorsamen mit Entziehung des Rechtsschutzes für die Person vorgegangen
wurde. Wie alle Drohungen sich auf Zahlung hoher Geldstrafen beschränken,
so sind alle gerichtlichen Zwangsmassregeln gegen das Vennögen des Unge-
7« y%\' L. Pap. Rarol. 47. 61. und Exp. Später kommt der Ausdruck auch in Italien wohf
wieder Tor. 8« L. Pap. Wido 1 . 0« Vgl. bei Provana 334 ff. die überaus genauen
Formeln für die, zunächst um 998 gegen Arduin verhängte Excommunication, wo es insbe-
sondere in der Löseformcl heisst, dass die Verletzten zugegen seien und ihnen Tor der
lidsung Genugthuung nach göttlichem und weltlichem Recht geleistet werden soll. 10« L>
Pap. tieinr. II. 3. 11« Auf diesen wird sich doch ipae beziehen, nicht auf den Helfer.
JA. Vgl. S 35 n. 3.
02 BannundAcht.
horsauieii gerichtet. Bei dinglichen Klagen verliert der Ungehorsarae vorläufig
den Besitz der streitigen Saclie. Bei Klagen aus bürgerlichen Forderungen
scheint nur mit Pfändung und Besitzeinweisung vorgegangen zu sein. Bei den
hier zunächst zu beachtenden Straffallen ergeben aber die Urkunden und Pro-
zessfonneln als Zwangsmassregel gegen den Ungehorsamen gleichfalls nur eine
Bannung des Gutes, nicht der Person ^^; das Gut wird mit Beschlag be-
legt, nach einem Jahre cqnfiscirt. Aber nirgends findet sich eine Andeutung,
dass der ungehorsame Verbrecher friedlos sein soll oder, was bei dem spätem
italienischen Bann besonders betont wird, dass er wegen seines Ungehorsams
als überwiesen und verurtheilt gelten soll. Es steht nichts im Wege, anzu-
nehmen, dass wenn er sich auch nach Ablauf des Jalires stellt, sein Gut zwar
verwirkt ist, nicht aber das Recht auf Vertheidigung.*^ Und diese Annahme
findet jedenfalls eine gewichtige Unterstützung darin, dass auch das sizilische
Recht, worauf wir zurückkonunen, vor Friedrich U bei StrafiFallen nur Ban-
nung des Vermögens und Confiscation desselben nach Ablauf des Jahres
kannte, dem Beklagten aber ausdrücklich auch darüber hinaus das Verthei-
digungsrecht zugestand, während die Friedlosigkeit erst durch Friedrich II
eingeführt erscheint; ursprünglich gemeinsame longobardische Rechtseinrich-
tongen scheinen da doch massgebend gewesen zu sein. Brachten die Bannung
des Gutes verbunden mit der Unmöglichkeit für den Ungehorsamen, sich in
dem G^richtsbezirke, wo er beklagt war, unbehelligt aufzuhalten, ihn auch
vielfach in eine Stellung, welche thatsächlich sich der des Geächteten näherte,
so ist die rechtliche Auffassung doch eine durchaus verschiedene; die Bannung
des Vermögens, welche in Deutschland nur nebenbei in Betracht kommt,
scheint im altem italienischen Recht die einzige Zwangsmassregel gegen den
ungehorsamen Verbrecher, die Aechtung der Person demselben unbekannt
zu sein.
VI. STAEDTISCHER BANN.
43, — Gegen die Annahme, dass ein der Aechtung entsprechender Bann
dem altem italienischen Rechte fremd war, ein solcher erst um den Beginn des
zwölften Jahrhunderts zunächst als Reichsbann unter deutschem Einflüsse
Eingang fand, erheben sich nun dadurch Bedenken, dass wir in der staufischen
Zeit auch in den städtischen Gemeinden rinen solchen Bann in ausgedehntester
Anwendung finden. Bei blosser Berücksichtigung der 2jeitmomente würde aller-
dings nichts im Wege stehen, den erst gegen die Mitte des Jahrhunderts be-
stiomiter nachweisbaren städtischen Bann als Nachahmung des Reichsbannes
zu fassen. Aber er zeigt doch, nicht blos der deutschen Acht, sondem auch
dem italienischen Reichsbamie gegenüber so viel Eigentfaümliches, es stehen
Reichsbann und städtischer so unvermittelt neben einander, dass es bedenklich
42.—] 18. Vgl. S 10 n. 7. 14. AasdrücUlch gesagt ist das in einer Glosse «i L^ Pap.
Ijud. 16, die sich aber sum Theil bis auf den Wortlaut an die entsprechende Bestimmung
des römischen Kechts (L. 1.2. Cod. 9, 40) anschliesst.
StädtiflcherBann. 93
scheinen ronss, dort den Ausgangspunkt fiir ihn zu suchen, dass an und fiir
sich die Annahme doch näher liegt, es handle sich einfach um eine Aufnahme
oder Weiterbildung schon früher in Italien üblichen Rechtes. Wäre das aber
zuzugeben, so würde dann auch für den italienischen Reichsbann jener Zu-
sammenhang sehr in Frage gestellt sein; denn trotz mancher Abweichungen
stimmt er auch wieder gegenüber der deutschen Acht so vielfach mit den
Eigenthümlichkeiten des städtischen Bannes überein, dass dann doch auch für
ihn die Grundlagen vielfach zunächst im italienischen Rechte zu suchen sein
würden. Wir beginnen mit den Untersuchungen über den städtischen Bann,
da wir annehmen müssen, dass die besondere Gestaltung der Aechtung in
Italien, mag auf diese nun fremder Einfluss eingewirkt haben oder nicht, hier
am bestimmtesten hervortreten wird.
lieber den Bann, wie er in der staufischen Zeit in den italienischen Orts-
gerichten in Anwendung kam. Hegen uns in den städtischen Statuten eine
Menge von Nachrichten vor. * Allerdings reichen von diesen in den uns vor-
liegenden Aufzeichnungen nur wenige ins zwölfte Jalirhundert zurück; und es
ist nicht zu läugnen, dass gerade in den ältesten, wie denen von Genua und
Pistoja, noch manches der spätem (Jestaltung Eigenthümliche fehlt, ein-
zelnes überhaupt nicht mit ihr in üebereinstimmung zu bringen ist. Für die
Gestaltung in der spätem staufischen Zeit aber werden unbedenklich auch
noch Aufzeichnungen aus den spätem Zeiten des dreizehnten und aus dem
43. — 1« Für die folgenden Angaben vurden benutzt: Statuten von Genua von
1143, Aosta von 1188 in Erneuerung von 1253, Nizza, Moncalieri um 1295, Ivrea
1313, Casale, Turin 1360, sämmtlich in Mon. patr. Leges municipales. — Verona
Ton 1228 ed. Canipagnola nach Handschrift und mit Zusätzen von 1228: die Hauptmasse
ist jedenfalls älter als 1218, und für einzelne Kapitel würde sich noch früheres Vorhanden-
sein bestimmt erweisen lassen. — Brescia aus verschiedenen Zeiten des 13. Jahrb. Ton
1225 ab bei Odorici 7, 105 ff. und 8« 1 ff. — Mode na erneuert 1327 in Mon. Modenesi.
Statuti 1. — Parma Ton 1255, viele ältere enthaltend, dann spätere von 1266 bis 1347;
Piacenza von 1391 mit vielem altern in Mon. Farm. 1. — Statuti della cittti di Riva
1274 ed. Gar in der Biblioteca Trentina, disp. XVI. — Aelteste Statuten der Stadt und des
Bisthums Trient ed. Toma.schek im Oesterr. Archiv 26, 69 ff.; die altern entstanden vor
1307, die neuem vor 1348; die vorliegende deutsche Hs. von 1363 wird doch Uebersetzung
sein. — Bologna 1203 bis 1220 bei Savioli 2, 462. — Ravenna um 1250 bei Fantuzzi
4, 1 ff. — Pisa von 1286 bei Bonaini Statuti 1. 199 ff. - Pistoja aus der Zeit von
1116 bis 1220 in Antiq. It. 4, 525. ~ Statuto della Val d* Ambra del 1208 ed. Bonaini.
— üeber das Verfahren bei Klagen um Forderungen hat Briegleb Executivpr. 2, 189 ff.
ans vielen Statuten das Betreffende wörtlich mitgetheilt ; ich habe davon nur die altem be-
rücksichtigt, die von Päd ua von 1236 und 1257, die von Ancona von 1357. — Daneben
habe ich mehrfach die einschlagenden Bestimmungen in den Vertragsurkunden der Städte
benutzt. Nicht benutzt sind die Geschichtschreiber, obwohl diese zweifellos noch manche
Aufklärung gewähren würden ; da ich den städtischen Bann erst ganz zuletzt in die Unter-
sachung einbezog, mochte ich den Abschluss der Arbeit durch eine Durchsicht der Ge-
•chichtschreiber nur für diesen Zweck nicht aufhalten, zumal es für die nächsten Zwecke
KQ genügen schien, das Institut so darzustellen, wie es in den städtischen Rechtsquellen
Kum Ausdrucke gelangt ist. — Die Statuti Senesi ed. Polidori und die Consuetudines Me-
diolani von 1216 ed. Berlan 1865 habe ich weder aus Bibliotheken, noch durch den Buch-
handel erlangen können; nach den von Giulini 7, 314 gegebenen Auszügen dürften letztere
kaum viel über den Bann enthalten.
94 StädtischerBann.
vierzehnten Jahrhunderte ergänzend zu benützen sein. Denn einmal sind bei
den späteren Zusammenstellungen der Statuten die altem Bestimmungen sehr
häufig in wörtlicher Fassung wieder aufgenommen. Und auch davon abgesehen,
zeigt sich im allgemeinen in den bezüglichen Bestimmungen aus verschiedenen
Zeiten eine so grosse Uebereinstimmung, dass durchgreifende Aenderungen
später kanm stattgefunden zu haben scheinen. Eine ähnliche Uebereinstim-
mung zeigt sich bei Vergleichung der einschlagenden Bestimmungen an ver-
schiedenen Orten; in Einzelheiten tritt wohl manche Abweichung hervor; aber
die GrundaufFassung ist doch im wesentlichen dieselbe. Und dass es sich da
nicht um eine mehr zufällige Uebereinstimmung handelt, wie sie sich auch bei
selbstständiger Entwicklung an verschiedenen Orten aus der Gleichheit des zu
befriedigenden Bedürfnisses ergeben konnte, tritt deutlich hervor bei einem
Vergleiche mit den entsprechenden Einrichtungen anderer Länder, insbeson-
dere Deutschlands, bei welchen sich die wesentlichsten Abweichungen zeigen.^
Diese Uebereinstimmung kann sich vielfach daraus ergeben haben, dass es
sich lediglich um eine Weiterbildung von Einrichtungen des altem italienischen
Rechtes handelt. Für manches freilich scheint da, so weit die dürftigen Quellen
das erkennen lassen, der Anknüpfungspunkt durchaus zu fehlen, scheinen erst
die besondem Bedürfnisse der Zeit städtischer Unabhängigkeit massgebend
gewesen zu sein ; aber es fehlt ja auch nicht an sonstigen Beispielen, dass trotz
der grössten Selbstständigkeit der Weiterentwicklung des Rechts auf dem
Wege städtischer Autonomie bei dem regen Wechselverkehr manche zunächst
in einzelnen Städten ganz neu auftretende Einrichtimg in kurzer Zeit sich über
das ganze Rechtsgebiet ausdehnt; es mag genügen, an Konsuln und Podestaten
zu erinnern. Die blosse Gleichheit der Bestimmungen in den verschiedensten
Theilen Italiens nöthigt uns daher an und för sich noch keineswegs, einen ge-
meinsamen Ausgangspunkt in den altem Rechtseinrichtungen zu suchen, was
doch insbesondere da zu beachten sein dürfte, wo es sich um Einrichtungen
handelt, welche wir in den Quellen mit einiger Sicherheit über die Zeiten
städtischer Selbstständigkeit kaum zurückverfolgen können. Allerdings zeigt
sich die Uebereinstimmung nicht blos in den durchaus selbstständigen Städten,
sondern auch in Städten und Orten, welche noch später einen Grafen oder
Bischof als Gerichtsherrn hatten; aber das Fortbestehen eines solchen Herr-
schaftsverhältnisses schloss auch in andem Richtungen einen engeren An-
schluss an die allgemeine städtische Entwicklung nicht aus; insbesondere
macht sich da im Gerichtswesen kaum ein Unterschied geltend, als der, dass
gewisse Einkünfte nicht der Gemeinde, sondem dem Herrn zukamen, dieser
einzelne Befugnisse übte, welche sonst den städtischen Behörden zustanden.
44. — Der Ausdruck Bann um wird in den städtischen Rechtsquellen,
von mehr vereinzelten Anwendungen abgesehen, vorzüglich in doppelter Be-
ziehung gebraucht. Einmal bezeichnet er jede an die G^memde zu zahlende
43. — ] 2* Nur die Statuten Ton Trient unterscheiden sich wesentlich von allen anderen,
und zwar in nähcnn Anschluss an deutsche Einrichtungen; wir berücksichtigen sie daher
TorsügUch nur xu dem Zwecke, um das an einzelnen Punkten herTonubeben .
ßedentun^ des Ausdruckes. 95
Geldstrafe, gleichbedeutend mit dem häufiger vorkommenden Pena pecu-
niaria oder Pena schlechtweg, während zuweilen auch die öifentliehe Greld-
busse als Compositio bezeichnet wird. So beispielsweise 1168 imSch\mre der
Konsuln von Piacenza : Et omnia banna — tollam nee alicid vllo ingenlo
remittam. ^ Es handelt sich da wohl nur um eine allgemeinere Anwendung
des ursprünglich nur für die wegen Verletzung eines königlichen Gebots ver-
hängte Geldstrafe gebrauchten Ausdruckes, wie sie schon früher Platz ge-
griffen hatte^; auch in der Rechtsliteratur des eilften Jahrhunderts wird dem
entsprechend das Fredum der Kapitularien durch Bannum wiedergegeben.^
Insbesondere i;inrd der Ausdruck dann auch gebraucht ftir die Geldstrafe,
welche der Gebannte bei seiner Lösung vom Banne zu zahlen hat.
Am häufigsten aber wird der Ausdruck in den verschiedensten Wen-
dungen angewandt zur Bezeichnung eines bestimmten Zu st «in des einer
Person, in welchen dieselbe durch das Gericht vorsetzt wird und dessen sie
durch das Gericht wieder enthoben werden kann. Die begründende Handlung
des Gerichts heisst in banno ponere, banno supponere, in hannvin mlttere,
bannirey forbannire^ eoabannire, bandizare aliqu^nh, banninn dare alicui;
während des Zustandes heisst es vom Gerichte m hanno teuere aliqu^in, vom
Gebannten esse in banno, bannit^ts, bandizatvs; bei der Beendigung heisst
es von diesem de banno eocire, von jenem aliquem de bamw extralu*re, re-
bannire. Abweichend kennen die Statuten von Verona allerdings den Aus-
druck Bannitus, gehen übrigens in ihrem Sprachgebrauche nicht von dem Zu-
stande aus, in dem sich der Gebannte befindet, sondern von einem Zustande,
der ihm entzogen ist; es heisst demnach hier umgekehrt für die Begründung
de treifa extraJiere, exbnei^e, für das Andauern stare extra trevant, non
esse in trera, für die Beendigung ponere, mittei\\ suscipere in trevam,
Personen und Sachen sind in Treuga, im Frieden, wenn sie den vollen
Rechtsschutz gemessen, \i'ie sich das durchweg aus der sonstigen Anwendung
des Ausdrucks in den Statuten ergibt. Danach würde der entgegengesetzte
Zustand des Bannum der der Friedlosigkeit, der Entziehung des Rechtsschutzes
sein. Das trifft auch zu, in so weit wir es auf die Entziehung des vollen Rechts-
schutzes beschränken ; der Zustand des Gebannten ist immer der einer Schmä-
lerung des Rechtes, aber freilich in sehr verschiedener Abstufung. Den an
und fiir sich sehr verschiedenen Arten des städtischen Bannes scheint nur eins
gemeinsam zu sein, nämlich eine Entziehung des Rechtes, sich in der Stadt
und deren Bezirke aufhalten zu dürfen. Dann würde der Ausdruck zunächst
zu beziehen sein auf das bezügliche G<jbot des Gerichtes. Wie der alte Konigs-
bann nicht blos die auf Verletzung eines Gebots gesetzte Striafe, sondern das
Gebot selbst bezeichnet, so lässt sich eine solche Anwendung des Ausdrucks
auch wohl in städtischen Rechtsquellen noch nachweisen; so wenn es in den
Statuten von Pistoja von den Konsuln heisst, mutant bannum suh poena
duodeeim dena/riorum, dass kein Arbeiter über einen bestinunten Lohn neh-
41-1. BoseUi 320. 2. Vgl. § 30. d. L, Pap. Karol. 88. 125. Exp.
98 StIldtiflcherBaiin.
Für die Wirkangen des Bauiies ist überhaupt weniger der beiprodiene
Unterschied massgebend, als die Veranlassung des Bannes. Und auch in
dieser Richtung zeigt sich ein grosser Unterschied vom Achtsverfaluren* Dieses
sollte nur stattfinden, wenn der ungehorsame Beklagte eines Vert)rechen8 an-
geschuldigt war, welches an Hals oder Hand ging, bei dem die Strafe in Hin-
richtung oder Verstümmlung bestand.^ Diesen Gesichtspunkt werden wir auch
in Italien in so weit massgebend finden, als es sich in solchen Fällen um einen
schärferen Bann handelt. Aber das Bannverfahren ist nicht darauf beschränkt
Es findet statt bei jeder Klage um Missethat, auch wenn auf dieselbe nur
Greldbussen standen. Aber nicht das allein; der Bann konnte auch verhängt
werden bei einer Klage auf Erfüllung jeder Verbindlichkeit, insbesondere auf
Zahlung von Schulden. ^ Aber freilich waren die Wirkungen des Bannes dann
wesentlich verschieden. Es tritt denn auch keine Scheidung in den Quellen
häufiger und bestimmter hervor, als die zwischen dem Bann mn Schulden und
dem Bann um Missethaten; es wird daher am geeignetsten sein, im Anschluss
an diese Hauptscheidung die verschiedenen Arten des Bannes bestimmter ins
Auge zu fassen.
46. — Der Bann um Schulden wird in den Quellen in der Regel als
Bannxim 'pro debitis bezeichnet; es finden sich auch die Ausdrücke B, ex
civill ohligationey ex causa pecuniariay ad condictionem pecurda^. Es kann
sich dabei um die verschiedensten Forderungen handeln, wie auch wohl ange-
deutet ist, wenn es heisst J5. pro debito pecuniario vel aUquo avere fnobiK
vel pro aUquo caau et non pro nudeficio * ; oder B, pro datia vel presto/n"
tiis — vel alia qua^umqive occasione vel causa^ eiccepto pro Tnaleßcio,^ In
beiden FäUen bezeiclmet der Zusatz das massgebende Moment; es darf die
Forderung nicht durch eine Missethat begründet sein; der Bann um Schulden
und was dem gleichsteht wird auch sonst nicht selten in den Quellen durch
dieses negative Moment als B. non pro maleficio bezeichnet.
Nach den Statuten von Pisa wäre der Bann um Schulden inmier nur ein
Ungehorsamsbann. Denn als Mittel, einen Schuldner, dessen man habhaft
ist, zur Zahlung zu zwingen, erscheint hier die persönliche Haft, während zu-
45,—] 2. Sftchs. Landr. I, 68 S 1. U, 45. lU, 9 S 5. Nach Schw&b. Luidr. 102. 107 ist
wenigstens bei Klagen am Schuld die Aeebtung ansdrücklich ausgeschlossen! Vgl. Maurer
Gesch. des altgerm. GerichtsTerfahrens 216; kommt danach später in Deutschland aus-
nahmsweise die Aechtung auch bei CiTÜsachen yor, so dürfte das doch wahrscheinlich aus
Italien her Eingang gefunden haben. 8« Auch in dieser Richtung schliessen sich die
Trienter Statuten durchaus dem deutschen Verfahren an. Nach § 148 scheint die Verbao-
nung nur einzutreten bei Sachen, die an den Leib gehen, womit stimmt, dass nach S XXVI
niemand um Geldschuld, sei es aus bürgerlichen oder Strafsachen, gebannt werden darC
Bann um Schulden wird S XXIV sogar dann yerboten (wie ich die Stelle verstehe), wenn
der Schuldner sich vorher cur Uebemahme verpflichtet hatte, ausser wenn es sich um einen
auswärtigen Schuldner handelt. Vgl. auch §138. LXXL Die wiederholten ausdrücklichen
Verbote des Bannes scheinen xu Eeigen, dass man sich des Gegensatzes gegen die italie-
nischen Einrichtungen bewusst war und diese fem halten wollte. Nur § XXVII findet sich
ein dem italienischen entsprechender Bann gegen den, der ein bewegliches Pfand aus der
Stadt bringt.
48. — 1. Parma 1233: Mon. Parm. 1 a, 314. 2. Bonaini Stat. 1, 392.
Bann am Schulden. 99
g^bich nr Siclierhdt des GlAubigers seine Güter in Beschlag gelegt werden.
Nor damit ^ haberi non poterit^ jyonenvus eum in hanno xtsque ad debitam
satUfacHonem; et nichilominus possint bona sua capi in tenere. Aber
auch dann hat man noch in erster Reihe die Durchführung der Schuldhaft im
Auge; auf Verlangen des Gläubigers sind demselben G^richtsdiener zuzuwei-
sen, xim den Gebannten einzufangen und zur Haft zu bringen.^ Entsprechende
Bestimmungen finden sich auch im Statute von Val d^Ambra^; in den Statuten
von Anconaist dem Gläubiger die Wahl zwischen Haft und Pfändung gestellt*
Aber diese Anwendung der Schuldhaft in erster Reihe scheint nur aus-
nahmsweise üblich gewesen zu sein. Der Bann um Schulden kommt nicht blos
als Ungehorsamsbann vor, sondern scheint ganz gewöhnlich auch unmittelbar
als Ausweisungsbann über den zahlungsunfähigen Schuldner, dessen man
habhaft war, verhängt zu sein. Soheisstes 1166 bei einem Bündniss zwischen
Bologna und Modena: Et si quia de nostris civihusvel de nostro episcopatu
vel comitcUu dehitor est ex qiMOumqn^ causa, solvere facienmSy si habeat
vnde solvat; sivero non habeat unde solvat, de civitate et nostro districtu
expeUemus bonis ahlatis et destructis^; 1188 bei einem Bündniss zwischen
Parma und Cremona: Et si iUe, qui de predictis condemnutus fuerit, non
habuerit unde solvere valeat, in bannuni eum ponam nee eum extraham
de banno in toto meo consulatu, et de mea ci^ntate et districtu eum ex-
peUamy nisi venerit ad solutione^n faciendam, vel nisi remanserit para-
bola lamentatoris ; ähnlich auch 1202 bei einem Bündnisse zwischen Verona
und Cremona. "^ Und auch in den spätem Statuten ist der Schuldbann vielfach
zunächst als Ausweisungsbann erwähnt. Ein Ungehorsam des Schuldners
durch frawilliges Entweichen aus dem Bereiche des Gerichtes hätte in der
Regel auch nur einen Sinn gehabt, wenn ihn beim Verbleiben ein empfindliches
Uebel getroffen hätte. Das hätte ausser der nie erwähnten Schuldknechtschaft
nur die Schuldhaft sein können, welche aber nach den mir vorliegenden Quellen
nur ausnahmsweise gebräuchlich war.
Die Verbannung des zahlungsunfähigen Schuldners könnte man als eine
im öffentlichen Interesse getroffene Massregel auffassen, ausgehend von der
Anschauung, dass derjenige, welcher übernommenen Verpflichtungen nicht
nachkommen kann, ein untaugliches Gremeindemitglied sei. Aber sie erscheint
nirgends als nothwendig eintretende Massregel, sondern als eine solche, welche
nur im Interesse und auf Verlangen des Gläubigers getroffen wird; es wird
mehrfach erwähnt, dass der Bann verhängt werde ad voluntatem creditoris.
Dieser konnte Pfändung oder Bannung, wohl auch beides verlangen. In einem
Statut vonPadua von 1236 heisst es: qui non solverit infra tenninum sibi
datum, possit tenmno ti*ansaeto forbanniri et pignorain; nach späterem
Statut von 1258 bei Ungehorsam des Schuldners: fiat cedida ad accipien--
dum per tnm tenutam de bonis talis citati — seu ad forbaniendum ipsum^
si actor viam forbanitionis ellegerit; ähnlich ist beides in die Wahl des
8. Vgl. Bonaini Stot. 1, 200. 224. 22G. 4. S 13. S. 54. 5. Briegleb Execatirpr. 2, 212.
^ Actiq. It. 4, 339. U Böhmer Acta 0*08. ArchiT xu Cremona.
7*
100 StftdtischerBann.
Gläubigers gesteUt nach Statuten von Ancona von 1357.® Za Verona heisst
es: Debitorem — qui non eolveritvel solvere ncm fotueriU esctrahatn de
treva omnibvs, vel — bona eius destruamvdvendam — ad voluntatem cre^
ditorum priorum tempore vel mcdori» partie pro rata ddnti et non pro
numero personanem; nach späterem Zusätze soll aber auch der, dem die
Mehrzahl der Gläubiger Aufschab bewilligt, auf Verlangen des nicht Zustim-
menden gebannt werden können.^ Nach den Statuten von Modena wird dem
Schuldner, wenn der Termin des richterlichen Zahlungsbefehls abgelaufen ist,
befohlen, sich binnen drei Tagen mit dem Gläubiger zu einigen; quo terndno
denuncie transa^cto detur ei fcreditorQ tenuta vel in hanno communis
Mutine ponatur ad arbitrium et voluntatem creditoris; et unum per aJium
non toUatur.^^ In der Regel wird der Bann nur angewandt sem, wenn der
Schuldner überhaupt kein ausreichendes Vermögen besass, um den Gläubiger
durch Einweisung in den Besitz sichern zu können, da die früher angeführten
Stellen Vermögenslosigkeit überhaupt vorauszusetzen scheinen; ist beides auch
gleichzeitig gestattet, so ist wohl nicht blos an unzureichendes Vermögen zu
denken, sondern auch bei Zureichen desselben konnte der Bann noch immer
im Interesse des Gläubigers liegen, wenn zu hoffen war, dass sich dadurch eine
Zahlung erzwingen liess, welche der lästigen Befriedigung aus dem Vermögen
überhob. Doch scheint der Gläubiger nicht überall das Recht gehabt zu haben,
unmittelbar Bannung des nicht zahlenden Schuldners zu verlangen; nach einem
Vertrage zwischen Parma und Cremona von 1219 wird dem Gläubiger zu-
nächst nur tenuta de bonia condemnati gegeben; erst dann, wenn der Schuld-
ner die Tenuta bricht, soll er in den Bann kommen. ^^ Es war das ein Fall,
wo das ältere Recht mit Gefängniss drohte ^^, an dessen Stelle später wohl
durchweg der Bann getreten sein wird.
Insbesondere wird der Schuldbann die ältere Schuldknechtschaft
ersetzt haben, welche in dem longobardischen Gesetzbuche mehrfach auch da
erwähnt wird, wo es sich nicht um Schuld aus einer Missethat handelt. ^ ^ Seit
wann die in den städtischen Rechtsquellen nicht mehr erwähnte Schuldknecht-
schaft abkam, dürfte sich schwer genauer bestimmen lassen. In Urkunden des
eilften Jahrhunderts finde ich sie nicht mehr erwähnt; aber es handelt sich da
auch fast nie um Fälle, wo ihre Erwähnung zu erwarten wäre. Ist anzunehmen,
dass die Expositio zum Papienser Rechtsbuche sich nicht lediglich durch den
Wortlaut der Gesetze, sondern auch durch die thatsächliche Uebung leiten
liess, so wäre sie gegen Ende des eilflen Jahrhunderts noch angewandt; denn
nicht allein, dass jene die Schuldknechtschaft bei Verbrechen als fortbestehend
annimmt, bemerkt sie ausdrücklich, dass dieselbe nach dem Gresetze Lothars
modemo tempore ^cut pro crimine ita pro debito in Anwendung konmit. *^
Der Schuldknechtschaft gegenüber ist der Bann als Milderung zu betrachten,
welche wohl auf städtische Rechtsentwicklung zurückzufuhren sein dürfte. Der
46.—] 8. Briegleb Ezecutirpr. 2, 192. 195. 211. 9. Campagnola 26. 181. 10. Mon.
Modeuesi. Stat. 1, 291. II. Archiy za Cremona. 12. U Pap. I^th. 43. 18* T^ Pap.
Karol. 107. TiOth. 90. 14. L. Pap. Ijutpr. 20 Ezp. S 14; 151 Ezp. $ 2.
Bann am Schulden. Einfacher Ungehorsamsbann. \Q\
Gläabiger war dadurch ungünstiger gestellt, insofern ihm nun die Arbeit des
Schuldners nicht unmittelbar zu Gute kam. Der Schuldhaft aber war der
Bann wohl auch im Interesse des Gläubigers vielfach vorzuziehen, da die Ko-
sten der Gefangenhaltung entfielen und dem Verbannten die Möglichkeit ge-
boten war, durch auswärtigen Erwerb oder auch durch die Gaben von Wohl-
thätern^^ sich zahlungsfähig zu machen, während doch der Bann fiir ihn
empfindlich genug war, um ihn zur Zahlung anzutreiben, wenn dieselbe ihm
möglich war.
Der Schuldbann wurde aufgehoben nach Befriedigung des Gläubigers, sei
es durch Zahlung der Summe, sei es durch ein anderweitiges Abkonmien, und
nach 2iahlung der Bannstrafe.
47. — Wesentlich gleichgestellt erscheint dem Schuldbann ein Bann,
welchen wir als einfachen Ungehorsamsbann bezeichnen können. Er
kann verhängt werden, wenn jemand bei Civilklagen, reqmsitus in aliqua
qudestione cimli, sich auf gehörige Ladung dem Gerichte nicht stellt; er ist
gleichfalls nicht nothwendig zu verhängen, sondern ad voluntatein actoris vel
creditoris, ^ Bezüglich der Bannbusse werden in den Statuten von Modena
wiederholt die Fälle gleichgestellt, si aliquis pos'itus fuerit in banno pro
precepto (solvendi) non obaervatovel qulaad rationem non venerit,'^ Den
Gregensatz zum einfachen Ungehorsam bildet denn auch hier entsprechend der
Ungehorsam bei Kriminalklagen, und demnach wird der Bann vom Bann um
Missethat scharf geschieden; so zu Pisa: Si quis vero contunuuv ftierit in
veniendo ad p^recepta noatra vel nostri iudicis — et ob id slmpliciter in
banno positiis ftierit, alia causa in banno non exp9*es8a, ex causa inalefidi
vel quasi non intelllgatur in banno esse poaitus.^
Dieser Bann wurde übrigens nicht blos im Interesse eines Privatklägers,
sondern ebenso im allgemeinen Literesse verhängt, wenn ein Bürger einer La-
dung oder einem Befehle der städtitchen Obrigkeiten nicht folgt, ne ex con-
tuinacia requis-itorum pro fa^ctis communis — et eius occasione commune
— lesionem incurrat^; so wird 1243 zu Vercelli jemand gebannt, weil er
eine von der Stadt aufgetragene (Jesandtschafl verzögert, dann verweigert.^
Dabei konnten nun freilich Interessen der Gremeinde von sehr verschiedener
Bedeutung durch den Ungehorsam gefährdet werden ; aber es konnte das zu
genügender Geltung kommen durch Besthumung einer geringern oder grossem
Bannbusse, ohne dass der Charakter des Bannes sich übrigens geändert hätte,
die Wirkungen eines Bannes um Missethat eingetreten wären.
Die Lösung vom Banne ist immer bedingt durch Zahlung der Bannbusse
und Rückkehr zum Gehorsam durch Unterwerfung unter den bezüglichen Be-
fehl der städtischen (Jewalten; so wird in dem angeführten Falle von Vercelli
bestimmt, dass der Grebannte nach Zahlung der Bannbusse nichtsdestoweniger
die aufgetragene Gesandtschaft auszuführen habe.
15« Vgl. Brief des Bischofs von Cremona 1219 Juli 24, BeUagen, wo es sich zunächst um
Bann um Missethat handelt.
47. — 1. YglMon. Parm. 1 c, 157. 204. 2. Mon. Modenesi. Stat 1, 374. 8. Bo-
naini Stat. 1, 388. 4. Pisa: Bonaini Stat 1, 390. 5. MandelU 1, 255.
102 St&dtischer Bann.
Die scharfe Scheidung des Bannum pro contuinacia von dem Bannum
pro malefitio ist von Wichtigkeit, üüBofem sich daraus zu ergeben scheint,
dass der Ungehorsam gegen die städtisdien Obrigkeiten an und iur sich nie
als Missethat aufgefasst wurde. Nadi einer Bestimmung des besonders stren-
gen Schuldrechtes von Pisa könnte es aDerdbgs scheinen, als sei fortgesetzter
Ungehorsam selbst bei bürgerlichen Klagen schon als Missethat behandelt
Der ungehorsame Schuldner wird zunächst gebannt; dann heisst es: JEt talem
et tales sie exhannitoa ad vohmtatem creditorisj ut coram nohia vel asses-
8ore nostro venianty citari faciemus pro satiafaciendo creditoti ds dAito
sive rebus, pro quibus sunt in banno ; quod si non venerint, posskmm no#
et assessor noster exbannire et condempnare eum vel eos non paitmUsB ns-
que in Ubris quinquaginta tamquam de maleficio,^ Aber diese küEte Be-
merkung scheint sich doch lediglich auf die Höhe der Bannbusse zu bestehen,
welche hier so hoch gegriffen werden sollte, wie bei einer Missethat, nicht aber
den fbrtgesetzten Ungehorsam selbst als Missethat zu bezeichnen.
Allerdings finden wir anscheinend einfachen Ungehorsam wohl mit dem
allerschärfsten Banne bestraft; so etwa bei einem Verlassen der Stadt, welches
an und für sich noch gar nicht einmal nothwendig Ungehorsam voraussetzt,
erst dazu wird, wenn einem Gebote zur Rückkehr nicht gefolgt wird. Aber in
solchen Fällen ist offenbar nicht das Entscheidende das Ausziehen and das
Verweigern der Rückkehr, sondern das Motiv des Ausziehens, bei wel<diem
man Befehdung der Stadt und Verbindung mit ihren Feinden im Auge hatte;
es handelt sich da um den Ungehorsam eines des Hochverraths Angeschul-
digten oder Verdächtigen. So heisst es 1252 zu Brescia: statuit — potestas
— voluntate consilii, quod iUiy qui nuper tempore sue potestarie esciverunt
civitatem Bricoie facti sunt inimici et proditores civitatis; es wird dann
unsühnbarerBann mit den schärfsten Folgen über sie verhängt, so dass, wenn
sie gefangen werden, der Podesta verpflichtet sein soll eos destruere in per-
sonis ita quod moriantur.'^ Doch konnte das Ausziehen aus der Stadt, um
an anderm Orte zu wohnen, an und für sich verboten sein; so zu Riva, wo
das nur mit Zustimmung des Podesta und des Raths gestattet war; aber ab
Missethat wurde das schwerlich betrachtet; die Folge ist nur, dass derUeber-
treter vor Zahlung einer Greldstrafe nicht wieder in die Stadt kommen darf.^
48. — Der Bann um Missethat, Bannum pro malefitio, wird als
schwererer Bann dem Schuldbann oder einfachen Ungehorsamsbann so oft
schlechtweg entgegengesetzt, dass von vornherein anzunehmen ist, dass alle
Banne um Missethaten gewisse Eigenthümlichkeiten mit einander gemein hatten.
Andererseits ist nicht zu verkennen, dass unter ihnen selbst weitere Unter-
scheidungen gemacht werden. Ist das für alle Gremeinsame die Veranlassung
des Bannes durch eine Missethat, so ergibt sich doch bald, dass je nachdem
die Missethat selbst eme schwerere oder leichtere war, auch der Bann ver-
schiedene Wirkungen hatte. Aber es fehlt der italienischen Rechtssprache an
besondern Ausdrücken für die schwerem und leichtem Missethaten; alle wef-
47.-] 6. Bonaini SUt. 1, 224. 7. Odorici 7, 124. 8« Stat di Riva $ 28.
Einfacher Ungehorsamsbann. Bann um Missethat. |03
den als Malefitia zusatumengefasst. Um die Besonderheit des Bannes hervor-
zuheben, wird derselbe daher wohl naoh der begründenden Missethat bezeichnet;
es ist Rede von einem Bannum hamiddii^ de pace rupta oder de furto et
falsitcUe, Oder er wird bezdchneft nach der Strafe, welche auf die Missethat
gesetzt ist; so ist in den Statutea Ton Gasale mehrfach die Rede von dem
Ba/n/nitu8 de iali maleßcio, pro quo deberet perdere litam. In dieser Rich-
tung ist nun leicht zu erkennen, dass ein Hauptunterschied dadurch begründet
war, ob eine Missethat nur eine Greldbusse nach sich zog oder aber eine kör-
perfiohe Strafe. Wie sich das im einzelnen aus den bezüglichen Bestinnnungen
aUeitea liest, so wird auch wohl in den Quellen unmittelbar darauf hinge-
wiesen* So ist in den Statuten von Ivrea die Rede von dem MaUßcmm prop-
ter fuüd deberet solwinin pecunia condernpnari^; dagegen in denen von
Modena von dem Banmtus pro maleßcio, ex quo eoß forma statutorum
communis vel populi vel ex forma iuris comunis deberet pati penam vruyr-
tis vel m£mbri abscissionem vel deberet fustibus castigwri,'^ Es ist das
derselbe Gesichtspunkt, welcher in Deutschland fiir die Scheidung zwischen
Frevel und Ungerichte massgebend war; wir könnten daher unter Aufnahme
der deutschen Ausdrücke scheiden zwischen dem Bann um Frevel und um
Ungerichte.
Dann aber macht sich damit zusammenhängend noch ein anderer Unter-
schied geltend, der auch in der Sprache der Quellen einen bestimmteren Aus-
druck gewonnen hat. Von jedem andern Banne wird überaus häufig das
Bannum perpetuum geschieden, der beständige Bann, der als ein schwererer
Bann um Missethat erscheint; die Unterscheidung von dem Banne um Misse-
that schlechtweg tritt besonders deutlich zu Brescia hervor, wo verschiedene
Bannbücher für die Banniti perpetuales und pro maleficio gefiihrt wurden. ^
Vorbehaltlich genauerer Erörterung wird dieser Bann im allgemeinen als be-
ständiger, unlösbarer bezeichnet, nicht weil dabei immer jede Lösung ausge-
schlossen gewesen wäre, sondern nur in so weit, als es nicht in der Macht des
Gebannten lag, den Bann durch Geldzahlungen zu beenden. Damit smd wir
im Wesentlichen auf dasselbe Scheidungsmoment hingewiesen ; der beständige
Bann entspricht im wesentlichen dem Bann um Ungerichte. Doch nicht ganz
genau; umfasst der beständige Bann auch Fälle, welche sich kaum als Unge-
richte bezeichnen lassen, so kann wenigstens ausnahmsweise auch der Bann
um Ungerichte lösbar sein. Dagegen ist der Bann mn Frevel, ebenso wie der
um Schulden und einfachen Ungehorsam, immer lösbar. Uebrigens kann es
sich da nur um Scheidungen im ganzen und grossen handeln, welche im allge-
meinen zutreffen und in der Regel als Haltpunkte dienen können ; im einzelnen
zeigt sich oft die Gränze zwischen dem unlösbaren Banne und dem Banne um
Frevel als eine sehr schwankende, zmnal desshalb, weil man den Begriff der
Unlösbarkeit vielfach nach verschiedenen Gesichtspunkten bestimmt hat.
49« — Der Bann um Frevel tritt ein bei allen Sachen, wegen deren
der Missethäter nur in eine Geldstrafe, nicht aber in eine Körperstrafe ver-
A — 1* Leges munic. 993. 2« Mon. Moden. Stat. 1, 374. 8> Odorici 8, 11.
104 St&dtischer Bann.
urtheilt werden konnte, sei es unmittelbar, sei es dass die Körperstrafe even-
tuell bei Nichtzahlung der Greldstrafe eintreten sollte.
Der Bann um Frevel kann zunächst Ausweisungsbann sein, wenn
man des Beklagten mächtig ist. Der Bann wird verhängt statt der Greldbusse,
wenn diese nicht einzubringen ist; nicht etwa nach freier Wahl des Verur-
theilten. Denn zunächst wird versucht, die Busse nebst dem etwaigen Scha*
densersatz aus seinem Vermögen in Greld einzubringen. Zeigt sich das un-
möglich, so wird als weitere Massregel häufig erwähnt eine Beschädigung des
Veimrtheilten an seinem Gute um den doppelten Betrag. So häufig in den
Statuten von Pistoja: Et si praedictam poenam habere nequiverOi dt stds
honie eum peiorabo in duplum, oder in denen von Val d* Ambra: Quean
penam si auferre non poterit, teneatttr poteetas contrafacientem dämm-
ßcare in duplum; abweichend in denen von Parma penoum ei toUam vel tan-
tum eum peiorabo. * Erst dann, wenn wegen Vermögenslosigkeit die Strafe
in der einen oder andern Weise nicht eingebracht werden kann, folgt nicht
etwa, wie in den altem Gesetzen, Knechtschaft oder Haft oder körperliche
Bestrafung, sondern der Bann; so in den Statuten von Pisa: Et ai tantvan
non habu£rit, quod pena predicta possit ei toUi vel dwmnificwn, eum eaß-
hanniemus — et pro exhannito tenebimus usqu^ ad aatisfactionevn'^l und
entsprechende Besthnmungen finden sich häufig. Nur in den Statuten von
Aosta scheint die Zahlungsunfähigkeit nicht als nöthige Vorbedingung; eS
heisst 81 aolvere non potuerit vel noluerit vel damnum vel iniuriam passo
non emendaverit — , d. conhea — ipaxim posait bampnire et terram inter-
dicere. ^
Wird durchweg angegeben, dass der Bann bis zur Zahlung der Geld-
strafe dauern soll, so ist derselbe zunächst als Zwangsmittel, nicht als Ersatz
der Geldbusse zu fassen. So heisst es häufig in den Statuten von Verona: si
non poteat aolve9*e, extrahatur de treva Verone et amypliua non retfertatur,
donec pra^dictam poenam aolvat. Aber gerade in einzelnen altem Statuten
fehlt jene Bestimmung, während von vornherein der Bann aufbestimmte
Zeit begränzt erscheint; dann würde es sich also um eine selbstständige
Strafe handeln, welche die Geldbusse ersetzt So heisst es in den Statuten
von Grenua von dem, der verbotene Waffen trägt: aol xx. ei toUemus^ si in-
venerimua; ai autetn non invenerimua et peraonam eius habere poterimus,
iurare faxnemua iUum, qttod non habitet innoatro epiacopatu per totum
noatrum conaulatum.* Und mehrfach in den Statuten von Pistojä: Et ai
praedictae peraonae non habuerinty unde pra^dictam poenam aolvere von
40. — !• Mon. Parm. 1 a, 309. 2. Bonaini Stat. 1, 359. 8. lieg, munie. 37.
Da den Statuten von Trient der Ausweisungsbann fremd ist, so tritt hier bei Zablungsun-
f fthigkeit immer eine andere Strafe ein ; bei Ungericliten Geflbigniss so lange der Bischof
will, S 12. 13. 14. 23. 31, oder Abschneiden der Hand oder Zunge, S 17. 23. 24. 46. 140:
bei FVeTeln kürzeres Gefftngniss, S 151, oder Schläge, S 107, und am häufigsten Ausstel-
lung am Pranger, S 108 ff., auch dreimaliges Werfen in die Etsch, S 4. — Dagegen haben
die Statuten tou Riva den Ausweisungsbann bei Zahlungsunfähigkeit, $ 61 ; bei einigen
FreTehi nach Torhergehender achttägiger Haft und Schlägen. ^ T^eg. munic 247.
Bann um Freyel. 1Q5
leant^ eocpellantur de civitate et in toto eorwulatu illius anni in civitate
nostrdy nee in hurgis^ nee infra tria vüüiarla prope civltatem luihitare
permittantur.^ Man könnte annehmen, die Beschränkung auf das Kunsulats-
jähr beziehe sich nur darauf, dass die Qewalt der jedesmaligen Konsuln nicht
weiter reicht, es könne trotzdem bei jedem Wechsel des Konsulats der Bann
wieder bestätigt sein, wie es denn einmal allerdings in solchem Falle vom
Podesta heisst: Et sie faciat inrare suos successores.^ Aber in den Sta-
tuten von Pistoja ist überhaupt der Gesichtspunkt herrschend, dass jede Ver-
bannung nur eine bestimmte Zeit zu dauern habe; selbst fiir Fälle, wo andere
Statuten unlösbaren Bann verhängen, ist liier nur von Verbannung auf fünf
bis zwanzig Jahre die Rede ^; nur in einem Einzelfalle, wo ein Konsul er-
schlagen war, ergibt sich immerwährende Verbannung, indem es heisst: JEt
hoc fadam iurare meos proxinws successores conaules vel potestates, et
quod ipsi facient iurare sms et itti 8U08, et sie iisque ad extremum vitae
ilUiiS,^ Die ganze Auffassung der Verbannung scheint hier noch eine wesent-
lich andere zu sein, indem dieselbe nicht als Zwangsmittel erscheint, sondern,
auf bestimmte Zeit beschränkt, als eine eigentliche Strafe, welche mit oder
»tatt einer andern verhängt wird.
Den spätem Statuten ist, so weit ich sehe, ein Bann auf bestimmte Zeit
ganz firemd. Aber es scheint, dass man da, wo es sich um blossen Bann um
Frevel handelt, wohl nach Ablauf einer gewissen Zeit auch ohne Zahlung der
Geldstrafe die Lösung ennöglichte. So heisst es zu Parma in einem Statut
von 1242: Poteata^ teneatury quod omnes hanniti in anno preteritOy qui
non sunt in hanno pro offenaione facta alicui in persona neque pro furto
neque pro damno dato n^que pro incendio neque pro offensione facta in
platea, volentes venire ad praecepta potestatis, extrahantur de hanno sol-
vendo solumnwdo ^^ soL Parmenses.^ Diese Summe ist nur die für jede
Lösung zu zahlende geringste Bannbusse *^; die Geldstrafe für den Frevel
scheint man als durch die zeitweise Verbannung ersetzt betrachtet zu haben.
Und wenn es zu Pisa heisst, nachdem vorher von den um Missethat überhaupt
Grebannten die wegen einer Reihe schwerer Missethaten Grebannten miter-
schieden sind: Et precipue suprascriptos exceptatos seu nominatos non
reconciliabimus — , nisi bannum in quod incurrerint et miasl fuerint —
ßolverint * ^ so scheint sich daraus mittelbar zu ergeben, dass es im Ermessen
des Podesta stand, den Bann um Frevel auch ohne Zahlung aufzuheben.
War man des eines Frevels Angeklagten nicht mächtig, so mag man
sich auch zuweilen zunächst nur an sein Gut gehalten haben. Der Podesta
von Verona verspricht 1202 für Emendation jeder einem Cremoneser zuge-
fügten Verletzung zu sorgen: Et sl — personas, que hoc fecerint, invenire
non poterOy ego bona fide bona eorum intronüttam et possessionem passo
violentiam dabo et in possessione ipsum defendavh salvis privileglis cre-
ditorum. Dann erst: Et si bona non hahuerint, unde possit conquerenti
6. S 8. 30. 128. 130. «.§48. 7. § 118. 120. 141. 8. S 120. 9. Mon. Parm.
1 a, 311. 10, Mon. Parm. 1 n, 306. 11. Bonaini Stat. 1, 388.
106 Städtisch erBann.
satlsfoAiere, in banno Verone cum ponam^ nee de banno Verone eum ex-
trahain^ niei prlua aatisfecerit ei, pro quo in banno fue-rit,^^ Gewöhnlich
ist von unmittelbarer Verhängung des Ungehorsamsbannes die Rede;
und da dieser, worauf wir zurückkommen, Verurtheilung in die bezügliche
Geldstrafe zur Folge hatte, so wird seine Lage wesentlich dieselbe; kehrt er
zum Gehorsam zurück, indem er sich den städtischen Grewalten stellt, so wird
der Bann gelöst, wenn er die Geldstrafe zahlt oder dieselbe ihm nachgesehen
wird.
50« — Ein lösbarer Bann um Ungerichte kommt nur ganz aus-
nahmsweise vor, da derselbe regelmässig dadurch unlösbar wird, dass ent-
weder eine Körperstrafe unbedingt verhängt oder doch ausser der Zahlnng
noch eine Sühne verlangt wird. Ein Beispiel geben insbesondere nur die Sta-
tuten von Val d* Ambra. In diesen ist eine Körperstrafe nie unbedingt gedroht,
sondern alle Missethaten sind zunächst mit Geld zu büssen; ist aber die Strafe
binnen zehn Tagen nach Ergreifung des Verbrechers nicht gezahlt, so erfolgt
bei dem mit 100 Pfund zu büssenden Todschlag Hinrichtung, bei Bussen bis
zu 25 Pfund herab Verstümmelung, während bei niedem Bussen in der Regel
ein Ersatz durch Körperstrafe nicht eintritt. Weiter aber wird nur in den
drei Fällen des Todschlags, des Friedensbruchs und blutiger Wunde der Bann
durch Forderung einer Sühne zu einem unlösbaren, * Dagegen ergibt sich hier
för viele Ungerichte, wie Brandstiftung, Raub und grossen Diebstahl über-
haupt kein beständiger Bann, da der Verbrecher, wenn er wegen Ungehorsam
gebannt war, sich immer durch Zahlung lösen konnte. Vom Bann um PYevel
unterscheidet sich dieser Bann, abgesehen von den grösseren Strafsummen
nur dadurch, dass er immer Ungehorsamsbann ist, dass der zahlungsunfähige
Verbrecher, wenn man seiner habhaft war, nicht ausgewiesen, sondern durch
Verstümmelung gestraft wurde.
51. — Der beständige Bann, Bannum perpetuum oder perpetuale
nach dem ganz feststehenden Sprachgebrauche der Quellen, ist jeder Bann,
welcher nicht nach Belieben des Gebannten durch blosse Zahlung von Greld-
strafen beendet werden kann. Der Ausdruck ist aber insoweit nicht scharf
bezeichnend, als in vielen Fällen doch eine Beendung des Bannes von vorn-
herein vorgesehen ist, in andern freilich dieselbe schlechtweg ausgeschlossen
erscheint. So bestimmt der Unterschied in den Quellen hervortritt, so fehlt
doch ein bestimmter Ausdruck ; da als unterscheidendes Merkmal meistens der
Umstand betont wird, ob der Bann durch Sühne mit dem Verletzten beendet
werden kann oder nicht, so dürften sich die beiden Arten des beständigen
Bannes als sühnbar und unsühnbar bezeichnen lassen.
Der sühnbare Bann wird desshalb als beständiger bezeichnet, weil
der Bann weder durch Zahlung noch durch Nachsicht einer Strafe beendet
werden kann, wenn nicht die Zustimmung des Verletzten oder seiner Erben
hinzukommt, dieselben dem Gebannten Frieden oder Sühne, Pax^ Finisy
40.—] 12« ArchiT zu Cremooa.
50. ~ 8 9. S. 52.
Lösbarer Bann um Ungericbte. Subnbarer Bann. 1Q7
auch (hmpositio, zugestehen, in deren Uand es denuia(!h liegt, den Bann zu
einem immerwährenden zu maiAen. In den Statuten von Parma wird geradezu
als Kennzeichen des damit dem sonstigen Sprachgebrauche nach zu eng ge-
fassten Bannmn perpetuum angeführt: quod non jyossit eccire de banno, nisl
pacem hahuerit ah iUo, qui maium receperlt — velab lUis, qwi proximiorea
sunt ad vindiccmdum. * Der Grund ist da schon angedeutet ; wenn die Ge-
meinde auch im öffentlichen Interesse eine körperliche Strafe nicht verlangt,
80 erkennt sie doch das Recht des Verletzten auf Rache an; so wird in den
Statuten von Pistoja von der Bestrafung ausdrücklich ausgenommen, qui in-
ierfecerit interfectorem pa/rentum aut filli vel fratris aut a^nati vel co-
gnati seu generi «la, iinde finis non eit facta; etillumy qui vindlctam pro
&UO domino fecerit'^ Da aber die Uebung der Rache den Frieden der Ge-
meinde selbst bedrohen würde, so verbietet sie dem Schuldigen den Aufent-
halt, bis er sich zur Versöhnung versteht oder dieselbe erlangt hat; die für
ihn mit dem Banne verbundenen Nachtheile sollen ihn bestimmen, die Sühne
baldmöglichst auch unter harten Bedingungen zu suchen. So in einem Schwüre
der Mailänder 1167: Et illa persona^ que luinc finem facere noluerit, ego
expeltam eum de mea civitate et coinitatu, nee cum permlttam, ibi habitare,
done'c hanc finem non fecerlt, ^ Auf welche Bedingungen er Sühno gewähren
wollte, scheint ganz beim Verletzten gestanden zu haben. Verlangt die karo-
lingische Gresetzgebung*, dass der Verletzte gegen Empfang der bestimmten
Busse auf die Fehde verzichten müsse, widrigenfalls er selbst verbannt wird,
80 tritt ein solcher Zwang in den städtischen Rechtsquellen nirgends mehr her-
vor, wenn die Gemeinde auch die Sühne zu fordern sucht. So wurde nach den
Statuten von Pistoja derjenige, welcher de cetero corporalitei' ad sancta dei
evangeUa iuraverit, ae non facei*e finem nee rationein de aliqua offenaa
sihi fa^ta ab aliqu<i persona^ mit hoher Geldstrafe und fiinQähriger Ver-
bannung bestraft. * Nur ist freilich gerade hier auffallend, dass auch der sonst
eine Sühne erfordernde Bann auf bestimmte Zeit verhängt wird ; so einmal auf
fönf Jahre, msi poicifi^eatus fuerit eum eo, cum quo litem habuerit^; da
würde doch anzunehmen sein, dass nach Ablauf dieser Z^it ihm Frieden ge-
währt werden müsse. In Fällen, wo die Verletzung, von der man Rache be-
iiirchtete, eine solche war, dass die Gemeinde sie billigte, bestand sie aller-
dings auf Gewährung der Sühne; nach den Statuten von Bologna muss der
Verurtheilte dem Ankläger Frieden geloben; verweigert er das, so wird er
gebannt, um den Frieden zu erzwingen. "^ Andererseits finden sich auch wieder
Massregeln, durch welche das Recht auf Sühne noch besonders geschützt ist;
nach den Statuten von Pisa genügt es allerdings im allgemeinen, dass der
Verletzte selbst, die Persona principalis, Frieden gewährt; geschieht das aber
in articulo mortis, wo wohl Gewissenszwang vorausgesetzt wird, so ist sie für
Sö^e und Blutsverwandte nicht gültig, wenn diese nicht zustimmen.®
In einzelnen Fällen kann der sühnbare Bann einzige Strafe einer
61. — 1. Mon. Pann. 1, 281. 2. § 118. Z. Vignaü 115. 4. L. Pap. Karol.
]9. 20. Lud. 18. 5. S 141. 6. $ 118. 7. SaTioIi 2, 465. 8. Bonaini Stat. L 385.
108 St&dtischer Bann.
Missethat sein. 80 lieisst es in einem Statute von Bologna« dass derjenige»
welcher jemandem Infamie vorwirft, weil er zu Bologna studirt, selbst infam
und unter Beschlagnahme seiner Güter im Banne sein soll, nee bona reeur-
peret, nee de banno extrahatwr^ nisi per voluntatem eivSy cui hoc obitiaL^
Die anderweitig angedrohten Nachtheile hängen mit dem Bamie aufs engste
zusanunen, sind durch das Fortbestehen desselben bedmgt, so dass anzunehmen
ist, dass eine Strafe überhaupt nicht eintritt, wenn der Beleidigte etwa von
vornherein darauf verzichtet Dahin lassen sich auch wohl die Bestimmungen
der Statuten von Verona und Ferrara über die Ketzer ziehen, welche ausge-
wiesen werden sollen, ni^i venerint ad voluntatem episcopi; da ihnen andere
Strafe nicht gedroht ist, so hört der Bann wohl auf, wenn sie die der Sühne
zu vergleichende Zustimmung des Bischofs erhalten, von dessen Willen über-
haupt ihre Ausweisung abhängig gemacht wird.^^
Die regelmässige Anwendung des sühnbaren Bannes ist die, dass er
neben einer Geldstrafe verhängt wird fiir Ungerichte, fiir Missethaten^
welche nach manchen Statuten unbedingt oder eventuell mit einer Körper-
strafe bedroht sind; kennen da andere Statuten nur Greldstrafen, so zeigt sich,
abgesehen von der grossem Strafsunune, der Unterschied vom Banne um
Frevel doch auch hier in der Forderung einer Sühne mit den Verletzten. So
büsst zu Nizza ein Edler, der einen andern Edlen erschlägt, zwar mit dem
Tode; erschlägt er aber einen Unedlen, so zahlt er hmidert Pfimd, et pro ho-
micidio Ipsum in perpetuum forestabo, quonsque ad pa>cem cum heredibus
defuncti venerlt, * * Nach den Statuten von Moncalieri wird jeder Todtsdilag
mit zweihundert Pfund gebüsst und einem Banne, de quo non exeatj nisi cum
amicis vel heredibua interfecti prius ad concordiam pervenerit. *^ Bestehen
die Verwandten nicht auf dem Banne, so kann er überhaupt unterbleiben; zu
Verona heisst es bei Mord, Verstümmelung und Friedensbruch, wenn dafür
keine Körperstrafe verhängt wird: eum — de trevay nisl compositio fa^^ta
fuerity eximam^^] zu Ivrea wird der Mord immer mit dem Tode bestraft,
aber der Todtschläger zahlt zweihundert Pfund und kann in der Stadt bleiben,
wenn die drei nächsten Verwandten des Erschlagenen einwilligen.^^
In diesen Fällen ist der Bann zunächst als ein nach Zahlung der Strafe
zu verhängender Ausweisungsbann gefasst. Aber es ist sehr erklärlich,
wenn die Quellen den sühnbaren Bann durchweg von vornherein als Unge-
horsamsbann fassen, voraussetzen, dass der Thäter sich dem Gerichte
nicht stellt; es heisst gewöhnlich, der Thäter soll in beständigem Banne sein,
bis er die Sühne der Verletzten erlangt und die Pena zahlt Konnte durch
blosse Zahlung der Strafe der Bann nicht abgewandt werden, so war auch für
den zahlungsfähigen Thäter, der entweichen konnte, keine Veranlassung, die
Strafe zu zahlen, ehe er nach erlangter Sühne die Grewissheit hatte, sich damit
vom Banne befreien zu können. Es wird das thatsächlich so sehr die Regel
gewesen sein, dass sich daraus wohl vielfach als Herkommen ergeben mochte.
51.—] 9. Savioli 2, 466. 10, Campagnola 116. Antiq. It. 5, 89. !!• Leg. mnoic. 63.
12, Leg. monic. 1402. IS. Campagnola 66. ]4* Leg. munic. 1200.
Sühnbarer Bann. 109
dass man in solchen FäUen auch von dem Thäter, dessen man etwa habhaft
war, zunächst nicht die Zahlung verlangte, sondern ihn unmittelbar bannte, da
jene ohnehin durch die mit dem Banne verbundene Beschlagnahme des Guts
gedeckt schient ^ Den Zahlungsunfähigen konnte freilich ohnehin in dieser
Richtung, auch wenn er sich dem Gerichte stellte, nichts anderes treffen, als
die Verbannung; aber auch er wird es doch in der Regel vorgezogen haben,
dieser durch die Flucht zuvoi*zukommen, um der Rache der Verletzten zu ent-
gehen.
Für ihn insbesondere konnte aber ein weiterer Anlass zum Ungehorsam
noch darin liegen, dass Missethaten, welche Sühne erforderten, zwar vielfach
ausschliesslich mit Geld gestraft wurden, vielfach aber auch eventuell bei Zah-
lungsunfähigkeit mit schweren Körperstrafen. Bei schwerer Verwundung
bOsst zu Turin der Thäter mit 25 Pfund und bei Zahlungsunfähigkeit mit Ab-
liaaen eines Fusses oder einer Hand; ist man seiner nicht habhaft, so wird er
gebannt bis zur Zahlung und Sühne. ^ ^ Nach den bereits besprochenen Be-
stimmungen der Statuten von Val d' Ambra erfordern Todtschlag und Friedens-
bruch ausser der Zahlung der hohen Geldstrafe auch die Sühne; der Zahlungs-
unfähige aber wird hingerichtet oder verstünunelt. Bei blutiger Verwundung
wird gleichfalls Sühne verlangt, während eine eventuelle Körperstrafe nicht
gedroht ist, wir sie also nach diesem (Jesichtspunkte nur als Frevel zu be-
trachten hätten; der beständige Bann ist da weniger durch die Schwere der
Missethat, als dadurch bedingt, das dieselbe als unmittelbar gegen die Person
gerichtet Sühne erforderte, während sehr schwere Missethaten hier unbedingt
lösbar erscheinen. * "^
Endlich scheint doch auch wohl bei solchen Ungerichten, bei welchen den
gehorsamen Thäter Körperstrafe getroffen hätte, gegen den ungehorsamen nur
ein sühnbarer Bann verhängt zu sein, welcher durch Zahlung einer Geldbusse
nach erlangter Sühne ohne Erleidung einer Körperstrafe zu lösen war. So
setzen die Statuten von Modena auf Verstümmelung beständigen Bann; doch
kann der Thäter dem entgehen, wenn er sich binnen vier Tagen dem Podesta
stellt, der ihn dann freilich personaliter et realiter bestrafen kann. Lässt er
sich aber als ungehorsam bannen, so kann der Bann nach erlangter Sühne
vom Ritter mit hundert, vom Fussgänger mit fünfzig Pfund gelöst werden. ^^
Solches würde vielleicht öfter en^'ähnt sein, wenn man nicht in diesen Fällen
überhaupt als Regel nur den Ungehorsam im Auge gehabt hätte. Der Ge-
sichtspunkt war dann wohl der, dass man einen solchen Bann doch nicht zu
einem unsühnbaren machen wollte, insofern bei einem Verharren auf der Kör-
15. Nach L. Pap. Karol. 125 soll überhaupt vor der Compositio das Friedensgeld nicht ge-
nommen werden, was die Exp. als geltend zu betrachten scheint und die Erklärung darin
sucht, das« es sonst wegen Zahlungsunf&higkeit oft nicht mehr zur Sühne kommen würde.
Aber in den Statuten finde ich das nie als aUgemeine Regel ausgesprochen; bestimmt da-
gegen scheinen die sogleich zu erwähnenden Fälle des sühnbaren Bannes zu sprechen, bei
welchem man, wenn man des Verbrechers habhaft war« alsbald die Zahlung der öffentlichen
Geldstrafe forderte, wenn nicht Kürperstrafe eintreten sollte. 10« Leg. munic. 710.
17« Vgl. S 50. 18. Mon. Moden. Stat. 1, 385. 38G.
110 StädtischerBann.
perstrafe der Thäter voraussichtlich nie zum Gehorsam zurückgekehrt sein
würde. Diese Auffassung Hesse sich noch stützen durch die noch weiter grei-
fende Bedeutung der Sühne in den sich freilich dem italienischen Brauche we-
niger bestimmt anschliessenden Statuten von Trient; auch der schwerste Ver-
brecher wird nur hingerichtet, wenn er bmnen einem Monate die Sühne nicht
erlangt; erlangt er diese, so tritt auch fQr den, dessen man habhaft ist, nur
Greldstrafe ein. *^
Beim Bestehen eines Herrschaftsverhältnis&es wird auch noch wohl die
Grewährung einer Sühne durch den Herrn verlangt Zu Turin ist für den
Todtschlag Sühne mit dem Grafen und mit den Erben des Erschlagenen n5-
thig.20 Der Erzbischof von Grenua verbannt 1216 mehrere wegen Todtschlag
und anderer Missethat aus seinem Gebiete, donec per ipsum vel »uum mm-
tium faerint restituti und erklärt ihre Güter fiir konfiszirt, msi quantum d.
archdepiscopus eis dimittere veUet per rmsericordiam pace interveniente,^^
Es ist das wohl dahin zu verstehen, dass hier ein Recht auf Lösung durch
eine bestimmte Summe nicht bestand, die Lösung demnach nur durch beson-
deres Abkommen mit dem Herrn zu erlangen war. In Statuten von Städten
ohne Herren finden sich ähnliche Vorbehalte zu Gunsten der städtischen Obrig-
keiten nicht, wie das die verschiedene Stellung derselben leicht erklärt; ist der
Bann überhaupt sühnbar, so ist nach erlangter Sühne von den Verletzten die
Lösung nicht mehr Gnadensache, sondern muss gegen die bestimmte Straf-
sunune erfolgen.
62. — Der unsühnbareBann kann überhaupt nicht gelöst werden.
In einzelnen Fällen kann auch dieser als Aus weisungsbann gegen jeman-
den, dessen man habhaft ist, verhängt werden; der nächste Gresichtspunkt ist
der, Personen, von welchen man Schädigung des Interesses der Gemeinde
fürchtet, auf immer von ihr fern zu halten. In den Urkunden des Lombarden-
bundes wird mehrfach den Anhängern des Kaisers mit Austreibung und Güter-
einziehung gedroht ^; doch wird die Verbannung nicht als eine beständige be-
zeichnet, mit Zustimmung der Rectoren des Bandes kann sie aufgeholfen
werden. Bestimmter schon heisst es nach einem Statat von Bologna von 1203
von demjenigen, welcher Schüler verführt, an andern Orten zu studiren: in
antea nee ipae nee sui liberi aint hahitatores hxdua civitatis et ipso iure
sint publicata in commnni bona eomm et etiam persone eorum sint in
hanno communis Bonome; ebenso wird 1220 beständiger Bann demjenigen
gedroht, der das Studium von Bologna zu verlegen sucht. ^ Als Ferrara 1208
den Markgi-afen von Este zum beständigen Herrn annahm, wurde bezüglich
aller, die etwas dagegen unternehmen, bestimmt: sicut inolatores ipsius civi-
tatis ipso iure perpetuo sint in banno^ et omnia siia bona conrniuni Fer-
rarie appVuentur; et in ciintate Ferrarie neque districtu non habitent
7i€qii€ morentm% sed semper ab heu* aida sint exides et deiecti.^ Besonders
61.— 1 19. S 12. 14. 141. 20. r^g. munic. 710. 21. Lib. iur. Gen. 1, 579.
52. — 1. Vignati 189. 208. 222. 242. 2. SavioU 2, 463. 465. 8. Antich. Esl.
1, 390. «
Ünsühnbarer Bann. 1 1 1
scharf wird dann die Unlösbarkeit eines solchen Bannes betont in einem Statut
von Parma von 1316, wonach derjenige, der die Stadt unter einen Herrn zu
bringen sucht, hingerichtet werden soll, xxnd weiter filii et heredes et fiUi ßlio-
rum banniantvr perpetuo pro mallexardia et proditione^ et tamquam
banniti et rebelies perpetuo häbeantur et teneantur, et eorum bona ut snpra
pxiblicari debeant et devastari, de quo banno exire non possint nee extrahi
per cdiquam pacevny qiiae fieret, per aliquod atatutum aeu refor^rhaeioneni
vel aUo quoquo modo,^
Auch scheint dann, wenn bei todeswürdigen Verbrechen doch ausnahms-
weise Ersatz der Hinrichtung durch (Jeldstrafe zugelassen war, auch nach
Ausführung der Strafe der Bann als unlösbarer fortgedaueit zu haben. So
nach den Statuten von Turin: Si quia fregerit stratam, perpetucUiter sit
bampnitiia^ nee idterius in Tltanrino debeat hahitare et eins bona d. comiti
appUcentur umversa; et ei in fortiam ivdia's vel rectoris pervene^^it oeci-
datur, nisi solverit Ubraa eentum pro bampno,^
Am häufigsten kommt der unsühnbare Bann vor als Ungehorsams-
bann bei Verbrechen, welche mit Hinrichtung oder auch Verstümmelung be-
straft wurden. War man des Verbrechers habhaft, so wurde die Strafe voll-
zogen. War man seiner nicht mächtig, so war auch von vornherein gar nicht
zu erwarten, dass er je zum Grehorsam zurückkehren werde, wenn man ihm
jene Strafe nicht nachsehen würde; das aber sollte in solchen Fällen nie der
Fall sein, sie sollte weder durch eine (Jeldstrafe ersetzt, noch nach erhaltener
Sühne der Verletzten erlassen werden können. Daher ^-ird die Unlösbarkeit
in diesen Fällen aufs schärfste betont; und dass man des Verbrechers nicht
habhaft sein werde, wird so sehr als die Regel angenommen, dass die in erster
Reihe zu verhängende Todesstrafe oft gar nicht erwähnt wird, dass der un-
sühnbare Bann, der eigentlich nur eventuell als Ersatz jener eintreten sollte,
in den QueUen als die umnittelbar auf das Verbrechen gesetzte Strafe genannt,
daneben dann freilich auch oft erwähnt wird, dass er hingerichtet werden soll,
wenn er in die Grewalt des Richters kommt.
Da der Ausdruck Bannum perpetuum auch den sühnbaren Baim begreift,
ein besonderer Ausdruck Ar den unsühnbaren den Quellen «aber fremd ist, so
finden sich gewöhnlich weitere Angaben, welche den beständigen Bann als
unsühnbaren schärfer kennzeichnen. Nicht selten eben durch die Angabe, dass
er auch nach erlangter Sühne der Verletzten fortdauert. So heisst es zu Ve-
rona bei Todtschlag oder Verstümmelung, die im Stadthause begangen: per-
petuo extraliattir de tret*a et nunquain poss-it pacein luzhere, nee amplius
sit hdbitator Veronae^; zu Modena vom Mörder: in banno perpetudli po-
naiur et de civitate et districtu Mutine jyerpetuo debeat foraMari — ita
qw)d exire non debeat — etiam si paeenh habuerit ah Iherede interfeeti vel
a propinquis,^ Nach den Statuten von Parma soll jeder Bann mn Missethat
nach erlangter Sühne gelöst werden: exceptis de banmtis p^*o nwrte furtiva
^ Mon. Pann. 1 c, 210. 5« Legr. manic. 708. 0. Campagnola 51. 7» Mon. Mod
Sut 1, 384.
112 St&dtischetBann.
vel pro pace nvpta velpro falsitate seu offendone facta in platea rwva — ,
qui de hanno extrahi non poasint eciam pacem habentes; noch scharfer
heisst es in Statut von 1239 von diesen Verbrechern: qtiod nunquam magia
poasit extrahi de banno^ etiam ei ad pacem pervenerit vel Jiabuerity nee
parabola cotiadUi vel concionisy nee aliqua ßdancia seu aecuritas standi
vel habitandi in civitate vel episcopatu Parmas poasit haberi aliquo modo
vel ingenio nee a concione nee a conadlio.^ AehnUch zu Pisa mit Rücksicht
auf eine Reihe früher erwähnter Verbrechen: Saivo tarnen quod predicti
&upra nominati nunquam reconciliari poasint neque per consilium quor-
dringentorum de populo vel per aUquod consHium vel ordinamentum Pi-
eani communis vel populi,^ Nach den Statuten von Brescia wird Bradb des
beschwomen Friedens mit dem Tode bestraft: Si autem persona frangentis
pacem haberi non poterit, in banno perpetuali ponafur^ de qw> nuUo modo
possit exire,^^ Gewiss ist auch trotz geringerer Schärfe des Ausdrucks un-
sühnbarer Bann gemeint, wenn nach den Statuten von Modena der Grebannte
pro homicidiOy vel robaria, incendio, OßSsassinio, falsitate^ proditione sive
strata robata, ßUa vel uxore alicuius rapta vel corrupta non possit per^
pettio exire de banno. ^
Wie hier, werden in den einzelnen QueUen mehrfach die Verbrechen auf-
gezählt, auf welche unsühnbarer Bann steht. Aber allgemeingültig werden sich
dieselben nicht angeben lassen, da eben die Bestrafung desselben Verbrechens
an verschiedenen Orten verschieden war; aus der Vergleichung ergibt sich als
massgebend nur, dass unsühnbarer Bann immer da eintritt, wo auf eb Ver-
brechen eine schwere Körperstrafe gesetzt ist, welche durch Greldzahlung nicht
abgewandt werden kann. Wo jedes Verbrechen durch Greld gesühnt werden
kann, nur eventuell Hinrichtung oder Verstümmelung eintritt, wie in den Sta-
tuten von Val d'Ambra*^, da gibt es eigentlich keinen unsühnbarenBann; nur
dass thatsächlich bei der den meisten unerschwinglichen Höhe der Sti^afsumme
bei schweren Verbrechen der Bann wesentlich denselben Erfolg hat Wird in
den Statuten von Casale als schwerster, nach seinen Wirkungen dem nnsühn-
baren gleichstehender Bann nur hervorgehoben das Bawnum de taU maleßtio,
pro quo deberet perdere vitam^\ so ist eben anzonehmen, dass jede andere
Strafe, auch die Verstümmelung, durch Geld abgelöst werden kann. In andern
ist er keineswegs auf todeswürdige Verbrechen beschränkt; konnte die Ver-
stümmelung nicht durch G^ld gelöst werden, so geht man offenbar davon ans,
dass jeder lieber den Bann ertragen wird, als die Lösung durch Vertust von
Hand oder Fuss erkaufen; m den Statuten von Pisa tritt denn auch derselbe
unsühnbare Bann fiir Hinrichtung oder Verstümmelung ein**; und jene zu
Modena mit unsühnbarem Banne bedrohten Verbrechen sind gewiss nicht
sämmüich todeswürdige; denn werden die Verbrecher gefangen, so soll der
Podesta sie nach dem Gresetze bestrafen, während es sonst gewöhnlich einfach
M.— 1 8. Mon. Pann. 1 a, 310. 313. 9. Bonaini Stat. 1, 388. 10. Odorici 7, 121.
11. Müu. Mod. Stat. 1, 14. 12. Vgl. S 50. 18. Leg munic. 1003. 1023. 14^ Bonmiai
Stat. K 368.
Unsühnbarer Bann. Ffilligkeit des Hannen. |13
heisst, dass sie hingerichtet werden sollen, da es sich allerdings ineisteutheils
um Verbrechen handelt, auf die der Tod steht
63* — Bei allen Arten des Bannes ist von der Verhängung des Bannes
Zü unterscheiden das Wirksam werden oder die Fälligkeit des Bannes, die
Decursio banni. Nur in den wenigen Fällen, wo ein unsühnbarer Bann als
Aasweisungsbann verhängt wird, liesse sich annehmen, dass sogleich nach der
Venirtheilung der Bann gesprochen und auch wirksam würde, weil er hier
unbedingt eintritt, gar nicht abzuwenden ist, für einen Aufschub der Zweck
fehlen würde. Bestimmtere Angaben darüber sind mir nicht aufgefallen; da
aber der Zweck nur war, den Verurtheilten vom Stadtgebiete fem zu halten,
80 werden, wenn die Ausweisung auch sogleich erfolgte, solche Wirkungen des
Bannes, welche darauf berechnet waren, dem Gebannten den ungefährdeten
Aufenthalt unmöglich zu machen, erst nach einer gewissen Frist eingetreten
sein, welche genügte, dass er das Gebiet ungefährdet verlassen konnte. So
wird wohl für jeden Bann angegeben, dass das Verbot der Unterstützung des
Oebannten erst nach drei Tagen wirksam werde ^ wobei freilich zugleich der
Gesichtspunkt massgebend sein konnte, dass der Bann nicht sogleich allen
Bewohnern des Grebiets bekannt wurde.
Bei jedem andern Bann konnte es einen Zweck haben, die Wirkungen
des Bannes nicht sogleich eintreten zu lassen. Bei jedem Ungehorsamsbann
mochte man abwarten, ob der Beklagte nicht zum Gehorsam zuiückkehre ;
bei jedem andern Ausweisungsbann, ob er denselben nicht unnöthig mache, da
derselbe durch gewisse Zahlungen allein oder mit Erlangung der Sühne von
den Verletzten abzuwenden war. Das findet sich denn auch durchweg beachtet;
das italienische Bannverfahren hat Fristen; aber wenige und kurze; von den
wiederholten und ausgedehnten Fristen des deutschen Rechtes ist da nicht die
Rede. Als Regel finden wir zwei Fristen ; von der Ladung vor Gericht oder
dem Befehle, genugzuthun, bis zur Verhängung des Bannes; dann von der
Verhängung des Bannes bis zur Fälligkeit desselben.
Was die Ladung vor demBanne betrifil, so verlangte das ältere
Ungehorsamsverfahren wiederholte, wo sich eine bestimmtere Angabe findet,
dreimalige Ladung, ehe der Beklagte als ungehorsam zu behandeln wai*; frei-
lich ohne längere Fristen, da mehrfach erwähnt ^ird, dass die Ladung an drei
aufeinander folgenden Tagen geschali.^ Eine solche dreimalige Ladung finde
ich später nur in den Statuten von Iviea ei-wähnt; weim der einer mit G^ld
zu sühnenden Missethat Angeklagte flieht, so ist er zimächst an seinem Hause
zu laden, dann aber ter de tribua in tribiis diehus öffentlich dui'ch die Stadt
zur Stellung aufzufordern; von einem von der Ladung verschiedenen Bannge-
bote ist nicht die Rede; stellt er sich auf die letzte Ladung nicht, so treten
unmittelbar die Wirkungen des falligen Bannes ein. Und auch das scheint auf
Frevel beschränkt; denn vom M(')rder heisst es ausdriicklich, dass er, wenn er
flieht, pro ipsa fuga hundert Pfand zahlen soll, abgesehen von etwaiger spä-
terer Venirtheilung, so dass hier ohne weitere Fristen der Ungehorsam wenig-
53. — 1« Aosta: Leg. inunic. 37. 2* Vgl. $ 9 n. G.
Fick«r Fonicliiingeu. 8
114 S^t&dtiKchftrBAnn.
stens schon eine Uiigehoi^samsstrafe nach sich zog.^ Euie doppelte Ladung
mit jedesmaliger Frist von drei Tagen wird za Padua beim Schuldverfahren
ei*wähnt; doch scheint hier die zweite Ladung gleichfalls schon dem Bännge-
böte gleichzustehen.^
In der Regel ist nur von einmaliger Ladung vor dem Banne die Rede.
Stellt der gehörig Greladene sich nicht binnen bestimmter Frist, zu Pisa von
zwei Tagen, so wird der Bann verhängt. ^ Beim Banne um Schuld ehtspriclit
der Ladung ein Befehl, den Gläubiger zu befriedigen; wird er nidit befolgt^ so
erfolgt zu Modena der Bann am dritten Tage.^ Doch findet sich da nicfat
überall eine Frist bestimmt; zu Parma heist^t es einfach, wenn der Greladene
nicht konunt, wird er gebannt. ^
Die Verhängung des Bannes selbst ist nun aber zunächst nur ein
strengerer Befehl^, binnen bestimmter Zeit sich zu stellen oder genugzuthun,
mit der Drohung, dass wenn der termimis in banno assignatus verstrichen
ist oder foat harmi decursionem unmittelbar die Wirkungen des Bannes ein-
treten, hannum ait cursum oder elapsum. Eine weitere Erklärung des Gre-
richtes, dass der Bann fällig geworden sei, hat dann nicht mehr nothwendig
zu erfolgen. Nur ausnahmsweise scheint eine bezügliche gerichtliche Handlang
üblich gewesen zu sein. Ueberall gab es besondere Bannbücher, wo die Namen
der Gebannten eingetragen und nach der Lösung gestrichen wurden. Für ver*
schiedene Arten des Bannes mögen auch verschiedene Bücher bestanden ha-
ben, wie wir das für Brescia schon bemerkten^; zu Verona wurde 1228 be-
stimmt, dass die um Missethat Gebannten in ein besonderes Buch geschriebea
würden.*^ Zu Modena nun unterschied man ein erstes und zweites Bannbuch;
bei Verhängung des Bannes wurde der Name in da.s erste eingetragen; erst
wenn der Grebannte den Bann fallig werden liess, auch in das zweite. * *
DieBannfrist ist verschieden bestimmt, eneicht aber in ihrer Aus-
dehnung fast nie die Länge der deutschen Fristen. ^^ Im allgemeinen erscheint
sie in den altem Statuten etwas ausgedehnter, es scheint sich eine Tendenz
auf immer grössere Kürzung zu ergeben. Nach dem Statut von Val d* Ambra
treten die Wirkungen des Bannes um Missethat iiir den Ungehorsamen erst
63.—] 8. Leg. manic. 1199. 1200. 4. Briegleb Executivpr. 2, 195. 6» Bonaioi Sut
I, 391. «• Mon. Mod. Stat 1, 291. 7. Mon Parm. 1 c, 157. %. Es wftre mSglich,
dass der Ausdruck Bannum Ton dieser strengeren Tjadung zun&chst ausgegangen wftrOf
nicht Ton dem in ihr erst erentueü enthaltenen Gebote, die Stadt %n meiden, wie wir oben
S 44 annahmen. Der Ableitung ron diesem strengeren Befehle xn gehorchen würde
es allerdings entsprechen, dass nach dem Sprachgebrauche der QueUen das in banno e»u
rielfach schon mit diesem Befehl eintritt, nicht erst mit der Fälligkeit des Bannes ; aber für
den durch diese begründeten Zustand fehlt ein besonderer Ausdruck, und wo schlechtweg
Ton einem Bannitus die Rede ist, hat man durchweg schon den Zustand im Auge, den der
Befehl sun&chst nur erentuell androht. 9« Vgl. S 48 n. 3. IQu Campagnola 199.
II. Mon. Mod. Stat. 1, 291. 374. 12. In dieser Richtung schliessen auch die Steinten
Ton Trient sich dem italienischen Verfahren nfiher an; nach S 92 ist der Rfiuber sn laden«
nach acht Tagen zu bannen, nach weitem acht Tagen wird der Bann wirksam. — Der
Bannfrist würde zu vergleichen sein die vereinzelt erwflhnte Frist von vierzehn Tagen, nach
welcher die ertheilte Investitur salva querela wirksam wird. Vgl. $10 n. 2.
Ladung. VerhftDgiing de.«t Bannes. Bannfrist. 115
nach sehn Tagen ein. ^^ In den altern Statuten von Panna ist Rede von einer
Friflt von acht Tagen; nach späterm Statut wird der einfache Ungehorsams*
bann fttr den in der Stadt wohnenden in drei, för den ausserhalb wohnenden
in ftinf Tagen fUlig. '^ Zu Modena folgt beim Banne um Schuld die Eintra-
gang in das zweite Buch nach vier Tagen. ^^ Zu Pisa soll beim Banne um
Missethat dem in der Stadt Anwesenden eine Frist von mindestens drei Tagen
gewährt werden; fiir Auswärtiore steigern sich die Fristen je nach dem Auf-
enthalte diesseits der Cecina auf sechs, jenseits auf zehn Tage, iii Sizilien auf
vier, über Meer auf sechs Monate. *^ Zu Ancona ist der Bann um Schulden
für den Einheimischen nach drei, fiir den Auswärtigen nach acht Tagen
fUlig.i7
Beim Bann um Missethat erscheint dann oft ein überaus rasches Ver-
fahren. Einmal scheint hier vielfach eine einfache Ladung gar nicht vorher-
gegangen, sondeiii sogleich nach geschehener That gegen den in der Regel
flüchtigen Thäter der Bann verhängt zu sein. Denn anders dürfte es sich kaum
erklären lassen, wenn das Fälligwerden des Bannes an eine vom Tage der
That selbst ab laufende Frist geknüpft erscheint. So treten zu Modena bei
Verstünmielung die Wirkungen d(?s Bannes ein, nUt Ipse malefdctor venerit
ad preceptum poteatatis in/raquartinn lUetupost maleficium commis»um;
ist später zugefögt et postqiiam fuerlf cltatits, so kann sich das nur auf die
Bannladung selbst beziehen, scheint nur eine Verpflichtung des Thäters aus-
cnschliessen, sich auch unaufgefordert zu stellen. ^^ Aehnlich zu Parma bei
sühnbarem Bann, wo die Bannstrafe nicht eintritt, »l iüey qui offensionem
fecerit, pacem infra vUL dies vel vilil. habuisset, eic quo offensio de-
\*emeset,^^
Weiter aber scheint bei Missethaten die Bannfrist oft eine überaus kurze
gewesen zu sein. So wird 1226 zu Cremona wegen Diebstahl ein Bann ver-
hängt, der mit Ablauf desselben Tages fallig werden soll.^® Und zu Parma
wird bestimmt: cum banna luictenu^f dlcantur esse data occasione malefi-
ciarum velocinSj quam dar! dSuertnt, et condempnaciones dicantur esse
fo/ctae ab kmc retro eadem die in dampntnn iUorum^ contra quos proce-
ditiMTy quod in omni banno dando de cetero occamone m/deficiorum pona-
tur et detur saltim terminus unlus diei ; et hoc non habeat locum in bcmms
dandis potentibus,'^^ Auch da dürfte sich ergeben, dass der Bannladung
keine andere vorherging, da eine solche sonst hier gewiss erwähnt wäre.
Nur ausnahmsweise werden beim Bann verfahren längere Fristen erwähnt
Wer angerichteten Schaden nicht ersetzen kann, soll zu Parma in längstens
vierzig Tagen gebannt werden. '-^^ Ein überhaupt ausnahmsweises Verfahren
liegt wohl vor, wenn zu Brescia alle des Verraths an der Stadt verdächtigen
Kleriker aus der Stadt vertrieben weixien, die mit dem Banne verbundene Ent-
It. S 13 S. 54. 14. Mon. Parin. 1 a, 306. 1 c, 157. 15. Mon. Mod. Stat. I, 291.
llk Bonafaü Stst. 1, 392. 17. Briegleb Executirpr. 2, 211. lg, Mon. Mod. Stat.
I, 385. 19. Mon. Parni. 1 a. 311. 20. Vgl. die Beilagen. 21, Mon. Parm. 1 c. 205.
I, Mon. Parm. 1, 284.
8*
116 StAdtisch erBann.
2iehung des Rechtsschutzes für die Person aber erst eintreten soll, wenn sie
sich im ersten Amtsmonate des künftigen Podesta nicht gerechtfertigt haben.^^
Das Fälligwerden des Bannes kann regelmässig nur dadurch verhütet
werden, dass der Ungehorsame sich vor Ablauf der Frist stellt, der Verur-
theilte das leistet, wozu er verurtheilt ist. Eine Ausnahme zeigt sich beim
Banne um Schulden, welcher durchweg auf Grund executorischer Urkunden
eifolgt. Hier liegt allerdmgs ein der Vemrtheilung gleichstehendes Geständniss
vor; aber der Schuldner kann das FäUigwerden des Bannes durch Einreden
.verhindern, insbesondere die, dass er gezahlt habe oder dass die Urkunde
falsch sei, worauf dann ein uns nicht weiter berührendes Verfaliren folgt, ^^
Einer Verlängerung der Frist finde ich nur in den Statuten von Pisa, und
auch hier nur als Ausnahme gedacht; der Podesta verpflichtet sich im allge-
meinen, die einmal gestellte Frist nicht zu verlängern; und ausnahmsweise
sollen die, wie vorhin angegeben, nach dem Wohnorte auf mindestens drei,
sechs und zehn Tage bestimmten Fristen höchstens auf zehn, fünfzehn and
zwanzig Tage verlängert werden. ^^
54. — Mit dem Fälligwerden treten alle Wirkungen des Bannes ein,
ohne dass von einer spätem weiteren Steigerung, etwa wegen längeren Ver-
bleibens im Ungehorsam, die Rede wäre. Strafen, durch welche der Gehorsam
erzwungen werden sollte, werden allerdings wohl gesteigert; so findet sich zu
Riva für den, welcher dem Podesta nicht schwören will, zunächst eine in fünf
Sätzen von zwanzig Solidi bis zwanzig Pfund steigende Greldstrafe, zuletzt mit
Pfändung verknüpft, dann als letztes Mittel Zerstümng des Hauses und Gre-
fangenhalten der Person; ist man aber des Ungehorsamen nicht habhaft, so
ist nur schlechtweg von einem durch (Jehorsam und Genugthuung lösbaren
Banne die Rede, ohne eine Andeutung, dass der Charakter des Bannes mit
der Zeit ein anderer, etwa von einem lösbaren zu einem unlösbaren werden
solle. ^ Traten aber mit dem Fälligwerden alle Wirkungen sogleich ein, welche
der bestimmte Bann zur Folge hatte, so waren freilich diese Wirkungen selbst
sehr verschieden, je nachdem es sich um eine leichtere oder schwerere Veran-
lassung des Bannes handelte. Und da konnte natürlich auch gegen den bereits
Grebannten später auf anderer Grundlage ein schwererer Bann verhängt wer-
den. Zu Vercelli wird 1243 über Peter Bicchieri ein einfacher Ungehorsams-
bann verhängt mit Strafe von fünfhundert Pfund ; da sich dann verrätherische
Umtriebe herausstellen, kommt er in lösbaren Bann um Missethat mit Strafe
von zehntausend Pfund, der sich dann weiter durch Vemrtheilung zum Tode
noch zu unsühnbarem Bann steigert. ^ Steigerungen nach bestimmter Frist,
wie das deutsche Recht bei Verfestung und Reichsacht, bei Acht und Oberacht
zeigt, sind dem städtischen Bann in Italien durchaus fremd.
Liegt beim Ausweisungsbann schon eine Vemrtheilung vor, so hat der
fallige Ungehorsamsbann in der Regel zunächst zur Folge die Vemrtheilung
63.—] 28. Odorici 8, 13. 24. V^l. ßriegleb Executirpr. 2, 19G. Mon. Mod. Stat 1, 291.
25. Bonaini Stat. 1, 394.
54. — 1. Stat. di Riru S 89. 2. MftndeUi 1, 255.
Wirkungen. Verurtheilung des (Jngehorgamen. HJ
des Ungehorsamen, indem sein Ungehorsani als Geständniss der Schuld
betrachtet wird.
Häufiger erwähnt wird diese Condemnatio des Ungehorsamen allerdings
nur beim Bann um Missethaten. Beim Bann um Schulden scheint sie nach
dem Statut von Val d' Ambra sogar überhaupt nicht einzutreten; es wird be-
stimmt, qiwd persona eochannita pro debito, sed nondum de debito convicta
vel nondum preceptum ei factum ffterit, detineatur ad petitionetn credi-
toris, donec concordaretur seu conco^*daverit cum creditore vel satis de-
derit iudicio sisti et de ludicato solvendOy wonach doch noch immer die
Möglichkeit eines freisprechenden Urtheils bleibt; während es unter gleichen
Verhältnissen von dem Schuldner, der das Preceptum erhalten hat, allerdings
nur heisst, dass er dem Gläubiger genugthun oder sich mit ihm abfinden solP,
ein freisprechendes Urtheil also von vornherein beseitigt erscheint. Wenn in
andern Statuten, so weit ich sehe, ein solcher Unterschied nicht betont, weiter
auch eine Kondemnation des ungehorsamen Schuldners meistens nicht erwähnt
wird, so ist der Grund wohl darin zu suchen, dass als Regel ein Verfahren
auf Grund executorischer Urkunden angenommen wird, bei welchem Gestand-
niss und richterlicher Zahlungsbefehl schon vorlagen, bei dem es sich nur noch
um gewisse Einreden handelte; verwirkte der Ungehorsame das Recht auf
diese, indem er die Bannfrist ohne Einbringung verstreichen liess^, so galt er
lUlerdings als venirtheilt, aber nicht, weil sein Ungehorsam als G^ständniss
betrachtet wird, sondern weil ein G^ständniss in der Urkunde, welche der
Kläger dem Richter zu produziren hat, schon vorliegt. Es wäre daher immer-
hin möglich, dass jene Bestimmung des Statuts von Val d'Ambra allgemeiner
geltend gewesen wäre, dass bei einer Forderung, welche sich nicht auf eine
executorische Urkunde stützte, zwar der Kläger durch Pfändung und Bann
gegen den Ungehorsam des Beklagten geschützt wurde, dieser aber das Recht
auf gerichtliche Läugnung der Schuld nicht verlor.
Bei einfachem Ungehorsamsbann, wo an den G^baimten weder
eine Forderung gestellt noch ihm eine Missethat zur Last gelegt wird, kann
von einer Verurtheilung auf Grund des einem Geständnisse gleiclizustellenden
Ungehorsams nicht die Rede sein; nur der durch das Zeugniss des Grerichts
festgestellte Ungehorsam selbst wird durch die Bannbusse gestraft.
Beim Banne um Missethat gilt ganz allgemein mit der Fälligkeit der
Beklagte für geständig oder die Missethat fiir erwiesen. Im Statut von Val
d*Ambra heisst es von der wegen Missethat gebannten Person, que infra
decem dies proximos a die bannt ad mandatum non venerit, Jud>eatur pro
confessa ac si de Ipso maleßcio con/essa esset vel convicta^; und in den
Statuten von Pisa: JEt contra quemlibet eocbannitum pro maießcio et quasi,
postquam in bannum deair^^erit, inteüiffotar esse p^Hibatum nmleßcium,
de quo sive pro quo in banno esset positus,^ Es hat das zur Folge, dass an
dem Grebannten, wenn er in die Gewalt des Richters kommt, die Vollziehung
der Strafe ohne weiteres Verfahren erfolgt. So heisst es zu Modena vom
8. S 13 S. 54. 4. Vgl. obeu $ 53 n. 24. 5. S 13. S. 54. «. Bonaini Stat. 1, 38a
118 Städtischer Bann.
^rgriffeneü Mörder: et habeatur pro con/esso et taniqvam confeeaus et legi-
time caninctus pena homicidii puniatur^, und zu Pisa ganz allgmnein: JSa;-
bannitos ofnnes — capiemvs vel capi facieimia — et contra eoa ad vindictwm
procedemuB — ac si maleficium probatum esset, cuius occamone sunt ex^
banniti; — ita quod aliquis exbannitua in aUgita pecunie quanüta^ pro
aliquo maleßcio, de qiio sive pro quo, si vemsset ad mandata et probatum
fuisset inaleßcium, conti^ eum pena corporaUa erat inferenda^ iüam pe-
nam ei imponemus et in/eremus, ac ei maleficium esset commissum et pro-
batum contra eum nostro tempore,^
Dabei scheint nach Ablauf der Baunfrist wohl eine ausdrückliche
Verurtheilung erfolgt zu sein. So zu Ivrea: Qui si non venerit saltem
ad ultimum temünum, undecumque sit, habeatm* pro confesso et con^
dempnetur, sicut condefnpnarettir, si presens et con/essiis esset malefir
cium^, oder zu Modena: potestcbs tenea^ur et possit eum condempnare pro
confesso J^ Die gewöhnliche Form, wie sie bei Verhängung blosser Greld-
fitrafen immer hervortritt, wie wir sie audi beim Reichsbann finden werden,
wird aber die gewesen sein, dass schon der Bannbefehl eine eventuelle Ver-
urtheilung aussprach, welche mit der Fälligkeit des Bannes unmittelbar
rechtskräftig wurde. Zu Pisa heisst es ausdrücklich: Mt quotiens in banno
aliquem ponemus vel poni faciemus occasione aUcuius malefiAAi vel quasi,
de quo fuerit inculpcttus sive contra eum fuerit inqmsitum, et dictum
maleficium taie fuerit, propter quod inctdpatus deberet perdere vitam vel
membrum, adiciemus in ipso banno et poni faciemus, quod si dictus ma-
lefactor in bannum incurrerit et post banm decursionem devenerit in for-
tiam Pisani communis, imponatur H iüa pena corporaUs, que debdxit
impom, si ante qtuim in bannian incurrerit ad mandata venisset et pro-
batum fuisset inaleficium contra eum. * *
Um einen unsühnbaren Bann gegen Personen, welche man für besonders
gemeingefährlich hielt, zu schärfen, sie vom Betreten des Gebiets möglichst
abzuschrecken, scheint man wohl zur Fingirung eines Verbrechens
gegriffen zu haben; auch ohne dass ihnen ein Verbrechen wirklich zur Last
gelegt werden konnte, sprach man aus, dass dieselben als überwiesene Ver-
brecher zu betrachten und demgemäss bei ihrer Ergreifimg zu bestrafen seien.
So heisst es 1288 zu Brescia von Ausgezogenen, welche sich der Festen in
Val Camonica bemächtigt hatten: quod omnes et singuU infrascripti et de-
scendentes ex eis et de ipsorum domibus fnascuU nwiores xiiU, annisy qui
sunt vel erunf, habentur et teneantur et tractentur — pro bannitis perpe-
tuoHbus de malejicio, proditione, robanna, otniddio, imuria^ assesinatu et
de omni gravi deUctu et tamquaan infamaM et vere confessi de predictis
delictis; — et si quo tempore pervenerint — in forciam rectorum commu-
nis — puniantur - — intra .r. dies ultimo supücio tanquam convincti —
nnlla data defensione et exceptione aXqna non obstante.^^ Abgesehen da-
Mi <•] 7« Mon. Mod. IStML 1, 384. 8. Bonaini Sut. l, 388: Tgl. 1, 360. 9. Leg. manic
liae. 19. Mos. Mod. StM. 1« Z2 11, Bonainl Sut. 1, 388. 12, Odorid 8, 37.
VerurtheUang. Ansdehniiiig auf die Kinder. 119
von, d&sg gewiss auch jedem der jetzt naiuentlick Gebannten nicht jeglichem
fiohwere Verbrechen zum Vorwurfe gemacht werden konnte, ergibt sich die
Fiktion aufs bestimmteste aus der AusdehDmig auf die unmündigen, selbst
ungebornen männlichen Nachkoumien, sobald sie das vierzehnte Jahr erreichen.
Ebenso wird es aufzufassen sein, w^enn 1316 zu Parma bezüglich Verraths
bestimmt wird: quod fiUi et heredes et ßlii ßliorum bimituantur perpetuo
pro maUexardia et prodtcione^^ ; ergriffen, würden sie als überwiesene Ver-
räther zu bestrafen sein, auch wenn ihnen persönlich keinerlei Verrath zum
Vorworte gemacht werden könnte. Die Ausdehnung der Verurthei-
lang auf die Kinder, wenigstens auf die Söhne, während den Frauen nur
die Stadt verboten wird, findet sich auch ausgesprochen 1252 gegen Brescia-
ner, welche wegen Verlassen der Stadt als ininUci et proditores civitatis in
wisühnbaren Bann kommen. ^^ Es handelt sich dabei überall sichtlich um die
aach die Kinder treffenden Strafen des Crimen laesae maiestatis; konnte dieses
streng genommen gegen die städtische Gemeinde oder die städtischen Behör-
den nicht begangen werden, so mochte das dazu mitwirken, in solchen Fällen
eine Vcrurtheilung wegen schwerster Verbrechen zu fingircn.
Von Einhaltung des Grundsatzes, dass der Ungehorsam an und fUr sich
dem Geständniss oder der Ueberfuhrung gleich zu achten ist und zur Venu*-
theilung genügt, finde ich nur wenige Ausnahmen. Einmal muss zu Parma
bei Verhängung eines besonders schweren Bannes die Schuld vorher erwiesen
werden; es ist bestimmt, quod potestas — non poasit n4ac deheat aliquem
ponere in banno pro pacc nvpta fet morte furtiva) nist ei liquidtmh fuerit
instrutnentis pMicia vel t^stibits y doneis, quod ille, qui accusatus fuerit,
paeem fecisset et rupisset. ^ ^ Das mag auch sonst gefordert sein, ohne dass
es ausdrücklich gesagt wu*d, da auch bemi Bann um Schulden der Kläger die
Schuld durch Vorlage der Urkunden zu erweisen liat; der Ungehorsam hat
aber dann doch inmier nocli die Folge, dass der Gebannte weiterhin nicht
mehr zur Vertheidigung gelassen wird. Nur in einem Falle scheint auch das
nicht ausgeschlossen. Zu Ivrea heisst es ausdrücklich, dass bei jeder mit Geld
sühnbaren Missethat der Ungehorsame als geständig zu verurtheilen ist; aber
von dem mit dem Tode bedrohten Mörder heisst es abweichend: si fugam
fecerity ita quod Itabeiu non posait, solvat pro ipaa fu<fa libraac,, etrucki"
hminus ipae occiaor, ai culpahilis reperiretur, in condeynpnatione mortis
remaneat pumendtia, ^ ^ Die Strafe des Ungehorsams ist hier ganz von der
tnr die That gescliieden; und bezüglich der letztem scheint der ergriffene Un-
gehorsame nicht ungünstiger gestellt zu sein, als der gehorsame Verklagte.
Treten im deutsclien Achtsverfahren ähnliche Wirkungen nur ein,
wenn der Greäehtete, aber noch nicht der Oberacht Verfallene, gefangen ein-
gebracht wird, während bei freiwilliger Stellung ihm das ungeschmälerte Recht
18, Mon. Pann. 1 c 210. 14« Odorici 7, 124. Ausser den Sflbnen wird das auch auf die
FUicte nan nuptae ausgedehnt, wahrend es dann widersprechend heisst, Frauen und unyer-
btirathete Tflchter sollen nur ausgewiesen werden. Doch wird wohl in keinem Falle an rer-
heiratbete Tdehitt zu denken sein. ]&• Moo. Purm. 1 a, 309. 1^ Leg. mnnic 120a
120 Städtischer Bainn.
der Vertheidigiing hhnht, so kennt das italienische Verfahren einen entspre-
chenden Unterschied nicht; vor Fälligkeit das Bannes kann der (Jebannte sich
mit ungeschmälertem Rechte freiwillig stellen, kann aber überhaupt noch nidit
zwangsweise vor Gericht gebracht werden; nach der Fälligkeit ist aber über-
haupt nur noch von letzterm die Rede, freiwillige Stellung wu^ da nie mehr
erwähnt, offenbar desshalb, weil sie jetzt keinerlei Vortheil mehr gewährte
und demnach auch nicht mehr auf dieselbe zu rechnen war.
55. — Wenn in den Fällen, wo eine Missethat mit Greld gestraft wird,
gewöhnlich nicht erwähnt wird, dass der Ungehorsame als geständig und ver-
urtheilt zu betrachten sei, so ist der Grund wohl darin zu suchen, dass mit der
Fälligkeit des Bannes ohnehin die Verurtheilung in die Bannbusse
eintrat und diese in der Regel die Geldstrafe für die Missethat in sich auf-
nahm oder mit ihr zusammenfiel.
Als Bannbusse im engern Sinne hätten wir nur die Geldstrafe zu be-
zeichnen, welche der Gebannte durch seinen Ungehorsam verwirkte, welche er
nicht zu zahlen gehabt hätte, wenn er der Ladung oder dem sonstigen Befehle
des Richters nachgekommen wäre ; im weiteren Sinne können wir damit über-
haupt die Summe bezeichnen, welche bei der Lösung vom Banne gezahlt wer-
den musste; diese aber kann nicht allein Strafe fiir den Ungehorsam, sondern
auch Strafe für die Missethat sein.
Beim Bann um Schulden und beim einfachen Ungehorsams-
banne scheint regelmässig bei der Lösung eine Ungehorsamsstrafe gezahlt zu
sein. Zu Modena war eine solche im Betrage von zwei Solidi schon verwirkt,
wenn der Bann pro precepto non ohaervato vel quia ad ratlonem non venit
durch Einschreibung in das erste Buch nur erst verhängt, nicht schon fallig
ist, da es ausdrücklich weiter heisst, dass der Gebannte drei Solidi zahlt, wenn
der Bann durch Eintragung in das zweite Buch falhg geworden ist. * Nach den
Statuten von Parma hatte der Gebannte bei Gehorsam vor Ablauf der Bann-
frist nur die Gerichtskosten für Ladung und Bann zu entrichten ; die eigent-
liche Bannbusse, welche hier regelmässig fünf Solidi beträgt, hatte er, wie
ausdrücklich gesagt ist, ei*st nach Ablauf der Frist zu zahlen.^ In Val d* Ambra
erhält der Notar für die Löschung eines Bannes um Schulden sechs Denare.^
7a\ Ravenna zahlte der Gebannte, wenn er sich mit dem Gregner abfand, der
Gemeinde vierzig Solidi bei einem Betrage, anscheinend der Forderung, von
tausend Pfimd und mehr; bei geringerem Betrage nach Verhältniss.^ Diese
kleinen feststehenden Bannbussen tragen wohl überhaupt mehr den Charakter
einer Entschädigung für die dem Grerichte aus dem Ungehorsam erwachsene
Bemühung, als dass ihr Hauptzweck gewesen wäre, durch Furcht vor der
Busse zum Grehorsam vor Eintreten der Frist anzutreiben; handelte es sich
meistentheils um zahlungsunfähige Schuldner, so war davon wenig zu erwarten.
Eine Ausnahme macht das strenge Schuldrecht von Pisa, wo der unge-
horsame Schuldner zu einer Ungehorsamsstrafe bis fünfzig Pfund verurtheilt
55. - 1. MoQ. Mod. Stat. 1, 374. Vgl. auch Campagnola 22. 2» Mon. Pann. 1 c«
] 57. 1 a, 306. 31 1 . 5. S 28 S 60. i. Faotiissi 4, 91.
Bannbusse. 121
werden konnte. •"* Und ebenso konnte insbesondtTe da, \vu man vor allem im
Interesse der Gemeinde Ciehorsam errNnngen wollte, das Mittel dazu in hohen
Ungehorsamsbussen, welche gesetzlich festgestellt oder fiir den Einzelfall be-
stimmt wurden, suchen.^
Wir finden nun aber weiter eine Ungehorsamsstrafe auch beim Bann
um Missethat erwähnt. So besonders deutlich zu Ivrea beim Morde, wo
ganz abgesehen von sonstiger Strafe pro ipsa fttr/a hundert Pfund zu zahlen
sind. ^ Zu Pisa soll der wegen Missethat geladene Ungehorsame gebannt wer-
den in ea quuntltate, qua eoiveniens faerlt pro qualltate criminis et per-
9one; quod hanninn non excedat duplum eius, in quo condempnarettfr
probato nialeßcio secundum formam hrevls.^ Es handelt sich hier bestimmt
um Bestrafung nicht blos der That, sondern auch des Ungehorsams ; aber doch
auch nicht etwa des Ungehorsams allein ; die Bannbusse vereinigt beides.
Auffallend sind einige Fälle, wo eine Bannbusse auch bei anscheinend
uu sühnbarem Banne verhängt wird. Zu Pisa N^ird über den einer Misse-
that Beschuldigten, die an Hals oder Hand geht, eine Bannbusse verhängt ;
wird man seiner habhaft, so wird er hingerichtet oder verstümmelt und zwar:
tta quod executione facta corporali, pena peamiaria eesset, ^ Was soll nun
aber diese Geldbusse, welche mit der Leibesstrafe entfallt, wenn die Leibes-
strafe ausgeführt werden soll, sobald man des Gebannten habhaft ist, wäh-
rend dieser, so lange man seiner nicht liabhafl ist, auch die Geldbusse nicht
zahlen wird? Ich denke, man hat dabei doch einen sühnbaren Bann vor Augen
gehabt, da sich schon oben zu ergeben schien, dass eine in erster Reihe mit
Körperstrafe bedrohte Missethat doch zuweilen nach erlangter Sühne mit Geld
gebüsst werden konnte. ^^ Der Unterschied \sürde dann darin liegen, dass der
Grebannte ergriflfen zwar die Körperstrafe zu erleiden hat, nach erlangter Sühne
sich aber durch Zahlung der Bannbusse lösen kann.
Auch diese Erklärung würdQ nicht anwendbar sein bei einer Stelle der
Statuten von Modena, wo auf absichtlichen Mord beständiger Bann gesetzt
wird, mit der ausdrücklichen Bemerkung, dass auch erlangte Sühne den Bann
nicht lösbar macht; das ganze Vennögen wird unter die Erben des Ermor-
deten und die Gemeinde getheilt, so dass auch von etwaiger weiterer Beitrei-
bung einer Geldbusse «aus dem Vermögen nicht die Rede sein kann. Dennoch
heisst es weiter mit Einschiel)ung eines Zusatzes: Et insuper in miUe lihras
Mutinenses condempnetm% **( hoc si contuniax fH4>rit, (et haheatvr pro
confesso et tamqnam con/essus et legitime convictna pena homieidii pu-
nfaturj; si antem vener it ad rationem et prohat tnn fiterit sive repertum
ipsum Jwmiciditftn perpetrasse, capite puniatnr, ^ ^ Ich weiss da keine andere
Erklärung, als die, dass dem Statut ursprünglich dieselbe Auffassung zu
Grunde lag, wie der envähnten Bestimmung der Statuten von Ivrea; für seinen
Ungehorsam hat der des Mordes Beschuldigte jedenfalls die sehr hohe Busse
verwirkt; aber später ergriflfen oder sich stellend hat er noch nicht das Recht
S. Vgl. S 47 D. 6. 6. Vgl. S 54 n. 1. 2. 7. Vgl. S 54 n. lU. 8. Bouaiui Stat. 1, 3Ü2.
9L BoDsini Sut. 1, 389. 10. Vgl. $ 51 n. 18. 11. Mon. Mod. St»t. 1, 884.
122 StädtischerBann.
der Vertheidigung verwirkt, wird nur hingerichtet, wenn er überwiesen wird.
Der Zusatz schliesst das freilich bestimmt aus; ist darin aber eine spätere
Schärfung zu sehen, so kann es kaum auffallen, wenn man eme frühere, da-
durch unpraktisch gewordene Bestimmung dennoch im Texte beliess.
Die angeföhrten Fälle sind die einzigen, in weichen bei Bann um Misse-
that bestimmt von einer Greldstrafe nur für den Ungehorsam die Rede ist; sio
werden als Ausnahme zu betrachten sein. Bei unsühnbarem Bann hat eine
Geldstrafe überhaupt keine Bedeutung, da Lösung nicht gestattet, auf Grehor-
sam nicht gerechnet wird. Bei lösbarer oder sühnbarer Missethat
beschränkte man sich zweifellos in der Regel darauf, den Bann unter Bestim-
mung der Strafsumme zu verhängen, zu welcher der gehorsame Angeklagte
im Falle der Schuld zu verurtheilen war; mit der Fälligkeit des Bannes war
dann diese Summe verwirkt, mochte er schuldig sein oder nicht Es ergibt
sich das aufs bestimmteste aus vielen Stellen, in weichen qs heisst, der Misse-
thäter habe so und so viel zu zahlen; sei man seiner nicht habhaft, so solle er
gebannt werden, bis er jene Summe zahle. Der ungehorsame Angeklagte steht
da dem zaiilungsunfahigen Verurtheilten ganz gleich; beide Fälle werden daher
gewöhnlich auch gar nicht bestunmter unterschieden; es heisst aolvat aut in
banno ijonatur^ d£ quo non eoceat, donec eolveriL Der Nachtheil des Unge-
horsams liegt dann nur darin, dass der Ungehorsame als Confcssus verurtheilt
wird, dass ihm die Vertheidigung abgeschnitten ist.
Nirgends treten zwei Geldbussen, die eine für die That, die andere für
den Ungehorsam hervor; auch in jenen Ausnalmisfallen handelt es sich nur
um eine Geldstrafe neben eventueller Körperstrafe, zu Pisa um eine ausnahms-
weise Erhöhung der Smnme. Zu widersprechen scheint, dass es zu Parma
heisst, jeder Ungehorsame solle vor der Lösung fünf Solidi zahlen, nisi esset
pro malefiäo, d^ quo plus poaatt au/erri.^^ Aber es ist da gewiss nicht
eine besondere Ungehorsamsbusse gemeint, sondern eben die durchweg viel
höhere Sunmie, welche der behaupteten Missethat entsprach, und beim Unge-
horsamen wohl zunächst als Ungehorsamsbusse aufgefiEtöst wurde. Die Stelle
wird eher erweisen, dass bei Missethat die eine grössere Strafsamme aach die
kleine Ungehorsamsbusse in sich schloss, welche sonst für jede Lösmsg vom
Banne zu zahlen war; wie diese denn auch in den Statuten von Val d* Ambra
dem löschenden Notai' nur bei Bann um Schulden zugesprochen wird.*' Nur
dann, wenn bei Bann um Frevel die eigentliche Strafe nachgesehen wurde,
scheint dafiir die geringere regelmässige Bannbusse eingetreten zu sein.
Was sonst noch etwa von Zahlungen als Bedingung der Lösung erwähnt wird,
wie Ersatz des angerichteten Schadens, oder der dem Kläger erwachsenen
Gerichtskosten, steht in keiner nähern Beziehung zum Ungehorsam.
Beim sühn baren Bann schliesst durchweg die Erlangung der Sühne
die Zahlung der Bannbusse nicht aus. Nur scheint es, dass dieselbe bei ge-
ringeren Ififlsethaten gegen die Person nachgesehen weixlen sollte, wenn die
Sühne bald erlangt wird; wer dieselbe zu Parma innerhalb acht oder neun
«P«. lt.Sa8ä.(jO.
fiannbu6se. 123
Tagen seit derThat erlangt, soll ohne Zahlung der Banubusise au& dem Banne
gelöst werden. ^^
Bei allen Bannbnssen erfolgt die Zahlung an die Gemeinde oder
den Gerichtsherrn. Oft ist das ausdiücklich gesagt und zwar auch bei
sühnbareraBann; so zu Modena bei Verstümmelung, wo nach erlangtem Frie-
den ein Ritter hundert, ein Fussgänger fünfzig Pfund an die Gemeinde zu
zahlen hat, nm gdöst zu werden. ^ ' Auch wo es nicht ausdrücklich gess^ ist,
lässt es sich daraus folgern, dass von der im altem italienischen Rechte so
regelmässig erwähnten Theilung der Strafsiunme zwischen dem Verletzten und
der öffentlichen Gewalt nicht die Rede ist Es kann das auffallen bei Misse-
thaten gegen die Person, bei welchen 'doch eine Verwendung wenigstens eines
Theiles der Strafsumme als Busse fnr den Verletzten anzunehmen wäre. Die
Erklänmg ist wohl darin zu suchen, dass die Missethaten gegen die Person
durchweg einer Sühne bedurften, es demnach in der Hand des Verletzten lag,
dieselbe nur nach einer ihn befriedigenden Genugthuung zu gewähren. Zu
Verona wird ausdrücklich erwähnt, dass wenn jemand einen fVieden bricht,
a quo mendum acceperit, er das Mendum zurückzahlen muss; aber gerade
hier zeigt sich auch besonders bestunmt, dass die in bestimmtem Betrage fest-
gesetzten Greldbussen der Gemeinde zukommen; nach Angabe der Strafen für
Todtschlag und Verstümmelung heisst es: Et praedtctae cofnpositionea de-
veniant communi Veronae; et aemper fiat inendantia heredibus inter/ecti
aut iniuriam pasao de reUquia honia malefactoria,^^ Die Busse an den
Verletzten scheint durchweg eine unbestimmte, für den Einzelfall dem Privat-
abkommen der Parteien oder dem Ermessen des Richters überlassene gewesen
zu sein. Damit stimmt durchaus, dass wir nur bei unsühnbarem Banne, wo
eine Befriedigung des Verletzten durch den Grebannten selbst nicht mehr er-
folgen kann, bestimmtere Angaben über die ihm aus dem Vermögen des Ge-
bannten gebührende Genugthuung fuiden. Es dürfte weiter damit zusammen-
hängen, dass im Statute von Val d' Ambra für den einzigen Fall der Nothzucht
Theihmg der Bannbusse zwischen der Verletzten und der gräflichen Kurie be-
stimmt wird*^; das Verbrechen wird hier nicht unter denen aufgezählt, welche
Sühne bedurften*®, so dass die Verletzte auf diesem Wege zu einer Genug-
thuung nicht hätte gelangen können. Nur von einer Genugthuung für den
Verletzten ist Rede in einem Veitrage zwischen Verona und Cremona von
1202*^; aber es handelte sich dabei wohl zunächst nur um Sicherung des Er-
satzes des im fremden Gebiete insbesondere durch Raub erUttenen Schadens;
ob die Gemeinde selbst weitere Strafe eintreten lassen ^'ollte, war kein Ge-
ipnstand vertragsmässiger Feststellung.
SO. — Nach dem Gesagten war der Gebannte inuner verurtheilt, etwas
ZQ leisten oder zu erleiden. Es entspricht dem, wenn wir Massregeln zur
Aasführung des Urtheil» erwähnt finden. Dahin gehört insbesondere die
oft erwähnte Verpflichtimg des Podesta und der sonstigen städtischen Beamten,
r
14. lioD. Pann. la, 311. V». Mou. Mod. Sut. i, 386. 16. Umpagoola tJ7. 52.
17« S 4 8. 49. lg. Vgl. $ 50 n. 1 . 19. Archiy su Cremona.
124 StädtischerBann.
fiir dip Ge fangen nähme aller G*^liannten Sorge lu tragen; zu Ravenna
80II der Püdejjta monatlich zu diesem Zweck den Bezirk l:»ereisen, während in
den einzelnen Orten Leute in Pflicht genommeQ sind, welche die Grebannten
ausfindig zu machen haben, wie letzteres auch zu Pisa bemerkt wird ^ ; auch
die Bewohner dürfen sich der Gebannten bemächtigen und haben sie dann als-
bald auszuliefern.^
Lautete die Verurtheilung auf Hinrichtung oder sonstige Körperstrafe^
so war diese dann alsbald zu vollziehen. Auf Einbringung oder Anzeige solcher
besonders schwer Gebannter waren denn auch wohl Preise gesetzt Wer zu
Casale die Gefangennahme eines wegen todeswürdigen Verbrechens Gebannten
bewirkt, erhält fiinfzig Pfund von der Gemeinde.^ Zu Brescia werden 1288
eine Anzahl von Personen in unsühnbaren Bann gethan und ergriffen zur Hin-
richtung verurtheilt; wer eine von ihnen lebendig einliefert, erhält fünfhundert
bis zweihundert, wer todt dreihundert bis hundert Pfund; ausserdem wird er
selbst aus jedem Bann, wenn es nicht ein unsühnbarer ist, gelöst.** Auf die
Einfangung solcher Gebannten soll zu Pisa der Podesta besondere Sorge ver-
wenden. *
Andere Gebannte, welche sich lösen können, verbleiben in H a f t bis
zur Lösung. Der Podesta von Parma soll omnes hannitoa capei^e et cap^
i08 detineat, usque quo de banno exierint, etsi exUre potuei'lni; auch sonst
ist schlechtweg von Einfangung aller Gebannten die Rede. Insbesondere kann
das auch die um Schulden Gebannten treffen; zu Parma soll der eingefangene
hannihfs ex causa pecuniaria im Palaste der (Jemeinde oder m der Woh-
nung des Podesta oder Kapitäns gefangen gehalten werden^, was wohl eine
Milderung gegenüber den in strengerer Haft zu haltenden Missethätem be-
zeichnet. Aber beim Banne um Schuld dürfle doch die Grefangennahme nicht
von vornherein in der Verpflichtung der städtischen Behörden gelegen, son-
dern nur auf besonderes Verlangen der Gläubiger geschehen sem. Zu Modena
ist von jener Verpflichtung nur mit Beziehung auf die um Missethat Gebann-
ten die Rede^; zu Pisa soll der um Schuld Gebannte nur auf Verlangen und
auf Kosten des Gläubigers aufgesucht werden®; zu Verona: Potestas — ^-
neatur onines hannitoa capere ad volimtatem creditoris vel eeu*, pro quo
futrit bannittiSf et eoa detinere in vinctdis, donec credUmn fuerit aatis^
fa-ctum vel cum eo ae concordaverint, ^
Wo nun, wie zu Pisa, gegen Schuldner in erster Reihe mit Haft vorge-
gangen werden sollte ^^ können wir in diesem Gefangenhalten allerdings eme
Ausführung des Urtheils sehen. Aber das war Ausnahme. Wo es sich weiter
um Ungehorsamsbann handelt, lässt sich die Grefangenhaltung immerhin noch
als eine Massregel fassen, um die Ausführung des Urtheils durch Zahlung zu
erzwingen. Aber diese Auffassung ist doch kaum zulässig in den zahlreichen
56. — 1« Fantuzzi ^ 23. Bonaini Stat. 1, 3i^5. 2. Mon. Mod. Stat 1, 27. 8. Leg.
munic. 1025. 4« Odorici 8, 38. 5« Bonaini Stat. 1, 389. , ^ Mon. Pann. 1 a« 309.
J c, 158. 7, Mon. Mod. Stat. 1, 374. 8« Bonaini Stat. 1, 226. 9« Campagnola 46;
▼gl. 79. 10, Vgl. S 46 u. 3.
Ausführung des Unheils. Eigentliche BannstrafSen. 125
Fällen des Ausweisungsbannes, wo man des zahlungsunfähigen Veruitheilten
habhaft war, wo also gar nicht abzusehen wäre, wesshalb man ihn nicht gleich
in Haft hielt, wenn man glaubte, die Zahlung dadurch erzwingen zu können«
In sehr vielen Fällen wird die Bestimmung der Gefangenhaltung ergriffener
Gebannter als eine Massregel zur Aufrechthaltung des Bannes zu betrachten
sein, als eine Drohung, welche den Gebannten vom Betreten des Gebietes ab-
schrecken, im Falle des Bruches aber die üebel des Bannes ersetzen und
schärfen sollte. Und eine solche Massregel mochte um so nothwendiger er-
scheinen, als bei leichterem Bann die sonstigen Folgen eines Betretens des
Gebietes nicht so empfindlich waren, um Bürgschaft für die genügende Be-
achtung des Gebotes zu gewähren.
57« — Die bisher besprochenen Wirkungen des falligen Bannes sind
solche, welche zu thatsächlicher Geltung erst gelangen bei der Beendigung
des Bannes; es handelt sich um eine Verurtheilung, welche durch Zahlung,
Uebereinkommen oder Verhängung der Leibesstrafe ausgeführt wird; es han-
delt sich mn Strafen, welche, wenn wir von der wenig hervortretenden ünge^
horsamsbusse absehen, dem Bannverfahien nicht eigenthümlich sind, mit dem
Baime überhaupt nicht näher zusammenhängen, als dadurch, dass der Unge-
horsame in Folge der Fälligkeit des Bannes als Schuldiger betrachtet und
verurtheilt wird, während beim Ausweisungsbanne überhaupt die Verurthei-
lung nicht Wirkung des Bannes, sondern der Bann Folge der Verurtheilung ist.
In beiden Fällen liegt ein Urtheil vor, welches wegen Zahlungsunfähigkeit!
wegen nicht erlangter Sühne oder wegen Ungehorsam nicht ausgeführt werden
kann. ^ Theils um den Gebannten anzutreiben, die Hindernisse der Ausführung
zu beseitigen, theils um da, wo ihm das nicht möglich oder auf seine Geneigt-
heit dazu überhaupt nicht zu rechnen ist, einen Ersatz für das nicht auszu-
führende Urtheil zu schaffen, werden über den Gebannten gewisse Nachtheile
verhängt, welche ausschliessliche Wirkungen des Bannes sind, welche
ohne den Bann ihn auch im Falle der Verurtheilung nicht getroffen hätten
und welche mit der Ausfuhrung des Urtheils aufhören. Es handelt sich dabei
theils um Massregeln gegen die Person, theils gegen das Gut.
Die Massregeln gegen die Person sind wohl durchweg auf die Auf-
fassung zurückzufuhren, dass derjenige, welcher einer ihm obliegenden Rechts-
verbindlichkeit nicht gerecht werden kann oder will, damit auch den Anspruch
anf den vollen Schutz seines eigenen Rechtes verliert. Aber je nachdem der
Giogriff in die fremde Rechtssphäre, welchen er nicht sühnen kann oder will,
ein leichterer oder schwererer ist, wird auch sein Recht mehr oder weniger
beschränkt; der Zustand des Grebannten kann der einer blossen Minderung der
Rechtsfähigkeit, aber auch der einer völligen Rechtlosigkeit sein.
67« — 1« Wir lassen da die wenigen Fälle unbeachtet, wo unsühnbarer Bann als selbst-
st&ndige Strafe yerhängt scheint. Vgl. S 52 n. 1. Auch dabei lag gewiss immer insofern
gleichsam ein Urtheil vor, als bei Bruch des Bannes dem ergriffenen Gebannten wohl mit
Hinrichtung oder sonstiger Strafe gedroht war. Vgl. § 52 n. 4. In den spätem Statuten
yon Rira cap. 38 (Bibl. Trentina, Disp. 10. S. 113) heisst es schlechtweg. da<;s der perpetuo
bannitus hingerichtet werden soll, wenn er ergriffen wird.
126 K^tadtiRcher fiann.
Alien Arten des Bannes gemeinsam ist das Verbot der Stadt und
ihresGebietes, der Verlust des Rechtes, sichln der Heimath aufhalten
EU dürfen. Wenn in den Statuten von Modena die Nachtheile, welche den
Bannitus pro civili obligatione treffen, aufgezählt werden und dabei wohl nebst
anderm von der Ausstossung aus dem Stadtrathe die Rede ist, nicht aber von
der Ausweisung^, so könnte es scheinen, als habe der nur um Schulden Ge^
bannte sich in der Stadt aufhalten dürfen. Aber es ist doch so oft von einem
Expellere des Schuldners die Rede^ es werden so oft Massregeln, welche, wie
die G«fangenhaltung des Ergriffenen, ein Verbot des Aufenthaltes voraussetzen,
auch auf Schuldner ausgedehnt*, dass wohl nur desshalb in jener und einigen
ähnlichen Stellen von einem solchen Verbote nicht ausdrücklich die Rede ist,
weil der Ausdruck Bannitus selbst genugsam darauf hinwies. Doch ist es
wahrscheinlich, dass thatsächlich hie und da eine mildere Behandlung eintrat.
Der Bann um Schulden wird so ausschliesslich im Interesse und nach Belieben
des Gläubigers verhängt, dass wohl anzunehmen ist, dass wenn dieser den
Aufenthalt auch vor getroffenem Abkommen stillschweigend zuliess, sich mit
den andern Folgen des Bannes begnügte, auch von Seiten der städtischen
Behörden kein Eingreifen erfolgte. Zu Verona wenigstens wird bestimmt vor-
ausgesetzt, dass gebannte Schuldner sich offenkundig in der Stadt oder dem
Gebiete aufhalten können; der Gläubiger hat das Recht, sie gefangen setzen
zu lassen : sed ßdeiussor bannitus non d^beat capi, antequam debitor, qui
ma/net palatn in civitate seu in eiiis dietrictu in loco, idn potestas Veronae
haheat lirtutem, capiatur.^ Auf eine mildere Handhabung lassen auch sonst
vielfach die Massregeln zur Erwirkung der Einhaltung des Verbotes schliessen.
Dahin gehört einmal die schon erwähnte Verpflichtung der städtischen
Obrigkeiten zur G e f a n g e n n a h ra e der im Grebiete angetroffenen Grebaimten,
um sie zu bestrafen oder gefangen zu halten. Und da, wie wir sahen, diese
mehrfach nur auf Verlangen des Gläubigers stattfand, so scheint sich schon
daraus zu ergeben, dass der um Schulden Gebannte sich im Gebiete unange-
fochten aufhalten konnte, wenn er sicher war, dass der Gläubiger das zuliess.
Eine zweite Massregel ist das Verbot der Unterstützung; in allen
Statuten finden sich Strafen ausgesprochen für diejenigen, welche Gebannten
Obdach oder Lebensmittel oder sonstige Unterstützung gewähren. Dabei wird
nun aber unterschieden nach der Veranlassung des Bannes. In den Statuten
von Turin und Val d' Ambra wird nur bei Unterstützung eines um Missethat,
von Casale eines um todeswürdige Missethat Gebannten eine Strafe ausge-
sprochen.^ Zu Verona ist bei Beherbergung eines um Missethat Gebannten
eine doppelte Strafe ausgesprochen, hundert Pfund für die Genieinde, und
eben so viel an den Verletzten; Gemeinden, welche, obwohl sie die Macht
dazu haben, die Gebannten nicht vertreiben, zahlen die Busse derselben und
haften für den von ihnen angerichteten Schaden; ebenso haben die Herren
solcher Gemeinden Strafe zu zahlen. ^ Mehrfach findet sich eine weitere Unter-
67.--J 2. Moii. Mmi. Stat. 1, 373. 8. Vgl. 8 40 n. f?. 4. Vgl. S 56 n. C. 5. C«iii-
pagnola 46. «. Leg. niunic. 712. 1003. St. di Val d'A. $ 5 S. 50. 7. Campag^
Verbot der Stadt. Verbot der Unterstützung. 127
Scheidung. Zu Pisa zahlt der Helfer bei Bann um Missethat überhaupt bis
zwanzig, um genannte schwere Missethaten bis hundert Pfund; wenn aber bei
diesem letztern der Gebannte von dem Hause aus, in das er aufgenommen
war, einen Bürger verletze, soll der Helfer so gestraft werden, wie der Ge-
bannte im Falle der Ergreifung.® Zu Ivrea zahlt der Helfer eines um todes-
würdige Missethat Gebannten hundert Pfund; zehn, wenn auf die Missethat
Verstümmelung stand ; wenn Geldstrafe, zahlt er diese. ^ Damit jeder die (Je-
bannten kennt, wird der Bann wohl wiederholt veröffentlicht; zu Verona hat
der Podesta zweimal im Jahre die Namen aller um Missethat Gebannten in
der Stadt und in allen Orten des Gebiets ausrufen zu lassen.*^
Ist in allen diesen Fällen nur vom Banne um Missethat die Rede', so
könnte sich daraus schliessen lassen, dass bei Bann um Schulden die Unter-
stützung nicht verboten war. Zu Pisa ist das sogar ausgesprochen; im Gegen-
sätze zum Gebannten um Missethat wird dem Exbannitus pro debitis das
Vertheidigungsrecht zugesprochen und hinzugefugt : Et malus conmictat in
penam pro eo, quod tali exhannito prestet conslliura vel uivamen, * * An
andern Orten tritt solche Unterscheidung nicht hervor. Zu Parma wird schlecht-
weg die Unterstützung jedes Gebannten bei drei Pfund untersagt; nur dass
bei unsühnbarer Missethat die höhere Strafe von zwanzig Pfund eintritt. *^
Nach den Statuten von Aosta scheint sogar bei Bann um Schulden eine Strafe
bestimmt ausgesprochen; der Helfer »oft'a^ |>ro hanypno xcin*, libras, ei pro
nudefitio fuetit bampmtus; si vero ex causa peamiaria 8olvat eundem
hatripminiy qiiemadmodum bampnitus, * ^ Doch könnte der Vergleich mit der
erwähnten entsprechenden Bestimmung der Statuten des benachbarten Ivrea
und die Höhe der bei Missethat schlechtweg ausgesprochenen Strafe die Ver-
muthung nahe legen, dass der Ausdruck Malefitium hier ausnahmsweise in der
Beschränkung auf unsühnbare Missethaten gebraucht ist, unterschieden von
den nur mit Geld bestraften Missethaten. Ganz bestimmt ist Unterstützung
auch bei Bann um Schulden zu Verona verboten; weist der Helfer nicht nach,
dass er den Bann nicht kannte oder die Unterstützung mit Willen oder im
Interesse des Gläubigers gewährte, so ist er diesem zur Zahlung der Schuld
verpflichtet**
Ausgenommen vom Verbote der Unterstützung ist nach den Pisaner
Statuten die Frau des Grebannten ; geht sie zu ihm oder er zu ihr, so soll sie
desshalb nicht gestraft werden*^; zu Verona steht bei Schuldbaim eine Strafe
gegen Kinder, Eltern, Mann oder Fmu im Ermessen des Podesta.*^ Wie
denn überhaupt der bei der deutschen Oberacht so scharf betonte Verlust der
Fatnüienrechte in Italien auch bei dem schärfsten Banne nie betont wird. * ^
Dafür scheint aber, zumal beim Bann aus politischen Motiven, mn sich gegen
die Unterhaltung von verrätherischen Verbindungen in der Stadt zu schützen,
noU 28. 75. 80. 164. 165. 8. Bonaini Stat. 1, 387. 9. Leg. munic. 1208. 10. Cam-
pagnola 29. 1], Bonaini Stat 1, 394. 12. Mon. Parm. 1 &, 309. 18. I^g, munic. 37.
14» Campagnola 27. 15« Bonaini Stat. 1, 387. Itt« ( ampagnola 27. 17. Bei der
kirchlirb^n Kxrommunication Hndpt <;ich allerdings die bei der deutschen Oberacht ge>
brSachliche Formel: FuMt JUii enti ot'ftini et waw eins ^*idmi. ProTana 337.
128 Städtischer Bann.
wohl die Ausweisung der Frau und anderer Angehöriger verfügt
zu sein, ohne dass diese selbst im Banne sein sollten. Letzteres traf, wie wir
sahen, bei Bann wegen Hochverrath die erwachsenen Söhne*®; dagegen heisst
es 1252 zu Brescia von den Frauen und unverheiratheten Töchtern nur, dass
sie aus Stadt und Bezirk vertrieben werden und dort nicht mehr wohnen sollen;
es wird bei hoher Strafe verboten, sie zu beherbergen.*^ Bei einer vertrags-
mässigen Milderung der Stellung der Cremoneser Verbannten 1 257 heisst es, dass
ihre Frauen, Töchter, Söhne unter zwölf Jahren und ihre Gastalden auf den
Gütern im Gebiete wohnen dürfen 2^, was doch voraussetzt, dass sie bis dahin
ausgewiesen waren; nach Erwähnung der Gastalden wurden solche Massregehi
also wohl auch auf Beamte der Gebannten ausgedehnt Zu Ravenna raussten
die Verwandten des Gebannten, um in der Stadt bleiben zu dürfen, Bürgschaft
dafür bestellen, dass sie selbst niemanden an Person und Gütern schädigen
und jeden vom Gebannten angerichteten Schaden ersetzen würden.^* Eine
durch die besondere Natur der Missethat begründete Massregel gegen die
Verwandten findet sich zu Pisa; ist man eines Frauenräubers nicht gewaltig,
so werden die nächsten Verwandten in Eisen und Kerker gehalten, bis der
Grebannte die Frau ausliefert. ^2
58« — Jeder Bann hat weiter zur Folge eine Minderung der Rechts-
fähigkeit, ähnlich der deutschen Rechtlosigkeit, insofern auch diese die
Rechtsfähigkeit keineswegs vollständig aufhebt; in andern Beziehungen würde
freilich der Vergleich nicht zutreffen. Insbesondere handelt es sich in Italien
nicht mn einen feststehenden Begriff, der zu einem genau entsprechenden tech-
nischen Ausdrucke gelangt wäre. Es ist in der Regel nur von einzelnen be-
stimmten Rechten, welche dem Gebannten fehlen, die Rede, und nicht bei
jeder Art des Bannes sind das dieselben.
Jeden Gebannten trifft der Verlust der wichtigsten politischen Rechte,
insbesondere der Fälligkeit zur Bekleidung irgend eines öffentlichen Amtes.
Ausdrücklich auch auf den Bann um Schulden und jeden andern, nicht durch
Missethat veranlassten Bann wird das ausgedehnt in den Statuten von Pisa';
ebenso zu Modena; der Bannitus pro civili obligatione wu*d aus dem Stadt-
rathe gestossen und jede etwaige Wahl zu öffentlichen Aemtem ist nichtig* ^
Wenn das nicht häufiger erwähnt wird, so erklärt sich das natürlich daraus,
dass das Verbot des Aufenthaltes ohnehin eine Ausübung der politischen
Rechte unmöglich machte. Wird es bei leichterem Bann ausdrücklich ausge-
sprochen, so scheint doch auch das dafür zu sprechen, dass dem Gebannten
nicht unbedingt die Stadt verboten war, dass er sich, etwa mit Zustinmiung
des Gläubigers, dort auflialten konnte, aber den sonstigen Nachtheilen des
Bannes unterlag. Mit der Lösung vom Banne trat unzweifelhaft die volle po-
litische Rechtsfähigkeit im allgemeinen wieder ein; es heisst zu Pisa ausdrück-
lich: qitousque atetei^it in ipso hanno. Besonders deutlich ergibt sich das zu
67.- I IS. Vgl. S 54 n. 14. 19. Odorici 7, 124. 20. Vgl. die Beilagen. 21« Fantuzu
4, 90. 22. Bouaini Stat. 1, .3G3.
58. — 1. Bonaiui Stat. 1, 392. 2. Mon. Mod. Sut. 1, 373.
Minderotig der tlechtüf&higkeit. 1 2d
Verona, wo nicht die Wahlfähigkeit verloren wurd, sondern nur die Fähigkeit
zor Ausübung: Si quis fuerit dectus in officio commtima Veronaey qui
rit hannituSy et ei denunciatum fuerit^ ut faciat ae poni in trevam in/ra
wv. dieSy et non fecerit, emnde non deheat exercere nee habere pnbUcum
officium, donec bannitus eMiterit; 1218 wird die Frist auf acht Tage be-
schränkt; der Podesta soll untersuchen, ob der Gewählte im Banne ist; et ni
postqua/m aiiquis fuerit electiis in officio comnmnis Veronae et ixiraverit
iUud officiunhy permiserit se hanniri, ca/reat feudo pro rata teniporisy quo
steterit extra trevam et interim cesaet ab officio*^ Nur das Recht von Mo-
dena scheint eine Ausnahme zu bieten : Nee aiiquiif qm unquam fuerit ban-
nitus vel condempnatus de aliqua falaitate vel furto — non possit nee
debeat officiarCy procura/re vel advocare, nee esee in aliquo offitio comunis
vel merccttorum^ ; aber es handelt sich dabei offenbar nicht um eine Wirkung
des Bannes, sondern der Verurtheilung wegen eines entehrenden Verbrechens.
Weiter handelt es sich immer um einen Verlust prozessualischer
Rechte. Aber dabei zeigt sich ein durchgreifender Unterschied nach der Art
des Bannes; jeder Gebannte verliert die Befugniss, sein Recht durch Klage
zu verfolgen; aber nur der um Missethat Gebannte auch das Recht der Ver-
theidigung.
Dass auch der nur um Schulden oder was dem gleichsteht Gebannte sein
Klagrecht verliert, leidet keinen Zweifel. So zu Pisa: non. possit nee debeat
audiri ad rationem in äff endo. ^ Nach den Statuten von Modena werden
Orte des Grebiets, wenn sie Abgaben nicht zahlen, gebannt: et quod omnes
persone dictorufn communiwn — non audiantur in iure eorum in cimUbus
nee etiam de dampno dato eis vel (uteri ipsorum. Danach scheint eine
Ausnahme bei Verletzungen der Person zugelassen, und das ist anderweitig
ftosdrQcklich gesagt: Pena quidetn hanniti pro civili ohltgatione vel quasi
talis esty videUcet quod interim nuUam consequatur rationem, vdsi de eo
pro quo bannitus est, neque de uüo suo negotio vel aUeno agendo vel ex-
cipiendo in comuni audiatur, nisi in persona sua t*el suorum percussio-
nem vel iniuriam sustineret.^ Zu Verona werden einige Ausnahmen gemacht
fflr den Tutor, Curator und Vater, der für Mündel oder Sohn klagt, und für
den Bürgen bei Klage gegen den Schuldner, wegen dessen Schuld er in den
Bann gekonmien ist. ^
Dagegen ist bezüglich des Vertheidigungsrechtes zu Pisa aasdrücklich
besdnMnt, quod pro — exhanmtis pro dehito vel eins occasione vel ex qua-
eunque aJUa ratione, excepto quam pro malefieio et quasi, quilibet in de-
fendendo possit audiri ad rationem et eis — favorem prestare. Aber auch
eigene Vertheidigung wurde gestattet und ermöglicht: Kt si aiiquis pro de-
bito exbannitus requisitus fuerit — , ut venia t facturus aUcui rationem,
potestates — debeant ei dare fidantiam, ut veniat ad 9^spondendum super
eo^ super quo fuerit requisitus.
t> CampagnoU 18. ygl. 164. 165. 4» Mon. Mod. Stat 1, 92. 5. BoDaini Stat. 1, 392.
e. Mod. Mod. StoL 1, 205. 373. 7. Campagnola 45. ygl. 182.
Ficker Fur^chungeD. 9
130 Städtischer Bann.
Bezüglich des Bannes uniMissethat heisst es aber aosdrücklich: 8i qitis
vero exbcmiiitiis est — occasione alicidus malefidi — , non audiatur ad
rationem tarn in apendo, quam in de/endendo; nur mit der Ausnahme,
quod »i talis exhannitns detineretur in fortia Pisani communis per pro-
curatorem tantum possitin de f endende ad rationem. audirifi Eine andere
Ausnahme findet sich ziemlich entsprechend in den Statuten von Parma und
Modena; ist der Gebannte wegen einer Missethat angeklagt, so soll ihm
sicheres Geleit gegeben werden, um zur Vertheidigung zu kommen; dass es
sich dabei auch um Grebannte um Missethat handelte, ergibt sich aus dem Zu-
sätze, dass während dieser Zeit ^hn niemand ungestraft verletzen dürfe, was
bei Bann um Schulden überhaupt nicht gestattet war; auch darf während dieser
Zeit die frühere Verurtheilung nicht vollzogen werden, wohl aber die jetzt
etwa erfolgende.^ Es war das wichtig, da der nur um Frevel Gebannte sonst
hätte in unsühnbaren Bann fallen können ohne die Möglichkeit einer Ver-
theidigung.
Eine noch weitergreifende Rechtsschmälerung findet sich beim Gebannten
um unsühnbare Missethat: ipso iure ab omni legitinw acta penitus sit ex-
clusus.^^ Dass bei unsühnbärer Missethat Unfähigkeit zu allen Rechts-
handlungen eintritt, dürfte allgemein anzunehmen sein, wenn es auch sonst,
80 weit ich sehe, nicht ausgesprochen ist Auch einzelne Wirkungen dieser
Art finde ich sonst nicht genannt; nur dass 1347 zu Parma sich ergibt, dass
der Mörder, der hingerichtet wird, testiren kann, nicht der gebannte Mörder,
wonach die Unfähigkeit zu testiren also Wirkung des Bannes ist. Wird ver-
einzelt bei unsühnbarem Banne die Infamie erwähnt ^^ so ist dieselbe nicht als
Wirkung des Bannes, sondern der Verurtheilung zu fassen.
Im allgemeinen kann es auffallen, dass so manche Statuten keinerlei Be-
stimmungen über diese Schmälerungen der Rechtsfaliigkeit enthalten; in den
ältesten Statuten ist nirgends davon die Rede. Das früheste mir aufgefallene
Zeugniss bieten die Statuten von Verona, wo die Rede von einem, qiu fuerit
ahsohitivSy qma adversat^ius eius non sit in trefja. *^
59. — Der Bann kann aber die Rechtsfähigkeit nicht blos mindern,
sondern völlig vernichten, und damit Friedlos igkeit zur Folge haben;
jeder darf dann den Gebannten imgestraft an seiner Person und seinem Grute
verletzen, ihn selbst tödten. Dabei zeigt sich aber ein durchgreifender Gegen-
satz zwischen dem Bann um Schulden und dem um Missethat.
Dass beim Banne um Schulden oder was dem gleichsteht Gebann-
ten der Rechtschutz für die Person nicht entzogen ist, ergibt sich schon
daraus, dass bei Erwähnung der persönlichen Friedlosigkeit durchweg bemerkt
ist, dass sie nur bei um Missethat Gebannten eintritt Es ist überdies mehr-
fach ausdrücklich gesagt. So zu Verona, obwohl hier auch der um Schulden
Gebannte als extra trei'am^ friedlos, bezeichnet wird: Quodsi aUqitis fuerit
hannitus propter ddntum et offendatur ei in persona ab aliqtw vel ab aU--
58. I 8. Bonaitii Stat. 1. 394. 9. Mon. Parin. I a. 309. Mon. Mod. Stat. 1,498.
10. Mon. Mod. Stat. 1. 374 11, Odorici 8, 37. Mon. Mod. Sut. 1, 20. 12. CampagnoU 18.
Priedlosigkeit. 131
quihuSy fiat inde ratio ^ ac 8t esset in tretfa^; zu Panna nach Statut von
1233: Quod si aliquis hannitus pro dehito peeunicurio vel aUqm avere
mobili vel pro aliquo casu et non pro maleßcioy de cetero interfectus vel
ntagagnatus vel vidneratus fiierit, quod bannum non debeat ei nocere^
quoininus possit et debeat facere inde vindictam, perinde ac si non esset
in banno^; auch zu Pisa, dass jeder nicht umMissethat Grebannte non possit
nee debeat ff endi propterea in persona.^ Dem entspricht denn, dass solchen
Gebannten bei Verletzungen der Person die Klage gestattet ist^ In einem
Bündnisse zwischen Parma und Cremona 1219 ist allerdings auch für den
gebannten Schuldner Friedlosigkeit der Person bestimmt; aber der Bann soll
hier überhaupt nur eintreten, wenn der Schuldner den dem Gläubiger zuge-
wiesenen Besitz verletzt, und ist dann wohl als Bann um Missethat zu be-
trachten. *
Aber überall ist ausdrücklich nur vom Rechtsschutze der Person and
nicht des Vermögens die Rede. Bei Verletzungen an seinem Gute ist auch
der nur um Schulden Gebannte nicht geschützt, hat da kein Klagrecht; zu
Verona soll der Podesta keine Klagen annehmen 'super personas vel res la^
tronum — vel sine offensione personariinh super res debitorum.^
Zu Pisa wird von der Friedlosigkeit der Person noch eine weitere Aus-
nahme gemacht; wo diese für den pro maleßcio Grebannten ausgesprochen
wird, heisst es: Ita tarnen^ quod ex quasi maleficio exbannitus per hoc non
intelligatury quod impune possit offendiJ Es ist das auflfallend, da sonst
das Quasimale fitium, für welches zunächst der römische Begriff des Qu&si-
detikt massgebend gewesen sein wird, dem Malefitium durchweg gleichgestellt
erscheint; so bei den Bestimmungen über Bestrafung der Unterstützer, über
Vemrtheilung des Ungehorsamen, über Verlust des gerichtlichen Vertheidi-
gangsrechtes.^ ÄJöglich wäre es, dass man, da nach einer andern Stelle der
hajtnäckig ungehorsame Schuldner mit einer hohen Geldbusse tanquam pro
fneäeficio belegt werden soll^ hier solche Fälle im Auge hatte, doch würde
das dem sonstigen Sprachgebrauche kaum entsprechen. In andern Quellen wird
übrigens ein Bann um Quasimalefitium gar nicht erwähnt.
Beim Banne umMissethat wird die Friedlosigkeit iiir Person und
Gut mehrfach ausdrücklich ausgesprochen. So zu Brescia: Quicumque fuerit
hannitths pro maleficio possit a qiwcunique offendi iii persona et rebus;
ganz ähnlich zu Pisa. ^^ Es ergab sich das an und für sich aus dem Verluste
des Klagrechtes und wiid auch wohl in den Quellen zunächst so aufgefasst;
80 zu Turin: quod de nulla iniuria bampnito de ^nalefi^io iUata rationem
habeat bampnitus, nee de eoy qui bampnito de maleficio aliquod malum
fecerity uüum dampnum cajnatur,^^ Wäre mit der Ausschliessung des
Klagrechtes und damit des Anspruches auf persönliche G«nugthuung noch
M. — 1* Campagrnola 46. 2. Mon. Partn. 1 a, 314. 8* Bonaini Stat. 1, 392.
4» Vgl. S 62 n. b*. 5« ArclÜT zu Cremona nach Wüstenfeld. 6* Campagnola 83.
7» Bonaini Stat. 1. 368. Tgl. auch 394. 8. Bonaini Stat. 1, 387. 388. 394. 9, Vgl.
§ 47 n. 6. 10. Odorici 7, 123. Bonaini Stat. 1, 394. H. Ug. niiibic. 712.
9*
132 St&dtischer Bann.
etwa vereinbar gewesen, dass man Verletzungen des Gebannten als Emgriff,
wenn nicht in den persönlichen, doch in den öffentUchen Frieden betrachtet
und bestraft hätte, so sollte auch das ausgeschlossen sein; in mehreren Sta-
tuten wird die Friedlosigkeit ausgesprochen in Form eines Verbotes für die
städtischen Behörden, solche Verletzungen zu rächen. So hat der Podesta von
Parma zu geloben: De hoinieidiis -^ vindictam faciam, exceptis iüle, qui
erunt in banno civitatis pro nudeßcio, de quihua vindictum nan faciam,
nee facere possim^^; ähnlich zu Pisa bei Mord und Verwundung: Saivo in
predictis, quod ai offensus fuerit in banno Pisanae commums pro aliquo
maleßcio a se comimsao vel aücmus maleficii occasione^ contra offensorffn
procedere non teneamiw nee debeamus,^^
Doch ist durchweg dabei nur der Gresichtspunkt eines Zulassens mass-
gebend; es ist nicht, wie wir das beim Reichsbann finden werden, Sorge ge-
tragen, dass die Grebannten möglichst verletzt werden; auch die städtischen
Behörden sind nur zur Sorge verpflichtet, dass sie bei Betreten des Gebietes
ge&ngen genonmien werden. Nur bei dem 1288 zu Brescia gegen Rebellen
verhängten besonders schweren Bannspruch werden nicht allein Preise auf
Einlieferung lebendig oder todt gesetzt, sondern es wird auch dem Podesta
ausdrücklich zur Pflicht gemacht, darauf zu denken, wie jene Gebannten magia
et meliiia posaint devastari et destrid et magia et pleiviua ojfendi in per-
aonia et rebua.^^
Da in den Quellen durchweg vom Banne um Missethat schlechtweg die
Rede ist, nur für den Bann um Schulden eine Ausnahme gemacht wird, so ist
im allgemeinen anzunehmen, dass auch der Bann um Frevel Friedlosigkeit
der Person bewirkte» Doch finden sich weitergehende Einschränkungen. Zu
Modena ist Friedlosigkeit der Person nur ausgesprochen bei beständigem
Banne, der wegen bestimmter einzelner Verbrechen oder wegen mit Körper-
strafe bedrohter Verbrechen verhängt wird. ^^ Auch zu Casale ist straflose
Verwundung und Tödtung nur gestattet bei Bann um einzelne besonders
schwere, nach einer andern Stelle um todeswürdige Missethaten.^^ Die weit-
greifendste Beschränkung findet sich zu Ivrea; es heisst, dass man wegen an-
gegebener schwerer Missethaten Gebannte gefangen nehmen soll: St qiiia
aiitem aiUquein de predicüa bannitia fagientem vel ae defendentem ne ca-
peretv/Ty qui taanen eaaet ptmiendua ad mortem^ ai caperetur^ offenderet
Tnodo aliquo in peraona, aed etiam ipaum occiderit^ non poaait inde in oK^
qtio conde?npnari nee aliqiium penam pati. * *"
Andere Ausnahmen betont das Recht von Verona. Wenn jemand
einem Gebannten Frieden gewährt hatte, so hörte ihm gegenüber dessen Fried-
losigkeit auf, wenn diese auch sonst fortbestehen mochte, etwa weil der Bann
M.— ] 12« MoD. Parm. 1 a, 280. 18. Bonaini Stet. 1, 368. 14. Odorici 8, 41. Vgl.
oben S 56 n. 4. 15. Mon. Mod. Stat. 1, 14. 374. 1^ Leg. mirnic. 1003. 102a
17« Ijeg. munic. 1209. Zu TrieBt ist der Bana im allgemeinen überhaupt aof nniflhnbare
Missethat beschränkt« Tgl. §45 n. 3; soll er ausnahmsweise den treffen, derein Pfand fort-
bringt, so heisst es da ($ XXVIl) ausdrücklich, dass er wohl gefangen genommen, aber
nicht an seiner Person geleidigt werden darf.
Friedlosigkeit. ] 33
Qnsühnbar, oder die Strafe an die (Gemeinde ni<jht gezahlt oder er noch wegen
anderer Sachen im Bann war. Wer den dem Grebannten gewährten Frieden
durch Tödtung oder Verwundung bricht, hat die Busse, welche er fiir den
Frieden erhielt, an den Verletzten, dessen Erben oder in Ermanglung solcher
an die Gremeinde zurückzuzahlen; er wird zugleich im allgemeinen so bestraft,
als wenn jener nicht im Banne wäre, aber doch nicht mit Leibesstrafen : eodem
modo teneatur emendare, sdlket pecnniaUter, ac si esset in treva. Ebenso
ist der Gebannte gegen denjenigen geschützt, auf dessen Veranlassung er zu
einer Verhandlung kommt. ^^
Eine weitere Ausnahme wird gemacht fiir den, welcher nicht wegen
eigener Schuld, sondern seiner Gemeinde wegen im Banne ist; wer einen sol-
chen tödtet oder verwundet, büsst, als wäre derselbe im Frieden.*^ Solche
Bannungen ganzerGemeinden des Gebietes werden auch in den Sta-
tuten von Modena erwähnt; jedes einzelne Gemeindeglied gilt dann als ge-
bannt: quod onmes persone dictorum commimimn sie bannltorum inteUi-
gantur esse in banno communis Mutine perinde ac si speciaUter Scripte
essent in banno. Aber wir bemerkten schon, dass ihnen damit das Klagrecht
um persönliche Verletzungen nicht entzogen werden sollte. ^^ Hier zu Modena
ist allerdings als Veranlassung des Bannes zunächst nur Nichtzahlung von
Abgaben oder Geldstrafen ins Auge gefasst, so da«s die auch sonst fiir den
Bann um Schulden geltenden Bestimmungen massgebend gewesen sein könnten;
nach den Statuten von Verona scheint die Ausnahme aber ganz unabhängig
von der Veranlassung des Bannes zu sein.
Auch nach der Lösung vom Banne konnte wegen erlittener Verletzungen
an Person und Gut keine Genugthuung, und nur bei Immobilien die Zurück-
stellung verlangt werden ; zu Verona heisst es ausdrücklich : Et si in treva
quis positus agat de rebus mobilibus vel imnwbiUbns ablatis sibi, vel de
damno in ittis vel in sua persona dato, dum esset extra treram, non au-
dietur, nisi de hmnobilibus, de quibus ei fiet restitutio siiu poena et fruc-
tibus ac damtio,^^
Es dürfte noch zu beachten sein, dass in den ältesten Statuten, so denen
von Genua, Aosta, Val d'Ambra, Bologna die Friedlosigkeit des Gebannten
nicht erwähnt wird. Eine Stelle der Statuten von Pistoja scheint sogar die
Friedlosigkeit gegenüber jedermann auszuschliessen ; es heisst nur, dass von
den Strafen des Mörders der ausgenommen sein soll, der vor gemachter Sühne
den Mörder eines Verwandten erschlägt oder für seinen Herrn zur Rache
schreitet '2 Es scheint hier wie in ältester Zeit nur das Recht der Verletzten
auf Rache anerkannt, nicht aber dem Verbrecher darüber hinaus der Rechts-
schutz überhaupt entzogen zu sein ; war das der Fall, so konnte es hier kaum
unerwähnt bleiben. Den frühesten Beleg würden danach auch hier wieder um
den Beginn des dreizehnten Jahrhunderts die Statuten von Verona geben, wo
zwar nicht unmittelbar ausgesprochen ist, dass der Grebannte ungestraft ver-
19» Campagnola 67. 19. Campagnola 68. 20. Mon. Mod. Stat. 1, 205. 21, Caro-
pagDoU 46. 22« Vgl. S 51 n. 2.
X34 Städtischer Bann.
letzt werden könne, sich das aber zweifellos aus den aufgestellten Ausnahmen
und der Nichtgestattung einer Klage ergibt.
60. — Als Massregeln gegen das Gut finden wir, abgesehen dar
von, dass schon die Friedlosigkeit auch das Gut traf, wenigstens bei jedem
schärferen Banne Wüstlegung und Einziehung des Gutes erwähnt, gewöhnlich
beides, zuweilen nur das eine oder das andere.
Die Wüstlegung des Gutes, die Devastatio oder destructio bono-
rum, hatte wohl zunächst den Zweck, es dem Gebannten unmöglich zu machen,
von seinem Gute die Früchte und andern Nutzen zu ziehen, sie musste als
empfindliche Zwangsmassregel erscheinen, um ihn zum G^hors^ zu bringen,
und, da die Wiederherstellung mit grossen Kosten verbunden war, als Ab-
schreckungsmittel vo^ Fälligkeit des Bannes. Die Massregel hat nichts Auf-
fallendes, wenn über das Gut nicht anderweitig verfiigt wird. Nun wiid aber
das Gut oft endgültig der Gemeinde oder dem Verletzten zugesprochen, und
dennoch dasselbe vorher wüst gelegt. Und selbst wo es sich nur um zeitweise
Beschlagnahme handelte, kann es doch auffallen, dass man das Gut wüst hielt,
statt zum Besten der Gf'meinde den Nutzen daraus zu ziehen. Allerdings wird
das nur häufig, nicht immer erwähnt; oft wird wohl das eine oder das andere
gefordert So geloben um 1169 die Konsuln von Piacenza: Et omnes /nu:tii8
redditusqtie possesstonum illorum, qui Placentiam eocierunt ei eoc parte
imperatoris sunt, coJUgere fdciam et in commnni mittam vel eas guastoB
manere faciam. ^ Als massgebender Gesichtspunkt Hesse sich da etwa an-
nehmen, dass in vielen Fällen die Macht der städtischen Behörden, zumal in
entfernteren Gegenden, wohl dazu ausreichte, das Gut wüst zu legen, nicht
aber ungestört die Früchte daraus zu ziehen; was eintreten sollte, war dann
im Einzelfalle zu ermessen.
So mag es in manchen Fällen gehalten sein; aber den massgebenden
Gesichtspunkt werden wir darin nicht finden dürfen. Denn neben der Ver-
wüstung der Güter im allgemeinen wird insbesondere wohl noch die Zerstö-
rung des Hauses erwähnt Zu Pistoja, wo weder Beschlagnahme, noch
Verwüstung des Guts im allgemeinen erwähnt wird, erfolgt doch die Zerstö-
rung des Thurmes und Hauses bei Mord^; in den Urkurden des Lombarden-
bundes wird fiir Anhänger des Kaisers neben der Verwüstung des Jjkites über-
haupt noch insbesondere die Zerstörung des Hauses verfügt'; zu Verona und
Ferrara findet sich Zerstörung des Hauses bei Ausweisung der Ketzer^; bei
Bannung eines Verräthers zu Vercelli 1243 wird das Gut im allgemeinen con-
fiszirt, aber Thürme und Häuser in der Stadt sollen zerstört werden^; zu
Brescia heisst es, dass binnen zwei Monaten alle Häuser der Gebannten in der
Stadt von Grund aus zerstört werden sollen; 1254 wird daou bestiomit, dass
die Zerstörung unterbleiben soll, wenn jemand sich zum Kaufe erbietet; 1283
ist wieder davon die Rede, dass jedes Haus, in dem ein Grebannter gefunden
wird, zerstört werden soU.^ Da das Haus der Theil des unbeweglichen Ver-
6D. — 1. BoseUi 1, 321. 2. S a 9. 1 18. a. Vignati 189. 222. 242. i. Cai»>
pagnola 117. AnUq. It. 5, 89. S, Mandelli 1, 276. . 6. Oderid 7, 123. 8, 12.
Wüstlegang und Einsiehuog des Gutes. 135
mögens ist, dessen man am sichersten mächtig war, su können da solche
Zweckmässigkeitsgründe nicht massgebend gewesen sein und wir werden das
denn auch für die Wüstlegung des Gutes überhaupt nicht anzunehmen haben.
Sie ist in der Zeit, mit der wir uns beschäftigen, wohl als eine althergebrachte
Massregel zu fassen, welche in manchen Fällen noch an und fiir sich zweck-
mässig sein mochte, an die man sich aber \ielfach auch da hielt, wo sie nicht
allein zwecklos, sondern gegen das Interesse der Gremeinde mid des Verletzten
war, was denn auch bewirkt haben wird, dass man sie vielfach ganz fallen
Hess oder die Ausführung dem Ermessen des Richters oder des Verletzten
überliess.
61. — Die Einziehung des Gutes, gewöhnlich als Publicatio bo-
norum bezeichnet, diente einem doppelten Zwecke. Eimnal entzog sie dem
Gebannten, wie die Devastatio den Genuss des Gutes, war demnach ein
Zwangsmittel zum Gehorsam oder eine sehr empfindliche Schärfmig des die
nicht auszuführende Strafe ersetzenden Zustandes des Gebannten. Dann aber
diente sie zur Sicherstellung oder Befriedigung der Ansprüche, welche die Gre-
meinde oder der Verletzte gegen den ungehorsamen Grebannten hatten, mochte
das Gut nur zeitweise mit Beschlag belegt, oder dem Grebannten endgültig
abgesprochen und anderweitig darüber verfügt sein. Und dabei zeigt sich auch
hier keine längere Frist, nach der der Bann erst zu voller Wirkung gelangt
wäre; das eine, wie davS andere tritt unmittelbar mit der Fälligkeit des Bannes
ein, während im altem Verfahren hier eine Steigerung ganz bestimmt hervor-
tritt, indem das Gut des ungehorsamen Verbrechers zunächst nur mit Beschlag
belegt, erst nach Ablauf eines Jahres confiszirt wird.
Die Behandlung des Gutes war natürlich verschieden nach den Arten
des Bannes. Bei einfachem Ungehorsamsbann werden Massregeln gegen das
Crut gar nicht erwähnt Wohl aber beim Bann um Schulden. Doch ist
auch hier lediglich die Rücksicht auf das Interesse des Gläubigers wirksam,
die Massregeln werden nur nach seinem Willen verhängt. Zu diesen konnte
nach einigen Bestinmiungen auch die Verwüstung des Gutes gehören. Nach
einem Vertrage zwischen Modena und Bologna von 1166 soll der Zahlungs-
unfähige aus der Stadt vertrieben werden bonia aJblatis et destructis^ ; auch
zu Verona hat der Gläubiger das Recht, die Destructio bonorum zu verlangen.^
Aber es ist erklärlich, wenn das später nicht mehr erwähnt wird; es war ein
Zwangsmittel, welches das Interesse des Gläubigers in der Regel mehr be-
nachtheiligen, als fördern musste. Allerdings wird noch in den Statuten von
Modena erwähnt, dass gegen alle Mitglieder solcher Gemeinden, welche wegen
Nichtzahlung von Abgaben gebannt wmden, vorgegangen werden kann de-
vaatando et etiam vendendo bona Ipaorum^; dabei handelt es sich aber um
wesentlich andere Verhältnisse. Die sonst erwähnten Massregeln bezwecken
überall nur, die Forderung des Gläubigers sicher zu stellen; am häufigsten
wird erwähnt, dass der Gläubiger in Besitz des Gutes gesetzt, ihm Tenuta
gegeben wird^; zu Verona erscheint in erster Reihe die Venditio bonorum au
•1. ~ 1. Antiq. It. 4, 339. 2, Vgl. $ 46 n. 9. 8. Mon. Mod. Stat. 1, 205.
^ Vgl. S 46 n. 8.
136 Städtischer Bann.
den Meistbietenden, um aus dem Erlös die »Schulden zu decken; in Ermang-
lung eines Käufers können sie den Gläubigern an Zahlungsstatt oder als Pfand
übergeben werden.*
Beim Banne um Missethat wird immer das Gut verwüstet oder ein-
gezogen, nicht bloss zur Sicherstellung der Ansprüche auf Geldbussen, sondern
vorzugsweise als Zwangsmittel oder Strafmittel. War es ein lösbarer Bann,
so wurde das Gut wüst gelegt bis zur Zahlung und Lösung. So zu Bologna
bei Bann um Frevel: et inauper bona eius — devästenttir et devaatata te^
neantur tamdiu, quamdlu in banno fuerit^; nach Vertrag zwischen Parma
imd Cremona 1219 soll der Podesta drei Tage nach Fälligkeit des Bannes
anfangen die Güter des wegen Bruchs der Tenuta Gebannten zu verwüsten,
das in vierzehn Tagen beendigen und sie wüst halten, bis er genugthut ^ Doch
mochte man denselben Zweck auch durch Beschlagnahme des Gutes erreichen;
im Statut von Val d^Ämbra ist nur beim Homicidium Rede von der Deva-
statio, sonst heisst es: bona sua curie (comitis) publicentur et ipsa habeatj
donec condempnatus solverit dictam penam.
Auch bei beständigem Banne konnten vielfach diese Massregeln genügen.
So wird 1230 zu Parma bestimmt: quod id totmny quod fuit vel fuerit de^
va^tatum alicui intua vel extra, qui eit in banno perpetuaU pro inaUßcio^
debeat atare guaatum perpetuo, quouaqtbe iüe, qui fecit vel fecerit male-
ßciumy pro quo dictum guaatum factum fu,erit, in banno fuerit fi Es ist
dabei an sühnbaren Bann zu denken; so heisst es auch zu Bologna beim
ungerechten Vorwurfe der Infamie: ait in banno et omnia bona publicentur
— nee bona recuperet, nee de banno retrdhatiMr, nlai per voluntatetn eius,
cui hoc obidat,^ Doch mochten bei schwererem Banne, wenn er auch nicht
unsühnbar war, wohl schon gleich weitere Verfugungen hinzukommen. Bei
Verstümmelung wird das Vermögen des Gebannten zu Modena zwischen der
Gemeinde und dem Verletzten getheilt; kommt er aber mit Zustimmung des
Verletzten aus dem Banne, so erhält er die Immobilien zurück. ^^
Von den Mobilien ist in allen diesen FäUen nicht die Bede; der letzter-
wähnte lässt schliessen, dass der Gebannte auch nach der Lösung keinen An-
spruch auf Zurückgabe oder Erstattung hatte; es stimmt damit, dass ihm auch
zu Verona nach der Lösung nur eine Klage auf einfache Zurückstellung der
Immobilien zustand. ^ ^
62. — Bei unsühnbarem Bann verliert der Gebannte endgültig
jedes Recht auf sein Gut; er hat dasselbe für immer verwirkt und es wird
sogleich anderweitig darüber verfügt Bei dieser Verfügung über das
Gut können in Betracht kommen die Gemeinde, der Verletzte selbst oder
dessen Erben und die Erben des Verletzers; bei Lehengut auch noch Herren
oder Vasallen.
Handelt es sich um Verbrechen gegen die Sicherheit der Gemeinde selbst.
n.— ] 5* CampAgnoU 26. 29. 30. 8. SayioH 2, 465. 7. ArchiT zu Cramona nach
Wüstenfeld. 8. Mon. Parm. 1 a, 317. 9. SaTioli 2, 465. 10. Hon. Mod. Stat. 1,
385. 386. 11. Vgl. S 59 n. 21.
Einsiehmig des Gutes. 13^
entsprechend dem Hochverrath, so wird alles Gut fiir die Gemeinde ein-
gezogen mid zunächst wiist gelegt. Bemächtigt sich ein Veroneser einer Burg
derGremeuide: eanmat-ur de treua Veronas perpefuo et eins bona deetruan-
tar et pubUeentitr in conwnuni Veronae.^ Zu Brescia wd 1252 bezüglich
der in verrätherischer Absicht Ausgezogenen bestimmt: quod bona eoriim et
cuiuslibet eorum piMicentur et deitemant in convmune.^ Damit wären denn
auch alle Ansprüche der Erben beseitigt; und es ist das um so weniger zu
bezweifeln, da ja in solchen Fällen auch wohl der Bann auf dieselben ausge-
dehnt erscheint.^ Ausdrücklicli ausgeschlossen werden alle Ansprüche der
Verwandten 1316 zu Parma; wer die Stadt unter einen Herren bringen will,
soll hingerichtet werden, et nihilominus omnia eins bona devastentur et
pubKcentur et devaatata et publtcata perpetuo reinaneant in communis ita
quod dox tuKoris vel aliqua alia ratio non prosit eiy et quod filii et heredes
et filii fiUorufn banniantur perpetuo — et eorum bo7ia, ut supra, publicari
debeant et devastari^; auch in den Statuten von Riva ist der Verlust des
Erbrechtes für die Kinder bei Hochverrath ausdrücklich ausgesprochen.' Da-
bei wird dann wohl über einen Theil des Gutes zu Gunsten des Anklägers
verfügt; will jemand das Studium von Bologna verlegen, so wird er für immer
gebannt, sein Gut konfiszirt und die Hälfte dem Ankläger gegeben.^
War der unsühnbare Bann veranlasst durch Verbrechen gegen die Per-
son, so zeigt sich eine verschiedene Behandlung des Guts. Auch dann ist wohl
einfach von Konfiskation die Rede. So zu Pisa: Exbamütoram — bona et
possessiones et res ad commune Pisarum redueemus et reduci faciemus,
— eaque pro comanuni publice bona fide vendere et tradere possimus et
dd>eamus — vel ea destru-ere et destrui facere et fructus et redditus et
obventfiones eorum. ^ Besonders wird das mehrfach erwähnt, wo die Gemeinde
noch einen Gerich tsherm hat; nach den Statuten von Val d' Ambra kommen
die Güter des Mörders^, nach denen von Turin die des Strassenräubers an
den Grafen^; der Erzbischof von Genua zieht 1216 alle Güter wegen Mord
und anderer Missethaten Gebannter ein.^^
Dabei mag stillschweigend angenommen sein, dass der Richter nach
seinem Ermessen einen Theil des Guts für die Verletzten verwendet. Aus-
gesprochen ist das zu Verona bei Todtschlag und Verwundung im Stadthause
selbst; der Thäter kommt in unsühnbaren Bann et omnia bona sua perdat;
de his boms excipiatur compositio, quae videbitur rectori competens dai*e
heredibus mortui, vel passo damnum vel Imuriofn. ^ * Mehrfach aber hat
der Verletzte einen Anspruch auf einen bestimmten Theil des Gutes, wie das
dem altem longobardischen Rechte entspricht Nach dem Edikte Liutprands,
und ebenso noch in einem (Jesetze K. Heinrichs III, verliert der Mörder sein
ganzes Vermögen; daraus erhalten die Verwandten des Ermordeten das
Wehrgeld vorweg, während der Rest zwischen den Verwandten und dem Könige
VL^U Campagnola 49. 2. Odorioi 7, 124. 8. Vgl. $ 54 n. 13. 4. Hon.
IVtfm. 1 c 210. 5. S 140. 0. SaTioIi 2, 465. 7. Bonaini Stat 1, 395. 8. S 1 S. 48.
t. L0g. mnnic. 708. 10. Lib. Jur. Gen. 1, 579. 11» CampAgnoU 51.
138 StAdtischerBann.
getheilt wird. ^^ Dem gegenüber erscheinen in den städtischen Statuten bald
die Gemeinde, bald die Verletzten mehr bevorzugt. So heisst es zu Parma :
qtiod bona ipsoruni fran^encium pacein omnia devastentury pubHcentifr et
confischentur et pervenire deheant in covimaid; ein Drittheil aber soll an
den kommen, an dem der Frieden gebrochen ist, oder an dessen Erben. ^^ Zu
Modena kommt bei unsühnbarem Bann wegen Mord oder Verstümmelung die
eine medietaa onmium reritm inohilium et se moventhon, iuriumy actionum
et rationum an die Gemeinde, die andere an die Verletzten; die Immobilien
werden verwüstet, dann die eine Hälflte an die Verletzten gegeben, während
die andere immer wüst bleiben soll. ^^ Aehnlich werden zu Brescia bei Mord
und Bruch beschwonien Friedens Immobilien und Mobilien zwischen Gemeinde
und Verletzten gleich getheilt.
Nach einigen altem Statuten kommt aber das gesammte Gut an den
Verletzten, nachdem nur besondere Ansprüche der Gemeinde daraus befriedigt
sind. Zu Verona fanden wir allerdings bei un Stadthause begangenen Ver-
brechen den Verletzten nur in zweiter Reihe bedacht; aber es ist dabei aus-
nahmsweise der Ort ins Auge gefasst, welcher die That vorzugsweise als Ver-
letzung der Gemeinde erscheinen lässt Sonst soll bei Mord oder Verstümmelung
mit Vorbedacht oder bei Friedensbruch der Podesta alle Mobilien an den
Verletzten oder dessen Erben geben, in ine retento eo, qnod pro iure meo et
iure communis ordlnatum eM vel fuit^ sciUcet a?. Uötkis pro banno homi-
cidii; die Immobilien soll er verwüsten und dann gleichfalls an die Verletzten
geben. ^' Aehnlich zu Grenua; alle Güter des Mörders sollen verwüstet und
dann an die nächsten Erben des Erschlagenen gegeben werden; doch dürfen
die Konsuln daraus vorher die Kosten der Wüstlegupg decken. ^^
Nach allen diesen Stellen würden die Erben des Thäters, wenn es
sich um Mord oder Friedensbruch handelt, ihre Erbrechte verlieren. Zu Genua
wird das sogar ausdrücklich betont; wollen die Erben des Erschlagenen das
Gut nicht, so kommt es an die Kirche S. Lorenzo: et laudabimxia et opera^
bimusy 81 homicida iUe habuerit ßUos velfillas^ tU non eint eins heredi-
tarii, excepto si inuUer fecerit homicidtum in mro »ito aut vir in lucore
sKOy tunc fiUi defuncti vel defuncte 7U>n sint propter hoc mmus heredi-
tarii eins. In einigen spätem Statuten dagegen ist bei Mord von den Erben
des Erschlagenen gar nicht die Rede, während die Erben des Thäters bedacht
sind. So zu Casale und Piacenza mit dem Pflichttheil; das Gut des Mörders
kommt an die Gemeinde aalvo iure creditorum et salva debita iure nature
descendentivm taUs bannid,^'^ Viel ausgedehnter noch zu Turin: bona mo-
bilia eiu8 pro tertia parte publicentwr et applicentur domino, et pro aliis
duobus partibus cum bonis immobilibus applicentur heredibus seu sticces'
BOribus eiusdem percusaoris, sciUcet qui ab intestaio eidem percvsaoH
essent successuri,^^
02.-1 12. Ed.Iiatpr. 20. 138. L. Pap. Henr. II. 3. 18. Mon.Parm. la, 292. 14» Mon.
Mod. Stat. 1, 384. 385. 15. Campagnola 65. 18. Leg. mo&ic 243. 17« Leg.
mumc. 992. Hon. Pann. 1 a, 379. 18. Leg. monic 710.
Verfagung über das Gat X39
Wo es sich nicht um Verbrechen handelte, bei welchen zunächst die
Genugthuung für den Verletzten ins Auge gefasst oder bei welchen der Bann
auf die Kinder ausgedehnt wurde, werden die Ansprüche der Gemeinde und
der Erben berücksichtigt Zu Modena erhalten die Kinder eines Gebannten
um Missethat, pro quo bona eins deheant devastari^ die eine Hälfte, die
Gemeinde die andere Hälfte; ist der Gebannte in väterlicher Gewalt, so wird
euie Hälfte des väterlichen Vermögens für den Vater ausgeschieden, von der
andern erhält die Gemeinde euien Kindstheil; es finden sich dann hier, wie zu
Parma, noch weitere genauere Bestimmungen über die Ausscheidung des Ver-
mögens des Gebannten. ^^ Es ist das allerdings nicht ausdrücklich auf un-
sühnharen Bann beschränkt und es wäre möglich, dass auch bei lösbarem
Bann die zeitweise Beschlagnahme oder Verwüstung einen den Erben zukom-
menden Theil unberührt liess. Aber ausdrücklich finde ich das nicht gesagt,
und gerade wenn Lösung noch vorgesehen war, konnte es nahe liegen, zur
Verstärkung des Zwanges sich an das Ganze zu halten.
Die Befriedigung der Ansprüche der Schuldner wird mehrfach aus-
drücklich vorbehalten. Auch das eingebrachte Gut der Frau dürfte in der
Regel für diese ausgeschieden sein. So heisstes 1208zuFerrara von unsühn-
bar Gebannten : etinbonis taliuin aolimmwdo dotes uxorihus conserventur,
quas ipse vel (dli pro eis inwnstraveiüntse solvisse,'^^ Nach einer erwähnten
besonders strengen Bestimmung aus Parma sclieint aber auch dieses einge-
zogen zu sein.^^
Was die Behandlung des Lehngutes betrifft, so konnte zu Verona bei
Schuldbann des Vasallen der Gläubiger in den Besitz des Lehngutes gesetzt
werden; auch durfte dasselbe zu seiner Befriedigung verkauft werden; doch
erhielt dann der Herr, wenn ftir das Lehen Dienst zu leisten war, zwei, sonst
ein Drittheil des Kaufpreises. Bei unsühnbarem Bann sollte bezüglich des
Zinsgutes und Lehngutes beobachtet werden, qaod obeei*varetur eo natura^
Uter mortuOy aber so, dass bei Lebzeiten des Gebannten weder er noch seine
Erben das Gut inne haben dürfen, welches vielmehr dem Herrn übergeben
wird; mortuo autem ^nalefactore ad eos pe9*venia(, quibus de iure perve-
nire debet.^^ Zu Parma kommt bei Konfii«kation des Gutes das Lehen an den
Herrn; gibt dieser es aber dem Gebannten zurück, so fallt es an die Gemeinde. ^^
Die Vasallen des unsühnbar Gebannten werden 1252 zu Brescia vom Treu-
eide gelöst, und sollen ihre Lehen als Eigen liaben, so lange sie der Stadt treu
bleiben; unter derselben Bedingung worden seine Knechte für frei erklärt ^^
Aehnliche Bestimmungen finden sich 1243 zu Vercelli.^^
63. — Alle besprochenen Massregeln sind in ihrer Wirksamkeit auf das
Stadtgebiet selbst beschränkt; nur aus diesem war der Gebannte ausgewiesen,
nur hier war er durch Entziehung des Klagrechtes friedlos, nur sein hier be-
19. Mon. Mod. Stat. 1, 382. Mon. Parm. 1 a, 316. 20. Antich. Est. 1, 390. 21. Vgl.
oben n. 4. 22. Campagnola 25. 65. 28. Mon. Parm. 1 a, 297. Auch L. Pap. Lintpr.
20 Eip. $15 wird Lehngut und Zinsgut ausgenommen, aber nicht angedeutat, wie es zu
MMdelB 8ti 24. Odorici 7, 124. 25. Mandelli 1, 255.
140 Städtischer Bann.
kgenes Gut konnte eingezogen werden. War da.s alles sehr hart, so konnte
doch trotzdem der Zustand des Grebannten, zuinal wenn er auch auswärts be-
gütert war, ein ganz leidlicher sein, wenn er darauf rechnen durfte, im nächst-
gelegenen Grebiete sich mibehelligt aufhalten zu können. War das möglich, so
war in vielen Fällen der Zweck des Bannes nur sehr unvollkommen zu er-
reichen; und es fragt sich daher, ob der Bann nicht auch Wirkungen für
fremde Gerichtsbezirke hatte.
Das war nur in beschränkter Weise der Fall. Das deutsche Achtsver-
fahren mit seinen langen Fristen war allerdings ein sehr schwerfalliges; aber
schliesslich war seine volle Wirksamkeit doch dadurch verbürgt, dass bei jeder
durch den Richter zunächst nur ftir seinen Bezirk ausgesprochenen Verfestung
nach bestimmter Zeit die Steigerung zur Reichsacht nicht verweigert werden
kann. Es ist bezeichnend, dass 1209 gerade ein Gränzfärst, der Bischof von
Trient, das als sein Recht durch Rechtsspruch des Reiches ausdrücklich fest-
stellen lässt. ^ Denn in Italien ist mir nicht die geringste Andeutung vorge-
konmien, dass die städtischen Behörden oder sonstigen lokalen Richter einen
Anspruch darauf gehabt hätten, dass ihrem Bann nach bestimmter Zeit der
Reichsbann zu folgen habe. Städtischer und Reichsbann stehen ausser
jeder regelmässigen Verbindung.
Allerdings konnte man durch eine Klage bei den Reichsgerichten den
Reichsbann emirken; aber das geschah doch durchweg nur bei Sachen, welche
von vornherein vor das Reichsgericht gehörten oder bei welchen von einer
Klage vor dem ordentlichen Gerichte ein Erfolg nicht zu erwarten war. Jeden-
falls war es allgemeiner nicht üblich, sich desshalb an die Reichsgerichte zu
wenden, weil der hier zu erlangende Reichsbann wirksamer war, als der ört-
liche Bann, wenn man in Einzelfällen auch Werth darauf legte. Verhängt K.
Otto 1210 über die Ketzer zu Ferrara den Reichsbann mit der Bestimmung,
dass ihr Gut eingezogen, ihre Häuser zerstört werden sollen, so scheint es
sich allerdings nur darum zu handeln, den ohnehin über die Ketzer verhängten
städtischen Bann durch Erweiterung zum Reichsbann wirksamer zu machen.^
Zuweilen zeigt es sich darin, dass man sich vom Kaiser wohl von vornherein
versprechen liess, für gewisse Fälle den Reichsbann zu verhängen. So ver-
spricht der Kaiser 1176, jeden Verletzer eines Cremona gegebenen Privilegs
bannen und ohne Zustimmung der Konsuln nicht lösen zu wollen^; nach den
Verhandlungen über den Konstanzer Frieden soll der Kaiser jede Stadt, die
nicht schwören oder ihren Antheil an der dem Kaiser zu zahlenden Summe
nicht zahlen will, binnen zwei Monaten bannen^; 1192 verspricht er den Cre-
monesem, Gegner derselben, welche sich dem kaiserlichen Gerichte nicht
fiteilen wollen, binnen drei Monaten in Bann zu legen.' Aber in allen diesen
Fällen handelt es sich doch vorzugsweise um solche, deren die Stadt selbst
überhaupt nicht mächtig war, nicht um den Gesichtspunkt einer grossem
Wirksamkeit des städtischen Bannes. Gerade dass solche Versprechungen
63. — 1. MoD. Genn. 4, 216'; bosser Cod. Wangian. 176. S. Antiq. lt. &, 89.
8. ArchiT xn Cremoiu. 4« Mon. Germ. 4, 173. 174. & Toeche Heinrich Tl. 617.
Wirkungen für fremde GerichtsbeEirke. 141
vorkommen, macht es nur um so auffallender, dass einzelne Städte, welchen
der Kaiser offenbar zu gewissen Zeiten alles zu gewähren bereit war, sich nie
von ihm das Recht geben Hessen, dass alle von der Stadt Grebannten binnen
gewisser Zeit auch im Reichsbann sein sollten; es scheint eine solche Auffas-
sung den italienischen Anschauungen ganz fremd geblieben zu sein; soweit ich
sehe, ist in städtischen Statuten nirgends vom Reichsbanne auch nur die Rede.
Wo man sich an das Reiclisgericht nicht wenden wollte oder konnte oder
selbst im Reichsbanne war, wandte man freilich auch wohl den städtischen
Bann gegen Auswärtige an, und dehnte dann, da man kaum daraufrech-
nen durfte, die auswärtigen Verbrecher selbst treffen zu können, den Bann auf
die ganze Stadtgemeinde aus ; was sich auch in so weit rechtfertigte, als in
solchen Fällen die gebannte Stadt sich in der Regel geweigert haben wird,
gegen die Verbrecher, obwohl sie derselben mächtig war, einzuschreiten. So
heisst es 1228 zu Verona wegen Ermordung eines Veronesischen Konsuls zu
Faenza, der Podesta soll sich Mühe geben, dass die Malefactores bestraft
werden: JSt in banno conmiimis Verovtae poni faciam ipsos et omnes in-
colas Favetitiae et eins districtus et eo^'um bona; es wird dann insbesondere
allen Veronesern der Verkehr mit ihnen untersagt^; und liessen sie sich im
Veroneser Grebiete betreten, so wurde dann wohl gegen Personen und Gut
eingeschritten. Auf diesem Wege gelangte man dann zu der ausgedehnten
Anwendung der Repressalien. In solchen Fällen konnte von entsprechender
Wirksamkeit des Bannes noch weniger die Rede sein, wenn derselbe nicht
auch ausserhalb des Stadtgebietes wirksam zu machen war.
64. — Bot da der Reichsbann nicht die nöthige Ergänzung, theils weil
es an einem bestimmten Ansprüche auf denselben fehlte, theils weil auch der
wirklich verhängte Reichsbann sicli oft als unwirksam erwies, so blieb der
Weg, eine Anerkennung des Bannes durch andere Städte zu er-
wirken. Das geschah denn auch nicht selten durch gegenseitiges Ueberein-
kommen; die Verträge unter den Städten enthalten häufig einschlagende Be-
stimmungen. Diese waren einmal darauf gerichtet, Forderimgen an Angehörige
einer fremden Stadt dadurch zu sichern, dass diese sich verpflichtete, eventuell
mit Bann gegen dieselben vorzugehen ; solche Bestimmungen haben wii* mehr-
fach erwähnt Weiter aber verpflichtete man sich nicht selten. Gebannte der
fremden Stadt im eigenen Gebiete nicht dulden zu wollen. Am ^nichtigsten war
in dieser Richtung wohl, dass der Lombardenbund dazu seine Mitglieder von
vornherein verpflichtet zu haben scheint. In den frühem Bundesurkunden wird
das noch nicht erwähnt; zuerst 1168 beim Schwüre von Coroo, aber nur als
gegenseitige Verpflichtung von Como und Mailand. ^ Später handelt es sich
uro Wirksamkeit für den ganzen Bimd. Zunächst wird das wohl nur auf Bann
um Bundesangelegenheiten bezogen: Nee de allqua eivitate — p'o Ikoc facto
€a^id»um vel a sua cinitate separatiim vel a sua eivitate guerrani passum
recipiam et de ineo districtUj si venerit, expellmtk^; aber andere Stellen
t»CanipagnoIa20].
M. — 1. Vignati 169. 2. Vignati 222.
142 S t a d t i s c h e r fi a n tt.
lassen keinen Zweifel, dass es sich dabei auch über die nächsten Bundeszwecke
hinaus um Sicherung des gesammten Rechtszustandes durch Wirksamkeit der
von der einzelnen Stadt verhängten Banne för das ganze Bundesgebiet han-
delte. Im Vertrage der Bundesstädte mit dem Markgrafen Malaspina 1168
heisst es ausdrücklich : Item decreverunt^ ut nuUa civitas vel auprascriptus
marcMo aliquem a suis considibus bannitum recipiat; et si receperit vel
in suam tnrtutem venerit^ infra quindecim dies, postquam a consulihus
vel marchione, a qvihus hq/nnitns fuerity eis requisitiim fuerit, de sim po-
testate et virtute eiim eiicient, nee de cefero eiim recipienf, nisi de banno
tracttis fuerit a suis consuUbus; und 1170 in dem Schwüre von Pavia: Et
rmlites et pedites handizatos a sua chntate rion recipiam in mea civitafe,
nee in ittis locis, in quibus virtutem habuero, postquam requisltum fuerit
a constdibits vel a sigillo publica sue cmtatis.^ Doch dürften diese Bestim-
mungen für den ganzen Umfang des Bundes später kaum sehr beachtet sein.
Dagegen finden wir dieselbe Bestimmung, die gegenseitigen Verbannten nicht
aufzunehmen oder doch auf Verlangen der andern Stadt in bestimmter Zeit
auszuweisen, oft in spätem Verträgen benachbarter Städte; so in Verträgen
Modena's 1177 mit Bologna, 1188 mit Parma*, in Verträgen Cremona's 1188
mit Parma, 1257 mitMantua.^ Das fand denn auch wohl in die Statuten
Aufnahme; so dürfen sich nach denen von Brescia Grebannte von Mantua und
Verona gemäss den Verträgen im Grebiete nicht aufhalten.^ Aber über die
Ausweisung gehen die eingegangenen Verpflichtungen durchweg nicht hinaus;
nur wird 1177 im Bündnisse zwischen Modena und Bologna bestimmt, dass
der Strassenräuber im Banne seiner Stadt sein und der Podesta der andern
helfen soll, seine Bestrafung zu erwirken. Insbesondere scheint man sich selbst
unter engstverbundenen Städten nicht leicht ziu* Einfangung und Auslieferung
der fremden Grebannten verstanden zu haben. Allerdings findet sich 1290 ein
Befehl, dass alle gebannten Cremoneser binnen einem Tage Crema verlassen
sollten, widrigenfalls sie an Cremona ausgeliefert werden würden^; aber schon
der eventuelle Charakter der Massregel spricht gegen eine übernommene Ver-
pflichtung, es handelt sich wohl nur um eine Drohung, um dem Befehle Ge-
horsam zu verschaffen. Viel liess sich freilich auf solchem Wege nicht errei-
chen, zumal gewöhnlich mit ein oder anderer nächstbenachbarten Stadt ein
Bundesverhältniss nicht bestand, der Gebannte demnach doch in der Nähe
eine Zuflucht fand.
65. — Bei der überaus ausgedehnten Anwendung des Bannes in Italien
mussten freilich die fremden Gebannten oft zu einer unerträglichen Last wer-
den, zumal viele von ihnen aller Unterhaltsmittel entblösst waren, es sich
weiter oft um Verbrecher handelte, bei denen man Gref^hrdung der öffentlichen
Sicherheit l>erürchten musste. Diäher finden wir nicht selten, dass Städte in
ihrem eigenen Interesse Massregeln gegen die fremden Gebannten
trafen. Zu Ravenna wird kein Bandizatus foresterins geduldet, wenn er
64. -I 8. Vignati 179. 208. Tgl. 245. 4. Antiq. It. 4, 341. 347. &• Böhmer AcU
608 Archiv za Cremona, 6» Odorici 8, 34. #• Vgl. die Beilagen.
Wirkungen für fremde Gerichtsbexirke. 143
lücht genügende Bürgschaft stellt, dass er keinen Schaden an Personen und
Sachen anrichten wird. ^ Zu Riva darf sich ein fremder Gebannter nur mit
Erlaubniss des Bischofs und der Gremeinde aufhalten.^ Oft sind sokhe Be-
stimmungen auf schwere Verbrecher beschränkt, gegen welche dann aber mit
derselben Strenge vorgegangen wird, wie /gegen Einheimische, und damit vor-
gegangen werden konnte, da die eigene Stadt den Gebannten natürlich nicht
dagegen schützt Zu Casale soll sich kein wegen Mord und Strassenraub Ge-
bannter Aufhalten bei Strafe an Person und Vermögen; auf die Gefangennahme
ist ein Preis gesetzt; einen fremden, wegen todeswürdigen Verbrechens Ge-
bannten darf jeder straflos verletzen, selbst tödten.^ Äehnliche Bestimmungen
finden sich zulvrea; folgt der fremde Gebannte dem Ausweisungsbefehle nicht,
80 büsst er mit zehn Pfund oder Abhauen der Hand.^
Das Ungenügende des städtischen Bannverfahrens in Italien
ist zweifellos zumeist darin begründet, dass dem von einer Stadt verhängten
Banne eine durchgreifende Wirksamkeit ausserhalb des eigenen Gebietes ab-
ging. Thatsächlich war der Erfolg vorwiegend der, dass die eine Stadt der
andern ihre Zahlungsunfähigen, Verbrecher und Rebellen zuschickte, die dann
fUr dieselben sorgen oder sich ihrer erwehren mochte; die Gebannten mussten
sich überall massenweise, grossentheils ohne genügende Subsistenzmittel he-
rumtreiben; was das für Folgen hatte, liegt auf der Hand, es mag genügen,
. an die spätere Bedeutung des Wortes Bannitus zu erinnern. In Deutschland,
bei an und ftir sich viel eingeschränkterer Anwendung der Acht, konnte es
dazu wenigstens so lange nicht kommen, als die Reichsgewalt noch in der
Lage war, ihren Achtssprüchen Achtung zu verschaffen. In Italien wird man
diese Verhältnisse nicht lediglich der ungenügenden Macht der Reichsgewalt
zur Last legen dürfen, sondern einer Mangelhaftigkeit der Einrichtungen selbst,
welche das nüthige Ineinandergreifen der höhern und niedem Staatsgewalten
vermissen Hessen. Denn wenigstens zeitweise oder in einzelnen LandestheUen
hätte es dem Reiche keineswegs an der Macht gefehlt, ergänzend einzuschrei-
ten; aber auch dann scheint es in die Strafgerichtsbarkeit der städtischen
Gemeinden gar nicht eingegriffen, es nicht für seine Pflicht gehalten zu haben,
die Ausfuhrung der Strafurtheile zu ermöglichen. Es ist kaum anzunehmen,
dass städtischer Bann und Reichsbann so unvermittelt neben einander gestan-
den hätten, falls ihre Entstehung in die frühem Zeiten eines geordneteren In-
einandergreifens der Reichsgewalt und der örtlichen Grewalten zurückreichte;
wenigstens von diesem Gesichtspunkte aus wird die Vennuthung dafür spre-
chen, dass der städtische Bann in seiner bestinunteren (xestaltung sich erst
im z^'ölflen Jahrhunderte in engerm Anschluss an die städtische Entwicklung
Oberhaupt ausbildete.
66« — Im allgemeinen blieben die Wirkungen des Bannes ungeändert
bis zur Lösung oder, wo solche nicht gestattet war, bis zum Tode. Doch finden
sich ausnahmsweise auch Milderungen des unsühnbaren Bannes. Solche
65. - 1. FaDtuzzi 4, 89. 2. $ 13:». 8. Leg. muuic. 1008. 1023. 1025. 4. Leg.
munic. 1208. 1209. 1210.
144 St&dtischerBaiin.
konnten veranlasst sein dui*ch Erlangung der Sühne der Verletzten oder moch-
ten, allgemein in Aussicht gestellt, dazu dienen, die Gebannten zum Nach-
suchen der Sühne zu bewegen, wozu sonst bei unsühnbarem Banne die Ver-
anlassung fehlte. So werden zu Parma ausnahmsweise Milderungen flir die um
Mord und Friedensbruch Gebannten bestimmt, welche Sühne erlangt haben;
einmal dürfen sie durch einen Procurator ihre Güter verkaufen lassen; weiter
bleiben sie im Bezirke von Parma allerdings friedlos; werden sie aber ausser-
halb desselben verletzt, so soll der Podesta verhalten sein, das eben so zu
strafen, als wenn sie nicht im Banne wären. ^ Es konnten solche Erleichte-
rungen auch vertragsmässig von einer Stadt, welcher sich Gebannte einer
feindlichen Stadt angeschlossen hatten, ausbedungen werden. Bei einer Sühne
zwischen Cremona und Mantua 1257 wird bestimmt, dass die seit dem Be-
ginne des Krieges anscheinend wegen Verbindung mit der feindlichen Stadt
Grebannten von ihren Gütern die Einkünfte und Früchte ziehen, auch ihre Fa-
milien und Verwalter darauf wohnen lassen dürfen; dass sie weiter durch
Vertreter ihr Recht verfolgen können olme Rücksicht auf den Bann; kommt
aber ein solcher in das Grebiet, so sind alle Milderungen verwirkt, er tritt in
den frühem ungünstigen Stand wieder ein.^ In beiden FäUen hält man wesent-
lich nur noch an den Massregeln fest, welche den Grebannten vom Gebiete fem
halten sollen, verzichtet aber darauf, ihm auch ausserhalb desselben das Leben
möglichst zu erschweren. Oder es wird wenigstens die Möglichkeit geboten,
durch eine Leistung für die Stadt einzelnen der schwersten Folgen zu ent-
gehen; nach einem fiannurtheil von Brescia 1288 gegen Ausgezogene, welche
sich mehrerer Burgen der Stadt bemächtigten, soll der ergriffene Gebannte
nicht hingerichtet werden, wenn er binnen zehn Tagen eine dieser Burgen in
die Gewalt der Stadt zu bringen weiss. ^
Eine wenigstens später anscheinend ziemlich regelmässig vorkommende
Milderung des Bannes ist die £ i n g r ä n z u n g , die Confinaüo. Die Confinati
Verden mehrfach neben den Banditi genannt; nähere Angaben über ihre Stel-
lung haben die Statuten von Modena**, insbesondere aber die von Brescia.*
Sie scheint insbesondere angewandt bei solchen, welche aus politischen Mo-
tiven die Stadt verlassen und desshalb gebannt waren. Vorbedingung ist die
' Rückkehr zum Gehorsam, Unterwerfung unter die Befehle des Podesta. Dieser
weist dann dem Gebannten seinen Aufenthaltsort an, an welchen er sich binnen
bestimmter Zeit zu begeben hat. Zuweilen scheinen das Orte des Grebiets ge-
wesen zu sein; zu Brescia wird eine lombardische Stadt, welche derselben
guelfischen Partei angehört, bestimmt; 1292 wu'd den Confinati die Wahl ge-
stellt, entweder zu Lodi oder zu Crema zu wohnen. Von diesem Orte dürfen
sie sich ohne Erlaubniss nicht entfernen und sind dort unter strenge Aufsicht
gestellt. Von Brescia werden nach Crema und Lodi besondere Beamte, Ca-
pitaiiei confinato^^tni, geschickt; vor diesen haben die Confinati sich unaufge-
fordert alle drei Tage, auf Verlangen aber zu jeder Stunde zu stellen. Insbe-
— 1. Mon. Parm. 1 a, 315. 2. Vgl. die Beilagen. 8. Odonci 8, 37. 4« Mon.
Mod. Stat. 1, 29. 5. Odorici 7, 126. 130. 8, 15. 62.
Milderung und Anfhebnng des unsülinbaren Bannes. 1 45
solidere dürfen sie die Stadt nicht betreten; wer in Brescia ergriffen wird,
wird sogleich hingerichtet; zu Modena durften sie mit besonderer Erlaubniss
in die Stadt kommen; aber diese Erlaubniss sollte nur auf längstens drei Tage
mid höchstens an drei Konfinirte gleidizeitig gegeben werden. Die Familien
durften im Gebiete wohnen, aber mindestens zehn Miglien von der Stadt. Der
Vortheil dieses Verhältnisses lag abgesehen von dem wiedererlangten Rechts-
schutze msbesondere darin, dass der Konfinirte wieder in den vollen Genuss
seiner Güter eintrat, üebrigens scheint die Confinatio auch wohl ohne vor-
hergehenden Ungehorsamsbann verhängt zu sein; sie trifft insbesondere zu
Brescia auch alle Söhne der Konfinirten, sobald sie das vierzehnte Jahr er-
reichen, und die Söhne von Hochverräthem. Doch dürfte in so weit immer ein
engerer Zusammenhang bestanden haben, als Bruch der Eingränzung wohl
nnsühnbaren Bann zur Folge hatte.
67. — Eine AufhebungdesunsühnbarenBannes sollte an und
ftlr sich nie gestattet sein; der Podesta oder die sonstigen städtischen Be-
hörden hatten kein Begnadigungsrecht, mussten sich verpflichten, einen sol-
chen Bann nie zu lösen; wir fanden sogar ausdrücklich ausgesprochen, dass
selbst ein Beschluss der Stadtgemeinde den Bann nicht solle aufheben können. ^
Wenn wir aber bedenken, dass die schwersten Banne meistens aus politischen
Ursachen erfolgten, so ist es erklärlich, wenn thab^ächlich sehr häufig eine
Lösung erfolgte. Es mochte eine gütliche Einigung erfolgen. In die Statuten
von Modena ist eine Restitution der Grasulfi aufgenommen; sie sollen in ihre
Rechte ganz und gar so wieder eintreten, als wenn sie niemals im Banne ge-
wesen wären.^ Vorzugsweise handelte es sich da aber mehr um Machtfragen,
als um Rechtsfragen; eine innere Umwäkung, ein Umschwung in den allge-
meineren Machtverhältnissen konnte die heute für immer gebannte Partei
morgen zur bannenden machen.
Wo ein Gericht sherr war, konnte Begnadigung eintreten, wie eine
solche in bezüglichen Statuten wohl vorgesehen ist. ^ Rückkehr zum Gehorsam
und unbedingte Unterwerfung unter die Gebote des Herrn sind die Vorbedin-
gung, So 1210 zu Trient, wo dann der Bischof bestimmt, unter welchen Be-
dingungen er den Bann nachsieht.^ Ein näheres Eingehen auf dieses Verhält-
niss wird überflüssig sein, da es für Italien geringe Bedeutung hat und
wesentlich mit der näher zu ])esprechenden Lösung des beständigen Reichs-
bannes zusammenfallt.
Dass der König sich für befugt hielt, einen von einer Stadt wegen
Zahlungsunfähigkeit oder gemeiner Verbrechen verhängten Bann aufzuheben,
dafür sind mir aus früherer Zeit keine Beispiele vorgekommen. Anders wohl,
wenn es sich um politische Parteiungen handelte. War jemand gebannt, weil
er gegen seine Stadt zum Reiche hielt, so war es eine Machtfrage, ob das
Reich die Aufhebung solcher Banne von der dann gewöhnlich ihrerseits vom
Reiche gebannten Stadt erzwingen konnte. Es wurde auch wohl zwischen der
91. — 1. Vgl. 8 52 n. 4. 8. 2. Mon. Mod. Sut. 1, 20. 8. Vgl S 51 n. 20.
4. Cod. Wangian. 1.^5.
Fkker Foncluingen. 10
146 Stadtischer Bann.
Innenpartei und den Gebannten von Ueichswegen eine den Bann beseitigende
Sühne vermittelt, so durch den Reichslegaten 1209 zu Brescia.^ Und dabei
handelt es sich dann keineswegs immer um freiwillige Untei'werfung beider
Parteien unter den Schiedsspruch des Reichs. Wie von streitenden Städten,
so verlangte das Reich auch von streitenden Parteien derselben Stadt, dass
sie sich zur Herstellung des Wedens seinem Spruche unterwürfen. Als die
Volkspartei zuPiacenza sich 1220 weigerte, bezüglichen Befehlen desLegatx^n
zu gehorchen, wurde von ihm und dem Kaiser der Reichsbann über sie ver-
hängt, dagegen die Adelspartei in alle ihre Rechte ijvieder eingesetzt. ® Aber
in solchen Fällen handelte es sich doch vorwiegend um einen Missbrauch der
städtischen Strafgerichtsbarkeit zu politischen Parteizwecken; in die regel-
mässige Ausübung derselben scheint sich das Reich durch Aufliebung von
Bannsentenzen so wenig eingemischt zu haben, als es andererseits keine Sorge
tj'ug, denselben in weiterm Kreise Geltung zu verschaffen.
Ganz bestimmt hat dann aber K. Heinrich VII die Aufhebung jedes
städtischen Bannes als sein Recht in Anspruch genommen. Er verlangte be-
kanntlich von allen Städten, dass sie sich den von ihm verftigten Bestimmungen
bezüglich des Friedens unter den städtischen Parteien unterwürfen; und in
allen diesen Friedensurkunden werden die Gebannten einfach restituirt; weiter-
hin vernichtete er ganz allgemein alle Banne in den Städten der Lombardei,
welche gehorsam waren. " Und dabei handelt es sich nicht blos um die poli-
tischen Parteiungen; kraft der crtheilten allgemeinen Begnadigung befiehlt er
der Stadt Vicenza, Genannte, qui 2>ropter homicuJlum — hanniti fore di"
runtitr, in ihre Rechte und Ehren wder einzusetzen, aus dem Bannbuche zu
streichen und ihnen aus jener Veranlassung keinerlei Nachtheil mehr erwachsen
zu lassen.*^ Das Schwierigste war dann die Restitution der Güter, welche in
den Friedensurkunden immer verfügt wird. Aber die Güter waren oft in fremde
Hände durch Verkauf von Seiten der Gemeinde gekonnnen; dann soll zu Lodi
die Gemeinde den Kaufpreis zurückzahlen; zu Asti, wo schon frühere Ab-
kommen vorlagen, die Hälfte die Gemeinde, die Hälfte der Restituirte. War
ein Haus auf seinem Grunde gebaut, so hatte nach der Urkunde fiir Cremona,
wo sich noch andere einschlagende Bestimmungen finden, der Restituirte die
Wahl, ob er das Haus kaufen oder sich für den Grund entschädigen lassen
wollte. ^ Oft war es auch schwer, den fiühern Besitz zu erweisen ; zu Lodi ver-
ordnete der K()nig daher, dass für den Restituirten «auch sonst ungenügende
Beweismittel hinreichen sollen, wenn der jetzige Besitzer keinen gültigen Be-
sitztitel nachweisen Lann. ^*^
Entsprechende Verfügungen mögen auch dann getroffen sein, wenn ein
unsühnbarer Bann durch die Stadt selbst aufgehoben wurde; da aber eine
solche Aufhebung nie vorgesehen wird, so ist es erklärlich, wenn in den Sta-
tuten bezügliche Bestimmungen durchaus fehlen.
67.-] 5, Odorici 7, 51. C. Böhmer Acta. Reichs.«;. 7. Acta Henr. VIT. 1, .30. S. Verci
Marca 5, 147. 9. Acta Heur. VII. 1, 13. 34. 43. 10, Communalregister Ton lA>di
noch Wüstenfield.
Lösbarer Roichsbaiin. 147
Vereinzelt scheint aucjh die Kirche sich zu einem Eingreifen in solche
Verhältnisse wohl befngt gehalten zu haben. Zu Cremona befahlen wenigstens
1267 zwei päbstliche Nnntien auctoritate domini jyape, qua fungimm' in
hoc parte y dass alle wegen politischer Parteiung Konfinirten zurückkehren
dürften, die Grebannten zwar nur mit besonderer Erlaubniss und gegen Bürg-
schaft, während hn übrigen der gegen sie verhängte Bann vernichtet werden
sollte. Da aber die Zustimnmng des Parlaments der Stadt erwähnt wird, so
mag trotz der Form des Befehls es sich nur um ein Vorgehen nach vorherigem
Einverständnisse mit der Stadt handeln. ^ ^
VU. LOESBARER REICHSBANN.
68, — Wir wiesen früher nach, dass seit dem Ende des eilften Jahr-
hunderts zuerst vereinzelt, dann häufig in den Urkunden der Kaiser und ihrer
Legaten mit einem von dem altern Königsbanne verschiedenen Banmnn d.
regis oder Imperatoris, hnperluUs oder imperit gedroht wird. ^ Die A n-
wendung des Ausdruckes Bann zeigt sich der ganz entsprechend, welche
wir für den städtischen Bann nachwiesen^; die Wendungen in banno ponere,
banno siihiaeere, de banno extraliei*e und ähnliche zeigen, dass der Ausdruck
auch hier den Zustand bezeichnet, in welchem der Bannitus sich befand, wäh-
rend er ursprünglich zunächst den Befehl bezeichnet haben wird, der diesen
Zustand veranlasste. Schon die Vergleichung entsprechender Formeln ergab,
dass dieser Zustand des Gebannten der der königlichen Ungnade in der be-
stimmteren Bedeutung der Acht ist. ^ Das bestätigen denn auch die Zeugnisse,
welche sich aus der staufischen Zeit fiir die Anwendung des Reichsbannes er-
halten haben. Allerdings fehlen uns hier allgemeinere gesetzliche Bestinnnungen,
wie sie fiir den städtischen Bann die Statuten boten. Ergi!)t sich dadurch wohl
Rir einzelne Punkte eine geringere Sicherheit, so gestatten doch die in nicht
unbedeutender Anzahl vorliegenden Nachrichten der Urkunden und Grescliicht-
schreiber über die Anwendung in Einzelfällen einen ziemlich sichern Schluss
auf die Gestaltung des Reichbannes im allgemeinen.
Bezüglich der Arten des Reich sbannes zeigt sich sogleich ein we-
sentlicher Unterschied gegenüber dem städtischen Bann. Der Reichsbann ist
immer ein Ungehorsamsbann, wird nur gegen den Ungehorsamen ver-
hängt, um ihn entweder zum Gehorsam zurückzuführen oder, wo auf solchen
nicht mehr gerechnet wird, die wegen des Ungehorsams nicht auszufiihrende
Sfrafe durch andere Uebel zu ersetzen. Eine Verliängung des Reichsbaimes
gegen jemanden, dessen man habhaft ist, ent^^prechend dem städtischen Aus-
weisungsbann, wird nie erw^ähnt. Es hängt das damit zusammen, dass die
Ausweisung aus dem Gebiete, die Verbannung im engern Sinne, auf welche
beim städtischen Banne ein Hauptgewicht fällt, dem Reichsbanne überhaupt
fehlt; in der staufischen Zeit wenigstens findet sich nie eine Andeutung, dass
11, Archir tu Cremona.
k — !• Vgl. 8 41. 2, Vgl. S 4;i. 3, Vgl. $ 36. 37.
10*
148 LOsbArerReichsbann.
dem Grebannten der Aufenthalt im Reiche untersagt sei oder man auch nur
erwartete, dass die gegen ihn verhängten Massregeln wenigstens thatsächlich
seine Entfernung aus dem Reiche zur Folge haben würden.
Wir fanden weiter, dass beim städtischen Bann auf den Ungehorsam im
allgemeinen wenig Gtewicht gelegt wurde, dass die Wirkungen des Bannes we-
sentlich dieselben waren, mochte derselbe gegen einen Gehorsamen verhängt
werden, der verurtheilt und ausgewiesen wurde, oder gegen einen Ungehor-
samen, der wegen seines Ungehorsams als verurtheilt galt. Die Verschieden-
heit des Bannes war viehnehr vorzugsweise bedingt durch die Veranlassung
des Bannes ; es ergab sich da insbesondere ein scharfer Gegensatz, jenachdem
der Bann um Schuldon oder um Missethaten verhängt war.
Dagegen fällt beim Reichsbann das ganze Gewicht auf den Ungehorsam;
dieser ist das, was den Bann zunächst begründet; die besondern Umstände
des Ungehorsams sind auch massgebend fiir seine Wirkungen. Dabei kann nun
allerdings berücksichtigt werden, ob die Veranlassung des Ungehorsams eine
bedeutendere oder unbedeutendere war; aber irgend durchgreifend macht sich
das nicht geltend; Arten des Reichsbannes, welche dem Unterschiede des
Bannes um Schulden und um Missethat entsprächen, lassen sich nicht be-
stimmter nachweisen. Wir finden beim Reichsbann nur einen durchgreifenden
Unterschied; er ist entweder ein lösbarer, wenn der Gebannte bei der Rück-
kehr zum Gehorsam einen Anspruch auf Lösung hat; oder aber er ist ein un-
lösbarer, beständiger, wenn der Gebannte überhaupt keinen Anspruch auf
Lösung mehr hat. Das entspricht nun dem Unterschiede zwischen dem lös-
baren und dem unsühnbaren städtischen Banne. Der letztere ist, wenn es sich
überhaupt um Ungehorsamsbann handelt, desshalb ein beständiger, weil der
Ungehorsame wegen Verbrechen zu schweren Strafen verurtheilt ist, welche
er durch Rückkehr zum Gehorsam nicht mehr abwenden katin, so dass über-
haupt auf Gehorsam nicht gerechnet wird. Dem entsprechend wird der Reichs-
bann dadurch zu einem bestandigen, dass der Verbrecher in die Strafen des
Hochverrathes verurtheilt wird, nach der Strenge des Gesetzes auch bei Rück-
kehr zum Gehorsam diese zu erleiden hätte, wesshalb auch hier auf Gehorsam
nicht gerechnet wird. Danach würde allerdings hier nicht zunächst der Unge-
horsam, sondern das den Ungehorsam veranlassende Verbrechen fär den
schärferen Bann massgebend sein. Aber wir werden sehen, dass doch auch da
der Ungehorsam ganz in den Vordergrund tritt, dass in solchen Fällen für die
Veruilheilung weniger die etwa behauptete hochverrätherische Handlung ins
Gewicht fallt, dass vielmehr der Ungehorsam selbst als Hochverrath aufgefasst
und bestraft wird. Daraus erklärt sich denn aber auch, dass die Gränze im
Einzelfalle nicht so bestimmt hervortritt, wie beim städtischen Bann. Hier sind
lösbarer und unsühnbarer Bann durchaus geschieden; es wird von vornherein
entweder der eine, oder der andere verhängt, und der lösbare Bann kami nicht
etwa später m einen unsühnbaren übergehen, weil eben beide auf ganz ver-
schiedenen Veranlassungen beruhen. Der Reichsbann kann nun allerdings so«
gleich als unlösbarer verhängt werden ; da aber für die Verhängung beider Arten
der Ungehorsam das Massgebende ist, so kann der zunächst als lösbarer ver-
Arten des Reichsbannes. J49
hängte Bann in einen beständigen dadurch übergehen, dass der Gebannte bei
Verharren im Ungehorsam nachträglich als Hochverräther verurtheilt wird; es
erscheint zudem auch der lösbare Bann zuweilen durch Massregeln geschärft,
welche in der Kegel nur beim beständigen erwähnt werden, so dass im Einzel-
falle oft kaum mit Sicherheit zu entscheiden ist, welche Art des Bannes vorliegt.
Hatten wir beim städtischen Bann vom lösbaren insbesondere noch den
sühnbaren zu unterscheiden, so findet sich allerdings auch beim Reichsbann
wohl Entsprechendes, indem, worauf wir zurückkommen, in Einzelfallen die
Lösung eine Zustimmung dritter Personen erforderte. Doch erscheint das hier
als ein so untergeordnetes Moment, dass wii* bestimmtere Rücksicht nicht
darauf zu nehmen haben ; als Hauptarten haben wir nur den lösbaren und be-
ständigen oder unlösbaren Reichsbann aus einander zu halten.
69. — Der lösbareReichsbann wird verhängt vom Könige oder
seinem Stellvertreter, um die Nichtachtung eines Befehls zu bestrafen und Ge-
horsam gegen denselben zu erzwingen. Die Veranlassung ist inmier der
Ungehorsam; und zwar kann der Bann verhängt werden wegen jeden Unge-
horsams ohne Rücksicht auf die grössere oder geringere Bedeutung des miss-
achteten Befehls, dessen Inhalt, mag es sich nun um ehie Ladung vor Gericht,
mn Unterwerfung unter ein Urtheil, um eine Leistung an das Reich oder irgend
anderes handeln, zunächst gar nicht in Betracht kommt.
Insbesondere ist zu beachten, dass entsprechend dem städtischen Banne,
aber abweichend von der deutschen Acht, der Reichsbann im Gerichte keines-
wegs nur bei Straffallen, sondern auch bei bürgerlichen Streitsachen zur
Anwendung kommt, und zwar anscheinend noch weitergreifend, als in deii
städtischen Gerichten. Wir fanden ihn hier insbesondere angewandt zur Er-
zwingung der Erfiillung von Forderungen; so wird auch 1221 gegen Asti
ein Reichsbann verhängt, um die Stadt zur Zahlung an einen Gläubiger zu
zwingen.^ Bei dinglichen Klagen wird dagegen in den städtischen Statuten
aaf den Bann wenigstens kein Gewicht gelegt; es scheint wohl, dass der Un-
gehorsam gegen jede Ladung einen Bann zur Folge haben konnte^; dass es
sich dabei auch um dingliche Klagen handelte, ist aber doch nirgends bestimm^
ter betont, es ist durchweg nur vom Bann um Schulden und um Missethat die
Rede. Beim Ungehorsam wegen dinglicher Klagen konnte die Stadt sich wohl
durchweg mit der Einweisung in den Besitz begnügen; sie war in der Lage,
Besitzstörung hintanzuhalten; erfolgte solche dennoch, so war das dann wohl
als Missethat zu behandeln. ^ ^Vnders war das vielfach beim Reichsrichter, der
der Unterstützung der örtlichen Gewalten keineswegs sicher war, zumal wenn
es sich um Klagen gegen Stadtgemeinden oder Grosse handelte, der ofl nicht
einmal in der Lage war, die Besitzeinweisung vollziehen zu lassen, noch we-
niger den Besitz dauernd zu schützen.
Wir finden daher in dieser Richtung den Reichsbann angewandt einmal
zur Erzwingung der Ausführung eines Urtheils. In einem Streite
des Bischofs von Vercelli über Hoheitsrechte mit den Leuten von Gasale wird
M. -> ]. HnUlard 2. 133. 2. Vgl. S 47. 8. Vgl. S 59 n. 5.
150 Lösbarer Reich sbnnn.
1196 vomHotVikar als Appellationsrichter gegen die letztern entschieden; der
Kaiser befiehlt unter Verwertung von Appellation und Supplikation Ausfüh-
rung des Urtheils und lässt zunächst durch einen Boten den Bischof in Besitz
setzen ; da die von Casale unter Hinweis auf die Appellation an den Kaiser
Anerkennung des Urtheils verweigern, befiehlt der Kaiser, dieselben, wenn sie
sich nicht fügen, in den Bann zu thim, was dann durch einen Boten des Kai-
sers geschieht.^ Der König sagt 1219, dass von ihm delegirte Richter die
Stadt Alba bannten, weil sie ihrer Ladung nicht folgte, et eo quod possessio-
iiein a praedtctis nostrls hidlclbus traditam eidetn O. de re iHÜta quiete
teuere non permistty et eo quod similiter possessionem ex secundo deereto
a praedictis indlcihus dicto O. traditam inodis onmibus perturbavit,^ Der
Podesta von Mailand appellirt 1221 an den Kaiser gegen Ausführimg einer
Entscheidung, wonach der Markgraf von Montferrat in den Besitz einiger Orte
gesetzt werden soll, und lässt sich vom Legaten versprechen, dass Mailand bis
auf weitern Befehl des Kaisers wegen der Nichtausfiilirung in keinen Bann
verfallen soU.^
Aufiallender ist es, dass auch bei dinglichen Klagen der Reichsbann
schon zur Erzwingung des Gehorsams gegen die Ladung ange-
wandt wird. Beim altem Verfahren fanden wir da keinerlei unmittelbare Ver-
anstaltung, Gehorsam zu erzwingen; man beschränkte sich darauf, den Kläger
durch die Investitura salva querela vorläufig gegen die Nachtheile zu schützen»
welche ihm aus dem Ungehorsam des Beklagten erwachsen konnten.^ Das
geschieht auch jetzt noch durch die entsprechende Missio in possessionem des
römischen Rechts, die insbesondere auch in den Reichsgerichten regelmässig
angewandt wird.^ Ein Zwang zum Gehorsam liegt darin nur in so weit, als
dem Ungehorsamen inzwischen die Früchte entgehen, er den Besitz nur gegen
Erstattung der Kosten und nach Ablauf eines Jahres überhau[)t nicht mehr
wiedererlangen, sondern nur noch sein Eigenthumsrecht verfolgen kann. Da»
findet sich oft bestimmter angegeben; so heisst es 1164 vom Legaten in
Tuszien: eins conticmaeiam per mlssionem possessionis punivit; mitfendo
electum — eorporaliter in predictas possessiones — tali tenore, ut si pre-
dictus L, veüet venire infra- anmmi ad iustttiam faciendam et cautionem
Cttponendamy predicta possessio ineumrei^ertatur; ita tarnen, ut episcopus
interim omnes fructus lu-cretur; sin antem post annuni venerity ep'iscopus
fruatur comodo possessorisy iUe vero gravetur hofiere petiteris^; oder die
Beklagten sollen restituirt werden, si infra annum venerint prestita idonea
cautioney quod ad iudicium stabunt et ea>pensas -^ restitu^rint.^^ Ver-
einzelt wird dabei wohl noch, entsprechend der frühem Sicherang durch den
Königsbann ^ *, dem Störer des gegebenen Besitzes mit einer Geldstrafe*^ und
überdies wohl mit dem Banne ^'^ gedroht.
L— ] 4. De Conti 379 AT. 5. Böhmer Acta 242. «• Mandelli 1, 96. 7. Vgl. S 10.
8. So 1159-85: Verci Ecel. 3, 37. Tiraboschi Non. 2, 279. Affd P. 2, 374. Mon. patr, Ch.
1, 938. 9. Mem. di Lucca 4b, 181. 10. Beilage Ton 1 185 Jan. 22. Aehnlich 1185-96:
Mon. patr. Cli. 1, 930. Rena e Camici 5d, 60. üghelli 3. 713. Ih Vgl. § II. 12, Rena
c ramici 5d, 60. 15. Mcm. di Lucca 4b. 181.
Anwendung im Cirilproxesse. 151
So zahlreiche Zeugnisse uns aber aus dem zwöltlen Jahrhunderte über
das üngehorsainsverfahren l)ei Klagen um Eigen vorliegen, nie finde ich eine
Andeutung, dass man zunächst durch den Bann Gehorsam gegen die Ladung
zu erzwingen suchte. Dagegen finden wir später die bestimmtesten Zeugnisse.
K. Otto überträgt 1210Delegirten eine Streitsache sogleich mit der Weisung:
ei st qua partiimi ante vos vemre reensaverit, nosU^o hanno auctoritate
nostra supponatis. Die Beklagten, zweimal und dann nochiuals zwehual pe-
remtorisch geladen, ver>veigern schliesslich die Einlassung auf die Klage, worauf
an einem Donnerstage die Delegirten tennlnum dederunt^ ut usqiie ad diem
dominicuni — venire deheretit, alloqain Imperudl auctoritate — praeKbor-
to8 G. et F, in hanno posue^vint taliter, quod si ad temunum iamdietum
non veneriiit, dein de aint in hanno d. imperatoHa; erst nachdem dieser
Bann am Sonntage fallig geworden war, wurde am Dinstage der Kläger in
Besitz gesetzt.*-* Der General legat Albert von Magdeburg delegirt 1223 Juni
25 dem Bischöfe von Tortona eine Sache zwischen dem Erzbischofe von Genua
und der Gemeinde S. Romolo mit der Weisung, facientes, quod decreveritis
•imperiali aurtoritate, per hannuin etiam et penani imperialem fimüter
ohservari; Sept. 1 heisst es dann: qui homines 8, Bomuli recussarunt ve-
nire, immo etiam recipere litteraa contempserunt ; unde d, episcopua auc-
toritate aihi coiweasa supposuit predictos Itoniines — imperiali hannOy
(U'tendemf rehelionem et contumaeiam dictorum Jvorninum; — ciiius bannl
sententiam suspendimus usque ad proximum fest um 8, Michaelis, si usque
tunc suh CiVamine nostro iuri paruerintj alioquin eoo tunc sortiatur effec-
tum. Erst 1224 Juni 5 setzt dann der Delegirte, weil die von S. Romolo in
hanno contumaciae verharren, den Erzbisohof in Besitz; hier, wie in dem
frühern Falle, mit der gewöhnlichen Bestinumuig, dass die Gebannten nur noch
buinen Jahresfrist gegen Erstattung der Kosten den Besitz wiedererlangen
können.*^ Und so finden sich aus dieser Zeit noch mehrere Beispiele, dass bei
Civilstreitigkeiten die delegirten lleichsrichter angewiesen werden, ihren Be-
fehlen durch den Bann Nachdruck zu geben, oder dass sie denselben wegen
Nichtachtung ihrer Ladung wirklich verhängen. *^ Es wird jetzt in erster Reihe
versucht, durch den Bann den gerichtlichen Austrag zu erzwingen; erst even-
tuell schreitet man ziu* Besitzeinweisung; und in dem neben dieser fortbeste-
henden Banne hig dann auch später noch immer ein stärkerer Antrieb zum
Gehorsam.
Fehlt für solches Vorgehen früher jede Andeutung, so dürfen wir schlies-
sen, dass der Reichsbann erst in späterer staufischer Zeit tnr Verhältnisse
Anwendung fand, für die er bis dahin nicht inUebungwar; es würde demnach
wenigstens nach dieser Seite hin das Institut im zwölften Jahrhunderte noch
nicht zur vollsten Entwicklung gelangt sein, was immerhin unsere Annahme
unterstützen dürfte, es sei in seiner spätem Bedeutung dem altern italienischen
Rechte fremd gewesen. Eine solche Anwendung musste übrigens gerade im
14. Beilagen von 1210 Aug. \\). 24. 15« Lib. iur. Gen. 1, 697. 722. 10. 1IS14 usw.:
Böhmer Acta 237. 239. 241. 461.
\o'i LösbarßrReichs.bann.
Reichsgerichte näher liegen, als in den ständigen Ortsgerichten, wo dem Kläger
die Besitzeinweisung zunächst durchaus genügen mochte; im Reichsgerichte
inusste ihm mehr daran liegen, ein sein Eigenthmn endgültig anerkennendes
Vrtheil baldmöglichst zu erlangen, da es fraglich sein konnte, ob nach längerer
Zeit wegen Aenderungen der politischen Verhältnisse noch ein Reichsurtheil
zu erlangen war; sollten sich keine früheren Beispiele, als die angeführten
finden, so möchte die lange Unterbrechung der Reichsgerichtsbarkeit nach dem
Tode K. Heinrichs VI nächste Veranlassung gewesen sein, durch diese An-
wendung des Bannes eine Beschleunigung des Verfahrens in den Reichsge-
richten zu erstreben.
70« — Ganz entsprechend dem stadtischen Banne * ist auch beim Reichs-
banne von der Verhängung die Fälligkeit des Bannes zu scheiden; die
Verhängung des Bannes ist auch hier vielfach zunächst nur eine AuflForderung
zum Gehorsam, welche durch die Drohung geschärft wird, dass der verhängte
Bann an einem bestimmten Tage i^-irksam wird, wenn bis dahin die Rückkehr
zum Gehorsam nicht erfolgte; in andern Fällen wird der Reichsbann freilich
als unmittelbar wirksamer verhängt. Und wie beim städtischen Banne ist auch
hier in dem einen, \^ie in dem andern Falle eine mehrmals nach längeren Fri-
sten wiederholte AuflForderung zum Gehorsam nicht nöthij;, um den Bann ver-
hängen zu können.
Bei der zuletzt besprochenen Anwendung des Bannes bei Civilstreitig-
keiten fanden wir allerdings wiederholte Ladungen vor Verhänguug
des Bannes. Aber wir haben es da nicht mit dem Bannverfahren als solchem
zu thun. Bei dinglichen Klagen galt schon in älterer Zeit der Ungehorsam erst
nach der dritten Ladung für festgestellt ^ Es mag das darauf eingewirkt ha-
ben, dass man sich in Italien an die Stellen des römischen Rechtes hielt, welche
die dritte Ladung selbst als die peremtorische betrachten, ihr nicht eine vierte
peremtorische folgen lassen. ^ Scheint es insbesondere in den städtischen Ge-
richten üblich geworden zu sein, sogleich statt aller ein peremtorisches Edikt
zu erlassen^, so hat man im Reichsgerichte wohl in der Regel an den drei
Ladungen festgehalten. Wird oft nur erwähnt, dass der Beklagte legitime et
peremtoiHe geladen sei, so heisst es wohl ausdrücklich, dass erst post tertium
edictum oder nachdem er setml, bisetter geladen sei^ gegen ihn vorgegangen
wurde; die dritte Ladung wird dann als peremtorische bezeichnet ^4 damit
stimmt, wenn es heisst, dass bis — et poetea bis pereintorie geladen sei", wo
ausnahmsweise noch eine vierte Ladung hinzukommt Aber auch die perem-
torische Ladung steht in keiner Beziehung zmn Bannverfahren; der aus ihrer
Nichtbeachtung sich ergebende Rechtsnachtheil ist die Besitzeinweisung für
den Kläger, auf die man sich ja früher überhaupt beschränkte. Als man dann
später auch hier das Bannverfahren anwandte, wurde dieses ohne engere Ver-
7a. — 1. Vgl. S 53. 2. Vgl. S 9 n. 6. & Vgl. Pillius P. 2. S 19. Tancred
P. 2. t. 3. S 1- 4« Pülios 1. c. S. 42. Damit würde stimmen, dass in den städtischen
Statuten durchweg nur ron einer Ladung die Rede ist; rgl. oben S 53 n. 5. 6« 1184.
1219: Mon. patr. Ch. 1, 930. Böhmer AcU 242. «• 1185: Mon. patr. Ch. 1, 93$.
7. Beilage Ton 1210 Aug. 19.
Yerhltaigrang und Fälligkeit 153
biadang in das Verfahren des ordentlichen Prozesses eingeschoben; erst nach
der perenitorischen Ladung folgt noch die dem römischen Rechte fremde Bann-
ladung.
Fassen wir hier nur das ins Auge, vi%s sich mimittelbar auf den Bann
bezieht, so finden wir mimittelbare Verhängung des Bannes, einen Be-
fehl, binnen bestimmter Zeit zu gehorchen, widrigenfalls der Bann wirksam
werden soll. Dass hier dem Bannbefehle dreimalige Ladung vorausging, ist
zweifellos nur dadurch bedingt, dass man sich hier in erster Reihe an die Re-
geb des ordentlichen Givilverfahrens band. Wo sonst das Bannverfahren em-
tritt, ist nie Rede davon, dass eine bestimmte Zahl von Aufforderungen zum
Gehorsam vorhergegangen sem müsse, mu einen Bannbefehl erlassen zu können.
Allerdings wird wohl erwähnt, dass der Bann wegen hartnäckigen Ungehor-
sams oder nach mehnnaliger vergeblicher Ladung verhängt sei; aber es ge-
schieht das dann in sehi* allgemeinen Ausdrücken. So wird über eine Anzahl
lombardischer Städte, welche sepe et sepius zum Gehorsam aufgefordert waren,
1213 Mai 2, am Donnerstage, im Namen des Legaten der Bann verhängt,
nisi iisque ad dlem lune prooi^iinmn vener int stare et attendere omnihua
suis preceptis,^ .In andern Fällen werden frühere Aufibrderungen überhaupt
gar nicht erwähnt So bei der Aechtung der Stadt Imola 1222 durch Gottfrid
von Blandrate, Grafen und Legaten der Romagua: Pro eo qiiod Ymolemes
castrum Yniole — destruere presumpserunt — , idetn d, vomes auctorltate
imperatorie legatiomsy qua fangitury posult ipsos Ymolenses in personis
et rebus et esse iussit in banno d. imperatoris et suo, nisi hinc ad sex dies
proximos nuindatis omtübus ipsius d, comltis vener int parituri et parue-
rint cum effectu^ ita videlicet, quod si predictum ternnnum permiserint
pertransire, ex ipso banno exire nequeant, nisi solverint ipsi comiti no-
mine bannt decem millia niarchas argenti boni et nisi omnibus mandatis
d. imperatoris et eiusdein cotnitis paruerint et ea e/ßcaciter duxerint ad-
implenda,^ Von fortgesetztem Ungehorsam ist gar nicht die Rede; die Ver-
hängung des Bannes gründet sich unmittelbar auf die begangene Missethat;
es erfolgt anschehiend sogleich die erste Aufforderung zum Gehorsam als
Bannbefehl.
Auch bei vielen andern Fällen ergibt sich entweder bestimmt, dass der
Bann nach nur einmaliger Aufforderung zum Gehorsam eintrat, oder wenig-
stens das ganze Verfahren in so kurzer Zeit beendet erscheint, dass, wenn
auch mehrmalige Aufforderungen vorhergegangen sein sollten, dabei wenigstens
von Einhaltung längerer Fristen, wie sie in Deutschland üblich waren, nicht
die Rede sein kann. Christian von Main^ gewährte 1 1 72 den Ksanem eine
PYist von zwanzig Tagen zur Ueberlegung, ob sie von ihm gestellte Forde-
rungen erfüllen wollten*^; dabei war wohl sogleich eventuell mit dem Banne
gedroht; denn März 6 zeigt er offenbar mit Rücksicht auf jene Frist den Ge-
nuesem an, dass er im Falle des Nichtgehorsams die Pisaner März 26 bannen
8. Böhmer Acts, Reichsi. 0» SaTioIi 3, 22. lOli Ann. Pisani. Mon. Oerm. 19, 262.
1 54 Lösbarer Beiohsbann.
werde * ^ ; März 28 erfolgte dann der Bann, und zwar als unmittelbar wirk-
samer, ohne irgend weitere Frist. *^ Auf Klage der Behörden von Conio, dass
Bewohner des Gebiets ihnen den Eid weigern, gestattet 1 1 76 der Kaiser, den-
selben i\v parte no^^ra zu verlangen; et al usquv ad octavas paachac allquU
eorum — lam dictum hi/ramentam fwcei^e — recusaverit^ eum in batmuin
nostrum ponimus. * ^ In dem schon erwähnten Prozesse gegen Casale befiehlt
der in Unteritalien weilende Kaiser 1197 Jan. 31 dem Guido de Rodobio für
den Fall, dass die von Casale sich dem Urtheile nicht fügen, ut eoe sine nwra
imperiali banno noatro anpponaa^ während Guido schon Febr. 6 zu Vercelli
den Bann ohne weitere Frist ausspricht; bei Berücksichtigung der Entfernung
muss da fast unmittelbarer Gehorsam gefordert sein, wobei freilich zu berück-
sichtigen sein wird, dciss der Kaiser schon früher eine Appellation gegen das
Urtheil zurückgewiesen hatte. *^ Der Pabst beklagt sich 1209 beiiu Könige
darüber, dass dessen Legat auf die Weigerung der Florentiner, ihm Reichs-
besitzungen herauszugeben, eos in continetiti decem milÜHrn marcarmn bantio
8id)iecit^ nolena eis indudaa indidge^*e aaltem iiaque ad redituin nimti(yi*uin
auormn^ qiioa ad taam praeaentiam deatinarant. ^ ^ Die Stadt Bologna gab
1219 Mai 7 dem Reichsvikar eine ablehnende Antwort auf dessen Forderung
der Herausgabe der Grafschaft Imola; schon Mai 16 wurde gegen den darauf
verhängten Bann appellirt. ^^ Der Kaiser befieldt 1220 dem Markgrafen von
Carretto, die von Ventimiglia aub pena triam milium marcarum argenti et
banno -itnperiali zuni Gehorsam gegen Genua aufzufordern; quod ai forte
neglexerint culimplere infra xv, diea poat taam amvwnitionem, eoa — im-
periali banno de noatra atictoritate atd/iciaa; der Markgraf spricht daim
später den Bann, ohne noch eine Frist zu gestatten.*^ Den Erzbischöfeu von
Arles und Aix befiehlt 1225 der Kaiser, die von Marseille zu Genugthuung
fVir den Bischof anzuhalten; quod ai eoa invenirent in aua pertinacia per-
aiatentea , monitione p-remiaaa totam univeraitatem — noatre celaitudinis
banno aupponeretit et bannitoa imperii pMiea/rentA^
Aus allem werden wir folgern müssen: Das Bannverfahren selbst kennt
nur eine emzige AuflForderung , in angegebener Frist zu gehorchen. Diese
Bannfrist ist keine herkömmlich feststehende, sondern nach Lage des Ein-
zelfalls bestimmte; scheint einmal der Gehorsam fast unmittelbar gefordert, so
handelt es sich in andern Fällen um drei*^ fünf, sechs Tage, aber auch wohl
um einige Wochen. Die regelmässigere Form, welche wir auch beim städtischen
Bann fanden, scheint die gewesen zu sein, dass bei der Aufforderung sogleich
der Bann verhängt wurde, der dann nach Ablauf der Frist unmittelbar fallig
wurde. In andern Fällen wird bei der Aufforderung der Bann nur gedroht;
er ist dann nach Ablauf der Bannfrist noch ausdrücklich zu verhängen. In
diesen Fällen scheinen dann aber Verhängung und Fälligkeit durchaus zusam-
70.—] 11« Mon. patr. Cod. Sardin. 1. 242. 12« Ann. Genuenses. Mon. Genn. 18, 93.
18. Vignati 272. 14t. De Conti 1, 382. 15. Innoc. Epp. 1. 12. ep. 78. 16, SätioH
2. 405. 406. 17. Üb. iur. Gen. 1, 652. 657. 18. HuiUard 2, 484. Die in ItaUen gegen
Burgunder ergangenen ßann.scntCDzen schliessen sich denen gegen Italiener überall bo eng
an, dass wir sie unbedenklich mitberücksichtigen dürfen. 19. Vgl. § 69 n. 14.
Verhäogung. Baonfirist. Wirkungen. 155
menzufallen ; der Bann ist stjgleich wirksan), es wird keine Frist nielir genannt,
während der durch Riickkelir zum Gohorsani die Wirkungen des Bannes noch
abgewandt werden können. Diese zweite) Form erscheint allerdings in so weit
als die weniger scharfe, als es hier auch nach Ablauf der Frist wenigstens
noch im Ermessen des Bannenden lag, ob er mit der \^erhängung noch zögern
wollte. Aber in beiden Fällen finden wir nur eine einzige AuflForderung zmn
Gehorsam unter Androhung des Bannes, das Bannverfahren selbst kennt nur
eine Frist. Dagegen lag es im Ermessen des Richters, ob er sogleich zum
Bannverfehren greifen wollte oder nicht. War keine Gefahr im Verzuge, so
mochte er wiederholt einfach zum Gehorsam auffordein, ehe er einen Bann-
befehl erliess. Andererseits scheint ihn auch nichts gehindert zu haben, schon
bei der ersten Aufforderung sogleich einen nach besthimiter Frist fiilligen Bann
zu verhängen. Zur Verhängung eines unmittelbar wirksamen Bannes werden
aber auch wiederholte Aufforderungen nicht genügt haben, wenn bei keiner der
Bann gedroht war; wo uns irgend bestimmtc»re Nachrichten vorliegen, ergibt
sich, dass dem Eintritte der Wirksamkeit des Baimes die Drohung in der einen
oder andern Fonn vorherging.
71« — Die Wirkungen des lösbaren Reichsbannes zeigen
manche Verschiedenheit von denen des stäiltischen Bannes, welche vielfach
darauf zurückzuführen sind, dass beim Reichsbann vor allem der Ungehorsam
als solcher ins Auge gefasst wird, beim städtischen auch da, wo derselbe Un-
gehorsamsbann ist, mehr G<jwicht auf die den Ungehorsam veranlassende
Thatsache gelegt wird.
Beim städtischen Banne fanden wir als nädiste Folge die Verurthei-
lungdes Ungehorsamen wegen der ihm zur Last gelegten Tliat, indem der
Ungehorsam als Geständniss der »Schuld aufgefasst wird. Beim lösbaren Reichs-
banne finde ich darctuf nirgends bestimmter Gewicht gelegt.
Was die Anwendung im Civilprozesse beti'ifft, so kommen die Fälle
hier von vornherein nicht in Betra<3lit, wc^ es sich um Ungehorsam gegen ein
schon gesprochenes Urtheil handelt. ' *So ist es aucli bei dem einzigen mir be-
kannten Falle, wo der Reiclisbann bei einer Klage um Schuld angewandt würd ;
die Forderung wird ei*wiesen, es erfolgt ein dem Urtheile gleiclizuhaltender
Befehl zur Zahlung und der Bann wu-d verhängt, um die Zahlung in b^^stiinmter
Zeit zu erzwingen.* Bei dinglichen Klagen fanden wir dann allerdings, aber
erst in späterer Zeit, den Bann zur Erzwingung des Gehorsams gegen die La-
dung angewandt. Aber es ändert das nichts am sonstigen Vorgehen; auch die
Missachtung des Bannes macht den Beklagten nicht etwa sachfallig, sondern
es folgt, wie früher, nm* Sicherung des Klägers durch Besitzeinweisung. ^
Was Strafsachen angeht, bei welchen nicht das Reich, sondern ein
Einzelner verletzt war, so sind mir nur zwei nahe verwandte Fälle des Unge-
horsamsverfahrens bekannt geworden. Der Bischof von Turin klagt 1185
gegen den Grafen von Savoien auf genannte Burgen mit Zubeh(*)r, auf eine
bestimmte Summe i>ro damno dato und endlich tjnferaliter^ ut dlmittat sibi
71. - L Vgl. S 69 n. 4. 2. Uuillard 2. 133. 3, Vgl. S 69 n. 14.
1 56 Lösbarer Reichsbann.
ovhne feudum, quod ab eccleeia Taurinensl tenet, aaaerena se probaturufn
cormtein eonimisisse offensas lulveraas ecclesia$n Tatirlne^iaein^ i>ropter
quas feodum iure amlttere dehehat. Auf den Ungehorsam des Grafen erfolgt
kein Bann, aber auch keine endgültige Verurtheilung, sondern Einweisung in
den Besitz der genannten Burgen, aller Turiner Kirchenlehcn des Grafen und
weiteren Eigens desselben bis zum Belaufe des angesprochenen Schadenser-
satzes; es folgt dann noch körperliche Einweisung durch einni Boten des Kö-
nigs.^ Auch bei den Lehen handelt es sich hier zweifellos nicht um endgültigen
Verlust; denn nach lougobardischem Lehenrecht erfolgt bei Ungehorsam des
Vasallen auf die dritte Ladung zunächst nur Besitzeinweisung des Herren;
binnen Jahresfrist erhält der Vasall, wenn er sich stellt, den Besitz zurück,
während er nach Jahresfrist allerdings nicht Mos den Besitz, sondern auch das
Lehen endgültig verliert ^
Um so auffallender ist es, dass wir im folgenden Jahre einen entspre-
chenden Fall anders behandelt finden. Auf Klage des Bischofs von Genf hatte
der Graf von Genf sich dem Kaiser gestellt und iuramt atare inandatis tws-
tria auper iniurlia et exceaathiia et dampnia^ welche er jenem zugefügt, hatte
sich dann aber durch heimliche Flucht dem Gerichte entzogen. Habito igitur
principum priidentumqtie noatrorum cotiailio, conaidtiaque curie noatre
iudicibuay iudiciaU aententia ipamn comitein banno hnperiall aid)iecimu8^
legcdi indicio condeinpnatum ad omnünodam reatitutionein dampnorum;
der Bischof solle daher von den Gütern des Grafen bis zum Werthe von
zwanzigtausend Solidi für den nachgewiesenen Schaden erhalten; er sei femer
berechtigt, vom Grafen und dessen Gütern tausend Pfund Gold zu nehmen,
wegen Verletzung des kaiserlichen Privilegs; iudlciarlo quoque ordine data
est in ipaivm comitem aententia, ut omnia feoda et beneficia, que habiüt
ab epiacopo et eccleaia Gebe7inetm, ad ipaum epiacopum et ad ecdeaiam
libere rex^ertantur, quibua eotnea per cidpam et contuinaciam aaam iuato
privatua est indicio, et ad aepe dictum epiacopum et eecleaiam iuam iudi-
ciaU aententia redierunt. Hier handelt es sich n::n zweifellos um einen end-
gültigen Verlust der Lehen, zumal der Kaiser weiter die Vasallen des Grafen
von der Treue löst und den Bischof ermächtigt, die eingezogenen Lehen ander-
weitig zu verleihen.^ Um beständigen Reichsbann handelt es sich hier noch
kaum ; von den Eigenthümlichkeiten desselben wird keine genannt, insbesondere
nicht dem Grafen das gesammte Eigen und Lehen abgesprochen. So wird hier
allerdings anzunehmen sein, dass der Ungehorsam als Geständniss der Schuld
betrachtet und daraufhin ein endgültiges Kontumazialurtheil gesprochen wurde.
Aber der Vergleich mit dem frühem entsprechenden Fall legt es doch nahe,
hier an eine Ausnahme zu denken; und diese dürfte dann dadurch begründet
sein, dass es sich nicht um einfachen Ungehorsam, sondem um einen durch
Bmch des eidlichen Grelöbnisses sehr erschwerten Ungehorsam handelte. Und
eben darin wird der Grund zu suchen sein, dass nur hier der Bann verhängt
wird, der wohl weniger die Sichemng des Interesses des Klägers, als die £r-
IL^] Ai MoD. pMr. Ch. 1, 938. 943. S. IL Feud. 22. «. Spon 2, 42. 44. 45.
XichtTf'nirtheilang des Üngehonain(»ii. fiannbu.sse. ]57
zwiiigüng einer Grenugthuung ßir die schwere Missachtung des Kaisers zum
Zwecke halte. Bei einfachem Ungehorsam dürfte man hier kaum anders vor-
gegangen sein, als beim Grafen von Savoien.
T^r werden danach anzunehmen haben, dass man Forderungen aus
Missethaten bei Ungehorsam des Beklagten auch zunächst ohne Anwendung
des Bannes durch Besitzeinweisung sicher stellte, welche die spätere Verthei-
* digang noch nicht ausschloss. Andere Beispiele, dass es wegen Verletzungen
Einzelner zu einem Ungehorsamsverfahren vor dem Reiche kam, sind mir nicht
bekannt. Ueber blosse Frevel kam es gewiss selten zu einer Klage beim Reiche;
wurde aber wegen solcher ein Reichsbann verhängt, so waren die Geldstrafen
f&r den Ungehorsam wohl an und für sich ungleich höher, als die fUr die That,
es konnte da ganz ansser Betracht bleiben, ob der Gebannte auch als verur-
theilt wegen der That galt. Wurde aber etwa ein Reichsbann wegen unsühn-
barer Missethat verhängt, so wird allerdings der Grebannte als verurtheilt
betrachtet sein; dann aber handelte es sich auch überhaupt nicht mehr, um
lösbaren Bann.
In den meisten FäUen \i'ird der lösbare Reichsbann verhängt wegen Un-
gehorsams gegen einen im Interesse des Reichs erlassenen Befehl. Dieser
Befehl kann allerdings veranlasst sein durch eine das Reich verletzende Misse-
that; so beider erwähnten Bannung von Imola durch die Zerstörung der Burg. ^
Aber auch bei diesem und ähnlichen Fällen wird nicht eine Verurtheilung zur
Grenugthuung für die That selbst im Falle des Ungehorsams in Aussicht ge-
stellt; der Bann soll die Stellung zur Verantwortung erzwingen; es ist kaum
anzunehmen, dass auch dann, wenn der Bann fällig, aber später gelöst wurde,
dem Gelösten ein Recht zur Vertheidigung wegen der That selbst nicht mehr
zustand. Mochte auch zuweilen beim lösbaren Reichsbanne ein Kontumazialur-
theil erfolgen, so ist das als Wirkung des Ungehorsams doch nirgends be-
stimmter betont; der Reichsbaim fasst nicht, wie der städtische, in erster Reihe
die Bestrafung dessen, was den Ungehorsam veranlasste, ins Auge, sondern
den Ungehorsam selbst.
72. — Dieser Unterschied macht sich insbesondere auch geltend bei der
Verurtheilung in die Bannbusse. Beim städtischen Bann fallt dieselbe
wenig ins Grewicht. Wo sie bei leichterem Banne allerdings zunächst als Strafe
fiir prozessualischen Ungehorsam erscheint, ist sie gering. Beim Banne um
Missethaten verliert sie aber, von einigen Ausnahmen abgesehen, überhaupt
den Charakter einer Ungehorsamsstrafe; sie fallt zusammen mit der Greldstrafe
f&r die That selbst; den gehorsamen und den ungehorsamen Verurtheilten trifft
dieselbe Strafe; die nachtheilige Folge des Bannes lag für den letztem in dieser
Richtung nur darin, dass er wegen seines Ungehorsams als verurtheilt galt.
Nur in einigen Fällen aussergerichtlichen Ungehorsams, wo eben das ganze
Gewicht auf Erzwingung des Grehorsams fiel, finden wir grosse Ungehorsanis-
strafen. ^
7. Vgl. S 70 n. 9.
72.-1. Vgl. S 55 n. 6.
162 LOsbarerReichsbann.
pr ivandos, ita ut moneta, theloneum et omnia predicta ad nostram pote-
atatenx redeant et nostro etatiuintur arbitrio.^ Dass es sich dabei nicht uin
eine vorübergehende Zwangsmassregel handelt, tritt noch besonders deutlich
dadurch hervor, dass über einen Theil der entzogenen Rechte sogleich ander-
weitig verfügt wird : ins faclendae nwneta^, quo Mediolanensea privavimus,
Cremonenaihua donainnuia. Zweifelhafter kann es sein, ob es sich hier über-
haupt noch um lösbaren Bann handelt, zumal der Kaiser im Eingange erklärt:
Mediolanenaea ob imniania eorum acelera a noatra gratia penittia reieci-
tmia. Aber die Möglichkeit einer Wiedererlangung der Gnade scheint damit
doch nicht unbedingt ausgeschlossen; und wenn, wie wir sehen werden, der
unlösbare Reichsbann eine Verurtheilung in die Strafen des Hochverraths,
insbesondere auch zur Konfiskation des Guts voraussetzt, so fehlt dafür hier
noch jede Andeutung. Es wird ein schrittweises Vorgeben anzunehmen sein;
nachdem die Stadt eine Zeitlang im lösbaren Banne verharrte, wird derselbe
zunächst durch Entziehung der Regalien geschärft, bis dann später der unlös-
bare Bann erfolgt.
Bei der Bannung von Pisa II 72 durch Christian von Mainz wird die
Privilegienentziehung sogleich mit dem Banne verhängt: omnia privilegia
Piaanoruni, qiiecumque a aereniaaimo d, noatro F, impeimtore — et al>
oninibua predeceaaorihua auta ohtinuerunt, caaaavimua, et normnatim ea^
que de Sardinea et de ripa viaria et de lihertate ac fodro civitatis aue ae
terre, et de comitatu coimtia Uguelini et comitiaae Matilde fobtinu^runtj,
et inaupet* de vwnetay quam irritam feeimiia, et dari aive i^cipi aub pena
reihum atque peraonar^um prohibuimus; et preterea quicquidde hanore ai-
qH4i utilitdte ipaorum potuimus excogitare^ eia imperiali aaetoritaie ab-
atalimua; deinde civitateni ipaorum et bürg um atque peraonaaet pecuniam
in ba/nnum d. imperatoria auctoritate imperiali et noatra et nuaimus et
publicavimua,^ Hier fehlt jede Andeutung unlösbaren Bannes, der insbeson-
dere auch dadurch ausgeschlossen scheint, dass nur vom Gelde, nicht von
Konfiskation des liegenden Guts die Rede ist. Es könnte hier allerdings schei-
nen, als sei bei der PriviJegtenentziehung nur eine vorübergehende Zwangs-
massregel beabsichtigt gewesen; denn wenigstens thatsächlich wurde sie zwei
Monate später, als die Pisaner gehorchten, mit der L(*)sung vom Banne ruck-
gängig gemacht: Piaanoa in generali parlamento a banno abaohdt et in
omnem plenitudiiiem prioria Status, et noimnntim monete et totius Sar-
dinee et omnium priinlegiormn Piaane civitatia et co^mtatus — restitidt
et in suam gratiam et benivolentiain eos recondliainL^ Aber die thatsäch-
liche Restitution beweist nicht, dass die Rückkehr zum Gehorsam an und für
sich einen Anspruch darauf gab; es war hier wohl um so sicherer eine dauernde
Strafe beabsichtigt gewesen, als sich Christian schon frühar Genua gegenüber
zu dieser Privilegienentziehung ausdrücklich verpflichtet und versprochen hatte,
zu erwirken, dass die Hälfte von Sai*dinien dann an Genua komme. ^
73.— I 2. Antiq. It. 2, 591 ; auch Vignati 37. & Mon. (lerm. 18, f*3. i, Ann. Pisanl.
Mon. Germ. 19, 262. 5. Mod. patr. Cod. Sard. 1, 242.
Frivilegienentziehung. Friedlosigkeit. 163
»
Da sich im Februar 1311 Cremona, Crema und andere Städte empört
hatten, entzog der König März 5 denselben onines gratia^, honores, privi-
legia, indulgentias et feuda, welche ihnen von ihm und seinen Vorgängern
ertheilt waren. ^ Eine Verbindung mit dem Banne tritt nicht bestimmter her\'or,
die Massregel erscheint als ganz selbstständige Strafe ; aber sie wird auch hier
als Vorstufe des unlösbaren Bannes zu betrachten sein, da wenigstens gegen
Cremona gemäss dessen Behandlung bei der Unterwerfung^ ein solcher noch
gefolgt sein dürfte; gegen einzelne Cremoneser wmde er im Mai verhängt.^
Ich möchte in diesen Fällen weniger an vereinzelte willkürliche Schär-
fungen des Bannes denken, als an einen bestimmteren, auf das ältere deutsche
Ach tsverfahren zurückgehenden Brauch, wonach man bei Ungehorsam
gegen das Reich zunächst nur mit Entziehung der Regalien und Lehen vor-
ging, erst wenn das nicht wirkte, mit der Oberacht. Nach den spätem Quellen
wurden allerdings erst durch diese die Lehen verwirkt. Aber 1065 wird dem
Abte von Stablo schon bei einer zweiten Ladung an den Hof des Königs ge-
droht, nt 81 non jrroperaret ad cnriam indicto die vel tempore^ praeiudi-
tiumpati haberet totins honiy quod tenehat ex rege^^ und 1147 wird dem
Verletzer einer königlichen Urkunde ausdrücklich gedroht, nisi comnwnitits
etatim resipuerit, adiudicatiis heneficiis suis eicpolieturi et si obstinat ks
fuerity etiam niaiestatis reus haheatur, ^ *' Es wird da die Anschauung zu
Grunde liegen, dass so lange noch Gehorsam zu erwarten ist, der Ungehorsame
zwar noch nicht als Hochverräther zu Verlust von Leben und Eigen verurtheilt
werden, wohl aber seines Ungehorsams wegen schon das endgültig verlieren
soll, was er nur der Gnade des Königs verdankt, wegen dessen er ihm zu be-
ßondenn Gehorsam verpflichtet wäre.
74« — Eine weitere Folge auch des lösbaren Reichsbamies ist E n t-
^iehung des Rechtsschutzes für Person und Gut. So heisst es
1229 vom Reichsvikar fiir Tuszien: puhlice exbannivit Iwinines Montts Po-
UMani comnniter et dlvishn in avere et persona pro eo, quod reqiiisiti ab
eOf ut essent ad mandatiim snum de discordia, que erat inter comune et
popidum dicti ca^stri ex una parte^ et iniUtes einsdem terre ex altera, et
commwie mandatis eins pro hiis esse vel parere noluerunt ; et quicumque
ipsos offenderit in avere vel persona, auctorltate imperiali, qiut fange-
batuVy statuit eos, scilicet qid offenderinthomhies dicti castri, esse impunes. *
Diese Gestattung strafloser Verletzung wird oft eiivähnt Beim städti-
schen Bann fanden wir sie beschränkt auf den Bann um Missethat. Beim
Reichsbann tritt eine solche Beschränkung nicht hervor, wie das der Auffas-
sung entspricht, wonach beim Bann immer zunächst nur der Ungehorsam gegen
das Reich, nicht die Veranlassung desselben ins Auge gefasst wird. So kann
Entziehung des Rechtsschutzes selbst da ausgesprochen werden, wo der Bann
als prozessualisches Zwangsmittel bei Civilsachen angewandt wird; wegen
«. Böhmer Acta, Nachtr. 7. Vgl. Böhmer Reg. Henr. VTI nr. 389. 8. Acte Henr. VII
2. 148. 9. Mon. Germ. 13, 440. 10. Moii. Boica 29, 298.
74. - 1. Huillard 3, 199.
11*
164 LösbarerKeichsbann.
Nichtachtung der Ladung des Keichsrichters werden 1223 die Leute von S.
Roinolo gebannt, ita quod ubique res et pe^^aotie ipsorum detineantur et a
tiemine deffendantur, et ai quid eis in damnum personarum vel rerum
iüatuni ftierit a quociiniqiu*, id commitatur hnpime,*^
Erfolgt nun der Bann auch häufig unter Nichterwähnung der Ent-
ziehung des Rechtsschutzes, ist nur von der Geldstrafe die Rede, so
werden wir jene doch wohl als regelmässige Wirkung jedes Reichsbannes zu
fassen haben, zumal sehr häufig, wie in den Drohformeln der Urkunden ^ auch
bei wirklicher Verhängung des Bannes neben dem Banne die zu zahlende
Poena ausdrücklich genannt wird, der Ausdruck Bann demnach sich zunächst
nur auf jene Entziehung des Rechtsschutzes beziehen kann. Dagegen wird
allerdings auch jetzt wohl noch zunächst die Geldstrafe ganz gleichbedeutend
mit Poena als Bann bezeichnet. Es ergibt sich das besonders deutlich aus
einer Gerichtsurkunde von 1232, wo es heisst, dass der Kaiser den Floren-
tinern jede Befehdung Siena's euh pena centuin miüium nim^arimi unter-
sagt, sie weiter sub banno decem milium niarcarum vor sein Gericht geladen
habe; dagegen ist später bei Erwähnung derselben Summen im Urtheile die
Rede von dem bannum centum und der pena decem nnUium niarcarum.*
Die Verhängung eines Bannes durch das Reich kann demnach allerdings
noch immer nur die Bedeutung der Verhängung einer blossen Geldstrafe haben.
Aber im allgemeinen scheint es doch nicht, dass der Ausdruck häufiger da
angewandt wurde, wo nur eine solche eintreten sollte. Heisst es allerdings
häufig nur, über eine Stadt sei ein Bann von so und so viel Mark verhängt ^
so mag eben nur die in diesem Falle empfindlichste Wirkung des Bannes her-
vorgehoben sein. Nur ein Fall ist mir bekannt geworden, bei welchem die
allgemeine Entziehung des Rechtsschutzes ausgeschlossen scheint. Der Greue-
rallegat gestattet 1221 dem Wilhelm von Pusteria, Sachen derGremeinde und
der einzelnen Bewohner von Asti an sich zu nehmen bis zum Betrage der
zweihundert Mark, welche die Stadt ihm schuldete; item usque ad solutionein
et satisfactione^n marcharuni qidngentarum arge^iti pro banno, etfb aiius
banni pena eiiisdeni Astensibus per d. impa^atorem et nos mefninimvs
fidase iniunctum, die Zahlung zu leisten; er befiehlt weiter allen Reichsge-
treuen, ihn dabei zu unterstützen, sid/ obtentu imperialis gratie et no8tt*e et
banno malle marcharuni argenti, cuius banni medietas caniere imperii —
perveniut,^ Auch hier ist, zumal in dem Schlussatze, zunächst die Geldstrafe
als Bann bezeichnet. Weiter aber soll niclit im allgemeinen Schädigung von
Personen und Sachen erlaubt sein; die Massregeln gegen das Gut haben we-
niger Erzwingung des Gehorsams, als zwangsweise Befriedigung der Forde-
rungen an die Stadt im Auge. Ob ein solches Vorgehen in den Reichsgerichten
etwa gerade nur fiir den Bann um Schulden üblich war, wird kaum zu ent-
scheiden sein, da mir kein weiterer entsprechender Fall bekannt geworden ist
Es wäre auch denkbar, dass es überhaupt im Ermessen des Reichsrichters
74. - 1 2. Üb. iur. Gen. 1, 697. a. Vgl. S 36. 4. Humard 4, 417. 418. &. Vgl.
S 72 n. 16. e. Huillard 2, 1."^.
Friedlo&igkeit. Verbot der Unterstützung. 1 05
stand, ob er von der Entziehung des RechUschutzes absehen, nur mit Geld-
bann vorgehen wollte, der freilich nur dann von Erfolg sein konnte, wenn
Massregeln getroffen waren, die Geldstrafe zwangsweise einbringen zu können.
Was die Tragweite der Entziehung des Rechtsschutzes betrifft, so
steigerte sich dieselbe nach den städtischen Einrichtungen nur beim Banne um
Missethat, oder auch nur um schwere Missethat bis zu völliger Friedlosigkeit.
Beim Reichsbanne tritt da eine schärfere Gränze nirgends hervor. Wo einfach
von strafloser Verletzung die Rede ist, würde das an und für sich selbst straf-
lose Tödtung einschliessen. Aber nirgends ist doch auch ausdrücklich gesagt,
dass der Gebannte straflos getödtot oder verwundet werden dürfe; und da es
sich beim Reichsbann keineswegs innner um Missethat handelte, da derselbe
zudem die einzelne Person gewöhnlich nicht wegen persönUcher Schuld, son-
dern als Mitglied ihrer Gemeinde traf, so waren so weitgehende Verletzungen
schwerlich unmittelbar beabsichtigt. Was man in erster Reihe beabsichtigte,
war jedenfalls nur Gefangennahme der Person und Beschlagnahme des Gutes,
Wie in dem erwähnten Falle von 1223 ist auch sonst wohl ausdrücklich darauf
hingewiesen. Bei Bestätigung von Bannsentenzen befiehlt der König 1218, ut
Mcumqu^ Vercellenaea ei res eortim llhere cap-ianturet dctineantur; 1220
gegen die von Piacenza: iit eoa capiavt et cor um hoiia.'^ Weitergehenden
persönlichen Verletzungen dürfte der Genannte wohl nur dann ausgesetzt ge-
wesen sein, wenn er sich der Gefangennahme widersetzte. Bei der Wegnahme
des Gutes liatte man wohl zunächst nur die bewegliche Habe im Auge; in dem
letzten^'ähuten Falle von 1220 verbietet der Kaiser noch ausdrücklich, denen
von Piacenza Schulden zu zahlen. Die Okkupation auch des liegenden Gutes
mag gestattet gewesen sein; doch handelte es sich dann nach Analogie des
städtischen Bannes wohl nur um die Aneignung der Flüchte, während das
Gut selbst nach Lösung des Bannes zm'ückzugeben war.^
75. — Wie beim städtischen Bann finden wir auch beim Reichsbanne
da.s Verbot der Unterstützung wohl ausdrücklich ausgesprochen; es
sollte den Grebannten jede Hülfe verweigert, jeder Verkehr mit ihnen abge-
brochen werden. Der Legat befiehlt 1194 den lombardischen Städten, dass
sieden gebannten Panuensern non aiixillentury nee eoruflliam eis preheant,^
Ein Delegirter des Kaisers bannt 1220 die von Ventimiglia und zugleich om-
nes iüos^ qiü eis vel eorinn communi darent eonsilimn vel iiLvamen vel qui
eis merces aliquds vel vietualia minist rar ent; er zeigt das zugleich den
Nachbarorten durch besondere Schreiben an, jede Unterstützung unter Drohung
des Bannes und einer Strafe von fünfhundert Mark Silber verbietend.^ Ge-
wöhnlich wird das Verbot der Unterstützung bei Verhängungen des Reichs-
bannes nicht besonders erwähnt, aber doch wohl nur als selbstverständlich;
wird sehr gewöhnlich allen Reichsgetreuen einfach geboten, die BetreflFenden
pro hanrutis zu halten, so war darin jenes Verbot zweifellos einbegriflFen.
Galt die Entziehung des Rechtsschutzes für den ganzen Umfang des
7» Böhmer AcU 240. Nachtr. 8. Vgl. S 59 n. 21.
75. - 1. Affö P. 3, 302. 2. Lib. iur. Gen. 1, 652. 657. 658.
\{)ii LösbarerReichsbann.
Reiches, das Verbot der Unterstützung tür jeden Reichseingesessenen, so würde
der gegen einzelne Personen verhängte Reichsbann, wenn er allseitig streng
eingehalten wurde, zur Verbannung aus dem Reiche gefuhrt haben.
Aber nie findet sich eine Andeutung, dass ein solcher Erfolg auch nur erwartet
wurde. Zunächst war natürlich die Wirksamkeit der Massregeln bedingt durch
Anerkennung des Bannes durch die Stadtgemeinde desGrebann-
ten. War das Reich der Stadt mächtig, so wurde ihr das wohl ausdrücklich
auferlegt; bei der Unterwerfung vonPiacenza 1162 heisst es, (Jenannte, wenn
sie sich dem Gerichte des Kaisers nicht stellen wollen, erunt in banno d, im"
peratorisy et Placentini eos eicient extra ciiitatem et epiacopaturn eorum
et peraequentur eos tamqiiam hostes et omnia bona eorum mobilia et imo^
biUa fiaco applicabuntur.^ Durfle man auf Verhängung und Einhaltung durch
die Stadt rechnen, so mochte man überhaupt auch bei Verletzungen des Reichs
nur auf den städtischen Bann als die empfindlichere und leichter durchzufüh-
rende Massregel Gewicht legen. Von andern Personen heisst es bei jener
Unterwerfung ohne alle Erwähnung des Reichsbannes nur, dass die Placen-
tiner sie unter Einziehung ihres Gutes aus dem Gebiete vertreiben sollen, nee
eoa deincepa recipient aine parahola d. imperatoria. Bei dem 1194 den
lombardischen Städten vom Legaten auferlegten Frieden droht derselbe ein-
zelnen Friedensbrechern nicht mit dem Reichsbanne, sondern verpflichtet die
Stadt, welcher er angehört, ihn zu bannen.^ Aber wenn auch ein Reichsbann
durch die betreflFende Stadt geachtet wurde, so fand der (Jebannte doch leicht
auswärts eine Zuflucht bei innem Gegnern des Reichs; eine Nöthigung zum
Verlassen des Reiches selbst mochte kaum jemals vorliegen.
In der grossen Mehrzahl der Fälle wurde aber der Reichsbann gewiss
verhängt gegen einzelne Personen, bei deren Stadt auf Einhaltung nicht zu
rechnen war, oder gegen ganze Gemeinden. Dann hatte der Reichsbann, wenn
er auswärts genügend beachtet wurde, die umgekehrte Wirkimg des städtischen
Bannes ; wie jener zur Ausschliessung, so führte dieser zur Eingränzung
auf das Stadtgebiet. Die Bewohner kleinerer Orte mag das allerdings
oft empfindlich genug getroffen haben. Weniger Bedeutung hatte das an und
für sich fiir grössere Gemeinden. Und zudem war wohl in den wenigsten
Fällen darauf zu rechnen, dass der Bann auswärts allseitig anerkannt wurde.
76« — Diese Verhältnisse machen es erklärlich, dass das Reich sich in
vielen Fällen auch bei lösbarem Banne nicht mit den passiven Massregeln der
Entziehung des Rechtsschutzes und des Verbotes der Unterstützung begnügte,
wie das beim städtischen Banne leichter geschehen konnte, wo die Wirkungen
des Bannes in dieser Richtung viel empfindlichere waren. Beim Reichsbanne
kommt häufig noch ein Befehl zur Befehdung von Reichswegen hinzu;
die Schädigung an Person und Gut wird nicht blos gestattet, sondern befohlen
oder von den Reichsbeamten selbst ausgeführt. Der Legat Christian ver-
spricht 1 1 72 den Grenuesern, die Pisaner zu bannen und sie dann zunächst
durch den Grafen von S. Miniato und bestimmte Städte, später aber selbst
75.—] 8« Boselli 1, 313; such Böhmer Aeta 5d8. 4. Mos. Germ, i, 187.
Befehdung von Reichüwegen. IQJ
ZU bekriegen J Bei der Aechtung des Grafen von Gent* 1186 sagt der Kaiser:
Q^wcirca vobis — precipinkus^ quafetius sepius dictum comitetn tanquam
bannitum et publicum hoateUi imperil haheatia et — in rebus et persona
comitem perseqivi non de&istatie, scituri pro/ecto, quod qui in persona eiua
iepuerintf iram indignationia noatrae se noverint graviter incurrisae,'^
Nachdem der Graf and Legat der Roinagna 1222 den Bann über Imola ver-
hängt hatte, wandte er sich an die anwesenden Bologuesen: Audit^isiis ban-
num a ine datum Yinolenaibua; ai veneinnt Ynwlenaea ante terminum da-
tum eia, wihi placebit et faciam erga eoa, quod ad lionoretn d, imperatoria
credidero pertinere; ai autern non vetierinf, rogo voa ex parte d. hnperor-
toria et precipio vobia diatricte aub debito ßdelitatia, quatenua dictoa Imo-
lenaea tarn in peraonia quam in rebua voa et omnea de iuriadictione veatra
pro bannitia teneatia et Imbeatia et in omnibua eoa ta^nquam bannitoa
tr€u;tetia, guerrizando eoa elapao termino banni et totia viribua offendendo,^
Der Vikar von Tuszien bannt 1229 die von Montepulciano wegen Ungehorsam,
wobei nur von strafloser Verletzung die Rede ist; nachdem sie dann den ge-
lobten Gehorsam nicht einhielten und die Boten des Vikars misshandelten,
bannt er sie nochmals, jetzt unter Zufügung einer hohen Bannbusse; ausserdem
aber befiehlt er dem Podesta von Siena ad penam duorum miUium marca"
rum argenti, ut liominea et comune caatri Montia Pulciani de cetero habeat
et teneat pro exbannitia et inimicia imperii et eoa communiter et dimaim
offendat et offendi faciat pro poaae auo et comuma Senenaia in peraonia et
rebua, et gueirram fainat, et devaatet et capiat tanquam inimicoa et ex-
bannitoa imperii et rebellea,* War der Bann zunächst veranlasst durch In-
teressen bestimmter Personen, so wurde wohl diesen zunächst die Befehdung
überlassen und anderen befohlen, sie zu unterstützen; so befiehlt der Kaiser
1220 bei Bannung der Volkspartei von Piacenza zunächst allen Reichsgetreuen,
aub debito iuramenti ßdelitatia, sich der Personen und des Guts der Placen-
tiner zu bemächtigen; precipimua etiam aub eodem debito iuramenti vicinia
dvitatibua PlacentiCj ut dent aiuvilium et adiutorixnn pro parte suu mili"
tibua Placentie et aocietati cor um ad impugna^f^loa plebeioa ipaiua civitatia, ^
In allen diesen Fällen handelt es sich nicht schon um den der Oberacht
entsprechenden unlösbaren Reichsbann. Und es kann kaum befremden, wenn
auch bei lösbarem Bann der Richter die ohnehin gestattete Beschädigung aus-
drücklich befehlen konnte. Thatsächlich lag darin unzweifelhaft eine sehr em-
pfindliche Verschärfung des Bannes. Es scheinen denn auch keineswegs bei
jedem Bann solche Befehle gegeben worden zu sein, da wir sonst häufigere
Andeutungen finden würden, während diese insbesondere überall da fehlen,
wo der Bann um geringfügigere Veranlassungen verhängt wurde, wie das ins-
besondere bei der wiederholten Bannung von Montepulciano hervortritt. Das
76. — 1. MoD. patr. Cod. Sard. 1, 242. 2. Spon 2, 43. 8. Sarioli 3, 22. 4. Hnil-
]«d 3, 199. Aehnlich 1225 beim Banne gegen Marseille: Huillard 2, 486. Ebenda 2, 730
tine Aufforderung zur Per&ecutio Ge&chteter in Deutschland. 5* Böhmer Acta, Naohtr.
Tgl. auch S 76 n. 6.
ItiS LösbarerReichsbann.
Verhältniss wird so aufzufassen sein, dass jeder Bann die Reichsgewalt zu
einem Befehle der Befchdung des (Jebannten berechtigte, ein solcher aber nur
bei schwererer Veranlassung oder dann erfolgte, wenn hartnäckiger Ungehor-
sam zu strengeren Massregeln aufforderte.
77. — Es wäre möglich, dass sich auf eine solche Verschärfung die aus-
drückliche Erklärung zum Reichsfeiude bezieht, dass ein Unterschied
zu machen wäre zwischen dem, der nur zum Bannitusy und dem, der zugleich
zum Hostie oder Inimicus imperil erklärt wird. Wie gerade bei jenen Auf-
forderungen zur Verfolgung wird auch wohl sonst beides betont; so droht der
Kaiser 1177 den Verletzern der Sicherheit gewisser Stiassen: in banno eoa
ponemuß et inimicoe Imperii ludicahimna, *
Der Ausdruck findet sich vereinzelt in Italien auch schon früher. In an-
scheinend entsprechender Bedeutung heisst es schon in einem in das longo-
bardische Gesetzbuch aufgenommenen Kapitular unbekannter Entstehung, dass
derjenige, welcher wegen Tödtung eines sich widersetzenden Räubers Fehde
erhebt, nobia et populo nostro inimicua anotetur,'^ Arnulf von Mailand sagt
zu 1036: CJiuonradi(8 — siunn et rei puhllcae pcdam Heribertum denun-
ciat inhnlcum,^ Häufiger wird in Deutschland im eilflen Jahrhunderte bei
Schriftstellern und in Urkunden der Ausdruck gebraucht, und zwar immer in
Fällen, wo es sich um Verurtheilung wegen Hochverraths, also um Oberacht
handelt.^ Ganz entsprechend denn auch beider ersten mir bekannten urkund-
lichen Anwendung in Italien, bei der Sentenz gegen den (Jegenpabst und dessen
Anhänger 1138: tamqiimn fallaces et perfidi et tarn divlnae quam regicte
maiestatla rei — damnati aiint et hoatea a principibua noatrae curiae tu-
dicatL^ Der Ausdruck scheint nur den endgültig verurtheilten Hochverräther
zu bezeichnen; sollte er sich auch in Italien früher etwa noch häufiger finden,
so möchte ich darin keinen Beweis finden, dass ein zunächst auf Erzwingung
des Gehorsams gerichtetes Bannverfahren gegen die Person dort in ältere
Zeiten zurückreicht.
In der staufischen Zeit wird der Ausdruck in Italien aber nicht blos beim
unlösbaren, wegen Hochverratlls verhängten Banne, sondern auch, wie in allen
angeführten Beispielen, beim lösbaren angewandt. Es wäre allerdings denkbar,
dass jeder Gebannte als Verächter der Reichsgewalt auch als Reichsfeind be-
trachtet wurde. Aber ich finde den Ausdruck doch nie angewandt, wo es sich
um geringfügigere Veranlassungen des Bannes handelt, während zugleich die
häufige Nebeneinandererwähnung des Bannitus und Hostis imperii darauf zu
deuten scheint, dass beide Ausdrücke nicht gleichbedeutende waren. Und dann
ist wohl der Unterschied darin zu suchen, dass nur derjenige Gebannte auch
als Reichsfeind betrachtet wurde, dessen Beschädigung nidit blos gestattet,
sondern allen Reichsgetreuen zur Pflicht gemacht wurde. Doch finden wir
freilich nicht unmer, wo das der Fall ist, die ausdrückliche Erklärung zum
77. — 1» Archir zn Cremon». 2. L. P^. Extrav. 2 (Kvrol. 34); vgl. Boietins 98.
t. Mon. Germ. 10, 15. 4« Vgl. die SteUen bei Franklin Reichshofg. 1, 27 n. 1; 33 n. 1;
34 n. 1; 45 n. 2; 46 n. 2. 5. Mon. Germ. 4, 81 .
Erklirutijg zum Reich&feinde. I^^ung. IQQ
Reichsfeinde; beim Banne ^egen Iraola fehlt sie ganz, bei dem gegen Monte-
pulciano findet sie sich nur erwähnt in dem bezüglichen Befehl, nicht in der
Bannsentenz selbst.
78« — Die Lösung vom Banne erscheint immer an zwei Bedingungen
geknüpft, Rückkehr zum Gehorsam gegen die Befehle des Reichs und Zahlmig
der Bannbusse. War der Reichsbann im Interesse Dritter verhängt, so bezog
sich eben der bezügliche Befehl auf die Befriedigung der Ansprüche derselben;
diese Befriedigung fiel dann mit dem Gehorsam gegen das Reich zusammen.
So beauftragt der Kaiser 1220 einen Delegirten, die von Ventimiglia wegen
Ungehorsam gegen Genua m Bann zu legen, de quo exire non possiiit, donec
vener int maiukbüs et ordinationihus lanuena'ia eomunitatls In omnibus et
per oimüa pariturl, et penam a te impositam ßsco nostro persolvant. ^
Bei Einhaltung jener Vorbedingungen der Lösung erscheint demnach auch das
Interesse Dritter genügend gewahrt.
Anders konnte das sein, weim die Gnade des Kaisers eingrifi". Dass die
Bannbusse häufig nachgelassen wiu*de, bemerkten wir bereits. ^ Gehorsam
gegen das Reich war freilich hnmer Vorbedingung der Lösung; aber der Kaiser
konnte die Rückkehr zimi Gehorsam dadurch erleichtern, dass er die Forde-
rung, welche den Bann veranlasste, ermässigte oder nachliess. Dadurch konn-
ten freilich Interessen Dritter verletzt werden. Eine Andeutung, dass in solchen
Fällen überhaupt die Zustimmungdes Verletzten oder doch Interessir-
ten Vorbedingung der Lösung vom Reichsbanne war, finde ich nicht. Wie
man aber in Einzelfallen sich vom Kaiser von vornherein versprechen liess,
den Reichsbann in gewissen Fällen zu verhängen ^ so suchte man sich auch
wohl zu sichern durch Erwu-kung eines ausdrücklichen kaiserlichen Verspre-
chens, einen Bann ohne Zustimmung der Gegenpartei oder vor Erfüllung be-
stimmter Bedingungen nicht lösen zu wollen. So verspricht der Kaiser 1162
den Cremonesen, die gebannten Cremenser nicht lösen zu wollen, wenn sie
nicht vorher beschwören, sich in einem bestimmten Bezirke nicht niederlassen
zu wollen; 1 1 76 verspricht er, Verletzer eines Cremona gegebenen Privilegs
bannen zu wollen, 7iec eos absolreimts sine parabola conaulum Cremone
data in credentia vel in conciorw.^ Nach den Verhandlungen über den Kon-
stanzer Frieden 1183 soll der Kaiser jede Stadt bannen, die nicht schwören
will, nee extraltet eam de banno, nisi compleverit Jwc, pro quo in banno
posita fuerit; ebenso denjenigen, der seinen Antheil an der dem Kaiser zu
entrichtenden Sunnne nicht zahlen will, neque extraliet emn de banno, donec
diiplum solverit eiuSy quodparare debuit.^ Der Cremoneser Bundesgenossen-
schatl verspricht der Kaiser 1 1 92, ungehorsame Gegner derselben zu bannen,
nee extrahemus a banno, nisi satisfecerint ad pi^eceptum nostrum factum
cum conallio maloo^ls partis hulus societatis.^ Dem ist es gleichzustellen,
wenn der Kaiser sich der Kirche verpflichtet, dass der im Kirchenbanne Ver-
harrende ipso iure imperiaU banno subiaceat, a quo nuUatenus exfrahatur.
78. — 1. Lib. iur. Gen. 1, 652. 2. Vgl. § 72 n. 17. 3. Vgl. S 63 n. 3. 4. Archiv
SV Cremoo». 5. Mon. Germ. 4, 173. 174. 0. Toeche Heinrich VI. 617.
170 LösbarerReich&bann.
nJsl prtus ab ecclesia beneßdo ahsolatloms ohtento,'^ In solchen Fällen ent-
spricht dann der Reichsbann wesentlich dem sühnbaren städtischen Bann.
Vm. BESTAENDIGER REICHSBANN.
79. — Für den beständigen Reichsbann findet sich in den Quellen oft
nur schlechtweg die B e z e i c h n u n g Bann gebraucht, so dass der Unterschied
vom lösbaren sich lediglich aus den etwaigen näheren Angaben über die Be-
deutung des Bannes ergibt. Mehrfach finden wir ihn aber auch ausdrücklich
als Banniim perpetuum bezeichnet *, also mit dem Ausdrucke, der auch für
den beständigen städtischen Bann regelmässig in Uebung war. Diesem, oder
genauer der Art desselben, welche wir als unsühnbar bezeichneten, sohliesst
er sich denn auch aufs genaueste an, wie er andererseits der deutschen Ober-
acht entspricht.
Auch der beständige Reichsbann ist, wie die Oberacht, immer ein Unge-
horsam s bann, wird nie als selbstständige Strafe gegen einen Verbrecher,
der gehorsam oder dessen man habhaft ist, angewandt, wie das beim unsühn-
!)aren städtischen Bann wohl der Fall war. Aber sein Zweck ist nicht melir
zunächst Erzwingung des Gehorsams, wie beim lösbaren Reichsbanne. Auch
bei diesem fand schon eine Verurtheilung des Gebannten statt; zur Bestrafung
seines Ungehorsams wurde er zur Zahlung der Bannbusse, zuweilen zum Ver-
lust der Privilegien verurtheilt. Dabei wurde auf Gehorsam gerechnet; man
setzte voraus, dass Entziehung des Rechtsschutzes oder auch Befehdung den
Grebannten bestimmen würden, sich diesem Urtheile, wie den sonstigen For-
derungen des Reichs zu unterwerfen, um den Rechtsschutz wiederzuerlangen.
Beständig wird nun der Rcichsbann, entsprechend dem städtischen Banne,
dadurch, dass der Gebannte zu so schweren Strafen verurtheilt wird, dass von
vornherein gar nicht mehr darauf gerechnet wird, er werde gehorsam sein und
sich diesem Urtheile unterwerfen. Zweck des Bannes ist nun, die Ausführung
des Urtheils auch gegen den Ungehorsamen ganz oder theilweise zu ermög-
lichen, oder, so weit das nicht durchzuführen war, ihn wenigstens als Ersatz
flir die nicht auszuführende Strafe die Uebel des Bannes lebenslang erdulden
zu lassen.
Beun städtischen Bann handelt es sich da immer um die Strafe für das
Verbrechen, dessen der Gebannte beschuldigt ist; der Ungehorsam kommt nur
in so weit in Betracht, als er als Bekenntniss der Schuld gefasst wird, auf das
hin die Verurtheilung erfolgt. Auch beim Reichsbann handelt es sich wesent-
lich um die Strafe für ein Verbrechen; aber als dieses wird durchweg der
Hochverrath bezeichnet; beim unlösbaren Reichsbanne liegt immer eine Ver-
urtheilung wegen Hochverrathes im weiteren Sinne, wegen Maje-
78.—] 7. Mon. Genn. 4, 243.
79. - 1. 1189. 1220. 39: Worstemberger 4, 13. Huillard 1, 856. 5, 319. In cre-
monesischer Urkunde von 1220 Sept. (Böhmer Acta, Reichss.) ist ron einer pema magid
hanni die Rede, bei der der Kaiser etwas befehlen soll; doch Hesse sich das auch auf ^neo
lösbaren Bann mit grosser Bannbnsse beziehen.
BebtäudigerReich&bann. 171
stätsverbrechens oder Reichsverrathes vor. Der Verbrecher wird gebannt als
manifeatus Ibostis irnperii, ah rebeUis, proditor et hostls imperii, als pro-
ditor corofie, als rer/ie rtuvtestatis reiis oder reus crimlnls lese inaiestatia
oder ob proditionem et lese malestatis crimen; fast in keiner der bezüglichen
Urkunden 2 fehlen entsprechende Ausdrücke, wie wir ja auch schon hi den
Straflformeln der Kaiserurkunden Bann und Verurtheilung wegen Hochverraths
gleichgestellt fanden. ^
Sehr häufig finden wir denn auch, dass bei der Verhängung des bestän-
digen Reichsbannes der Ungehorsame hochverrätherischer Handlungen be-
schuldigt war. So werden 1191 die Markgrafen von Incisa gebannt, weil sie
sich des Strassenraubes schuldig machten, nee se venerunt defendere in cu-
ria nostra, quum eos rnarchio Bonifaclus accuswret de proditionis crimine,
Oder wo es sich um andere Verbrechen handelt, sucht man wohl diese wenig-
stens unter den Gesichtspunkt des Hochverraths zu bringen. Sollen die Ketzer
in beständigem Banne des Reiches sein, so wird das in den betreffenden Edikten
dadurch begründet, dass die Beleidigung der göttlichen Majestät mit der Be-
leidigung der weltlichen Majestät in Parallele gebracht wird; ist jene noch
ungleich strafbarer, so muss sich die weltliche Gen?chtigkeit begnügen, sie wie
das crimen perduelioyüs zu bestrafen. ^
80. — So weit wir nun aber auch den Begritf hochverrätherischer Hand-
lungen ausdehnen wollen, es würde sich doch ergeben, dass in vielen Fällen
des beständigen Reichsbannes das Verfahren keineswegs von der Beschuldigung
einer hochverrätherischen Handlung seinen Ausgang nahm. Ist trotzdem durch-
weg von Verurtheilung wegen Hochverraths die Rede, so legt das die Annahme
nahe, dass eine Bestrafung des Ungehorsams als Hochverrath
erfolgte, dass wohl überhaupt, ma beim lösbaren Reichsbann, so auch beim
beständigen es zunächst immer der Ungehorsam war, welcher bestraft wurde.
Wurde das Verfahren wirklich durch Beschuldigung einer hochverräthe-
rischen Handlung veranlasst, war es diese, welche bestraft werden sollte, nicht
zunächst der Ungehorsam, so fragt sich, auf welchen Rechtsgrund hin die
Verurtheilung des Ungehorsamen erfolgte. Beim städtischen Bann erhalten
wir darauf die bestimmte Antwort, dass der Ungehorsam als Greständniss auf-
2« Von Urkunden, in welchen der beständige Keichsbann ausgesprochen oder doch be-
stimmter erwähnt wird, sind mir bekannt geworden: gegen den Gegenpabst Anaclet 1133:
Mon. Genn. 4, 81 ; gegen Crema 1159: Böhmer Acta 100; gegen den Grafen von Savoyen
1189: Wurstemberger 4, 13; gegen die Markgrafen von Incisa 1191 : Moriondi 1, 94; gegen
die Grafen von Ca^aloldi 1220: Huillard 1, 856, auch Mon. Germ. 4, 239; gegen die lom-
bardischen Stüdte 1226: Huillard 2, 645, auch Böhmer Acta 254; gegen den Markgrafen
TOD Este 1239: Huillard 5, 319. — Dazu kommen dann noch die Bannsentenzen R. Hein-
richs Vn gegen Florenz 1311, gegen Lucca, Siena, Parma und Reggio 1312, gegen Pistoja
and andere tuszische Städte, gegen R. Robert von Neapel 1313: Mon. Germ. 4, 521. 526.
537. 545; gegen genannte Cremoneser 1311, gegen Padua 1313: Acta Henr. VU 2, 148.
202. Diese gehören allerdings einer spätem Zeit an und zeigen hie und da eine abweichende
Auffassung; andererseits gehen sie doch so vielfach ganz vou denselben Gesichtspunkten
aas, dass es sich empfiehlt, sie neben den altern dürftigern Zeugnissen zu beachten.
Z. Vgl S 35. 36. 4. 1220, besUmmter 1238: Mon. Germ. 4, 244. 328.
172 BestäudigerKeichf»bann.
gefasst wurde. Aehiiliches finden wir beim lleiclisbaniie wohl in den Sentenzen
K. Heinrichs VII. »So heisst es mehrfach von den Beschuldigten, dass sie ein
letztesmal zur Verantwortung vorgeladen seien: alioqtän pro confessis et
convinctis liaherentur d<i predicUs oinnihua et ainguUa predictorunhj et
tanquam confeesi et lege convhicti condemnareiititr, oder es wird beim
Urtheile darauf hingewiesen, dass die hochverrätherischen Handlungen noto-
risch, oder aber durch eine Inquisition reeeptia et examlnatis testihiia fest-
gestellt seien. Wie denn der Unterschied der Auffassung in den Bannsentenzen
K. Heinrichs VII vorzüglich darin zu sehen sein dürfte, dass hier auf den Un-
gehorsam, wie beim städtischen Bann, wenig Grewicht gelegt wird, es sich in
erster Reihe durcliaus mn die Bestrafung der einzeln aufgezählten hochver-
rätherischen Handlungen handelt.
Dagegen finde ich in der staufischen Zeit nie die geringste Andeutung
dafür, dass man den Ungehorsamen, als der That geständig, in die Strafen
dieser vemrtheilte oder ein Beweisverfahren bezüglich der That selbst, wie es
sich behn städtischen Bann wenigstens vereinzelt findet *, einleitete. Und wer-
den als Veranlassung des Bannes wohl die hochverrätherischen Handlungen
mit hervorgehoben, so wird doch durchw^eg der Ungehorsam besonders betont.
So 1239 bei der Bannung des Markgrafen von Este und seiner Genossen:
Quoniam omnes predicti reniierunt preceptis imperialihus obedire, et con-
spirantea contra honorem impe^nl eldein invicem et contrarii plmne^ ex--
titer unt^ citatlcorameluadeinpresentia comparere contumaciter reciisantesy
perpetuo banno imperii tanquani proditores corone precipimvs sidnacere.
Es fehlt jede genauere Angabe über die ihnen zur Last gelegten hochverräthe-
rischen Handlungen trotz der sonstigen Ausföhrlichkeit der Sentenz, was doch
nur dann nicht auffallen kann, wenn dieselbe durch den Ungehorsam an und
für sich genügend begründet war. Auch sonst finden wir wohl angedeutet, dass
als das Strafbarere weniger die einen Befehl des Kaisers veranlassende Misse-
that, als der Ungehorsam gegen den Befehl des Kaisers galt So gibt Otto
von Freising als Grund für das Vorgehen gegen die Spoletiner 1155 einmal
Geldunterschlagungen an, ferner die Gefangennahme des Grafen Guido Guerra,
als dieser Bote des Kaisers war; dann aber: quodque Jus peius erat^ prae^
ceptum principis, emn relaxari iiibentis, conteinpserunt,^
In andern Fällen aber würden hochverrätherische Handlungen gar nicht
vorliegen, wenn nicht der Ungehorsam selbst als solche betrachtet wurde.
Graf Humbert von Savoien wurde 1 1 86 gebannt propter anorum fmdtitu-
dinein excesauum et preclpue, qiwd aUodia et bona episcopo et episcopio
s, lohannis In Tanrino — violenter abatideraty et ad frequerUem aerema-
»imi patria noatrl F, Rouianorum impe^^atoria aemper augmati exhortar-
flonem et noatram incorrigibilla et contuniax exiateret, tandem de plurimia
et etiam pere^ntoriia citationibua contumaciter dbaena, venire contefnpaerit.
Dabei ging allerdings das Verfahren von einer Klage wegen Missethat aus;
aber bei dieser handelte es sich weder um Hochverrath, noch hätte dieselbe
I. - 1. Vgl. S 54 n. 15. 2. GesU Frid. 1. 2 c. 23.
Bestrafung des Ungehorsams als HochTerrath. 1 73
80 schwere Strafen, als welche hier Konfiskation aller Güter und beständiger
Bann ausdrücklich genannt werden, an und für sich zur Folge gehabt; wir er-
wähnten bereits das erste Kontumazialurtheil gegen den Grafen von 1185,
welches auf Zurückstellung, Schadensersatz und Verlust der Turiner Kirchen-
lehen lautete und durch Besitzeinweisung des Bischofs ausgeführt wurde. ^ Für
die spätere Verhängung des Bannes kann nur Widersetzlichkeit gegen das
Urtheil, welche nun unmittelbar gegen das Reich gerichtet war, und der be-
sonders hervorgehobene Ungehorsam gegen wiederholte Ladungen des Kaisers
massgebend gewesen sein.
Endlich aber kann beständiger Reichsbann selbst da eintreten, wo ausser
dem Ungehorsam eine strafbare Handlung gar nicht vorliegt, bei anfänglichem
Grehorsam von einer Strafe gar nicht die Rede gewesen sein würde. Der König
erlässt 1220 einen Befehl zur Herausgabe der mathildischen Güter bei Strafe
von tausend Mark Silber. Der Generallegat fordert darauf gestützt die Grafen
von Casaloldi zur Herausgabe der Burg Gonzaga auf; diese weigern sich ad
non modicam imiiriam regle iimiestatis, worauf jener Bann und Geldstrafe
über sie verhängt. Dann fordert der König selbst sie nochmals zum Gehorsam
auf unter Anerbieten der Nachsicht der verwirkton Strafe; da sie in Unge-
horsam verharren, wird der beständige Reichsbann gegen sie ausgesprochen
und zwar lediglich auf den Grund hin, quia vosfram conteinpserwt senten-
iiam et mandatum.
Es ergibt sich, dass der blosse Ungehorsam, auch wenn derselbe nicht
schon durch eine an und für sich strafbare Handlung veranlasst war, zum be-
ständigen Reichsbanne führen konnte. Wird aber bei diesem durchweg der
Gebannte in dieser oder jener Wendung als Hochverräther bezeichnet, sind,
wie wir sehen werden, die Strafen, welche über ihn ausgesprochen werden,
genau diejenigen, welche schon das ältere italienische Recht auf den Hochver-
rath setzte, so ergibt sich wohl zweifellos die AufFassimg, dass der blosse Un-
gehorsam gegen das Reich als Hochverrath bestraft werden konnte. Und das
muss schon nach älterem italienischen Rechte der Fall gewesen sein. Denn in
einem Gesetze K. Heinrichs III, welches mehrfach den Titel Ue spreta maie-
State führt, heisstes: Decet imperialem solertlam, contentorem suae prae-
sentiae eapifaU damnare se^üentia^ Es handelt sich doch wohl nur um ein-
fachen Ungehorsam gegen eine Ladnng des Kaisers ; soll dieser mit dem Tode
bestraft werden, so ist das gewiss nur daraus zu erklären, dass man ihn als
Hochverrath aufFasste. Bei dem geringen Gewichte, welches in der staufischen
Zeit auf die sonstigen Beschuldigungen gegen den Gebannten gelegt wurde,
bei dem Umstände, dass auch beim lösbaren Reichsbann die Verurtheilung in
die Bannbusse abweichend vom städtischen Bann nur wegen des Ungehorsams,
nicht wegen der denselben etwa veranlassenden Missethat erfolgt ^ werden wir
kaum fehl gehen, wenn wir dieselbe Auffassung auch auf den beständigen
Reichsbann ausdehnen, annehmen, dass auch bei diesem der Ungehorsam nicht
allein die Grundlage für den Bann im engern Sinne, für die Entziehung des
S. Vgl. S 71 n. 4. 4. I.. Pap. Henr. 11. G. Vgl. Mon. Gerra. L. 4, 039 mj. Vgl. S 72 n. 2.
174 BestflndigerHeichsbann.
Rechtsschutzes bietet, sondern auch fiir die damit verbundene Verurtheiiung
in die Strafen des Hochverrathes. Damit ist natürlich nicht ausgeschlossen,
dass die ohnehin vorliegenden schwereren Beschuldigungen dazu mitwirken
koimten, dass man gerade in diesem Falle glaubte, den Ungehorsam als Hoch-
verrath bestrafen zu sollen. Denn bei jedem Ungehorsam gegen das Reich
geschah das keineswegs, und es fragt sich demnach, was dazu gehörte, damit
der blosse Ungehorsam zu beständigem Reichsbanne fuhren konnte.
81. — Beim deutschen Achtverfahren sind uns die Bedingungen genauer
bekannt, unter denen die Oberacht als Strafe des Ungehorsams
eintreten kann. Auch die Reichsoberacht ist ein Ungehorsamsbann, nicht
selbstständige Strafe bestimmter Verbrechen. ^ Der Ungehorsam soll aber in
der Regel ein hartnäckig fortgesetzter sein; die Oberacht wird nicht unmittelbar
verhängt, sondern zunächst die Acht; erst Verharren in der Reichsacht durch
Jahr und Tag fuhrt zur Oberacht ^; diese hat also zmiächst nur den Unge-
horsam zur Grundlage. Daraus folgt nun freilich nicht unmittelbar, dass jeder
fortgesetzte Ungehorsam zur Oberacht führen konnte; es würde sicli das nur
dann ergeben, wenn jeder Ungehorsam die Reichsacht zur Folge haben konnte.
Dem scheinen die bestimmten Angaben der Rechtsbücher zu widersprechen,
wonach die zur Reichsacht ftihrende Verfestung vom Richter nur dann ver-
hängt werden durfte, wenn der Ungehorsame wegen Ungerichte verklagt war.^
Aber die Verfestung war nicht einzige Veranlassung der Acht; und wenn nicht
jeder Ungehorsam gegen den ordentlichen Richter zur Acht fuhren kann, so
schliesst das noch nicht aus, dass das bei jedem Ungehorsam gegen den
König der Fall sein kann. Und das scheint sich mir selbst aus den Angaben
der Rechtsbücher zu ergeben. Nach dem Sachsenspiegel soll derjenige, welcher
durch Verfestung, also aufGnmdlage einer peinlichen Klage, in die Reichsacht
gekommen ist, sich dadurch lösen, dass er dem königlichen Hofe sechs Wochen
folgt, dann aber schwcirt, vor seinem Richter sich zur Verantwortung zu stellen.
Jenes ist offenbar eine G^nugthuung für den Ungehorsam gegen den König.
Weiter heisst es dann ausdrücklich, wer ohne Verfestung in die Acht gekommen
81. — 1« Denn es dürfte nicht hieherzuziehen sein, wenn das Mainzer Recht $ 3.
5. 11 (Mon. Germ. 4, 314. 31 G) die der Oberacht gleichstehende Echtlosigkeit als Strafe
auf bestimmte Verbrechen setzt. Hier erfolgt die Verurtheiiung nicht auf Grundlage des
Ungehorsams, sondern des vom Kläger zu erbringenden Beweises. Es handelt sich auch
nicht um ein Verfahren vor dem Reiche, sondern coram «t«o ittdiee; es bedarf keiner Aech-
tung durch das Reich, die Echtlosigkeit tritt nach $ 11 für den Ueberwiesenen ipso hirf
ein, was doch nur einen bezüglichen Spruch des Landrichters Toraussetzt, wie wir Ähnlich
schon oben § 38 n. 5 einen Fall anführten, wo die Reichsacht vom ordentlichen Richter
erklärt werden konnte. Es handelt sich dabei wohl nur um die Gestattung eines aosnahms-
weisen summarischen Verfahrens, welches besonders schwere Verbrecher sogleich den Nach-
theilen der Reichsoberacht unterwarf, wenn sie überwiesen waren; wenn statt der Todes-
strafe die Ungehorsam voraussetzende Echtlosigkeit bestimmt wird, so hat das wohl nar
darin seinen Grund, dass in diesen Fällen auf Gehorsam nicht gerechnet wird. In einem
entsprechenden Falle in der Treuga Henrici regis § 20 (Mon. Germ. 4^ 268) tritt das nodi
deutlicher hervor durch Hinzufügung der eventuellen Strafe; der überwie.sene Brandstifter
«'/<•»» iftdicabilur et d^prehenstin rota f/nni^hir. 2. Vgl. § JJS. 4(). $• Vgl. § 45 n. 2.
Deutsche Oberacht. 1 75
sei, soll dem Hofe sechs Wochen folgen und damit ledig sein.* Das kann sich
doch nur auf eine Acht beziehen, bei welcher der Ungehorsam durch keine
Klage wegen einer strafbai'en Handlung veranlasst war; Grund der Acht kann
da wohl nur der Ungehorsam gegen den König an und für sich sein, für den
Genugthuung zu leisten ist. Bestimmter noch gibt der Schwabenspiegel einen
Fall an, wo der blosse Ungehorsam gegen den König ohne Vorliegen einer
peinlichen Klage zur Acht fiihrt; wer der Ladung des Königs zum Hoftago
nicht folgt, verwirkt das erste- und zweitemal das Grewette, das drittemal
nird er geächtet^ Vor allem aber werden wir an das früher über die Straf-
formeln in den deutschen Königsurkunden Gesagte erinnern müssen^; jede
Verletzung des bezüglichen königlichen Gebotes \sird da mit der Acht bedroht;
und mag man da eine mit Gewaltthat verbundene Verletzung zunächst im Auge
gehabt haben, so ist das Massgebende doch sichtlich die persönliche Verletzung
des Königs durch Nichtachtung seines Befehls. Danai^h konnte, wie in Italien,
so auch in Deutschland jeder Ungehorsam gegen den König zur Acht und
schliesslich zur Oberacht führen; nur wird sich dem thatsächlich nicht leicht
jemand ausgesetzt haben, wenn es sich nicht entweder um Ladung wegen eines
schweren Verbrechens handelte, oder aber der Ungehorsame überhaupt Auf-
lehnung gegen den König beabsichtigte und sich die Macht zutraute, der
Reichsgewalt Widerstand leisten zu können; und h*tzteres musste wem'gstens
in unserer Zeit der ganzen Sachlage nach viel häufiger hi Italien der Fall sein.
Jene Straflfoniieln wiesen zugleich darauf hin, dass man in Deutschland,
ebenso wie in Italien, den hartnäckigen Ungehorsam gegen das Gebot des
Königs als Hochverrat h auffasste und bestrafte; in ganz entsprechender
Wendung wird bald mit der Ungnade oder der Acht des Königs, bald mit den
Strafen der beleidigten Majestät gedroht. Dann aber konnte man auch beim
deutschen Verfahren von der veranlassenden Missethat beim Urtheile ganz
absehen, ohne erbrachten Beweis des Klägers oder auch ohne zu betonen, dass
der Ungehorsam als Geständniss der That aufzufassen sei'', auf den blossen
Ungehorsam hin wegen Hochverrathos verurtheilen. So dürfte insl)esondere
auch 1180 gegen Heinrich den Löwen vorgegangen sein; war er nach der
Verleihungsurkunde des Herzogthums Westfalen geächtet pro eiüdeiiti reatu
maiestatisj so scheint da eben nur der Ungehorsam gegen die wiederholte
Ladung als Majestätsverbrechen gefa^st zu sein; und bestimmter noch heisst
es in den wohlunterrichteten Pegauer Annalen und fast gleichbedeutend in der
wahrscheinlich daraus abgeleiteten Stelle der Lauterberger Chronik: vocatus
4. SAchs. Landr. UI 34 $ 1. 2. 5. Schw. Landr. 138. 6. Vgl. S 37. 7. Nach Lambert
wurde dem Otto t. Nordheim gedroht, dass er, wenn er sich nicht stelle, pro convieto con-
feiscque gelten solle (rgl. Franklin Reichshofg. 1, 32); doch mag darin zunächst nnr die
Auffassung des Schriftstellers ausgesprochen sein. Im allgemeinen scheint diese Auffassung
dem deutschen Achtsrerfahren fremd zu sein; der ergriffene Aechter wird erst hingerichtet,
nachdem nicht blos die Yerfestung, sondern auch die That erwiesen ist; der Nachtheil liegt
nicht, wie beim städtischen Bann in Italien darin, dass er schon als Ungehorsamer für
Überwiesen betrachtet wird, sondern dass der Vortheil des Beweises jetzt dem Kläger zu-
steht, insbesondere dem Aechter der Reinigungseid nicht gestattet ist. Vgl. Sachs. Tiandr. I
68 S 5. III 88 $ 2. 3.
176 BestftndigerReichsbanu.
non venit et ideo fquwn oh rem) ecc sententia prlneipum reifs inalestatis
admdicaturß
In diesem Falle handelt es sich allerdings nicht um ein vorheriges Ver-
harren in der Acht durch Jahr und Tag. Ein solches ist denn auch nicht immer
erforderlich; ausnahmsweise kann die Ol>eracht wegen Ungehorsams auch
schon früher verhängt werden. ^ Da« soll insbesondere der Fall sein, wenn der
81. — ] 8« Weiland, der zuletzt in den Forschungen 7, 175 fT. sehr umsichtig über den
Prozess handelte, ist hier allerdings anderer Ansicht, versteht unter dem MajestÄtsver-
brechen eine bestimmte hochverr&therische Handlung, zunächst die Verweigerung des
Zuzugs nach Italien 1176. Ob Heinrich zu diesem verpflichtet war, bleibt mir auch
nach den gründlichen Untersuchungen Weilands noch immer zweifelhaft, ohne dass ich
hier näher darauf eingehen konnte; meiner Ansicht nach dürfte insbesondere noch
zu untersuchen sein, ob nicht die Verpflichtungen der Reichskirchen, ähnlich wie die
der Reichsministerialen , da strengere waren, als die der Laienfürsten. Doch kann das
hier ausser Betracht bleiben, da auch davon abgesehen gegen Heinrich manches vor-
liegen mochte, was sich unter den dehnbaren Begriff des Majestätsverbrechens bringen
Hess. Was nun die Stelle der Urkunde qiialiter Heinrieu^ — contttmcuo htdicaii*8 est
betrifft, so zeichnet sich dieselbe keineswegs durch Einfachheit und Deutlichkeit aus;
es dürfte sich kaum eine Erklärung geben lassen, gegen welche sich ans dem Wortlaute
nicht Einwendungen erheben liessen. Ich mOchte sie dahin fassen, dass als die das
ganze Verfahren veranlassende Missethat lediglich die Vergewaltigung der Kirchen und
Grossen, nicht irgendwelche Verletzung des Kaisers hingestellt wird, die Vemrtbeilung
selbst aber in erster Reihe wegen des durch hartnäckigen Ungehorsam begangenen
Majestätsverbrechens erfolgt, wobei dann zugleich auf die veranlassende Missethat Bezug
genommen wird, wie sich das in italienischen Bannsentenzen ganz ähnlich findet. Die
Stelle würde dann etwa dahin kurz zu fassen sein, dass der Kaiser verkündet, wie
Heinrich, angeklagt wegen Vergewaltigung der Fürsten, weil er wegen Ungehorsam
gegen die Ladung des Kaisers geächtet wurde, weil er weiter die Gewaltthaten fort-
setzte, nun sowohl wegen dieser Gewaltthaten, als auch wegen mehrfacher Veraehtung
des Kaisers, insbesondere aber wegen des durch Ungehorsam gegen die Ladung begrün-
deten offenbaren Majestätsverbrechens abwesend verurtheilt sei. Die Wortstellung würde
dies« Auffassung näher legen, wenn es hiesse pro evidenti reatu maietUUit eo quod —
citaitis — se absentasset. Aber es scheint sich da um eine der Fassung der Urkunde
eigenthümliche Wortstellung zu handeln , da vorher das ex inttanti — querimonia —
quia — vocatus doch auch wohl nur der üblichem Wortstellung quia ex inttanti gueri"
monia voeatus entsprechen kann. Auch möchte ich darauf Gewicht legen, dass gerade
nur das Majestätsverbrechen als evident bezeichnet ist, wie es der prozessoalische Un-
gehorsam allerdings war, während vom vorhergegangenen Erweise irgend eines andern
Verbrechens nirgends die Rede ist. Konnte, wie nach dem Gesagten doch kaum zu
bezweifeln ist, der Ungehorsam selbst als Hochverrath bestraft werden, so lag es doch
überaus nahe, auch bei Hochverrathsprozessen die Verurtheilung formell zunächst anf
den Ungehorsam zu gründen, der durch das Gerichtszeugniss in einer jeden Gegenbeweis
ausschliessenden Weise festgestellt werden konnte. Es lag das jedenfalls eben so nahe,
als die Fiktion, dass der Ungehorsam als Geständniss aufzufassen sei; und wäre die
Verurtheilung daraufhin erfolgt, so würde man das Verbrechen doch kaum als evident
habe bezeichnen konüen. 9« Einen besondem Fall sofortiger Oberacht, der sich aber
doch wohl den n. l erwähnten Fällen näher anschliesst, erwähnt Sachs. I^andr. Ill 34
S 3; den gelösten Aechter, der seinen Eid, sich zu Rechte zu stellen, nicht hält, thut
man in Oberacht, als sei er Jahr und Tag in Acht gewesen. — Ich bemerke, dass, so
weit ich sehe, in altern Rechtsquellen nur an dieser Stelle (and der entsprechenden
Deutschensp. 2G1) der Ausdruck Obera^^ht gebraucht wird, der dem Schwabenspiegel und
den filtern Reichsgesetzen fremd zu sein scheint; es ist sonst die Rede von einer Ver*
urtheiluug zur Echtlosigkeit odor Bhr- und Rcchtlo<;igkeit.
Deutsche Oberacht. 177
Ungehorsame im Grerichte des Königs wegen Hochverraths kämpflich ange-
sprochen wurde; es heisst 1235 im Mainzer Rechte: Item quicumque inpe-
titnr ab alio provocatits ad dneUum pro criniane lese maiestatisy tamquam
conmlio vel auxilio contra nos ant imperlum allquid afteinptaverlt fac-
tiosum^ 8% le(j^ltimi8 sibi mduciis prefiwis non comj)aruerit snam mnocen-
tiam purgatnrii8y per senteneiam noafram erenlos et rehtlos iudlcetvr,^^
Eben dieser Fall lag auch bei Heinrich dem Löwen vor, welchen Markgraf
Dietrich von Landsberg unter Erbieten zum Kampfe des Reichsverraths be-
schuldigte * ^ ; und es Hessen sich eine Reihe Beispiele aufführen, bei welchen
gerade die des Hochverraths Beschuldigten ohne Vorhergehen der Acht so-
gleich mit den Wirkungen der Oberacht geächtet wurden. ^^ Die Erschwerung
des Ungehorsams ist also hier zunächst nicht durch dessen Hartnäckigkeit,
sondern durch die Höhe der erhobenen Beschuldigung bedingt. Verläuft dabei
anscheinend das Verfahren zuweilen so rasch, dass längere Fristen nicht ein-
gehalten zu sein scheinen ^^ so werden \sdr das doch als eine Regellosigkeit
zu betrachten haben ; wie im Mainzer Rechte die gesetzlichen Fristen ausdrück-
lich betont sind, so geschieht das auch wohl in den Nachrichten über Einzel-
fälle. Es handelt sich da um dieselben Fristen, wie sie auch bei der einfachen
Acht einzuhalten sind, um die Versäumung von drei Ladungen mit jedesma-
liger Frist von mindestens vierzehn Tagen, die sich fiir bevorzugte Personen
auf sechs Wochen ausdehnt.
Es würde sich also aus dem Gesagten ergeben, dass in Deutschland der
Ungehorsam gegen den König nur zur Oberacht fuhren konnte, wenn er ent-
weder ohne Rücksicht auf seine Veranlassung nach verhängter Acht noch
durch Jahr und Tag hartnäckig fortgesetzt wiu-de, oder aber bei Beschuldigung
des Hochverraths schon nach Versäumung der gesetzlichen Ladungsfristen.
82, — Vergleichen wir nun damit das Reichsbannverfahren in Italien,
so ergibt sich, dass diese Vorbedingungen keineswegs nöthig waren, damit der
Ungehorsam zu beständigem Banne, zu einer Venirtheilung wegen Hochver-
raths führen konnte. Was das Verharren in lösbarem Banne durch
Jahresfrist betrifft, so finde ich das lediglich betont in den 1220 zu Gun-
sten der Kirche erlassenen Gesetzen. Es heisst einmal, die Urheber von Sta-
tuten gegen die kirchlichen Freiheiten sollen sogleich ipso iure infa/mes sein ;
qui si per anmim huius nostre constitutionis inventi fu4^lnt contemptores,
bona eorum per totum nosfrtnn iinpei^vm i^iandainus imptme ah omnibiis
occHparij salvis nichilominus alils penis contra tales in generali concilio
promulgatis; dann mit bestimmterer Beziehung auf den Bann, dass die der
Ketzerei Verdächtigen, wenn sie nicht auf Befehl der Kirche ihre Unschuld
erweisen, tan\quam infames et banniti ab omnibuJt Ihabeantur, ita quody
81 810 per annum permanserintj extunc eos sinit hereticos condempnannis ;
den Ketzern selbst aber sind gerade vorher die Strafen des Hochverrathes
10* MoD. Germ. 4, 317. lU Vgl. Franklin Reicbshofg. 1, 91. 12« Vgl. die zahlreichen
bei Franklin Reicbshofg. 1, 21 ff. nachgewie.senen Falle. 18« Vgl. Weiland in den For-
fichungen 7, 179.
FIcker Forachnngen. 1 2
178 BestandigerReichsbann.
gedroht. ^ Aber nmn wird sich hier, wie das schon die besondere Natur des
Gregenstandes nahe legt, an die Frist des römisch-kanonischen Strafverfahrens
gehalten haben ; der peinlich beklagte Ungehorsame soll, gemäss dem römischen
Recht, nach Jahresfrist seines mit Beschlag belegten Gutes verlustig sein;
seatndiim canones excommunicatur — et si intra annvm venerit, absol-
vitur et audittir super crlmine ilh ; post annum vero nequaquam.'^
Nun war allerdings die Jahresfrist auch in den weltlichen (Jerichten
Italiens fiir das Ungehorsamsverfahren von Bedeutung. Im Kriminalprozess
fanden wir in der altem Zeit gleichfalls den Verlust des Gutes nach Jahr und
Tag; im Civilprozesse w^ar früher, wie jetzt, nach einem Jahre fiir den Unge-
horsamen das Recht auf Wiedereinsetzung in den Besitz verloren. ^ Aber so
wenig, wie beim städtischen Banne, zeigt sich beim Reichsbannverfahren irgend-
welches Gewicht auf diese Frist gelegt. Allerdings geht der lr)sbare Reichs-
bann dem beständigen nicht selten voraus. Aber auch dann findet sich weder
eine Andeutung, dass nach Ablauf einer bestimmten Frist diese Steigenmg
eintreten solle, noch andererseits, dass sie erst nach Ablauf einer solchen ein-
treten dürfe; höchstens wird ganz im allgemeinen auf das Verhairen im Banne
als Erschwerungsgrund Gewicht gelegt.
So kann 1220 gegen die Grafen von Casaloldi der lösbare Bann frühe-
stens Ende Juli, wo der Generallegat nach Italien kam, verhängt sein ; schon
im September verhängte dann der König den beständigen Bann. Und dieser
Fall fallt um so mehr ins Gewicht, als hier ausser dem Ungehorsam selbst
keine Beschuldigung einer strafbaren Handlung vorlag.* Die Söhne des Guido
della Torre waren in hanno contuma-citer eoclstentes vom Vikar zu Mailand
verurtheilt; der König bestätigte das 1.311 Mai 10 und verurtheilte sie als
Hochverräther* ; der dieses ganze Verfahren veranlassende Aufstand zu Mai-
land hatte aber erst 1311 Februar 12 stattgefunden. Beim Verfahren gegen
König Robert vonSicilien 1313 lautet das erste UrtheilFebniar 12 nur dahin,
contra dictmn R, tanquam ptd>Ucum imperü hostem procedendum fore ;
und wie dieser Ausdruck an und fiir sich noch nicht auf beständigen Bann
schliessen lässt^, so ergibt sich das hier insbesondere daraus, dass später,
aber doch schon April 26, eine endgültige Verurtheilung als Hochverräther
mit beständigem Banne folgt. ^
83. — Treten in späterer Zeit die beiden Stufen des Bannes bestimmter
hervor, indem der Bann sogleich ausdrücklich als beständiger bezeichnet, oder
beim Vorhergehen des lösbaren durch eine nochmalige ausdrückliche Bann-
sentenz verhängt wird, oder, wo zunächst die Verurtheilung wegen Hochver-
raths ins Auge gefasst wird, wie in den Sentenzen K. Heinrichs Vü, diese
doch auch aiLsdrücklich die besonderen Wirkungen des Bannes hervorheben
und veifligen, so scheint beim Banne der früheren stau fi sehen Zeit
die Anschauung zweier Stufen des Bannes an und für sich noch zu fehlen. Es
82.- 1. Mon. Germ. 4, 243. 244. 2. Tancred P. 2. t. 4 § 1. 8. Vgl. S 10 n. 7.
8 69 n. 9. 4. Vgl. § 80. 5. Acta Henr. VII. 2. 150. «. Vgl. $ 77. 7. Acts
Henr. VII 2, 194. IJ«.
Verfahren der früliern staufiscben Zeit. 1 7Ö
handelt sich da nicht um eine nochmalige ausdrückliche Verhängung eines
strengeren Bannes, sondern um ein stillschweigendes Uebergehen
des lösbaren in den beständigen Bann durch nachfolgende Verur-
theilung wegen Hochverraths. Der früher verhängte Bann bleibt bestehen,
seine Wirkungen dauern fort, auch ohne dass die spätere Sentenz den Bann
nochmals ausdrücklich verhängte; nur das Hinzukommen eines so strengen
Urtheils, dass freiwillige Unterwerfung unter dasselbe nicht mehr erwartet
wird, macht ihn zum beständigen.
Das erste Verfahren K. Friedrichs I gegen Mailand erwähnten mr bereits.
Aaf dem ersten Zuge 1155 wurde die Stadt zunächst gebannt. Gegen Ende
des Zuges erging dann ein ürtheil, welches, wenn unsere Auffassung richtig
war, allerdings noch keine Verurtheilung zu den Strafen des Hochverraths
enthielt, aber durch endgültige Entziehung der Regalien den Ungehorsam em-
pfindlicher strafte. ^ Bis zur Rückkehr des Kaisers nach Italien 1 1 58 wurde
jener Bann nicht gelöst, aber anscheinend auch noch kein strengeres Urtheil
gefallt. Allerdings wurden die deutschen Fürsten ausdiücklich zur Heerfahrt
gegen Mailand aufgeboten^, und schon vor der Ankunft des Kaisers wurden
die Placentiner von den Reichslogaten verpflichtet, die Mailänder zu bekriegen
und Personen und Sachen festzuhalten^; aber das waren Massregeln, welche
schon der einfache Bann rechtfertigte. "* Erst nach dem Eintritte des Kaisers
in Italien wird nun ein weiteres Verfahren gegen die Mailänder eingeleitet. Sie
werden in aller Form Rechtens vorgeladen, zri^eifellos, um sich gegen die Be-
schuldigung des Hochverraths zu yertheidigen. Sie schicken auch Gesandte,
aber offenbar nicht, um sich auf das genchtliche Verfahren einzulassen, son-
dern um dasselbe durch Erwirkung der Gnade des Kaisers vermittelst Geld-
zahlungen abzuwenden: Qui cum se poonalihus et stricti iuris actionihvs
conveniri 7^'derent, neque principem i'KwUone imdtae pecuniae posse de-
liniri, suffragio oj>tim<ituin frustra quaesifo pacisque infecto negoUo ad
8U0S reverfunfur. Man wird auch hier nicht gerade annehmen müssen, dass
sie wegen des langen Verharrens im Banne an und für sich das Recht auf
Lösung verwirkt hatten. Denn was sie jetzt anboten, hätte offenbar nur auf
der ersten Stufe des Bannes genügt. Unbedingter Gehorsam, der allein einen
rechtlichen Anspruch auf die Lösung geben koimte, hätte jetzt erfordert Unter-
werfung unter das frühere Urtheil, also Verzicht auf die Regalien, und Unter-
werfung unter das bevorstehende Urtheil, welches unzweifelhaft, nachdem der
dauernde Ungehorsam der Stadt den ganzen Heereszug zunächst veranlasst
hatte, auch bei Gehorsam kein leichtes geworden sein dürfte. So erfolgt denn
das Urtheil: Imperator aMipulantihns imUcibus et primis de Italia contra
Mediolanenses cond&mnationis proferens sententiamy Jiostes eos htdicat,
omniqu^ apparatn ad ohsidionem citntatis a^cingitnr.^ Sind auch die Aus-
drücke Ragewins wenig bestimmt, so handelt es sich hier doch offenbar nicht
mehr um eine einfache Bannsentenz, sondern mn eine endgültige Kondemna-
tion wegen Hochverraths.
83. _ 1. Vgl. S 73 n. 2. 2. Ott. Frlsing. Gesta l. 2 c. 30. 8. BoselH 1, 310;
aoch Bnhraer Acta 5 »7. 4. Vgl. S 76. 5. Radevic. 1. 1 c. 27. 28.
12*
180 Beständiger Keichsbann.
Bestimmter ergibt sich bei dem Verfahren gegen Creraa 1159, dass
die Jahresfrist für endgültige Verurtheilung nicht in Betracht kommt Etwa
im Juni, jedenfalls nicht viel früher, wird Crema wegen Abfalls zu Mai-
land von Cremona verklagt. Super hoc schismate conventa corwin pinncipe,
nee eitatione legidma, n^e vadibas, quos diidum dederat, cogi poterat, vt
adver sunt se experientibiis iudicio sisti cvrareTit; qua d£ re pro abaetüiae
contimiacia a^ contumaci ahsentia contra se senienüam tristem excipiunt
hostesqne ivdicantur.^ Die Ausdrücke sind nicht wesentlich verschieden von
den oben gebrauchten, man könnte darin eine endgültige Verurtheilung sehen.
Dagegen scheint nun freilich zu sprechen, dass erst nachdem die Belagerung
einige Zeit gedauert hatte, im September, ein endgültiges ürtheil erfolgt, ins-
besondere auf die für den Hochverrath charakteristische Konfiskation alles
Gutes erkannt und das dann alsbald durch kaiserliche Vergabungen des ver-
wirkten Gutes ausgeführt wird.^ Danach würde wenigstens nach der dem
späteren Verfahren entsprechenden Auffassung der Bann anfangs nur ein lös-
barer gewesen sein.
84. — Es scheint mir da aber überhaupt fiir den Bann der früheren
staufischen Zeit vielfach eine andere Auffassung massgebend gewesen zu sein,
insofern mit der Verurtheilung als Hochverräther die Verurtheilung
in die einzelnen Strafen des Hochverraths nicht nothwendig zusammenfiel.
Der spätere Reichsbann spricht in der Regel, vielleicht durch das Vorgehen
beim städtischen Banne veranlasst, sogleich eine bestimmte Strafe aus, beim
lösbaren eine Geldstrafe, lieim beständigen die angegebenen Strafen des Hoch-
verraths. In der frühem Zeit scheint das wenigstens in den uns bekannten
Fällen nicht üblich gewesen zu sein; die Bannsentenz besagt zunächst wohl
nur, dass der Ungehorsame der Gnade des Kaisers und damit des Rechts-
schutzes verlustig ist; ausdrücklich zu bestimmen, unter welchen Bedingungen
er die kaiserliche Gnade wiedererhalten, gelöst werden kann, ist unnöthig;
denn Vorbedingung ist jedenfalls unbedingte Unterwerfung unter den Willen
des Kaisers, der nun erst die Strafen bestimmen mag, welchen der Gebannte
sich zu unterwerfen hat. Ebenso scheint nun in Phallen schwereren Ungehor-
sams das Urtheil gegen den Ungehorsamen zunächst nur erklärt zu haben,
dass er Hochverräther sei, nicht aber schon ausgesprochen, dass er denmach
diesen und jenen Strafen verfallen sei; als nächste Wirkung erscheint nur,
dass die gebannte Person oder Stadt vom Reiche bekriegt wird zu dem Zwecke
ihrer gewaltig zu werden; ist das erreicht, so ist es früh genug, nun darüber
zu urtheilen, welche Strafe über sie zu verhängen ist. Diese Strafe hätte ganz
dieselbe sein können, wenn ein Urtheil noch gar nicht vorhergegangen wäre;
scheint es in früherer Zeit immer üblich gewesen zu sein, der Befehdung durch
das Reich ein Ungehorsamsverfahren vorhergehen zu Isissen, so scheint 1311
bei Brescia ein Bann oder sonstiges Urtheil gar nicht vorhergegangen zu sein,
da das bei dem nach bedingungsloser Uebergabe erfolgenden Urtheil gar nicht
betont wird ; aber alle Strafen, welche sonst den wegen Hochverraths be-
83.—] ö. Raderic. 1. 2. c. 39. 7. Böhmer Acta 100.
Verfahren der frühern stautiüchen Zeit. >181
ständig Gebannten treflfen, werden hier entweder verhängt oder ausdrücklich
nachgesehen. ^
Das schloss nun aber nicht aus, dass auch eine Verurtheilung in
einzelne Strafen des Hochverraths oder, bei lösbarem Banne, doch
des Ungehorsams erfolgen und ausgeführt werden konnte, ehe die Befehdung
durch das Reich ihren nächsten Zweck, des Ungehorsamen gewaltig zu werden,
erfüllt hatte. Auf das ftühere allgemeine Urtheil hin, dass der Ungehorsame
ein Feind des Reichs oder ein Hochverräther sei, konnten nun später jederzeit
weitere Einzelurtheile erfolgen, welche wegen des Ungehorsams oder Hochver-
raths besthnmte Strafen über ihn verhängten ; doch scheint man dazu gewöhn-
lich nur dann gegriffen zu haben, wenn eine bestimmte Veranlassung vorlag,
sich insbesondere die Möglichkeit zeigte, die Strafe sogleich auszuführen. So
bei dem erwähnten Urtheile, welches den Mailändern die Regalien absprach^;
nächste Veranlassung war wohl die Absicht des Kaisers, das Müuzrecht auf
Creniona zu übertragen ; und wenigstens in diesem Punkte Hess sich der Spruch
ausfuhren, auch ohne dass Mailand unterworfen war. Deutlicher tritt das noch
bei dem Vorgehen gegen Crema 1159 hervor. Nachdem die allgemeine Ver-
urtheUung früher erfolgt war und die Belagerung schon eine Zeitlang gedauert
hatte, erfolgte das Urtheil: Qnoniam Crema et omnes Cretnenses sab nostro
sunt banne poslti, statuhnus — , ut oinnes — persone, que in tempore Jioc
in Crema sunt, tarn feudum quam etiam allodium totum aimttant. Die
Motivirung weist ausdrücklich auf den frühern Bannspruch als dasjenige hin,
was das jetzige Vorgehen rechtfertigt. Es tritt hier weiter auch die nähere
Veranlassung bestimmt hervor; der Kaiser wollte schon jetzt über das Gut zu
Gunsten seiner Anhänger verfügen. Auf jenen Urtheilsspruch gestützt, dessen
Aufbewahrung im bischöflichen Archive von Cremona sich daraus erklärt,
vergabte er zwei Monate später einen Theil des den Cremensern abgespro-
chenen Eigen an die Kirche von Cremona. An dieselbe, dann an Tinto Mussa
von Cremona gab er auch Eigen und Lehen von Mailändern, gegen welche ein
ganz entsprechendes Urtheil gefallt sein muss; die Rücksicht auf den nächsten
Zweck tritt da besonders deutlich darin hervor, dass der Kaiser sagt: licet
generaUter omnium iUorum (Medlolanensium) bona puhlicavissemiis, quo-
rundam tarnen bona specialitet^ puhlicamus, nämlich derjenigen, deren Cre-
raoneser Kirchenlehen er dann dem Bischöfe als heimgefallen zusprach.^
Weiter ist nun aber jenes Verlust von Eigen und Lehen aussprechende Urtheil
keineswegs in so weit als ein endgültig abschliessendes zu betrachten, dass
damit die Sti'afen überhaupt erschöpft gewesen wären, welchen die Gebannten
verfallen konnten. Es wurden nur Strafen bezüglich des Guts ausgesprochen,
welche schon ausführbar waren; Strafen gegen die Person zu verhängen, war
keine Veranlassung geboten, ehe man derselben habhafl war. Als nun aber
während der Belagenmg zwei Cremenser gefangen wurden, liess der Kaiser sie
vorführen und richtete an seine Kurie die Frage, &i ipsi, tum quia in banno
positi sunt, tum qma contra eum pugnantes periurl fuAirant effecti, morl
S4. — 1. Böhmer Acta 442. 2. Vgl $ 73 n. 2. 3, Böhmer Acte 100. 101.
1§2 Bebtäudigerlieichsbann.
deberent, an non; nax^li gehaltener Berathung urtheilen dann die Fürsten,
eo8 im^e supra dlcto ntori debere,* So wird auch hier neben dem bewaffneten
Widerstände gegen das Keich als Grundlage des Todesurtheils der frühere
Bannspruch hei-vorgehoben.
üebrigens sind wir über die Fassung der Urtheile, duich welche Unge-
horsame zu Hochverräthern erklärt wurden, für das zwölfte Jahrhundert nur
ungenau unterrichtet. Die einzige erhaltene BemiLandimg eines solchen ist die
»Sentenz gegen den Gegenpabst Anaclet und dessen Anhänger 1133, wo es
einfach heisst, dass sie tarn dixdnae quam regia£ maieatatU rei — darnnati
sunt et Iwstes a princiinbus curiae nostrae iudicati, was unserer Annahme
insofern entspricht, als bestimmte Strafen des Hochverraths nicht ausgesprochen
sind. Doch würde das nach dem Bericht^ Ragewins über die Verurtheilung
Mailands 1159 allerdings sogleich geschehen sein. Der Kaiser klagte über die
Stadt wegen des Criinen perduelUonis und des Scelus la£sae jnaiestatie.
Die Mailänder werden dann mehrmals geladen: Cum autem nemo compa-
reretj qui absentiae illorum causam ratiormbilem ederet, tanquam contiv-
inacesy rebeUes et imperil deaertores severitatis sententiam excipiunty hostes
pronunciantur 9 res cor um direptiom, pereonae aervituti adiudicantur.
Es liesse sich das zur Noth noch nur auf die nächsten Wirkungen des Bannes
selbst für Personen und Sachen beziehen; aber die unmittelbar folgende Be-
merkung: Eiuaque rei occaaione in audientia principis aatia diaputatum
eat loculenterque eicpreaaumy quae poena excipere debeat, qui defectionia
aut kieaae maieatatia rei forent deprelienaij scheint doch bestimmt darauf
zu deuten, dass man dabei schon eine Verurtheilung in bestimmte Strafen des
Hochverrathes ins Auge fasste.^ Es handelt sich da übrigens nur um einen
formellen Unterschied, und es ist möglich, dass man auch sonst die Strafen,
welche der verurtheilte Hochverräther verwirkt hatte, sogleich aussprach; aber
weder war das nöthig, um diese Strafen später eintreten zu lassen, noch
schliesst das aus, dass man dennoch bei der thatsächlichen Ausführung ein-
zelner Strafen sich nicht^it der allgemeinen Verurtheilmig begnügte, sondern
dieser immer noch ein besonderes Einzelurtheil vorhergehen liess.
85. — Diese Gestaltung des Bannverfahrens der frühern staufischen
Zeit scheint sich dem deutschen Achtsverfahren näher anzuschliessen.
Auch bei diesem handelt es sich eigentlich nicht um zwei Achtssentenzen; der
Ausdruck Oberacht kommt in älteren Quellen nur ganz vereinzelt vor^; es
fehlt insbesondere den älteren Reichsgesetzen ein entsprechender Ausdruck.
Die vom Reiche verhängte Acht oder Proscriptio dauert, wenn sie nicht gelöst
wird, einfach fort; sie wird zur unlöslichen, zur Oberacht, nur durch das Hin-
zukommen einer Verurtheilung in Echtlosigkeit oder Ehr- und Rechtlosigkeit,
welche, wie die Verurtheilung des Gebannten als Hochverräther eine Reihe
von Strafen zur Folge hat, wenn diese ausgeführt werden können, während
für die nicht ausfuhrbaren die durch die fortbestehende Acht bedingte Fried-
M.— ] 4, Otto Morena. Hon. Germ. 18, 6*15. 5. RadeTic. I. 2 c. 23. 30.
86.-1. Vgl. S 81 n. 9.
Uebereiustimmung mit dem AciiUTerfahrea. J 83
losigkeit einstweiligen Ersatz bietet. Sollte diese Eehtlosigkeit immer eintreten
bei Verharren in der Acht durch Jahr und Tag, so scheint doch jedesmal noch
eine ausdrückhche Verurtheilung durch den Kaiser nöthig gewesen zu sein; sie
ist nach dem Mainzer Recht 1235 zu verhängen per aententiam nostram^;
und man wird diese Sentenz immerhin passend als Oberacht bezeichnen können.
Wir sahen aber weiter, dass wenn die Klage auf Uochverrath ging, der
Ungehorsame sogleich zur Eclitlosigkeit verurtheilt werden konnte; er verfiel
nicht blos der Acht, sondern wurde auch als Ilochverräther verurtheilt. Das
war der Fall bei Heinrich dem Löwen und ich denke, es dürfte sich manches
in dem Vorgehen gegen ihn leichter erklären, wenn wir annehmen, das Ver-
fahren sei damals in Deutschland dem in Italien entsprechend gewesen. Nach
dreimal versäumter Ladung wird der Herzog, wahrscheinlich 1 1 79 August zu
Kayna^ geächtet und zwar sogleich wegen Hoch verraths in der Bedeutung der
Oberacht. ^ Auf Grundlage dieser allgemeinen Verurtheilung hätte nun Hein-
rich sogleich auch in die einzelnen Strafen der Eehtlosigkeit verurtheilt werden
können ; aber es war nicht nöthig das zu thun, so lange eine bestuumtere Ver-
anlassung fehlte. Hier scheint sogar eme bestimmtere Veranlassung vorgelegen
zu haben, es vorläufig bei dem allgemeinen ürtheile zu belassen. Auf Bitten
der Fürsten wurde ihm nämlich als besondere Vergünstigung noch ein vierter
Tag gesetzt. Wohl nicht zu dem Zwecke, sich zu rechtfertigen; denn er war
endgültig verurtheilt; sondern zu dem Zwecke, um durch Unterwerfung unter
den Willen des Kaisers Begnadigung zu erhalten, ehe auf Grundlage der frü-
heren Sentenz nun weitere Einzel ürtheile gefiillt und ausgefülnt waren, welche
man eben zu diesem Zwecke noch hinausgeschoben haben wird. Dagegen zeigt
schon die allgemeine Sentenz sogleich dieselbe Wirkung, welche wir auch m
2« Mon. Germ. 4, 317. Nach der Const. contra incendiarios 1187, Mon. Germ. 4, 184,
köDHte es allerdings scheinen, als sei die Eehtlosigkeit nach Ahlauf der Frist ipso iure ein-
getreten. 8» Vgl. die gründliche Untersuchung von Weiland, Forschungen 7, 175, welche
mich einer Anführung der Belege überhebt, wenn ich auch glaube, einiges anders auffassen
zu müssen. Was die Folge der Rechts tage betrifft, so habe ich gegen den sonst gut be-
zeugten zu Nürnberg entschiedene Bedenken wegen des Itinerar; die Daten Juli 1 Magde-
burg, Juli 29 Erfurt mit zahlreichen Zeugen (Rein Thuringia sacra 1, 56), Aug. 15 Kayna
machen einen dazwischenliegenden Aufenthalt zu Nürnberg durchaus unwahrscheinlich.
Entweder dürften die Pegaucr Annalen Erfurt und Nürnberg verwechselt haben, oder es
war doch zu Magdeburg schon der zweite, und dann wohl zu Worms im Januar der erste
Rechtstag, wodurch auch die Bedenken wegen Nichteinhaltung der Fristen entfallen.
4» Vgl. S 81 n. 8. Weiland 177 fasst die Proscriptio als durch Jahr und Tag noch lösbare
Acht. Dann wären aber auch erst nach derselben Frist die Rcichslehen verwirkt gewesen;
ein Bedenken, welches Weiland allerdings dadurch zu beseitigen sucht, dass er von der
Aechtung eine spätere Verurtheilung wegen Sachfälligkeit unterscheidet. Eine solche Schei-
dung scheint mir aber dem Achtsverfahren ganz fremd zu sein. Bei der einfachen Acht
erfolgt überhaupt kein endgültiges Urtheil in Abwesenheit des Beklagten, sondern nur,
wenn er sich freiwillig stellt oder gefangen eingebracht wird. Bei der Oberacht aber scheint
die Verurtheilung zunächst nur wegen des als Hochverrath betrachteten Ungehorsams zu
erfolgen. Wenn die Repgowische Chronik bei Heinrich ein Uebcrgehen der Acht nach Jahr
und Tag in Oberacht annimmt, so scheint mir das nur ein Beweis mehr, dass die SteUe
nach der bezüglichen Bestimmung des Sachsenspiegels so gefasst wurde. Vgl Ficker Ent-
stehungszeit des Sachsensp. 71.
184 Beständiger Keichsbann.
Italien fanden; der ungehorsame Verurtheilte wird zunächst als Reichsfeind
bekriegt, um seiner gewaltig zu werden. Als dann einerseits der Herzog auch
die Gnadenfrist verstreichen Hess, andererseits der Kaiser wünschen moclite,
über das ihm Abzusprechende anderweitig verfiigen zu können, ging man auf
Grundlage jener Oberachtserklärung mit Einzelurtheilen vor. Zu Wirzburg
1180 Januar wurden ilmi nach der Urkunde über die Verleihung des Herzog-
thums Westfalen zunächst die Herzogthümer Baiem and Sachsen und über-
haupt alle Reichslehen abgesprochen; was nicht ausschliesst, dass dort zu-
gleich, wie G^schichtschreiber angeben, Urtheile erfolgten, welche ihm auch
Erbe und Kirchenlehen absprachen, da für die Urkunde eben nur das auf die
Reichslehen bezügliche Urtheil von Bedeutung war. Da Wirzburg der Ort
war, wo herkömmlich sächsische Angelegenheiten erledigt wurden, wenn das
nicht im Lande selbst geschah ^ zunächst dann auch nur über Sachsen ver-
fügt wird, so sollte das Urtheil wohl nur zunächst dazu dienen, dem Kaiser
Sachsen zur Verfügung zu stellen, wenn es auch ganz allgemein gefasst war.
Als der Kaiser dann später Baiern ins Auge fasste, begnügte man sich weder
mit der Achtssentenz, noch mit dem doch auch Baiern treffenden Wirzburger
Urtheile; es wurde im Juni zu Regensburg abermals ein Einzelurtheil gegeben,
welches Heinrich zunächst Baiem, weiter aber auch wieder, wenigstens nach
den Pegauer Annalen, ganz allgemein Erbe und Lehen absprach. Es handelt
sich dabei überall nicht so sehr um nochmalige, etwa in jedem Lande ^ zu
wiederholende Verurtheilungen des Herzogs, sondern mn Einzelurtheile der
Fürsten darüber, was die frühere Verurtheilung für rechtliche Folgen habe
und zwar mit nächster Bezugnahme gerade auf das, was unmittelbar ausge-
führt werden sollte; ganz so, wie auch jenes Urtheil gegen Crema zunächst
nur Eigen und Lehen ins Auge fasste oder wie trotz der früheren allgemeinen
Verurtheilung der Mailänder in den Verlust ihres Gutes dasselbe einzelnen
nochmals besonders abgeurtheilt wurde, weil man gerade über dieses unmittel-
bar verfügen wollte. "^ Von der Person Heinrichs ist nirgends die Rede, da
keine Veranlassung war, sich darüber auszusprechen, was die Verurtheilung
in dieser Richtung zur Folge habe; wäre er etwa gefangen eingebracht, so
würde dann zweifellos auch darüber ein Urtheil erfolgt sein. Sollte da Ein-
zelnes auch eine andere Auffassung zulassen, so ergibt sich doch im allge-
meinen eine auffallende Uebereinstimmung dieses am genauesten bekannten
Falles deutschen Verfahrens mit dem Vorgehen in Italien in früherer stau-
fischer Zeit.
86. — Es ergab sich, dass in Italien ein Uebergehen des lösbaren
Bannes in beständigen wegen Verharren im Ungehorsam durch Jahr und Tag
unbekannt ist; der Bann kann einfach ein lösbarer bleiben, wenn zu schärferem
Vorgehen eine besondere Veranlassung fehlt; es kann aber auch jederzeit eine
. — ] &• Wie baierische Angelegenheiten auch zu Nürnberg und Angsbnrg erledigt wurden.
Belege werde ich im iweiten Bande des ReichsfUrstenstandes bringen. 6. Obwohl doch
gegen WeUaad n benieiken iafc, dacs sieh bestimmte Zeugnisse finden, dass jeder nur in
Mllto. y^ Mon. Boica 31, 510. Grimm Rechtsalterth 399.
Deutsche« AdiUverfahreiL Loduugeu und Fristen. 185
Verurtheiiung zu beständigem Banne folgen. Es ist aber weiter das V^or her-
gehen des lösbaren Bannes keineswegs nötliig, damit ein beständiger
verhängt werden .könne. Für die frühere staufische Zeit ergibt sich das schon
aus dem Gresagten, so insbesondere bei der Verurtheiiung Mailands 1159*;
später wird 1226 gegen die Lombarden, 1239 gegen den Markgrafen von
Este sogleich beständiger Bann verhängt Wir sahen, dass ebenso in Deutsch-
land in gewissen Fällen sogleich die Oberacht verhängt werden konnte; aber
doch erst nach dreimaliger Ladung unter Einhaltung bestimmter Fristen.^
In Italien war das beim lösbaren Banne nicht erforderlich; einmalige
Aufforderung zum Gehorsam genügte.^ Was nun die Nothwendigkeit der
Einhaltung gesetzlicher Ladungen und Fristen für Verhängung
des beständigen Bannes oder, wo es sich um ein Uebergehen des lösbaren in
den beständigen handelt, für ein Koutumazialurtheil wegen Uochverrath be-
trifft, so finden wir allerdings mehrfach betont, dass die gesetzlichen drei La-
dungen vorhergegangeti seien, zumal in der früheren stau fi sehen Zeit.
Aber auch dann wurden jedenfalls nicht die langen Fristen des deutschen
Rechtes von mindestens vierzehn Tagen eingehalten; auch nicht die des rö-
mischen von mindestens zehn Tagen, obwohl man sich übrigens sichtlich zu-
nächst durch die Bestimmungen des römischen Rechts leiten liess.^ Es dürfte
vielmehr die Bestimmung der Fristen dem Ermessen des Richters nach der
besondern Lage des Einzelfalles überlassen gewesen sein, wie das auch im
kanonischen Prozesse die Regel \vurde. ^ Fasste man dann zugleich den Satz
auf, dass eine peremtorische für alle Ladungen ergehen könne, so war schon
auf diesem Wege ein sehr rasches Vorgehen ermöglicht.
In den einzelnen Fällen sind wir zwar nur selten genauer über die La-
dungen unterrichtet; aber es lässt sich wenigstens mehrfach nachweisen, dass
es sich nur um kurze Fristen gehandelt haben kann. Der Gregenpabst
Anaclet und seine Anhänger w^urden 1133 saepe couniioniti jedenfalls vor
Juni 4, als dem Tage der Kaiserkrönung, verurtheilt. Der König war aber
erst April 30 nach Rom gekoimnen; es folgten dann noch mannichfache Ver-
handlungen, bis es zu der das ganze Verfahren veranlassenden Wortbrüchig-
keit kam, so dass für dieses Verfahren selbst nur ein sehr kurzer Zeitraum
erübrigt.
Auf K. Friedrichs I Römerzuge wurden Chieri und Asti Anfang Dezember
1164 zu Roncaüa verklagt. Im Januar, da sie den bezüglichen Befehlen des
Kaisers nicht gehorchen, tanqnam rebelUonis rel liostes hulkatl iwoscrt"
buntur; durch Verwüstung beider »Städte wird das Urtheil alsbald ausgefiihrt.
Erst nachher oder doch nicht viel früher wird nach dem Berichte Otto's von
Freising über Tortona geklagt und der Stadt vom Kaiser befohlen, das Bünd-
niss mit Mailand aufzugeben. Da sie nicht gehorcht, tanqnam malestaüs rea
et ipsa inter hostes hnpmi adnnnierata proscribltur. Es vergeht dann
noch einige Zeit mit den Vorbereitungen zur Belagerung; dennoch wird diese
L - 1. Vgl, S 84 n. 5. 2. Vgl. § 81 n. 9. 8. Vgl. S 70. 4. Vgl. auch
S 70 D. 3. 5. Vgl. Tancred P. 2. t. 3. § 1.
18ti Beständiger Keicb»bann.
schon Februar 14 begonnen.^ Lassen sich die Zeitpunkte auch nicht genau
teststellen, so ergibt sich doch, dass von längeren Fristen nicht die Rede
sein kann.
Etwas genauer sind wir über das Verfahren gegen die Mailänder 1158
unterrichtet Kaiser und Heer scheinen der Ansicht, dass es gegen sie als
Rebelleu eines weitem Verfahrens nicht bedürfe; wie sie denn allerdings schon
lange im Banne waren. At eapientea et legwn perltl persuadenty Medio-
tanenaesy licet improbos et infames, iudicia tame7i o/ßcio per legitiiihoa
inducias citandoa esse, ne violentia eis iUata vel contra ius in abseilten
prolata sententia videretur. Glaubt Ragewin ausdrücklich liinzufügen zu
müssen: Legitiinas vero inducias dicunt iudicis edictam unuin, nwoß alte"
rum et tertiuniy seu ununipro onvnibus, qiwd pereniptorium nonünatur,
quod et factum est'^; so ist klar, dass es sich hier nicht um die den Deutschen
geläufigen. Fristen handelt, sondern um die von den italienischen Rechtskun-
digen geltend gemachten Bestimmungen des römischen Rechtes. Mag nun nur
eine peremtorische Ladung, mögen mehrere erlassen sein, die Frist war jeden-
falls eine ganz kurze. Juli 6 kommt der Kaiser nach Verona^, ist noch Juli 10
im Veronesischen^ und zieht dann gegen Brescia; hier erst, nach Vereinigung
des ganzen Heeres, erfolgt das Verfahren gegen Mailand. Nach der Verur-
theilung aber wartet der Kaiser noch einige Tage, um Zeit zur Unterwerfung
zu lassen*^; dann erst rückt er an die Adda, welche das Heer dennoch schon
Juli 23^^ en-eicht. Nach diesen feststehenden Zeitangaben dürften kaum viel
mehr als acht Tage für das ganze Verfahren erübrigen.
Weniger rasch. war das Verfahren gegen Mailand 1159, zumeist wohl
desshalb, weil der Kaiser nicht sogleich in der Lage war, einem ürtheile
Nachdruck zu geben. Die veranlassende Missethat, die Vertreibung der Reichs-
boten, geschah Anfang Januar; April 16 zu Bologna erfolgte die Bivnnsentenz,
licet eos non requisierit, wie die Mailänder Annalen sagen. *^ Andere Quellen
wissen aber auch hier von Ladungen. Nach Vincenz von Prag werden die
Mailänder geladen, erscheinen und versprechen Genugthuung, wozu ihnen ein
Termin in der Osteroktave gesetzt wird ^^; über das weitere Vorgehen erfahren
wir nichts; die Verurtheilung würde danach bei Versäumung jenes Termins
erfolgt sein. Nach Ragewin klagt der Kaiser Anfang Februar vor den Fürsten
Mailand des Hochvcrraths an, wobei er sich wieder anscheinend für berechtigt
hält, unmittelbar gegen die Stadt vorzugehen; es erfolgt aber ein Spruch der
Fürsten, dass zunächst auf dem Rechtswege, dann erst mit den Waffen vor-
zugehen sei. Itaque proponuntur edicta, iterumque MedioUmenses in ius
per legitimas citantur inducias, Sie stellen sich dann auch zu Marengo, wo
der Kaiser den grössten Theil des Februar verweilte, geben aber eine heraus-
.— ] 6. Ott. Frisiog. Gesta 1. 2. c. 12. 15. 16. Ann. Mediol. Mon. Germ. 18,360. 7. Ra-
doTicus 1. I.e. 27. 8« Ana. Mediol. Mon. Genn. 18, 365. 9. Böhmer AcU 96. 97.
10« RadeTicus 1. 1. c. 29. 11. Vincent. Prag. Mon. Germ. 17, 669. 670, woraus sich
der zweite Tag vor Jacobi ergibt. Damit stimmt genau Radevicus 1. 1. c 32, und im allge-
meinen Morena, Mon. Germ. 18, 603, der wohl etwas zu lang den Aufenthalt im Bresda-
nischeo auf fünfzehn Tage angibt. 12. Mon. Germ. 18, 367. 18, Mon. Geim. 17, 676.
Ladungen und Fristen. 187
fordernde Antwort; cuniquc haecet alia muüa vitio procacltatis verha pro-
tuU^sent, in/ecto pacls negotio discedunf, alluaque Ulis dies preßgltur.
Dann heisst es von der Verurtheilung zu Bologna: Jwm dies aderat, quae
Mediolanensibus tertio vel qiuirtp praefixa fu^rat. Tarn imperator con-
vocatis iudicibus et leglsperitis, qui in ea dvitate freqiientes aderant, cltari
iiibet Mediolane^ise^, Cum atUem iieino compareret, qui ahsentiae iüoram
causam rationabilem ederet, — severitatla aententiam excipiunt^^ Es
scheinen demnach nicht allein die gesetzlichen Ladungen eingehalten, sondern
auch die Fristen nicht sehr kui'z bemessen gewesen zu sein.
Auch von der Verurtheilung des Grafen von Savoien 1186 heisst es, er
sei für immer gebannt de pluHmls et etiam peremtoriis citationibas contu-
muclter abaena. Es scheint doch überall Ge\iicht darauf gelegt zu werden,
dassdie gesetzlichen Ladungen eingelialten sind; man hatte dabei wohl weniger
den Bann, als die eigentliche Verurtheilung als Endziel des Verfahrens im
Auge und hielt sich an die allgemeinen Bestimmungen über die Vorbedingungen
eines Kontumazialurtheils, ohne sich freilich an längere Fristen gebunden zu
halten, wodurch das Verfahren dennoch mehrfach ein überaus rasches werden
konnte.
87. — Daneben fanden wir freilich eine Autfassung hervortreten, wonach
der Kaiser sich zu unmittelbarem Einschreiten berechtigt hielt; man scheint
geltend gemacht zu haben, dass bei Ungehorsam gegen das Reich die Nicht-
einhaltungdergesetzlichen Ladungen und Fristen gestattet sei.
Und ich möchte glauben, dass das dem altern italienischen Rechte
entspricht. Heisst es in schon besprochener Stelle, dass Ungehorsam gegen
die Ladung des Königs mit dem Tode zu bestrafen seiS so ist freilich nicht
ausdrücklich gesagt, dass es sich nur um einmalige Ladung handelt. Ent-
scheidend aber erscheint mir die Angabe in einem kaiserlichen Gunstbriefe
für die von Ferrara 1055: Secundum etiam quod le^v iubet, inplacito in-
ducie iUis coneedantur, nial cum noa aut noater miaaua in regnum Ytali-
cum venei*imua,'^ Es handelt sich da zweifellos nicht um einen Vorbehalt
nur für den Einzelfall, sondern um ausdrücklichen Vorbehalt eines allgemein-
gültigen Rechtssatzes, wonach der König und sein Bote an Einhaltung son-
stiger gesetzlicher Fristen nicht gebunden waren. Die grösste Beschleunigung
des Verfahrens, yne das Belegen schon des blossen Ungehorsams gegen ein
Grebot des Königs mit den härtesten Strafen finden denn auch in den beson-
dem Verhältnissen des italienischen Königthums ihre nächstliegende Erklärung.
In Deutschland war Anwesenheit des Königs im Lande die Regel, die Länge
der Fristen demnach weniger hemmend. In Italien war Anwesenheit die Aus-
nahme. Kam der König in das Land, so nmsste das, was er durchfuhren
wollte, rasch durchgefiihrt werden, sollte es überhaupt zur Durchführung ge-
langen ; nur jetzt hatte der König die Mittel zur Hand, den verweigerten Ge-
horsam zu erzwingen; er musste auf unverweiltem Gehorsam gegen jedes Gebot
14. iUdeyic. 1. 2. c. 23. 24. 25. 30.
W. — 1. Vgl. § 80 n. 4. 2. Antiq. It. 5, 753.
188 BeständigerReichsbann.
bestehen, gegen den Ungehorsamen sogleich mit den strengsten Strafen vor-
gehen können; sollte er dabei an die Einhaltung wiederholter Ladungen, län-
gerer Fristen gebunden sein, so würde das ganze Verfahren seinen Zweck in
den meisten Fällen verfehlt haben. Und dasselbe traf natürlich auch zu bei
den Boten, welche der König von Zeit zu Zeit in das Land schickte, um die
Zustände desselben zu ordnen.
88. — Wenn in der frühern staufischen Zeit ein solches Vorrecht des
Königs nicht bestinunter betont wird, sich ein Streben nach Einhaltung der
gesetzlichen Formen zeigt, so wird der gerade unter K. Friedrich 1 sich sehr
bestimmt geltend machende Einfluss der gelehrten Jmisten, für welche zu-
nächst die Bestunmmigen des römischen Rechts die massgebenden waren, ent-
scheidend gewesen sein; doch mag auch das alte Herkommen wenigstens auf
die Nichteinhaltung längerer Fristen noch immer eingewirkt haben. In spä-
terer Staufischer Zeit hat man sich aber offenbar, me beim lös-
baren, auch beim beständigen Banne an die gesetzlichen Ladungen nicht
gebunden gehalten. Der alte Brauch mag da nachgewirkt haben. Es wb*d
aber weiter zu beachten sein, dass sich nun auch in den Städten ein selir
summarisches Bann verfahren ausgebildet hatte, bei dem wiederholte Ladungen
und Fristen ganz ausgeschlossen waren * ; und gingen, wie wir sehen werden,
die Beisitzer in den Reichsgerichten aus dem Kreise der städtischen Rechts-
gelehrten hervor, so ist es sehr erklärlich, wenn man nun auch beim Reichs-
bannverfahren dem städtischen sich näher anschloss.
Schon bei der Verurtheilung der Markgi'afen von Incisa zu Bologna 1191
Februar 11^ scheint der Ungehorsam unmittelbar ohne Wiederholung der
Ladung mit beständigem Bann bestraft zu sein; als Grund wu'd angegeben,
dass sie Strassenräuber seien, nee se venerunt defeiidere in curla nostraj
qmmi eos 7narchio B, aecusaret de proditionis crimine; eine etwaige mehr-
fache Ladung würde gewiss betont sein; auch war der König erst einen Monat
im Lande, für ein längeres Verfahren gegen die entfernt wohnenden Beklagten
wäre kein Raum.
Der König sagt 1220, dass sein Legat unter Drohung einer Bannstrafe
die Grafen von Casaloldi zur Herausgabe von Gonzaga aufforderte, diese aber
sein Gebot ad non tnodleatn iniu/riam reg-le malestatis verachteten, propter
quod sinn alla dtatione in nietuin aliormn preter penam predictam aniiiy-
adverteiidum erat in eos; aus Gnade habe er sie nochmals aufgefordert und .
da sie auch jetzt nicht gefolgt, verhänge er den beständigen Reichsbann gegen
sie. Dieser ist docli zweifellos unter der Animadversio zu verstehen, zu der
der König sich auf den blossen Ungehorsam hin ohne alle weitere Ladung
berechtigt gehalten hätte.
Beim Vorgehen gegen die lombardischen Städte 1226 ist allerdings von
mehreren vergeblichen Versuchen die Rede, sie von ihrer. Widersetzlichkeit
abzubringen. Aber bei dem dann eingeleiteten Strafverfahren heisst es so-
gleich, sie seien ^om Kaiser geladen, peretnptorlum temvinum indicentee
. ~ 1. Vgl. § 53. 2. Vgl. Toeche Hemrich VI. 646.
Ladungen und Fristen. 189
eisdem, sich vor ilun za rechtfertigen. Da sie sich nicht stellten, erklärten
Fürsten und Hofrichter, dass es dem Kaiser unmittelbar zustehe, pi^oeedere
contra eos tanqnam contra reos criniinis lese niaiestatis in rebus et 'per-
sonis. Nur aus Gnade lässt der Kaiser noch einen Vermittlungsversuch zu
und nimmt die vermittelten Bedingungen an; erst als die Lombarden die Er-
füllung derselben verweigern, spricht er unmittelbar den beständigen Bann.
Am auffallendsten in dieser Richtung ist das Vorgehen gegen den Mark-
grafen von Este 1239. Bis Juni 10 ist dieser in der Begleitung des Kaisers;
gewarnt, bringt er sich an diesem Tage in Sicherheit; der Kaiser fordert ihn
dann durch Peter von Vinea zur Rückkehr auf, was er ven^eigert. ^ Schon
Juni 13 wird dann gegen ihn und seine Genossen als citatl coram elnsdem
(inyperatoris) presentia comparere contttmmuter rccusantes beständiger
Reichsbann verhängt, also wohl zweifellos sogleich auf eine einzige Aufforde-
rung zum Gehorsam.
89. — In den Sentenzen K. Heinrichs VII, bei welchen über-
haupt der Bann weniger in den Vordergrund tritt, nicht der Ungehorsam selbst
als Hochverrath bestraft, sondern der Ungehorsame wegen bestimmter hoch-
verrätherischer Handlungen verurtheilt wird, mJichen sich wieder die Bestim-
mungen des römisch-kanonischen Prozesses bestinunter jjeltend. Doch ergibt
sich auch hier vielfach ein Streben nach möglicihster Beschleunigung und Ver-
einfachung des Verfahrens, wie solche überhaupt vom Könige für Hochver-
rathsprozesse gesetzlich vorgeschrieben wurde. ^ Nur bei dem Verfahren gegen
Lucca und Genossen geht der perem torischen eine erste Ladung vorher; nach
Ablauf des Termins heisst es dann : i terato eosdem cltari fechnus, certis et
legitimis eis tenninis pro secinulo, tertio et per eint orlo assignatis. Sollte
die erste Ladung nur ausnahmsweise sogleich die peremtorische einschliessen^,
so wird das denn auch bei der Ladung K. Roberts 1312 ausdrücklich gerecht-
fertigt; er wird geladen usque ad tres menses pro.Time ventaros, quem tei*-
tmnum eidetn pro prhwj secundo et te^^tio perhempto^ne assignarnns cor,
plurihus iustis et rationahilibus eausiSy et precipue propter viarum dis-
criiihinaj quia ad eum seeurus non potest Juiheri aecessus,^ Aber auch bei
der ersten Ladung der Florentiner heisst es: veniant responsuri eorain
dictis iudicibus de iure infra qumdecim dies p^^oiciuios veiituros, quem
term/inum primo, secundo et te^^tio et ultimo et peremptorio dicti iudices
adsigtiant eisd&tn, alioquin adiecto termino in antea dicti iudices — pro-
cedent contra eos iustitia mediantc die predicta. Doch wurden sie nach
Ablauf der Frist nochmals geladen auf einen Termin, bei dessen Nichtbenutzung
sie als überwiesen verurtheilt werden sollten, so dass ihnen ein weiterer Ter-
min nur noch zu dem Zwecke bezeichnet wurde, einen Sindicus zur Anhörung
der Sentenz zu schicken, wie das auch in andern Fällen erwähnt wird.
In spätem Sentenzen, und zwar nur in solchen, welche na<;h der Kaiser-
3, Vgl. Rolandini Chr. Mon. Germ. 19, 74.
89. — 1. Mon. Germ. 4, 544. 2. Vgl. Tancred P. 2. t. 3. § 1. 3, Acta Henr. VII.
2, 187.
19Ö BeKtHndigerReicbsbann.
krönung gesprochen sind, spricht sich dann aber die Anschaunng aus, dass es
einer Ladung zur Verantwortung bei notorischen Missethaten wenigstens im
Gerichte des Kaisers nicht bedürfe; freilich mit Beziehung auf den römischen
Satz, dass der Kaiser nicht an die Gesetze gebunden sei, wodurch sich jede
Regellosigkeit rechtfertigen Hess. Bei dem Vorgehen gegen Pistoja und andere
Städte, dann genau entsprechend beim letzten Verfahren gegen K. Robert
erfolgte allerdings eine Ladung, welche sogleich mehrere Termine benannte,
nach deren Ablauf und fruchtlosem Warten über den Termin hinaus die Ver-
urtheilung wirklich erfolgt. Aber ein Recht auf diese Ladung gesteht der Kaiser
nicht zu; nur aus Gnade habe er den Robert zur Verantwortung geladen, ob-
wohl seine aufgezählten Verbrechen so notorisch seien, quod nvlla possent
tergiveraatione celari et nos, qid legibus subiecti non sumusy contra dictum
JRobertum propter premissa ipso inreqvisito potuissemus procedere. Und
gegen die Paduaner wird dann wirklich so vorgegangen; ohne Ladung werden
über die ihnen zur Last gelegten hochverrätherischen Handlungen Zeugen ver-
nommen und erklärt, dass sie auf Grundlage dieser Inquisition als notorische
Hochverräther zu verurtheilen seien ; sie werden dann zwar geladen, aber nicht
um sich zu verantworten, sondern nur zu dem Zwecke, nt certo termino tarn
elapso coram nobis 2ibicunque essenitis et nostra curia resideret ad hanc
vostram diffinitivam sententiam audiendam compwrere ctirarent.
90. — Die Verhängung auch des beständigen Reichsbannes nach nur
einmaliger Ladung, im letzterwähnten Falle sogar ohne Ladung, mildert sich
nun freilich dadurch, dass auch hier vielfach von der Verhängung noch die
Fälligkeit desBann es zu unterscheiden ist, die Verurtheilung zwar so-
gleich ausgesprochen, aber bei derselben noch eine Frist zur Rückkehr zum
Gehorsam gestattet wird, nach deren Ablauf dann freilich das ürtheil unmit-
telbar wirksam wird.
Aus der frühem staufischen Zeit sind mir dafür allerdings Bei-
spiele nicht bekannt; freilich fehlen uns da auch, abgesehen von der Vemr^
theilung des Gregenpabstes 1133, wo von einer Bannfrist nicht die Rede ist,
Beurkundungen über Verhängung des Bannes ; die urkundlichen Zeugnisse be-
treffen Verurtheilungen solcher, welche schon im Banne verharrten. Doch
dürfte eine Bannfrist überhaupt kaum üblich gewesen sein. Denn es müsste
auffallen, dass dieselbe in den oft ziemlich genauen Angaben der Geschicht-
schreiber gleichfalls nicht erwähnt wird. Dann legte dcis damalige Verfahren
sie weniger nahe. Einmal scheinen doch durchweg wiederholte Ladungen vor-
hergegangen zu sein, ehe man zur Verurtheilung schritt War dann aber diese
Verurtheilung auch eine endgültige, so scheint sie in der Regel nur eine allge-
mein gehaltene gewesen zu sein, die erst durch nachfolgende Einzelurtheile
bestimmteren Inhalt gewann^; bis solche erfolgten und ausgeführt wurden,
hatte die kaiserliche Gnade noch freieren Spielraum ; es wird daher auch aus-
drücklich angegeben, dass der Kaiser 1158 nach der Verurtheilung Mailands
noch einige Tage wartete, ob jetzt etwa Unterwerfung erfolge.^ Dagegen war
91. - 1. Vgl. $ 84. 2. Vgl. S 86 n. 10: auch § 85 n 4.
Fälligkeit und ßannfrist. 191
es später üblich, mit der Verhängung des beständigen Bannes sogleich in die
einzelnen Strafen des Hochverraths zu verurtheilen ; und wie das dem Vor-
gehen der städtischen Gerichte sich näher anschliesst, so dürfte auch der
Brauch der Bestimmung einer Bannfrist dem städtischen Verfahren entnom-
men sein.^
Vereinzelt finden sich allerdings auch in spätererZeit Fälle, wo eine
Bannfrist fehlt; aber dann sind es auch eben solche, bei welchen der Unge-
horsam bereits als hartnäckiger sich einwiesen hat, eine weitere Rücksicht-
nahme nicht mehr geboten scheint. So bei Bannung der Lombarden 1226,
welchen schon vorher ein aussergewöhnlicher Aufschub bewilligt war und
welche ihr Versprechen, sich zu stellen, gebrochen hatten. Bestimmter noch
tritt das hervor durch den Gegensatz gegen die andern Sentenzen K. Hein-
richs VII bei der Verurtheilung genannter Cremoneser und der della Torre
1311, wo der Grund zweifellos der ist, dass dieselben schon früher vom Vikar
des Königs gebannt waren.
In der Regel scheint später noch eine Bann fr ist gegeben zu sein. Die
Grafen von Casaloldi werden 1220 für immer gebannt, wenn sie die Burg
Gonzaga usque ad diein dominicmn proxhiw venturmn — non resifjna-
verint; die Kürze der Frist von nur vier Tagen wird auch hier damit zusam-
menhängen, dass sie bereits vom Legaten gebannt waren. Doch waren auch
sonst die Fristen ziemlich kurze ; der Markgraf von Este und seine Genossen
werden 1239 nach einmaliger Aufforderung zum Gehorsam für immer gebannt:
ni»i hhic ad octo dies j^roximos veniant preceptls hnperialibus et suoruin
nimtlorian obedire parati, vbicwnqu^ imperlalis maiestas vel eins niintii
aderimt in fota Marchia^ vel efmm Lombardia, Aehnliche Bestimmungen
finden sich in den Sentenzen K. Heinnchs VII. Für Florenz wird eine Frist
von zwanzig, fiir Pistqja von vierzehn Tagen bestimmt. Für das Ausmass war
sichtlich die grössere oder geringere Entfernung der Gebannten vom Hoflager
massgebend; zu I*isa wird 1312 der Stadt Lueca eine Frist von zehn, Siena
von fünfzehn, Parma und Reggio von zwanzig Tagen gestellt. Diese Fristen
galten für die die Stadtgemeinde als solche treffenden Strafen; den einzelnen
Bürgern derselben war die längere Frist von einem Monate, bei der Verur-
theilung Padua's von zwei Monat(»n gestellt, während der sie durch Rückkehr
zum Gehorsam sich den Strafen entziehen konnten.
91. — Der letzterwähnte Unterschied legt die Frage nahe, wer beim
Banne Subjekt der Verurtheilung sei; es ergeben sich hier Unter-
schiede, welche insbesondere auch für die Wirkungen des beständigen Bannes
sehr massgebend sind.
Bei der Bannung namentlich aufgeführter physischer Per-
sonen besteht darüber kein Zweifel. Und die schwersten Wirkungen des
8. Im deutschen Verfahren, wo bei den langen gesetzlichen FVisten ein Bedürfniss kaum
▼orlag, ist mir eine Bannfrist nur aufgefallen in der Bestimmung des Deutschsp. 100 und
Schwab. Landr. 109, dass der nicht wegen Todtschlag Geachtete noch yierz.ehn Tage Friede
für Person und Gut haben soll. 4« So wird statt mouarchia 7.\x bessern seia.
I
192 Beständiger Reichsbann.
Bannes setzen namentliche Bannung aosdrüeklich voraus, wie das auch im
deutschen Verfahren betont wird; nach sächsischem Landrecht hat nur der
namentlich Geächtete seinen Leib verwirkt. *
Häufig finden wir nun aber auch Bannung moralischer Personen.
Die kirchliche Excommunikation sollte solche überhaupt nicht treffen, sondern
nur die einzelnen schuldigen Mitglieder, während freilich in dem Interdikt zu-
gleich eine Zwangsmassregel gegen die Gesammtheit gegeben war. Beim
Reichsbanne macht sich ein solcher Unterschied nicht geltend; Subjekt der
Verurtheilung sind einmal alle einzelnen Mitglieder, dann aber auch
die Gemeinde als solche, sowohl beim lösbaren, als beim beständigen
Reichsbanne. Wird das nicht bestimmter hervorgehoben, so ist allerdings
häufig zunächst nur von den Mitgliedern die Rede; gebannt werden die Me-
diolanenses oder Imolenses^, was selbstverständlich nicht ausschliesst, dass die
Wirkungen des Bannes auch die Gemeinschaft als solche treffen können, etwa
das Gut der Gremeinde ebenso friedlos ist, wie das der Einzelnen. Aber nicht
selten wird ausdrücklich gesagt, dass auch die Gemeinde als solche im Banne
ist. So 1159: Creina et oimies Cremenses suh nosfro sunt hanno poslti^;
von Pisa 1 1 72 : cimtatem ipsorum et hurgum, atque personas et peceuniam
in bannum d. imperatoris — rmsimus^ ; bei Bannung der lombardischen
Städte 1226 befiehlt der Kaiser: quufenus omnes civitated predictas et cives
et habitatorea earum tanquam nostros et Romani imperii hannitos et
hostes habeatis^ 1229 heisst es: exbannivit publice homines et comune
Montis Politiani.^
Beim lösbaren Banne föllt darauf wenig Gewicht; die Entziehung des
Rechtsschutzes für Person und Gut trifft jedes Mitglied der gebannten Ge-
meinde; die Strafen aber, in welche verurtheilt wird, die Bannbasse und die
etwaige Entziehung der Privilegien, trifft zunächst die Gemeinde als solche;
die Wirkungen des Bannes sind da nicht wesentlich verschieden, mag es sich
um eine ganze Gemeinde, oder um eine einzelne Person handeln. Anders ist
das beim beständigen Banne, insofern damit eine Verurtheilung in die Strafen
des ITochverraths verbunden ist. Abgesehen davon, dass der Natur der Sache
nach die Art der Bestrafung einer Gemeinde vielfach eine andere sein muss,
als der einzelnen Person, erhebt sich insbesondere die Frage, ob nan auch
jedes Mitglied der verurtheilten Gemeinde als wegen Hochverraths verur-
theilt gilt.
In den altem Urkunden wird da ein Unterschied nicht bestimmter betont
Der Bann trifft die Gemeinde und ihre einzelnen Mitglieder; und auch diese
werden wohl geradezu als Hochverräther bezeichnet; so 1226 bei Bannung
der lombardischen Städte: omnes cives et habitatores — in banno in^erii
posuimiis et nostros et imperii hanitos et hostes denitnciatnmns et tanqwnm
reos criminis lese maiestatis tarn nniversos quam singulos privavimvs
91. — 1. Sachs. Undr. T m § 3. Richtsteig r^ndr. 35 § 4. 2. Vgl. S 73 ■. 2;
§ 70 n. 9. 8. Bnhmer Acta 100. 4. Moo. Germ. 18, 93. g. BShmer Acte 257.
G. HuiUard 3, 199.
Subjekt der Verurtheilung. 193
omni iurisdictione usw. Aber wir werden finden, dass wenigstens die schwer-
sten Strafen des Uochverrathes nie ausdrücklich gegen alle einzelnen Mit-
glieder ausgesprochen werden.
In den Sentenzen K. Heinrichs VII zeigt sich da eine scharfe Unterschei-
dung. Wegen Hochverraths verurtheilt werden einmal die Gremeinden selbst,
dann aber die oft in sehr grosser AnzahF imUrtheile namentlich aufgeführten
Mitglieder der Gemeinden ; der König erklärt, predicta covmmmia et perso-
nas predictaa et quelihet et quanüihet eorum et earum felloniani, prodi-
tionem et lese inaiestatis crimen — incurrlsse; die dann aufgeführten
schweren Strafen werden denn auch nur ausgesprochen entweder für die Ge-
meinden als solche, oder für die genannten Personen, oder, wo das die Natur
der Strafe zulässt, für beide; nicht aber für alle einzelnen Mitglieder der G«-
memde. Doch werden auch diese in die Verurtheilung einbezogen, nicht weil
sie selbst hochverrätherische Handlungen begangen, sondern weil sie den Hoch-
verrath der Gt^meinde und der namenthch gebannten Gemeindemitglieder zu-
liessen. Es heisst: Itetn qma dictarum civitatum communia indicte rebeU
Uonis et tarn detestabillum acelerum obstinatione publica tanto tempore
nuJlatenii8 perdurassent sine ipsorum civium et incolariim patientia vel
asaensu^ et ut pene inetu coacti se et dicta earum communia a predictis
nefandia erroribus retrahant et ctd debitam reverentiam nostram et Ro-
mani imperii reducantwr, univeraoa et singahs dictarum civita>tnm eanim^
que districtuum cives et ineolas^ tamqtmm nostros et Romcuni imperii
(proditores etj rebelles de toto Ronyano imperlo eoobannimus.^ Es werden
dann die einzelnen gegen sie verhängten Strafen näher angegeben; dabei aber
haadelt es sich, wie das ausdrücklich angedeutet ist, weniger um endgültige
Bestrafung, als um Massregeln zur Erzwingung des Gehorsams; es sind vor-
wiegend die Entziehung des Rechtsschutzes und damit zusammenhängende
Nachtheile, welche ihnen gedroht werden, damit sie dahin wken, dass die
Gemeinde sich während der Bannfrist fügt oder damit sie wenigstens sich
selbst während der den einzelnen Mitgliedern gewährten längeren Bannfnst
unterwerfen.
Diesen Unterschied zwischen dem nm* als Mitghed einer Gemeinde und
dem namentlich Grebannten fanden wir schon beim städtischen Bann wohl be-
achtet^; und wird er beim Reichsbann früher nicht bestimmter betont, so
scheint doch bezüglich der Wirkungen des beständigen Bannes sich manches
nur zu erklären, wenn wir ihn auch für frühere Zeiten beachten.
92. — Die Wirkungen des beständigen Reichsbannes sind
zu fassen theils als Strafen des Hochverrathes, welche insofern dem Bannver-
fahren nicht eigenthümlich sind, als sie den Hochverräther, dessen man habhaft
war» auch ohne vorhergehenden Bann getroffen haben würden. Theils sind es
Strafen, welche dem Banne als Kontumazialurtheil eigenthümlich, dazu be-
7. Vgl. Mon. Gem. 4, 540. Acta Henr. VII. 2, 207. 8. Mon. Germ. 4, 527 mit einigen
nach der fast gleichlautenden Stelle Acta Henr. VIT. 2, 206 gebesserten Rormpiionen.
9. Vgl S 58 n. 6; S 59 n. 19.
Ficker Forschungen. 1 3
194 Be.stSndigerReichRbann.
stimmt sind, jene Strafen des Ilochverrathes, insofern und so lange sie nicht
ausführbar sind, zu ersetzen. In der frühern Zeit tritt das deutlicher da-
durch hervor, dass der Bann ohne nochmalige Bannsentenz erst später durch
Hinzukommen einer Verurtheilung wegen Hochverraths zum beständigen wird,
oder dass gegen den ungehorsamen Hochverräther zunächst nur die eigent-
lichen Bannstrafen verhängt werden, in die einzelnen Strafen des Hochver-
rathes selbst erst dann venirtheilt wird, wenn dieselben zur Ausführung kommen
sollen** In späterer staufischer Zeit tritt eine solche Scheidung äasser-
lich weniger hervor; der Gesichtspunkt, dass man des Hochverräthers nicht
habhaft ist und wahrscheinlich nicht habhaft sein wird, tritt in den Vorder-
grund; die sogleich ausdrücklich verhängten Strafen, welche ursprünglich
Strafen des Hochverrathes sind, erscheinen zunächst gleichfalls als Wirkungen
des Bannes ; aber es sind das auch durchweg nur diejenigen, welche auch gegen
einen Hoctiverräther, dessen man nicht habhaft war, ganz oder theilweise aus-
führbar waren; wurde man seiner habhaft, so konnte dann immer noch eine
Verurtheilung auch in andere Strafen auf Grundlage eines neuen Verfahrens
erfolgen. In den Sentenzen K. Heinrichs VII handelt es sich dagegen
in erster Reihe um die Verurtheilung wegen Hochverrath; der Ungehorsam gilt
wegen seines Ungehorsams und auf Grundlage der eingeleiteten Untersuchung
für überwiesen; er wird unmittelbar in alle Strafen verurtheilt, welche den
Hochverräther, dessen man gewaltig war, treffen würden ; bis diese ausführbar
sind, wird er zugleich den eigentlichen Bannstrafen unterworfen.
93. — Die Strafen des Hochverraths sind schon nach altlongo*
bardischem Recht Hinrichtung und Konfiskation der Güter. Das wurde auch
später als massgebend betrachtet. Bei der Verurtheilung der Otbertiner 1014
beruft sich K. Heinrich ausdrücklich darauf: consilio ergo cum amicis dri
hnhito scrutata et inventa est lex Longobardorum, quae ita hihet: Siqins
contra animivm reffis cogltaverit aut cormliatus faerit^ aniniae atiae in^
ciirrat periculum et res iUhis inf^fcentur, wie er in einer andern Urkunde
sagt, dass die Güter von Hochverräthem lege Italica oder lege Longohar"
dorinn in seine Gewalt gekommen seien. * Dieselbe Strafe finden wir, wenn
K. Konrad um 1035 schreibt, er habe gehört, wie die von Cremona ausser
andern Gewaltthaten cor um civitatem veterem a fundamentis ohrtdssent ei
aüam maiorem contra nostri honoris statitm edifcassent, ut nobis resi-
sterent, cum non solnm diinne^ sed etiam m/itndane leges ita conittrantes
et coiisjnrantes dampnent, qiiaUmes non tantum exterioriht-s bonis, sed
etiam ipsa tnta eos privari iubeant,^ Dass der Kaiser 1054 dem contemp-
tor suae praesentiae die Hinrichtung androht, mit der die Gütereinziehung
wohl regelmässig verbunden war, wurde bereits erwähnt.^
94. — Dieselben Strafen finden wird denn auch später in Verbindung
mit dem beständigen Reichsbanne. Was die Verurtheilung zum Tode
02. — 1. Vgl. S 88. 84.
93. — 1. Mon. patr. Ch. K 405. 407. 408. 2. Ughelli 4, 5^)5? g«b«»8m nieh
Abschr. Cereda*s. S. Vgl. S 80 n. 4.
Strafen de« Höchverrathes. Todesstrafe. 1 ft5
betrifft» ^0 wird dieselbe allerdings in den uns erhaltenen Bannsentenzen der
staufischen Zeit nie ausdrücklich ausgesprochen; es sei denn, man wollte
bei der Verurtheilung der Cremenser 1159 die Worte: Nos enim et persona^
eorum et bona puhlicmnmus^ darauf beziehen, bei welchen es sich doch wohl
zunächst nur um die straflose Verletzung der Person handelt. Das schliesst
aber nicht ans, dass der gebannte Hochverräther, wenn man seiner gewaltig
wurde, dennoch sein Leben verwirkt hatte. Wo es sich um die Bannung ganzer
Cremeinden handelte, sollte wohl überhaupt nicht schon von vornherein jedes
einzelne Mitglied sein Leben verwirkt haben. Aber auch da finden wir die
Todesstrafe nicht erwähnt, wo es sich um die Bannung einzelner Personen
handelt, wie 1220 der Grafen von Casaloldi, 1239 des Markgrafen von Este
und seiner Genossen. Der Grund wird aber wohl nur darin zu suchen sein,
dass man solche ürtheile nicht aussprach, ehe die Möglichkeit der Aasführung
vorhanden war. Denn wir finden andererseits die bestimmtesten Zeugnisse,
dass man wenigstens dann, wenn nach der Bannung noch dem Reiche bewaff-
neter Widerstand geleistet war, das Leben sogar aller einzelner Mitglieder der
gebannten Stadt als verwirkt betrachtete, da nun auch die Einzelnen wegen
ihrer Theilnahme am Widerstände sich persönlich des Hochverraths schuldig
gemacht hatten. Wir erwähnten bereits, dass 1159 zwei gefangene Cremenser
auf Verlangen des Kaisers zum Tode verurtheilt wurden, tum quia in hanno
positi aunty tum quia contra mm pupnmitea periuri fu^mit effecti,^
Nach der Uebergabe der Stadt hatten alle Personen das Leben verwirkt; der
Kaiser schreibt, er habe die Stadt zerstört, ita tarnen, quod habitatoribvs
suis xntam tantum suppliciter a nobis postttlantibus in propria persona
pepercimus und vitam concessimus.'^ Darauf ist gewiss zu beziehen, wenn
die dem Kaiser sich Ergebenden blosse Schwerter tragen, me oft erwähnt
wird. Die Mailänder nahen sich 1162 dem Kaiser 7iudos gladios in cennd^
bus suis de/erentes et maiestatis- nostrae reos sc esse jn^ofitentes^ ; sie haben
nach der Strenge des Gesetzes den Tod verdient; der Kaiser hält ihn^n vor:
si institiae iudiciis esset affendum, omnes eos vita debere priva/ri; — iUi
vero hoc verum esse ex legibus affirmahant.^ Für die spätere staufische
Zeit ergibt sich dieselbe Auffassung aus den leider unvollständigen Formeln
fttr die Unterwerfung einer gebannten Stadt im Oculus pastoralis; das Gesuch
um Gnade wird abgewiesen, den Ehiwohnern im Auftrage des Kaisers geant-
wortet, sie seien offenkundig in crimine laesae maiestatis betroffen: tmde^
sicut scire debetis, estis morte digni et bona cuiusque sunt pubUcanda fisco ;
sie sollen sich bedingungslos stellen, um nach dem Gesetze gerichtet zu werden. ^
Und wird 1239 bei Bannung des Markgrafen von Este gegen diesen eine per-
sonliche Strafe nicht ausdmcklich verhängt, so wird doch demjenigen, welcher
ihn unterstützt, gedroht: pei*petun imperii ha-nno subia-ceat, einsquebonis —
04. — !• Vgl. § 84 n. 4. Die h&ufig erwähnte Hinrichtung der im Kampfe gefan-
genen Einwohner gebannter Städte wird auch wohl in andern FäUen auf ein solches Urtheil
hin erfolgt sein, ebenso das Abhauen der Hand, welches, auch sonst in Italien durchaoA
gebräuchlich, als Milderung der Todesstrafe zu fassen sein wtlrde. 2« Mon. Germ. 4, 120.
8, Mon. Germ. 4, 132. 4. Ep. Burchardi. Script. It 6, 918. 5. Antiq. It 4, 114.
13*
196 BfistHndigerReichsbann.
publicaüsj tanquam proditor corone personaUtei^ puniatury also doch wohl
mit dem Tode; bei der blossen Drohung entfiel der Grund, welcher bei den
ürtheilen davon abgehalten zu haben scheint, Strafen auszusprechen, welche
noch nicht ausführbar waren. Danach würde sich für die staufische Zeit er-
geben, dass der bestandig Gebannte zwar nicht zum Tode verurtheilt ist, wohl
aber, wenn er in die Gewalt des Kaisers kommt, ein Todesurtheil zu erwarten
hat, wenn er nicht begnadigt wird.
Bei den Sentenzen K. Heinrichs VII erfolgt dagegen, deren ab-
weichender Auffassung gemäss, sogleich eine ausdrückliche Verurtheilung der
Gebannten zum Tode. So bei der Bannung vieler genannter Cremoneser: Et
si contingat eos vel ciliqiAem seu allq^ios ipsorum — capi vel venire in
fortiam vel virtuteni nostrwm seu officialiimh nostrorum, e^munc eos nU
timo suppUeio condempnamns. In den meisten Fällen ist sogar schon die
Art der Hinrichtung bestimmt. Bei der Verurtheilung K. Roberts heisst es:
Hta per capitis mutilationem privandum in Ms sc7*iptis sententiaUter con-
de7nnamiis; bei der Padua's: ipsos homines infrascriptos et quetnlibet
eorundenfh, ut pote maiestatis critnine madefactos, capitaU pena plectendoSy
ut si quo tempore ipsi vel aliqui eac eis in nostram et Romani imperii
fortiam pervenerinty furcu suspendantitr, ita quod ibidem penitus mo-
riantur, in hiis scriptis sententiaUter condempnamus ; ebenso wird bei den
Sentenzen gegen Lucca und Pistoja auf Tod am Galgen erkannt
Ueberall aber bezieht sich das nur auf die namentlich Verurtheilten, deren
freilich oft eine sehr grosse Zahl war; die übrigen einzelnen Mitglieder der
gebannten Gemeinden trifft das nicht, wie denn auch in der Sentenz gegen
Florenz, in welcher nur die Gememde verurtheilt wird, nicht auch einzelne
G<2nannte, von Todesstrafe nicht die Rede ist. Das schliesst aber auch jetzt
nicht aus, dass nach längerem bewaffneten Widerstände einer Stadt das Leben
aller Bewohner als verwirkt betrachtet wurde; so bei der Uebergabe von
Brescia 1311, wo eine Bannung nicht vorhergegangen zu sein scheint; der
König entscheidet, quod dicti Briodenses cives et districtiudes eiusdem
propter predicta iam commissa faxinora non inoriantur, sed de henigm-
täte regia intam retineant sine carcerihus et mutilatione membrorum, ^
95. — Als mildernder Ersatz der Todesstrafe, welche man nicht gegen
alle Mitglieder einer hochverrätherischen Gemeinde von vornherein verhängen
mochte, dürfte die vereinzelt erwähnte Verurtheilung zur Knechtschaft
zu betrachten sein. Von der Bannung der Mailänder 1159 heisst es: hostes
pronunciantur, res eorum direptioni^ pe^^onae servituti adiudicantttry
wobei zugleich bemerkt wird, dass damals im Hofgerichte erörtert sei, welche
Strafen über Hochverräther zu verhängen seien. ^ Es dürfte darin eine Schär-
fung des gewr)hnlichen Vorgehens zu sehen sein, dadurch veranlasst, dass die
Mailänder sich aufgelehnt hatten, nachdem sie erst kurz vorher von langem
Banne gelöst waren. Nach der Unterweisung betrachtete man dann, wie ge-
M.- ] 6. Böhmer Acta 444.
L - 1. Raderic. 1. 2. c. 30; vgl. S 84 n. 6.
Todesstrafe. Knechtschaft. Verweisung. 197
sagt, das Leben aller Einzelnen als verwirkt^, da zu dem, wegen dessen jene
Verurtheilung erfolgte, nun noch der lange Widerstand hinzugekommen war.
Als ihnen dann aber das Leben geschenkt wurde, scheint man auf jenes frühere
Urtheil zurückgegriflfen zu haben; denn die Angaben der Greschichtschreiber,
insbesondere der Annales Mediolanenses, über die rechtliche Stellung der Mai-
länder in den folgenden Jahren lassen sich doch wohl nur dahin erklären, dass
sie ihre persönliche Freiheit verloren und Hörige des Reichs wurden, welche
ihr früheres Eigen als Reichsland gegen wigemessene Dienste und Abgaben
zu bebauen hatten. Wird bei der Unterwerfung von Tortona 1155 erwähnt,
dass der König den Einwohnern das Leben und die Freiheit beliess^ so dürfte
auch das darauf schliessen lassen, dass sie nach Belassung des Lebens nach
der Strenge des Rechtes wenigstens ihre Freiheit verwirkt hatten.
Aehnliches finde ich nur noch erwähnt in dem besonders strengen Urtheile
K. Heinrichs VII gegen Padua. Während die namentlich gebannten Einwohner
zum Galgen verurtheilt wurden, heisst es von den andern: quod realiter et
pe9*8onaliter quelihet persorui ipsius communitatia llcite^ Uhere et impune
posslt offendi et capi et capientium servl fiant. Doch handelt es sich dabei
weniger um eine ausdrückliche Verurtheilung zur Knechtschaft, als um eine
mir sonst nicht vorgekommene Schärfung der Entziehung des Rechtsschutzes,
welche die Knechtung gestattet
96. — In Deutschland erscheint die Verweisung aus dem Reiche,
entweder fiir immer, oder auf bestimmte Zeit, sehr häafig als selbstständige
Strafe, welche insbesondere auch gegen Hochverräther angewandt wurde,
welchen man das Leben schenkte. ^ Ebenso fanden wir beun städtischen Banne
in Italien die Ausschliessung aus dem Gebiete nicht bk)s als thatsächliches
Ergebniss der Friedloslegung des ungehorsamen Gebannten, sondern auch als
Strafe für den Missethäter, dessen man habhaft war. Dagegen wird behn
Reichsbaune, beim lösbaren, wie beim beständigen, eine Ausweisung aus dem
Reiche nie erwähnt ; auch da nicht, wo es sich um einzelne Personen handelt.
Nur von Verweisung des vom Reiche Gebannten aus seiner Stadt ist wohl die
Rede.^ In einem solchen Falle heisst es nun allerdings 1 1 62 vom Bischöfe
von Piacenza, dass die Placentiner ihn ausweisen sollen, während dann der
Kaiser verspricht, ihm freies Geleit bis Genua, Venedig oder Frankreich zu
geben. ^ Dabei ist nun wohl ein Verlassen des Reichs bestimmt in Aussicht
genommen; aber sichtlich nur als besondere Begünstigung, da er ohne ein
solches Versprechen nach Ausweisung aus der Stadt das Reich ungefährdet
nicht mehr hätte verlassen können. Wird die Ausweisung als selbstständige
Strafe sonst nicht erwähnt, so ist auch der Reichsbann nicht zunächst darauf
gerichtet, den Gebannten aus dem Reiche zu entfernen, sondern ihn in die
2, Vgl. S 94 n. 4. 8. Ott. Frising. Gesta Fr. 1. 2. c. 20.
96. — !• Vgl. Franklin Reichshofg. 1, 23 n. 1 ; 25 n. 2; 26 n. 2; 27 n. 2; 78 n. 1 ;
81 n. 3. Nach Gesetz yon 1187 muss der Incendiarius, der sich aus der Acht löst, durch
Jahr und Tag da« Reich verlassen. Mon. Genn. 4, 184. 2. Vgl. $ 75 n. 3. 8. Böhmer
AcU 598.
198 BetttändigerReichbbann.
Gewalt des Reiches zu bringen, was man zu erreichen hoffen durfte, sobald er
von der eigenen Stadt nicht mehr geschützt wurde.
In den Sentenzen K. lleinrichs VII heisst es dann allerdings durchweg
sowohl von namentlich Gebannten, als von den Einwohnern gebannter Städte:
eo8 de toto Momano impeiHO eocbamümita oder auch ea^a7inimus et di/fi-
damus. Aber es scheint, dass man dabei nicht Verweisung aus dem Reiche
im Auge hat, sondern zunächst Friedlosigkeit für den ganzen Umfang des
Reiches. Denn die auf die Friedlosigkeit bezüglichen Bestimmungen schliesseu
sich immer unmittelbar an; und während es bei Florenz ohne alle örtliche Be-
ziehung nur heisst: civea — Florentie exhanmmus^ undbeiderVerurtheilung
von Pistoja: poteatates — tamqua/ni rehellea imperii ea^annimus et dXffir-
damusj ut a cunctis — hnpune — offendantur^ so ist wohl nicht zu bezwei-
feln, dass bei sonst übereinstimmender Fassung auch in den andern Stellen das
Exbannire zunächst nur auf Friedlosigkeit im ganzen Reiche zu beziehen ist,
welche immerhin ein Verlassen des Reichs thatsächlich zur Folge haben konnte.
Eine Ausweisung als selbstständige Strafe des Uochverraths ist dabei wohl
um so weniger beabsichtigt, als diese Exbannitio auch über die namentlich
Geächteten verhängt wird, obwohl diese als Hochverräther ausdrücklich zum
Tode venutheilt werden.
97. — Wo es sich um die Bannuug ganzer Gemeinden handelt, ist wohl
die Zerstörung der Stadt als die der Todesstrafe entsprechende Strafe
zu fassen. Wird zu solcher, so weit ich sehe, in der staufischen Zeit nicht von
vornherein ausdrücklich verurtheilt, so ist auch da der Grund wohl nur darin
zu suchen, dass man die Strafe gegen die ungehorsame Gemeinde nicht un-
mittelbar ausführen konnte. Dagegen fehlt es nicht an Beispielen, dass die
Strafe ausgeführt wurde, sobald man der Stadt gewaltig wurde. Solche Zer-
störung traf nach vorhergehendem Banne 1155 Cbieri, Asti und Tortoua,
1160 Crema, 1162 Mailand.^ Und wir werden das nicht als eine Handlung
willkürlicher Rache, sondern als die Ausfuhrung einer herkömmlich auf Hoch-
verrath einer Stadt stehenden Strafe zu betrachten haben. Denn in den Sen-*
tenzen K. Heinrichs VII wenigstens ist das bestimmt ausgesprochen. Er ver-
urtheilt ipsam civitatem Padue, utpote inaiestatie crimine ream^ quod
muria et fortaliciis quibuseunqu^ denudetur ac etiam totaliter defomnetury
ita quod 8olnm wratrwm patiatur et ex omni parte ipsius civitatis uni-
cmque eit Über aditiis et disceasus. Bestimmter noch tritt das hervor bei der
nach der Unterwerfung Brescia*s gesprochenen Sentenz, bei welcher alle ein-
zelnen Strafen des Hochverrathes entweder ausdrücklich nachgelassen, oder
aber ausdrücklich verhängt werden, wo also gar keine Veranlassung gewesen
97. — 1» Für die zuletzt von Tourtual, Forschungen zur Reichs- und Kirchenge-
schichte 25, erörterte Streitfrage, wie weit die Zerstörung Mailands gegangen, dürfte doch
insbesondere zu beachten sein, dass hier Porta nicht blos ein Stadtthor, sondern Torzugs-
weise auch das demselben entsprechende Stadtviertel bezeichnet; und danach bezweifle ich
nicht, dass, wenn thatsftchlich auch vieles nnzerstört blieb, das UrtheU doch auf Zerstörung
der ganzen Stadt lautete, nicht blos auf die regelm&ssig als Milderang vorkommende Zer-
Btömog der Befestigungen.
Zersiörung der Stadt oder der Befestigungen. ] 99
wäre, die nachgelassene Zerstörung zu erwähnen, wenn dieselbe nicht als fest-»
stehende Strafe betrachtet wurde: Item de eadem ciettieritla indulgemusy
qivod civitaa predickit que propter dictas enornhes offensaa aratro totaliter
destrui ineruif, non destruatur; — et ne tanta fdcinora renmneant im-*
punita toUditer^ dicimue et pronunciamiis^ qiiod muri muroruwqite turq^ea
et porte civitatis predicte totaliter funditus destruantur, et quod fosse
seu fossata, que sunt extra dictos muros^ impleantur et explanentwr; et
predicta fiant expeiisis hominum dicte civitatis; — nee wiquam i^eßcian"
tur sine nostra vel üoriumo^Hiin regis seu imperatoris licentia speciaii.'^
In beiden Fällen ist von der Bepflügung des Bodens der zerstörten Stadt die
Rede; wenn daher spätere Greschichtschreiber von der Zerstörung Mailands
übertreibend melden, es sei über den Boden der Pflug gezogen und Salz ge-
streut, so ist das wenigstens in so weit nicht blosse müssige Erfindung, als sie
eben annahmen , es habe Mailand das getroffen , was nach den Rechtsan-
schaumigen der Zeit eine hochverratherische Stadt treffen sollte, vollständigste
Zerstörung, wie dieselbe in dem Bilde der Bepflügbarkeit des Bodens zu selu'
treffendem Ausdinicke gelangt.
98. — Als regehnässige Milderung dieser Strafe haben wir die Z e r-
störungderBefestigungenzu betrachten, wie sie in dem Spruche gegen
Brescia ausgesprochen wurde. Bei der Bannung von Pistoja und anderen
tußzischen Städten 1313 wird die Strafe von vornherein nur in dieser gerin-
geren Ausdehnung verhängt; der Kaiser urtheilt: quod muri, mwroruin twrres
et porte civitatum predictarum — sumptibits et expensis liominuin civita-
tum et castroruin predictorum totaliter diruuntur etfunditiis destruantur;
eisdeni sumptihus et expensis omnia fossata et valla in atnbitu ipsaruni
civitatum et castrorum fa^ta ea)planentur et devastentur^ et dictorum
murorum et vallorum et fossatorum solum aratrum patiatur; ei nunquam
muri, fossata et vaUa predicta reßciantur ahsque cesa/i^ee celsitudinis
licentia speciali. Und auch dabei handelt es sich um einen althergebrachten
Brauch; bei der Begnadigung gebannter Städte, welche nach der Strenge des
Rechts völlige Zerstörung verdient hätten, bestand Friedrich I doch auf Zer-
störung der Befestigungen. So heisst es urkundlich bei der Unterwerfung Pia-
cenza's 1162: Piacentini planabunt fossatum in circuitu civitatis et cfe-
struent mar um civitatis et suburhii in circuitu; de tunnhus destruendis
Twn sunt districti — , sed irnpet^ator habet potestatem de eis faciendi, quic-
quid ei placuerit * ; bei der gleichzeitigen Unterwerfung von Brescia trifft die
Zerstörung auch die Thürme, während es sich bei Bologna wieder nur um
Mauern und Gräben handelt.^
Es liegt bei dieser Strafe die Auffassung nahe, dass, wie die Existenz
des einzelnen Hochverräthers durch Hinrichtung zu vernichten ist, so die der
Stadt durch ihre Zerstörung oder durch Zerstörung wenigstens der Bauten,
2. Bfthmer Acta 444.
96. — 1« Boselli 1, 313; auch Böhmer Acta 597. 2. Ac. Morena. Mon. G«nn.
18, 638. 639.
200 Beständiger Reichsbann.
wodurcli ihr Charakter als »Stadt am wesentlichsten bedingt ist; was dann zu-
gleich dem Zwecke diente, sie der Mittel zu abermaliger Widersetzlichkeit zu
berauben. Doch bietet §ich auch noch ein anderer Anknüpfungspunkt in der
!Zerst(')rung des Hauses des Grebannten, wie wir sie beim städtischen Banne
fanden ^ eine Massregel, welche wohl nur als altherkömmliche Rechtssitte bei-
behalten wurd?, da von der Abschreckung, welche in der Aufstellung jeder
Strafe liegt, abgesehen sich Zweckmässigkeitsgründe für dieselbe kaum auf-
finden lassen, wie das bei der Zerstörung der Stadt allerdings der Fall ist.
Eine Eigenthümlichkeit des italienischen Rechtes aber werden wir in beiden
Massregeln nicht zu sehen haben. In den longobardischen Rechtsquellen ist
mir nicht die geringste Andeutung aufgefallen. Droht der Kaiser 1035 den
Cremonesern mit den gewöhnlichen Strafen des Hochverraths, Tod und Kon-
fiskation^, so wäre gerade da nächste Veranlassmig geboten gewesen, auf die
Zerstörung der Stadt hinzuweisen, wenn diese als regelmässige, nicht blos als
willkürlich vom Sieger zu verhängende Strafe galt. Andererseits handelt es
sich dabei um eine anscheinend altgermanische ^ jedenfalls später in Frank-
reich^ und insbesondere auch in Deutschland weitverbreitete Rechtssitte. Die
Zerstörung des Hauses, insbesondere des Geächteten, wird hier bis in das
spätere Mittelalter häufig erwähnt.^ Eben so finden sich aber auch entspre-
chende Massregeln gegen die Stadt. Mainz wurde 1163, wie jene italienischen
Städte, verurtheilt zur Zerstörung von Mauern, Thürmen und Gräben.® Im
Mainzer Recht 1235, und entsprechend im^ Schwabenspiegel ^ heisst es von
der Behausung eines Geächteten: Si civitaa eum conmiuniter ecientei* te-
nuerity si est murata, mumm eins iudex terre destruat; hospes eins ut
proscriptus puniatur^ domus eins dlriuititr; si eivitas muro caret^ iudex
eam siiccendat,^^ Der engere Zusammenhang der Massregeln gegen die Stadt
und die einzelne Person tritt hier sehr bestimmt hervor; auch im Privileg für
Regensburg 1230 ist gerade für den Fall der Behausung eines Aechters die
Zerstörung des Hauses als gesetzliche Strafe vorgesehen. ^ * So könnten mög-
licherweise allerdings deutsche Einflüsse sich hier geltend gemacht haben; ob-
wohl die feste Einbürgerung gerade in den italienischen Städten doch trotz
des Schweigens der altem Quellen eher darauf hinweisen muss, dass es sich
um eine schon früher Italien mit andern Ländern gemeinsame germanische
Rechtssitte handelt.
99. — Viel häufiger und bestimmter wird in den Urkunden die zweite
Hauptstrafe des Hochverrathes erwähnt, der Verlust des Gutes. Es er-
klärt sich das daraus, dass es sich dabei um eine Strafe handelt, welche sich
in vielen Fällen auch gegen den ungehorsamen Verbrecher sogleich ausführen
liess. Zu häufigerer Erwähnung in den Urkunden war hier auch dadurch An-
lass geboten, dass bei Verfügungen über das eingezogene Gut anzugeben war,
M.— ] 8. Vgl. S 60 n. 2. 4. Vgl. S 93 d. 2. 5. Vgl. Wilda Strafr. 283. %. Vgl.
Da Gange ad t. condemnare. 7» Vgl. Grimm R. A. 729. Osenbrüggen Alam. Strafr. 62.
8. Vgl. Franklin Reichshofg. 1, 81. 9* SchwIO). Landr. 137 g. 10. Mon. Germ. 4, 317.
11. Mon. Boica 31, M3.
Zerstörung der Stadt. Verlust des Gutes. 201
worauf sich das Verfiigungsrecht des Königs gründete. So liegen uns von
Heinrich JI eine Reihe Urkunden vor, durch welche er konfiszirte Güter von
Hochverräthem an Kirchen schenkt*; K. Konrad schenkte um 1035 das ge-
sanimte, durch Hochverrath verwirkte Gut der freien Bewohner von Cremona
an das dortige Bisthum.^
In Verbindung mit der Ungnade des Königs, also doch wohl in Folge
einer Bannsentenz wird dann der Verlust der Güter betont in einer Urkunde,
in welcher ich, wenn auch die Ausdrücke noch nicht genauer entsprechen, ins-
besondere eine Lösung der Person vom Banne nicht bestimmter hervorgehoben
wird, das früheste Zeugniss fiir die Anwendmig des später üblichen Reichs-
bannverfahrens sehen möchte. K. Heinrich sagt 1116: A. et W. fratribus,
ßliis R, Twrvmensis eoinitisy gratiam noatrani reddidhnus, et quicqidd
pater eorum vel ipsi erga patrem nostrum — vel et*ga iios deliquerinit^
eis condonavhmis et omnein qu^irtwniamy quam super eos usque nunc
hahudmuSj eis rermttimus ; insupe^* omniahona, quae pater eoriun, dum
inxit, habuit et teniiit, quae etiam suh hanno nostro posita vel aiiquo inodo
deventa fuerunt^ per hoc ipsum preceptum reddidimits, ^
In bestunmtester Verbindung mit dem Banne finden sich dann besonders
genaue Angaben über den Verlust der Güter in dem Urtheile gegen Crema
1159: ipsos Cre^nenses hostes impet*li ludleavimus et de ipsis talem legem
promulgavimus: Q;Honlam CremM et omnes Cremenses sub nostro sunt
ba/nno positi, statidmus et imperudi auctoritate nostra confirmamxis, ut
omnes tarn Cre^nenses^ quam Mediolanenses seu Brkcienses slvc cetere
undecunque sint persone, que In tempore ftoc in Crema sunt, tarn feudum
quam etiam allodium totum amlttunt. Et feudufm ad dominum revertor-
tur, et domini liberam anwdo habeant potestatem feudum intromittendi
nostra auctoritate ac tei\endi et qulete possidemlL Nos enim et personas
eorum et boiia pidAlcainmus, IUI vero qul sunt de ecclesiarum famüiis,
et feudum et allodium amlttant^ et eorum domini utrumque nostra auc-
toritate intrent et teneant, Liberorum vero aUodia ad nos spectare de-
cemimvs.
Damit stimmt durchweg überein, wa« bei andern Urtheilen über die Ein-
ziehung der Güter gesagt wird. Dass die Lehen an den Herrn zurückfallen,
ist auch sonst wohl ausdrücklich betont; so bei Aechtung des Markgrafen von
Este 1239: cuncta eorum bonu et possesstones ubicumque fuerint, que a
dominis tenent, in eos dominos reverti precipiinus, et que ab imperio, im-
periaU camere conßscamus; damit hängt dann zusammen, wenn Vasallen
und Hörige ihrer Verpflichtungen entbunden werden: eorum vasallos et ser-
voSf si mandatis imperialibus se obtulerint parituros, cuiuslibet ßdelitatis
et servltutis modo, quo eis tenerentur, omnifw absolvimus, ut eis de cetero
nullius ßdelitatis vel coiulitionis vinculo sint adstricti. Der Verlust nicht
blös der gegenwärtigen Lehen, sondern auch des Erbrechts in Lehen ist
da wohl immer stillschweigend eingeschlossen, auch wenn man ihn nicht aus
I. — 1. ProTana 385. 387. 392. 394. 2. Ughelli 4, 595. 8. AnUq. It. 2, 39.
202 B9$(ftndiger Reichsbann.
dem im zwölften Jahrhunderte noch nicht erwähnten Verhiste der Rechts-
fähigkeit ableiten will; bei besonderer Veranlassung findet es sich ausgespro-
chen 1159, wo der Kaiser erklärt, dass er den Mailändern alle Güter abge-
sprochen habe, insbesondere aber auch den Erben des Guido und Albert von
Melegnano, mid demnach alles, was dieselben zu Maleo zu Lehen hatten, der
Kirche von Creraona heimgefallen sei, und hinzufugt: Nostra etiam wipericdi
au^ fori täte predktls heredibus lua siiccesslonis in pre/atum feiidum pro--
Mheinus atque aK/erimus, tarn in eo feudo, quod Odo de Melegnano ibi
tenuit aeu eins fuif, qu-ani omnium, qui de pa/rentela eorum rebua hunior-
ni8 eoceinpti sunt vel adhuc supersunt vel in futurum eadmentur^ et ab
omni petitionis iure tarn possessionis quam pertinentie eps excludhnus. ^
Bezüglich des Eigen wird nur bei jener Vprurtheilung von Crema 1 1 59
genauer unterschieden zwischen dem Eigen der Freien und dem Eigen der
Unfreien, zunächst der Kirchenleute. Letzteres fällt wie das Lehen an den
Herrn, ganz entsprechend der Anschauung, dass das Eigen eines Unfreien
eigentlich Eigenthum seines Herrn ist. Dieselbe Bestimmung findet sieh auch
in den deutschen Rechtsbüchern ^ insofern, als das Eigen der Dienstmanuen
nicht in die Gewalt des Königs fallen, sondern in der Gewalt des Herrn ver-
bleiben soll, wodurch aber ein Uebergang auf die Erben nicht gerade ausge-
schlossen erscheint, nicht gesagt ist, dass es zu freier Verfiigung des Herrn
steht.
100. — Bezüglich des Eigens der Freien ergibt sich eine Abwei-
chung zwischen italienischem und deutschem !^echt. Auch in Deutschland
hat die Oberacht unmer zur Folge, dass der Geächtete' sein Eigen verliert,
nicht aber die Konfiskation desselben. Allerdings dürfte es keinem Zweifel
unterliegen, dass wenigstens im zehnten und eilflen Jahrhunderte auch in
Deutschland das Eigen des zum Tode verurtheilten Hochverräthers ohne Be-
rücksichtigung der Rechte der Erben für das Reich eingezogen und vom Kaiser
frei darüber verfügt wurde. * Handelt es sich dabei um ein Kontumazialur-
theil, so erscheint dann allerdings die Oberacht mit der Konfiskation verbunden.
Ob das auch später wenigstens dann noch der FaU war, wenn die Oberacht
wegen einer Klage auf Hochverrath erfolgte, ist zweifelhaft; Heinrich dem
Löwen wurde wohl zweifellos auch sein AUod abgeurtheilt, aber schwerlich
dem Kaiser zu beliebiger Verfügung zugesprochen, da von irgend einer Ver-
fügung über das Allod nichts bekannt und nirgends angedeutet ist, dass
dasselbe auch seinen Kindern verloren gewesen wäi'e, wenn er es nicht auf
dem Gnadenwege zurückerhalten hätte. In den Nachrichten über spätere ent-
sprecTiende Verurtheilungen, so Friedrichs von Oesterreich 1235, Ottokars
von Böhmen 1276, ist vom Eigen nicht die Rede, wird überall nur der Ver-
lust der Reichslehen betont. Es wird anzunehmen sein, dass die Konfiskation
99.—] 4» Böhmer Acta 101. 5. Siebs. Landr. I 38 $ 2. Deutschensp. 44. Schw«b.
LAodr. Lassb. 4b*.
100. - 1. Vgl Franklin Reichsbofg. 1, 22 n. 1; 25 n. 1 ; 27 n. 1; 30 n. 2; 33 n. 1;
45 n. 2. '
Verlust det» Gutes in Deutsefaland. 203
auch des liegenden Gutes, welche in Deutschland früher ohne nähere Bezie-
hung zur Acht als besondere Strafe nur des Ilochverraths vorkommt, über-
haupt dadurch abgekommen sein dürfte, dass auch bei Hochverrathsprozessen
weniger die erhobene Klage, als der zur Oberacht führende Ungehorsam ins
Auge gefasst wurde und man danach nicht mehr über die ohnehin mit der
Oberacht verbundenen Strafen hinausging.
Denn so weit genauere Zeugnisse zurückreichen, ergibt sich als Wirkung
der Oberacht, dass zwar der Geächtete sein Eigen verliert, dass aber nur
seine fahrendeHabe konfiszirt, dagegen das liegende Gut seinen Erben
erhalten wird, wenn auch gegen Einhaltung gewisser Bedingungen, durch
welche insbesondere verhütet werden soll, dass dasselbe nicht dennoch dem
Aechter zu Gute kommt; nur eventuell verfallt dasselbe dem Reiche. Die
altem Zeugnisse lassen da allerdings kein Urtheil zu, da durchweg nur von
der Aechtung von Hochverräthern die Rede ist. Später finden sich die be-
stimmtesten Zeugnisse. So heisst es im Friedensgesetze von 1085 vom Frie-
densbrecher: ahsque omni aumptuum aut amicomm interventione finibus
conßnmm auorum expeUatitr, totumque irraedhmi eins Iberedes sui tollantj
etsi beneßcium fuihuerit, dominus ad quem pertiiiet iüud accipiat; si vero
hei^edes sui aliquid iUi postquam eocpulsus fuerit aubsidium et sustenta-
eulum inpendisse inventi fuerint et comncti, p-redium iUis au/eratur et
regiae dignitati mancipetur. Im Reichsfriedensgesetze von 1 1 03 : Si qvis
effugerit hoc iudicium, beneßcium si habet, dominus suus sibi auf erat,
Patrimonium cognati sui iUi aufei^ant; im gleichzeitigen schwäbischen Land-
friedensgesetze : Si quis corruptor pacis aufugerit, dux vel comes vel ad"
vocatus — praedia violatoris pacis auferatetdetineat tam ditt, qiuvnh diu
corruptor pacis vivat, et post coiTuptoris pacis mortem Ihei^editatem /*€-
redes eins assequctntur ; im Friedensgesetze von 1156: Si vero pacis vio^
lator a facie iudicis fugerit, res eius nhobiles a iudice in popuh publi"
centur et dispensentur ; heredes autem sui hereditatem quam die tenebat
recipiant, tali conditione imposita, ut iureiurando spondeatur, quod ille
pacis violator nunquum de cetero ipsorum voluntate aiU consensu aliquod
emolumentum inde percipiat; quod si hei^edes, neglecto postnwdum iuris
rigore^ hereditatem ei dimiserint, comes eandem lu'reditatem regiae ditioni
assignet, et a rege iure beneficii recipiat; nach dem Friedensgesetze K.
Heinrichs um 1223 sollen die Lehen der flüchtigen Mörder vom nächsten
Hemi binnen vierzehn Tagen eingezogen werden, sonst vom höheren Herrn,
endlich vom Könige; proprietatem autem ipsorum Iteredes projHmi redpient;
quod »i neglexerint infra quatuordecim dies, dominus provincieea recipiet
et sie iterum usque ad dominum impeni producentur,^ Damit stimmen die
Angaben der deutschen Rechtsbücher; das Eigen dessen, der Jahr und Tag
in des Reiches Acht ist, fällt nur dann in die königliche Gewalt, wenn er keine
Erben hat oder die Erben es versäumen, dasselbe binnen Jahr und Tag in
2. Mon. Germ. 4, 56. 60. 61. 102. 267; Tgl. auch 284.
204 Beständiger Reichbbann.
«
Anspruch ZU nehmen^; die fahrende Habe kommt an da.6 Reich, welches daraus
die Schulden zu decken hat.^
Wir linden denn auch erwähnt, dass in Einzelföllen demgemäss vorge-
gangen wurde. Bei der Aechtung der Mörder K. Philipps 1208 werden Aeniter
und Lehen derselben an andere gegeben, redltihus prediorum heredibus
eomm delegaüs; bei der Aechtung Friedrichs von Isenburg 1225: feuda
iibera iuliudicata sunt dominia euisj allodia proooiTnis,^ Um so auffallender
ist es, dass K. Heinrich 1309 bei der Aechtung der Mörder K. Albrechts das
Eigen derselben dem Reiche verfallen erklärte; allerdings nicht ohne Wider-
spruch, da die Herzoge von Oesterreich als nächste Erben das Eigen des
Johann Parricida in Anspruch nahmen und dasselbe vom Könige auch er-
hielten, aber ohne dass ihnen anscheinend ein Recht auf dieselben zugestanden
worden wäre. Bei dem besondem Gewichte, welches in dem Urtheilsspruche
darauf gelegt wird, dass alle Sprüche erfolgt seien nach der Kaiser ge-
schriebenem Rechte, dürfte diese entschiedene Abweichung vom deutschen
Rechte doch wohl durch Geltendmachung römischer Rechtsbestimmungen zu
erklären sem.^
> 101. — In Italien dagegen erscheint die Konfiskation des freien
Eigen mit dem beständigen Banne an und für sich verbunden, mochte für
das ganze Verfahren das Verbrechen des Hochverraths den Ausgangspunkt
bilden oder nicht Bei dem Urtheile gegen Grema erklärt der Kaiser dasselbe
nicht allein im allgemeinen als dem Reiche verfallen, sondern wu* finden auch
alsbald Verfügungen über dasselbe; er verleiht Allodien gebannter Cremenser
an die Kirche von Cremona, gebannter Mailänder an den Tinto von Cremona. ^
Von dem wegen hartnäckigen Ungehorsams beständigem Banne verfallenen
Grafen von Savoien heisst es 1189, es seien ihm abgesprochen univeraa al-
lodia et feudaj que Ipse intraßnea Honiani iiiyperii poeaidebat; erst nach
seinem Tode seien sie durch Gnade wieder an den Sohn gekommen. Von den
Markgrafen von Incisa 1191, weil sie sich nicht zur Verantwortung stellten,
quum €08 nmrcMo Bonlfaciiui accusaret de proditlonis crinüne, tarn in
personißj qiiam in rebus curiae nostrae sententia condemnatis poenam
hanni infliximus et omtiiaj quae ante tempus conde^nnationis tenebantj
aive essent allodia sive praedia^, Bonifacio nmrchioni Montiaferrati et
heredibus suds in rectum feudnin dedinuis. Bei der Bannung der Grafen
von Casaloldi 1220, als deren Grund nur Verharren im Ungehorsam ange-
100.—] 8. Sftchs. Landr. I 38 § 3. Deutschensp. 43. Schwab. Landr. Lassb. 45. Vgl. auch
Wilda Strafr. 520. Osenbrüggen Alam. Strafr. 103. 4. Schwab. Landr. 367 II. 5. Vgl.
Franklin Reichshofg. 1, 104 n. 2. 107 n. 2. Auffallend ist nur, dass 1234 der Kaiser die
Söhne des Heinrich Ton RaTensburg in Eigengüter wieder einsetzt, welche ihnen proptsr
infamiam vel delietum paretUum entzogen waren. Da aber die Restitution erfolgt, cum
patrit iniquitcUem fiUu$ partare non debeat, ut puniatur amisiume proprUtatu pat^me^
und prineipum dietante sententia, so dürfte es sich weniger um Gnade, als um Rückgängig-
machung einer ungerechten Massregcl handeln. Huillard 4, 501. 8» Vgl. Mon. Germ. 4,
497. Böhmer Reg. Henr. VII. n. 161 -166.
101. — 1. Böhmer Acte 100. 101. ^.feudat
Konfiskation des freien Eigdn. 205
gebeiTwird, heisst es: omnla bona eorimi hthemiis vhicumque fuerlnt con-
fiscari sine aliqua spe remisslonis sen revocationis. Und damit das um so
sicherer zur Ausführung kommt, werden die Güter demjenigen versprochen,
der sich ihrer bemächtigt: Quicumque de honis ipsorum detineant vel ex-
Urne occupaverint mve quocumqiie ab'o inodo acquisierlnU llbere possideanf
et auctoritate nostra detineant.
Entsprechende Bestimmungen finden sich in den Sentenzen K. Hein-
richs Vn. Aber während früher, wenigstens nach den Zeugnissen über Mailand
und Crema, das Eigen aller Einwohner einer gebannten Stadt konfiszirt wurde,
macht sich hier derselbe Unterschied geltend, wie bezüglich der Todesstrafe.
Bestimmt ausgesprochen wird die Konfiskation nur bezüglich des Gutes der ge-
V>annten Gemeinde und der namentlich Gebannten; wobei bei der Bannung ge-
nannter Cremoneser ausdrücklich bemerkt wird, dass auch die Söhne derselben
das Erbrecht darauf verlieren. Dagegen heisst es bezüglich der übrigen Ein-
wohner gebannter Städte nur, dass es jedem gestattet sei, bona ipsorum ca-
pere et habere; bei der Aechtung von Pistoja mit der Bestimmung: nostre
enrie de bonis ipsorum^ que cepeHt, duas partes adsipiando, et sibi tertiam
resiffnando. Das ist wohl überhaupt nur von Mobilien und Früchten des
liegenden Guts zu verstehen; wäre es aber auch nicht darauf zu beschränken,
so würde sich doch immer noch ein grosser Unterschied von der Konfiskation
ergeben, durch welche alles Gut bestimmt als verwirkt erklärt wird, während
es sich hier nur um die Gestattung der Wegnahme, um die Möglichkeit des
Verlustes handelt. Daraus mag auch zu erklären sein, dass bei der Verur-
theilung der lombardischen Städte 1226, welche doch zweifellos als bestän-
diger Bann aufzufassen sein wird, von Konfiskation nicht die Rede ist. Das
schliesst denn aber freilich auch hier nicht aus, dass wenn die Stadt iu die
Grewalt des Königs kam, auch allen Einzelnen als HochveiTäthern ihr Gut
konfiszirt werden konnte; bei demUrtheile gegen Brescia 1311 wird ausdrück-
lich bemerkt, dass nur aus Gnade den Einzelnen ihr Gut belassen, das Ge-
meindegut aber wirklich konfiszirt wird.
102. — Diese Konfiskation des Guts in Italien ist gewiss zunächst als
Strafe des Hochverraths zu fassen und nur desshalb immer mit dem bestän-
digen Reichsbanne verbunden, weil bei diesem, mochte die Beschuldigung einer
hochverrätherischen Handlung das Verfahren veranlassen oder nicht, schon
der Ungehorsam selbst als Hochverrath betrachtet \^airde. Allerdings scheint
es nahe zu liegen, dieselbe gerade beim Bannverfahren damit in Verbindung
zu bringen, dass schon nach älterem italienischen Rechte das Ungehorsams-
verfahren in Strafsachen sich durchaus an das Gut hält, welches mit Beschlag
belegt wird und nach Ablauf eines Jahres dem Fiskus zufällt. * Dem schliesst
sich der städtische Bann in so weit näher an, als auch dieser sich vorzugs-
weise an das Gut hält, insbesondere auch bei ÜKsbarem Banne durch Beschlag-
nahme desselben Gehorsam zu erzwingen sucht. ^ Dagegen scheint es nun sehr
beachtenswerth, dass dem Reichsbannverfahren die Beschlagnahme des
102. - 1. Vgl. S 10 n. 7. 2. Vgl. S 61.
206 ßestttodiger Reichsbann.
Gutes als prozessualisches Zwangsmittel ganz fremd ist. Beim lösbaren
Reichsbanne erscheint als Zwangsmittel lediglich die Entziehung des Recht«;-
schutzes, die sich allerdings nicht blos auf die Person, sondern auch auf das
Gut erstreckt^, aber doch etwas durchaus verschiedenes ist von der nie er-
wähnten Beschlagnahme des Gutes für das Reich ^, welcher dann als Steige-
rung die Konfiskation bei unlösbarem Banne entsprechen würde. Es zeigt sich
demnach ein durchgreifendes Abweichen von dem früher in Italien üblichen
Ungehorsamsverfahren bei Strafsachen, welches doch kaum lediglich daraus
zu erklären sein wird, dass eine Beschlagnahme des Gutes, wie sie allerdings
in der Gewalt der städtischen Behörden lag, von der Reichsgewalt sehr ge-
wöhnlich nicht durchznfülwen war; denn dasselbe Bedenken träfe ja auch die
vom Reiche verfügte Konfiskation. Gerade dieses Zurücktreten der Mass-
regeln gegen das Gut beim italienischen Reichsbanne scheint mir darauf zu
deuten, dass die Gestaltung desselben durch das deutsche Achtsverfahren be-
einflusst war, welches ja auch in erster Reihe den Gehorsam nur durch Ent-
ziehung des Rechtsschutzes zu erzwingen sucht Und wieder entspricht es
diesem durchaus, wenn nur dann, wenn auf Gehorsam nicht mehr gerechnet
wird, der Gebannte endgültig sein Gut verliert.* Und zeigt sich da in Italien
ein strengeres Vorgehen, indem das Eigen nicht blos ihm persönlich abge-
sprochen, sondern konfiszirt wird, so wird das daraus zu erklären sein, dass
man sich dabei an die Bestimmungen des italienischen Rechtes über die Be-
strafung des Hochverrathes hielt.
103. — Verfiel das ganze Vermögen des zu beständigem Banne Verur-
theilten dem Reiche, so hatte die Verurtheilung in eine Geldstrafe,
wie mr sie beim lösbaren Banne finden, keinen Sinn. Sie fehlt daher auch
überall, wo die Oberacht über bestimmte Personen verhängt wird. Allerdings
bestätigt K. Friedrich 1220 bei der beständigen Aechtung der Grafen von
Oasaloldi die über sie vom Legaten verhängte Bannstrafe von tausend Mark;
aber da ihnen noch eine letzte Frist gestattet war, wird das so aufzufassen
sein, dass sie die Strafe zu zahlen haben, auch wenn sie während dieser Frist
gehorsam sind, während der Kaiser ihnen früher einen Termin unter Nachsicht
der Strafe gestellt hatte. Dann aber finden sich in den Sentenzen K. Hein-
richs \TI bestimmte Geldstrafen über die geächteten Städte und deren Ein-
wohner verhängt; beiPadua von zehntausend, Florenz von fünftausend, Lucca
und Siena von dreitausend, Parma von zweitausend, Reggio und Pistoja von
tausend, Volterra von sechshundert, Grosseto und andern tuszischen Orten
von fünfhundert Pfund Gold. Es wird das daraus zu erklären sein, dass die
102. ~] 8. Vgl. S 74. 4« Allerdings beisst es 1232 bei einem zu Aprocina Tor dem
Kaiser gef&Uten Sprucbe: Prammptiantus etican bona eomttnit et univerntaHs Florentie
adnotanda nijrta ordinem iuris, qttüi peremptorie cUati et reqttmti pro criminaHbt^ a<^
CMcUiomimt arUedictit in ttatuto (emUno se — minime presentarunL Huillard 4, 419. £s
Hesse sieb dabei auf ein selbstsUndiges Anscbliessen au die rOmische Adnotatio bonorom
Rcbliessen, wenn nicbt Sacbe und Ausdruck so genau auch dem sizilischen Rechte ent-
sprächen (vgl Const. Sic. bei Huillard 4, 74), dass ein Anschluss an dieses nicht zu be-
zweifeln ist, zumal Peter von Tinea einer der beiden urtheilenden Richter ist.
OeldütrafSe. VerluKt der PrlTilegleii. 207
Konfiskation nur das Gut der namentlich geächteten Person oder der geäch-
teten Gremeinde traf. Bei Aechtung genannter Personen wird demnach auch
eine solche Strafe nicht erwähnt. Dagegen war sie anwendbar gegen die ge-
ächtete Gemeinde; wurde das Gemeindegut konfiszirt, so blieb doch das Gut
der nicht namentlich geächteten Gemeindemitglieder zur Aufbringung der Strafe
wenigstens in dem Falle, dass nicht etwa auch diese nachträglich zum Verluste
ihres Gutes verurtheilt wurden. Beim Urtheile gegen Brescia 1311 tritt das
sehr deutlich hervor. Den einzelnen Bewohnern wird ihr Gut aus Gnade be-
lassen; das gesammte Gemeindegut aber wird konfiszirt und zugleich eine
Geldstrafe von siebzigtausend Goldgulden auferlegt, welche von den Einwoh-
nern, diejenigen, welche gehorsam blieben, ausgenommen, aufzubringen ist. *
104. — Als weitere Strafe erscheint der Verlust der Privilegien
im weitesten Sinne des Wortes, aller vom Reiche den Gebannten früher ver-
liehenen Hoheitsrechte, Ehren und Freiheiten der verschiedensten Art. So
weit diese lehnbar waren, war das schon an und fiir sich durch die Einziehung
der Reichslehen gegeben. Auch davon abgesehen, lag es in der Natur der
Sache, dass derjenige, der als Verräther des Reichs verurtheilt wurde, sich
irgendwelchen Vorrechtes, welches ihm vom Reiche andern gegenüber ver-
liehen war, nicht mehr erfreuen durfte. Wir fanden den Verlust der Privilegien
denn auch schon mehrfach «als dauernde Strafe da ausgesprochen, wo es sich
nur um eine Schärfung des lösbaren Bannes handelte. ^ Um so sicherer wird
der Verlust der Privilegien immer mit dem beständigen Banne verbunden ge-
wesen sein, wie das mehrfach ausdiiicklich ausgesprochen ist. So 1239 bei
Aechtung des Markgrafen von Este: ipsos proditores eorumque filios et se-
qxidces — omni honore^ omni dominio, omniqu^ ivrisdictione, quam ohti"
nerent vel ohtinu^nt ab impei^io sive ah aliU^ qui spectarent ad impetHitm^
jyrivamu^ et penitiis spoliamus. Bei den Aechtungen ganzer Städte trifft das
sowohl die Gemeinden, als alle einzelnen Einwohner; so 1226 bei Aechtung
der lombardischen Städte: tam universos quam sincfitlos privavimus omni
iurisdictione tam civiliivm qitam criminaUitm, tam voluntariarum quam
contencioearum, datier u?n^ fendonvin^ donationnm^ prlvileffiorimi, rega-
Vum, honoruw, omninm ofßeiorum iitdicatus, tabellionatus , missoimm
regis^ potestarie, conmilatus et monet<u*um; prlvavimus etlam sententia-
liter citntates predictas et cives earum hiis omnlbus, que possent eis ecr
pace Constancie uiiiversis et aingulis provenire^ ac ceteris omnihua, que ah
imperio seu imperatoribiis supradictis — aut a nobia tenent^ Jiabent aeu
poaaideiit, tenuerunt^ hahueinmt aeic poaaiderunt ; dahin ist wohl noch weiter
zu zählen, dass Vavassoren und Kapitäne Ehren und Titel verlieren, dass
alle bisherigen Statuten ungültig sind und neue nicht gemacht werden dürfen,
dass die Schulen für immer aus jenen Städten verlegt werden. Auch in allen
Sentenzen K. Heinrichs VII wird der Verlust der Privilegien ausgesprochen,
sowohl für die ganzen Städte, wie fiir alle einzelneu Einwohner; insbesondere
103, _ ]« Böhmer Acta 44.
104.-1. Vgl. S 73.
208 Bestandiger fteicbabanb.
wird immer ausgesprochen, dass die ludices und Notare der Stadt ihre vom
Reiche verliehenen Amtsbefugnisse verlieren.
105. — Dabei handelt es sich um Vorrechte. Nach deutschem Rechte
verliert aber der fiir immer Greächtete nicht blos etwaige Vorrechte, sondern
es trifft ihn Verlust von Recht und Ehre überhaupt; so heisst es 1187
von dem, der Jahr und Tag in der Acht verharrte: universo hire et honore
et legalitate 8ua privatum habeatitr, ita ut in fe^*endo testimonio vel ad
causandum de cetero n^qudquam sit admittendm^ ; eine Reihe von Einzel-
fallen stimmt damit überein. In Italien finde ich für Entsprechendes kein
Zeugniss vor dem dreizehnten Jahrhundert; nie wird bei Verhängungen oder
Lösungen vom beständigen Banne darauf hingewiesen, dass die Grebannten ihr
Recht verloren oder wiedergewonnen hätten. Wo es sich um namentlich Ge-
bannte, um Verurtheilung zum Tode und zur Konfiskation handelte, konnte
man es für überflüssig halten, darauf hinzuweisen. Aber auch bei nicht na-
mentlich Grebannten fehlt jede Andeutung. Durfte man sie ungestraft an Person
mid Gut verletzen, so entfiel damit allerdings ihr Klagrecht; fielen sie, was
nur vereinzelt vorkommt, in Knechtschaft, so verloren sie ihre Standesrechte.
Das sind aber doch nur Minderungen der Rechtsfähigkeit, welche sich mittel-
bar aus anderen Massregeln ergeben; als selbstständige Strafe scheint der
Verlust von Recht und Ehre den italienischen Rechtsanschauungen fremd
zu sein.
Im dreizehnten Jahrhunderte findet sich dann auch in Italien beim be-
ständigen Reichsbanne als entsprechende Strafe die Infamie verhängt, welche
aber zweifellos aus dem römischen Rechte übernommen wurde. Urkundliche
Erwähnungen der Infamie überhaupt sind mir zuerst aufgefallen in Privilegien
K. Friedrichs I; 1158 bestimmt der Kaiser, ut hie nota punieUur in/atme,
wer gegen das Privileg handelt, dasselbe arglistig auslegt oder darüber vor
einem anderm Richter, als dem Kaiser klagt ^; ähnlich heisst es 1159 von
denjenigen« welche die gewährten Rechte arglistig verkümmern, und von den
Richtern, welche sich bei ihren Entscheidungen nicht daran binden wollen:
eum nota Infamie ipso iure sint plectendi.^ In engstem Anschlüsse an das
römische Recht findet sie sich dann in zwei Entscheidungen K. Otto*s 1212;
er entsetzt den Azo von Este tamquam stispectum et Infamie note subiec-
tum der Vormundschaft über seinen Vetter, und droht allen, welche diesen
Entscheidungen zuwiderhandeln, quod perpetue infamie maculum s^uheant^
als Wirkungen der Infamie ausdrücklich Unfähigkeit zu Aemtem und Würden,
zum Postuliren, zum Abschlüss von Verträgen, zum Antritte einer Erbschaft
hervorhebend.^
Doch scheinen das bis dahin mehr vereinzelte^ zufällige Erwähnungen zu
sein ; im thatsächlichen Rechtsleben dürfte die Infamie noch kaum zur Geltung
gelangt sein. Tritt das später bestimmter hen'or, so mag nicht ohne Emfluss
gewesen sein, dass das kanonische Recht die Infamie in vollem Umfange aus
105. — 1* MoD. Germ. 4, 184. 2« Urk. zu Cremona nach Cereda. 3» Böhmer
Acta 9.M. 4. Antich. Est. 1, 397. 398.
Infamie. 20d
dem römischen Rechte beibehielt. Denn besonders betont finden wir sie 1220
in den Gesetzen K. Friedrichs zu Gunsten der Kirche, von welchen wir schon
früher bemerkten, dass sie vorzugsweise durch kirchenrechtliche Gesichts-
punkte bestimmt sein dürften. ^ Es heisst zunächst von den Stadtobrigkeiten,
welche fortan Statuten gegen die Rechte der Kirche erlassen, und von denen,
welche danach richten : »int ex tunc ipso iure infames, quorum sententias
et actus alios legitimus statuimiis aliquateniis non tenere. Hier kommt
denn auch, so weit ich sehe, die Infamie zuerst in Verbindung mit dem Banne
vor, wenn auch nicht gerade durch denselben begründet ; es heisst von den
überwiesenen Ketzern: perpetua damnamus infamia, di/ßdamns atque
hannimus; von den der Ketzerei Verdächtigen: tamquam infames et han-
mti ab omnibus habeantur; vom Schützer der Ketzer aber, dass er gebannt
sein soll, und wenn er sich binnen einem Jalire nicht von der Exkommunika-
tion löst: extunc ipso iure sit f actus infa?nis, nee ad pMiea ofßcia seu
consilia vel ad eUgendos aliquos ad huiiismodi, nee ad testimonium ad-*
mittatur; sit etiam intestabilis, ut nee testamenti liberam liaheat facti o-
n£m, nee ad hereditatis successionem accedat; nuUus preterea ei super
quocumque negotio, set ipse alii respondere cogatur ; quod si forte iudex
extiterity eius sententia nullam obtineat formitatem, nee cause alique ad
eins audientiam perferantur ; sifuerit advocatus, eius patrocinium nuUa^
tenus admittatur ; si tabeUio, instrumenta confecta per ipsum nullius pe^
nitus sint nwmenti,^
Die Infamie erscheint hier wesentlich als selbstständige Strafe, da zumal
in dem letzten Falle keine der sonstigen Strafen des beständigen Bannes ge-
droht wird. Fand sie aber überhaupt einmal Eingang in das Rechtsleben, so
musste sie insbesondere auch bei Hochverratli Anwendung finden. Der engste
Anschluss an das römische Recht, welches die Infamie über die Söhne hinge-
richteter Hochverräther verhängt, zeigt sich insbesondere in der Formel des
Oculus pastoralis für die Unterwerfung einer geächteten Stadt; es wird den
sich Unterwerfenden vorgehalten, dass sie als Majestätsverbrecher Leben und
Gut verwirkt haben : et propter scelera nefanda parentum fUii poenas d^^
bent pati gravissimas, et quia propter tantttm scelus efficiuntur infavnesy
et quia lege proMbente nulli succedere possunt; et reputabitur eis in prae^
mium, quod poenas non habeant eapitales, ^ Um so näher lag es, die Infamie
gegen gebannte Hochverräther selbst, deren man nicht habhaft war, oder auch
gegen die Einwohner gebannter Städte zu verhängen. So wird sie denn auch
ausgesprochen bei derBanimng der lombardischen Städte 1226: Itemjyriva-
^nrnus eos omnibus legitimis actibus, ita quod non Jiabeant ins testandi^
testißcandif alienandi et succedendi ex testamento vel ex intestato, n4>c ca-
piendi ex causa donationis inter vivos vel ex causa mortis vel iure codi^
cillorum vel alio quolibet modo, et quod ipso iure perpetuo &int infames;
sie wird hier ausserdem als selbstständige Strafe gedroht denen, welche gegen
das Verbot des Kaisers in den geächteten Städten Vorlesimgen halten oder
5, Vgl. § 82 n. 2. ($• Mon. Germ. 4, 243. 244. 1. Antiq. It. 4, 114.
Ficker FornchuDgen. 14
210 RestÜndif^t^r Reichs bann.
Iiören: perpetuu Infamia denofantes, o/ßciis, Ivoiwrihus et legitlmh acfi-
biis privantes eosdem. Das wird denn auch 1227 bei der durch den Pabst
vermittelten Lösung durch den Kaiser betont: wurei^sos et singulos — restl-
tuentes in integrum in omnihua et per omnia siio staftii afque fame,
remittendo infamiam omnein et penam, que secute sunt ex aliqux) predir-
tortnn, ita quod ea, que per eos media tempore acta sunt, non ohstantihusi
sup^wdictis, rohur ohtineant, quod.alias debuerant obtinere.^ Doch schei|it
es nicht, dass man die Infamie schon allgemein als mit dem* bestündigen Banne
verbunden betrachtete, denn bei der Verurtheilung der Grafen von Casaioldi
1220 und des Markgrafen von Este 1239 fehlt jeghche Andeutung.
Regelmässig wird in den Sentenzen K. Heinrii^hs VII die Infamie aus-
gesproclien, doch zunächst in der Beschränkung auf namentlich Gebannte und
ausserdem auf sämmtliche Beamte, Judices, Advokaten und Notare der ge-
bannten Städte. Dass sie als Strafe des Hochverraths gefasst wird und dem-
nach den Bestimmungen des römischen Rechts gemäss auch auf die Kinder
übergeht, ergibt sich insbesondere aus der Verurtheilung der Brescianer 1311,
bei welcher der König nur aus Gnade bewilligt: quod nee ipsos nee ßlio.^
eorundem eomitetur infamia^ ac testamenti faetionemnon pe^'datit, aetire
etiam et passive^ et contrahendi liabeant potestatem, ^
Zeigt sich bezüglich der Wirkungen der Infamie \nelfach eine Ueberein-
stimmung mit der aus der deutschen Acht sich ergebenden Rechtlosigkeit, so
scheint doch ein engerer Zusammenhang mit der deutschen Auffassung zu
fehlen, es scheinen da durchaus römische Rechtslehren den Ausgang gebildet
zu haben. Abgesehen davon, dass das deutsche Recht diese Rechtlosigkeit
nicht auf die Kinder übergehen lässt, fehlt hier, wie beim städtischen Banne ^ ^
insbesondere jede Andeutung der für die deutsche Echtlosigkeit charakteri-
stischen, in den Erklärungen der Oberacht durchweg her\orgehobene Vernich-
tung der Familienrechte, die Erklärung der Frau des Geächteten zur Wittwe,
der Kinder zu Waisen.
106. — Die bisher besprochenen Folgen des beständigen Bannes sind
als Strafen des Hochverraths zu betrachten; sie würden auch den Hochver-
räther getroffen haben, dessen man gewaltig war. Da aber der Bann inmier
ein Kontumazialurtheil ist, so ist es unsicher, ob diese Strafen allseitig aus-
geführt werden können; und von der blossen Verurtheilung wegen Hochver-
raths unterscheidet sich der Bann dadurch, dass bei diesem nun überdies die
eigentlichen Bannstrafen verhängt werden, hi dieser Richtung snul
die Folgen des beständigen Bannes im wesentlichen dieselben, wie die des
lösbaren; wie denn ja auch mehrfach jener sich nur daraus zu ergeben scheint,
dass zu einem schon früher verhängten lösbaren Banne unter Fortbestehen
desselben die Verurtheilung wegen Hochverraths hinzutritt. Nur dass etwa
105i — j 8« Haillard 2, 712. lu wörtlicher Uebereinstimmung ist das auch hestimmt iui
päbstlichen Schiedssprüche ron 1233, Mon. Germ. 4. 300. »o das.«; die uns niclit nfiher hp-
kannte Aechtung der T<onibarden wegen Hinderung des Reichstages von Kavenna der ron
122G gleichlautend gewesen sein dürfte. 9« üölmier Acta 444. ]0» Vgl. § o7 n. 17.
Infamie. Friedlosigkeit. 211
beim beständigen Banne strengere Vorkehrungen getroffen werden, die Fried-
losigkeit dem Verbrecher möglichst fühlbar zu machen.
Zunächst finden wir auch hier Friedlosigkeit, Gestattung strafloser
Verletzung des Verbrechers an Person und Gut; so bei Bannung der Lom-
barden 1226: Statnimus insirper, tU qmcunqu^ i>i^edictos bannt tos et hosten
vostros et Romani imperli off ender It hi pei^sonis et rehus^ indenints trän-
seat et mpunis, et mdlo vnquam tempore possit exinde ab aliquo von-
verurf. Nach deutschem Rechte war auch die Tödtung des Aechters straflos ;
war in den Aechtungsformehi nicht ausdrücklich ausgesprochen, dass jeder ihn
tödten dürfe, so durfte er wenigstens straflos erschlagen werden, wenn man
ihn ergreifen wollte und er sich zur Wehr setzte. * Ist der namentlich Gebannte
bereits zum Tode verurtheilt^, so dürfte kaum zu bezweifeln sein, dass er auch
in Italien straflos erschlagen werden durfte; ausdrücklich ausgesprochen finde
ich das freilich nirgends. Jedenfalls aber traf das wenigstens später nicht alle
Einwohner einer geächteten Stadt. In den »Sentenzen K. Heinrichs VII ist bei
den namentlich Gebannten immer schlechtweg von Schädigung an Person und
Gut die Rede ; geschieht das auch wohl bei nicht namentlich Gebannten, so
findet sich doch durchweg ein Zusatz, der das auf Gefangennahme einschränkt;
und einmal heisst es ganz ausdrücklich: quod qulUbet possit ipsos Floren^
tinos, tamquam bannitos et rebeUes nostros et sacri Roniani impei'il, per^
sonaliter eapeiw tarnen sine h'sione personarnm^ et h) vostrani fortiani
adsignare.
Weiter wird dann auch hier, wie das schon bei dem lösbaren Banne der
Fall sein konnte, die Beschädigung nicht blos erlaubt, sondern Befehdung
von Reichswegen ausdrücklich geboten. So wird bei Bannung der Grafen
von Casaloldi 1220 allen Getreuen und namentlich einzelnen benachbarten
Städten geboten: ut memoratis nobilibas — faciant %*ivam guer^^am; bei
Verurtheilung der lombardischen Städte 1226 den Getreuen befohlen: qua-
tenns — ipsos etiam in personis et rebus persequi et eapere intendatis.
Dem Reichsabte von S. Salvator gebietet der Kaiser 1312 sub pena priva-
tioms omnium feiulorum, libertatum et immunitatum, qu^ et qua^anobis
et Roinano tenes iinperio, — quatenus — contra Senenses — rebeUes nos^
tros condempnatos et proscriptos — gttenvfm incipere et eani proseqiä vi"
riliter non obmittas, ipsos in t)onis et personis eoram pro viribus offen^
dendo,^ War die Reichsgewalt irgend dazu in der Lage, so suchte sie selbst
alsbald durch Verheerung des Stadtgebietes, Belagerung der Stadt oder son-
stige Befehdung der Gebannten dem Spruche Nachdruck zu geben.
107« — Auf das Verbot der Unterstützung, überhaupt jeden
Verkehrs mit dem Gebannten, wird beim beständigen Banne sichtlich grösseres
Gewicht gelegt, als beim lösbaren, wo dasselbe oft gar nicht erwähnt, jeden-
falls nicht so streng betont wurde. Bei Bannung der Grafen von Casaloldi
1220 wird allen Getreuen geboten, qnod eis nnlhtm prestent anxilinniy con-
106. — 1. Vgl. Glosse zu Sachs. Undr. I 38 § 2. Schwab. Landr. Ussb. 252.
2. Vgl. $ fU. 3. BGluner Acta 4oG.
14*
212 Beständiger Reichsbann.
slUum^ admtorium vel favorein, und zwar sid) ohtentu fidelitatia et gratie
nostre und bei einer Geldstrafe, welche für die Stadtgemeinde tausend, fiir
einzelne Personen je nach ihrem Range zweihundert bis fünfzig Mark beträgt.
Die Strafe findet sich dann aber auch dahin gesteigert, dass dieselben Strafen
gedroht werden, in welche der Gebannte verurtheilt war; so 1226 bei Yer-
lulheilung der Lombarden fiir alle Begünstiger im allgemeinen, fiir alle, welche
aus den geächteten Städten einen Podesta oder sonstigen Beamten nehmen,
fiir alle, welche ihnen nicht die Strassen schliessen, ihnen Markt gewähren
oder Handelsverkehr mit ihnen unterhalten. Bei Aechtung des Markgrafen
von Este 1239 wird insbesondere bestimmt, qiwd — nuütts presumat trac-
tare, ordinäre seu aftemptare tregiuxin^ pace^n, eompositionem vel alhul
certamentum cum predictis banifis Lombardis — nee cum eis coüoqtdum
facere nee ipsis litteraa vel nuntioa destinare ; si quis autan contra Ihoc
generale edictum ausu temerario attemptare presumpserit, perpetuo im-
perii hanno 8id>iaceat, eiuaque honis — pMicatis^ tanquam proditor co-
rone persondliter puniatur* In den Sentenzen K. Heinrichs VII erfolgt das
Verbot der Beherbergung oder irgendwelcher Begünstigung unter bestimmten
hohen Geldstrafen von fünfhundert Gold abwärts, oder bei Bannung der
Cremoneser suh pena ad arhitrium nostnmi ; doch wird bei der Verurthei-
lung K. Roberts auch allen denen, welche ihm noch gehorchen oder ihn unter-
stützen, mit eigener Friedlosigkeit gedroht Insbesondere findet sich in diesen
Sentenzen das Verbot, dem Gebannten dadurch Vorschub zu leisten, dass
man ihm Schulden zahlt, und zwar bei Strafe der 2^hlung einer gleichen
Summe an die königliche Kasse ; wohl mit dem Zusätze, dass dem Verpflich-
teten die Hälfte der Schuld nachgelassen sein soll, wenn er die andere Hälfte
an die königliche Kasse zahlt.
108. — Eine LösungvombeständigenReichsbanneist inso-
fern ausgeschlossen, als der Gebannte nicht mehr das Recht hat, nach Rtick-
kelir zum Gehorsam und Erfiillung gewisser Bedingungen in eine frühere gün-
stigere Rechtsstellung wieder einzutreten; er bleibt wegen seines schweren
Ungehorsams als Hochverräther zu Verlust von Leben mid Gut verurtheilt
oder hat, wenn es noch nicht ausgesprochen war, ein solches Urtheil auch
dann zu erwarten, wenn ein todeswürdiges Verbrechen ursprünglich gar nicht
vorlag, oder wenn es ihm möglich wäre, sich zu reinigen. Behielt das Gesetz
seinen Lauf, so war Rückkehr zum Gehorsam gleiclibedeutend mit freiwilliger
Stellung zur Hinrichtung; eine solche wurde überhaupt nicht erwartet, und
daher auch der Bann als unlösbar gefasst.
Gab es keinen rechtlichen Anspruch des Verurtheilten auf Lösung, so
konnte doch auch der beständige Bann jederzeit durch die Gnade des Kai-
sers gelöst werden. Vorbedingung war dafiir natürlich immer Rückkehr zum
Gehorsam. Gab nun diese an und fiir sich keinen Anspruch auf Aufhebung
oder Milderung des früheren Urtheils, so erfolgte in der Regel die Rückkehr
zum Gehorsam erst dann, wenn man sich vertiagsinässig versichert hatte,
dass der Bann in Folge derselben gelöst werden würde. War aber ein solcher
Vertrag unter irgend annehmbaren Bedingungen nicht zu erreichen, so blieb
Verbot der Unterstiiizung, Vertragsweise Aufhebung. 213
nur bedingungslose Rückkehr zum Gehorsam, Ergehung auf Gnade und Un-
gnade, bei welcher die Gnade nicht beansprucht, nur auf dieselbe gehofft wer-
den konnte.
Handelt es sich um vertragsweise Aufhebung des Bannes, so
konnte diese miter den verschiedensten Bedingungen erfolgen, jenachdem der
Gebannte ein grösseres oder geringeres Interesse daran hatte, die kaiserliche
Gnade wiederzuerlangen, oder der Kaiser, jenen wieder gehorsam zu sehen.
Es handelte sich dabei einmal um ein Abkommen über die Forderungen des
Kaisers, welche die Verurtheilung zur Folge hatten, weiter darum, ob und wie
ausserdem der bisherige Ungehorsam doch gestraft werden sollte. Kamen in
jener Richtung weniger einzelne Streitpunkte in Betracht, als Ungehorsam im
allgemeinen, während es zugleich im Interesse des Kaisers lag, durch Straf-
fbrderungen ein ihm erwünschtes Abkonnnen nicht zu erschweren, so konnte
der Vertrag sich darauf beschränken, dass der Kaiser gegen Rückkehr zum
Gehorsam die Gebannten wieder zu Gnaden annahm, ihnen alle ver^'irkten
Strafen erliess und sie in alle früheren Rechte wieder einsetzte; so 1273 bei der
Begnadigung von Mantua. ^ Es konnten aber die Sachen auch so liegen, dass
der Kaiser nicht allein auf Strafe verzichten, sondern sich überdies zu mancher
Konzession bezüglich seiner urspnmglichen Forderungen verstehen musste; so
beim Frieden von Konstanz 1183, einer Verbriefung der vorher vertrags-
mässig festgesetzten Bediij^ungen, unter welchen der Kaiser die Lombarden
in seine Gnade und seinen Frieden wieder aufnimmt.^ Begünstigten die Um-
stände den Kaiser, so handelte es sich durchweg nicht blos um eine Aner-
kennung der Forderungen desselben, sondern auch um eine Genugthuung für
den Ungehorsam. Diese konnte mehr formeller Art sein, weniger eine eigent-
liche Bestrafung, als eine Herstellung der verletzten Ehre des Reichs beab-
sichtigen; so wenn bei der Lösung von Alessandria 1183, welches überhaupt
viel ungünstiger ^'estellt wurde, als andere lombardische Städte, die Ein-
wohner die Stadt verlassen müssen, um durch einen Boten des Kaisers, der
jetzt die Stadt unter dem Namen Caesarea erst rechtsgültig gründet, wieder
in dieselbe eingeführt zu werden.^ Oder die Genugthuung trat sonst in nähere
Beziehungen zur Veranlassung des Bannes. Wurde bei der Bannung der
Lombarden 1226 insbesondere betont, dass ihre Aufleimung die Sache des
heiligen Landes gefährde, so war die hauptsächlichste der Bedingungen der
Lösung, deren Feststellung einem Schiedsspruclie des Pabstes überlassen war,
die Stellung von vierhundert Rittern auf eigene Kosten durch zwei Jahre für
106. — 1» Huillard 5. 116. Hier, wie auch 5onst häufig, scheint es sich nach der
Fassung der Urkunde allerdings einfach um einen freiwilligen Gnadenakt des Kaisers su
handeln ; dass aber, wie das an und fär sich anzunehmen wAre, ein Vertrag Torherging,
sehen wir aus Rolandini Chr. Mon. Germ. 19, 66. 2. Die bedeutend« Summe Ton 15000
Pfund für den Kaiser und 1000 Pfund für dessen Boten, welche nach den Verhandlungen
(Mon. Germ. 4, 174) zu zahlen waren, sind wohl nicht gerade als Strafe, sondern als Gegen-
leistung gegen die Konzessionen dos Kaisers zu fassen. "Wegen der Zahlung Tgl. Vignati
373. 374. 8« Mon. Germ. 4, 181 zu 1184, während nicht aWein das richtiggestellte
Itinerar auf 1183 weist, sondern auch die Urkunden über den Konstanzer Frieden ergeben,
dass die Lösung Alessandrin's diesem Toranging.
214 Be&täudigerReichsbann.
#
d^ii Kreuz/ug des Kaisers. * Am regelinässigsten handelt e& >v:h au.v^er Er-
füllung der Forderungen des Kaisers, Stellung von Geissein und Uehernahnie
der niannichfachsten andern Verpflichtungen, wie sie dem Einzelfalle ange-
messen waren, um Zahlung einer bedeutenden Geldstrafe; war eine solche bei
der lösbaren Acht von vornherein bestimmt, so wurde dieselbe hier jetzt erst
festgestellt; und dabei wird zugleich eine geringere Summe an die Räthe des
Kaisers, auch wohl an die Kaiserin gezahlt, wohl von dem Gesichtspunkte
aus, dass der Verwendung derselben die Begnadigung zu danken ist.* War
längerer bewaffneter Widerstand geleistet, so konnte aber auch bei vertrags-
weiser Rückkehr zum (Jehorsam die Bedingungen überaus hart sein, den Be-
gnadigten fast nichts, als das Leben verbürgend. So 1160 bei Crema: Erat
auteiti lyactum tale^ quod Crenienses civitatein dederent ip^tque vifa aibl
indtdta cum coniu(fihu8 ac liheris quovis eundi facidtatem fiaherent, de
•i^ebtis suis quantum qulaque semel humeria efferre posset, secum expoi*-
taret; Mediolanenses vero et Brixienses, qui ad praesidium eiusdem civi-
tatis intravei^antj relictis ibidem m^mis et omnibiis suis, vitam sibi pro
Ituro esnstimareiit,^ Aehnlich muss bei der vertragsweisen Begnadigung von
Cremona 1186, bei welclier der Kaiser ausser einer Geldstrafe sich wesent-
lich mit Erfüllung seiner frühem Forderungen begnügt, doch bezüglich der
vom Kaiser belagerten Burg Manfreds zugegeben werden, dass die Belagerten
freien Abzug nur mit dem, was sie tragen können, haben und dann die Burg
zerstört wu'd,^ Es ist demnach wohl denkbar, dass die Bedingmigen, durch
welche man die Lösung hätte erhalten können, so hart waren, dass man, wie
von den Mailändern 1162 behauptet wird, bedingimgslose Unterwerfung vor-
zog, von der Gnade des Kaisers Günstigeres hoffend.^
109. — War ein Vertrag unter annehmbaren Bedingungen nicht zu er-
halten und weiterer Widerstand aussichtslos, so blieb nichts übrig, als Rück-
kehr zum Grehorsam durch bedingungslose Unterwerfung, indem die
Crebannten Person und Güter der Gewalt des Kaisers übergaben, sich als
Hochverräther bekennend und die Gnade des Kaisers anflehend. Der Kaiser
kann nun Gnade üben, kann aber auch einfach dem Rechte seinen Lauf lassen,
die vollen Strafen des HochveiTathes vollziehen lassen.^ So schreibt der
Kaiser 1162 von den Mailändern: niulos gladios in cervicibas suis defc-
rentes et niaiestatis nostrae reos se esse p^*ofitentes, persona^, res, ipsam"
que civitatein absque omni tenore et sine aliqua conditione inte^yo^ta in
nostram potestatem eutn plena d^dition^ reddidei^e,'^ Sie sind nun nach der
106. — ] 4» Hnillard 2, 705. 5« 8o zahlt Mailand 1158 an Kaiser, Kaiserin und Kurie
zusammen 9000 Mark, Piacenza 1162 ebenso 6000 Mark. Mon. Germ. 4, 109. Böhmer
Acta 598. Siena 1 186 'lem Könige Heinrich 4000, der Königin 600. der Kurie 400 Pfund.
Mon. Germ. 4, 183. Cremona zahlt 1186 dem Kaiser 1500 und der Kurie 300 Pfund.
Archiv zu Cremona. 6« Radevicus I. 2. c. 62. ?• Böhmer Acta 604. 8« So nach
der £p. Burchardi, Script. It. 6, 916. Dagegen hätte nach den Ann. Mediol. und Acerbus
Moreua, Mon. Germ. 18, 373. 635, der Kaiser auf bedingungsloser Uebergabe bestanden.
190. — !• Vgl. insbesondere die allgemeine Formel im Oculus pastoralis, Antiq. It.
4, 114. 2. Mon. Germ. 4, 132.
Vertragsweise Aufhebaog. Bedinguugülo&e Unterwerfung. 215
Strenge des (lesi'tzes allen Strafen des Hochverrat lies vedkllen, haben ins-
besondere auch das Leben verwirkt, wie ihnen der Kaiser das vorhält und sie
selbst zugestehen.^ Es kommt lediglich darauf an, ob der Kaiser Gnade ein-
treten lassen will ; und absichtlich scheint er das einige Zeit im ungewissen zu
lassen; am 1. März erfolgte die Uebergabe; noch am 7. März sagt der Kaiser
bei der Schenkung von Crema an Cremona, quod et forte cid fjratiam et
miseiuconliam noatrwm Mediolanenses receperimus^ werde er sie schwören
lassen, dieselbe nicht anzufechten. ^ An demselben Tage erfolgte dann endlich
die Lösung vom Banne, nachdem sie geschworen und durch Greissein ver-
bürgt hatten, sich allem und jedem zu unterwerfen, was der Kaiser über sie
vertilgen würde. Diese Verfügungen w-aren bekanntlich hart genug; die Stadt
wurde zerstört, der Gemeindeverband aufgehoben, so dass natürlich von Wie-
derherstellung der Privilegien nicht die Rede war; die Bewohner scheinen ihre
Freiheit und ihr Eigen verloren zu haben. ^ xils Tortona sich 1155 bedin-
gungslos unterwarf, wuu'de den Einwohnern nur Leben und Freiheit belassen.*
Milder war unter sonst entsprechenden Verhältnissen das Urtheil K. Hehi-
richs VII 1311 gegen die Brescianer, welche suttm recognoscentes reatum de
personis et rebus In disposltione et vohmtate nostra sese llbere totaliter
HHhmise^nnit; es handelt sich dabei nicht um Lösung vom Banne, welcher
nicht vorhergegangen scheint, sondern um eine Milderung der verwirkten
Strafen des Hochverrathes; der König schenkt den Einzelnen das Leben miter
Verzicht auf Gefangenhaltung und Leibesstrafen, erlässt ihnen und ihren Kin-
dern die Infiimie und belässt ihnen ihre Güter oder stellt sie ihnen zurück ;
weiter steht er von Zerstörimg der Stadt ab. Dagegen verhängt er von den
verwirkten Strafen die Zerstin'ung der Festungsw^erke auf Kosten der Ein-
wohner, den Verlust aller vom Reiche der Stadt oder einzelnen Bewohnern
\'erliehenen Privilegien und Iloheitsrechte, die Konfiskation aller der Stadt-
gemeinde zustehenden Güter und Rechte, den Verlust der Amtsbefugnisse für
Judices, Advokaten und Notare und verurtheilt ausserdem die Stadt zur Zah-
lung von siebzigtausend Goldgulden.''
in wie weit man bei bedingungsloser Unterwerfung auf weitergehende
Begnadigung hoffen durfte, hing natürlich von den Umständen ab. Wurde
Mailand 1162, nachdem es den bewaffneten Widerstand bis zur äussersten
Gränze durchgeführt hatte, hart bestraft, so erhielten damals Brescia und
Piacenza, welche den drohenden Gewaltmassregeln durch Unterwerfung zuvor-
kamen, eine wesentliche Milderung; ausser der Unterwerfung unter alle For-
derungen des Kaisers wurde die Strafe auf Niederlegung der Befestigungen
und Zahlung beleutender Geldsummen beschränkt.^ Es konnten auch die Ver-
hältnisse so liegen, dass der Kaiser, obwohl er auf bedingungsloser Unter-
werfung l)estand, doch aus politischen Gründen vollste Begnadigung eintreten
lifss, von allen Strafen absehend, in alle früheren Rechte wieder einsetzend; so
3. Ep. Burchardi. Script. Jt. b*, 918. 4. Archiv zu Cremona. 5. Vgl. § 95. «. Ott.
Fris. Gesta I. 2. c. 20. 7. Böhmer AcU 442. 8. Acerbus Morena. Mon. Germ. 18, 638.
Böhmer Acta 597.
21(j Beständiger Reiciisbann.
1 238 bei Begnadigung von Vercelli, cmu — ad ßtielitatem et mandiita nostra
et imperii rediisseui, in personis et rebus, in dvitate et episcopatu lu*
dißtHetu eormn precise absque condicione, tenot^e vel pacio in omnibus et
per mnnia se nostris mandatis et benepladtis exponentes, pro commissis
t'ontra maiestatem noatram veniam siippUcifer imploraseent.^ Aehnlich
bei dem einzigen mir aus späterer Zeit bekannt gewordenen Falle einer Lösung
einzelner Personen. Ein Prokurator der Herren von Camino erscheint 1313
vor dem Kaiser: miaericordiam postidaint — de omni offensa et iniuria —
contra imperatoriam maiestatem — et de iUis excessibus — de quibiis con-
d^mpnati faerunt — et etiam de inobedievicia et rebellione ipsorum, in
quibns contra imperatoriam maiestatis 1uu:tenus perseiferarunt^ und ver-
spriclit vollsten Gehorsam für alle bezüglichen Befehle des Kaisers ipsos et
eorum bona eiusdein serenissimi principis libere submittens sub pena averis
et corporis et pei^sone arbitrio ipsius principis auferenda; nach beschwo-
renem Grehorsam heisst es dann vom Kaiser: predictam condemnationem et
processmn et sententiam — ad sue voluntatis arbitrium stispendit, et in-
terimjpsos — in integrum restituit ad omnes honores, dignitates, iura et
bona et cetera alia, quibus privati erant per sententiam antedictamA^
Mochte in solchen Fällen auf die Form der unbedingten Uebergabe Werth
gelegt werden, so schliesst das nicht gerade aus, dass vorher eine Verstän-
digung über das stattgefunden hatte, was mau von der Gnade des Kaisers zu
erwarten hatte.
110. — War der Gebannte im Banne gestorben, so waren damit noch
nicht alle Wirkungen des Bannes beendet; trat nicht eine Begnadigung
der Nachkommen ein, so hatten diese insbesondere nach der Strenge des
Gesetzes die konfiszirten Erbgüter verloren. Nur von der Gnade des Kaisers
durften sie eine Wiedereinsetzung erwarten, und es stand dann, auch abge-
sehen davon, dass über Manches schon endgültig verfügt sein mochte, beim
Kaiser, was er etwa für Zwecke des Reichs zurückbehalten wollte. So sagt
K. Heinrich 1189, dass Graf Humbert von Savoien im beständigen Reichs-
banne gestorben sei: Post cidus mortem, cum fiUus eitis Thomas eoß multa
maiestatis nostre miseratione in graüam imperii et nostram rediret, ex
ipsius consensu — Sedunensem episcopatum ad manum imperii retinui-
7nus specialiter, cmus ecclesie episcopi ante tempora iUa de mxinu comitum
Sabaudie per aliquod tempus recipiebant regalia^; danach dürfte alles
Uebrige zurückgegeben sein Wenigstens später traf dann die Nachkommen
auch die Infamie, von welcher sie ebenfalls nur durch die Gnade des Kaisers
befreit werden konnten. Beispiele kenne ich nur aus späterer Zeit; K. KarllV
vernichtet 1355 alle condenmationes, sententias, bannitiones, processus et
banna, welche von seinen Vorgängern gegen die Markgrafen von Monte Santa
L— ] 9« Haillard 5, 157. 10. Acta Ueur. VII. 2, 90. Bei der LOsang der Grafen Ton
Treriso 1116, rgl. S 99 n. 3, ist gar nichts darüber gesagt, was ron ihnen geschehen war.
um die LSsung za erwirken; sie geschieht auf Bitten der Königin und der Fürsten.
119. — 1» Wurstemberger 4, 13. Vgl. auch oben S 99 n. 3.
•. '4
r
Begnadigung der Nachkommen. Aufbebung durch den Pabst.. 217
Maria und deren Vorfahren verhängt waren, und zugleich alle sich daraus
ergebenden personaram infamias, notas, inihahilitates et defectua und re-
stituirt sie ad statum, fatnam, nomen, tituluni et honorem pristinmn^;
noch bestimmter sagt er in einem Privileg für die Söhne des Fenzius Albertini
von Prato: eoadeni — in integrum restltuimua ad originale^n pafriam, ad
omnia iura civiuin MomMnorum et ad omnes honores, dignitates et mu-
nera^ quorum aeu quarum dicti civea Homani reperiuntnr fore eapacea^
nee non ad oimiia et aingida bona aua et poaaeaaionem eorundem^ que
idein quondam Fencziua aeu hü, quibua ipae aucceaait, tempore cuiuadam
sententie cap-italia late contra ipaum reperiehatur poaeidere aeu eciam
detinere, pe^iam quoque huiuamodi aententie aeu banni, aive pecunialeni
aive peraotialem, ai quam Nicolaus et Franciacua predicti occaaione pre-
dicte aenteneie quoquomodo incurriaae noacuntur, ipaia et filiia ac liberia
eormidem totaliter indulgemua et auetoritate ceaarea relcucamua, ipaoaque
adveraua dictam capitalem aententiam aeu bannum per quoacunque latann
aeu latum in integrum reatituimua^ ; es handelt sich dabei wohl noch um
Bannsentenzen K. Heinrichs VII.
111. — Wohl nur als Regellosigkeit können wir es betrachten, wenn
sich einige Fälle einer Aufhebung des Reichsbannes durch den
Pabst finden. Wenn Pabst Urban 1186 die Lombarden aufforderte und
den Bischöfen unter strengen Strafen befahl, den Greboten des Kaisers zur
Ausführung des Reichsbannes gegen Cremona nicht zu gehorchen ^ so muss
er sich wenigstens eine Befugniss zugesprochen haben, über die Rechtmäs-
sigkeit des verhängten Bannes zu urtheilen; wie das denn zu andern Zeiten
auch von Kaiseni bezüglich des Kirchenbannes geschehen ist. Bestimmter ist
ein anderes Zeugniss. Der Markgraf von Este war 1239 für hnmer gebannt;
1243 eitheilt ihm der Pabst ein Privileg, worin es heisst: Nihilominua aen-
tentiam, banna, atatuta, penaa, et privilegia data et coiweaaionea factaa de
bonis tuia ab eodem principe vel alio pro ipao quihuacunque communita-
tibua vel peraonia, — et omnia alia, que contra te et fua bona generali ter
vel apecialiter dicitur atatuiaae, auctoritate preaencium revocamua.'^ Auf
welchen Grund der Pabst sich dazu für berechtigt hielt, wird nicht angegeben;
zunächst doch wohl nur wegen der Exkommunikation, welche über den Kaiser
bereits gesprochen war, als er den Reichsbann gegen den Markgrafen verhängte.
Dieser Grund konnte nicht wirksam sein, als nach dem Tode K. Heinrichs VII
der Pabst die Bannsentenz gegen König Robert für nichtig erklärte. Hier
werden Gründe angegeben. Einmal werden Mängel des Verfahrens hervorge-
hoben und die Kompetenz des Pabstes durch die Behauptung motivirt, dass
der König nicht der Gerichtsbarkeit des Kaisers, sondern der des Pabstes
untersteht. Wenn dann aber der Pabst insbesondere die Nichtigkeit erklärt,
ta7n ex auperioritate , quam ad imperium non eat dubium noa habere,
quam ex poteatate, in qua vacante imperio imperatori auccedimua, et
2. Böhmer Acta 375. 8. (ilafey 588.
111. — 1. Vgl. Scheffer Friedrich I 89. 2. Antich. Est. 1, 402; irrig zu 1212.
218 Beständiger Reichsba Uli.
nichlUnuhius t\v iläff,s pl*'niftaline puleötatw^ quant Vliristfis - nohis licet
hnmeritiis in persona b. Pet7*t concesaitj so hätten von solcher Auffassung
aus der Pabst eben so wohl jedes andere Urtheil des Kaisers vernichten
können, er würde danach einfach auch in weltlichen Angelegenheiten der höchste
Richt4?r im Reiche gewesen sein. * Doch niuss die Kurie selbst später Beden-
ken über die Statthaftigkeit solchen Vorgehens gehabt haben, da sich der
Pabst 1346 von Karl von Mähron versprechen Hess, jenes Urtheil nach seiner
Erhebung zum römischen Könige iiir nichtig zu erklären.^
iX. siziLLscmm bann.
112« — Wir haben bisher die Angaben, welche sich über den Bann in
den sizili sehen Konstitutionen K. Ffiedrichs 11 finden ^ absichtlich
'ausser Acht gelassen, obwohl das Ungehorsamsverfahren dort zusanunen-
hängender, als in irgend einer andern Quelle dieser Zeit dargestellt erscheint.
Denn ein engerer Anschluss an das italienische Bannverfahren besteht da
offenbar nicht. Zeigt sich dagegen vielfach eine auffallende Annäherung an das
deutsche Achtsverfahren, so wnrd das schon jenes Umstandes wegen nicht auf
longobardische Vermittlung zurückzuführen sein. Eben so wenig auf Einfüh-
rung ' alter allen Grermanen gemeinsamer Einrichtungen durch die Normanen ;
denn ein näherer Anschluss gerade an das normannische Achtsverfahren tritt
in keiner Weise heiTor.^ Die Erklärung dürfte darin zu suchen sein, dass es
sich vorzugsweise um neue Einrichtungen des Kaisers handelt, bei welchen sich
dieser anscheinend vielfach durch Grundsätze des deutschen Achtsverfahrens
leiten liess, wenn auch hier und da italienische Einrichtungen eingewirkt haben
mögen.
W^as das s i z i 1 i s c h e U n g e h o r s a m s v e r f a h r e n betrifft, so setzte
das ältere Recht auf jeden gerichtlichen Ungehorsam eine Strafe von neun
Goldunzt»n. Der Kaiser schaffte diese ab, als zu hart ftir den Armen, zu leicht
für den Reichen, und setzte auf den Ungehorsam an und für sich sowohl bei
Civilklagen, als in Straffällen, als Strafe den Verlust eines Drittels des beweg-
lichen Vermögens.
Zur Sicherung des Klägers erfolgt bei Civilklagen Einweisung in den
vorläufigen Besitz des Klagegegenstandes oder, bei Klagen um Schuld, eines
entsprechenden Theiles der Güter. Erfolgt eine Entscheidung nicht früher, so
fVihrt nach Ablauf eines Jahres der Ungehorsam des Beklagten zu wahrem
und beständigem Besitze, der entsprechend dem römischen und italienischen
Rechte demnach nur noch durch eine Eigenthumsklage bestritten werden
111.— 1 3, Acta Henr. VII. 2, 243. 4. Kicker Urk. zur G. des Römerzugs K. Ludwigs 175.
112. — 1* Hie betreffenden Be.stimmungen des Coust. regni Siciliae finden sich zu-
jsammenhÄngend L. 1. tit. 99-107. L. 2. tit. 1-9, Huillard 4. b'6-83, 80 da.ss Einzeherwei-
sungen üborflü.s.sig ersclicinen. 3« Vgl. Codex legum Norniannicarum, insbesondere c. 23.
24 bei r.iulc^wig Ucliquiao 7, I9b*. InNbostaulcre fehlt hier die charakteristische Steigerung
der Acht zur Oberacht, während die normannische Forsiuratio dem sizilischen Rechte fremd
bleibt.
Sizilihcher Bann. 219
konnte; hier zum Verkaufe behufs Deckung der »Schuld. Von einem Bann, wie
er in Italien auch bei Civiltallen vorkommt, ist hier überall nicht die Rede.
Bezüglich des Ungehorsams in S traffäll on erklärt der Kaiser das
ältei-e Recht fiir ungenügend, weil die Vertheidfgung des Angeklagten durch
den Ablauf keiner Frist ausgeschlossen war, derselbe ungemessene Zeit im
Ungehorsam verharren koimte.
Jetzt treffen denjenigen, welcher criminallter et capitaliter accnsattiif
der Ladung nicht folgt, zunächst Mass regeln gegen das Gut. Einmal
jene neue Strafe der Einziehung eines Drittels der beweglichen Güter fiir den
Fiskus; dieses bleibt auch bei folgender Rückkehr zum Ungehorsam verwirkt.
Weiter aber: Bona rellqna luxta antlquaiii fonnam, que contra ahsentes
reqinsitos est j>rodita, volumits annotarL Wird diese Beschlagnahme der
Güter ausdrücklich als altes Recht bezeichnet, so ist das zweifellos auch von
der weitern Bestimmung anzunehmen, dass diese Güter nach Jahresfrist dem
Fiskus verfallen, wenn der Ungehorsame keine Kinder hat. Denn alles das
entspricht nicht allein genau dem altern italienischen Rechte^, sondern auch
dem für Sizilien sehr massgebenden^ römischen.
Es werden nun aber weiter Zwangsmassro gel n gegen die Person
verhängt, dieBannitio und Foriudicatio, entsprechend der Acht und Oberacht;
und von diesen möchte ich annehmen, dass sie dem altern sizilischen Rechte
fremd waren, dass dieses, wie sich das auch fiir Italien in der frühem Zeit zu
ergeben scheint, nur Zwangsmittel gegen djis Vermögen kannte. »Schon die
ausdrückliche Hinweisung nur auf diese als altes Recht legt das nahe. Be-
züglich der Foriudicatio, welche dem Angeklagten jedes Recht auf Vertheidi-
gung abschneidet, kann weiter die Einführung durch den Kaiser keinem Zweifel
unterliegen, da dieser ausdrücklich sagt, dass bisher die Vertheidigung jeder-
zeit gestattet war. Schon dadurch wird das aber auch höchst wahrscheinlich
für die Bannitio, welche mit jener überall in engster Verbindung steht, bezüg-
lich der Friedlosigkeit ihr ganz gleich steht, sich nur durch die Lösbarki^it von
ihr unterscheidet ; so oft die Bannitio erwähnt wird, findet sich nie die geringste
Andeutung, dass dabei dem alten Brauche gefolgt oder von demselben abge-
wichen WTi'de, wie das sonst in den Konstitutionen nicht selten der Fall ist;
es wird weiter zu beachte?!! sein, dass sich in den Gesetzen der früheren sizi-
lischen Könige, soweit sie sich in den Fragmenten der Assisen^ erhalten habeti
oder in die Konstitutionen übergegangen sind, nicht die geringste Spur des
Bannes findet. Danach wird doch kaum zu bezweifeln sein, dass dns gesammte
Achtsverfahren, soweit (^s gegen die Person gerichtet ist, erst durch K. Fried-
rich II in Sizilien eingeführt wurde.
113. — Die Bannitio tritt, wie die Miissregeln gegen das Vermögen,
unmittelbar beim Ungehorsam gegen die peremtorische Ladung ein. Dazu ge-
nügt nach sizilischem Rechte eine Ladung: Citatio ßnt una pro omnibus,
qne perrmtorium rontinehit, wobei den im Königreiche Anwesenden ehie Frist
a. Vgl. S 10 n. 7. 4. Vgl. Hartwig Cod. iuris munic. SicUiae 1, 21. 5. Fragmeuta
iuris Siculi ed. Merkel. 1856.
220 Sizili^cher B»nn.
von dreissig Tagen zu stellen ist, wenn nicht besondere Umstände fiir eine
kürzere Frist sprechen. ^ Diese Vereinfachung des Verfahrens schliesst sich
allerdings dem italienischen Rechte näher an; es sind damit die wiederholten
Fristen, welche das deutsche Recht erfordert, an und für sich beseitigt. Sie
werden aber überdies als vom longobardischen und römischen abweichendes
fränkisches Recht an anderer Stelle ausdrücklich ausser Kraft gesetzt: Ca-
viUationes et captiones antiquua iure Francoram, quinzanas et niomenta
ieinporum, qne inter Francos Utigantes In hidiclia Juictenus servabantur,
— submovemus, ^
Dagegen wird nun dem Geächteten noch eine Frist von zwei Monaten
vom Tage der Aechtung ab gewährt, während deren die Fried losigkeit noch
nicht für ihn eintritt, niemand ihn an Person oder Sachen irgendwie schädigen
darf und er sich ohne weitere Förmlichkeit dem Richter stellen kann. Es ist
das dem italienischen Brauche zu vergleichen, wonach bei Verhängung des
Bannes selbst eine letzte, allerdings durchweg viel kürzere Frist gestellt wird,
nach deren Ablauf der Bann erst fallig wird. ^
Der engste Anschluss an das deutsche Recht, der sich auch schon darin
zeigt, dass die Acht nur bei schweren Straflfallen angewandt wird, ergibt sich
dann aber insbesondere bei den Angaben über die Wirkung der Acht und die
Steigerung derselben zur Oberacht nach bestimmter Zeit. Auch weiterhin, ehe
ein Jahr seit der Aechtung verflossen, wird der Aechter noch zur Verantwor-
tung zugelassen; aber als Friedloser hat er sich nun zuerst die Möglichkeit zu
erwirken, ungefährdet zum Gerichte zu gelangen; er hat sich an irgend einen
königlichen Beamten zu wenden, der ihm sicheres Geleit vom GrosshoQustitiar
oder dem sonstigen Justitiar, der ihn ächtete, zu erwirken hat
114. — Ist ein Jahr seit dem Tage der Aechtung verflossen, so erfolgt
die Foriudicatio, die Oberacht. Diese ist nicht etwa dem Könige oder
dem Hofgerichte vorbehalten, sondeni wird verhängt durch denselben Richter,
welcher die Acht aussprach; und das kann nicht allein der GrosshoQustitiar,
sondern auch einer der andern Justitiare sein. Dem entsprechend fehlt über-
haupt der Unterschied, welchen man in Deutschland zwischen der Verfestung
durch den niedem Richter und der Reichsacht machte; auch die durch den
einzelnen Justitiar verhängte Acht scheint für das ganze Reich wirksam zu
sein, nur ist dieselbe dem Grosshofgerichte schriftlich anzuzeigen behufs Ein-
tragung in die Liste der Geächteten, wie eine gleiche Anzeige bei der Lösung
von der Acht und der Verhängung der Oberacht zu erfolgen hat
Die Wirkung der Oberacht ist nun zunächst Verlust des Verthei-
113. — 1. CoDst. L. 1. tit. 97. Huülard 4, 61. 2. Const. L. 2. tit. 17. Huillard
4, 89. Es wird sich das wohl zunächst auf Normannen beziehen; übrigens kommt auch der
Ausdruck iure yormanno vivere in Sicilien vor; Huillard 4. 533. Nach normannischem
Achtsverfahren war Ladung zu drei Assisen von je 40 Tagen erforderlich; erst auf der
vierten konnte die Forbannitio erfolgen. Cod. leg. Norm. c. 23. $ 5. 6. 8* Vgl, $53 n. 12.
Doch findet sich eine Andeutung auch im deutschen Rechte; vgl. $ 90 n. 3; und Ähnlich
wird auch im normannischen Rechte die Acht erst wirksam nach Ablauf der vierten Assise.
Cod. leg. Norm. c. 23. § 7.
Bannitio and Poriudicfttio. 221
digungsrechtes; der Angeklagte g^lt für übemesen uud verurtheilt, wd
zu keiner Verantwortung wegen des ihm zur Last gelegten Verbrechens, noch
auch zu einer Entschuldigung seines Ungehorsams mehr zugelassen: post
ipsius anni decur»um per bannltorem eumdem foriudicari dehebit^ nuUa
omnino licenfia postea reinanente se super prlncipali causa cTiminis de"
fendendi, sed perinde habeatur ac sl confessus de crhniney de quo accu-
satus fue^Ht, esset per de finltivami sententiam cond^mtiatus ; sie forludi-
catus hahebitur, prout in aliquibus nostri imperii partibus nuncupatur^
quasi foris omnem aditum iudicii conatitutus; in Umtum sibi iudicii
limina precludentur, qnod se contuTnacem etiam fuisse negare non possitf
qui nee per se tanto tempore eomparuit, nee per alium pretendentem legi-
timam causam. su£ ahsentie et probantem extitit excusatus; nulla sibi a/p-
peUaiionis seu supplicationis remedia foriudicatus superesse cognoscnt,
quoad omnia fere pro mortuo Jtabeatur et hostis publictis rejmtetur, sie
nt ab Omnibus offendatur impune.
Den Oberächter trifft weiter wegen des fortgesetzten Ungehorsamst Ver-
lust des Gutes. Aber es wird nicht, wie in Italien beim beständigen Reichs-
bann, einfach koniiszirt; die bezüglichen Bestimmungen nähern sich vielmehr
dem deutschen Rechte. ^ Wie in Deutschland, wird auch hier das bewegliche
Gut konfiszirt. Das Uebrige nur dann, wenn der Foriudicatus keine Kinder
oder sonstige Erben bis zum dritten Grade hat. Doch bekommen diese nicht,
wie in Deutschland, das ganze Erbe, sondern ein Kindstheil fallt dem Fiskus
zu. Dagegen wird hier den Kindern in dieser Beschränkung nicht blos das
Erbe, sondern auch das Lehen erhalten, welches in Deutschland immer, hier
nur beim Mangel nächster Erben dem Herren ledig wird. Die Vermögensrechte
der Frau und Mutter werden durchaus gewahrt. Nur wird bei allem dem, wie
in Deutschland, Vorsorge getroffen, dass das den Angehörigen belassene Gut
dem Oberächter selbst nicht mehr zu Gute kommen kann; lässt man ihm etwas
davon zukommen, so wird es konfiszirt.
Bei diesen Verfügungen ist aber ein Vorbehalt gemacht bezüglich des
Hochverraths: omnibus, que super criminibus lese maiestatis vetet^es
iuris auctores tarn contra ipsos reos quam successores eorum specialiter
induxerunt, iii suo robore duraturis. Ob das auf die Bestimmungen des
römischen Rechtes unmittelbar, wie wohl walirscheuilicher ist, oder auf die
Bestimmungen der Assisen zu beziehen ist, ist sachlich ziemlich gleichbedeutend,
da die letztern zum grössten Theil wörtlich dem römischen Rechte entnommen
sind. 2 Hinrichtung und Konfiskation der Güter ohne Vorbehalt eines Rechtes
der Erben sind die Strafe, wie auch gelegentlich in den Konstitutionen, denen
besondere Bestimmungen über den Hochverrath fehlen, bemerkt wird« ^ Das
Gut des geächteten Hochverräthers wird also, wie früher auch in Deutschland,
konfiszirt, nicht als Wirkung der Oberacht, sondern als Strafe des Verbre-
chens, dessen der Oberächter für über\viesen gilt. Die Auffassung, dass der
114. — 1. Vgl. 8 100. 2. Pragm^tita iuris Siculi pd. Merkel 22. 35. 3. Tonst.
L. 2 tit 22. Huillard 4, 95.
hartnäckige Ungehorsam selbst als Ilochverrath zu bestrafen ist^ tritt nicht
hervor; die in den Assisen aufgeführten Fälle des Hoch verraths haben durch-
weg Handlungen im Auge, welche unmittelbar die Sicherheit des Reichs oder
des Königs gefährden. Ob bei Klagen auf Hochverrath das Achtsverfahren
selbst, wie in Deutschland, ein beschleunigtes war, sogleich die Oberacht ver-
hängt werden konnte, ergibt sich aus den Konstitutionen nicht.
Dass mit der Oberacht Verlust der Familien rechte verbunden
ist, ergibt sich wohl aus dem pro iryorUio habeatury wie auch aus der Be-
stinunung, dass nur die vor der Oberachtserklärung ** geborenen oder doch ge-
zeugten Kinder Erbrechte haben, der Aechter also später keine echte Kinder
mehr gewinnen kann. Es stimmt das durchaus mit dem deutschen Rechte,
M'ähi-end sich in Italien keine Andeutungen dafür finden.
Durch die Oberacht wird nun weiter die F r i e d 1 o s i g k e i t zu einer be-
ständigen, da keinerlei Rückkehr zum (Jehorsam dem Oberä<!hter wieder zu
seiner früheren Rechtsstellung verhelfen kann. Nur ein Mittel zur Lösung der
Ol)eracht ist angegeben ; wenn nämlich der Oberächter einen anderen Ober-
äcliter erschlägt, fiingt oder seinen Aufenthalt verräth. Es stimmt das mit
einer Satzung des deutschen Rechtes, wie sie sich wenigstens 1281 in einem
Landfrieden K. Rudolfs findet, wonach der Aechter aus der Acht gelassen
werden soll, wenn er einen andern Aechter dem Gerichte überantwortet.^
Die Friedlosigkeit selbst scheint dagegen in Folge der Oberacht keine
härtern Wirkungen zur Folge zu haben. Den blossen Aechter trifft sie wäh-
rend der ersten zwei Monate gar nicht; nach Verlauf derselben scheint sie ihn
ganz ebenso, wie den Oberächter zu treffen, da die betreffenden Bestimmungen
zwar zunächst als Wirkungen der Oberacht angeführt, dabei aber durchweg
der Bannitus und Foriudicatus ganz gleichgestellt werden. Findet sich in Italien
kein bestimmtes Zeugniss, dass man den Aechter tödten darf, scheint auch in
Deutschland die Tödtung nach manchen Zeugnissen nur gestattet zu sein, wenn
er sich der Gefangennahme widersetzt, so ist sie hier nicht allein gestattet, son-
dern es wird dazu aufgefordert unter Versprechen von Belohnung: ab omuf-
biis offtmdatur hnpune, adeo ni si ipsinn occid^rit aliqius^ nuUam prohulp
calumniam vereafur, sed preinium a gratia serenitatis nostre e,vpectet.
Es steht in der Wahl dessen, der eines Aechters gewaltig wird, ihn zu tödten
oder dem Richter auszuliefern; die Belohnung ist für den Aechter, und auch
für den Oberächter, wenn es sich um einen andern Oberächter handelt, Lö-
sung von der Acht; fiir andere Personen eine Geldsumme von sechs bis hun-
dert Augustalen je nach dem Stande der Person. Ist die Verfolgung der
Aechter nicht gerade als Pflicht ausgesprochen, so ist jedenfalls alle Unter-
stützung derselben verboten ; wie im deutschen Rechte trifft die Receptatores
oder Occultatores derselben gleichfalls die Acht, während wir in Italien häu-
figer Geldstrafen darauf gesetzt finden.
114. I 4« Heisst es ante Ibannwu editum aufj forhulicaflonem fmmam, so ist der im
nitesteii Tpxtp fplilendp Zusatz ottenbar ein Missyerstflndniss. da hier nicht zwei yerscbie-
dene /piipuukte iiiassgebpud sein küunen. 5. Mon. f;eriii. 4, 429
AllgemPinP Kntwickltiii|r de« ÖarniTPffahrf^tts. 223
115« — Ist das sizilisolie Achts vorfahren erst diircli K. Friedrich II ein-
geführt, so werden wir deniselbcMi allerdings ergänzende oder erlänternde Be-
lege fiir das dmitsche oder italienische Verfahren nicht entnehmen dürfen.
Zeigt sich sichtlich der engste Anschluss an dentsche Einrichtungen, mögen
hie and da die italienischen beachtet sein, so konnte natürlich auch manches
ganz unabhängig von beiden den besondern Bedürfnissen des Königreichs
gemäss gestaltet werden. Dagegen scheint mir für die Beurtheihmg der Ent-
wicklung des i t a 1 i e n i s c h e n B a n n V e r f a h r e n s überhanpt der Um-
stand nicht ohne Bedeutung zu sein, da.s.s ein Bannverfahren im Sinne der
Acht früher in Sizilien nicht bekannt gewesen zu sein scheint; die Annahme,
dass auch das ältere italienische Recht sich auf Zwangsmassn*geln gegBn das
Gut beschränkte, scheint darin einß wichtige Stütze zu finden. Würde es sich
um altlongobardische Einrichtungen handeln, so würden diese sich doch gewiss
auf dem sizilischen Festlande erhalten haben. Aber auch dann, wenn sich jenes
Verfahren in Italien erst untef fränkischem Einflüsse entwickelt hätte, wäre es
fast unbegreiflich, dass dasselbe nicht schon friiher auch auf die Fürstenthümer
des Südens eingewirkt haben sollte, zumal ein Bedürfniss mu^li solchen Ein-
richtungen vorhanden gewesen zu sein scheint.
So weit sich unsere Untersuchungen über das italienische Bannverfahren
an(;h ausgedehnt haben, so ist doch nicht zu läugnen, dass bezüglich der Ent-
wicklung desselben manches noch unklar bleibt; ich möchte nicht behaupten,
dass auch nur der eine Hauptpunkt, die Annahme einer Einwirkung deutscher
Einrichtungen, genügend sichergestellt sei, um eine Widerlegimg durch er-
neuerte Untersuchnngen nicht mehr erwarten zu lassen. Nach Massgabe der
bisherigen Erörterungen aber möchte ich als vorläufiges Ergebniss etwa Fol-
gendes annehmen :
Das ältere italienische Ungehorsanisverfahren kennt auch bei Strafsachen
nur Zwangsmassregeln gegen das Gut; die bei der deutschen Acht in den
Vordergrund tretende Friedlosigkeit der l^erson ist ihm unbekannt. * Auch der
Ungehorsam gegen den Kiuiig wird in Italien nur durch hohe Geldstrafen ge-
büsst, welche von daher Eingang in Deutschland finden.'^ Gegen Ende des
eilflen Jahrhunderts findet dann aber von Deutschland her der Reichsbann
Eingang^, bei welcher die aus der Ungnade des Königs sich ergebende Fried-
losigkeit der Person in den Vordergrund tritt, und zwar so sehr, dass das
früher in Italien allgemein übliche prozessualische Zwangsmittel der Beschlag-
nahme des Gutes beim Reichsbannverfahren ganz entfallt.^ Nur handelt es
sich freilich dabei nicht um eine einfache Uebertragung des deutschen Ver-
fahrens auf Italien, sondern wesentlich nur um die Aufnahme jenes bis dahin
dem italienischen Verfahren fremden Begriffes, während man sich im übrigen
vielfach aufs engste an die hergebrachten italienis(*hen Rechtscjinrichtnngen,
oder aber auch an die Bestimmungen des um dieselbe Zeit zu allgemeinerer
Geltung gelangenden römischen Rechtes hält, anderes sich sichtlich den be-
sonderen Bedürfnissen dt*s Landes gemäss ganz unabhängig vom deutschen
115. - 1. Vgl. § 42. 2. Vgl. S 33. 8. Vgl. § 41. 4. Vgl. § 102.
224 Sislliaehdt Bann.
Brauche gestattet. Während aber im zwölften Jahrhunderte sich doch noch
mancher nähere Anschluss an diesen ergibt ^ nähert sich im dreizehnten Jahr-
hunderte auch der Reichsbann vielfach dem eigenthiimliclien Bannverfahren,
welches sich in den italienischen Städten ausgebildet hattet und gewinnt zu-
gleich immer weitere Ausdehnung, so dass er nun auch im Civilprozesse immer
häufiger angewandt wird. ''
Was dann den städtischen Bann betrifft, so finden sich hier so be-
deutende Abweichungen, dass an eine einfache Uebertragung des Reichsbannes
auf das Verfahren in den städtischen Gerichten nicht zu denken ist. Aber fiir
die Annahme einer Beeinflussung des Reichsbannes durch deutsche Auffassung
scheint mir aucli da zu sprechen, dass gerade solche Bestandtheile des städti-
schen Bannverfahrens, welche dem Reichsbanne nicht entnommen sein ktumen,
sich den besondem italienischen Rechtsbestimmungen oder Verhältnissen näher
anschliessen, während nichts im Wege steht anzunehmen, dass das städtische
Bannverfiihren erst dm*ch Uebernahme der Friedlosigkeit aus der Reichsacht
zum Abschlüsse gelangt, in dieser Richtung demnach doch mittelbar auch von
Deutschland her beeinflusst sei. In den ältesten Zeugnissen über das städtische
Bannverfaliren finden wir wesentlich nur zwei Massregeln erwähnt, fiir welche
dem Reichsbanne Entsprechendes fehlt, Beschlagnahme oder Verwüstung des
Guts und Verweisung aus der Stadt. Dass die Zwangsmassregeln sich vor-
zugsweise gegen das Gut richten, wenn auch zum Theil in anderer Weise, als
das im älteren Rechte bestimmt ist, wird sich anstandslos aus einer schärfen-
den Weiterentwicklung desselben erklären lassen. Für die beim städtischen
Bannverfahren so sehr in den Vordergrund tretende Ausweisung aus der Stadt
und ihrem Gebiete scheint sich freilich im altern italienischen Rechte kein be-
stimmterer Anhaltspunkt zu bieten, während andererseits auch dem Reichs-
bannverfahren entsprechende Massregeln fehlen. Ich möchte annehmen, dass
dieses Ausweisungsverfahren sich erst auf der Grundlage städtischer Selbst-
ständigkeit, frühestens zu Ende des eilften, wahrscheinlicher erst in der frühern
Zeit des zwölften Jahrhunderts bestimmter entwickelte. Wir wiesen schon
früher darauf hin, dass ein Verfahren, welches ausser allem organischen Zu-
sammenhange mit dem Reichsgerichtswesen überhaupt steht^, welches ledig-
lich den Stadtbezu'k als geschlossenes Rechtsgebiet im Auge hat, schwerlich
in einer Zeit geordneter Wechselbeziehungen zwischen Reichsgerichten und
Ortsgerichten, wie wir sie im eilften Jahrhunderte noch finden, entstanden sein
kann; während es durchaus einer Zeit entspricht, in welcher mit der steigenden
Selbstständigkeit der Städte das Gremeindebewusstsein sich steigerte, das ge-
sammte Rechtsleben sich auf engste Kreise beschränkte. Es wird weiter zu
1>eachten sein, dass die Ausweisung vorwiegend in Anwendung gebracht wird
gegen 2^hlungsuntahige, mag die Forderung nun durch Vertrag oder durch
116. — ] 5» Dahin wird insbesondere auch der erst spftter zu erörternde Umstand %n xlehen
sein, dass es sich bei den Ausnahmsfällen, in welchen in Itolien noch in staufischer Zeit in
deutscher Weise das Urtheil gefraj^ wird, fast ausschliesslich um A' erhängung des Reichs-
banues handelt. «. Vgl. § 88. 7. Vgl. $ C.9. 8. Vgl. § «3. 05.
Vomitcend^. 225
Missethat begründet sein, dass sie in dieser Richtung an die Stelle der alten
Schuldknechtschaft getreten sein inuss ; und wussten wir auch nicht bestimmter
nachzuweisen, wann und wie dieser Uebergang erfolgte ^ so liegt doch gewiss
die Annahme sehr nahe, dass die Beseitigung der Schuldknechtschaft in engerem
Zusammenhange mit der steigenden Bedeutung des städtischen Bürgerthnms
erfolgte. So weit scheint sich das städtische Bannverfahren ganz selbststän-
dlg, insbesondere ausser allem Zusammenhange mit der deutschen Acht ent-
wickelt zu haben, von welcher sie sich denn ja auch gerade durch die dadurch
bedington Eigcnthümlichkeiten, durch die Anwendung nicht blos gegen den
Ungehorsamen, sondern auch gegen den Gehorsamen, nicht blos bei &lagen
um Missethaten, sondern auch um Schulden, durch das Hervortreten d^
Massregeln gegen das Gut vor denen gegen die Person, aufs bestimniteete
unterscheidet. Dagegen scheint der Begriff der Priodlosigkeit auch dem altern
städtischen Bannverfahren nur bekannt zu sein in der Beschränkung, wie ^
sich auch im altern longobardischen Rechte findet, der Gestattung der RadM
des Verletzten oder seiner Verwandten, welche sich anch später nocTi geltend
macht in dem besondern Gewichte, das auf die Erlangung der Sühne gelegt
wird, während dadurch auch die Massregel der Ausweisung des Verbrechers
zur Euhaltung des Friedens in der Stadt nahe gelogt sein mussteJ^ Eine all-
gemeine Entziehung des Rechtsschutzes, eine Friedlosigkeit gegen Jedermann
scheint dagegen dem altern Verfahren fremd gewesen zu sein, ist erst um den
Beginn des dreizehnten Jahrhunderts in städtischen Statuten bestimmt nach-
zuweisen ^ ^ ; wie überhaupt allgemeine Schmälerungen der Rechtsfjihigkeit in
denselben nicht früher erwähnt werden. ^^ Und wie es scheint, dass der Aus-
druck Bann erst unter K. Friedrich I vom Reichsbanne auf das entsprechende
städtische Verfahren übertragen wurde ^ ^ so dürfte auch die dem altern italie-
nischen Rechte anscheinend fremde Friedlosigkeit in dieses erst durch die An-
wendung beim Reichsbanne Eingang gefunden haben. Sind diese Annahmen
richtig, so würde auch die abweichende und sichtlich zum grossen Thoile auf
einheinu'scher Grundlage beruhende Gestaltung des städtischen Bannes unserer
Ansicht nicht im Wege sein, dass das Reichsbann verfahren in Italien in seinen
Anfängen wesentlich durch das entsprechende deutsche Achtsverfahren be-
stimmt war, Wfährend seine bedeutenden Abweichungen von diesem dann zum
grossen Theile daraus zu erklären sind, dass es sich nicht bloss dem itilieni-
schen Rechte im allgemeinen, sondern insbesondere auch jenem Verfahren, wel-
ches sich in den italienischen Städten zunächst selbstständig entwickelt hatte,
später näher anschloss, wie es umgekehrt auch seinerseits auf die Weiterent-
wicklung dos städtischen Verfahrens nicht ohne Einfluss geblieben zu sein
scheint
X. VORSITZENDE.
116. — Die Befugnisse des einzelnen Gerichtes werden abhängig sein
von den Befugnissen, welche den zu Gerichte sitzenden Personen dauernd oder
» Vgl. S 4C. 10. Vgl. S 51. 11. Vgl. §59 n. 22. 12.Vgl.858ii. 12. 18. Vgl. 8 44.
FIckcr Forsrhun?ri»n 15
226 VoriItxeiid#.
doch fiir den Einzelfall zustehen. Diese Personen werden in den Gerichtsur-
kunden durchweg genau angegeben; in den altern sogleich im Eingange nach
Angabe des Gerichtsortes. Dabei werden nun aber immer zwei Klassen von
Gerichtspersonen, Vorsitzende und Beisitzende, scharf auseinander-
gehalten. Für jene wird der Ausdruck Sesidere in indicio ad singuhrinn
Iwminum iustitias faciendas ac deUheranda^ gebraucht; die dann folgenden
Beisitzer werden aufgeführt als Residentes cum eo oder nmi eis, nämlich den
Vorsitzenden. In den ältesten Formularen tritt der Gegensatz noch schärfer
dadurch hervor, dass dieselben nicht als Bericht des schreibenden Notars,
sondern als Bericht der Vorsitzenden gefasst sind. Nur diese fiihren sich selbst
in erster Person ein : Dum eqo N,. resedissem oder nos N, et N. resedisse-
mus, wfthrend sie dann ihre Beisitzer mit Residentibus nohiscnm oder ade-
ranf nobiscum aufführen. Bei den Unterschriften tritt der Unterschied in der
Rege) weniger scharf nur dadurch hervor, dass die Vorsitzenden zuerst unter-
sdireiben; zuweilen aber doch auch hier bestimmter, indem nur die Vorsitzen-
den mit Praefui unterzeichnen, während die Beisitzer sich des gewöhnli(?hen
Jnterfui bedienen. ^
Die genauere Feststellung der Thätigkeit der einen und der andern im
Gerichte bleibt späterer Untersuchung vorbehalten. Für unsere nächsten
Zwecke kann es genügen, darauf hinzuweisen, dass nur die Vorsitzenden als
Träger der (Jerichtsgewalt erscheinen, wie sich das ans jeder Gerichtsurkunde
ergibt. Zunächst an sie wendet sich der Kläger mit der Forderung, ihm Recht
zu schaffen, sie laden Parteien und Zeugen; insbesondere sind nur sie bei der
Ausfiihnmg des Urtheils thätig, so diu'ch Ertheilung der Investitur, Verhän-
gung des Königsbannes, oder indem sie die Ausführung desselben befehlen
oder verbürgen lassen; auf ihren Befehl wird die Gerichtsurkunde gefertigt.
Als Träger der Gerichtsgewalt werden die Vorsitzenden ausdrücklich bezeich-
net, wenn 860 der Kaiser ein Gericht mit einer Reihe seiner Grossen besetzt
und bei den beiden Erstgenannten bemerkt wird: Quos ad dlstringendum in
modern flacito prefecit; ähnlich heisst es 1023 vom Vorsitzenden Königs-
boten in der Unterfertigung: Qni ibi fuit et districtum fecit.^
Die Befugniss des Gerichtes überhaupt wird daher immer Ivedingt sein
durch die Gerichtsgewalt der Vorsitzenden. Damit kann bestehen, dass dieser
seine volle G^richtsgewalt nur üben kann unter Zuziehung von Beisitzern l)e-
stimmter Stellung, wie wir dafiir in späterer Zeit manche Beispiele finden
werden; so wenn im Gerichte des Hofvikar oder Grosshoijustitiar nur Hof-
richter, oder im Lehensgerichte nur Lehensgenossen beisitzen sollen. Aber die
besondern Befugnisse dieser sind doch nicht bestimmend für den Umfang der
Gewalt des Vorsitzenden und damit des (rerichts, sondern nur für die Mög-
lichkeit der Ausübung. Und in älterer Zeit werden wir überhaupt darauf fa,st
gar kein Gewicht gelegt finden; es wird sich zwar ergeben, dass gewisse Per-
sonen zunächst als Beisitzer in hr)hern, andere in niedern Gerichten vorzugs-
116. - 1. Mittorelli Ann. 1, 160. Mon. patr. Ob. 1, 552. Ughelli 3, 628. & Script.
It. 2 b, ^8. Fattetehi 321.
Vorsitzende und Beisitzende. Mehreahl der Vorsitzenden. 22?
weise verwandt wurden, eine schärfere Scheidung da aber keineswegs statt-
fand, die Gewalt des hohem Vorsitzenden keine geringere war, wenn seine
Beisitzer auch vorwiegend oder selbst ausschliesslich dem niederen Kreise
entnommen waren.
117« — Auffallender ist der Umstand, dass wir in Italien in früherer
Zeit häufig eine Mehrzahl von Vorsitzenden finden, und zwar aach
von Vorsitzenden verschiedener Stellung. Während in den deutschen Gerich-
ten wenigstens regelmässig nur ein Richter vorsitzt, können wir das in Italien
kaum als die Regel bezeichnen, zumal in den höheren Gerichten. Ueberaus
häufig finden wir zwei, nicht selten auch drei, zuweilen noch mehrere Vor-
sitzende S welche als solche ausdrücklich von den Beisitzern geschieden sind.
Dabei ergeben sich nun verschiedene Fälle. Zunächst können es mehrere
Vorsitzende ganz derselben Stellung sein. So sehr häufig zwei oder
mehrere Königsboten. Es erscheinen weiter nicht selten mehrere Brüder als
Markgrafen oder Grafen einer Grafschaft, welche dann gemeinsam Vorsitzen.
Dahin werden wir es auch zu ziehen haben, wenn der Kaiser mit seinem Sohne
vorsitzt 2, oder die Markgräfin Beatrix mit ihrem Gemahle^ und häufig mit
ihrer Tochter Mathilde, oder ein Markgraf von Saluzzo mit seiner Mutter.*
Das nur in frühester fränkischer Zeit vorkommende Vorsitzen mehrerer Loco-
positi oder Scabini worden wir später genauer besprechen.
In andern Fällen handelt es sich nicht um Vorsitzende derselben, aber
doch entsprechender Stellung, insofern der weltlichen die als gleich-
stehend zu betrachtende geistliche Gewalt zur Seite tritt. So beim gemeinsamen
Vorsitzen des Pabstes und des Kaisers' oder Boten des Pabstes und des
Kaisers ^ oder beim Vorsitzen des Ortsbischofs neben dem Grafen.
Gar nicht selten finden wir nun aber auch Personen höherer und
niederer Stellung gemeinsam dem Gerichte Vorsitzen, insbesondere den
höheren Richter mit dem ihm untergeordneten niederen. In Deutschland gilt
der allgemeine Grundsatz, dass der niedere Richter dem höheren den Stuhl
räumt, dass seine Thätigkeit aufhört, wenn der höhere Richter, als dessen
Stellvertreter er betrachtet wird, selbst anwesend ist. Auch fiir lt<alien wird
wenigstens bezüglich des Kaisers Aehnliches ausgesprochen, wenn Otto von
Freising sagt: AUa Itidem ex antiqua consuetuiline inanasse tradltur iu-
sfifla, nt iirtnape ItaVtam hitrante cunctae vacare deheant dignitates et
mnglslratus ac ad qysius nttfitm secnndum scita. legum iurisque peritornm
hulinnm nnlvei^sa fracfari. " Und dem entsprechend sehen wir denn, auch
vom Gerichte des Königs abgesehen, nicht selten im Gerichte des Königs-
boten^ oder des Markgrafen^ den Ortsgrafen einfach in die Reihe der Bei-
sitzer zuriicktreten.
117. — 1. s. ß. 824 sechs: Tiraboschi Non. 2. 41; i022 fünf ROnigsboten : Gattnla
Hist. 1. 77. 3. 972. 1027: Lupus 2, 303. Rabeis Aquil. 500. S. I.ami Mon. 1, 337.
4. 1064: MulPtd 1, 274. 5. 967. 1001 : Fantuxsi 2, 27. 3, 17. 6. 838: Fantoxii 2, 5.
7. Gesta FVid. 1. 2. c. 13. 8. 820. 971. 1091 : Antiq. It. 1, 461. Anüch. Est. 1, 152.
Lopus 2, 774. 9. 993. 1058. 72: De Dionisiis 170. Rena e Gamfei 2 b, 5. 3 a, 62.
15*
228 VorsitE^nde.
Es ist das aber keineswegs als die Regel, sondern eher als die Ausnahme
zu betrachten; häufiger sitzen der höhere und der niedere Richter gemeinsam
dem Gerichte vor. So insbesondere oft der Ortsgraf mit dem Königsboten ^^
oder dem Markgrafen.** Aehnlich finden wir als Vorsitzende den Markgra-
fen*^ oder den Boten des Herzogs*^ neben dem Königsboten, den Ortsgrafon
neben dem Boten des Herzogs*^, den Vicecomes neben dem Grafen*^, dorn
Bischöfe*^ oder der Markgräfin.*'' Ja neben dem Kaiser selbst erscheint 970
wiederholt der Fürst und Markgraf Pandulf als Vorsitzender*®, wie 1047
dem Kaiser sein Ilofkanzler zur Seite tritt *^
Und dabei handelt es sich nicht um einen blos formellen Unterschied
zwischen Vorsitzenden und Beisitzenden. Nur hie und da scheint lediglich die
Rücksichtnahme auf die heiTorragende Stellung einer Person dafür massge-
bend gewesen zu sein, sie unter den Vorsitzenden zu nennen; so insbesondere
in Fällen, wo der Ortsbischof als Vorsitzender neben dem weltlichen Richter
erscheint, während doch weiterhin nur dieser thätig ist.^^ Es sind vielmehr
in der Regel alle als Vorsitzende Genannte, aber auch nur diese, bei Uebung
der Gerichtsgewalt durchaus gleich betheiligt. Wo das überhaupt bestimmt(»r
sichtlich wird, sind es alle Vorsitzende, mögen sie gleichen oder untergeord-
neten Ranges sein, an welche die Klage gerichtet wird, welche die Beklagten
vorladen, die Verhandlung leiten, den Spruch ausführen, den Königsbann ver-
hängen, auf deren Befehl die Urkunde gefertigt wird; während da, wo nur
ein Vorsitzender genannt wird, auch nur dieser in der genannten Weise thätig
wird. Ausnahmen finden sich allerdings in der einen, wie in der andern Rich-
tung; aber abgesehen von einzelnen, später genauer zu erörternden Fällen,
werden wir befugt sein, darin eine blosse Ungenauigkeit der Fassung zu sehen.
So haben wir mehrere an demselben Tage ausgestellte Urkunden aus einer
1 038 Febniar 22 zu Vivinaja in der Grafschaft Lucca gehaltene Gerichts-
sitzung; in einer sitzt nur der Kanzler vor, während der unter den Beisitzern
aufgeführte Graf mit ihm den Bann verhängt; in einer andern erscheinen beide
als Vorsitzende, während niu* der Kanzler den Bann verhängt^*
Die Mehrzahl der Vorsitzenden würde da, wo auch das Urtheil ihre
Sache ist, ihre einfache Erklärung darin finden, dass man für die Gerechtig-
keit desselben eine erhöhte Bürgschaft suchte. In Viie weit das in Italien für
gewisse Perioden zutraf, werden wir später genauer zu untersuchen haben.
Für die Jährhunderte aber, welchen wir unsere Beispiele entnahmen,
kaim dieser Gesichtspunkt nicht der massgebende gewesen sein. Denn der
Vorsitzende erscheint da nur als Träger der Gerichtsgewalt, nicht als Urtheiler.
117.-1 10. 840-1037: Mem. di Lucca 5 b, 337. Tiraboschi Non. 2, 97. Lupus 2, 114.
Ugbelli 1, 888. Fatteschi 304. 321. Anticli. Est. 1, 128. AnUq, It. 1, 493. Script It. I b,
499. Savioli 1, 76. FantuzzI 2, 67. 72. 11. 1013-1072: Antich. Est. 1, 88. Script. It.
2 b, 992. Antiq. It. 1, 29.Q. .301. 966. 2, 955. 12. 897. 1068. 73: Mem. di I^cca 4 c.
71. 5c, 668. Antiq. It. I, 489. 13. H45: Antiq. lt. 2, .973. 14, 995: Fatteschi 307.
15. 911 : Boselli 1, 290. 1«. 1069: Atlö P. 2, 329. li. 107»: llena e Camici 3b, 61.
18. Script, lt. I b. 443. 2 b, 962. 1». Ughelli 1, 450. 20. 896. 898: üiulini 2, 472.
BoselU 1, 286. 21, Antiq. It. 2, 983. 1, 471.
Hehraahl der VorsiUenden. Stufen der Gerichtsbarkeit. 229
Und dann liegt die Frage nalie, welchen Zweck konnte man insbesondere noch
beim Vorsitzen des niedern Richters neben dem höhern im Auge haben, da
ja die beschränktere Gerichtsgewalt jenes in den ausgedehnteren Befugnissen
dieses vollständig enthalten war? Ich denke, dieser Zweck dürfte zunächst
darin zu suchen sein, dass man den Entscheidungen ein grösseres Grewicht zu
geben suchte einerseits allerdings durch die an und für sich ausgedehntere
Gewalt des einen, andererseits aber auch durch die ain Oite selbst sich stätiger
lühlbar machende Gewalt des andern. Insbesondere musste ja auch die weitere
Ausführung und Aufrechthaltung der Entscheidung vielftich vorzugsweise Sache
des niedern Richters sein, wie das auch in den Urkunden wohl bestimmter
hervortritt. So investiren 1028 Herzog und Graf gemeinsam ; dann heisst es:
Et — coepit q)8e Vgo dux viarchio premltTC manihius ip«um W, ahhatem
et iledit eum In vmnuin B, comitis et praevepit et de parte linperatoria ei
aiui: iit qtiiciimqiK' de rebus Ipaius monastei^ii tollere voluerit mit eontra
nostrum bannum fecertt, faciaa tuB, comes ipsum baniiuin solviTe, qiio^
modo ffratitun dei et d. imperatoris et itheam Jiabere eupis.'^^ Während
1030 ein Königsbote und die Grafen von Bologna als Vorsitzende gemeinsam
investiren und bannen, geben nur die letztern einen Grerichtsboten zur körper-
lichen Einweisung'^ ^; ähnlich gibt 1081 zu Parma die Gerichtsboten der Bi-
schof, zugleich Ort^giaf, gemeinsam mit dem Könige, während übrigens nur
dieser als Vorsitzender tliätig ist.^^
Mit den Aendermigen im Gerichtswesen hört im zwölften Jahrhunderte
das gemeinsame Vorsitzen höherer und niederer Richter auf. In der Regel
erscheint jetzt nur ein Vorsitzender. Finden wir mehrere, wie das insl>eson-
dere bei delegirten Richtern, Schiedsrichtern, Lehnsrichtern und städtischen
KonsuUi der Fall ist, so sind es solche, welche in ihren richterlichen Befug-
nissen ganz gleichst(»hen, bei welchen überhaupt die sonst dem Einzelrichter
zustehende Befugniss nur in der Weise auf mehrere Personen übertragen er-
scheint, dass sie dieselbe gemeinsam, nicht auch einzeln ausüben können.
1 18« — Jenes gemeinsame Vorsitzen von Richtern verschiedenen Ranges
kcunite allerdings den Gedanken nahe legen, es hätten, so weit überhaupt mit
K()nigsbann gerichtet wurde ^ bestinnntere Abstufungen der Gerichts-
barkeit, eine geordnete Reihefolge höherer und niederer Gerichte mit ge-
nauerer Abgränzung ihrer Befugnisse nicht bestanden. Dass sich in den Ur-
kunden so sehr selten darauf bezügliche Andeutungen finden, wird allerdings
darauf seh liessen lassen, dass in dieser Richtung die Gränzen kaum sehr be-
stimmt festgestellt waren oder genau eingehalten wurden. Aber von anderm
abgesehen finden wir zunächst wenigst4,»ns bezüglich der örtlichen Ausdehnung
der Gerichtsgewalt auch in Italien eine besthnmte Stufenfolge der höhern Gtv
richte, welche sich im allgemeinen den deutschen Verhältnissen anschliesst.
Nur dass in Italien die einzelne Gerichtssitzung nicht ausschliesslich nur der
einen oder der andern Stufe angehört, die versclüedenen übergeordneten (Je-
22. Script. It. 2 b, 992. 28. Savioli 1, 76. 24. Affö Parma 2, 335.
118. - 1. Vgl. S 29.
230 Vorbitzende.
walten gleichzeitig wirksam wtTden. So finden wir eine dreifache Gerichts-
gewalt vertreten in einer 1028 im marsischen Gebiete gehaltenen Gerichts-
sitzung.^ Der Herzug Uugo vertritt, da er damals ausdrücklich zmu Königs-
boten bestellt war^, einmal die königliche Gerichtsgewalt, dann als Herzog
von Spoleto die des höhern Ortsrichters, während die des ordentlichen Orts-
richters dui'ch den Grafen vertreten ist. Alle drei werden denn auch bei den
Verhandlungen ausdrücklich betont. Der Abt von Casauria wendet sicli mit
einer Klage an den Herzog und fordert ihn auf: Modo facite nohis iuatitiam
de parte d. imperatoria et de parte veatra et de parte S. cottiitia, in ciiius
comitatum et potestatem ipaae res pertimnt; und wieder heisst es, dass der
Herzog und der Graf den Abt investirten de parte d, imperatoria et tfo aua
Uffonia dxwia et S. comitia.
Die hier erwähnten drei Stufen, Gericht des Königs, Herzogs oder
Markgrafen, Grafen, oder doch ihnen entsprechende, ergeben sich uns über-
haupt als die regelmässigen Stufen der höhern Grerichtsbarkeit. Werden unsere
Untersuchungen sich vorzugsweise nur mit jener ersten, dem Grerichto des
Königs und des Reichs beschäftigen, so werden wir doch schon des vielfaclien
Inelnandergreifens der verschiedenen Stufen wegen von den andern nicht ganz
absehen können, wenn wir uns bei Besprechmig derselben auch auf das be-
schränken, was für ihr Verhältniss zur ersten von Bedeutung scheint oder sich
bei Untersuchung derselben nebenbei ergab. Gab es dann aber unter dem
Grafengerichte noch niedere Gerichte der verschiedensten Art, so werden wir
von diesen flir unsere Zwecke zunächst ganz absehen können.
XI. GRAt^SCHAiT.
119. — Das Gericht des Grafen haben wir als das regelmässige
höhere Gericht zu betrachten; der Graf ist der ordentliche höhere Richter,
welcher im allgemeinen befugt ist, in seinem Sprengel über alle Personen und
alle Sachen zu urtheilen, welche seiner Gewalt nicht ausdrücklich entzogen
und höheren Grcricliten vorbehalten sind. Das ganze Königreich war in frän-
kischer Zeit in Grafschaften getheilt; meistentheils fielen diese mit einem Bis-
thunie zusammen, so dass die Bischofsstadt zugleich Sitz eines Grafen war ;
doch war auch der Fall nicht selten, dass die Grafschaft den Umfang des Bis-
thums nicht erfüllte, neben der Grafschaft der Bischofsstadt noch andere
Grafschaften im Sprengel bestanden. An der Spitze der Grafschaft stand ein
anfangs vom Könige amtsweisc gesetzter, später von ihm oder einem der
Grossen belehnter Graf.
Dieser Zustand hat sich nun aber bis zur staufischeu Zeit mannichfach
geändert. Der alte Umfang der Grafschaften hat sich allerdings noch vielfach
erhalten. Aber nur selten finden wir ganze Grafschaften noch im Besitze
weltlicher belehnter Grafen. In Oberitalien war das so sehr die Aus-
nahme, dass Otto von Freising nur den Grafen von Blaudrate zu nennen
US.—] 2. Script. It. 2b, 992. 8. Script. It. 2b, 846.
Grafschaft. 231
weiss, welcher noch das ganze Gebiet von Novara, viv ipsa civitate excepta^
beherrschte. ^ Führt er das auf die Begünstigung des Grafen durch Mailand
zurück, so handelte es sich doch nicht etwa um blosse Gewaltherrschaft. In
kaiserlichem Privileg für den Grafen 1156 heisstes, dass ihm alle Besitzungen
und Ehren bestätigt werden: Preterea cond actum per totum eomitatum et
episcopatum Noviwie eidem comiti integridltei* conßriiuimtiSy ut nidlus in
eod^em i'ONiitatu aJb aliqao cotulueatur niijcl tth Ipso coitüte vel a mio nüsßo^
tiec aliqua pugna in coimtatu fiaU täsi in eiusdem comitis preaencia; der
Kaiser bestätigt ilun weiter libcTam poteslateni iuaticiam et iudicium fd^
i'iendi per eonütatimi ßaimi^; der Graf hatte sich demnach hu reichslehn-
baren Besitz der wichtigsten gi'äflichen Rechte tür den ganzen Umfang einer
alten Grafschaft behauptet. Doch finden sich wolil aucli sonst noch in Ober-
ifalien ungetheilte Grafschaften vom Reiche an einzelne Geschlechter verliehen.
So leiht K. Heinrich 1191 dem Markgrafen von Este die Grafschaft Rovigo^
dem Grafen Rambald die Grafschaft Treviso^ mit dem Bemerken, dass die-
selben von den Voreltern ererbt seien. Nur freilich beweist die Verleihung
noch nicht die tliatsächliche Uebmig; zumal m letzterm Falle, wo es sich um
eine Stadt handelt, der nach dem Konstanzer Frieden die Regalien ausdrück-
lich zugesichert sind, kann von wirksamer gräflicher Gewalt im ganzen Ko-
mitate nicht die Rede sein. Doch scliliesst das nicht aus, dass solche Grafen
sich innnerhin im Besitze einzelner gräflicher Rechte auch über den Umfang
ihrer eigenen Besitzungen hmaus erhalten mochten; so kommt 1190 eüi Streit
über ein Lehen des Kapitels von Treviso anscheinend durch Appellation zur
Entscheidung des Grafen Rambald ^ wofür wohl nur seine gräflichen Befug-
nisse als massgebend gedacht werden können. In den Lehnbriefen des vier-
zehnten Jahrhunderts für die Colalto ist d^nn aber, obwohl sie noch den Titel
Grafen von Treviso fuhren, durchaus nur von der Gerichtsbarkeit über ihre
eigenen Besitzungen die Rede.^ Ilie und da finden sich sogar noch Neuver-
leihungen geschlossener Grafschaften; so belehnt K.Friedrich 1159 den Tinte
von Cremona de comitata Inside Fidc/urie mit genau angegebenen Gränzen
und mit allen aufgezählten Rechten, iiire conütatus itd coimtan pertinen"
tibits. ^
120. — Die alten Grafen waren zunächst vielfach beseitigt diu*ch die
gräfliche Gewalt d e r B i s c h i» f e. Handelte es sich bei Verleihung der-
selben durch den König anfangs meistentheils nur um die gräfliche Gewalt in
der Bischofsstadt selbst und einem bestinunten Umkreise, welche dem Grafen
entzogen und auf den Bischof übertragen wurde, so wurden doch auch sehr
häufig ganze Grafschaften an die Bischöfe übertragen. Für unsere Zwecke ist
dann der Bischof zuncächst einfach als Graf zu betrachten; wir finden ihn nicht
allein die Rechte des Grafen übend, insbesondere dem Grafengerichte vor-
119. — 1. Tiesta Frid. 1. 2. c 14. 2. Böhmer AcU 90. 8. Antich. Est. 1, 357.
4. Antiq. It. 1, 433; vgl. % 69, 5. Calogcm N. R. 34 a, 67. 73. d, Böhmer AcU
448. 474. 7« Böhmer Acta IUI. Die YerleihuDg des gansen Komitats Ivrea an den
Grafen tod Blandrate 1210, HuiUard 1, 616, erscheint bedenklich bei Vergleicli mit den
Urkunden Hon. patr. Ch. 1, 1162 und Uoillard 1, 605.
232 Grafschaft
sitzend, sondern er führt auch sehr liäufig ausdmcklich den Titel eines Grafen
neben dein eines Bischofes; anfangs vorzugsweise nur dann, wenn er zu Ge*
richte sitzt oder sonst gräfliche Rechte übt. So sitzt zuerst, so weit ich sehe,
1059 der Bischof von Arezzo als Epiacopua et comes zu Gerichte.^ Bcsass
dieser kaum die ganze Grafschaft, so tritt bei andern wohl schon im Titel
hervor, dass ihre gräfliche Gewalt sich über die ganze Grafschaft oder das
ganze Bisthum erstreckt So lieisst es 1065: episcopus sancte Pkicenthie
eedesie et eomea uiua comitatu Placentino^ ; 1081: episcopua et praesea
ipsius Pannensis epiacopii et comitatus^; 1112: Tridentlne sedia epiacO"
piia et Cornea Ipaiua eplacopatiia^ ; 1172: Terdonenaia eptacopua et coiiica
et tociua tei^re preaea.^ In staufischer Zeit wird dann die Bezeichnung als
Bischof und Graf immer häufiger. ^
Je häufiger der Titel, um so weniger war freilich von wirklicher üebung
der gräflichen Befugnisse durch die Bischöfe noch die Rede. Fast nur da, wo
deutscher Einfluss bestimmter sich geltend machen konnte, wie zu Äglei und
Trient, gelangten auf solcher Grundlage die Bischöfe zu landesfürstlicher Ge-
walt Durchweg kam die thatsächliche üebung der weltlichen lloheitsrechte
des Bischofs an die städtischen Gemeinden; theils so, dass auch formell die
Rechte des Bischofs ganz beseitigt erscheinen, theils so, dass das Recht des-
selben nur noch darin seinen Ausdruck findet, dass er die Konsuln mit den
Hoheitsrechten belehnt. Im Konstanzer Frieden 1183 heisst es ausdrücklich:
In clvitate iüa, in qua epiacopua per Privilegium ijnperatoria aive regia
comitatum habet, ai conaulea per ipauin epiacopum conaulatuvi recipei\*
aolent, ah ipao ^recipianty aicut recipere conaueverunt; alioquin unaqiuieque
civita^a a nobia conaulatum recipief^ ; wo sich alle Reste der bischöflichen
Hoheit bereits verloren hatten, sind sie demnach damals auch da nicht herge-
stellt, wo der Bischof die Verleihung der Grafschaft erweisen konnte.
Doch wird man in dieser Richtung auch nicht zu weit gehen und überall
alle weltlichen lloheitsrechte der Bischöfe als durch die Städte beseitigt be-
trachten dürfen. Ein so mächtiges Gremeinwesen, wie Parma, schloss noch
1221 einen Vertrag mit seinem Bischöfe, worin ihm die Investitur des Podesta
oder der Konsuln zugestanden und sein althergebrachtes Recht beim gericht-
lichen Zweikampf, wie seine ausschliessliche Befugniss zu einer Reihe richter-
licher Handlungen, wie Emanzipationen, Bestellung von Kuratoren und Tutoren,
Bewilligung zur Veräusserung von Mündelgütern, Ernennung von Notaren,
anerkannt wurde. ^ Ausgedehntere Hoheitsrechte verblieben dem Bischöfe von
Vercelli. Der päbstliche Legat verkaufte dieselben allerdings 1243 im Inte-
resse der Kirche an die Stadt, so dass dem Bischöfe nur noch die Hoheits-
rechte zustehen sollten, welche auch die der Stadt unterworfenen Edeln auf
120. — 1. Antiq. It. 1, 966. Rena e Camici 2 a, 87. 2. Campi 1, 518. Zu Pia-
cenza wird der Titel schon frah sehr häufig gebraucht; so 1119-60: Boselli 1, 306. 307.
308. 312. Campi 1, 393. 642. 8. Affö P. 2, 335. 4. Bouelli 2, 379. 5. Costa
9, 78. 6. So SU Feltre 1202: Calogera N. R. 34 b, 61; Padna 1220. 35: Dondi 7, 22.
91; Vercelli 1224: Irid 71; Cened» 1233: Verci Marca 1, 111; usw. 7« Mon. Germ.
4, 176. 8. Mon. Pann. 1, 196.
Gräfliche Gewalt der Bischöfe; der Städte. 233
ihren Besitzungen übten. ^ Aber das nuiss nicht zur Ausführung gekunniien
sein. Noch bis ins vierzelnite Jahrhundert finden wir den Bischof zu Vercelli
selbst nicht allein im Besitze ähnlicher obervornuindschaftlicher Befugnisse
und des Rechtes, dass der gerichtliche Kanii»f nur vor Beamten des Bischofs
vorgenommen werden darf, sondern er erscheint auch noch als oberster Richter,
insofern von jedem Spruche des Podesta an ihn appellirt werden kann. ^^ Im
Gebiete scheinen seine Rechte vielfach noch ausgedehnter gewesen zu sein ; zu
Casale gehen nach Bestimmungen von 1203 nicht allein alle Appellationen an
den Bischof selbst, sondern jede Streitsache kann nach Wahl d(\s Klägers
entweder bei den Konsuln oder beim Boten des Bischofs anhängig gemacht
werden, und schwere Straffälle sind überhaupt dem Gerichte des Bischofs oder
seines Boten vorbehalten. * * Zu Adria stand dem dortigen Bischöfe noch
1198 die gesanuute hohe Gerichtsbarkeit und eine Reihe der wichtigsten
Iloheitsrechte zu, wie die »Stadt selbst zugab; und mochte das anerkannte
Recht von ihm thatsächlich vielfach nicht mehr geübt sein, so konnte das eine
ganz andere Gestalt gewinnen, als er damals seine Rechte leben weise auf den
Markgrafen von Este übertrug, der in der Lage war, sogleich auf der Uebung
seines vollen Rechtes zu bestehen. ^^ Ausnahmsweise scheint denn auch wohl
ein Bischofsich im Vollbesitz der gräflichen Rechte behauptet zu haben; dem
von Volterra wird nicht allein in kaiserlichen Privilegien von 1186 und 1220
die volle Gerichtsbarkeit für den Umfang des Komitats und des Bisthuins be-
stätigt^^, sondern er muss auch thatsächlich Herr des KomiUits mit Einschluss
der Stadt gewesen sein, da er als Prior des 1197 geschlossenen tuszischen
Bundes erscheint, als dessen Glieder übrigens nur die Stadtgemeinden selbst
genannt werden, Volterra allein durch den Bischof vertreten ist.
121. — Jedenfalls ist aber in der staufischen Zeit dcis Fortbestehen
bischöflicher Herrschaft über ganze Grafschaftssprengel eine Ausnahme, welche
für die allgemeineren Verhältnisse noch weniger ins Gewicht fallt, als das
Fortbestehen einiger Lehensgrafschaften. In Folge einer hier nicht näher zu
verfolgenden Entwicklung gelangte in einem sehr grossen Tlieile des Reiches
seit dem Ende des eilften Jahrhunderts die gräfliche Gewalt an die
Städte; wenn sich, wie gesagt, hie und da auch Bischöfe und Lehensgrafen
im Besitze einzelner gräflicher Hoheitsrechte behaupteten, so war das doch
Ausnahme, und insbesondere wurde die hohe Gerichtsbarkeit jetzt durchweg
durch die städtischen Behörden geübt. Eine Aendermig in der alten Abgrän-
zung der Grafschaft'^prengel war dan)it keineswegs nothwendig verbunden ; für
den örtlichen Umfang der Befugnisse der städtischen Behörden war zunächst
der Umfang der Befugnisse derjenigen massgebend, von welchen sie dieselben
überkamen, der Bischöfe und Grafen; während einerseits in der Regel der
Uebergang sich nicht auf die Stadt selbst beschränkte, die städtischen Be-
hr)rden cauch im ganzen Umfange der Grafschaft die Befugnisse ihrer Vor-
gänger ausübten, fehlte ihnen andererseits zunächst jeder Anspruch, über diese
(jrränzen hinauszugreifen.
9. MandelU 1, 248. 10. Mandelli 2, 63. 69. 70. 11. Do Conti 2, 348. 12. Anüq.
It. 2, 85. 18. Lami Mou. 1, 470. Uuillard 2, 42.
2^4 Grafschaft.
•
Dieser Zustand scheint in der ersten Hälfte des zwölften Jahrhunderts
bei der Reichsgewalt, welche sich damals aui wem'gsten wirksam erwies, keinen
Widerspruch, aber auch keinerlei ausdrückliche Anerkennung gefunden zu
haben; es finden sich wohl königliche Schutzbriefe für Städte, Bestätigungen
und Verleihungen einzelner Besitzungen und Rechte, aber doch, so weit ich
sehe, kein Privileg, in welchem die Gesammtheit der gräflichen Hoheitsrechte
als rechtliclier Besitz der Stadtgemeinde anerkannt oder ihr verliehen würde.
Mochten andererseits diu Städte ausser den früher dem Grafen zustehenden
Hoheitsrechten vielfach auch solche usurpirt haben, welche bisher dem Reiche
noch vorbehalten waren, mochten sie dazu in vielen Fällen geradezu genöthigt
sein, weil das Reich selbst die üebung dieser Rechte vernachlässigte, so schei-
nen die städtischen Beliörden doch nicht gerade von der Anschauung ausge-
gangen zu sein, dass ihnen alle Befugnisse im Gebiete, auch solche, welche
den früliern Ortsgewalten fehlten, zukämen. So erklären sich die Konsuln der
mächtigsten Stadtgemeinde, Mailands, bei ehiem 1140 an sie gebrachten
Rechtsstreite für inkompetent, weil beide Parteien sich auf Belehnung durch
das Reich beriefen und demnach die Sache nur im Gerichte des Kaisers ent-
schieden werden könne. *
122. — Dieses unklare Verhältniss musste nothwendig geordnet werden,
als es seit dem zweiten Zuge K. Friedrichs 1 wieder zu einer wirksamen
Herrschaft des Reiches kam. Dem Kaiser lag wohl nichts femer, als eine
künstliche Restauration der frühern, durch die städtische Entwicklmig that-
sächlich beseitigten, auf feudaler Grundlage beruhenden staatsrechtlichen Ver-
hältnisse. Aber eben so wenig war er gewillt, den thatsächlich bestehenden
Zustand einfach hinzunehmen, sich damit zu begnügen, denselben nur in irgend-
welche bestinuutere rechtliche Verbindung mit der Ordnung des gesaunuten
Reiches zu bringen. Die Grundlagen der alten Rechtsordnung hatten sich voll-
ständig zersetzt; auch wenn der W^lle vorhanden gewesen wäre, wieder an sie
anzuknüpfen, würde das in den meisten Fällen nicht mehr durchführbar ge-
wesen sein. Die neue Ordnung entbclu'te jeder rechtlichen Grundlage. So galt
es vor allem einen festen Gesichtspunkt zu gewinnen, der fiir eine durchgrei-
fende Neugestaltung der Rechtsverhältnisse massgebend sein konnte. Als
diesen festen Punkt stellten der Kaiser und seine Rechtskundigen die unver-
äusserlichen Rechte der Krone, die Regalien hin, welche überall dem Reiche
zustehen, wo die Uebung derselben nicht ausdrücklich vom Reiche an Einzelne
verliehen ist, welche Niemandem als Eigenthum zustehen können. Es handelte
sich dabei keineswegs nur darum, diejenigen Uoheitsrechte an das Reich zu-
rückzubringen, welche, wie etwa die höhere ReichsgerichtsbiU'keit, auch zur
Zeit der Feudalgewalten dem Reiche vorbehalten gewesen und inzwischen viel-
fach von den Städten usurpirt waren. Es handelte sich dabei auch um solche
Befugnisse, welche früher regelmässig nicht unmittelbar in der Hand des
Reiches, sondern an Grafen und Bischöfe verliehen waren. Regal ist insbe-
sondere auch die höhere Gerichtsbarkeit, wie sie früher von den Grafen geübt
121. — 1. Rovelli 2, 346.
Friedrich I und die SUdte. 235
wurde. Unter den Regalien, welche die Mailänder 1158 dem Kaiser zurück-
stellen niiissten, werden die Komitate ausdrücklicli erwähnt; in dem dann zu
Roncalia aufgestellten Verzeichnisse der Regalien wird schlechtweg auch die
poteatits conatituemlorum ntagistrataum ad iicstitiam expediendam auf-
geführt ^
Damit war für das Vorgehen des Kaisers eine feste Richtschnur ge-
wonnen. Wo er noch feudale Gewalten in thatsächl icher Uebung der ihnen
nachweisbar vom Reiclie verliehenen Regalien fand, hat er sie ungestört dabei
belassen. Anstandslos hat er weiter auch da die alten Verbi iefungen und Ver-
leilumgen anerkannt und bestätigt, wo seit Menschenaltern von Uebung der
bezüglichen Reclite nicht mehr die Rede gewesen war; bereitwillig liat er bei-
spielsweise 1160 dem Erzbiscliofe von Ravenna nach Laut der alt(?n Privi-
legien fast alle Grafschaften der Romagna bestätigt^, 1184 den Obizo von
Este mit den Marken Genua und Mailand belehnt, wie sie einst sein Ahnherr
Azzo besessen hatte."* Aber dabei Hess er es auch bewenden; er fühlte sich
nicht berufen, auf Grundlage alter Briefe längst verschollene Rechte wieder
zur Wirksamkeit zu bringen, in welchen die Berechtigten sich nicht zu be-
haupten gewusst hatten, welche sie, auch jetzt restituirt, doch auf die Dauer
nicht liätten behaupten können. Er fasste nicht das ausser Uebung gekommene
Recht, auch wo es noch nachweisbar war, ins Auge, sondern hielt sich an den
Besitzer; Besitzer der Iloheitsrechte waren aber im gross ten Theile Ober-
italiens die Städte.
Von jenem Gesichtspunkte aus waren dieselben aber durcliweg unrecht-
mässige Besitzer. Wohl konnte sich diese oder jene Stadt darüber ausweisen,
dass ihr etwa die Münze oder ein anderes Hohei tsrecht von einem früheren
Könige ausdrücklich verliehen war; schwerlich aber irgendeine über eine Ver-
leihung der Regalien in dem Umfange, wie sie thatsächlich von den städtisclien
Behörden geübt wurden; insbesondere scheint eine ausdrückliche Verleihung
der gräflichen Gerichtsbarkeit an die Stadt durch das Reich bis dahin nirgends
t»rfolgt zu sein. 5 Diese und die meisten übrigen Regalien standen also nach
strengem Rechte zur freien Verfugung des Kaisers^; es stand bei ihm, ob er
dieselben an das Reich zurücknehmen oder unter billiger Berücksichtigung der
Verhältnisse den thatsäch liehen Besitz durch ausdrückliche Verleihung in einen
n'chtmässigen verwandeln wollte.
123. — Bekanntlicli besUuid der Kaiser zunächst auf jenem; die Re-
galien sollten von den Städten zurückgestellt und durch Reichsbeamte, kai-
serliche Po d e s t a t e n und Rektoren, welche der Kaiser nach Belieben
2. Mon. Germ. 4, 110. 112. 3. Fautuzzi 5, 289. 4. Antich. Est. 1, 33. 5. Doch
mochten hie und da durch Afterbelchnung gräfliche Rechte bereits rechtmässig an die
Städte gekommen sein. Mathilde belehnt 101)8 die Bürger von Cremomi, aber doch zunächst
nur als Vertreter dos Bisthums, mit der Grafschaft der Insula Fulkerii. Ughelli 4, 598.
tt« Auf dem ersten Zuge scheint dieser Standpunkt noch nicht massgebend gewesen zu sein:
wenn der Kaiser 1155 den Mailändern wogen ihres Ungehorsams die Regaüen abnrtheilen
lässt, so scheint darin doch eine Anerkennung bisherigen rechtmässigen Besitzes zu liegen.
Vgl. S 73 n. 2.
236 Grafschaft.
den einzelnen Städten vorletzte, verwaltet werden. So inuss sich Piacenza
1162 verpflichten, alle Regalien in der Stadt und in der Grafschaft dein
Kaiser zurückzustellen : Item Placentinl recipient potesUitem vel potestaUa,
quem vel qiios domntis Imperator ibidem ordinäre voluetut, sive Teutoni-
V08^ sire Lomhardos, et iiiriütunt sture ad mandatum ilUua t*el illoritm et
ad 7ihandati(m d, impei^atorisA Diese hatten denn auch hisbesoudere die
höhere GrerFchtsbarkeit zu üben, so dciss ihre Stellung wesentlich die der alten
Grafen war, nur dass sie nicht belehnt, sondern aintsweise gesetzt waren;
hätte eine Neuordnung auf feudaler Grundlage in der Absicht des Kaisers
gelegen, so würde von jenem Rechtsstandpunkte aus nichts im Wege gewesen
sein, die Grafschaft über die einzelnen Stadtgebiete wieder zu Lehen zu geben.
Solches mochte auch mannichfach befürchtet werden, zumal auf dem R<3mer-
zuge Friedrich im Interesse zweier Feudalherren, des Markgrafen von Mont-
ferrat und des Bischofs von Asti, gegen Cliieri und Asti mit grr>sster Strenge
vorgegangen war. Dem Bischöfe von Tmin hat der Kaiser kurz nach den
ronkalischen Beschlüssen die gräfliche Gewalt über die Stadt in ausgedehn-
tester Weise bestätigt, nur salva per omnia imperiali iustieia et iUa Ordi-
nationen quam in Ihoe expeditione feehnua.'^
Selbst den getreuesten Städten, wie Pavia, Cremona, Lodi, gegenüber
hielt der Kaiser nicht allein den eingenommenen Rechtsstindpunkt durchaus
fest, sondern Hess auch bei der Durchführung kerne weitere Begünstigung ein-
treten, als dass er ihre Podestaten aus den Bürgern selbst ernannte. ^ Doch mochte
OS immerhin bei der unbeschränkten Machtvollkommenheit, mit welcher der
Kaiser gebot, schon als bedeutender Gewinn erscheinen, wenn eine Stadt auf
solcher Gmndlage eine dauernde Regelung ihrer Beziehungen zum Reiche er-
langen konnte. Als Ilalt für das, was Friedrich damals den am günstigsten
gestellten Städten zu gewähren gewillt war, wird das Privileg für Asti 1159
Februar dienen können. Er erklärt, quod Astensem eivitatem in noatram
iuriadietionem et apeeialein poteatatem auaeepimua , in qua Ihonxyi^em et
aerritinm eum omni liheralitate ordinantea reetorca noatroa pi^ noatrae
volunfafia arhitrio in ipaa aiatuimua, vddelieet — , quihus euram et euato-
diam et regimen civitatia intua et extra de iia, quae pertin^^nt ad ret/alia
iura eommittimus eum diatrietu villarum, quurum diatrietwm aoliti erant
habere, welche dann aufgezählt werden; ut autem praefata cit*itaa in omni
fidelitate devotior et ad aerviiium imperii inveniatur pronhpti&r, ipaam
eivitatem et epiaeopatam et eomitatum et omnia aupra niemorata prae-
dietia tribu^ Aatenaibus poteatatibus exeepto fodro regali Iu)c tenore eom-
•miaimusy ut aingidia annia — eentum et quadraginta nuireaa anjenti fiaeo
imperiali peraolvant; — de eetei^o hanc poteatatenh aibi eommdaaam et in
eivitnte et in eomitatu praedieti tamdiu reetorea habeant, quanuliu maie-
atati noatrae in ipaia bene eomplaeuerit; adiieientea quoque eonatanter
atatuirnnsy quod praedictam poteatatem de dvitate et conütatu — nulli
123. — 1« Böhmer Acta 398. 2« Mon. patr. Ch. 1, 815. Z. Morena. Hon.
Germ. 18, 609.
Kaiserlidie Podestateti. Preigeir&lilte Ronsuln. 237
archiepiscopo, niiUl episcopOy nuUi marchioni, nuUi comitf\ intUi potestati
unquam concedemuSy niai solis nostris fideUbus de ipaa clvttate, quoa ad
niitum nostrum ellgendam ordinaveinmua^ So weit das nun auch hinter
der bisherigen freien Stellung der Stadt zurückbleiben mochte, so lag darin
doch zweifellos schon eine sehr wesentliche Anerkennung der Ergebnisse der
bisherigen Entwicklung. Alle Ansprüche, welche etwa der Bischof auf Grund-
lage alter Verleihungen auf Stadt und Grafschaft noch hätt<> erheben können ^
waren damit beseitigt und ebenso jede spätere Verleihung an den Markgrafen
von Montferrat^ oder einen andern Feudalherren ausgeschlossen. Es waren
aber weiter der Stadt die Regalien selbst insoweit überlassen, als dieselben
nicht fiir Rechnung des Reichs, sondern der Stadt verwaltet wurden, wogegen
freilich dem Kaiser eine Abschlagssunune zu zahlen war; es war zugleich das
Recht der Stadt auf das Gebiet der Grafschaft in so weit anerkannt, als auch
dieses in frühenn Umfange den städtischen Behörden unterworfen blieb; und
diese Behörden sollten nur aus den Einheimischen genommen sein. Diigegen
lag eine überaus empfindliche Beschränkung dem früheren Zustande gegen-
über darin, dass diese ganz nach dem Belieben des Kaisers gesetzt und ent-
setzt wurden.
124. — Den Städten gegenüber, auf deren Unterstfitzung der Kaiser
vorzugsweise angewiesen war, Hess sicli das auch nur bis zur Wendung der
Machtverhältnisse nicht aufrecht erhalten; die Uebung der Iloheitsrechte
nuisste wieder, wie fiüher, an freigewählte Konsuln überlassen werden.
\\\ einem Abkommen mit Cremona 1162 Juni 13 findet sich nur noch eine
Spur kaiserlichen Einflusses auf die Bestellung der städtischen Behörden ; nur
wenn der Kaiser in der Lombardei ist, steht es ihm frei, die Wahl der Kon-
suln durch einen Boten zu leiten; sonst werden die Konsuln freigewählt und
mit allen Iloheits rechten in der Stadt und durch das ganze Bisthum gegen
jährlichen Zins von zweihundert Mark Silber investirt. * Zuerst aber, so weit
\d\ sehe», wurde bei dem Vertrage mit Pisa 1162 April 6 einfach der be-
stehende thatsächliche Zustand zur Grundlage genommen und der RechU-
standpunkt des Kaisers nur dadurch gewahrt, dass der Gemeinde dasjenige,
wa.s sie von Hoheitsrechten besass, zu Lehen gegeben ^md damit der that-
sächliche Zustand in einen rechtmässigen verwandelt wurde: Damna et eon-
cedhnuft hl feudum vohis — , recipiimtlbus pro clvitate veatra, totum^ quod
praefata civltaa vel qmielihet pei*8ona haltet et tenet de rehn» regniy et to-
ttnih, quod reqno et imperio pertinet, stre de inarelia vel (dio quoeimque
nwdo vel eonsitetndine, vel pertinuit retro a trighüa annis t*el pertinehit
hl ehutate Piaana et ehis diatrietu per terraa et hisidas ; et eoncedhnuA et
4« UgheHi 4, 366. S. Ist mir ein ausdrückliches Zeugniss für die Grafenrechte des Bi-
schofs über die Stadt nicht bekannt, so dürften dieselben nach Urkunde von 1043, wonach
dem Bischöfe die missatischen Rechte in seinem ganzen Bisthume und der Grafschaft Bre-
del» zustanden, doch nicht zu bezweifeln sein. Mon. patr. Ch. 1, 553: vgl. 2, 2*2 und
Ughelli 4, 356. 0. Dieser machte noch 1 155 neben dem Bischöfe Rechte über die Stadt
geltend (Ott. Prising. GesU 1. 2, c. 12. 15) und erstrebte zweifellos deren Besitz.
124« — 1« Archiv zu Creraona.
240 Grafschaft
land vielfach zu völliger Exemtion der kirchlichen Besitzungen von der Grafen-
gewalt führten, so dass die gräflichen Rechte durch den Kirchenvogt geübt
wurden, wurden in Italien die Rechte der Grafen über die zu den Immunitäten
gelK'irenden Güter und Leute zwar vielfach beschränkt, dieselben aber doch
nicht der Grafschaft völlig entzogen, so dass dem Graf insbesondere die hohe
Strafgerichtsbarkeit verblieb. ^ Wurde aber durch die Immunität die gräfliche
Grewait nicht völlig beseitigt, so mussten Bischöfe und Aebte um so mehr
danach streben, selbst die Grafengewalt zu erhalten. Vielfach erlangten denn
auch, wie schon bemerkt, die Kirchen ganze Grafschaften. Wo das nicht ge-
lang, scheint nun allerdings den Kirchen, wenigstens in Oberitalien, nicht die
gräfliche Gewalt nur über ihre Besitzungen, wo auch immer dieselben gelegen
waren, verliehen zu sein; man i^cheint an der Anschauung festgehalten zu
haben, dass die Uebung der Grafenrechte immer ein geschlossenes Gebiet
voraussetze. Aber es kam nun vielfach zm* Ausscheidung geschlosse-
ner Gebiete für die Kirchen; ein Gebiet, welches ganz oder grossen-
theils im Besitze einer Kirche, oder in welchem die gräfliche Gewalt sich als
besonders lästig einwies, wurde von der Grafschaft getrennt und die gräfliche
Gewalt nur in diesem der Kirche übertragen. So heisst es schon 857 in Kai-
serurkunde für das Kloster S. Sisto zu Piacenza: Quippe siciit ager Corni
et Lardarle cul alter atr um extenditiir et aicut Padu3 et Addiui ah ine
discuirrtmt, quo nsque aimid conveniunt, ita permitthnus atque donainus
omnein comitatum ad cortem predicti monasterii, que est Insula Runca-
rloli, quatenus omnea liabiiantes vel hoa Intra terminos proprium aliquid
habentea deincepa aolumodo ante predicti monasterii abhatiaaam vel ali-
quam personam ab ea miaaam perficiant ex ipso suo proprio omnem pln-
cifum et emendationem et ipai monaaterio vel abbatisse peraolvant omnea
publicaa actlonea et functionea cttm omni exui'^ioy aicut nobia debent vel
noatro comiti auf noatro miaaatico; 1062 wird das bestätigt^ Die Bewohner
von Inzago verpflichten sich 1015, keinen andern Herrn anzuerkennen, als den
Al)t von S. Ambrogio : aed per eundem dominum et per eius au4^eeaaorem
aut cor um miaso ae diatringere et pacißcare debeant de omnibua, que tnter
illoa acciderent, et omnem legem aequi, ut tanquam ante comitem finita
fuiaaent^; wo sich freilich das Zurückgehen der gräflichen Gewalt des Abtes
auf kaiserliche Verleihung nicht bestimmter ergibt. Noch 1186 wird im Hof-
gerichte gegen Ansprüche des Grafen von Blandrate entschieden, dass die
gräflichen Rechte zu Villanova und auf zwei MigRen in die Runde nach kai-
serlichen Verleihungen der Aebtissin von S. Feiice zu Pavia zustehen.^ Den
Abt vonS. Maria de Pratalea belehnt der Kaiser noch 1232 de iuriadictione
et comitatu genannter Villen et totiua aui tenntorii.^ Im allgemeinen wer-
den solche gräfliche Rechte einzelner Abteien durch die Städte beseitigt sein.
126. — 1. Vgl. Hegel 2, 72, der dasselbe annimmt, während Bethmann-Hollweg 9G,
dem UnuUeville 1, 181 zustimmt, sich für gräfliche Gewalt des Kirchenvogts entscheidet,
der aber, worauf wir zurückkommen, in Italien überhaupt eine andere Stellung einnimmt,
wie der deutsche Vogt. 2. Archiv zu Cremona. 8. fiinlini 3, 122. 4. Vgl. die Urkk.
unter den Beilagen. 5. HuiUard 4, 321.
Ausscheidung kircblietier und reiolutatiniittelWer Gebiet«. 241
Handelte es sich dabei nur um Ausscheidung kleinerer Gebiete, so wurde
nun bekanntlich für die Bischöfe sehr häufig der wichtigste und wohl oft auch
der grösste Theil der Grafschaft ausgeschieden, indem ihnen die Grafengewalt
in der Bischofsstadt selbst und um dieselbe bis auf mehrere Miglien Entfer-
nung übertragen wurdie; es blieben dann nur Reste der Grafschaft in der Hand
des weltlichen Lehensgrafen. Und kamen später die Grafschaften der Bischöfe
grossentheils an die Städte, so wussten die Bischöfe sich doch sehr häufig
wenigstens bei der hohen Gerichtsbarkeit über die unmittelbaren Besitzungen
der Kirche zu behiupten, was dann zu einer weitern Zersplitterung der Ge-
richtssprengel ftihrte. So bestätigt der König 1208 dem Bischöfe von Vicenza
die Besitzungen seiner Kirche cum omni iure^ honore, comitatu et omnibits
iurisdictiomhus ad comitatum spectantihus^ ; 1220 dem Bischöfe von Bo-
logna plenam hmsdictionem omnhvin castrorum et locorum einsdem epi^"
copi et ecclesiae Bononiensis, welche aufgezählt werden, so dass nur der
Bischof auf diesen plenam iurisdictionem in placitis, bannis et ceteris, qti^
pertinent ad iurisdictionem eiinlem et criminalem, ausüben soll, und zwar
ohne Rücksicht auf entgegenstehende Privilegien oder Statuten der Stadt Bo-
logna oder den Konstanzer Frieden. ''
127. — In Staufischer Zeit finden mr dann weiter sehr häufig eine
Ausscheidung reichs unmittelbarer Gebiete. Es scheint nicht,
dass in früherer Zeit die Besitzungen des Reichs von der gräflichen Gewalt
überhaupt eximirt waren, wenn da auch manche prozessualische Vorrechte der
Krone sich geltend machten; die Vögte des Reiches, wie wir sie in einzelnen
Grafschaften finden, haben das Reich vor Gericht zu vertreten, sind aber
nicht etwa Richter mit gräflicher Gewalt über die Leute auf den Reichsgütem ;
auch fiber diese dürfte wenigstens in schweren Straffallen der Graf gerichtet
haben. Vereinzelt mögen aber schon früh einzelne Gebiete der Grafschaft ent-
zogen und unmittelbar der Gerichtsbarkeit des Reichs unterstellt sein; den
Leuten von Vigevano und benachbarten Dörfern bewilligt der König 1064, utab
arimannia eweant, so dass niemand sie zu öffentlichen Leistungen verhalten
könne, nee eos nee eoriim poateritatem placitum cnstodire compdlet tdtra
nosirum placitum, * Wenn dann später Friedrich I seine Absicht, die an die
Städte gekommenen Grafschaften unmittelbar für das Reich verwalten zu
lassen, nur in beschränkter Weise durchführen konnte, so ist es sehr erklär-
lich, wenn er dahin strebte, wenigstens die Theile der Grafschaften, in welchen
sich bedeutendere Reichsbesitzungen befanden, oder wo die Einwohner selbst
der städtischen Hoheit ^widerstrebten, den Städten zu entziehen und unmittel-
bar unter das Reich zu stellen. So erklärt er 1155, ßdeles nostros regni de
Medicina in iusiitia sua ad servitium regni conservare volentes, dass die-
selben nur dem Reiche unterstehen und keiner Stadt unterworfen sein sollen.*
6. UgheUi 5, }048. 7. Savioli 2, 452.
127. — 1. Böhmer Acto 60; demgemlUs wurde denn auch später 1220. 1311. 1329
die Reichsunmittelbarkeit tun Vigevano bestätigt; Huillard 1, 785. 877, Böhmer AcU 438.
496; und es ist mOglich, dass manchen der staufischen Exemtionen schon llltere PriTilegien
Torausgegangen waren; vgl. n. 3. 2. Sayicli 1. 238. Vgl. für Comacchio: HnilUrd 4, 295.
Ficker Foinchiingen. 16
242 GrsfKchsft.
Die Leute von Sennione am Gardasee befreit er 1158 gemäss ihren herge-
brachten Privilegien von jeder Gerichtsbarkeit, ausser der des Reiches, so
dass sie aolummodo semel in anno per trea dies continuos — placitum ge-
nerale 8ub imperatore vel eins misso fadcmt,^ Bei einem Abkommen mit
dem Bischöfe von Padua 1161, wodurch dem Reiche Pieve di Sacco und an-
dere Besitzungen überlassen werden, heisst es : Comitatum de Saecho dorn-
mis Imperator sibi et imperio retinelnt^ n^que donahit, nee w/eodahity nee
giiolibet tltulo alienabit, niai praedicto epiacopatui conferre voluerit,^
Burg und Ort Crema überlässt der Kaiser 1162 an Cremona: Villa^ autem
omnes, quas liabebant Cremenaea, in noatro hahebvinna dominicatu et po-
teatate atqiie dominio; — porro mlle omnea iurabunt iUe atare ad man-
datum noatrum aut certi noatri miaai, * Den Herren, Vasallen und Leuten
von Garfagnana und Versilia verspricht der Kaiser 1185, sie keiner Stadt
oder sonstigen fremden Gewalt zu unterwerfen, sondern sie zu behalten ad
nhanua noatraa et apectallum nuntiorum noatrorum, welche er mit Zustim-
mung der Konsuln und Rektoren im Lande ernennt.^ K. Friedrich 11 nimmt
1226, anscheinend auf Grundlage eines Privilegs seines Gross vaters, den Ort
Sarzana in besondern Schutz, ipaum in dominio iioatrOy aiciiti aiia^ civi-
tatea et caatra imperiiy retinere volente^, so dass er nie vom Reiche ver-
äussert werden soll; bürg um quoqiie pre/atum ctim pertinentite eivs ab
omni alteriua iuriadictione^ po teatate et dominio in perpetuum eTiminvua,
ita qtwd nidli alii aubaint vel reapondere vel cogl poaaint ad iuatitiam vel
ad aervitiiim aliquod in civilibua aut crhrünalibiia cauaia pet^ alium te-
neantur^ niai per noa aut legatoa noatroa aut capitaneoa, qui ibidem escti-
terint pro tempore ordinuti, "*
128. — Später kam es dann insbesondere in Mittelitalien zu einer Aus-
scheidung städtischer Gebiete. Ganze Grafschaften scheinen hier
den Städten nicht häufig überlassen zu sein. Wo die Stadt günstiger gestellt
erscheint, ^ird ihr allerdings zunächst der ganze Komitat überlassen, aber
nicht ungeschmälert, sondern nach Ausscheidung von Besitzungen der Kirchen
und insbesondere der im Komitate ansässigen Edeln. So verleiht 1186 K.
Heinricli der Stadt Perugia totum comitutum Peruainum exceptia domibus
et poaaeaaionibusy quaa luütent marchionea; et monasterium a. Salvatoria,
et filii Hogolini, et nobilea de Deruta, et Bernardinua BidgareUua et
heredea ipaorum; in qaibaa quinque domibua aive diatrictihus nihil iuria
Peruainia reUnquitttrA Aber es findet sich auch das umgekehrte Vorgehen,
80 dass der Komitat im allgemeinen dem Reiche vorbehalten, nur ein Theii
Air die Stadt ausgeschieden wurde. Siena hatte, wie ei*wähnt, im Juni 1186
den Komitat an das Reich zurückstellen müssen^; im Oktober verlieh dann
der König der Stadt pUnam iuriadictionem in civitate Senenai, et extra
civitatem de liominibaa^ quoa luthuit epiacopua Senenaia libere ad 9nanum
127. — ] 8. Böhmer Acta 96. 4» Antiq. It. 6. 244. S. Archir 2a Cremona. ik Paccbi 1 1 .
h HuiUard 2, 667.
128. — 1. Böhmer Acte 155. 2. Vgl. $ 125 n. 3.
Aasscheidangen ffir.das Reicli; St&dte; veitliche Orossd. 243
»^uum et qmcumqm h/jhitator Sen^Ttsia in comifatv Spnpvs?, dum hec di-
vaUs pagina coneessioms nostra^ acriberetur; ausgenommen von der Gre-
walt der Stadt werden dann zunächst zwei Grenannte mit ihren Besitzungen,
wohl Bürger der Stadt, da sie das sonst ohnehin nicht getroffen hätte; denn:
Ormies quoque nohilea eoctra civitatem et omnes alios per tottim comitatum
Senensem Ihomines, praeter eo8, quoa determinate in aupraacrlptia regit
auhlimitatia apicihua pemotavbnuSj eumomni iuriadictione — inpoteatate
noatra Ubere retineimta,^ Aehnlich erhielt 1186 Lucca die Gerichtsbarkeit
in der Stadt und in einem Umkreise von sechs Miglien, doch so, dass die in
demselben belegenen Besitzungen der Reichsvasallen von der städtischen Ge-
richtsbarkeit eximirt sein sollten*; auch Florenz wurde ähnlich gestellt^
Auch konnte sich eine Aenderung des Grafschaftssprengeis daraus er-*
geben, dass die Gewalt einer begünstigten Stadt über deren eigene Grafschaft
hinaus erweitert wurde; so sagt der Kaiser 1184: Met'aniam — et Cocora-
tinm — a comitatu Spoletano propter multitudinein atie perfidie remove^
mua, et ipai civitatl Ftdfflnee et comitatui adiclmua et iure conätatita n
concedimxia,^ Und dürfen wir auch als Regel wohl festhalten, dass die Graf-
schaften in ihrem alten Umfange an die Städte übergingen, so war doch auch
gewiss der Fall sehr häufig, dass die Stadt ihre thatsächliche Gewalt nicht
über die ganze Grafschaft oder aber auch umgekehrt wohl über Bestandtheile
benachbarter Grafschaften auszudehnen wusste; schon der Umstand iässt
darauf schliessen, dass in den Privilegien vieler Städte nicht einfach vom Ko-
mitate die Rede ist, sondern alle Orte, über welche sich die Gerichtsbarkeit
der Stadt erstrecken soll, einzeln aufgeführt werden, was überflüssig war,
wenn es sich um einen Sprengel in althergebrachtem Umfange handelte.
129. — Es kam dann aber auch wohl zur Ausscheidung der Be-
sitzungen weltlicher Grossen. Vereinzelt mag das schon in früherer
Zeit vorgekommen sein. K. Lothar gewährt 948 auf Bitten des Grafen Ale-
dram seinem Getreuen Waremund, ut de auia rebua et cauaia atqae qu^reliay
quenicunque voluerit, advovatoreni et nüaaurti, quein aihi elegerit^ habeat,
ante ctmia iniaai preaentiam dlfßniatur omnia eiiia intentio et quaeri-'
monla, tamquam ante praeaentiam comitia vel miaai noatri pereurrentia * ;
doch mag es zweifelhaft sein, ob damit die Gewalt des Grafen überhaupt be-
seitigt sein sollte, zumal wir später sehen werden, dass die auch hier genann-
ten missatischen Rechte in der Weise verliehen wurden, dass ein Bote des
Beliehenen sie üben durfte, ohne dass damit aber zugleich das Eingreifen son-
stiger Reichsboten ausgeschlossen war. Ebenso mag doch der Ausschluss der
gräflichen Gewalt zweifelhaft sein, wenn der Familie der spätem Grafen von
Treviso 980 bei Bestätigung aller ihrer Besitzungen in den Bisdiümem Treviso
und Ceneda auch das Recht verliehen wird, omnea in auia heredltatlbua re^
aidentea plxicita trahendi, hgea faciendi, litea ac contentionea ßniendi.^
8. Antiq. It. 4. 469. 4. Mem. di Lucca 1, 198. 5. Vgl ScbefTer Friedrich I. 75.
6. Böhmer Acta 144.
129. — 1« Antiq. It. 2, 470. 2. Antiq. It. 1, 574.
16*
244 Grafschaft.
In Staufischer Zeit finden wir dann aber ganz bestimmte Beispiele, dass welt-
lichen Grossen die Grafenrechte über ihre Besitzungen verliehen wurden. So
1169: fideli nostro Tinto Müsse de Gatta de Oremona — districtum et
honorem de omnibua suis possessionibus, quas in presenti iuste possidet
seu in futurum rationabiliter ac legittime acquirere pötuerit, imperatoria
auctoritate iure comitatus concessimus et super hoc eum investivimus
nostrequ£ ecoceüentie com^tem fecimus, ^ Den Aicard von Robbio und dessen
Erben belehnt der Kaiser 1 1 78 cZ^ districto et regalibus et omni honore super
suos homines et super omnetn terram et res — quas — hahent — aut de cetera
aquisierint, so dass dieselben keiner andern Gerichtsbarkeit unterworfen sein
sollen, nur mit dem Vorbehalte: quod si ipse vel heredes sui iustitiam de
hominibus suis facere- obmiserinty legaius noster iustitiam de eis faciat;
wie das noch 1195 bestätigt wurde^; 1202 verkauften dann die Herren von
Robbio diese ihnen zustehende Grerichtsbarkeit mit Ausnahme des gericht-
lichen Kampfs an die Stadt Vercelli. ^ Und auch ohne ausdrückliche kaiser-
liche Verleihung mochten manche Herren zur üebung der hohen Gerichtsbar-
keit auf ihren Gütern gelangen, auf welchen die niedere ihnen wohl ohnehin
durchweg zustand; wussten sie sich frei von der städtischen Hoheit zu er-
halten, während die rechtmässige Grafengewalt durch diese beseitigt war, so
war ein solches Verhältniss durch die Sachlage selbst gegeben.
In ganz entsprechende Stellung geriethen nun aber auch vielfach die
Lehensgrafen, welche sich nicht im Besitze ganzer Grafschaften behaup-
teten, deren Sprengel durch die Ausscheidungen für die Bischöfe, durch die
Ausdehnung der städtischen Hoheit auf Reste derselben beschränkt war. Auf
den eigenen Besitzungen wurde es ihnen am leichtesten, ihre Befugnisse zu
behaupten; andererseits, je kleiner die Sprengel waren, in welchen sie die
Amtsgewalt noch behaupteten, um so leichter musste diese auch den Charakter
einer grundherrlichen gewinnen. So kann es nicht auffallen, wenn in den Pri-
vilegien der staufischen Zeit sehr gewöhnlich, wie wir Aehnliches schon be-
züglich der Bischöfe fanden, den gräflichen Greschlechtem die Grafschaft oder
hohe Gerichtsbarkeit einfach über alle ihre eigenen oder lehnbaren Besitzungen
zugesprochen ^nrd, wie das wohl roeistentheils dem thatsächlichen Zustande
entsprach. Obwohl die Grafen von Treviso noch 1191 mit der ganzen Graf-
schaft belehnt wurden ^ Hessen sie sich doch 1155 vom Kaiser zusichern, n^
homines residentes in pra^diis eorum ante ducem vel marckionem aut co^
mtitem seu vicecomltem sive sculdasium veniant aut ab ipsis constringan-
fwr, nisi a prae/atis comitibus et eorum lieredibus vel ab imperatoria
madestate'^; eine ziemlich überflüssige Bestimmung, wenn die Grafen noch
thatsächlich ihre Gewalt übten ; so aber der Ausdruck dessen, was sie min-
destens zu behaupten strebten. So heisst es 1164 für den Grafen Ildebrandin,
120.—] & Böhmer Acta 99. 4. Mon. patr. Ch. 1, 894. 1035. 5. Mandelli 2, 54.
IL Vgl S 119 n. 4. 7. Antiq. It. 2« 69. Doch kannte freiUch dahei auch der Ausschluss
der herzoglichen oder tnark^ftflichen Gewalt ins Gewicht fallen oder die Gerichtsbarkeit
ttber die in andern Gra&chaften belegenen Besitzungen.
Ausscheidungen für Lehensgrafen. Theilungen und Yeräuftserungen. 245
1191 für Guido Cruerra und entsprechend in spätem Privilegien für die tus-
zischen Pfalzgrafen, dass der Kaiser ihnen verleiht omnia regalia et omnetn
iuriddlctionem nostram^ quam in terrie et poasessionibus suis habemus —
salvo iure et honore imferiifi Auch wo noch von einem reichslehnbaren
Komitat der Familie die Rede ist, ist oft nichts anderes darunter zu verstehen.
So verleiht der Reichslegat 1221 nomine legalis^ antiqul et recti feudi dem
ügolin von Panico und dessen Erben in perpetuum comitcUum de Panico et
ipsos de eo investivimus, sciUcet de Castro Panici und vielen andern ge-
nannten Besitzungen; alles cum omni iurisdictione ad Imperium in dictia
rebus pertinente^ salva in ommhus imperiali iustitia,^ Die Grafschaft ura-
fasst sichtlich nichU, als die eigenen Besitzungen, über welche dem Geschlechte
die volle Gerichtsgewalt, nur unter Vorbehalt der des Reiches, zustehen soll.
Damit ist allerdings vereinbar, dass, wie wir hie und da noch Lehens-
grafen im Besitze der Hoheitsrechte über ganze Grafschaften fanden, zuweilen
doch auch noch in Theilen der Grafschaft sich einzelne Geschlechter auch
über die eigenen Besitzungen hinaus bei allen oder einzelnen gräflichen Ho-
heitsrechten erhalten hatten; was dann freilich auch wieder nicht immer völlige
Unabhängigkeit von städtischer Hoheit voraussetzt, wie denn in Folge der
thatsächlichen Entwicklung sich die mannichfachsten Verhältnisse gestalten
konnten. So waren die von Camino Bürger von Treviso und als solche der
städtischen Gerichtsbarkeit unterworfen; dagegen werden sie in den Verträgen
mit der Stadt seit 1190 gleichwohl als Besitzer eines anscheinend von iliren
eigenen Besitzungen unabhängigen, walirscheinlich vom Bischöfe von Ceneda
geliehenen*^ Komitats anerkannt, wenn auch mit Beschränkungen; hn allge-
meinen haben sie konkurrirende Gerichtsbarkeit mit dem städtischen Podesta,
jenachdem der Kläger sich an sie oder an diesen wendet; auschliesslich vor-
behalten sind ihnen noch alle Zweikämpfe in ihrem Komitat, so dass der
Kampf auch dann, wenn im städtischen Gerichte auf denselben erkannt ist,
doch vor ihnen vorzunehmen ist; weiter alle Klagen um Freiheit, welche, auch
wenn sie vor dem Podesta erhoben werden, von diesem an die Camino zu ver-
weisen sind. * *
130. — Zu den besprocheneu Gründen der Zersplitterung der Graf-
schaften kamen nun schliesslich noch die Theilungen und Veräusse-
rungen der Grafschaftsrechte. Veräusserungen von Theilen des
Lehens ohne Genehmigung des Herrn waren allerdings verboten; bezüglich
der grossen Amtslehen wurde 1158 zu Roncalia insbesondere bestinmit: Dun
catus, marchia, comitatus de cetero non dividantur. * Es findet sich das
auch wohl geltend gemacht. Der Kaiser restituirt 1164 dem Grafen von Prato
quecunque avus eius comes A, et filii et nepotes 'a se alienaverunt de co-
mitatu ipsorum et quecumque alii homines de comitatu ipsorum aUena-
8. Oesterr. Notizenbl. 2, 371. Lami Mon. 1, 671. Huillard 2, 63. 6, 518. EnUprecbend
1164 für die Grafen von Prato: Savioli 2, 275. 9. Savioli 3, 3. 10. Verci Marca 110.
113. 11. Verci Ecel. 3, 106. 124. 134. In fthnüchem Verhältnisse tu T]retf»o stand der
Bischof Ton Ceneda; TgL Verci Marca 1, 45.
130. — 1. Hon. Germ. 4, 113.
246 Grafschaft
verunt, sicut ordinattcm est in Honchalia^; so wird noch 1255 gegen das
Verlangen Peters von Savoien nach Theilung eingewandt, quod comitatus non
dehet dividi nee ducatua itt<vta legem Frederici qtwndam imperatoris.^
Aber wie schon damals die meisten Grafschaften der weltlichen Grossen durch
Theilungen aufgelöst gewesen sein werden, so hat man sich auch später wenig
daran gehalten, wohl ausdrücklich auf Greltendmachung jener Bestimmungen
verzichtet; so veräussern die Markgrafen von Malaspma 1202 Besitzungen,
rentmciando »pecialiter iUi consuetudiniy qua forte posaemus contravenire^
dicendOy quod cotnitea vel marchionea non debeant ita rea auaa alienando
diatrahere.^
Durch wiederholte Erbtheilungen konnte die Grafschaft in eine Menge
von Theilen aufgelöst werden; so überlässt 1192 der Markgraf von Bosco an
den von Montferrat: totam partem meam, quam habeo in comitatu La-
reti — , que pars acilicet mea comitatua eat decimaaeoata totiiia comitatua^;
wobei es sich freilich nicht gerade immer um reale Theilung handelt, sondern
die Berechtigten oft lange im Gesammtbesitze blieben. Je mehr nun aber, wie
wir sahen, die thatsächliche Entwicklung dahin führte, dass bei Bischöfen und
weltlichen Grossen die gräflichen Rechte sich nur über die eigenen Besitzungen
erstreckten, um so näher lag es, die Grafschaft als Zubehör des Grün d-
eigcnthums zu betrachten und mit demselben zu veräussem. Dagegen
musste schon 1158 zu Roncalia ein Verbot gerichtet werden: qui allodium
suam vendiderit, diatrictum et iwriadictionem imperatoria vendere non
preaumat; et ai ßat, non valeat.^ Aber trotzdem finden wir später sehr
häufig mit den einzelnen Besitzungen zugleich die gräflichen Befugnisse ver-
äussert. Dem Bischöfe von Turin wird 1193 eine Burg abgetreten mit omni
diatricto et iiiriadictione et honore et comitatu"*; ebenso verkauft Ezelin
Güter an Vicenza.^ Dabei wird denn noch wohl beachtet, dass die gräflichen
Hoheitsrechte nur lehnbar sein können; es wird eine Scheinbelehnung vor-
genommen, es wird das proprium pro proprio et feudum pro feudo ver-
äussert, wobei eben der Komitat über die Besitzung als das Lehen erscheint;
aber es handelt sich nur um den Namen, es wird aufs sorgfältigste alles aus-
geschlossen, was das Lehen vom Eigen unterscheidet; es ist ein Lehen ha-
bendum ei f^nendmn ahaque aervitio et fideUtate et com,endatione^ von dem
allerdings einmal im Jahre ein Lehnstag des Herren beschickt werden soll,
aber so, dass wegen Nichterfüllung dieser Pflicht, wegen Nichtnachsuchung
der Investitur, wegen Befehdung des Herrn oder wegen irgend eines andern
Grundes das Lehen niemals eingezogen werden darf.^ Der Komitat theilt
dann alle Geschicke des Grundeigenthums, so dass nun auch die Hälfte oder
ein Viertel des Komitats über einzelne Besitzungen als Vermögensbestand-
theile erscheinen. ^^ Bezeichnend ist in dieser Richtung eine Entscheidung des
Kaisers von 1238 gegen den in Friaul und Istrien eingerissenen Missbraucb,
laa— ] 2. Savioli 1, 275. 8. Warstemberger 4, 188. 4. Antick Est. 1, 177. 5« San
Qnintino 2, 137. %. Mon. Germ. 4, 113. 7« Mon. patr. Ch 1, 1001. 8. Verci £ceL
3, 172. ^ 1223. 42: Teroi £ceL 3, 190. 292. 10. 1250: Veici £ceL 3, 325.
Zubehör des GruDdeigenthums. Neue Bezeichnungen. 247
dass jeder, welcher ein Grundstück cum omni iure besitzt, daraus auch die
Befugnisse der hohen Gerichtsbarkeit ableite, während sich das doch nur auf*
die privatrechtlichen Nutzungen beziehe. ^ ^
131. — Finden wir so auch in der stautischen Zeit die Grafschaften
gänzlich zersplittert, hat sich der Begriflf der Grafschaft als eines geschlossenen
Gerichtssprengeis vielfach ganz verloren, so lässt sich doch nachweisen, dass
die höhere Gerichtsbarkeit überall auf die alte Grafschaft zurückgeht, die Be-
fugnisse derselben zunächst dadurch bestiniint sind. Ueberaus häufig fanden
wir zur Bezeichnung derselben denn auch noch den Ausdruck Comitatus in
Uebung. Der Umstand aber, dass die hohe Gerichtsbarkeit nun doch in wei-
testem Umfange nicht mehr durch Grafen geübt wurde, dann das allgemeine
Eindringen römischrechtlicher Ausdrücke in die Rechtssprache führten da-,
neben zu neuen Bezeichnungen der hohen Gerichtsbarkeit. Am
häufigsten ist schon im zwölften Jahrhunderte der Ausdruck volle Grerichts-
barkeit, lurisdictio plena; hie und da mit dem ausdrücklichen Bemerken,
dass sie Strafgewalt, wie Civilsachen umfasse. In einigen Fällen haben wir
auch da, wo von Verleihung der Gerichtsbarkeit des Reichs die Rede ist, nicht
an die regehnässig nur durch das Reich selbst zu übende zu denken, welche
ausdrücklich vorbehalten ist^ sondern einfach an die hohe Gerichtsbarkeit,
welche zu den Regalien gehört, nicht zu Eigen besessen, sondern nur vom
Reiche verliehen werden kann. Später wird dann der Ausdruck Merum oder
merum et mixtum impei^imn aufgenommen, um insbesondere die Criminal-
gewalt hervorzuheben. Dem Markgrafen Cavalcabo bestätigt der Kaiser 1196
das met^im imperium curtis VitaKamie^; 1238 erklärt der Kaiser, dass
der Gastalde des Patriarchen zu Capo d' Istria plenwa huheat potestatem
/(wiendi omnibu^ — rationem, videlicet de allodiis pi'opriiny — de omnihua
penis corporalibu^, que videatur lui penam sanguinis pertinei^ey — et de-
mum de omnibus aliisy que spectare ad merum et mixtum imperium ac
regalia dinoscuntur,^ Es handelt sich da überall um eine der gräflichen ent-
sprechende Gerichtsbarkeit, wie wir das für die städtische wohl ausdrücklich
betont fanden^, während nun auch wohl daneben wieder die städtische zur
Vergleichung herangezogen wird; so überlassen 1233 die von Camino denen
von Conegliano die iurisdictio plena über einige Besitzungen, ita ut — possint
et vaieant exercere plenissitnam iurisdictionem et potestatem et etiam ww-
rum imperium in predictis vilüs — et hominibus earum, sicuti quilibet
comes sive diuv seii murchio seu dvitas valet exercere in terris — et homi-
nibus seu iurisdictioni sid>iectis.^
Zuweilen wird auch der Ausdruck lude^v Ordinarius angewandt, um die
gräfliche, der des römischen Rtctor provinciae oder des Bischofs im kirch-
lichen Gerichtswesen zu vergleichende Gerichtsgewalt zu bezeichnen. So sagt
11. Huillard5, 241.
131. — 1. Vgl. S 129 n. 8. 9. 2. Toeche Heinr. VI. G34. Der Ausdruck mag wet-
einzelt schon früher TorkommeD, worauf ich nicht genauer achtete: im allgemeinen dürfte
er noch im zwölften Jahrhunderte Bedenken gegen die Echtheit bezüglicher Urkunden er-
regen, d. UuiUard 5, 243. 4. Vgl. S 124 n. 5. 5. Verci Marca 1, 88; Tgl. 1, 115.
243 Grafschaft
Tankred: Orditiarius iudex est, qui — in sctecularibua ab imperatore, ut
duces, marchiones, comitea totalem aUcuiua provinciae vel hei aceipit iu-
risdictionem,^ Jedenfalls wird der Ausdruck so aufzufassen sein, wenn 1169
der Bischof von Verona, welchem Grafengewalt zustand ^ wegen eines Streites
über Grundeigenthuni zu Grerichte sitzt als Veronenaia epiacopua et Ordina-
rius iudex^; oder wenn der Kaiser 1238 bestimmt, dass die hohe Grerichts-
barkeit in Friaul und Istrien nur die Patriarchen üben sollen und deren Beamte,
quos auctoritate ordinarie iurisdictiords loco et ince sua duocerint depu-
tandos,^ So heisst es auch 1162 und 1193 in Privilegien fiir Pisa, welchem
der Komitat ausdrücklich verliehen war^^: EtPisana civitas habeat plenam
iurisdictionem et potestatem faciendi iuetitiam et etiam vindictam et
dandi tiUores et mundoaldos et aiia, qua£ iudex ordinurius vel quilibet
potestate praeditus ab imperatore habere debet ex sua ivrisdictione^^;
und ganz entsprechend 1220 fiirGrenua.*^ Aber wie hier schon die Beziehung
nicht unzweifelhaft ist, so ist in andern Stellen zweifellos nicht eine der gräf-
lichen entsprechende Grewalt darunter zu verstehen. So heisst es in kaiser-
lichen Privilegien fiir den Bischof von Imola 1210 und 1226: Preterea
dictum episcapum eiusque successores in eivitate Imolensi universoque
episcopatu ipsius et comitcUu nostro Imolensi iudicem ordinarium faci-
mvs, dantes ei plenam et liberam potestatem atque iurisdictionetn, quic-
quid ratio iuris expostulat tam in maioribus, quam in minoribus, pupillis
et viduis exequendiJ^ Nun stand aber die Grafschaft Imola nach einem
Spruche von 1186 unmittelbar dem Reiche zu, dem Bischöfe nur. die (Gerichts-
barkeit auf seinen eigenen Besitzungen^^, wie beides auch in jenen Urkunden
ausdrücklich hervorgehoben und bestätigt wird. Und ergibt sich aus der Ur-
kunde an und für sich keine engere Begränzung der verliehenen Gerichtsbar-
keit, so muss doch das besondere Betonen der vormundschaftlichen Befugnisse
auffallen. Damit stimmt, dass in staufischer Zeit, worauf wir zurückkoimneu.
Iudex Ordinarius ein Titel für Personen ist, welchen eine Grerichtsbarkeit in
Strafsachen und Streitsachen gar nicht zusteht, deren Befugnisse sich vor-
zugsweise auf die freiwillige Grerichtsbarkeit beschränken; und nur diese dürften
denn auch in jenen Urkunden dem Bischöfe verliehen sein. Der Ausdruck
kann allerdings die höhere, gi'äfliche Grerichtsbarkeit bezeichnen, scheint aber
eben des Umstandes wegen, dass er auch in wesentlich anderer Bedeutung in
Uebung war, nur selten zur Bezeichnung derselben verwandt worden zu sein.
Xn. MARKGRAFSCHAFT.
132. — Die zweite, dem Grafengerichte übergeordnete Stufe der hohen
Grerichtsbarkeit bildet das Gericht desMarkgrafen oder einer der mark-
131t—] 6* Tancred P. 1. t. 1. S 1. Vgl. auch Du Gange ad t. Ordinarius. Ausserdem be-
zeichnet luritdietio ordittaria auch in den Urkunden dieser Zeit die stAndige Gerichtsbar-
keit im Gegensatz zur delegirten; so 1220: HuiUard 1, 690. 7. Ughem 5, 795. 805.
& Biancolini 5b, 116. 9. Rubeiä Aquil. 699, wonach die SteUe bei HoUlard 5, 242 sa
bessern. 10. Vgl. $ 124 n. 2. 11. Lami Mon. 1, 339. 384. 12. HuiUard 1, 869.
lt. ]tfaiizouiuj5 151. HuiUard 2, 657. 1^ Vgl. S 125 n. 1.
f'
Markgrafschaft. 249
gräflicheil gleichstehenden Gewalt. Kannte die karoliiigibohe Vti Fassung zwi-
schen dem Grafen und dem Könige keine ständige richterliche Gewalt, so
treten später in Deutschland nicht gerade überall, aber doch in den mei-
sten Tlieilen des Landes ständige fürstliche Gewalten zwischen Grafschaft und
Konigthum, sei es in Folge einer mehr zufallig*Hi Vereinigung einer Anzahl
von Grafschaften in einer Hand, sei es im Anschlüsse an die althergebrachte,
nur zeitweise für die Zwecke der öffentlichen Verwaltung unberücksichtigt
gelassene Gliederung in Stämme und Länder. Und in Deutschland ist diese
ftirstliche Mittelgewalt die vorzugsweise bestimmende für die Entwicklung der
staatlichen Verhältnisse geworden.
Ist letzteres in Italien nicht der Fall gewesen, so waren doch zu Zeiten
auch hier die Verhältnisse nicht viel anders gestaltet, findet sich auch hier
eine entsprechende Mittelgewalt, welche oft als herzogliche, häufiger noch als
markgräfliche bezeichnet wird. In Deutschland waren Herzogthum und
Markgrafschaft ihrem Wesen nach verschieden; schloss jenes die Graf-
schaft in sich, so schloss der Begrifi" der Mark die Grafschaflsverfassung aus.
Für Italien hat dieser Gegensatz keine Greltung. Mag die Bezeichnung als
Mark auch hier mehrfach von der Lage an der Gränze hergenommen sein, so
blieb das doch etwas, ganz äusserUches, wenn diese Lage nicht zugleich zu
einer besondern, von der des übrigen Reiches abweichenden Organisation
führte; und das war hier, wenn wir etwa von der Mark Friaul absehen, so
wenig der Fall, als da, wo wir auf der deutschen Westgränze dem Titel einer
Mark Antwerpen oder Arlon begegnen. Die italienische Markgrafschaft schliesst
wie das Herzogthum die Grafschaft in sich; beide sind ihrem Wesen nach
nicht verschieden, wie sich das ja auch darin ausspricht, dass beide Titel viel-
fach ganz gleichbedeutend gebraucht werden. Wurde auch herkömmlich das
eine Gebiet gewöhnlich als Mark, das andere als Herzogthum bezeichnet, so
nennt sich doch von ein und demselben Gebiete der Fürst bald Herzog, bald
Markgraf, oder auch Herzog und Markgraf. Und auch der Grafentitel wird
wohl in derselben Bedeutung gebraucht; der Titel eines Grafen von Tuszien
oder von Romaniola bezeichnet mehrfach nichts anderes; eine Gewalt, welche
sich als grossgräfliche bezeichnen Hesse, welcher die einzelnen Grafschaften
des Landes untergeordnet waren. Wie wir denn vielfach umgekehrt auch den
markgräflichen Titel da gebraucht finden, wo kaum von der Gewalt über eine
ganze Grafschaft die Rede sein kann.
Das Wesentliche, um das es sich für uns handelt, ist eine über eine An-
^ zahl von Grafschaften ausgedehnte Gewalt, welche wir, wenn auch nur nach
dem vorherrschenden Sprachgebrauche, als markgräfliche bezeichnen können.
Das Bestehen solcher Grewalten reicht zum Theil, insbesondere zu Spoleto und
Benevent, in die longobardischen Zeiten zurück. Oder bei späterer Entstehung
konnte sie sich wenigstens, ähnlich dem deutschen Stammherzogthume, an den
schon vorhandenen Begriff eines im Reichsganzen eine Sonderstellung einneh-
menden Landes anschliessen, wie in Tuszien und der Romagna. Oder es wur-
den, wie bei der Mark Verona, solche grössere Sprengel vom Könige aus
politischen Rücksichten absichtlich gebildet. Den Titel eines Markgrafen finden
250 Markgrafschaft.
wir endlich freilich mehrfach auch da, wo es sich nicht uin einen grossem ge-
schlossenen Sprengel, sondern um eine mehr zufallige Vereinigung mehrerer
Grafschaften in einer Hand handelt; so beim Hause Canossa bis zur Erwer-
bung Tusziens; wobei dann freilich zu untersuchen bleiben wird, ob da der
Titel uns zur Annahme besonderer markgräflicher, über die Grafschaft hinaus-
gehender Befugnisse berechtigt. Uebrigens nahmen nicht blos weltliche, son-
dern auch geistliche Grosse eine solche Stellung ein; so der Patriarch von
Aglei, der Erzbischof von Ravenna. Selbst die städtische Entwicklung führt
uns auf ein ähnliches Verhältnjss, insofern die Gewalt der Rektoren des lom-
bardischen oder tuszischen Bundes sich immerhin der markgräflichen verglei-
chen Hesse.
Die geschichtliche Entwicklung, welche es verhinderte, dass sich in Italien
nicht, wie in Deutschland, auf entsprechender Grundlage eine dem Königthume
gefahrliche Fürstengewalt entwickelte, ist bekannt und hier nicht weiter zu
erörtern. Wie nahe das unter andern Verhältnissen gelegen hätte, zeigt ge-
nügend die Stellung der mächtigen Herzoge und Markgrafen von Tuszien.
Was sich im zwölften Jahrhunderte noch von einheimischen markgräflichen
Geschlechtern gehalten hatte, durch Theilungen geschwächt, von den Städten
zurückgedrängt, wenn nicht unterworfen, bedurfte des Königthums. Die Ver-
hältnisse lagen hier so ganz anders, dass gerade das Königthum im zwölften
Jahrhunderte sich der alten markgräflichen Verbände zu bedienen suchte, um
durch Einsetzung ihm ergebener Herzoge und Markgrafen den kleineren ein-
heimischen Gewalten gegenüber einen festern Halt zu gewinnen.
133. — Was die markgräfliche Gewalt, insbesondere das Verhältniss
der Grafschaft zur Markgrafschaft betrifi't, so ergeben sich da Ver-
schiedenheiten für die einzelnen Reichstheile. In Mittelitalien erscheinen die
roarkgräflichen Sprengel geschlossener, die Befugnisse ausgedehnter, als in
Oberitalien, wo sich dann wieder ein weiterer Gegensatz zwischen der Lom-
bardei und der Mark Verona zeigt. Es wird das zweifellos damit zusanmien-
hängen, dass die markgräflichen Sprengel in Mittelitalien, wenn wir von der
Mark Ancona absehen, durchweg ihre Grundlage in einer althergebrachten, in
longobardische Zeiten zurückreichenden Sonderstellung einzelner Länder hatten.
Für die Markgrafschaften Mittelitaliens, welchen sich die
Fürstenthümer des Südens in dieser Richtung anschliessen, scheint dieselbe
Anschauung, wie in Deutschland, massgebend gewesen zu sein, die nämlich,
dass das Herzogthum oder die Mark mit den darin begriffenen Grafschafleu
vom Könige zunächst dem Markgrafen, von diesem dann die einzelnen Graf-
schaften an Grafen weitergeliehen waren. Dem Fürsten Pandulf und seinem
Sohne Johann verleiht 1023 der Kaiser principatum Capuanum cum Om-
nibus ad eum iuste pertinentibus comitatibus atque casteUis caeterisque —
dignitatibus ad ipsum principatum pertinentibus^ ; in den longobardischea
Fürstenthümem kann die Abhängigkeit der Grafen vom Fürsten überhaupt
keinem Zweifel unterliegen. Als Herzog Weif 1 160 als Markgraf voii Tuszien
133. — 1. Gattula Acc. 1, 122.
Abhängigkeit der Grafschaften in Mittelitulien. 251
einen Hoftag zuS. Genesio hielt, heisst es: Ibi haronibus terre iUine Septem
comitatu^ cum tot vexillw dedit; wie auch erwähnt wird, dass er dort den
Treuschwur von Grafen, Städten und allen, qul aliqnod de m^rca detine^
bant, entgegennahm.^ Die Markgrafen Friedrich und Werner von Anco na
verleihen 1139 an eine Kirche für Besitzungen in der Grafschaft Sinigaglia
totam noatram regaUttem^ sicut ibi hdbemus et tenemiis vel etiam noatri
coimtes detinent a nobis, wonach wohl nicht zu bezweifeln ist, dass die als
Zeugen erscheinenden Grafen von Fano, Pesaro, Sinigaglia und andere mit
den Hoheitsrechten von den Markgrafen beliehen waren. ^ Hier, wo die altern
Verfassungverhältnisse sich am längsten ohne wesentliche Aenderungen er-
halten haben, finden wir noch später vielfache Zeughisse fiir die Abhängigkeit
der Grafschaft von der Mark. Als K. Otto 1210 dem Azzo von Este totam
marchiam Anchoney sicut marchio Marquardus habuit et tenuit, vei'lieh,
werden zwölf darin enthaltene Grafschaften namentlich aufgefiihrt; ebenso
1213 bei der Belehnung desselben durch den Pabst.^ Der Markgraf verleiht
1214 dem Wilhelm Rangone die Grafschaften Fermo und Sinigaglia auf zwei
Jahre ^; 1221 nimmt er gegen den Bischof von Fermo den dortigen Komitat
als Zubehör der Mark in Anspnich, während 1224 erwähnt wird, dass der
Pabst mit demselben den Bischof durch die Fahne investirt habe^; 1228
übergibt der Markgraf die Grafschaft Fossombrone dem dortigen Bischöfe auf
drei Jahre zur Verwaltung. ' Ist mir für den dritten mittelitalienischen Sprengel,
das Ilerzogthum Spoleto, ein ausdrückliches Zeugniss nicht bekannt ge-
worden, so zeigt sich da durchweg eine so grosse Uebereinstinnnung mit den
Verhältnissen der Marken Tuszien und Ancona, dass dieselbe auch hier nicht
zu bezweifeh sein wird.
134. — Ziemlich entsprechend dürften aber auch die Verhältnisse der
Ro magna gewesen sein. Fast ausnahmslos lassen sich die dortigen Graf-
schaften als vom Reiche an den Erzbischof von Ravenna verliehen nachweisen.
Schon 999 wird ihm der Besitz der Hoheit über die Stadt Ravenna, dann der
Grafschaften Montefeltre, Cesena, Ficocle oder Cervia, Decima, Imola und
Comacchio bestätigt, während damals der Kaiser die Grafschaften Bobbio,
Forli und Forlimpopoli hinzufügte*; 1017 erstreckt sich die im Auftrage des
Kaisers ertheilte Investitur auch auf die Grafschaften Bologna und Faenza^;
seit 1063 werden in den Bestätigungsbriefen auch die Grafschaften Traver-
saria und Ferrara^ seit 1160 auch die Grafschaft Argenta genannt^; fast
alle werden noch 1209 als dem Erzbischofe zustehend erwähnt,^ Die Gewalt
des Erzbischofs gründete sich aber nicht allein auf die Einzelverleihungen der
Grafschaften; der Exarchat galt als ein ihm verliehener Gesammtsprengel,
wobei er sich wohl insbesondere auf die Urkunde von 1001 stützen konnte,
worin der Kaiser ihm omnem legltinuim potestatcm et districtionem a inari
2. Anon. Weingart. Hess Mon. 39. Ann. Pisani. Mon. Germ. 19, 245. 8. Olmeri 140.
4. Antich. Est. 1, 392. Theincr Cod. dorn. 1, 44. 5. Anticb. Est. 1, 419. 6. Catalani
353. 356. 7. Antiq. It. 1. 336.
134. -> 1. Giesebrecht K. Z. 1, 879. 2. SaTioU 1, 73; Tgl. 84. 8. UgheUi 2, 362;
▼gl. MitUrelli Ann. 3, 22. 4* Fantuzsi 5, 289. 5. FaDtazsi 5, 304.
252 Markgrafschaft.
Adriatico usque ad Alpes et a ßuinine Hheno usque ad Foliaia verlieh.®
Daher führt Erzbischof Anselni auch wohl den Titel eines Exarchen", wie Otto
von Freising bei seiner Wahl bemerkt: Havennatensem archiepiscopatum —
simul et eiusdem provincia£ eocarchatuan — accepit.^ Auch mit Rücksicht
auf die alten Rechte der Kirche gilt der ganze Exarchat als von den Päbsten
auf den Erzbischof übertragen; 1125 bestätigt ihm der Pabst exarchatum
Ravennae, qui Komanae ecclesia^ iuris est^; und 1177 schreibt er ihm,
dass sich aus seinen Privilegien ergebe, quomodo quidam predecessores
nostri ecclesie vestre exarchatwin et ducatum Ravenne dederunt et plerique
aUi predecessores nostri, qui eis successerunt, ipsorum donationetn privi-
legiis confirmarunt, und wie er desshalb auch, . quia castrum et comitatus
de Breionorio infra eundem etVarchatum consistere dicitur, ihm dieselben
unter Verzicht auf die der römischen Kirche aus dem Testamente des letzten
Grafen erwachsenen Ansprüche überlasse.**^ Waren hier neben dem ganzen
Sprengel auch die einzelnen Grafschaften ausdrücklich dem Erzbischofe ver-
liehen, so wird das um so sicherer darauf schliessen lassen, dass die noch im
eilflen JahrhunderUr oft en^-ähnten Grafen von Bologna, Imola und andere als
Lehensgrafen des Erzbischofs zu betrachten sind. In einigen Fällen können
wir ausdrücklich nachweisen, dass die Grafengewalt vom Erzbischofe lehnbar
war. Er verleiht 1021 die Grafschaft Ghiazzolo**; Graf Hugo von Bologna
refutirt ihm 1034 integrum comitatum Faventinum und wird von ihm wieder
de medietate in beneficium investirt^^. 1197 nimmt der Erzbischof zu Tra-
versaria den Dukat, zweifellos die Grafschaftsrechte bezeichnend, als Lehen in
Anspruch. ^3 j)\q Grafschaft Cer\'ia scheint unmittelbar für den Erzbbchof
durch einen Beamten veiivaltet zu sein, der bald Coraes, bald Vicecomes
heisst^*; später wird der dortige Vicecomitatus ausdrücklich auf Lebenszeit
verliehen.** Die Gewalt des Erzbischofs über den ganzen Sprengel war frei-
lich schon im zwölften Jahrhunderte völlig zersetzt, auf die unmittelbaren Be-
sitzungen der Kirche beschränkt, insbesondere durch die städtische Entwick-
131—1 ^ Giesebrecht 1, 881. 7. 1156. 57: ügheUi 2, 370. Fantuzzi 1, 396. & GesU
Fr. L 2. c. 21. 9. üghelli 2, 365. 10. BfittareUi Ann. 3, text 331. 11. Sarioli 1,
tezt 143. Um 1025 wird auf ein Drittel der Grafschaften Ton Cesena und Ficocle gegen die
Kirche ton Ratenna geklagt, wobei es sich nm Ansprüche von Lehenserben zu handeln
scheint. Fantuzzi 4, 195. 12. Sarioli 1, 86. Dabei ist nicht an eine reelle Theilung,
sondern an einen Vorbehalt der Hälfte der Einkiinfte zu denken« wie sich solcher auch
1212 bei Verleihung von Argenta an den Markgrafen von Este findet. Fantuzzi 3, 66.
Aehnliche Verleihungen« die in Deutschland ungebräuchlich sind, finden sich oft in Italien;
die Uebung der Amtsbefugnisse war dann wohl zunächst ganz dem belehnten Grafen oder
Vicecomes überlassen. So leiht 1168 der Bischof Ton Forli zu Lehenrecht einem Candoliniu
den dritten Theil des Castrum Cuimani mit ZubehOr, sich zwei Drittel der Einkünfte pro
phcüo ei distrietu et hando Torbehaltend und bestimmend, ut tit meut mitiarnu ei viee^
eomet in toio ecutro Cuimani et iota eurte Cuimani, ei tui liberi ei haeredes temper debeani
habere vieeeamitatum praedicti eastri et eurtit. Marchesi 148. Besonders deutlich tritt
dieses Verhältniss zu Trient herror, wo die Grafschaft theils in der Hand des Bischofs«
tbeils ent;»prechend dem deutschen Brauche ganz an Grafen Terliehen, theils aber dem Bi-
schöfe mit dem Lehensgrafen gemeinsam war. Vgl. Durig Beitr. 12. 18» Fantoszi 3, 61.
14. Vgl. Fantuzzi 4, 239. 240. 246. 15. 1189. 1253: Fantuixi 2, 423. 424.
Clrafschaften der ftomagna. Mitteliulienisclie fiiscliO/lB. 253
lung. Doch wurde damit hier der Begriff eines umfassenderen, der Einzel-
grafschaft übergeordneten Amtssprengeis nicht beseitigt; wir werden sehen,
wie dieser in der Reichsgrafschafl oder dem Rektorate der Romagna einen
neuen Ausdruck gewann.
136. — Die Annahme einer Abhängigkeit der Grafschaft von der Mark
in Mittelitalien gewinnt eine weitere Stütze bei Beachtung der Stellung der
mittelitalienischen Bischöfe. Diese unterstehen nicht allein im allge-
meinen der Hoheit der Markgrafen, insbesondere der Gerichtsbarkeit derselben,
sondern es scheint auch, dass sie bezüglich der Temporalien ihrer Kirchen, so
weit diese nicht etwa dem Pabste gehörten, grossentheils nicht unmittelbar
dem Reiche, sondern dem Markgrafen unterstanden, da Regalienverleihungen
durch das Reich hier nur ganz ausnahmsweise vorkommen. * Insbesondere aber
ist schon früher darauf hingewiesen, dass da, wo die Markgrafschaft sich
stärker entwickelt zeigt, Verleihungen der Grafschaft an die Bischöfe, wie sie
in Oberitalien so häufig sind, nicht vorkommen. ^ Finden wir ein ähnliches
Verhältniss auch in Deutschland da, wo sich, wie in Baiern und Schwaben das
Herzogthum noch als Gewalt über einen grossem geschlossenen Sprengel dar-
stellt ^ so wird das doch zweifellos damit zusammenhängen, dass man die
Grafschaften als Zubehör des Herzogthums oder der Mark betrachtete. Es
finden sich allerdings einige Ausnahmen ; aber auch da ergibt sich, wo wir das
genauer verfolgen können, eine Abweichung von der einfachen Verleihung ge-
schlossener Grafschaftsbezirke an die oberitalienischen Kirchen.*
Die dem Bisthume Arezzo 883 verliehene weitgreifende Immunität
schloss zweifellos die Grafengewalt nicht aus, untersagte dem Grafen nur, auf
den Besitzungen der Kirche Gericht zu halten und über Hintersassen der
Kirche in Abwesenheit des Bischofes oder dessen Vogtes zu richten.^ Es
müssen dann später dem Bischöfe ausgedehnte richterliche Befugnisse zuge-
standen worden sein; denn 1010 wird vor ihm bei einem Streite um Grund-
135. ^ U Vgl. Flcker Reichsfürstenstand 1, 316. 317. Daraaf deutet anch, dass die
Bischöfe hier Lehen Yon den Markgrafen nahmen: so 1143 der Ton Lucca. Mem. di Lncca
4 b, 24. 2. Vgl. Hegel 2, 78. 84. 8. Weiland, das sOchsische Herzogthum unter
I^thar und Heinrich dem Ldwen 7 n. 4, bestreitet das gegenüber einer Ton mir, Heerschild
97, gemachten gelegentlichen Behauptung. Die Ton ihm angeführten beiden Beispiele nicht
einer Verleihung, sondern des Besitzes Ton Grafschaftsrechten durch Bischöfe waren mir
nicht entgangen; ich würde ihnen sogar noch einige hinzufügen können, dennoch aber
glauben, an dem Gesagten trotz dieser wirklichen oder scheinbaren Ausnahmen als Regel
festhalten zu dürfen. Es hat allerdings immer sein Missliches, auf die Ergebnisse umfassen-
derer Untersuchungen Bezug zu nehmen, ohne dieselben zugleich begründen zu können,
wie ich dazu auch hier nicht in der IjQge bin. Finden wir aber in Franken, Sachsen und
Lothringen zahllose Verleihungen Ton Grafschaften an Kirchen, wfihrend in Baiem und
Schwaben sich nur ganz Tereinzelte, yielleicht anderweitig zu erklArende Erwihnungen
kirchlicher Grafschaftsrechte finden, beachten wir, dass sp&ter die bischoflichen Landes-
hoheitsgebiete sich dort Torwiegend durch Einziehung verliehener Grafschaften bilden, in
Baiem dagegen durch Erwerb der Grafschaft vom Herzoge, so wird doch nicht zu bezweifeln
sein, dass das VerhAltniss der Grafschaft zum Herzogthume dort und hier ein wesentlich
verschiedenes gewesen sein muss. 4. Vgl. S 120. 126. b* Antiq. It 1, 869.
^54 \farkgrafsc)iaft.
stücke auf Kampf erkannt^ was gräfliche Befugnisse vorauszusetzen scheint.
Ich zweifle kaum, dass sich diese auf ein Privileg gründeten, welches dem 1 052
dem Bischöfe von Volterra ertheilten entsprach. Als dieser sich über den
Druck der Grafen beschwerte, wurde ihm nicht, wie in Oberitalien üblich, die
Grafschaft io einem geschlossenen Sprengel verliehen, sondern es heisst: con-
cedimus predicto ephcopo suisque successorihna clerlcoa et famxilos aUos-
que »uper ter^^am sue ecclesie inhabitantes in sua pofestate, vi liceat etim
ante ae causam agere et pei* duelUum qualihet legali sententia litem dif-
finireJ Es handelt sich darum, dass Sachen der Hintersassen der Kirche,
welche bisher im Grafengerichte zu erledigen waren, nun auch im Gerichte des
Bischofs entschieden werden konnten; ob sie es mussten, ob die Gewalt des
Grafen dadurch auch nur bezüglich jener Hintersassen ganz beseitigt war,
muss zweifelhaft erscheinen, zmnal wir in Italien häufig finden werden, dass
die ausnahmsweise verliehene richterliche Befugniss die entsprechende Be-
fngniss des ordentlichen Richters nicht ausschliesst, so insbesondere die den
Bischöfen verliehene Reichsgerichtsbarkeit nicht das Eingreifen anderer Reichs-
richter. Es muss weiter zweifelhaft erscheinen, ob auch die hohe Strafgerichts-
barkeit danach dem Bischöfe zustehen sollte. Und handelte es sich wirklich
um die volle gräfliche Gerichtsgewaltj so erstreckte sich diese nicht auf ein
geschlossenes Gebiet. Auch dem Bischöfe von Arezzo stand trotz jener schon
1010 hervortretenden Befugniss jedenfalls die Grafschaft in seiner Bischofs-
stadt nicht zu; denn 1016 sitzen dort der Markgraf und der Ortsgraf gemein-
sam zu Gerichte.^ Ein Privileg für Arezzo von 1052 scheint dann zunächst
niu* die Bestimmung des Immunitätsprivilegs von 883 zu wiederholen, nur mit
der Erweiterung, dass jenes Verbot bezüglich der Hintersassen der Kirche
jetzt auch auf den Markgrafen ausgedehnt erscheint^; dann aber heisst es:
De coeteris autem hominihua a/rimannia et coeteris ftominibus a. Donato
nidlo iure pertinentibua damus h, Donato integram medietatem de placito
et omni districtu per totum comitatum, et integrum nhedietatem de cura^
iura et omni publica exactione ipaitia Aretinae civitatis. ^^ Dabei handelt
es sich nun nicht blos um die Einkünfte der Grafschaft, sondern um die Gra-
fengewalt selbst; denn von nun an nennt der Bischof sich früher und häufiger,
als wohl irgend ein anderer, epiacopua et comea^^, und sitzt als solcher ins-
besondere zu Gericht. Dadurch ist aber einmal die markgräfliche Gewalt nicht
ausgeschlossen; 1059 sitzt der Markgraf wiederholt mit dem Bischöfe zu
Arezzo zu Gerichte. ^^ Weiter aber, wie ja auch die Urkunde nur von der
Hälfte spricht, scheint es sich nur um Gemeinsamkeit der Grafschaft mit dem
135.-1 6. Antiq. It. 3, 643. 7. Antiq. It 3, 641. Ganz ahnlich 1055 für Siena: Pecd
121. 8. Antiq. It. X, 299. 9. Alle bekannten Texte (vgl. Stumpf Reg. n. 2428), auch
der mir in Abschrift vorliegende, yon ValentinelH Reg. n. 108 angeführte, lassen die Stelle
aus, indem sie mit ut — wuilttt nmrchio gtc, abbrechen ; aber eine Best&tigungsurkunde von
1196 (Capelletti 18, 121) Iftsst nicht bezweifeln, dass übrigens die Be.Htimmung Ton 883
nur wiederholt ist. 10. Tapelletti 18, 99. 11. 1059-1130: Antiq. It. 1. 301. 966.
Mittarelli Ann. 2, 218. 232. 257. 3, 330. ^31. Rena e Camici 4b, 72. Vgl. $ 120 n. 1.
12. Antiq. It. 1,301.966.
MitteliUlieniRche BUeliOfe. 25g
markgrä fliehen Ortsgrafen zu handeln, ein Verhält niss, welches wir auch in
Oberitalien fanden *^ aber nie, so weit ich sehe, durch kaiserliche Verleihung
begründet. Denn 1079 sitzt der Bischof noch mit dem Grafen gemeinsam zu
Grerichte. *^ Später mag er dann in Alleinbesitz gelangt sein, da er 1130 allein
zu Gerichte sitzt und zwar: CHVjfi comitia fungeretnr officio^ und einem Abte
einen Vicecomitatus überlässt, ohne dass der Zustimmung einer andern Ge-
walt gedacht wnrd. ^^ Behauptet hat er sich nicht; mögen seine Befugnisse
zunächst durch die Stadt beseitigt sein, so wurde in stautischer Zeit die Graf-
schaft durch Reichsbeamte verwaltet. ^^ Doch ist es wohl ein Rest seiner
Ausnahmsstellung, wenn er noch später mit den Regalien vom Reiche belehnt
wird^^ wie das bei den tuszischen Bischöfen im allgemeinen nicht der Fall ist.
Bei keinem tuszischen Bischöfe finde ich Verleihungen der Grafschaft in
früherer ZeiL Beim Bischöfe von Vol terra fanden wir allerdings ausge-
dehntere Befugnisse; aber die Grafschaft soll ihm erst Friedrich I übertragen
haben ^®; K. Heinrich verleiht ihm 1186: De toto etlani episcopatu et co-
nütatu Vulterrano omvem. iurisdkti onoin et qu^eunque repalia ad ins
vostnim pertinent^^; er nahm dann aber auch sichtlich eine Ausnahnisstel-
lung unter den tuszischen Bischöfen ein^^, von welchen auch in dieser Zeit
ausserdem nur noch dem Bischöfe von Luna, wenn wir denselben überhaupt
hieherziehen dürfen, die Grafschaft in seinem Bisthume zustand. ^ *
Im übrigen Mittelitalien finde ich nur den Bischof von As coli, welchem
1056 die Grafschaft verliehen und später mehrfach bestätigt mrd^^; belehnt
noch 1 209 der Kaiser den Bischof cum comitatii et umversie eins pertinen-
tüs, ciim omni honore et iurisdiefiotie, excepto inhperiali^\ so sollte man
daraus auch auf Exemtion von der Mark schliessen. Doch wird 1210 und
1213 der Komitat ausdrücklich als zur Mark Ancona gehörig bezeichnet 2*,
dann 1 232 vom Pabste dem Bischöfe gegen einen jährlichen Zins überlassen. ^^
In der Romagna waren schon durch die Verleihungen aller einzelnen Graf-
schaften an Ravenna Verleihungen an die Bischöfe ausgeschlossen; finden wir
später bei einzelnen Bischöfen gräfliche Befugnisse wenigstens auf den eigenen
Besitzungen^^ so können dieselben vom Erzbisc^hofe verliehen oder beim Sin-
ken seiner Macht usurpirt sein, wie der Bischof von Imola ja sogar die ganze
Grafschaft, freilich erfolglos, an sich zu bringen suchte. ^^ Jedenfalls gelang
es den Bischöfen Mittelitaliens nur ganz ausnahmsweise, zur Grafschaft zu
gelangen, was doch zweifellos in der grössern Geschlossenheit der dortigen
Marken seinen Grund haben wird.
136. — Auch bezüglich der städtischen Entwicklung ist die besondere
Stellung der mittelitalienischen Städte zur Mark zu beachten.
Erscheint in Oberitalien mit dem Ei^werbe der Grafschaftsrechte die städtische
18. Vgl. $134d. 12. 14. MiuarelU Ann. 2, 277. 15. Mittarelli Ann. 3, 330. 16. Rena
e Camici 5d, 60. Antiq. It. 4, 579. 17. 1281 : Böhmer Acta 703. 18. Vgl. Hegel
2, 7J). 19. Umi Mon. 1, 470. 20. Vgl. § 120 n. 13. 21. 1183. 93: üghelli 1, 848.
Antiq. lt. 4, 47G. 22. Uglielli 1, 448. 452. 457. 28. Ughelli 1, 462. 24. Vgl.
i 138 n. 4. 25. Antiq. lt. 2, 745. 2Ö. Vgl. § 134 n. 12; § 126 n. 7. 27. Vgl.
S 125 n. 1.
256 Markgraf Schaft.
Selbstständigkeit vollendet, so waren hier nicht blos die gräflichen, sondern
auch die markgräflichen Befugnisse zu beseitigen. Wie ausgedehnt diese ins-
besondere in Tuszien gewesen sein müssen, zeigen wohl am deutlichsten die
Gnadenbriefe, welche K. Heinrich IV 1081, als er nach Besiegung der Mark-
gräfin Mathilde Tuszien zur Verfugung hatte, an Pisa und Lucca verlieh. ^
Danach muss die markgräfliche Grewalt über die Städte unter dem Hause Ca-
nossa sich den Befugnissen früherer Markgrafen gegenüber wesentlich gestei-
gert haben; es handelt sich bei diesen Privilegien sichtlich weniger um die
Anerkennung einer von den Städten schon erreichten Unabhängigkeit, als um
die Zurückführung der markgräflichen Rechte auf das frühere Mass. Nach
der Urkunde für Pisa werden wiederholt die Leistungen der Stadt auf das
Mass zurückgeführt, quomodo fuit consuetudo tempore IJgonis marchionls ;
durch eidliche Aussage der ältesten Leute soll das festgestellt werden; für
Lucca heisst es : Consuetudinea etlam perversaa a tempore Bonifatä mar-
chionls duriter eisdem impositas omnino interdicimus et ne tdterivs ßant
preciphmis,^ Wenn noch ausdrücklich verbrieft werden muss, dass die Stadt
ihrer Mauern nicht beraubt, Mädchen und Wittwen nicht gegen ihren Willen
verheirathet werden sollen, wenn neben einigen prozessualischen Vorrechten
doch vorzugsweise nur Behandlung nach dem Gesetze, Hintanhaltung von
Willkür zugesagt wird, so muss die Abhängigkeit auch der mächtigsten Städte
doch noch eine sehr grosse gewesen sein. Es ist denn auch jetzt weder von
Befreiung von der raarkgräflichen, noch von der gräflichen Gewalt die Rede,
wenn auch in beiden Richtungen Pisa gewisse Begünstigungen zugestanden
werden. Die Gerichtsbarkeit zu Pisa hatte bisher, soweit die Markgräfin sie
nicht selbst übte, ein markgräflicher Viceeomes^; es handelt sich wohl um
dieselbe Gewalt, wenn der König jetzt zusichert: Castaldione^n vd dliqu^m
nostrum mdasttm in siiprascripta civitate vel comitatu eoriim ad placitum
faciendum eis superesse non sinemus de alio comitatu. Bezüglich der Mark
aber, welche der König als erledigt betrachtete, will der König bei einer neuen
Verleihung die Zustimmung der Stadt einholen: Nee marchionem aliquem in
Tnsdam mittemus sine laudatione hominvm duodedm electorum^ in col-
loquio facto sonantibus campanis.
In der nächstfolgenden Zeit scheint sich dann eine grössere Selbststän-
digkeit der mächtigern Städte rasch entwickelt zu haben, die gräfliche Gewalt
durchweg an die städtischen Behörden übergegangen, die markgräfliche wenig-
136. — 1. Antiq. It. 4, 19. Arch. storico 10 b, 3. 2, Stumpf Reg. nr. 2834 erklart
die Stelle für Interpolation; sie fehlt allerdings in einem datirten Abdrucke (Stumpf
nr. 2833), wftbrend der mir rorliegende undatirte auch durch den 1081 nicht zulässigen
Titel Henrieus quartut Rom. imperaior aug, Terdftchtig wird. Vielleicht handdt es sich
hier um eine Erneuerung Heinrichs Y, deren Vorhandensein freilich unabhängig erwähnt
wird; Ygl. Arcli. storico 10, 25. 28; noch 1209 hat K. Otto die Urkunde in dieser Fas-
sung erneuert; Mem. di Lucca 1, 204. Die Bestimmung stimmt so sehr mit den Zeit«
Terhfiltnissen und dem Privilege für Pisa , für spätere Interpolation fehlte so sehr jed«
Veranlassung, dass sie doch wohl nur unter Heinrich IV oder spätestens, was für unsere
nächsten Zwecke keinen wesentlichen Unterschied begründet, unter Heinrich V entetaa»
den sein kann. 8. 1077: Antiq. It. 3, 1095.
Mittelitalienische f^t&dt^. J257
Rtenft thatsächlich von immer geringerer Bedeutung geworden zu sein. Aber
formell beseitigt Waren diese nirgends. Vom Markgrafen Konrad erbittet sich
Lucca 1120 nur die Bestätigung der früher von Kaisern und Markgrafen ver-
liehenen Privilegien.** Noch 1160 verlangte und erhielt Herzog Weif den
Treuschwm* der tuszischen Städte. * Waren aber zweifellos die markgräffichen
Rechte über die Städte thatsächlich beseitigt oder an die Stadtbehörden über-
gegangen, so liess sich nun hier das Verhältniss der Städte zur Mark ent-
sprechend ordnen, wie das der lombardischen Städte zum Reich, indem die
Hoheitsrechte des Markgrafen anerkannt, von diesem aber gegen eine Abfin-
dung der Stadt überlassen wurden. Auf solcher Grundlage erfolgte 1160 ein
Abkommen mit Lucca; Herzog Weif überliess der Stadt omne hin, actioneni,
iurisdictionem, et omrips refi, qit-ae quoquomodo mihi pertinent vel ad hift
marchiae pertinere vtdentur vel ad ins quondam comitissae Mathildis vel
quondain comitis Ugolini pertinnernnt^ in der Stadt selbst und einem Um-
kreise von fiinf Miglien, wofür ihm die Stadt jährlich tausend Solidi zahlen
soll, obwohl, me er bemerkt, ihm jene Rechte über das Doppelte tragen
würden. ^
137. — Damals möchten fiir den mit Tuszien, Spoleto, Sardinien und
dem Gute der Mathilde belehnten Herzog Weif noch immer die Grundlagen
filr Herstellung einer kräftigen, wenn auch grosse Selbstständigkeit der Städte
zulassenden Fürstengewalt vorhanden gewesen sein. Aber auch abgesehen
davon, dass dauernde Anwesenheit im Lande die unumgängliche Vorbedingung
dazu gewesen wäre, ist nicht zu verkennen, dass die kaiserliche Politik dem
aufs bestimmteste entgegenwirkte; es zeigt sich deutlich ein Streben nach
Schwächung der markgräflichen Gewalt zu Gunsten des Reichs.
Mag die Hinneigung des Herzogs zur päbstlichen Partei darauf einigen Ein-
fluss geübt haben, so lag es bei der überaus günstigen Stellung des Kaisers in
Oberitalien nach dem Falle Mailands doch an und für sich sehr nahe, die be-
absichtigte unmittelbare Verwaltung Italiens fiir das Reich auch in Mittel-
italien möglichst durchzuführen oder, so weit den Städten ihre Selbstständigkeit
zu belassen war, dieselben wenigstens unmittelbar dem Reiche zu unterstellen
und so dem Wiederaufkonnnen einer Fürstengewalt vorzubeugen, deren Ge-
fährlichkeit für das Reich zur Zeit der Mathilde so bestimmt hervorgetreten
war. Träger dieser Politik, welche unter einfacher Nichtberücksichtigung der
Rechte des Lehensfürsten , dagegen mit anfanglich grosser Schonung der
städtischen Interessen Mittelitalien möglichst miter unmittelbare Verwaltung
des Reichs zu bringen suchte, war zweifellos Erzbischof Reinald von Köln.
Sein Werk war wohl schon das Abkommen mit Pisa 1162, durch welches der
Stadt einfach alle Hoheitsrechte, und zwar ausdrücklich auch die der Mark
überlassen wurden ^ ; und vergessen hat man dabei auf die entgegenstehenden
Rechte des Herzogs nicht, da den Pisanern ausdrücklich zugesichert wird : Et
»i de feiulo, qnod vohis (hnpei^ator) dat et concedity lite^n et molestiain a
4« Arch. fttorico 4b, 5. 5« Ann. PiRanl. Mon. Genn. 19, 245. 6. Mem. di LüCCa 1, 174.
137. - 1. Vgl. S 124 n. 2.
FUkcr Forachungtn. 17
/■
•4
258 Markgrafsehaft.
Gudfone vel eins ßÜo i*el eorum succestsare vel ah aliqua persona pro eis
habueritis, vos et vestram civitateui hide adiuvahit per bottam fitUm tisqae
ad finem factum; noch einfacher heisst es 1165 bei Verieihnng der Insel
Sardinien, einem der Lehen Welfs, an die Pisaner: £t si quam dationem
alicui civitati aut duci Guelfoni vel aUi inde fecimaSy aut alicm per-
sonaej cui nos dedissemus, eam nunc rei'ocamus.^ Bei seiner ersten L^a-
tion in Ta!^zien 1162 trifift dann Reinald ein Abkommen mit Lucca, wonach
diesem aUe Regalien gegen jährliche Zahlung von vierhondert Pfund über-
lassen werden, aber nur für sechs Jahre, nach deren Verlauf dieselben dem
Kaiser zu resigniren sind; von Rechten des Herzogs ist kerne Rede mit Aus-
nahme einer sehr bedenklich gefassten Beziehung auf das früher erwähnte
Uebereinkommen von 1160: JSt si d. imperatori placuerifj quod Lucani
solvant duci solides ntHlcy quos conveneruntj tanto minus d. imperatori
de praedicta pecunia usque ad praedictum terminum solvere debent; alias
secundum praedictum ordinem totam solvere debent.^ Im folgenden Jahre
bestimmt er dann, um die Anhänglichkeit der Stadt Pistoja an das Reidi zu
belohnen, ut nullus unquam dxix vel marchio aut comes — se de civitate
illa — audeat intromittere, — sed soKd, imperatori eiusque nuntiis et äi>,
quibus ipse preceperitj teneatur servire, quoniam est et specialiter se esse
recognoscit de dofninicatu imperii.* Nicht anders ging er damab im Her-
zogthume Spoleto vor; in der kaiserlichen Bestätigung der von ihm mit der
Stadt Gubbio getroffenen Uebereinkunfl heisst es: neque duci neque nun*-
chioni alicui et nuUi tinquam persone magne vel parve in aliquo respon-
de<mt, nisi legitime; insuper neque in fodro neque in collecta neque in
aliquo cuiquam respondeanty nisi tantum nobis vel generali nostro miiiWo,
qiti iurisdictionem ad hoc habetj während die Gerichtsbarkeit den Konsuln
unter Mitwirkung eines Reichsboten zugestanden wird ; ein ganz entsprechendes
Uebereinkommen muss Remald damals mit Citta di Castello getroffen haben. ^
Gleichzeitig bringt er geistliche und weltliche Grosse unmittelbar ans Reich.
So 1163 die Abtei Borgo S. Sepolcro, indem er vor sich erweisen lässt, dass
dieselbe von Rechtswegen nur dem Reiche unterworfen sein solle. ^ DieGrafeu
ndebrandeschi, und wohl auch die Guidi, erhalten 1164 alle Hoheitsrechte
auf ihren Besitzungen unter Vorbehalt nur der Rechte des Reichs. • Wo aber
die Hoheitsrechte gegenüber den Städten behauptet wurden, da finden wir sie
von nun ab durch deutsche Reichsbeamte verwaltet; können wir zuerst 1163
solche deutsche Grafen und Reichsboten zu S. AGniato und Siena nachweisen,
später in vielen tuszischen Grafschaften, worauf wir zurüdÜLomnien, so ist
wohl kein Zweifel, dass es sich um eine Einrichtung Reinaids handelt, der
damit die Reorganisation des Landes zum Abschlüsse brachte; nicht ohne
Grund sagen die Pisaner Annalen von seiner damaligen Thätigkeit: Xullus
IST.—] 2. Dal Borgo 40. 8. Mem. di I^cca 1, 186. Vgl. S 136 n. 6. 4. Zacharia
Anecd. 234. 5. Böhmer Acta 109. 191. 6. Miturelli Ann. 4, 6. 10. 7. Vgl. S 129
n. 8. Ist für die Ghiidi kein gleichzeitiges Pririleg rorhanden. so sveifle ich bei der w5it-
Heben Uebereinstimmang ihrer spätem PriTÜegien mit dem für lldebrand 1 164 nicht, dass
sie aof ein gleichzeitiges zurückgehen.
Ifleich und Mark^prafRcbalt in XCittelitalieii. 25d
enim marchio et nullit^ nuntins imperii fuit, qiu tarn honorißce civitatee
Italie tinb Utaret et Romano subkei'et impeiHO,^ Währeüd Maikgrafschaft
und Herzogthum als Ganzes dem Naiiien nach den Weifen blieben, wuide die
Gewalt über alle einzelnen Theile ihnen entzogen und unmittelbar an das
Reich gebracht. Der alte Weif Hess wohl den Sohn zur Verwaltung der ita-
lienischen Lelien zurück; sagt der Weingartner Mönch von diesem: MlUtihus
imperatoris , qid eo tempore ciHtatihus Italie preerant, quotiescunqu^
fines 8U0S iniuata oppressione itivadere temptaverant^ omnimodis se op^
poauit et oh hoc Imperatoris offensam tionnunquam iihcm^^Ht, populärem
autem favorem eo magis sihi accumidans omnium civitatum in ae pro^
vocavit affectum^, so ist da ein Gegensatz gegen die kaiserliche Politik an-
gedeutet, der es um so näher legen musste, die weifische Gewalt in Mittel-
italien nicht erstarken zu lassen; übi*igens war auch er, als Reinald 1163 in
Tuszien und Spoleto schaltete, in Deutschland*^, in Mittelitalien wird er nie
erwähnt; nur da, wo die Weifen in den Pogegenden eigene Besitzungen hatten,
scheinen sie noch thatsächliche Gewalt geübt zu haben. Als der alte Weif
1169 dem Kaiser seine italienischen Reichslehen zurückgab, verzichtete er nur
auf eine Stellung, mit weldier wirkliche Gewalt schon längst nidit mehr ver-
bunden war, ein Verzicht, der dennoch für den Kaiser immerhin von einigem
Werthe sein mochte, insofern er nun ungehindeiter die Verwaltung des Landes
auch bezüglich der Gesammtsprengel nach eigenen) Ermessen ordnen konnte.
188. — Den in späterer staufischer Zeit vom Kaiser über Tus-
zien, Spoleto, Ancona, Romagna gesetzten Herzogen, Markgrafen und Grafen
gegenüber, auf welche wir genauer zurückkommen, fehlte ein entsprechender
Grund, ihre Gewalt durch Exemtionen zu schwächen. Wohl finden sich noch
Beispiele. So sagt der Kaiser 1177 von dem Oite Monte S. Vito zwischen
Sinigaglia und Ancona: Montem s. Viti — per nostram auctoritatem a po^
teatate Anconitanae marchia£ exciplmus, ita ut nee Conrado, qui in prae^
aentiaimm eidem praeest marchiaey nee post ipsum cuiquam eius succes"
sorum — debeat — aliquod servitutis obsequiuni aut nullum subiectionit
respectum, sed — Über et absoliUus a dotmmo marchiae soll imperio ser^
viat, et sie in speciali iurisdictione sub imperio semper consistdt, %U nee
de nostra manu nee aliculus successorum nostrorum unquum sie imperio
aUenetur, ut vlli infeiuori potestati dominium super ipsujn locxtm — con-
eedatur* Auf städtische Selbstständigkeit ist es dabei in keiner Weise abge-
sehen; der Ort wii*d einfach durch den kaiserlichen Vicecomes verwaltet. Aber
es werden ihm weiter Wochenmarkt und JaJirmai'kt mit besondern Vergün-
stigungen verliehen ; es wird jedem erlaubt, sich dort niederzulassen, und um
dazu anzulocken, solchen dreyährige Abgabenfreiheit bewilligt. Eine ähnliche
Stellung scheint Matelica gehabt zu haben. * Es erinnert das durchaus an die
staufischen Städtegründungen in Deutschland unter Befreiung von der Vogtei;
8. Mon. Germ. 19. 249. 9. Hess Atoti. Guelf. .19. 10. fir kehrt 1 163 finde Oct. tnit
deui Kaiser aus Devtschland zurück und ist auch 1164 in Deutüchland. Vgl. Stalin 2, 277.
138. - ]• Böhmer Acta 128. 213.
17*
260 Markgrafschaft.
woniger politische, als wirthscliaftlicbe Gesicht^spunkte sind da massgebend;
lun dem Reiche gehörige Orte und damit die kaiserlichen Einkünfte ans den-
selben 2X1 beben, werden sie von allen Verpflichtungen, ausser denen gegen das
Reich, befreit
Wo dagegen machtigem Städten die gräfliche Grewalt überlassen war,
da l>ot nun gerade die Markgrafschait das Mittel, sie dennoch einer ständigen
Verwaltung durch Reichsbearote zu unterwerfen. Wie zur Zeit W^rffs auf
'Lockerung, so scheint jetzt die kaiserliche Politik auf Stärkung der mark-
gräflichen Gewalt zu Gunsten des Reichs bedacht gewesen zu sein.
Befreimigen mächtigerer Städte von derselben sind mir in dieser Zeit nicht
mehr aufgefallen; selbst die Verleihungen der gräflichen Rechte an dieselben
miirden l>eschränkter^, dem Reiche aasgedehntere Rechte vorbehalten. Wo
die markgrafliche Gewalt sich schon stärker zersetzt hatte, liess sie sich her-
stellen durch UeWrlassung der verschiedensten, dem Reiche vorbehaitenen
inJer von demselben wieder in Anspruch genommenen Hoheitsrechte. Es wird
nidit zu l^eziK'eifeln sein, dass in den spätem Zeiten Friedrichs 1 und unter
Heinrich VI von wenigen Ausnahmen abgesehen, auch die Städte ^ttel-
Italiens, welche Stadt und Grafschaft selbst verwalteten, doch den Markgrafen
untt^rworfen waren, deren Gewalt eine sehr ausgedehnte gewesen zu sein
scheint. Dem Herzoge von ^^leto scheinen za Temi die Einkünfte aus der
Strafgerichtsbai'keit zuzustehen^; Pri\'ilegien für Spoleto und Gubbio werden
vom Kaiser aufsein Einschreiten gegel»en^: dem Markgrafen Markwakl müssen
die von Ravenna 1195 Treue schworen, jfictt^i alii lumunes dt Roa^ania
f<T<*rmiU die dem Reiche zustechenden Regalien in der Stadt und ihrem Be-
zirke werden ihm vorl »ehalten, zu Cenia steht ihm der dritte Theil von allen
Einkünftt^n zu. ^ Hestimmt<>r noch ei^iU sich die Abhängigkeit aller Städte
aus dem Zustande, welchen wir nach der Besitznahme der Reichslande Spoleto
«nd Ancona durch den Pabst finden. Dass die neue Herrsdiait wenigstens
anfangs nicht mehr in Anspnich nahm, als die frühere, ist von vombercän an-
Kunehmen; der Palast l»otont wohl ausdrücklich, dass er weniger verlange, als
die frühem (ri^^-althalier, AWr die Befugnisse dieser werden doch durchaus
als massgi4tond Ix'trachtet für das, was der Pabst und seine Rektoren in An-
spnich nehmen; so wird noch 1221 erwähnt, die Städte des Herzogthums
hätten die Regalien zurücigestellt, fii^uf ^ vnqv4tm hahti-it aliqiw tempore
dare vfhe^norie dfor Conr€fdu^: selbst Spoleto habe sich dazu verstanden, ob-
wohl es sich anfangs weigerte., weil der Herzog nicht rechtmässiger Besitzer
gewesen sei^ Dann aber ergibt sich, dass der Bestand des Herzogthums, wie
es Ton Conrad an die Kirche übergeben wurde, alle Städte dessdben, auch
mit Einschluss von Perugia, CStta di Oastdlo und Gubl^io umfasste% wie sich
das aud) für die Mark nicht blos ans den auf die Besitzergrafiang bezfigticlien
pal)stlichen Schreiben^ sondern auch aus den spätem, alle Städte als Zubehör
S»V|^S138. t. Brauner Acu OOf: 4^ ü^ulli 1, 1261. Svd finfob. 124.
4. IM. C Hnmnd 2. 1S<«. ;. Iimor. £n». 1. 1 . «p. 86. S5€. S. lam.
ja. Sr U. £2. 5S.
Mittelitalien. Lombardei. 261
aufzählenden Lehnbriefen ergibt.^ Diese Städte hatten allerdings Selbstver-
waltung durch Konsuln, welche ihnen auch vom Pabste durchweg bestätigt
wird**', doch ohne bestimmtere Betonung der freien Wahl, während wenig-
stens Citta di Gastello einen Rektor entlassen muss, weil er ohne Zustimmung
des Pabstes gewählt war. * * Wenn aber als Verpflichtungen der Stadt« der
Treuschwnr, Parlament, Heerfahrt auf eigene Kosten, Anerkennung der Appel-
lationen, Verpflegung des Pabstes und seiner Beamten, ein bedeutender jähr-
licher Zins als Abfindung oder eine Steuer von jedem Rauchfang .erwähnt
werden unter der Bemerkung, dass d^n frühem Grewalthabem mehr geleistet
sei*^ so ergibt sich wohl, dass die Selbstregierung eine grosse Abhängigkeit
von der Mark nicht ausschloss. Weiter aber müssen fast alle Burgen und eine
grosse Menge sonstiger Besitzungen unmittelbar in den Händen der Reichs-
beamten gewesen sein nach dem Umfange dessen, was jetzt vom Pabste als
zum Demanium gehörig von den Städten, welche sich desselben bemächtigt
hatten, zurückgefordert wird. * ^ Wir werden dann bei spätem Untersuchungen
sehen, wie auch weiterhin die grossen markgräflichen Sprengel die Grandla^e
für die Verwaltung Mittelitaliens bildeten.
139. — Haben wir so in Mittelitalien noch in der staufischen Zeit in der
Markgrafschaft einen sehr wirksamen Bestandtheil der Reichsverfassung zu
sehen, so hat dieselbe in Oberitalien jede Bedeutung verloren. Was die Mark-
grafschaft in der Lombardei betrifft, so ist im Westen das frühere
Bestehen grösserer geschlossener Marken, wie der von Ivrea, von Genua,
nicht zu bezweifeln; und es wird darauf zurückzufuhren sein, wenn hier ein
Uebergang der Hoheitsrechte auf Bischöfe und Städte weniger hervortritt,
dieselben noch in staufischer Zeit überwiegend in den Händen zahlreicher
markgräflicher Geschlechter sind. Aber von einem grossem geschlossenen
Sprengel ist da nicht mehr die Rede. Ohne dem näher nachzugehen \ werden
hier Theilungen vorzüglich die ZerspKtterung der Mark bewirkt haben; ähnlich,
wie bei der Grafschaft, war hier in der staufischen Zeit der thatsächliohe
Besitz eines Geschlechtes auch die Grundlage ftir die markgräfliche Grewalt
desselben. Leiht der Kaiser dem Markgrafen von Caireto 1167 marchianh
Guülonis quondam comitis, so weist schon das Fehlen einer territorialen
Bezeichnung darauf hin.^ Leiht er 1164 dem Markgrafen von Malaspina
9. Vgl. S 133 n. 4. 10. Inn. Epp. I. 1. ep. 375. 426. 11. Inn. Epp. 1. 2. ep. 78. 306.
12. Inn. Epp. 2, 33. 3, 28. 29. Böhmer Acta 618. la. Inn. Epp. 1. 1. ep. 88; 1. 3. ep.
51. 52. 53; HniUard 2, 129.
139. — 1« Die Terwickelte and für unsere sonstigen Zwecke unwichtige Gestaltung
der Mark im westlichen Oberitalien habe ich überhaupt nicht n&her beachtet; mOglich, dass
eine genauere Untersuchung da zu andern Ergebnissen führen würde. 2. Antiq. It. 1,317.
Vgl. auch Pabst bei Hirsch Heinrich ü, 2, 358, der aber doch wohl zu weit gehen dürfte«
wenn er nach den Urkunden Mon. patr, Ch. 1, 217. 345 schon für das zehnte Jahrhundert
auf lediglich durch den Besitz der einzelnen Person bestimmte, von jeder andern Amts-
gewalt befreite Hoheitsgebiete schliesst; dass unter den zu den Besitzungen gehörige^
publicae functiones ohne ausdrückliche Bezeichnung auch die markgrSflichen und gräflichen
Befugnisse zu Torsteben sein^ ist mir bei der sonst üblichen Betonung dieser durchaus un-
wahrscheinlich.
r*Ä mffrfktHMi* i-^r*i»Htf^ i»öifrv9^^r*. -> ■►'*aprii nire m^xksx^S^^ikeXk ^^"^^
fciQSf'^ im Ff 4Ji*< «ier Ocrjertiiyrr bot fin Hks) ac «i^ sek'jcnaiMi «€in karn da
au'K^i dF- -*t*oc4*di^ Uckr »>Hi HttriLsraflirfaii^ Rpriite *Wi oU; r*jo «iner ge-
«•.-y^/^-^-neTi 3fark I«t ci::ht mehr die üed^; wa.« thatÄä^rUKti fint«r der Hohek
40sf Madt aaod. da<^ wurde «^ben ^j r-ohl ak d^ven ^fark^ralschaft h<fiaL4itH;
11dl l^-^tid^t ihr ^r Kai«^ W mtitnrkiam et c^mtitmhtm.* Markzräftrbe
ood fgnfM^ H«j^i€tt falleo hier einfadi zzuamm^; die Ah^toliiiiz hat ^:fa
^isz %'erwLviit; nwt da« r^n^hnäsci^^ere Vtxkoaunefi des 3Iark£raiennteis er-
iooert an ihr frohere« Wjrhanden^^iiL
140. — För die Hau|itiiia*^«e der Ivjinhiarciei i>t mir aii^A in früherer
Zeit der Bestand eiii#T der mark^flich«^ entsprechenden t jewah, iosbe^oo*
6ßif^ der angeblichen Mark Mailand, dorrhaas unvahrs'.'heiBbck.
Alierdine^ belehnt K. Friedri':h 1 184 denO*:»izo vun Este d^ tMarrkia Gemf^ae
ft d^ Ui^irrhia M^diol/rni W #//» ottmi «>. q»tod ttiarckio Azzo hab^it et
tennit ab i/np^rio. ita nt jffiftradiirttas marrhio h»ü»rnt *t t^H€aif% pra^dictr^
iffißtraiorf ad ret'ttfm f^ndifm.^ Die unmittelbare ZusaiiHueiisteDimg mit
der Mark Genua legt aJlerding«: den fredankf-n nahe, e< handle sich hier uro
einen ijnifa^<^nden markgri fliehen« an Mafland anknöpfenden Sprenget der
die Ln<J(e zwischen den westlichen Marken und der Mark Verona gefüllt bitte.
Man mag damals an dergleichen geda/^t hahien, S4> wenig auf einen thatsäch-
liehen Erfuig einer Hervorziehung alter Bettignisse za rechnen war, bezögUch
deren sch<rfi das Zarnckgehen auf Azzo erkennen lasst, wie man sidi bewnsst
mar, da&s seit einem Jahrhunderte von Uebong der verliehenen Rechte nicht
mehr die Rede gewesen war. Nach S4> langer Zeit konnte man sieh aber auch
recht wohl öl/er die Tragweite der alten Befugnisse taaschen. Markgrafliche
Befugnisse der Estenser in der Mark Genua sind in früherer Zeit nicht zu be-
zweifeln; sie sitzen hier nur als Markgrafen bezeichnet za Geridite.^ Nun
sitzt allerding^«^ auch Markgraf Hugo 1021, Markgraf Azzo 1028, 1033 nnd
1045 zu Mailand zu Gerichte; aber jedesmal mit der ausdrücklichen Bexeidi-
nung marchto et conies comitatus Utius Mediolanensis^ ; nichts nothigt zur
Annahme, dass der Markgraf hier als solcher thätig war; der Zusatz scheint
das eher auszuschliessen ; wir finden ihn auch bei Pfalzgrafen in der Regel
L— ] S. Anticb. Z%t. 1, ]61. 4. Ottoboni Annales. Mob. Genn. la 105. Vgl UK
ior. Gen. ], 370.
IM. - 1. Anticb. Est. 1. 36. t. 994. 1039: Anticb. Est. 1, 134. Mon. patr.
Cb. 1, 527. Dabin gebj^rt aacb wobl das Placitam des Markgrafen nnd Plaligrafen Otberi
#78, anwehein^^d in der Gej^end ron Bobbio (Anticb. Est. 149), da er naeb spiler sn Erör^
ümdem hier nicht ah Pfalzgraf thltig sein kann. S. Giolini 3, 510. .Anticb. Est. 37.
Antiq. It. 4, 9. Die Urkk. 1028 and 1033, ron welchen Anticb. Est nor der Eingang mit>
getbeilt i^t, erklärt Maratori allerdings für unecht oder rerdichtig; aber bei der üeberein-
ft'mmnng mit den andern, zweifello«^ echten Urkunden werden mindestens echte Vorlaftn
«Bzonehmen i^ein.
Angebliche Mark Mailand. Markgrafentitel der Canobsa. 263
gerade dann angewandt, wenn sie nicht als solche, sundern als Grafen zu
Gerichte sitzen. Was Landulf^, aber auch spätere an und für sich weniger
zuverlässige Geschichtschreiber ^ über die frühere Gewalt derEstenser zu Mai-
land melden, steht der Annahme, sie seien einfach Grafen von Mailand ge-
wesen, nicht im Wege. Allerdings werden sie hier als IJiicea bezeichnet, und
bis in spätere Zeiten findet sich eine Gurtia duci8 in Mailand.® Aber diese
Bezeichnung geht zweifellos auf altlongobardische Zeiten zurück; schon im
neunten Jahrhunderte werden die Gerichtssitzungen in der Regel in curte du-*
catua gehalten''; und wie sich hier der Ausdruck durch Jahrhunderte hielt, so
mag man im Volksmunde den an die Stelle des longobardischen Dux getretenen
(irafen nach wie vor als Herzog bezeichnet haben. ^ Der amtliche Sprachge-
brauch aber kennt so wenig einen Herzog, als einen Markgrafen von Mailand ;
ist die Curtis ducis der Gerichtsort, so ist es doch immer, vom Reichsgerichte
abgesehen, ein Comes von Mailand, der dort zu Gerichte sitzt; fiir eine Zwi-
schenstufe zwischen dem Gerichte des Reichs und dem des Grafen fehlt jedes
Zeugniss. Denn wenn man 1184, nach mehr als einem Jahrhunderte, annahm,
Azzo habe eine Markgrafschafl Mailand besessen, wie das die dort vom Mark-
grafen geübten gräflichen Befugnisse nahe legten, so wird man das nicht in
Rechnung bringen dürfen.
141. — Was von Mailand gesagt wurde, gilt auch von der übrigen
Lombardei im engern Sinne. So weit nicht vom Könige, Pfalzgrafen oder
Königsboten Reichsgericht gehalten wird, finden wir nur gräfliche Placita; eine
der raarkgräflichen entsprechende Grerichtsgewalt tritt nirgends hervor. Wohl
fiihren vereinzelt Grafen den Markgrafentitel. Etwa weil sie, wie die
Estenser, anderweitig markgräfliche Befugnisse hatten. Oder der Titel wurde
auch fortgeführt, weil ein Vorfahr Markgraf gewesen war. * Und war das nicht
etwa der Fall bei den Markgrafen aus dem Hause Canossa, bei welchen
wir schon vor der Erwerbung von Tuszien den Titel finden, so mag die Ver-
einigung einer grössern Anzahl von Grafschaften, der von Brescia, Modena,
Reggio, Mantua und Ferrara, in einer Hand Veranlassung zur Annahme eines
4. Mon. Germ. 10, 62. 5. Vgl. Antich. Est 1, 38. «. Vgl. Vicende di Milano 270.
7. 865. 892. 901 : Fumagalli 375. 522. Antiq. It. 1, 717. 8. Bei Landulf; dem einzig
gewichtigen Zeugen, kommt hinzu, da^s er sichtlich oft die mächtigern weltlichen Grossen
schlechtweg als Duces bezeichnet, ohne dadurch eine bestimmtere staatsrechtliche Stellung
andeuten zu wollen. Für spätere Geschichtschreiber konnte schon die Cnrtis ducis hinrei-
chende Veranlassung sein, die alten Grafen als Herzoge zu bezeichnen.
141. — 1* Dafür geben auch in Mittelitalien ein auffallendes Beispiel die Mark-
grafen, welche ohne landschaftliche Bezeichnung im zwölften Jahrhunderte in der Gegend
Ton Arezzo oft genannt werden; z. B. 1163. 74: Antiq. It. 4, 573. Mittarelli Ann. 4, 6. 46:
wohl dieselben, deren Besitzungen 1186 ron der Hoheit ron Perugia befreit werden; BOh-
mer Acta 155; Tgl. auch die unechte ürk. Acta 104. Ihr Titel beruht zweifellos auf Ab-
stammung von Rainer, Markgrafen TonTosciina 1016 bis 1027. Vgl. Mem. di Lucca 1, 224.
Ebenso werden wir sehen, dass die Nachkommen der Werner, Markgrafen von Ancona, den
Titel fortführten. Dass der in Oberitalien so rerbreitete Titel in Mittelitalien so wenig ror-
kommt, hängt sicher mit der grOssem Geschlossenheit und Untheilbarkeit der dortigen
Marken zusammen.
2()4 Markgraf schuft.
volltönendem Titels gegeben haben. Aber die Gesanimtheit der in der Hand
des Markgrafen vereinigten Grafschaften wird dann so wenig als Markgraf-
schaft bezeichnet, als etwa in Deutschland die Grafschaften der Herzoge von
Zähringen und Meran als Herzogthum ; der Markgraf Thedald hält Gericht
als Graf der einzelnen Grafschaften; so 1001 als inarcMo et comes istiiis
Regensls comitatus, als m, et c. ipsitis comitatu Brescianense.'^ Es stimmt
damit, dass wir in solchen Grafschaften keinen dem Markgrafen untergeord-
neten Grafen finden; der Markgraf selbst ist Graf, der durch einen, gewiss
meistens nur amtsweise gesetzten Vicecomes, ebenso wie der Graf, vertreten
wird. »So zu Mailand; so finden wir als Vicecomes von Mantua einen Unfreien
des Markgrafen Bonifaz^; kaum anders dürfte die Stellung des Uhei^tus co-
mes Fei^arle^isia aufzufassen sein, der 1067 als Bote des Herzogs Gottfrid
ein Urtheil ausfuhrt und ex parte domini mei den Bann verhängt.'*
Auch sonst muss hier die durchgängige Nichterwähnung mark-
gräflicher Befugnisse auch in Fällen, wo sie beim Vorhandensein sol-
cher gewiss zu erwarten wäre, auffallen. Wird 1038 dem Bischöfe von Modena
die Gewalt zu richten, veluti in nostra aut niarchionum vel coniHum fivisset
presenti'a, verliehen und bestimmt, dass alle Einwohner ihre Streitsachen
nicht in presentia alienornm comitinn et inarchionum vel missorutn 7ios"
trorum entscheiden lassen sollen ^ so wird die Anfiihrung, wenn man ihr
überhaupt Gewicht beilegen will, nur durch besondere Beziehungen zu den
tuszischen Markgrafen zu erklären sein. Und ^-ird der Stadt Pavia 1164
Gerichtsgewalt zugesprochen, wie sie der Herzog in seinem Herzogthume, der
Markgraf in seiner Mark, der Graf in seiner Grafschaft hat*», so soll das
gewiss nur die unbedingte Ueberlassung der vollen Gerichtsbarkeit, ausser der
des Reichs, bezeichnen, es wird nicht darauf zu deuten sein, dass zu Pavia
selbst eine herzogliche oder markgräfliche Gewalt bestand oder bestanden
hatte, welche auf die Stadt zu übertragen war. Bei den zahlreichen Ueber-
tragungen der Grafschaften an die Bischöfe ist hier sonst nie von markgräf-
lichen Befugnissen, welche ausdrücklich beseitigt oder auf den Bischof über-
tragen würden, die Rede, obwohl, wie wir sehen werden, der Reichsgerichts-
barkeit dabei sehr häufig gedacht mrd; und auch anderweitig ist mir kein
Zeugniss bekannt geworden, das darauf schliessen Hesse, es habe hier eine
Zwischenstufe zwischen dem Reiche und der Grafschaft bestanden. Und es
141.—] 2« Antiq. It. 1, 408. Tiraboschi Non. 2, 134. Solche Bezeichnungen, welche in
Mittelitalien fehlen, kommen in Oberitalien allerdings auch wohl da ror, wo markgräf-
liche Befugnisse rermuthet werden sollten; so 1004 bei Markgrafen ron Savona: W, et
0. marehiones et eomites isthis comitatus Vadentis; San Quintino 1, 9. Doch mag es sich
auch da immerhin nur um den Titel des Markgrafen und die Befugnisse des Grafen
handeln. Vgl. übrigens S 139 n. 1. 8. Donizo. Mon. Germ. 14, 371. 4. Morbio 1, 73.
Nur wird freilich das Nichtrorkommen eines Grafen die Mark nicht ausschliessen ; auch
zu Genua, Pisa und sonst linden wir markgräfliche Vicecomites; es mochte der Mark-
graf gerade bedeutendere Grafschaften in seiner Hand behalten und dieselben selbst oder
durch untergeordnete Beamte Terwalten. So fehlt auch zu RaTenna und Cerria, nicht
aber sonst in der Romagna, ein dem Grafen entsprechender Beamter. Vgl. S 134 n. 14.
5. Antiq. It. 6\ 42. 6. Vgl. S 124 n. 5.
Fehlen der Markgrafschaft in der Lombardei. Mark Verona. 265
kann kaum auffallen, dass eine solche gerade in dem Landestheile fehlt, wo
das Königthum vorzugsweise seinen Sitz hatte, unmittelbarer und stätiger ein-
greifen konnte; die Lombardei würde danach in mancher Beziehung im italie-
nischen Reiche eine ähnliche Stellung einnehmen, wie Franken im deutschen.
142« — Jenes Fehlen von Zeugnissen fiir das Bestehen einer mailän-
dischen oder sonstigen lombardischen Mark gewannt noch an Bedeutung, wenn
wir damit die zahlreichen Nachrichten über die Markgrafschaft Verona
vergleichen. Für die Entstehung derselben sind wir auf die Angabe des Fort-
setzers Reginos beschränkt, dass K. Otto 952, als er Italien an Berengar
zurückgab, die Marken Verona und Aglei davon ausnahm und seinem Bruder
Heinrich, Herzog von Baiern, unterstellte. * War es dabei damals zunächst
auf eine Trennung vom Königreiche Italien abgesehen, so verlor die Massregel
in dieser Richtung ihre Bedeutung, seit die deutschen Könige selbst Könige
Italiens waren. Wurde die Mark aber später zweifellos wieder zu Italien ge-
zählt, so erhielt sich doch die Verbindung mit den benachbarten deutschen
Herzogssprengeln, und zwar, seit Kärnthen 976 von Baiern getrennt war,
zunächst mit diesem, so dass der jedesmalige Herzog von Kärnthen
offenbar als solcher zugleich Markgraf von Verona war, da trotz aller Wechsel
im Herzogthume die Mark nie an einen andern kommt. Der Umstand, dass
der Markgraf zugleich Herzog war, erklärt es, dass hier häufig von der her-
zoglichen statt oder neben der markgräflichen Gewalt die Rede ist, zumal
wenigstens in den Titeln eine Auffassung hervortritt, wonach die herzogliche
Grewalt als solche auch die Mark umfasst, von einem Herzoge der Mark die
Rede ist. So sitzen zu Verona zu Gerichte 993 : Uemricue ducß Bawarorum
seu Karentanornm atque iatius marchie Veronenslnm'^ ; 996 : Otto dux
iatins marchie^; 1013: Adalperio duoo iathis marchie*; während die spä-
teren gewöhnlich schlechtweg als Herzoge ohne nähere Angabe bezeichnet
werden. Auch fiir diese fehlen Zeugnisse f^r die Uebung ihrer markgräflichen
Befugnisse nicht. Herzog Weif sitzt 1050 zu Vicenza zu Gericht*; 1055
bestätigt der Kaiser dem Kloster S. Zeno zu Verona districtum duodecim
hominmn ha/remannorum^ quos WelpJto ghrioaua dux per investituram
contulit 8. Zenoni, — qui prlu^ ad nostrum districtum respiciehant *, wo
es sich also um Uebung von Amtsrechten zu handeln scheint Von Herzog
Liutold sind uns Gerichtssitzungen 1078 zu Verona'', 1085 zu Padua, 1089
zu Treviso^ bekannt. Dass der Titel selten erscheint erklärt sich genügend
daraus, dass die Markgrafen sich zunächst nach ihrem herzoglichen Haupt-
lande nennen. Aber vereinzelt heisst doch noch Herzog Heinrich von Kärnthen
in Kaiserurkunden 1111 zu Garda diix nostrae niarchide, 1116 zu Padua
Charentanae totiusque marchiae dux^, wie sie überhaupt gerade bei An-
wesenheit des Kaisers in der Mark vorzugsweise in dessen Umgebung sind.
Zeugnisse über die Uebung von Amtsbefugnissen liegen uns nicht mehr vor;
142. — 1. Mon. Germ. 1, 621. 2. De Dionisiis 176. 8. Beilagen. 4t. Antich.
Est. 1, 86. 5. Odorici 5, 63. 6« Ughelli 5, 763. 7. Kapitulararchir zu Veroiw
nach Wüsteofeld. 8. Dondi 4, 8. 9. 18. 9. BiancoUni Not. 1, 266. Dondi 4, 62.
266 Markgrafschaft.
die städtische Entwicklung dürfte fiir solche bald wenig Raum mehr gelassen
haben. Doch finden sich noch Zeugnisse, dass auf das Bestehen herzoglicher
oder markgräflicher Befugnisse Rücksicht genommen wird; zu Padua wird
1 ] 09 vorgesehen das placltare ante episcopum aut comitem mit dn^^eni vel
regein vel eorum missuin,^^; es ist auch wohl dahin zu ziehen, wenn die Kon-
suln von Verona 1 1 40 urtheilen aecundum — hngissimam et antiqidssimanh
consuetudinem regmn et diicum, inarchionuni aliorumque laicoruin prin-
cipum et clericorum, secundum Longobardam etiam legem, * *
143« — Um diese Zeit muss dann eine Trennung derMark vom
Ilerzogthume Kärnthen stattgefunden haben, sei es 1 022 beim Ueber-
gange dieses auf die Ortenburger, sei es bei einer andern Veranlassung; K.
Lothar wird damit seinen Schwiegersohn Heinrich belehnt haben, da dieser
1136 ducc Baiuvcmae et marchio Veronetisium heisst. * Verloren dann
unter K. Konrad die weifischen Herzoge ihre Reichslehen, so stand die Mark
dem Könige zur Verfugung und kam nun an die Markgrafen von Baden;
wie ich denke, dadurch, dass der König einen seiner getreuesten Anhänger,
den Markgrafen Hermann, für den möglicherweise zugleich alte zähringische
Ansprüche oder verwandtschaftliche Beziehungen zum Kämthner Herzogshause
ins Gewicht fielen \ mit der Mark belehnte. Er flihrt den Titel marchio Ve-
ronae zuerst 1151 Juni zu Regensburg in einer Kaiserurkunde - fiir ein vene-
tianisches Kloster, wo also der Gegenstand ein Hervorheben des Titels nahe
legt« ; es schliesst das nicht aus, dass derselbe ihm schon früher zukam, da er
denselben auch später nicht ausschliesslich fuhrt, sich bald Markgraf von
Verona, bald von Baden nennt. ^ Jedenfalls handelte es sich dabei nicht ledig-
lich um willkürliches Wiederaufgreifen des Titels eines von frühem Vorfahren
begleideten Amtes, wie das sonst wohl vorkommt.^ Denn es fehlt nicht an
142.—] 10. Dondi 5, 4. 11. Campaguola XVII. Vgl. auch S 129 n. 7.
143. — 1* In dem ungedruckten Privileg für Venedig 1136 Oct. 3, Reg. imp.
n. 2162. Bei den beiden einzigen andern Zeugenschaften Heinrichs dieser Zeit, 1136
Aug. 17 und 1137 Sept. 22, Orig. Guelf. 2, 533. 535, heisst er dta; Bav. «t marchio
Tutete. Aber das eine schliesst das andere nicht aus ; gerade in einer Urkunde für Ve-
nedig den Titel henrorzuheben lag sehr nahe; ftlr die Annahme einer Verwechslung^
scheint mir jeder Grund zu fehlen. 2. Vgl. StftUn 2, 304 n. 6. a. Vgl. StAlin 2,
325 ff. Wenn Wilhelm t. Tyrus ihn schon bei Gelegenheit des Kreuzzuges 1147 Mark-
grafen Ton Verona nennt, so ist darauf kaum Gewicht lu legen; die Verleihung mag
erst in den letzten Jahren K. Konrads erfolgt sein, als dieser den italienischen Ver-
hältnissen grossere Aufmerksamkeit zuwandte. 4« So sicher das der Fall ist, wenn
Zfthringer sich spAter Herzoge von KAmthen nennen, so unwahrscheinlich ist es mir,
dass der Markgrafientitel der jungem z&hringischen Linie überhaupt auf Verona zurück-
geht; Hermann, der jüngere Sohn Herzog Bertholds von Kiimthen, und seine Nach-
kommen, oft doch auch nur als Grafen bezeichnet (St&lin 2, 317. 318 zu 1087. 1090.
1102), werden den Titel willkürlich angenommen haben, um sich Ton Grafen geringerer
Herkunft za unterscheiden, wie Ähnliches auch sonst rorkommt. Die Mark Verona stand
damals in so engem Zusammenhange mit dem Herzogthume Kärnthen, dass eine Thei-
lung der Ansprüche oder auch nur der Titel unter die Söhne des entsetzten Herzogs in
der Weise, dass der Altere das Herzogthum, der jüngere die Mark beanspruchte, kaum
statthaft scheinen kann; heisst doch auch der Altere bei den Schriftstellern bald Marchio,
bald Dos. Vgl. StAlin 1, 550 n. 7. WAhrend weiter schon 1100 und 1112 der Titel
Verona $ Markgrafen Ton Baden. 267
Zeagnissen, dass er seine Befugnisse wirklich übte nnd dieselben auch im
Lande Anerkennung fanden. Zur Zeit des roncalischen Tages hält der Mark-
graf 1158 Nov. 18 sein pladtum fjenercUe zuPadua^ bestätigt auf Klage des
dortigen Bischofs eine frühere Entscheidung K. Heinrichs und ein Urtheil seiner
eigenen Beisitzer, wonach alle von Dienstleuten der Kirche veräusserten Lehen
dem Bischöfe zur Verfügung stehen.^ Wohl gleichfalls in den fiühem Zeiten
K. Friedrichs reicht der Probst von Treviso Hertnanno hvcllto Verone inar^
chlonl eine Klagschrifl gegen Grenannte ein, welche seiner Kirche gehörige
Güter in unrechtmässigem Besitze hatten. ® Auch nach dem Konstanzer Frie-
densschlüsse, den mit andern auch Hennaims lH gleichnamiger Sohn als Mark-
graf von Verona beschwor^, erscheinen die Befugnisse nicht als beseitigt. Es
liegt uns ein Notariatsinstrument vor, wonach 1184 Mai 11 doimnua Ait^
nianxis Tetitoniais tothts marchie Veronen^is nutrcMo — investhnt Bu-
zotum de Veronetisi civitate notmne ecclesie s. Juliam — in episcopatu
Veronensi in loco qui dicitur Epilla — omiieni iurisdiction£m venandiy
plßcandi^ capulandi, pasculandi in integrum infraacripte ecclesie ad «e*«-
vitium habitantibus peiyetiie concessit in toto districtu eupraecripte Epille
et voluit nemini, nisi imperatorie maiestati atque prenominato mwrchioni
de predicta investitione seu concessione suhiacere delere; was geschehen sei
in comitatu Maguncie in curia d. F. imperatorie sub pavaUione supra^
ecripti A. mcvixhionis vor genannten Zeugen und vom Notar aufgezeichnet
iu88U predicti A. marchie Veroriensis doimni et marckionie.^ Auch abge-
sehen davon, dass die Markgrafen nur hie und da während der Züge des
Kaisers im Lande waren, konnte der ganzen Sachlage nach von wirksamer
Markgraf mit den Namen der Hausbesitznngen Lintburg und Baden verbunden erscheint
(St&lin 2, 304), fehlt jedes Zeugniss für eine Beziehung desselben auf die Mark Verona«
60 lange wir für diese andere Markgrafen nachweisen können. Den Hauptgrund für die
Annahme, es habe sich nur um einen bedeutungslosen Titel gehandelt, können wir durch
den Nachweis der Uebung markgräflicher Rechte beseitigen; dafür muss ein neuerer,
bestimmter begründeter Rechtsanspruch bestanden haben, den wir wohl nur in einer
Belehnang suchen dürfen. Und in dieser Richtung dürfte insbesondere zu beachten sein,
dass Herzog Weif 1152 wohl mit Tuszien, Spoleto, Sardinien, dem matbildischen Erbe,
nicht aber mit Verona belehnt wurde; da dieses nach n. 1 Lehen seines Bruders war,
muss das auffallen und erklärt sich am einfachsten daraus, dass die Mark inzwischen
anderweitig yerliehen war. 5* Dondi 6, 40. 6« Verci Marca 1, 21. 7« Mon. Germ.
4, 179. 8* Biancolini Not. 5 b, 134. Vgl. 132, wonach Biizotus de Advocatis die Kirche
1176 gegründet hatte. Die Echtheit der Urkunde scheint keinen Bedenken zn unter-
liegen. In der rorliegeuden Form unecht ist jedenfalls die Urk., wonach Pabst Urban
1186 Nov. 2 in praesentia d. Annani Theutoniei ^narehionis et domini totius marehicte
eben jene Kirche S. Giuliauo di Lepia weiht. Ughelli 5, 807; vgl. Stalin 2, 332 n. 1.
Aber beim Zusammengehen der Zeitdaten wäre es immerhin möglich, dass eine echte
Aufzeichnung zu Grunde lag, welche man später durch Einschaltung einer Menge tob
Kirchenfürsten, deren Namen nicht zutreffen, auszuschmücken suchte. Ganz unhaltbar
ist freilich die Inschrift, wonach 1177 Juli 26 d, Hermanus marekio et dominus totitu
tnarchiae Veronensis bei der Weihe der Kirche S. Maria Antica zu Verona durch den
Pabst war. Biancolini Not. 2, 414. Aber solche zu Verona entstandene Fälschungen
beweisen doch wenigstens, dass man dort Hermann ein Gewicht beilegte, welches untr-
klärlicb wäre, wenn es sich bei ihm nur um einen bedeutungslosen Titel gehandelt hätte.
268 Markgrafhchaft.
üebung der niarkgräflichen Rechte kaum mehr die Rede sein; es fehlt denn
auch jedes weitere Zeugniss und selbst der Titel wird von spätem Markgrafen
von Baden nur noch ganz vereinzelt geführt ^
Der Sprengel selbst wurde aber nach wie vor als die Veroneser oder, wie
es jetzt häufiger heisst, Trevisaner Mark, sehr gewöhnlich auch als die Mark
schlechtweg bezeichnet und, wie wir sehen werden, auch für die Zwecke der
Reichsverwaltung vielfach als ein besonderes, von der Lombardei geschiedenes
Grebiet behandelt. Äuffallenderweise nennt sich ganz vereinzelt Azzo von
E s t e 1 249 dei et apoetoUce aedie pratia ma/rchio utriusque marche, tain
Anconitane, quamTrivisienaisA^ Für eine päbstliche Belehnung, aufweiche
sich der Titel von Ancona gründet, würde hier jeder Rechtsgrund fehlen; doch
ist auf dea bezüglichen Ausdruck wenig Grewicht zu legen, da er sich auch
sonst regelmässig apoatoUce sedis gratia Eatenais et Ancorutanua marcfdo
nennt, obwohl er auch Este nicht vom Pabste hatte. Es ist möglich, dass er
als in der Mark begütert und als anerkanntes Haupt der guelfischen Partei
derselben, den Titel willkürlich annahm; möglich aber auch, dass K. Wilhehn,
der auch sonst Reichsbeamte in Italien bestellt hat, ihm die Mark verliehen
hat Später hat dann Herzog Leopold von Oesterreich, nachdem ihm Treviso
und Ceneda 1381 von Venedig abgetreten waren, den Titel nochmals aufge-
nommen und sich Markgraf zu Tervis genannt.
144* — Lässt sich nach dem Gresagten das Fortbestehen der markgräf-
lichen Grewalt von Verona bis in die spätem Zeiten K. Friedrichs I verfolgen,
so kann doch von einer grossem Wirksamkeit derselben im zwölften Jahr-
hunderte kaum mehr die Rede sein; wir finden hier die letzten Spuren einer
üebung markgräflicher Befugnisse gerade in der Zeit, wo dieselben in Mittel-
italien erneute Bedeutung gewannen, wo das Streben der Reichsregierung
sichtlich darauf gerichtet war, in grösserer Festigung der markgräflichen Ver-
bände ein Gregengewicht gegen die in den engem Kreisen des Staatslebens
nicht hintanzuhaltende städtische Selbstregierung zu schaffen. Wenn das hier
nicht mehr gelaug, so wird der Grun^ allerdings zunächst darin zu suchen sein,
dass die städtische Selbstständigkeit schon zu weit vorgeschritten war und im
Lombardenbunde einen festen Halt gewonnen hatte. Fragen wir aber weiter,
wesshalb die städtische Entwicklung hier weiter fortgeschritten war, so wird
da, von anderm abgesehen, nicht unbeachtet bleiben dürfen, dass auch schon
in früherer Zeit die Gestaltung der Mark sich hier weniger fest und geschlossen
zeigt, als in Mittelitalien.
Die Mark Verona schloss sich nicht, wie die mittelitalienischen Sprengel,
an die althergebrachte Sonderstellung einzelner Reichstheile an; die altlongo-
bardische Scheidung zwischen Austrien und Neustrien, wenn sie auch wenig-
stens annähemd der spätem Gesttaltung entsprach, war nie von grösserer
politischer Bedeutung, hat jedenfalls später keinerlei Einfiuss mehr geübt Die
Mark war vom Königthume errichtet unter Beachtung nächstliegender poli-
148.—] 9. Vgl. SUÜin 2, 333 flP. «u 1197. 1219. 30. 65. 69. 60. 65; 3, 650 bu 1277.
Friedrich soll 1268 Piilatinus ron Verona heissen. Poggiali o, 314. 10. Savioli 3, 241.
Verona; Abtrennung Von Trient und fViaul. 269
tischer Bedürfnisse; um so eher mochte es sich befugt halten, den Bestand
der Mark späteren Interessen gemäss zu ändern. Und so finden wir einmal A b-
trennungen von der Mark Verona, welche weniger dadurch, dass sie den
Sprengel verkleinerten, als durch die Aufhebung des unmittelbaren Zusammen-
hanges mit dem deutschen Amtssprengel des Herzogs und Markgrafen die
Wirksamkeit der markgräflichen Gewalt wesentlich beeinträchtigen mussten.
Dass das Grebiet von Trient anfangs zur Mark Verona gehörte, wird
keinem Zweifel unterliegen. Bei einem Missatgerichte, welches 971 zu Verona
für die Mark gehalten wurde, finden wir nicht blos den Bischof, sondern auch
Judices des Trienter Komitats^; 993 ist der Bischof dort beim Placitum des
Herzogs und Markgrafen. ^ Dann schenkt der Kaiser 1027 dem Bischöfe
eomitatum Tridetitmum cum omnihus suis pertmeiitiis et xitüitatihuSy
quihus eum duces, comites shfe marchiones hncusqu^ henefini nmnine ha-
het^e insl sunt; mit denselben Ausdrücken weiter die Grafschaften Vintschgau
und Bozen. ^ Es handelt sich nicht blos um die Uebertragung der Grafschaft,
sondern auch aller Rechte, welche die Herzoge oder Markgrafen in derselben
bisher übten, um eine völlige Ausscheidung von der Mark. Die verschiedenen
Stufen der Gewalt waren hier in einer Hand vereinigt; es findet das seinen
Ausdruck darin, wenn der Bischof 1110 und später sich als cZw.r, inarchio et
coines ipsius episcopafuSj dann auch sein Gebiet als du^atu^ oder ducatttSy
viarcMonatujf et comitatus bezeichnet "* Es findet sich denn weiterhin hier
auch kein Zeugniss für irgendwelche Befugniss der Markgrafen von Verona.
Ebenso werden wir Friaul zum alten Bestände der Mark zu rechnen
haben, insofern der Fortsetzer Regino's gleichzeitig mit der Mark Verona auch
die Mark Aglei von Italien trennen lässt; doch mochte bei der engen Verbin-
dung beider Sprengel wenig unterschieden werden, ob der Herzog von Kärn-
then hier zunächst als Markgraf oder als Herzog gebot. Glaubte Herzog
Adalbert 1027 im Hofgerichte zu Verona das Fodrura und andere öffentliche
Leistungen von allen Besitzungen des Patriarchats ex parte ipsiits dueattis
in Anspruch nehmen zu können, wogegen freilich entschieden wurde, dass die-
selben neque dimbiis, neque rawrchionihuSy neque coimtihus zuständen ^ so
ist nicht zu bezweifeln, dass ihm in den Gebieten, wo jene Besitzungen lagen,
also insbesondere in Friaul, die herzoglichen Befugnisse zustanden. Dem ent-
spricht es dann, wenn in ähnlichen Ausdrücken, wie wir sie bei Trient fanden,
der König 1077 dem Patriarchen eomitatum Forihdii — cum omnihus ad
regalia et ad dueatum pertinentia, hoc est placitis, coUectis, fodro, dis-
trlctlonihus müversis verleiht^ Es handelte sich dabei zunächst nicht um
die Verleihung eines Herzogthums Friaul, sondern einer Grafschaft mit Ein-
schluss der in derselben bisher vom Herzoge geübten Befugnisse. Wie zu
Trient, drückt sich das denn auch hier später in der Bezeichnung des Gebietes
als Herzogthum bestimmter aus; der Pabst bestätigt dem Patriarchen 1132:
comitatus, marchiam et dueatum regalihus seit imperialihus pritnlegiis
144, ^ 1. Antich. Est. 1, 152. 2. De Dionisus 176. 8. Ughelli 5, 591. 592.
4. Zahlreiche Belege bei Dung Beitr. 14. 5. Rubeis Aqoil. 500. 0. Rubels 538.
270 Mark f( ruf sctisft.
ecciesiae tuae conceasa^; aach in den spätem kaiserlichen Bestätigungen ist
vom ducatua et comitatus oder auch nur ducatus Forliulil die Rede; 1209
wird aDsdnlcklich dabei bestimmt, quod nuUi memorata hidicia vel aliqua
ad ivs ducatus spectantia, niai per eum aut euccessores suos, liceat per-
tractare,^ Friaul und Istrieu erscheinen noch 1238 bezüglich der hohen Ge-
richtsbarkeit als ein durchaus geschlossenes Gebiet, da dieselbe überall nur
durch den Patriarchen oder die von demselben gesetzten Beamten geübt wer-
den soll. ^ Die Gewalt des Patriarchen hatte eine um so festere Grundlage,
als ihm auch die Temporalien des Bisthums Gonoordia, wie der andern Bis-
thümer seines weltlichen Sprengeis, zustanden. ^^
Zu Trient, wie Aglei, dürfte diese volle Selbstständigkeit der Bischöfe
nicht ohne Einfluss geblieben sein auf die spätere Sonderstellung der Gebiete,
in welchen eine starke forstliche Gewalt volle städtische Selbstständigkeit nicht
aufkonmien liess, wo die ganze Entwicklung sich der deutschen mehr nähert,
die dann wohl überhaupt, insbesondere Trient, nicht mehr als Theile des ita-
lienischen Königreichs betrachtet wurden; so wenn K. Friedrich 1182 be-
stimmt, ut Tridentina civitaa conauUbus perpetuo careal et sub episcopi
sui gubematione imp&rio ßdelis et devota cons^istat, sicuti et aUe regm
Teutonici civitates Ordinate dignoacuntur, * *
145. — Von diesen Abtrennungen abgesehen scheint allerdings die Mark
Verona insofern ein geschlossenes Ganze geblieben zu sein, als mir nicht wahr-
scheinlich ist, dass andere Grafschaften der markgräflichen Hoheit ausdrück-
lich entzogen wurden. Aber die Stellung der Grafschäften zur Mark
scheint überhaupt eine andere gewesen zu sein, als wir sie in den mittelitalie-
nischen Marken fanden. Hier wurden die Grafen vom Markgrafen gesetzt, die
Grafschaften erscheinen als Zubehörungen der Mark, über welche der König
nicht anderweitig verfugt. Wenn dagegen in der Veroneser Mark auch Bi-
schöfe und Grafen dem Markgrafen unterstehen, insbesondere seine Gerichts-!-
tage, welche er in den verschiedenen Grafschaften hält, besuchen, so scheint
doch dem Markgrafen keinerlei Verfügung über die Grafschaften selbst zuza*f>
stehen; der König verfügt über dieselben mit derselben Freiheit, wie im übrigen
Oberitalien. Was die B i s c h ö f e der Mark betrifft, so unterstanden dieselben,
im Gegensatze zu den mittelitalienischen, nicht allein bezüglich ihrer Tempo-
ralien unmittelbar dem Reiche S sondern es lässt sich bei allen auch Verleihung
oder Besitz ganzer Grafschaften oder wenigstens gräflicher Befugnisse nach-»-
weisen. Dem Bischöfe von Vicenza schenkt der Kaiser 1001 omnetn comi^
144.—] 7. üghelli 5, 62. 8. 1 180. 1209. 14 : Ughelli 5, 71. 78. Huillard 1, 290. 9, Huil-
lard 5, 241. 10. Vgl. Ficker Reichsfürstenst. 1, 309; dazu Stampf Acta 79. 11. UgheUi
6, 600. Nftheres bei Durig Die staatsrechtlichen Beziehungen des italienischen Landes«'
theils Ton Tirol 2u Deutschland und Tirol 10 ff. Der Patriarch vird bei Gislebert. Hanon,
ed. Du Chasteler 221 aufs bestimmteste als princeps Theutonia^ bezeichnet, dagegen 1206
ganz bestimmt als prinetpt Jtaliae. Böhmer Acta 199. Bis auf das Ende der staufischen
Zeit waren alle Patriarchen, mit nur einer oder zwei Ausnahmen, Deutsche, wie das auch
bei den Bischßfen von Trient wenigstens ganz überwiegend der Fall war.
145. — 1. Vgl. Ficker Reichsfürstenst. ], 311.
Verona; OrafscWtorechte der äiscbo/e. 271
tatum Vicentinum nostri iuris, so dass er haben soll potestatem in omni
comitatu Vicentino aecundum inorein et consuetudineni diicum vel comitum
— placita , districtus tenendi habendlque legenique faciendi , und einen
Missus zu bestellen, ante quem placita, legea et omnia iura et beUa more
comitum diffinianturP' Die Erwähnung der herzoglichen Gerichtsbarkeit
könnte es hier allerdings nahe legen, an eine Exemtion von der Mark, wie sie
später bei Trient und Friaul stattfand, zu denken; doch möchte ich, zumal in
so früher Zeit, daninter doch nicht mehr verstehen, als dass der Bischof mit
denselben Befugnissen richten darf, wie der Herzog, wenn er in der Grafschaft
anwesend sein würde, ohne dass das die herzoglichen Rechte selbst beseitigt;
noch 1 050 fanden wir ein herzogliches Placitum zu Vicenza. ^ Später scheint
sich der Bischof nur in der gräflichen Gewalt über die eigenen Besitzungen
behauptet zu habea, welche ilun 1208 cum omni iure, Jionore, comitatu et
Omnibus iurisdictiombus ad comitatum spectantihus bestätigt werden.^
Der Bischof von Feltre dürfte schon früh Grafschaftsrechte besessen haben,
falls ^-ir darauf aus dem Umstände schHessen dürfen, dass bei der Verleihung
des Komitats Trient an den dortigen Bischof 1027 der in demselben belegene
Theil des Sprengeis von Feltre ausgenommen wird. K. Konrad bestätigt ihm
1140 die frühern Schenkungen una cum comitatu und verschiedene Rechte
für den ganzen Umfang des Komitats; K. Friedrich wiederholt das 1184, Be-
stimmungen bezüglich der Stadt hinzufügend, welche darauf berechnet waren,
dieselbe, wie Trient, den Einflüssen des italienischen Städtewesens zu ent-
ziehen^; später fiihit der Bischof auch den Grafentitel. ^ Da« später mit Feltre
verbundene Bisthum ßelluno schenkte der Kaiser 1156 cum toto comitatu
an den Patriarchen, wonach auch der Bischof, der 1161 wieder unmittelbar
wurde, die Grafschaft hatte.' In einem Schiedssprüche von 1225 werden den
Trevisanern zugesprochen alle Gerichtsbarkeiten, quas episeopatus Feltri et
Bellum et honmics eorundem locorum Jhabent — tarn iure comitatus, quam
aliorum iurisdictionum,^ Die bischöfliche Hoheit hat sich hier auch lange
behauptet; noch 1337 behält sich der Bischof von Feltre und ßelluno bei
Uebertragung der Hauptmannschaft an Karl von Mähren vor die Gerichtsbar-
keit des Bisthums Feltre, des Valsugana und der Grafschaften Cesana und
Agnedo. ^ Ist eine Verleihung der Grafschaft an den Bischof von C e n e d a
nicht bekannt, so ist dieselbe doch nach spätem Zeugnissen nicht zu bezweifeln.
Der Bischof wird 1203 zwar abhängig von Treviso, aber salvo omni comitatu
ipsi episcopo, so dass die Stadt permittet ipsum exercere ipsum comitatum
suum; weiterhin fiihit dann der Bischof auch den Grafentitel, tritt die Graf-
schaft in einzelnen Theilen des Bisthums an die Gemeinde Conegliano ab,
während noch 1233 die Herren von Camino von ihm mit der obern und untern
Grafschaft des Bisthums belehnt sind. *^ Zu Treviso fanden wir allerdings
2. Bnhnipr Acta 29. a. \>1. § 142 n. 5. 4. Ughelli 5, 1048. 6. Verci Marc» 1,
IH. 25. 6. 1202: C'alogera X. R. :Ub. 61. 7. Ughelli 5, 151. 152. 8. Verci
Marra 1,68. 9. (od. Wangian. 423. 10. Verci Marca 1,45. 81. 90. 108. llü.
111. 114. 115.
i
p
272 MarkgrafRchaft.
noch in staufischer Zeit weltliche Grafen vom Reiche mit der Grafschaft be-
lehnt**; doch haben 1211 dem Bischöfe wenigsten« die gräflichen Rechte über
seine Besitzungen zugestanden.*^ Dem Bischöfe von Padua muss wenigstens
in einem Theile seines Bisthums die Grafschaft zugestanden haben; den Ko-
mitat Sacco tritt er 1161 dem Reiche ab* ^ womit stimmt, dass er früher
mehrfach Gerichtssitzungen zuPieve hält**; noch später fiihrt er den Grafen-
titel. *^ Zu Verona werden zwar noch 1F65 und 1178 die Grafen von San
Bonifacio mit der ganzen Grafschaft belehnt*^; aber die Urkunden, auf welche
wir zurückkommen, sind durchaus verdächtig; jedenfalls standen auch dem
Bischöfe Grafenrechte zu. Bezügliche Ausdrücke in einem Privileg von 1154
sind wohl nur auf Rechte in der Grafschaft zu beziehen; 1186 aber belehnt
der Kaiser den Bischof de toto honore et diatrictu, qiwd imperium habet in
epfffcopatu et comitatti Veronae seamdum antiquum eönsiietum w^«m.*^
146. — Das Bestehen der Mark hat demnach hier nicht, wie das in
Mittelitalien der Fall war, die Verleihung der Grafschaft an die Bischöfe ge-
hindert; andererseits aber hat diese, von Trient und Friaul abgesehen, an-
scheinend nirgends zugleich die markgräflichen Befugnisse beseitigt; gerade in
den Bischofsstädten hielten die Markgrafen ihre Gerichtssitzungen. Nicht
anders wird die Stellung der weltlichen Grafen gewesen sein; sie unter-
standen dem Markgrafen, besuchten insbesondere dessen Gerichtstage; aber
wir finden keine Spur, dass sie ihre Grafschaften vom Markgrafen hatten.
Für die von Treviso konnten wir noch später Reichsbelehnungen nachweisen.
Aber auch die Stellung der Markgrafen von Este scheint hier keine
andere gewesen zu sein. Von Amtsbefugnissen steht ihnen hier sichtlich nur
die Grafschaft Gavello zu; 1077 bestätigt ihnen der König omnes res, que
sunt posite in comitatu GaveUi, Rodig um usw. — et comitatum et arma^
niam et qtdcquid pertinet ad ipsum comitatum, während bei keiner der
übrigen zahlreichen Besitzungen von der Grafschaft die Rede ist; es wird die-
selbe Grafschaft sein, welche ihnen noch 1191 als Grafschaft Rovigo vom
Reiche geliehen wird*; der grösste Theil ihrer übrigen Besitzungen lag in der
Grafschaft Padua, welche ihnen niemals zustand; nach Urkunde von 1220
sollten diese zwar der Hoheit der Stadt entzogen sein, aber es deutet auch
nichts auf ein geschlossenes Hoheitsgebiet; die hohe Gerichtsbarkeit wird nur
für die eigenen Besitzungen zugestanden.* Der Markgrafentitel begründet hier
sichtlich weder eigene markgräfliche Befugnisse, noch wird er uns berechtigen,
auch nur eine Exemtion des estensischen Gebietes von der Mark anzunehmen.
Wenn 1013 im Placitum des Herzog und Markgrafen zu Verona die esten-
sischen Markgrafen Azzo und Hugo in die Reihe der Beisitzer zurücktreten,
dagegen wenige Tage später zu Monselice gemeinsam mit dem Grafen von
146.-] 11. Vgl. § 119 n. 4. 12. Ughem 5, 537. 18. Vgl. § 127 n. 4. 14.1120.37:
Dondi 4, 71. 5, 48. 15. 1220. 35: Dondi 7, 22. 91. 16. Verci Ecel. 1, 40; vgl.
Antiq. It. 1, 273. 17. üghelli 5, 795. 805.
146. — 1. Antich. Est. 1, 41. 357; Tgl. auch 1, 361, wonach die Grafschaft 1184
getheilt war, so dass die Este ein Drittel vom Herzog Weif sa Lehen hatten. 2« Antich.
Est. 1, 465.
Verona; wekliche GrafstWteni spitöre (iestaltun|^. ^^%
Padua dem Gerichte Vorsitzen ^ so erscheint dadurch ihre Stellung zur MaiiL
genügend gekennzeichnet.
147. — Die unmittelbare Verfügung des Königs über die Grafschaften
der Veroneser Mark mag damit zusammenhängen, dass dieses Verhältniss
überhaupt m Oberitalien das herrschende war und dass, als die Mark gebildet
wurde, man einfach daran festhielt. Zweifellos dürfte aber in diesem Verhält^
nisse einer der gewichtigsten Gründe zu suchen sein für die Abnahme wirk-
samer markgräfiicher Grewaltübung. Den Bbchöfeu gegenüber hatten die
Städte zweifellos leichteres Spiel; der Markgrafschaft selbst fehlte ein festerer
Halt im Lande, weil die Grafschaften ihrer Verfügung entzogen waren, ihnen
demnach auch die Möglichkeit fehlte, Grafschaften in ihrer Hand zu halten
und amtsweise vei'walten zu lassen. Uätte den im Lande selbst noch reich
begüterten Weifen eine Wiederkräftigung der markgräfiichen Gewalt noch
geUngen mögen, so fehlte es den Markgrafen von Baden dazu an jeder Grund-
lage, zumal Kaiser Friedrich I auch hier ofifenbar grösseres Gewicht auf die
Durchführung unmittelbarer Verwaltung für das Reich legte, eine lebhaftere
Förderung markgräflicher Interessen von ihm kamn zu erwarten war.
Verlieren sich nun auch die letzten Spuren einer Uebung seiner Befug-
nisse durch den Markgrafen, so finden wir hier doch noch lange die Anschauung
lebendig, dass es über der gräflichen noch eine höhere Amtsgewalt gebe. Aber
-diese erscheint jetzt nirgends mehr von der gräflichen getrennt; wie beimBis-
thume Trient in Folge ausdrücklicher ExeintMii, so imi^sten nun in Folge des
Aufhörens der Uebung markgiäflicher Befugnisse durch einen Markgrafen
diese denjenigen zufallen, welchen die gräflichen Grerechtsame zustanden; wir
finden überall ein Zusammenfallen der markgräflichen und gräf-
lichen Gewalt Nichts anderes wird es bezeichnen, wenn 1211 mehrere
Zeugen aussagen: JEgo scio^ qnod episcopus Tarvisinus est dominus et
duXj cmiies et marchio oinnium suariun terrarutti^ vllUvram et cdSteUorum,
hurgor um ad episcopatum pertinentium^ ; ich glaube kaum, dass daraus
irgend auf eine ausdrückliche Exemtion von der Mark zu schliessen ist Denn
ähnlichen Ausdrücken begegnen wir nun in der Mark sehr häufig; wie die
gräflichen, so werden nun auch die höhern Amtsbefugnisse als Zubehör der
einzelnen Besitzungen betrachtet; diese werden veräussert cum dui^atu et
marckionatu et comltatu, oder es wird gesagt, dass dem neuen Besitzer jede
Gerichtsbarkeit zustehe, sicatl qalUbet comes slve dux seu marchio valet
exercere'^ ; Ausdrücke, welche sichtlich nichts bezeichnen sollen, als den Aus-
schluss jeder Gerichtsbarkeit ausser der des Reiches, ohne dass eine aus-
drückliche Verleihung herzoglicher oder markgräflicher Befugnisse an den
frühern Besitzer irgend anzunehmen wäre.
148» — Die Markgrafschaft stellte sich uns dunrhweg dar als eine mittlere
Gewalt zwischen dem Königthume und der Grafschaft, welche allerdings auch
fehlen oder, wenn wir wollen, mit der Grafschaft zusammenfallen kann, aber
S. ADtich. Est 1, 8o. 88.
147. — !• ITghelH 5, 537. 2. Vgl. S 130 u. d: und sonst oft in den Urkk. bei Verci.
Fkker Forschumgen. 18
274 Markgrafschaft.
doch jedenfalls noch im eilften Jahrhunderte so regelmässig gestaltet erscheint,
dass wir ihr Vorhandensein als den normalen Zustand werden fassen dürfen.
Liegen die anderweitigen Befugnisse des Amtes unsern Zwecken fern, so
bieten gerade für eine genauere Feststellung der richterlichen Gewalt
des Markgrafen die Quellen sehr wenig Anhaltspunkte. Unzweifelhaft hat
"der Markgraf in seinem ganzen Sprengel zunächst dieselbe Gerichtsgewalt,
wie der Graf in seiner Grafschaft, konkurrirende Gerichtsgew^alt mit allen
Grafen. Ist der Markgraf in der Grafschaft anwesend, so sitzt er auch dem
Gerichte vor, entweder gemeinsam mit dem Ortsgrafen, oder so, dass dieser
unter die Beisitzenden zurücktritt. * Es wird weiter nicht zu bezweifeln sein,
dass manches ausschliesslich dem Gerichte des Markgrafen vorbehalten war.
Aber bestimmtere Zeugnisse finde ich pur dafür, dass sein Gericht der bevor-
zugte Gerichtsstand für manche Personen war. K. Otto bewilligt 998 einem
Diakon zu Verona und dessen Brüdern: ut nullius placitum cuModiant nee
ad legem fddendam se ante preeenciam alicuitLS presententy nisi ante noa
aut ante noatrum diicem^; ist damit die gräfliche Gerichtsbarkeit ausge-
schlossen, so ist doch ausser der königlichen auch die des Herzogs oder Mark-
grafen von Verona vorbehalten. So verleiht 1 1 60 Weif als Markgi*af von
Tuszien den Domherren von Pisa das Recht, dass sie nicht vor Gericht ge-
laden werden sollten nisi in curia nostra,^ Nach Analogie der entsprechen-
den deutschen Verhältnisse würden wir auch anzunehmen haben, dass ein im
Gerichte des Grafen gescholt^kies Urtheil an das des Markgrafen als des
nächsthöhem Richter zu ziehen gewesen sei ; doch ist mir ein sicherer Beleg
dafür nicht aufgefallen. Das Hauptgewicht wird wohl weniger auf eine schärfere
Abgränzung der Kompetenz zu legen sein, als darauf, dass die Gewalt des
Markgrafen eine an und für sich stärkere und örtlich ausgedehntere war, dass
man das Recht, welches der Graf nicht schafien wollte oder konnte, noch beim
Markgraten zu erlangen hoffen durfte, ohne genöthigt zu sein, sich sogleich an
das Reich zu wenden.
148. — ]. Vgl. S 117 n. 9. 1 1 . 2. Bnhmer Acta 25. a. Ughelli 3. 399.
B. VORSITZENDE IM HOFGERICHTE.
XUI. REICHSGERICHTSBARKEIT.
149« — Als Reichsgerichtsbarkeit im weitesten Sinne würden wir jede
öffentliche Grerichtsgewalt, also auch Grafschaft und Markgrafschaft, bezeich-
nen können, insofern dieselbe im Gegensatze zu der auf dem Eigenthum und
andern privaten Herrschaftsverhältnissen beruhenden überall auf Verleihung
durch das Reich zurückgeht. Im engem Sinne verstehen wir darunter als dritte
und höchste Stufe die Gerichtsbarkeit, welche dem Könige und den ihn un-
mittelbar vertretenden Richtern entweder ausschliesslich oder doch konkur-
rirend mit den zur Uebung derselben an und für sich befugten ordentlichen
Richtern vorbehalten ist
Sehen wir zunächst auf das letztere, so hat der König, wo irgend er
persönlich anwesend ist, konkurrirende Gerichtsbarkeit mit allen
andern Richtern, kann jederzeit in ihre Stelle eintreten. Bei Otto von Freising
fanden wir das allgemein ausgesprochen*; in Einzelfallen wird bei Verleihungen
der Gerichtsbarkeit die königliche nicht selten ausdrücklich vorbehalten. So
besonders bestimmt, wenn K. Heinrich 1186 der Stadt Lucca die volle Ge-
richtsgewalt zugesteht, aber mit dem Vorbehalte : Item volumicSj ut si patei*
dc dominus noster Fr. Romanorum impei*ator vel nos in civitate vel epis-
copatu Lnu^ano fuerimus^ regiae maieatatis eocereeamtts iurisdictionem et
omni qiuierimoniam moventi secundum rationem et iustitiam aatisfacia-
mus non ohstante predicta concessione, idem ius suceeasoribus nostris im^
peratorihus ac regihua reservantea.'^ Einen schon bei Anwesenheit des Königs
im Lande wirksamen Vorbehalt finden wir 1183 im Konstanzer Frieden und
gleichlautend 1219 in einem Privileg für Parma; Streitigkeiten über Reichs-
lehen sollen durch die Pares der Stadt und des Bisthums entschieden werden
dürfen, nisi nos in Lombardia fu^imua; tunc enim in audientia noatra^
ai nohia placuerit, causa agitabitur,^ Und was vom Könige gilt, gilt jeden-
falls auch von denjenigen seiner Stellvertreter, welche er zur Ausübung aller
königlichen Rechte ausdrücklich bevollmächtigt hatte; wo ein solcher Königs-
140. — K Vgl. S 117 n. 7. 2. Metn. di Lucca 1, 108. 8. Mon. Genn. 4, 17a
Uuilliira 1. 609.
18*
276 Reichsgerichtsbarkeit
böte anwesend ist, sehen wii* ihn auch allein oder gemeinsam mit dem Orts-
richter deniGrerichte Vorsitzen.* Auch in den sizilischen Konstitutionen ist die
konkurrirende Grerichtsbarkeit des GrosshoQustitiar bestimmt ausgesprochen;
wohin er kommt, iustitiarius regionum — allere dehehiU ^^ puta minori
lurmne per lunünare malus supervenlens obscurato.^
Konnte jede Sache, auch die, zu deren endgültiger Entscheidung der
niedere Richter an und fiir sich durchaus befugt war, vor dem Könige oder
seinem Boten entschieden werden, so scheint man gerade in Italien sich be-
sonders häufig unmittelbar an das Reich gewandt zu haben. Unter welchen
Voraussetzungen das gestattet war, ob die alten Vorschriften des longobar-
dischen wie des fränkischen Rechtes, welche das an Vorbedingungen knüpften^,
später noch beachtet wurden, dafür fehlen mir bestimmte Zeugnisse. Kommen
auch Fälle vor, dass eine im Reichsgerichte anhängig gemachte Sache zur
schliesslichen Entscheidung dem Ortsrichter übei*wiesen wurde', so finde ich
das wenigstens nie dadurch begründet, dass dieselbe dem ordentlichen Richter
nicht hätte entzogen werden dürfen. In den sizilischen Konstitutionen K. Fried-
richs n wird dann allerdings genau bestimmt, wann man sich an das Gross-
gericht wenden dürfe®; aber wur sind nicht berechtigt, das auch fiir das frühere
Hofgericht für Italien als massgebend zu betrachten. Doch waren gewiss auch
Jiier Vorkehrungen getroffen, um einer Ueberhäufung mit geringfügigen Sachen
vorzubeugen, wohl in der Weise, dass es bei Sachen, welche an und fiir sich
nicht vor das Hofgericht gehörten, einer ausdrücklichen Erlaubniss zur Ein-
bringung bedurfte; so erzählt der Geschichtschreiber Landulf der Jüngere,
dass er, als K. Lothar zu Roncalia zu Gerichte sass, vom Herzoge Conrad
von Schwaben llcentlam lamentandl ad imperatorem erhielt, der dann die
Sache befiirwortend an die Konsuln von Mailand verwies. ^ Eine strenge Gränze
wird schwerlich eingehalten sein, da nicht selten verhältnissmässig geringfügige
Sachen vor dem Reiche entschieden wurden, ohne dass Fälle vorzuliegt*u
scheinen, bei welchen eine Uebergehung des ordentlichen Richters nöthig ge-
wesen wäre.
160. — In manchen Fällen ergibt sich freilich, dass ein Bedürfniss
zum Eingreifen der Reichsgerichtsbarkeit auch bei solchen Sa-
chen vorlag, zu deren Entscheidung an und fiir sich der ordentliche Richter
befugt gewesen wäre. Der Fall verweigerter oder verzögerter Justiz
wird als solcher in der karolingischen Gesetzgebung mehrfach betont, hn
J. 845 wendet sich ein Abt mit einer Klage gegen in der Grafschaft Trient
wohnende Hörige, umie in ipso coimtatu iasticlam minlme habere potut-
fnusj unmittelbar an den König.* Den Genuesern wird 1164 der (Jerichts-
stand vor den Richtern zu Genua zugesichert, welche aber auf Verlangen des
Kaisers die Sachen in angemessener Zeit erledigen sollen; quod el nohiei^nt^
lA—] 4. Vgl. oben S 117 n. 8. 10. 12. 5. Huillard 4, 50. C. Vgl. W«U V.G. 4, 402;
Schupfer 225, wo überhaupt alles, was die Reiclisgerichtsbarkeit unter den longobardlschen
Königen betrifft, «orgfÄltig zu.sammengestellt ist. 7. So 827. 858: Mon. patr. Th. 1, 34.
Antiq. lt. 3, 1033. 8. Haillard G. 158. % Script, lt. 5. 518.
150.-1. Aotiq. It. 2, 973.
Konkarrirende ReichsgerichtsbariLeit. 277
ante nos ipsa ttistitfa ßat.^ fn kaiserlichen Urkunden 1178. 1195 wd dem
Aicard von Robbio die Grerichtsbarkeit über seine Leute bestätigt, aber vor-
behalten : si ipse vel heredes eins iustitlam de hotninibits suis facere ob^
miserintf legatua noster itistitiam de eis faciat. ^
Ein anderer Fall ist der ungenügender Macht des ordentlichen
Richters. So wird bei Anstellung der Klage im Reichsgerichte wohl be-
merkt, dass man sie bereits vergeblich beim Grafen eingebracht habe.^ Oder
es heisstll63in kaiserlicher Urkunde furGubbio: Cons^des quo(lue — facere
dehent iustitiam in civitate et in districtu eins — ; et si facere non pote^
runt, imperiales nostri nuncii au^iliwn petant et secmn pariter faciant.^
Insbesondere gehört weiter hieher der Fall wirklicher oder doch vermeint-
licher Ungerechtigkeit eines Urtheils des ordentlichen Richters. Die
Berufung vom Spruche desselben an den König oder dessen Boten wird in der
karolingischen Gesetzgebung mehrfach erwähnt.^ Auch finden sich Einzelfälle;
801 wendet sich ein im Gerichte des Bischofs unterlegener Priester an den
Kaiser^; 880 wenden sich Personen, welche im Grafengerichte dem Kloster
Novalaise als Unfreie zugesprochen wurden, an das Hofgericht, welches nach
neuer Verhandlung den Spruch bestätigt^ Doch geschieht in den altem Gre-
richtsurkunden der Berufung von einer gerichtlichen Entscheidung selten Er-
wähnung. Erst mit den Aenderungen des Gerichtswesens im zwölften Jahr-
hunderte scheint sich die Appellation au den Kaiser, welche jetzt sehr
häufig bei Einzelfällen wie bei allgemeinen gesetzlichen Feststellungen erwähnt
wird, im Anschlüsse an die Sätze des römischen Rechts bestinunter gestaltet
und geregelt zu haben. Die Appellationen an den Kaiser waren später gerade
der Gegenstand der Reichsgerichtsbarkeit, der am bestimmtesten vorbehalten
blieb, während übrigens insbesondere die Städte die Uebung einer konkurri-
renden Reichsgericht^barkeit möglichst zu beseitigen suchten. Durch den Kon-
stanzer Frieden scheint dieselbe, bis auf die Appellationen, ausgeschlossen zu
sein; bestimmter noch, wenn 1219 au Alba die volle Gerichtsbarkeit verliehen
wird, ita qttod nidlus ipsius eitns ah ordina/rio vel delegato aliquo (iudiee)
ante pri^nam setitentiam trahi possit ad aUud tribunal pro causa cimli
vel critmnaUy nullusque ex aliqiui delegatione vel commissione contra civem
vel habitantenh AJhae seu forensem ihidenh delinquente^n, pro causa seu
delicto in iurisdictione, ßnilms seu territorio dictae civitatis co^mnisso^
nisi soliis potesta>s eitisque ricariu^ vel coUateralis, iurisdictionein CtVercere
valeat, crimine laesae nhaiestatis dimtaxat excepto,^
151. — Es schliesst sich dem an der Fall der Unbilligkeit eines
Urtheils, gegen welches ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr gestattet
ist und um Restitution gebeten wird. In früherer Zeit ist mir dahin Gehöriges
nicht aufgefallen ; und auch aus der staufischen Zeit kenne ich aus den Reichs-
gerichten keine Fälle einer auf den gesetzlichen Voraussetzungen beruhenden
2. Antiq. It. 4, 234. 8. Mon. patr. Ch. 1, 894. 1025. 4. Mem. di Lucc« 5 c 183.
5. Sarti Eugub. 1 13. 6, Vgl. Waitz V.G. 4, 403. 347. Bninner Inqaisitionsb. 55. 7« Mem.
di Ucca 51), 176. 8. Moo. patr. Ch. 1, 62. 9. Hnillard 1, 690.
278 Beicbsgcriobtsbarkcit.
Restitutio in integrum. Es gewinnt nun aber die Lehre, dass der Kaiser nicht
an die Gesetze gebunden ist, immer mehr und mehr festen Boden, und wir
finden wohl Verfügungen des Kaisers, bei welchen dieser aus Gründen der
Billigkeit vom strengen Rechte absieht. So wenn der Kaiser 1162 wegen
übermässiger Verschuldung der Kirche von Como, und damit dieselbe den
Reichsdieust leisten und der Bischof den nöthigen Unterhalt finden könne, die
Kirche von jeder Zinszahlung befreit und alle Schulden derselben, welche nicht
erweislich für den Reichsdienst oder den Nutzen der Kirche eingegangen sind,
überhaupt vernichtet^; wie auch 1163 der Legat Reinald wegen Verschuldung
eines Stiftes dasselbe für die Dauer eines Jahres von Erfüllung aller, auch der
eidlich eingegangenen Verpflichtungen entbindet.^
Derselbe Gresicht^spunkt wird massgebend sein müssen, wenn wir mehr-
fach Fälle der Kassation eines rechtskräftigen Urtheils durch
den Kaiser finden. Es handelt sich dabei zunächst um schiedsrichterliche Ur-
theile. G^gen den Schiedsspruch gibt es kein ordentliches Rechtsmittel; die
Partei unterwirft sich ihm unbedingt, er ist rechtskräftig, auch wenn er dem
Rechte nicht entspricht; seine Einhaltung ist regelmässig verbürgt durch Ver-
pflichtung zu einer hohen Strafe im Falle der NichtUnterwerfung oder Ver-
letzung. War diese wohl durchweg so hoch gegriffen, dass nicht vorauszusehen
war, es werde jemand sie zahlen, um dadurch von Einhaltung des Urtheüs
entbunden zu sein, wie das römische Recht das gestattete ^ so wird auch darauf
in den Kompromissen ausdrücklich verzichtet; auch nach Zahlung der Strafe
solle der Schiedsspruch seine Kraft behalten, abermalige Verletzung abermals
gebüsst werden.^ üeberdies war es vielfach der Brauch, sich eidlich zur Ein-
haltung zu verpflichten. Es ist erklärlich, wenn die Kaiser einem Brauche,
welcher eine Appellation an sie ausschloss, nicht geneigt waren. Es ist ebenso
erklärlich, wenn unterliegende Parteien trotz der eingegangenen feierlichen
Verpflichtungen durch den Kaiser zu einer Restitution oder günstigem Ent-
scheidung zu gelangen suchten. Dann galt es aber nicht allein, das Urtheil
selbst ftir ungerecht und unkräftig zu erklären, sondern die Partei auch von
Verpflichtungen, welche sie ungezwungen und unbedingt eingegangen war, und
von dem etwa geleisteten Eide zu entbinden. Eine Berechtigung des Kaisers
scheint man im Einzelfalle wohl daraus abgeleitet zu haben, dass die Parteien
zu solcher Verpflichtung nicht berechtigt gewesen seien. So erklärt K. Hein-
rich 1193, quoniam cogmtiones et diffrnitionea questiomim et controver-
siarmny que inter civitatea invicem vel alias pereonaa adversus civitates
imperil suboriuntiirj ad culmen tantum apectant imperiale^ ratum habere
non voliimuSy quod ab aliquo vel ab aliqtäbiis eine nostro etatuitur man^
datOy und daher imperiali auctoritate ex toto et ex certa edentia infimior-
mus, cassasnus atque in irritum ileducimue — aentenciam sive arbitriunh
sive preceptitiny welches genannte Schiedsrichter zu Ungunsten der Stadt
Treviso gegeben hatten.' Es wird darin kaum etwas anderes zu sehen sein.
161. - 1. Ughelli 5, 294. 2. FrUi 2, 66. 8. Not. 82 c. 11. 4. Vgl. s. B. die
allgemeiiie Formel in GratiM i ttmm« P. 3. t. 2. S 2. 6* Cod. Trensenns nach StumpL
Kassation rechtskräftiger Urtheile. 279
als eine Beschönigung eines dem strengen Rechte nicht entsprechenden Vor-
gehens; hatten die Städte auch ihren ordentHchen Gerichtsstand vor dem
Reiche, so ist doch nicht abzusehen, wie sich daraus ein Uinderniss, Streitig-
keiten durch Komproniiss auszutragen, ergeben soll ; und es ist das weder
sonst thatsächlich beachtet, noch später bei ähnlichem Vorgehen des Kaisers
geltend gemacht Bei Kassation eines gegen Asti fiir Alessandria durch Mai-
land gefällten Schiedsspruches 1232^ sucht der Kaiser die Schwierigkeit des
geleisteten Eides zu beseitigen durch Geltendmachung der Gesetze seiner Vor-
gänger, wonach es verboten sei Kompromisse eidlich einzugehen; es wird die
bezügliche Novelle Justinians' gemeint sein, woraus sich aber doch nur das
Verbot, nicht die ünverbindlichkeit des dennoch geleisteten Eides ergibt, wäh-
rend der Kaiser daraufhin erklärt, volumus praedictum eacrainentum vires
aliquas non habere. Damit waren nun freilich nicht auch Sprudi und Strafe
an und für sich beseitigt, von denen der Kaiser sagt: de lüenltudine niaie-
Sintis nostre ex certa acientia praedictum arbltrium — decemimns irritum
et inane, stipulationein penalem et penam In dicto eonpromisso adiectatn
et cessioneni petütus irritantes. Seine Berechtigung dazu leitet er nicht ab
ans der, nebenbei allerdings betonten Unbilligkeit des Spruches, sondern wäh-
rend er sich einerseits auf die Treue der Stadt Asti gegen das Reich bezieht,
wird als entscheidender Grund angegeben: Cum etiim Alexandrini et Me-
dioUtiienses in nhaiestafem nostram, quae est lex animata in terris et a
qua iura elvilia oriuntur, eomniiserinf, non est dignuin, ut ah h'iis et de
hiis, qul aiu'torltate iuris civilis nitutUur, auxilium habeant vel favorem^
et ideo omne auxilium aetionis, exceptionis iuris vel facti, replicationisy
quod oceasione dicti conproinissi comtme Alexandrie vel Mediolani con~.
sequi potu^'ssent, eis penitus denerjamus; Asti soll in den Stand vor dem
Kompromisse restituirt sein. Es ist ungewiss, ob damals im April bereits der
Reichsbann über jene Städte verhängt war; jedenfalls stützt sich der Kaiser
nicht auf diesen. Ganz ähnlich lagen die Verhältnisse 1 226 bei Kassation
eines für Bologna gegen Modena schon 1204 geschehenen Schiedsspruches^;
auf eine Rechtfertigung geht der Kaiser hier gar nicht ein, er kassirt qjnfach
de plenitudlne potestatis nostre et speciali pratia, qiuim habemtis ad ipsos
(Jfutinenses)y und fallt selbst eine ihnen günstigere Entscheidung; die lom-
bardischen Städte waren damals im Juni noch nicht gebannt, aber Bologna
stand allerdings dem Kaiser gegenüber;
Danach werden wir etwa anzunehmen haben, dass es gesetzlich auch
dem Kaiser nicht zustand, einen Schiedsspruch zu kassiren und von den be-
züglichen Vei*pflichtungen zu entbinden; dass aber allerdings der Kaiser, so
weit man ihn als nicht an das Gesetz gebunden betrachtete, de plenltiuiins
potestatis das dennoch thun konnte und es that, wenn das seinen {)olitischen
Interessen entsprach, wie das in den beiden letzten Fällen ziemlich unverblümt
gesagt ist.
6. Böhmer Acte 263. 7. Not. 82 c. 11. Auch Bulgarus § 2 S. 15 erwähnt das Verbot.
8. HuiUard 2, 617.
280. Beichsgerichtgbarkeit.
Handelt es sich um die Behauptung der Ungültigkeit eines Ur-
theils, so konnte diese allerdings in jedem Grerichte geltend gemacht werden.
Aber die Nichtigkeitsbeschwerde konnte sich doch auf Gründe stützen, deren
Anerkennung wohl nur in den Reichsgerichten zu erwarten war. So erklärt
K. Heinrich 1187 zu Gunsten des Klosters S. Marino und Leo zu Pavia:
Sententiam itaqiie, quam O, qtwnda^n Mantiiamts episcopu^ e<jß mandate
pape Urbani tercii dedit contra ipsain ecclesiam reg-la auctoritate cassor-
mus, statn£ntes, xit iUa sententia nuüum ecclesie faciat preitidtciumy pre-
sertim cum pape Urbani non interfuerit de hiisj utpote de rebue imperii^
aUqtfo modo disponere, et cufn etiam Ferrarienses adversarii ecclesie tunc
pro8cripti fuerunt et imperiali ac regali banno innodati,^ Die Form ist
übrigens auch hier, wie in dem erwähnten verwandten Falle von 1193, die
einer Vernichtung des ungültigen Urtheils, nicht einer blossen Erklärung, dass
es an und für sich nichtig gewesen sei. Anderweitig finden wir allerdings in
der nächstfolgenden Zeit Beispiele, dass in Reichsgerichten einfach die Nullität
ausgesprochen wird^^, während dann wohl auch wieder da, wo der Ausdruck
angewandt wird, doch noch von Vernichtung des nichtigen Urtheils die Rede
ist; so wenn 1210 im Hofgerichte geltend gemacht wird, predictus sententias
non debere executioni mandarU in^no esse tnnquam nullaa annichilandas
et cassandae, ^ *
153. — Schliesslich ist hieher auch noch der Fall der Rechtsnn-
Sicherheit zu ziehen, so dass da, wo ein Gesetz fehlte oder dasselbe zwei-
felhaft war, die Sache zur Entscheidung des Königs zu bringen war. In den
Edikten der longobardischen Könige scheint das nirgends bestimmter ange-
deutet^; wird der Richter, der contra legem urtheilt, unbedingt für strafbar
erklärt, dagegen derjenige, welcher per arbitrium urtheilt, auch im Falle der
Ungerechtigkeit des Urtheils nur dann, wenn er sich nicht vom Verdachte der
Böswilligkeit oder Bestechung reinigt^, so wird das eher dafür sprechen, dass
der Richter bei einer Lücke der Gesetzgebung seinem eigenen Rechtsbewusst-
sein folgen durfte. Dem fränkischen Rechte ist ein Eintreten des Königs in
solchem Falle nicht fremd. Nach Angabe Hinkmars hatte der Pfalzgraf, wenn
eine gesetzliche Bestimmung fehlte oder dieselbe mit dem Ghristenthume un-
151._] 9. Zacharia Aoecd. 239. 10. Beilagen Ton 1193 März 12 und 1211 Jan. 10.
11. MitUrelli Ann. 4, 306.
152. — 1* Betbmann Stftdtefr. 71 bezieht die Angabe in den longobardischen Ge-
setzen (Ed. Untpr. 25. 26. 27), dass Sachen, welche der Richter nUnims dßlihware poietU
an den KOnig zu bringen seien, auf Unwissenheit des Richters und entnimmt daher einen
Grund für das Fehlen Ton urtheilenden Schöffen bei den I^ongobarden. So sehr mir meine
Untersuchungen im allgemeinen seine Auffassung des longobardischen Gerichtswesens be-
stfttigtjßn, so glaube ich mich hier doch der Ansicht derjenigen anschliessen zu müssen,
welche die Stelle auf mangelnde Befugniss des Richters beziehen. Vgl. Hegel, 1, 471 ;
Schupfer 363. Sonst würde auch die ganz entsprechende Wendung in königlichen Urkunden
Ton 820. 833. 853 (Fatteschi 287. Antiq. lt. 1, 459. Mem. di Lucca 5b, 420), wonach
Sachen, welche die Missi an Ort und Stelle miniine diffinire oder deliherare posrnnt, an den
König zu bHngen sind, auf Unwissenheit der Richter zu beziehen sein, was hier noch wo-
lliger statthaft erscheinen dürfte. 2« Ed. JJutpr. 28.
NallitätserkläruDg. Eutscbeidang bei Rechtszweifeln. 281
verträglich schien, die Sache an den König zn bringen. "^ In einejii in die spätere
Rezension des Papienser Rechtsbuches aufgenoraroeneni Kapitular heisst es
dann ganz allgeraein von den Richtern: Tantum seciindum scripturam iu-
dieent, ut nüUatenus audeant aecundum arhitrium siaim hidicare, sed
dicant pleniter legetn scriptam ; de quo autem non est scripta, hoc nostro
consilio habeatur^
Dass das später so gelialten wurde, dafür sind mir aus den Gebieten
vorwiegend longobardischen Rechts keinerlei Zeugnisse bekannt geworden.
Dagegen findet sich 998 ein Fall zu Rom. Der Vogt des Abts von Farfa ver-
langt nach longobardischem Recht gerichtet zu werden ; der Vorsitzende fragt
die Judices um das Recht, welche aber antworten : Gerte ista res nohis in
dubio est; sed in Providentia sit domni imperatoris. Der Vorsitzende be-
gibt sich dann zum Kaiser, welcher ihm befiehlt, das Verlangen zuzugestehen,
wenn durch Urkunden, Eid oder Zeugen bewiesen werde, dass das Kloster
früher nach longobardischem Rechte gerichtet worden sei. ^ Es wird weiter
auf die schon besprochene, 1047 in der Romagna erfolgte Entscheidung K.
Heinrichs III über die Leistung des Eides durch Geistliche hinzuweisen sein,
welche ausdrücklich durch Zweifel der Rechtsgelehrten motivirt wird.^
Im zwölften Jahrhunderte ist mir in dieser Richtung nichts aufgefallen,
als dass K. Friedrich 1159 allen Richtern mit Strafe droht, welche eine be-
stimmte Verfügung nicht beachten, eine gegen dieselbe verstossende Klage
annehmen, vel sid) quodam cmnbiguitatis colore ad nos retulerint, ^ Jeden-
falls war es in weiterm Umfange nicht üblich, sich bei Rechtsunsicherheit an
den König zu wenden. Je allgemeiner jetzt erwähnt wird, dass der Richter vor
der Entscheidung den Rath von Rechtsgelehrten, auch wohl von fremden Ge-
richten einholte, um so beweisender wird in dieser Richtung der Umstand sein,
dass, so weit ich sehe, in solchen Fällen weder der König, noch das Hofgericht
jemals genannt werden.
In den sizilischen Konstitutionen K. Friedrichs II ist dann allerdings
mehrfach der Fall bestimmt vorgesehen, dass der Richter im Einzelfalle nicht
weiss, was Rechtens ist; er wird daher, si cause dubietas Iwc requirat oder
si novus casus etnerserit, angewiesen, sich an den Kaiser als Quelle alles
Rechtes um Entscheidung zu wenden^; und zwar auch der Grosshof Justitiar,
während dieser seinerseits angewiesen ist, den niedem Richtern, welche sich
mit Rechtsbedenken an ihn wenden, Rath zu ertheilen. * In dieser Consultatio
principis wird aber doch zunächst nur eine unter Einwirkung römischrecht-
licher Begriffe ausgebildete Eigenthümlichkeit des sizilischen Rechtes zu
sehen sein.
153, — Es gibt weiter eine ausschliessliche Gerichtsbarkeit
des Reichs; viele Fälle sind nicht blos ausnahmsweise, sondern überhaupt
der Entscheidung durch andere Richter entzogen, und dem Gerichte des Königs
3. Vgl. Wait« V.G. 4, 413. 4. L. Pap. Kxtr. 35 (LudoT. II. 4). 5. Script Ft. 2 b, 506.
6. Vgl. S 22 n. 9. 7. Böhmer Acta 99. 8. Huillard 4, 51. 6, 160. 9. Uaillard
4, 50. 6, 158.
284 Reichsgerichtsbarkeit.
gerichte zur Geltung gebracht werden; den Mönchen von Nonantiila wird 1144
vom Könige gestattet, ut et distractas possessiones recolUgant et de hiis
po88e88ionibu8y que infra cc. anno8 eccle8ie aJblate sunt, nostra freti auc-
toritate iudiciuin et iu8titiam eurie eoopo8cant; hec no8 ideo ßeri itissimus,
ne vel regnumvel ecclesia Nonantulana detrimentum sui inris patiatur. *^
Einzelnen Kirchen wird der bevorzugte Gerichtsstand bezüglich ihres Gutes
ausdrücklich verliehen; so 997 dem Bischöfe von Mantua bewilligt, dass
Streitigkeiten über das Vermögen seiner Kirche nur in palatio no8t9*o coram
nostrh iudicibus palatinis entschieden werden sollen; 1077 dem Reichsstifte
S. Salvator, dass es sine regali et legali iiidicio seiner Güter nicht entwert
werden darf. ^^
164. — Besonders beachtenswerth für spätere Zwecke sind auch die
Befugnisse des Reichs bezüglich einer Reihe von Gegenständen der frei-
willigen Gerichtsbarkeit, so bezüglich der Bestellung von Vormündern
tür Minderjährige und Frauen, von Vögten für Geistliche, der Zustimmung zur
Veräusserung von Gütern Minderjähriger, zur Vertauschung von Kirchen-
gütem, der Restitution, Emanzipation, Adoption und ähnlicher Rechtshand-
lungen, welche wir später durchweg nicht vom ordentlichen Richter, sondern
von andern Personen geübt finden auf Grundlage besonderer, vom Könige
ertheilter Volhiiachten, so dass dem Reiche hier nicht blos eine konkiurirende,
sondern eine ausschliessliche Gerichtsbarkeit zuzustehen scheint Erscheinen
diese Befugnisse später den Formen des römischen Rechtes genauer angepasst^
mögen einzelne überhaupt erst auf Grundlage desselben Eingang in das Rechts-
leben gefunden haben, so werden sie grossentheils doch schon erwähnt in
Zeiten, wo von stärkerer Beemfluss.ung des longobardischen Rechtes durch
das römische noch nicht die Rede sein kann, lassen sie sich zum Theil in ihrer
besondem Gestaltung schon in den Edikten der longobardischen Könige nach-
weisen. Wir haben sie durchweg zurückzuführen auf die obervormund-
schaftlicben Befugnisse des Königthums. Aus diesem Ursprünge
folgt freilich an und für sich nicht, dass dieselben den ordentlichen Richtern
entzogen, dem Reiche vorbehalten sein müssten; auch die Gerichtsbarkeit in
Streitsachen ist ja zunächst eine Befugniss des Königthums, wird von diesem
an den ordentlichen Richter übertragen. Und es scheint wirklich, dass ur-
sprünglich die Uebung mancher jener obervormundschafthchen Befugnisse,
wenn auch das Eingreifen des Königs oder unmittelbar von ihm Beauftragter
zunächst betont wird, doch auch dem ordentlichen Richter überlassen war.
So bei den Massregeln zum Schutze des Gutes Minderjähriger. Bei
TheUungen oder Rechtsstreitigkeiten wird im Edikte nur das Eingreifen des
Judex oder seines Missus erwähnt*; veräussert ein Minderjähriger Güter aus
Noth,. so soll das nur geschehen cum misso principis aut cum iudid suo^;
geschieht es, um die Schulden des Vaters zu decken, so soll es geschehen cutn
notitia principis terre, welcher aus seiner Umgebung einen Boten schickt, um
163.—] 15« Tlraboschi Non. 2, 255. Itt. AnUq. It. 2, 699. 948.
IM. — 1. Ed. Lintpr. 74. 75. 2. £d. Uutpr. 149.
ÖbervormuncUQhAfbUciie Recbtd. 266
Schaden hintaiizuhalten^, wo also der Judex gar iiicht genannt wird. Diese
Bestimmungen finden sich auch später immer beachtet. Aber Fälle, dass dabei
der ordentliche Richter, der dem longobardischen Judex entsprechende Graf
einsclireitet, finde ich nur sehr wenige und, vielleicht zufällig, nur im Grafen-
gerichte zu Piacenza, wo Minderjährigen die Erlaubniss zum Verkaufe wegen
Noth 843 und 855^, wegen Schulden des Vaters noch 1021 gegeben wird.^
So häufig sich sonst bezügliche Zeugnisse finden, so whd die Erlaubniss unmer
von Personen gegeben, bei welchen eine besondere Uebertragung königlicher
Befugnisse ausdrücklich nachweisbar oder wenigstens mit grösster Wahr-
scheinlichkeit anzunehmen ist. Aehnlich bezüglich der Bestellung von Tutoren;
so häufig dazu Kimigsboten oder andere mit der Uebung reichsgerichtlicher
Befugnisse betraute Personen bevollmächtigt werden, so wüsste ich für die
Uebung durch den ordentlichen Richter nur anzuführen, dass nach einigen
Formeln des Papienser Rechtsbuches der Graf der über ihren Mundwald kla-
genden Frau einen Tutor bestellt. ^ Was die Vertauschung von Kirchengütern
betrifft, so soll dieselbe nach dem Edikte nur gestattet sein unter Zuziehung
eines Boten des Königs, des Bischofs oder des Judex, oder auch dreier zuver-
lässiger Leute, welche den Tausch für vortheilhaft erklären. ' Auch das wird
später immer beachtet; aber wir finden durchweg nur Königsboten zugezogen;
833 bestätigt der Kaiser nachträglich einen solchen Tausch, quia regiae po-
testatis missus inter Jias defuerat commutationes — et quoniam legallter
ahsqiie regio misso non poterant commutcurifi Dabei könnte nun freilich ein
besonderer Gesichtspunkt massgebend gewesen sein. Im Edikte handelt es
sich offenbar mn den Schutz aller Kirchen gegen Verschleuderung des Kir-
chenguts durch die Vorstände, wofür bei jeder Kirche jede der angeführten
Massregeln genügen soll, die Zuziehung des Boten des Judex der des Boten
des Königs gleichsteht. In den spätem Fällen handelt es sich durchweg um
Reichskirchen; die Zuziehung gerade eines Königsboten mag weniger durch
das Interesse der Kirche an und für sich, als durch das Interesse des Reichs
als Herrn der Temporalien der Kirche bedingt gewesen sein. Und so haben
auch die spätem lombardischen Juristen die Bestimmung aufgefasst; nach der
Glosse und Exposition zum Papienser Gesetzbuche schreitet der Bote des
Königs oder Bischofs ein, jenachdem die Kirche königlich oder bischöflich ist;
der des Judex aber, quamlo est ecchma p^^opria iudlcis oder sl eins (indicis
id est cormtis) investitiu^e svhicitur monasterium.^ Wusste man aber das
Eingreifen des Grafen nur noch aus einem privatrechtlichen Herrschaftsver-
hältniss zu erklären, so ergibt sich wenigstens, dass bezügliche Amtsbefug-
nisse desselben der spätem Zeit fremd gewesen sein müssen.
8. Ed. liutpr. 19. 4. Boselli 1, 277. 278. 5. Tiraboschi Non. 2, 153. 6. I^ Pap. zu
Roth. 182. 195. Ks scheint sich dabei nur um die Bestellung eines Rechtsbeistandes für
den Einzelfall zu handeln, entsprechend dem Adyocatus der Kirchen und beyorzugten Per-
sonen: so klagt 1001 eine Aebtissin mit ihrem avocatus gegen eine Frau mit ihrem futor,
yui }tfr ntsfion^n marehionif tutor efittebat, der dann weiterhin als aefor der Frau be-
zeichnet ist. Antich. Est. 1, 408. 7. Ed. Ahist. 16'. 8. AnUq. It. 1, 459. ». L Pap.
Gl. und Exp. $ 4 zu Ast. 7.
286 Reich sprericbtsbarkeit.
Im allgemeinen dürfte wohl anzunehmen sein, dass es sich in ältester
Zeit zunächst nur um eine konkurrirende Gerichtsbarkeit gehandelt habe, dass
der König seine obervomiundschaftlichen Befugnisse durch die ordentlichen
Richter, daneben ab^r auch jederzeit selbst oder durch unmittelbar dazu be-
vollmäcbtigte Personen übte. Während aber in andern Ländern, zumal in
Deutschland, die weitere Entwicklung sich vorwiegend dahin gestaltete, dass
die konkurrirenden Befugnisse des Königthums ganz an die ständigen Richter
kommen, werden wir in Italien mehrfach das Umgekehrte finden, dass nämlich
Befugnisse, welche früher auch der ordentliche Richter übte, später dem
Könige oder seinen unmittelbaren Vertretern vorbehalten sind; es ergibt sich
da mehrfach eine spätere Ausbildung ausschliesslicher Befug-
nisse des Reichs. Die Skabinen oder Judices und Notare Tviirden anfangs
keineswegs ausschliesslich vom Könige, sondern auch vom Grafen ernannt;
wir werden aber sehen, wie dann im zehnten Jahrhunderte die vom Könige
ernannten hnmer häufiger werden, die andern ganz verschwinden, gewiss nur
desshalb, worauf wir zurückkommen, weil man besoudern Werth auf die Er-
nennung durch den König legte und leichter (Jelegenheit gefunden haben wird,
eine solche zu erlangen; später gilt dann die Ernennung als ausschliessliches
Recht des Königs. Ein ähnlicher Gang wird bei jenen vormundschaftlichen
Befugnissen anzunehmen sein. Wo (Jelegenheit dazu war, wird man es vor-
gezogen haben, sich bei bezüglichen Angelegenheiten an den König oder den
unmittelbar von diesem Bevollmächtigten zu wenden; diese Gelegenheit war
dann, wie wir sehen werden, fast überall geboten, seit die Könige in den ein-
zelnen Grafschaften ständige Boten mit jenen Befugnissen betrauten; wandte
man sich thatsächlich nur an diese, so konnte sich leicht die Anschauung
bilden, dass es sich hier um eine ausschliessliche Befugniss der Reichsboten
handle. Dabei dürfte noch ein anderer Umstand eingegriffen haben. Wir be-
merkten schon, dass die gräflichen Rechte vielfach an die Städte übergingen,
weniger durch ausdrückliche Uebertragung, als durch Usurpation. Bei diesem
Uebergange ist nun keineswegs anzunehmen, dass die städtischen Behörden
gerade jedes Recht, welches der Graf hätte üben können, in Anspruch nahmen ;
es lag nahe, wenn Rechte, welche schon bisher vorzugsweise nur durch Königs-
boten geübt waren, nach Beseitigung der Grafschaft als ausschliessliche Be-
fugniss der Reichsgerichtsbarkeit betrachtet wurden. Ein auffallendes Beispiel
wird uns der gerichtliche Zweikampf geben ; ihn abhalten zu lassen, war zwei-
fellos ein gräfliches Recht; dennoch finden wir dasselbe zunächst fast nirgends
von den städtischen Behörden in Anspruch genommen und es gewinnt nun
vielfach den Anschein, als sei auch dieses ein ausschliessliches Recht der un-
mittelbaren Vertreter des Königs.
Wenn nicht schon früher, werden wir jedenfalls fiir die staufische Zeit
die Anschauung als massgebend zu betrachten haben, dass es sich bei jenen
obervormundschaftlichen Rechten nicht um einen Bestandtheil der ordent-
lichen richterlichen Gewalt handelt, sondern um dem Könige vorbehaltene Be-
fugnisse, welche dersellje durch besonders dazu bevollmäclitigte Personen übt,
oder dem ordentlichen Richter wenigstens ausdrücklich neben seiner sonstigen
öt)enronnQndRelui^t]iclie fteclite. VorbehaltMie Personen. 287
ßerichtsgewalt verleihen rauss. Sie werden denn auch nicht selten solchen
verliehen, welchen die Uebung der streitigen Gerichtsbarkeit längst in vollem
Umfange zustand. Wir erwähnten bereits, dass die Stadt Parma, welcher
noch 1219 vom Kaiser die volle Gerichtsbarkeit verliehen war^^, dem dor-
tigen Bischöfe, welcher von Altersher die Rechte eines Königsboten hatte,
noch 1221 die ausschliessliche Uebung jener Befugnisse zugestand.^* Dann
ertheilt der Kaiser 1245 der Stadt ein Privileg, in dem es heisst, dass wegen
seiner Abwesenheit und des Mangels von ihm dazu bevollmächtigter Richter
sich oft Gebrechen ergäben; propter quod quedam iuris soleinnia, que tarn
prerogativa rerum quum primlegio personarum nostro potissinie dominio
sunt annecca, plerisque fidelihus expUcanda committimits ; daher verleiht er
der Stadt auf deren Bitte iiia et potestatein interponendi decreta in alie-
nationihiis rerum immohiliuin pupillorum et ius dandl tutores et cura-
tores gener (des nhinorihus xxv, annis et omnibus aliisj qaihus de iure
dantur, emanelpandi et inslnuandi testea, qui dantur ad etemam rei nie-
mariam^ non obstante, quod competat episcopo Parmensi ins predicta
faciendi de iure vel ex consuetudine vel ex forma compositioms, que est
inter commune et ipsum episcopum. ^'^ Die Aufzählung der Rechte stimmt
genau mit den 1221 dem Bischöfe zugestandenen; und mag die Grundlage der
bezüglichen Rechte des Bischofs, auf welche wir zurückkommen werden, ver-
gessen gewesen sein, so ergeben die Worte des Kaisers um so bestimmter,
dass man damals wenigstens diese Befugnisse als zunächst dem Kaiser vor-
behalten betrachtete.
155. — Dem Reiche stand weiter eine ausschliessliche Gerichts-
barkeit über bestimmte Personen zu. Nach den Konstitutionen K.
Friedrichs fl hatten die llofleute des Kaisers als Beklagte, wie als Kläger,
ihren bevorzugten Gerichtsstand im Grossgerichte; nur der GrosshoQustitiar
hat zu richten de questlontbus nosfro^uim curialium, qui immediafe nobis
assistunt^ de speciali conscientia nostra in curia commorantiumj qui de
curia nostra sine speciali mandato nostro non possunt recedere, ^ Ist mir
ein älteres Zeugniss dafüi* nicht bekannt geworden, so ist wohl der Natur der
Sache nach niclit zu bezweifeln, dass das jederzeit wenigstens während der
Anwesenheit solcher Personen am wandernden Hoflager der Fall war.
Nach der karolingischen Gesetzgebung haben auch sonst gewisse Klassen
von Personen ihren ausschliesslichen Gerichtsstand vor dem Reiche. So
sollen die Sachen von Bischöfen, Grafen und andern angesehenen Personen
nur vor dem Könige zur Entscheidung kommen 2; oder es wird für einen Ein-
zelfall bestimmt, dass Grafen vom Könige oder seinen Boten zu richten seien. ^
Später finde ich keine ausdrückliche Zeugnisse dafür, dass bestimmte Klassen
von Grossen nur vom Reiche zu richten seien. In Deutschland hat sich in
dieser Richtung später insbesondere ein Vorrecht einer bevorzugten Klasse
von Reichsvasallen, der Reichsfiirsten, ausgebildet. In Italien fehlt bei den
10. Hulllard U 608. 11. Vgl. S 120 n. 8; vgl. auch HuilUrd 1, 602. 12. Huin»rd 6, 377.
Ift6. — !• Hoillard 4, 49. 6, 158. 2. Vgl. WaiU V.G. 4, 409. 8. L. Pap Uth. 42.
2gS tt^ieimgerichtsbarkeit
weltlichen Grossen überhaupt eine dem entsprechende Scheidung; und Werden
unter den Bischöfen wohl Fürsten and Niditfürsten unterschieden, so zeigt
sich doch auch da die Gränze schwankend und ein dadurch begründeter Ein-
fiuss auf den Gerichtsstand dürfte kauni nachweisbar sein, wenn wir vom
Lehnsgerichte absehen.'^
Im allgemeinen werden wir wohl annehmen dürfen, dass Grosse, welche
selbst die hohe (Gerichtsbarkeit unmittelbar vom Reiche hatten, in der Regel
nur in Reichsgerichten belangt wurden, da sonst nur in ihrem eigenen Gerichte
über sie hätte geklagt werden können. An und für sich war das gewiss nicht
unzulässig, zumal früher, wie wir sehen werden, der Richter nicht zugleich
Urtheiler war. Wie gegen das Reich selbst im Reichsgerichte geklagt wurde,
so finden wir auch wohl eine Klage gegen denPabst^ einen Erzbischof ^ einen
Grafen^ im Gerichte desselben verhandelt Aber im allgemeinen scheint das
in weltlichen Gerichten selbst dann, wenn man der Willfährigkeit des Richters
versichert sein konnte, nicht üblich gewesen sein; 996 wird eine Scheinklage
gegen den Markgrafen Hugo in dessen eigener Behausung nicht unter seinem
Vorsitze, sondern dem eines ständigen Königsboten verhandelt.^ Und zumal
in Strafsachen konnte ein Erfolg überhaupt wohl nur bei den Reichsgerichten
zu erwarten sein, auch wenn ein bestimmter Anspruch des Richters, nur dort
belangt zu werden, nicht bestanden haben sollte.
Das würde übrigens zunächst nur die Markgrafen und da, wo ein
markgräflicher Verband nicht bestand, die Grafen treffen; denn in den Mark-
grafschaften finden wir Klagen gegen Grafen, wie gegen Bischöfe, häufig an
den Markgrafen gebracht. In dieselbe Stellung kamen später aber auch die
nur dem Reiche unterworfenen Städte, wenn wir von der Grerichtsbarkeit
der Rektoren des Lombardenbundes absehen. Für diese finde ich denn auch
ausdrücklich ausgesprochen, dass sie ihren Gerichtsstand nur vor dem Kaiser
haben; wir erwähnten bereits, dass dieser das 1193 ganz allgemein aus-
sprach^; und auch bei den Streitigkeiten K. Friedrichs II mit den lombar-
dischen Städten wird wohl betont, dass dieselben ihren Gerichtsstand am Hofe
des Kaisers haben. *^
156. — Gregen die Annahme eines bevorzugten Gericlitsstandes ganzer
Klassen von Grossen vor dem Reiche scheint wenigstens in staufischer Zeit
zu sprechen die häufige ausdrückliche Verleihung desselben an einzelne Per-
sonen und zwar auch an solche, bei welchen derselbe wohl ohnehin vorauszu-
setzen wäre, wenn sich da ein Vorrecht gewisser Klassen bestimmter ausge-
bildet hätte. Einzelverleihungen des Gerichtsstandes vor dem Könige finden
sich schon in karolingischer Zeit. ^ Sie kommen denn auch später wohl noch
vor. K. Lothar bewilligt 948 seinem Getreuen Waremund: Legem etiam »ine
8U41 voluntate in alico loco non fddaU nisi in palatio nostro.^ Dem Wala
1S5.— ] 4. Vgl. Rcker Reichsfürstenst. 1. 229. 308. 5. 999: üghelli 1, 1159. 6. 963:
Campi 1, 492. 7. 950: Fantuzw 4. 176. 8. Mon. patr. Ch. 1, 307. ». Vgl. $ 151 n. 5.
10. Vgl. Huiüard 6, 212. 216.
156. — 1« Vgl. Waitz V.G. 4,411. Bronner JnqnisiUoiisb. 51. 2, AnUq. U.2, 469.
Reiehsgenchtsstanci beTortuj^dr t^6i[H>nen. 28()
von Casale bestätigt der Kaiser 1039, ut non distringuatur a nuUa poter
State, donec veniat ante nostrani presentiam^; oder es heisst in einem Pri-
vileg für eine Wittwe und deren Sohn, ut nidlus — presumat eos adpla-
citum trahere vel distinngere aut iudicare, nisi ante nostram imperialem
preaentiam^
In der stau fischen Zeit werden dann überaus häufig Privilegien
ertheilt, durch welche einzelne Personen oder Gremeinden von jeder Grerichts-
barkeit ausser der des Reiches befreit wurden. Bei der damaligen Lage nmssten
solche eben so sehr im Interesse der Krone, als der Betheiligten liegen. Wir
wiesen bereits darauf hin, wie man durch solche Exemtionen in den weifischen
Lehensfürstenthümern die Möglichkeit eines für das Reich bedenklichen Wie-
dererstarkens der markgräflichen Grewalt zu beseitigen wusste.^ Inbesondere
wird aber der Werth, den man auf solche Exemtionen legte, aus den durch
die städtische Entwicklung herbeigeführten Aenderungen der Verfassung zu
erklären sein. Schloss die thatsächliche Grerichtsgewalt der Städte sich wohl
im wesentlichen an die frühere gräfliche an, so war doch, da es sich ja über-
haupt zunächst um keinen gesetzlich geregelten Uebergang handelte, keinerlei
Grewähr geboten, dass die Städte die früher der gräflichen Gewalt gezogenen
Schranken einhielten, den etwa früher gewissen Klassen von Personen zu-
stehenden bevorzugten Gerichtsstand berücksichtigten; die Fälle sind nicht
selten, wo die Stadt den rechtlichen Inhaber der Grafschaft selbst ihrer Ge-
richtsbarkeit zu unterwerfen wusste. Auch ist es sehr erklärlich, wenn die
Eingesessenen des Gebietes vielfach sich dagegen sträubten, die von den
Städten usurpirte Gewalt anzuerkennen. Mächtigere Gemeinden mochten glau-
ben, nach Beseitigung der früheren gesetzlichen Gewalt eben so wohl zur
Selbstständigkeit befähigt zu sein, als die üauptstadt. Besonders mächtige
Städte erstrebten und eneichten dann auch wohl die Hoheit über Städte,
welche selbst Mittelpunkte einer Grafschaft und eines Bisthums waren. Ins-
besondere ist es erklärlich, wenn die Feudalherren des Gebietes der Unter-
werfung unter die Gerichtsbarkeit einer Gewalt widerstrebten, welche auf ganz
anderen Grundlagen beruhte, als die eigene, von welcher Berücksichtigung
ihrer Sonderinteressen nicht wohl zu erwarten war. Einzelne Grosse, einzelne
Städte und Gemeinden mussten in der gerichtlichen Reichsunmittelbarkeit das
sicherste Mittel sehen, ihre Unabhängigkeit den mächtigem Stadtgemeinden
gegenüber zu behaupten, sträubten sich nicht gegen eine grössere Abhängig-
keit von den Reichsbeamten, gegen mancherlei Leistungen an das Reich, wenn
darin eine Bürgschaft für Bewahrung ihrer Selbstständigkeit lag. Ein beson-
ders auffallendes Beispiel bietet Imola; wir werden sehen, wie dasselbe fort-
während in der Unterstellung unter unmittelbare Reichsvem^altung das Mittel
suchte, seine Unabhängigkeit von den mächtigen Nachbarstädten zu erhalten;
noch 1 244 lässt es sich vom Kaiser verbriefen, dass er nie leiden werde, dass
der Komitat an Bologna oder Faenza komme, aed ipsum perpetuo in nostra
8* Mon. patr. Ch. 2, 129. i. Archiv tu Cremona; nndatirt, tod einem Benricm imp^
fa/or. 6, Vgl. S 137.
Ficker Forschungen. 19
2dO Reichsgerichtsbarkeit.
et imperit devotione ac darmnio reservamus^ da es nicht billig sei, wenn
diejenigen, welche für das Reich alles einzusetzen bereit seien, a nostro ac
imperii domimo uUo unquam futuro tempore aUenari vaieantvelvocari,^
Aach in andern die Reichsunmittelbarkeit zusichernden Privilegien wird wohl
die Unabhängigkeit gerade von den Nachbarstädten besonders betont; so 1220
für Vigevano von der Herrschaft von Pavia, Vercelli oder Novara. " Es lag
naturlich im Interesse des Reichs, diesem Streben entgegenzukommen; niiss-
langen die wiederholten Versuche, die Hoheitsrechte wieder in grosserm Um-
fange durch königliche Beamte Qben zu lassen, so war immerhin schon manches
damit gewonnen, wenn wenigstens einzelne Grosse und Orte in den verschie-
denen Theilen des Landes der Hoheit der Städte und mächtigem Lehensge-
walten entzogen waren, nur dem Reiche und seinen Beamten unterstanden.
157. — Damit kann natQrlich bestehen , dass nicht gerade in jedem
Einzelfalle die Abhängigkeit von den Reichsbeamten als das Wünschens-
werthere erscheinen musste. Als 1190 die von Novara geltend machten, ein
Florius de Gatinaria sei de ütrisdietione regis, tinde dehd>at faeere rationem
8ub rege vel nunciis eiua^ behauptete er dagegen de iurisdictione VerceUa-
rum zu sein und erstritt das vor einem delegirten Richter des Königs. ^ Es
ergeben sich denn auch Abstufungen in den Exemtionsprivilegien,
je nachdem der Gewalt der Reichsbeamten engere oder weitere Gränzen ge-
zogen sind.
In einigen wird, ähnlich wie bei den deutschen Fürsten, jede Gerichts-
barkeit beseitigt bis auf die persönliche des Königs. So bestätigt der Kaiser
1156 dem Grafen von Blandrate, ut nuJlitis unquam poteatate de omnihua
terris et honorUms suis pladtum inhire cogativr^ nim in nostra et aiicces-
sorum nostrorum regum et imperatorum presentia^; in Privileg für den
Abt von S. Michele della Chiusa 1162 heisst es: preterea si quis persona
abbatem ciinlUer in aliquo voluerit convenire^ atatmmvSy quod non posait
eum ad alium iudicem traere invitum, preterquam ad Momanum impe-
ratorem^; und den Kapitänen von Monteveglio wird 1 196 bewilligt, qtu)d nulU
iudicio Stare teneantur preter eorum assenaum et electionem^ nisl coram
nostre maiestatis presentia.^ Der hier angedeutete, in Italien ganz allge-
meine Brauch, Streitigkeiten durch gekonie Richter austragen zu lassen, macht
80 weitgehende Exemtionen erklärlicher.
In andern ist zwar die Gerichtsbarkeit auch von Vertretern des Königs
vorbehalten; aber doch nur von besonders bevollmächtigten Reichs-
boten, welche der König ftir den Einzelfall ausdrücklich dazu bestimmt hat.
Als der Kaiser 1164 den Rittern und Leuten von Val Camonica die Regie-
rung durch gewählte Konsuln zugestand, erklärte er zugleich, dass sie unter
keiner (Jewalt stehen sollten, als der des Reiches, nee alicui respondeant^
niai eolae nostrae maiestativel nostro certo misso^ quem ad hoc specialitef^
166.—] 6. HaUlard 6, 163. ?• HaiUard 1, 785.
167. — !• Mon. patr. Ch. 1, 965. 2. Böhmer Aeu 90. 8» Arogadro 51.
t« Satioli 2, 192.
Abstufungen des (rerichtsstandes Tor dem Reiche. 291
pernostras Utteras designaverimtis.^ Entsprechend 1164 fiir die Grafen
von Lomello : nisi nostre maiestati vel certo nostro nuncio, quem ad lioc
dpecialitei* depuiandum du^cerinms^ , und 1191 fiir die Pfalzgrafen von
Tuszien: ut non coinpellantur de aliqua causa suh altcums examine re--
spondere, nisi sub nohis vel alio, quem specialiter ad lioc delegamus, ^ Eine
noch weitergehende sehr beachtenswerthe Beschränkung enthält ein kaiser-
liches Privileg von 1185 fiir die Ubertini, wonach diese keiner civitas Latina
oder potestas Laiina unterworfen sein sollen, sondeni sich nur vor dem Kaiser,
dem Könige oder einem cei^tus nuniitis naster de Alamannia missus zu ver-
antworten haben. ^
Häufiger wird ohne solche Beschränkungen die Gerichtsbarkeit der
Reichsboten überhaupt vorbehalten. Aicard von Robbio wird 1178
und 1195 vom Kaiser mit der Grerichtsbarkeit und den Regalien aller seiner
jetzigen und zukünftigen Besitzungen belehnt; bezüglich semes eigenen Ge-
richtsstandes heisst es: si aliquis adversus eum vel heredes suos querimo-
niam coram nobis deposuerit vel ad curiam nostram appellaverit, eoram
legatis nostris indubitantei^ veniant iustitiam facturi et accepiuri.^ Der
Stadt Pistoja gewährt 1163 der Legat Rainald: aoli domino iinpei^atori
eiusquenuntiisethia, quibus ipse precepeint^ teneatur 8e>*vire; beschränkter
heisst es in dem gleiclizeitigen Pri\ileg fiir Gubbio: neque in aliquo cuiquam
respondeantf nisi tantum nohis vel getiei^di noatro nuncio^ qui iurisdic^
tionem ad hoc habeat^^ Den Bürgern von Fano verbrieft: der Kaiser 1243:
quod pro causia et qucationibua^ quaa invicem inter civea civitatia eiuadetn
vel cum aUia v&i'ti continget^ extra civitatem ipaam preterquam ad mag-
nam curiam noatram aeu vica/rioi*um iwatrorum in Marchia pro tempore
atatutorum, ai tarnen iiec magnitudo vel cauaarum qualitas exigef, nulla-
tenua extraliantur^^
158, — In allen bisher besprocheneu Fällen handelt es sich um einen
bevorzugten Gerichtsstand, um Personen, welche wohl durchweg selbst die
ordentliche Gerichtsbarkeit über ihre Besitzungen hatten, um Gemeinden,
welche dieselbe durch ihre Magistrate übten, während sie selbst keiner andern
ordentlichen Gerichtsbarkeit unterworfen sein sollten.
In andern Fällen handelt es sich nicht um einen bevorzugten Gerichts-
stand, um eine Befreiung von der ordentlichen Gerichtsbarkeit überhaupt,
sondern darum, dass auch die ordentliche Gerichtsbarkeit nicht durch belehnte
geistliche oder weltliche Grosse oder städtische Magistrate, sondern durch un-
mittelbar vom Reiche ernannte Beamte geübt werden soll; es handelt sich da
nicht um eine dem Reiche als der höhern Gewalt vorbehaltene Gerichtsbar-
keit, sondern um eine Uebung der ordentlichen Gerichtsbarkeit
durch das Reich. Wir wiesen schon daraufhin, dass vielfach noch ganze
5. Odorici 5, 115. Vgl. 1186 für die Leute von Locamo: Bchmer Acu 147. 6. Bshmer
Acta 112. 7« Lami Mon. 1, 672. WOrtlich wiederholt 1220. 1247: Haillard 2, 63.
6, 525. 9. Archiv zu Florenz nach Wüttenfeld; rg\. Scheffer Friedr. I. 233. 9« Mon.
patr. ( h. 1, 894. 1025. 10. Zacbaria Anecd. 234. Sarti fingub. 113. 11. Huillard .6, 84.
19*
2{)2 tleiehsgerichtjs barkeit
Grafschaften unmittelbar fiir das Reich verwaltet wurden ^ dass wenigstens
zeitweise auch die mächtigsten Städte mit ihrem Gebiete durch kaiserliche
Podestaten regiert wurden^, welchen dann insbesondere auch die ordentliche
Gerichtsbarkeit zustand. Was hier als harter Druck empfunden wurde, konnte
da, wo es einen Schutz gegen mächtige Nachbarn gewährte, auch als könig-
liche Gunst betrachtet werden, welche man sich ausdrücklich verbriefen liess.
Aus der Zeit K. Friedrichs I fährten wir bereits eine Reihe von Beispielen
von Ausscheidungen reichsunmittelbarer Gebiete an.^ Es war dabei keines-
wegs immer abgesehen auf gerichtliche Selbstständigkeit nur unter Vorbehalt
der höhern Reichsgerichtsbarkeit. Im Privileg für die Garfagnana 11 85 ist
ausdrücklich auf die Bestdlong emes ständigen Reichsbeamten hingewiesen ;
es ist dem Markgrafen Wilhelm von Palota der Treueid zu leisten, quem per
amnem Garfctffnanam et Versiliam potestatem et rectorem constituimus ;
es ist nach dem besondem Privileg fär Barga dem Reichsbeamten alles zu
leisten, was einst der Gräfin Mathilde geleistet wurde^; und wenn Friedrich I
verspricht, bei Bestellung der Reichsboten mit Zustimmung des Landes vor-
zugehen, so heisst es bei der Wiederholung des Privilegs durch Friedrich TL
bezüglich der Reichsboten dnfach: qjws eUam ibi tales statuere disponimu^,
qiW8 exceUentie nostre ßdele& et eis utiles agnoscermis.^ Unter diesem wurde
dann überhaupt, wie wir sehen werden, die üebung auch der ordentlichen Ge-
richtsbarkeit durch Reichsbeamte immer aligemeiner; und auch jetzt mag das
wenigstens zuweilen wohl noch als Begünstigung erstrebt sein. So, wie schon
erwähnt, 1226 von Sarzana^; so resigniren die von Chieri 1238, um Schutz
gegen mächtige Nachbarn zu haben, alle Hoheitsrechte, welche die Stadt bisher
übte, dem Kaiser, welcher sie dafär ab omni aUeritia dominio et ivrisdic-
tione befreit und gewährt, ut tarn ip»i habitantes Cherii quam hominee
pertinentes m, qui olim corisuet^erant 8ub eitisdem lad potestatibus con-
veniri, nonnisi in curia nostra vel legatorum nostrorum aut capitanei
noetri speciaütery qui loco eidem de mandato nostro prefuerity ta/ni in
criminalibus, quam in civiUbus cauMs debeant ad iustitiam conveniri. •*
In diesen und ähnlichen Fällen bezeichnet die Reichsgerichtsbarkeit nicht
eine höhere Stufe der Gerichtsgewalt; der Rektor der Garfagnana oder der
Kapitän von Chieri sind nicht bestellt zur Uebung der höhern, überall dem
Reiche vorbehaltenen Grerichtsbarkeit, sondern haben zunächst lediglich die
Stellung eines Judex Ordinarius des Orts, die alte gräfliche Gewalt. Es ist
dieselbe Stellung, welche in den deutschen Reichsvogteien der Judex provin-
cialis einninunt, bei dem es sich ja ursprünglich auch nur um eine der gräf-
lichen gleichstehende Gerichtsgewalt handelte; erst in einer spätem Entwick-
lung verband sich damit die Anschauung einer von der der sonstigen Land-
gerichte verschiedenen ausgedehnteren Kompetenz.
In der staufischen Periode haben wir demnach einen zweifachen
Begriff der Reichsgerichtsbarkeit auseinanderzuhalten. Sie be-
15t. - 1. TgL S 125. 2. Vgl. S 123. 8. Vgl. § 127. 4» Pacehl 14.
S. Humard e. 74> 6. VgL S 127 n. 7. 7» HttillMd 6, 177
Alten ttod UebuDg der ReichsgeriohUbiirkeit. 293
zeichnet uns einmal eine höhere Gerichtsgewalt, welche an und fiir sich der
Kompetenz anderer Richter entzogen, überall dem Reiche vorbehalten war.
Sie kann weiter aber auch die ordentliche Gerichtsbarkeit bezeichnen, wo die-
selbe mehr zufallig nicht zu Lehen gegeben oder selbstgewählten Behörden
überlassen ist, sondern amtsweise von Reichsbeamten in gleicher Kompetenz
mit andern Richtern geübt wird. Für unsere Zweeke ist zunächst nur jenes
erste Verhältniss das massgebende; und wir würden das zweite überhaupt
nicht weiter, als das bei der gräflichen oder ordentlichen Gerichtsgewalt über-
haupt der Fall ist, bei unsem Untersuchungen zu beachten haben, wenn nicht
thatsächlich beides doch häufig in einander übergegangen., der ordentliche
Reichsrichter doch auch, wie das nahe liegt, häufig mit Befugnissen der dem
Reiche ausschliesslich zustehenden Gerichtsgewalt betraut gewesen wäre.
159. — Die Uebung der Reichsgerichtsbarkeit in jenem engern
Sinne gestaltet sich in Deutschland sehr einfach. Sie ist im allgemeinen aus-
schliesslich Sache des Königs ; die dahin gehörenden Fälle werden im könig-
lichen Hofgerichte, wo bis zur Einsetzung des UoQustitiar regelmässig der
König selbst Richter ist, entschieden. Es sind Ausnahmsfalle, wenn ein Fürst
statt des Königs dem Hofgerichte vorsitzt oder wenn solche Sachen ausserhalb
des Hofgericlites durch Stellvertreter des Königs entschieden werden.
Ungleich mannichfaltiger gestaltet sich das auch bei der Beschränkung
auf die Fälle der eigentlichen Reichsgerichtsbarkeit in Italien. Diese gehören
auch hier zunächst vor das königliche Hofgericht. In diesem ist nun aber
keineswegs regelmässig der König selbst Vorsitzender. Häufiger finden wir
einen Vertreter desselben, und zwar kann das wieder ein ständig mit dem
Vorsitze im Hofgerichte betrauter Reichsbeamter sein, oder aber auch ein vom
Könige nur für den Einzelfall ernannter. Desshalb werden wir denn aber auch
das Hofgericht nicht schlechtweg dem Gerichte des Königs gleichstellen
dürfen. Wir erwähnten bereits, dass gewisse Sachen der persönlichen Ent-
scheidung des Königs vorbehalten waren ^ demnach für diese das Hofgericht
nur dann kompetent war, wenn der König selbst demselben vorsass; war das
in gewissen Zeiten oder für gewisse Sachen überhaupt nicht gebräuchlich, so
werden wir da das Gericht des Königs noch als höhere Stufe über dem Hof-
gerichte anzunehmen haben.
Dann aber wurden keineswegs alle dem Reiche vorbebaltenen Sachen am
Hofe entschieden. Auch in den Zeiten, wo Italien eigene Herrscher und damit
eine ständige Hofhaltung im Lande hatte, zeigte sich das Bedürfniss, die
Reichsgerichtsbarkeit nicht blos am Hofe, sondern in den verschiedenen
Theilen des Landes durch Vertieter des Königs zu üben. Dieses Bedürfniss
musste sich dann noch bestimmter geltend machen, als seit der Verbindung
mit Deutschland Abwesenheit des Königs vom Lande die Regel war; die
Reichsgerichtsbarkeit musste vorwiegend durch Boten des Königs versehen
werden. Es wird gestattet sein, zur Unterscheidung vom Hofgerichte den
Ausdruck Reichsgericht in engerer Bedeutung überall da zu gebrauchen.
159. — 1. Vgl. S 152. 153. 157.
294 Reichsgerichtsbarkeit
wo dasselbe nicht an den Hof des Königs geknüpft erscheint, Abwesenheit
desselben zur Voraussetzung hat.
Handeln nun auch alle Königsboten als unmittelbare Stellvertreter des
Königs, üben sie im Gregensatze zu der ständigen gräflichen und markgräf-
fichen Grewalt Befugnisse der dem Reiche vorbehaltenen Gerichtsgewalt, so
sind ihre Befugnisse doch keineswegs immer dieselben; es zeigen sich sehr
verschiedene Abstufungen. Der Königsbote konnte allerdings bevollmächtigt
sein, im ganzen Umfange des Königreichs alle und jede Rechte, welche dem
Könige selbst zustanden, zu üben. Andere aber finden wir in der verschieden-
sten Richtung beschränkt. Oft bezieht sich ihre Gewalt nur auf einen be-
stimmten Sprengel, oder nur aaf bestimmte Arten von Fällen, oder auch nur
auf einen Einzelfall; bald entscheiden sie endgültig, bald ist weitere Berufung
an den König gestattet; bald sind ihnen gewisse Befugnisse ständig über-
tragen, bald erlöschen ihre Volhnachten schon nach kurzer Zeit.
Wir werden es versuchen, diesen vielfachen Verzweigungen der Reichs-
gerichtsbarkeit nachzugehen, indem wir mit der persönlichen Thätigkeit des
Königs im Gerichte beginnen, dann auf die anderweitigen Vorsitzenden des
Hofgerichts eingehen, endlich untersuchen, wer in den Reichsgerichten der
verschiedensten Art Vorsitzender sein konnte.
XIV. DER KÖNIG.
löO. — In der vorstau fischen Zeit erscheint die richterliche Thä-
tigkeit des Königs durchaus an das Hof ge rieht geknüpft, an die öffentlichen
Gerichtssitzungen, welche am jedesmaligen Aufenthaltsorte des Hofes abge-
halten wurden. Der König ist bei diesen keineswegs immer anwesend; aber so
weit er überhaupt persönlich an der Uebung der Gerichtsbarkeit Theil nimmt,
scheint das nur in öffentlicher Gerichtssitzung zu geschehen, deren Formen
durchaus dieselben sind, mögen dieselben vom Könige oder einem Vertreter
desselben gehalten werden. Eine bestimmtere Scheidung zwischen dem Hof-
gerichte und dem Grerichte des Königs tritt da nicht hervor, was nicht aus-
schliesst, dass gewisse Sachen nur in Anwesenheit des Königs im Hofgerichte
verhandelt werden konnten.
Der König kann nun im Hofgerichte thätiger Vorsitzender sein;
als Residena in iudicio bezeichnet, nimmt er dann oft selbst alles vor, was
auch sonst Sache des versitzenden Richters ist. Wir finden Beispiele, dass an
ihn die Klage gerichtet wird, er die Beklagten laden lässt, die Fragen an die
Parteien und Beisitzer stellt, das Urtheil durch Investitur ausfuhrt, die Bann-
strafe androht und dem Notar die Anfertigung der Urkunde befiehlt, wo er
sich also bei keiner Aufgabe des Richters eines Vertreters bedient. Und we-
nigstens im eiUlen und zwölften Jahrhunderte wird in solchen Fällen die Ur-
kunde nicht selten auch vom Könige unterzeichnet oder unterschrieben. ^
Beispiele dafiir, dass der König sidi so ^en Obliegenheiten des Vor^
160. — 1. 1021. 47: Anticb. £s(. 1, 131. Ughelli 1, i60. Oann oft bu 1116.
Der König. 295
sitzenden selbst unterzieht, finden sich wohl auch in früherer Zeit..^ Iin allge-
meinen scheint man aber doch eine beschränktere persönliche Thä-
tigkeit als der königlichen Würde angemessener betrachtet zu haben. Dabei
zeigt sich ein verschiedenes Vorgehen.
Auch wenn der König als Residens in iudicio aufgeführt wird und im
allgemeinen die Verhandlung leitet, lässt er doch vielfach insbesondere das,
was sich auf die Ausführung des Spruches bezieht, durch andere vornehmen.
Zu Ravenna 967 sitzen Pabst und Kaiser vor und erscheinen bei der Ver-
handlung gleichmässig betheiligt; die Investitur vollzieht der Kaiser allein,
lässt aber den Bann in eiia vice durch den Pfalzgrafen verhängen, welcher
mit lauter Stimme ex iussione d. mei imperatoris die Bannformel spricht.^
K. Otto ist 970 zugleich mit dem Fürsten und Herzoge Pandulf Vorsitzender;
bei einer Sache erscheint zunächst der Kaiser als Leiter der Verhandlung,
ertheilt auch selbst die Investitur, während schliesslich per ivsaionem d, im-
peratoris der Herzog den Bann verhängt; bei einer zweiten erscheinen beide
gleichbetheiligt, aber den Bann spricht wieder nur der Herzog.^ In andern
Fällen beauftragt der König nach erfolgtem Spruche einen der Beisitzer, den-
selben durch Investitur und Bann auszuführen; so 901 einen Vasallen, 983
einen Bischof, 1022 mehrere Königsboten. ^ Bei einem Streite um die Abtei
Farfa 971 wird zwar vom Kaiser im allgemeinen fiir den einen Bewerber ent-
schieden, die nähere Regelung und Ausfuhrung der Entscheidung dann aber
drei anwesenden Grossen aufgetragen.^ In andern Fällen wird nur die Klage
vor dem residirenden Kaiser vorgebracht, welcher dann andere Personen mit
der Verhandlung und Entscheidung beauftragt; diese setzen sich an einem
andern Orte zu (Jerichte; vom Kaiser wird nur etwa noch bemerkt, dass auf
seinen Befehl die Urkunde gefertigt sei^ oder dass über ein während der Ver-
handlung sich ergebendes Rechtsbedenken eine Entscheidung von ihm einge-
holt wird.ö
161. — Das nähert sich denn schon der in früherer Zeit am häufigsten
vorkommenden Form, der nämlich, dass der König zwar am Gerichtsorte
anwesend ist, sich aber jeder Thätigkeit enthält, seine Gegenwart als unthä-
tiger Vorsitzender nur dazu zu dienen scheint, das Ansehen der Gerichts-
sitzung zu erhöhen. Dann wird überhaupt nicht der König, sondern sein Stell-
vertreter als eigentlicher Vorsitzender, als Residens in itidicio aufgeführt,
jener Ehrenvorsitz des Königs aber regelmässig durch Praeesse bezeichnet;
die stehende Eingangsformel lautet: Dum — in loco N,, ubi dominus N,
fjloriosissimus rex praeeratj in iudicio resideret N, comes pcUaiinus ; ver-
einzelt auch 915: tibi d. B, gl, rex pr eherat et suum (jene^^aiern tenebat
2. 881. 910. 996. 1022: Antiq. It. 2, 931. 1, 125. Fantuzzi 5, 262. Script. It. Ib, 497.
Vereinzelt sitzt 1007 R. Heinrich auch in Deutschland zu Nenburg über eine Klage gegen
den Bischof Ton Chiusi zu Gericht. Ughelli 3, 622. 8* Fantuzzi 2, 27. Aehnlich inTestirt
1056 der Pabst selbst, während er einen Judex bannen l&sst. UgheUi 1, 352. 4. Script.
It. 1 b, 443. 2 b, 962. 5. Ughelli I, 799. Fantuzzi 1, 212. Script, lt. Ib, 500. 6. Script.
It. 2 b, 476. 7. 997: Script It. 1 h, 467. 8. 998: Script, lt. 2 b, 505. YgL S 152 ■. 5.
296 l^er König.
placitttm. ' Dass der König persönlich gegenwärtig war tritt noch bestimmter
hervor, wenn es 1014 heisst: JDum — Imperator — preeseet — ibiqiAemeins
presentia in iudicio adesset d. O, comes palacii.^ In allen Fällen, wo sich'
diese Formeln finden, wird dann einer weitem Theilnahme des Königs nicht
mehr gedacht; nur dass er vereinzelt unter denen aufgeführt wird, auf deren
Greheiss die Urkunde gefertigt wurde. ^
' Dieser unthätige Vorsitz des Königs findet sich sogleich JB der ersten
mir bekannt gewordenen Beurkundung einer Sitzung des italienischen Hof-
gerichtes aus fränkischer Zeit; es handelt sich offenbar um dieselbe Sache,
wenn es mit abweichender Formel 800 heisst: ßtan — coniurmsset Pipinus
nvagnuß rex ccmceUos in finihiis Spoletanis et resedisaem ego Bebroardus
domes palatii in iitdidoJ In longobardischer Zeit findet sich daiiir kein
Beispiel, weder im Gerichte des Königs, noch dem der Herzoge von Spoleto
und Benevent; denn wenn der König 762 eine Sache durch andere Richter im
Palaste entscheiden lässt und dann ihr Urtheil bestätigt ^ so ist da das Ver-
hältniss doch ein anderes. Dennoch möchte ich glauben, dass es sich dabei
um einen altlongobardischen Brauch handelt, da das Nichtvorkommen in der
verhältnissmässig geringen Zahl longobardischer Grerichtsurkunden das kaum
ausschliesst. Für eine Zurückführung auf fränkische Einrichtungen scheint
mir jeder Anknüpfimgspunkt zu fehlen. Dagegen lässt sich derselbe Brauch
wenigstens im neunten Jahrhunderte und später im Hofgerichte der longobar-
dischen Fürstenthümer nachweisen. Wichtiger ist noch, dass wir ihn in den
ersten Zeiten nach der fränkischen Eroberung, wo eine Einwirkung fränkischer
Einrichtungen noch durchaus unwahrscheinlich ist, auch in Ortsgerichten, ins-
besondere zu Lucca finden werden, dass der Brauch dann hier aufhört und
zwar sichtlich gerade in Folge von Umgestaltungen des Gerichtswesens, welche
wir fränkischem Einflüsse zuzuschreiben haben. Wir hätten dann anzunehmen,
dass es sich um ausnahmsweises Beibehalten eines früher weiter verbreiteten
Brauches nur für den König handelt; denn bei andern Reichsrichtern ist ein
solcher unthätiger Vorsitz später nicht nachzuweisen.
Wenn der Brauch sich so lange hielt, so hat man offenbar Werth darauf
gelegt, dass Sachen, wenn auch ohne thätige Mitwirkung, doch in Gegenwart
des Königs erledigt wurden. Es dürfte danach auch kaum zufUliig sein, dass
bei den Erwähnungen des bevorzugten Gerichtsstandes vor dem Könige durch-
weg zunächst nur die Anwesenheit des Königs betont wird; es heisst in prae-
sentia nostra, coram nostrae maieatatis pruesentia, ante imperatorem, *
Dass der König zugleich Richter sein solle, ist nicht gesagt, in einem Falle
sogar ausdrücklich ein anderer Reichter vorgesehen; 1081 bewilligt der König
an Lucca : ut Lonffobardtis iudex iiulithim in iam dicta civitate vel in
161. — 1. Antiq. Tt. 6, 305. 2. Antich. Est. 1, 111. 8. 910. 964. 1001 : Antiq.
It. 2, 5. Antich. Est. 1, 143. 125. Einmal 998 inTestirt der rorsitsende Richter p«r mus^^
d&m d. 0. imperatorii lieentia (Antiq. It. 2, 793), was aber darin seinen Orund haben mag,
dass es sich nm einen Versieht des Flbkus handelt. 4. Galletti Gabio 60. 5» Troya
5, I^. e» Vgl. $ 153 n. 11; S 156 n. ^. 4; S 157 n. 2. 4.
VorsUufische Zeit Staufische Zeit 297
hurgo aut placituin non eoßerceat, niai noatra aut ßlii nostri preaente per^
sona vel etiam caneeUarii nostri, ^
Doch ist der Brauch selbst in deo Oerichtsurkunden dieser spätem Zeit
nicht mehr nachzuweisen. Jene gewöhnliche Foniiel eines blossen Praeesse
des Königs finde ich zuletzt 1014 angewandt^; es mag zufallig sein, dass das
mit dem Aufhören der Stellung des Pfalzgrafen als regelmässigen Vertreters
des Königs im Hofgerichte zusammenfallt. Wird 1038 in mehreren Urkunden
erwähnt, dass der Hofkanzler zu Grerichte gesessen habe per data licentia d.
Conradi impera>iorisy qui ibi aderat, so ist das wohl nur eine neue Formel
fiir dieselbe Sache. ^
Unter den drei letzten Saliern ist dann aber der Brauch überhaupt nicht
mehr nachzuweisen. Wird ihre Anwesenheit in den Urkunden überhaupt er-
wähnt, so erscheinen sie auch immer selbst als Vorsitzende Richter. Und auch
für jene Vertretung bei einzelnen richterlichen Handlungen finden sich keine
Beispiele mehr in den ziemlich zahlreichen Beurkundungen der von ihnen ge-
haltenen Gerichtssitzungen. Von K. Lothar sind mir Grerfchtsurkunden nicht
bekannt geworden; nach Berichten der Geschichtsclireiber scheint auch er
gewöhnlich persönlich im Hofgerichte den Vorsitz geführt zu haben. *^
162. — In der stau fischen Zeit hat sich da manches anders ge-
staltet Als K. Friedrich I wieder häufiger in Italien war, mochte das alte
Herkommen vielfach in Vergessenheit gerathen sein ; es hatte sich überdies
unter dem Einflüsse der Schule von Bologna das Gerichtswesen in Italien
überhaupt wesentlich geändert. Zeigt sich demgemäss auch die persönliche
Theilnahme des Kaisers an der Rechtspflege jetzt vielfach durch altrömischen
Brauch beeinflusst, so scheint andererseits auch ein gewisser Einfluss deutscher
Einrichtungen sich geltend zu machen.
Dass der Kaiser in öffentlichen Gerichtssitzungen vorsitzt und
die Sache selbst zur Entscheidung führt, scheint jetzt regelmässig nur noch
vorzukommen, wenn es sich um wichtigere Angelegenheiten der Reichsstände,
insbesondere um schwerere Strafsachen derselben handelt So insbesondere
bei Verhängung des Reichsbannes *, wo die Sache unter Vorsitz des Kaisers
verhandelt und das Uitheil öffentlich und mündlich verkündet wird. Der Kaiser
kann dasselbe ore proprio geben^, oder auch durch einen andern sprechen
lassen, wohl im Anschlüsse an den altrömischen Brauch, wonach der Quaestor
sacri palatii die kaiserliche Entscheidung verliest ^ oder an das Vorrecht der
Judices illustres, die Sentenz durch einen andern vortragen zu lassen*^; so
heisst es 1239 bei Bannung des Markgrafen von Este: F. d. ffr. Mom. im-
7. Arcb. storico 10 b, 4. In dieser Stelle würde demnacli auch für einen Reichsbeamten ein
solcher passirer Vorsits in Anssicht genommen sein; in Gerichtsarkunden habe ich das nie
gefunden, abgesehen tou der Romagna, auf deren besondem Brauch wir später zurück»
kommen. 8« Antich. Est. 1, 111. 9. Antiq. It. 1, 307. 471. 2, 983. 10. Petr. Diae.
Mon. Germ. 9, 822. 834. Landulf. iun. Script It. 5, 518.
162. — 1. Vgl. die S 79 n. 2 angeführten FiÜle: auch $ 71 n. 6; S 73 n. 2.
2. 1220 : HuiUard 2, 48. 8. Bethmann Handbuch 1, 119. 4. Tancred P. 4. t. 1. S 3.
£in Reachilegat Ilgit 1213 einen Hofiriditer statt seiner die Gründe der Bannung TortKagea,
300 Der Kon ig.
Irohl nur im Siegel, dessen Vorhandensein aber auch in der Urkunde selbst
nicht erwähnt ist, zu suchen war.
Dagegen sind in späterer staufischer Zeit die mir bekannten
Entscheidungen, bei denen es sich allerdings durchweg um wichtigere Ange-
legenheiten handelt, in den feierlichen Formen kaiserlicher Diplome gefasst ;
sie sind nicht an die Partei, sondern an alle Reichsgetreue gerichtet, mit
Strafandrohungen für die Uebertreter, Siegelformel, Zeugen und vollständiger
Datirung versehen. So entscheidet K. Otto 1210 über eine Klage des Abtes
von S. Salvator gegen die Leute von Radicofani durch Urkunde, welche er
dem altrömischen Ausdrucke entsprechend als hanc nostram pracmaticam
sanctionem bezeichnet^ ; wiederholt gebraucht er den Ausdruck presens re-
Script imk 1212 für Urkunden, durch welche er auf Klage des Markgraten
Bonifaz von Este den Markgrafen Azzo der Vormundschaft über denselben
für verlustig erklärt, während er in der zweiten demselben die Hälfte des
väterlichen Erbgutes zuspricht.^ In der Form kaiserlicher Diplome liegen uns
denn auch die schon früher besprochenen Entscheidungen von 1187, 1193,
1226 und 1232 vor, durch welche der Kaiser die Kassation von Urtheilen
ausspricht^ Auch Strafsachen scheinen jetzt wohl ohne weitere Förmlich-
keiten einfach durch ein Schreiben des Kaisers an den betreffenden Beamten
erledigt zu sein, worin er ihm unter Mittheilung des Thatbestandes die Aus-
führung der angegebenen Strafen befiehlt; so 1238 bei Bannung des Paul
Traversaria, der Stadt Genua ^; es fehlt jede Andeutung, dass irgend eine
fbnnlichere Urtheilsfallung vorhergegangen sei, die Verurtheilung scheint durch
das betreffende Schreiben selbst zu erfolgen.
164. — Ungleich häufiger sind die Fälle einer Erledigung durch
Ueberweisung der Sache an andere Richter, indem der Kaiser die
auf dem Wege der Klage, Appellation, Supplikation oder auch Relation an
ihn gebrachten Sachen anderen Richtern zur Entscheidung übergab. Der all-
gemeine Ausdruck dafür ist Causam committere oder comrmttere et dele^
gare; der schriftlich gegebene Auftrag heisst Chmnüssio oder Litterae conk^
missionis. Es waren dafür zunächst, wie wir mehrfach sehen werden, die
Grundsätze des römischen Rechtes über die Delegation massgebend.
Dabei konnte der Kaiser sich zunächst des ständigen Hofgerichtes
bedienen. Wir bemerkten bereits, dass dieses mehrfach entschied, auch wo
unmittelbare Einbringung der Klage beim Kaiser erwähnt wird. ^ Und dann
dürfte der Hofvikar nicht an und für sich, sondern nur auf besondem Auftrag
zur Entscheidung befugt gewesen sein. So heisst es 1196, dass der Beklagte
a presenHa predicti vicarii^ cui causa predicta cognoscenda et deßnienda
omnino a cUcto d. imperatore fuerat commissa^ contumaciter se subtnj^
xisset^; und aus einem Falle 1211 ersehen wir, dass auch die Kommission an
den Hofvikar schriftlich erfolgte.^ Oder der Kaiser bestellte nur zurEntschei-
163.—] 4. Böhmer Acta 226. S. Antich. Est. 1, 396. 397. «. Vgl. oben S 151.
7. Hoillard 5, 223. 237.
164. — 1. Vgl. S 162 n. 14. 2. Ugfaelli 3, 713. 8. Böhmer Acte 229. Vgl.
BeÜAge Ton 1211 Jao. 10.
Scbriftlicbe Entficheidutigen. Erledigung darcb Delegation. 30 1
dung des Einzelfalles delegirte Richter, was insbesondere dann geschah,
wenn es sich zweckmässiger erwies, die Sache an Ort und Stelle, statt am
Hofe zu entscheiden.
Es stand aber auch wohl nie etwas im Wege, dass der Kaiser den or-
dentlichen Richter zur Entscheidung der Sache anwies. Wir erwähnten
bereits, dass K. Lothar die an ihn gebrachte Klage eines Mailänders empfeh-
lend den Konsuln von Mailand überwies.^ Die beiden Podestaten von Panna,
damals vom Kaiser gesetzte Beamte, entscheiden 1160 eine Sache als con-
stituti ab imperatore cogmtores Utis\ 1165 finden wird die Konsuln von
Mailand alsDelegirte.^ Aber häufiger scheint das doch in früherer staufischer
Zeit nicht geschehen zu sein ; so weit die ordentliche Gerichtsbarkeit in den
Händen gewählter städtischer Behörden oder erblich verliehen war, ist es
erklärlich, wenn der Kaiser es vermied, durch häufigere Delegirung der ordent-
lichen Richter diese an die Entscheidung auch der dem Reiche vorbehaltenen
Sachen zu gewöhnen; wie umgekehrt erklärlich ist, wenn die städtischen Be-
hörden zu verböten suchten, dass Sachen, für welche sie kompetent waren, an
den Kaiser gebracht und damit ihrer Entscheidung entzogen wurden. ~ In dieser
Richtung mag mehrfach ausdrücklich zugestanden sein, dass der Kaiser solche
zunächst dem Stadtgerichte zur Entscheidung zuzuweisen hatte; wenigstens
dürfle sich das aus dem Privileg für Grenua 1162 ergeben, in welchem es
heisst, dass jeder Genueser nur vor den dortigen Richtern zu Rechte zu stehen
habe, weiter aber: JEt si nos praeceperimuSy aUcui fadendttm esse iustt-
tiamy infra tenninum convenientem ei iustitiam faciant lanuenses iu-
iUces — ; qiiod si noluerint^ ante nos ipsa iustttia fixitfi
Dieses Verhältniss gestaltete sich dann anders, als in den spätem Zeiten
K. Friedrichs 11 im ganzen Reiche, soweit es überhaupt die Hoheit des
Kaisers anerkannte, die Grerichtsbarkeit durch kaiserliche Beamte geübt wurde.
Nur ausnahmsweise wurden jetzt noch delegirte Richter für den Einzelfall
bestellt; wurden die Sachen nicht an das kaiserliche Grosshofgericht ver-
wiesen, so beauftragte der Kaiser die bezüglichen ständigen Reichsbeamten
mit der Erledigung. Vorzüglich nur in solchen Fällen, wo der Kaiser dem
Grosshofjustitiar eine Sache zur Untersuchung überträgt, um sie spruchreif an
ihn zurückzusenden, oder wo der Grosshofjustitiar aus eigenem Antriebe dem
Kaiser eine Sache spruchreif einsendet, weil er sich nicht getraut, sie sine
speciali consensu principis zu entscheiden ^ übergibt der Kaiser die Sache,
nachdem er sich darüber Vortrag erstatten liess, zur Entscheidmig an Richter,
welche er für den Einzelfall aus seinen Hofrichtern oder seiner sonstigen Um-
gebung bestellt, ^ö
166. — In diesen letzten Fällen handelt es sich nicht um Ueberweisung
der ganzen Sache zu selbstständiger Behandlung, sondern nur um Ueber-
weisung zurUrtheilsfällung in einer bereits spruchreif vorliegenden
4. Vgl. S 149 n. 9. 5. AffA P. 2, 371. «. Robolini 3, 144. 7. Vgl- $ 1^0 o. 9; auch
Böhmer Acta 229. 8. Antiq. lt. 4, 254, 9. Vgl. § 132 n. 8. 10. Vgl. Hnillard 2, 379.
382. 431 .
304 I)ei" König.
denen Gründen NoIIität der Sentenz geltend machten. Der Kaiser wird hier
jedenfalls angegangen als der höhere Richter, sei es, weil der Hofvikar nicht
im Stande gewesen war, die Ausführung zu erzwingen, sei es, dass eine Nich-
tigkeitsbeschwerde der Erben das nochmalige Verfahren veranlasste. Von der
Erledigung heisst es dann: Tcmdem ego Albertus Struzius Cremonensis
imperiaUs curie iudex de spetiali mandato d, Ottonis d, gr. Rom. impe-
ratoris et mandato d, Cunradi Spirensis episcopi imperialis aide canr-
ceüwrii et d, Henrid Manttiani episcopi imperialis atde vicarii et Pres^
hyteri Caccie preserUia, lohannis de Pado et Ruffini de Porta Placentino-
rum imperialis aide ivdicum^ dico et precipio, dass die Brüder dem Prior
gemäss dem Urtheile in angegebener Frist zahlen und ihn in Besitz setzen
sollen, aber scdvo de mandato d. imperatoris in omnibus et per omma iure
dictorum fratrumJ Es handelt sich hier offenbar nicht um ein nochmaliges
Exekutionsmandat des Hofgerichts, wenn Hof vikar und Hofrichter auch gegen-
wärtig sind; der Spruch Alberts ist nicht als Spruch des Hofgerichts®, sondern
des Kaisers aufzufassen, zumal dieser nach der Schlussstelle auch unmittel-
baren Einfluss auf die Fassung des Spruches genommen hat
Ist in keinem dieser Fälle der persönlichen Anwesenheit des Kaisers ge-
dacht, dieselbe beun ersten höchst unwahrscheinlich, so dürfte hieher schliess-
lich auch noch einer der seltenen Fälle öffentlicher kaiserlicher Grerichts-
sitzungen zu ziehen sein. Domino F. — imperatore ad Precinam solemnem
curiam regente und in Gegenwart vieler Grossen klagt 1232 ein Sindikus
der Stadt Siena wegen Gewaltthaten gegen Florenz auf Schadensersatz und
Bestrafung nach dem Gesetze; weiter ein Advokat des Fiskus auf zehntausend
Mark wegen Ungehorsams gegen die unter solcher Strafandrohung geschehene
Ladung, und auf hunderttausend Mark, weil Florenz unter Androhung der-
selben die Befehdung von Siena untersagt war. Die Ladung geschah ex parte
d. imperatoris durch einen nuntins d, imperatoris; der Kaiser erscheint
dann auch am Verfahren noch betheiligt, insofern er das Gerichtszeugniss
abgibt, der Gehorsam der einen, der Ungehorsam der andern Partei ex re^
memoratione et testimonio domini nostri imperatoris festgestellt wird.
Dann aber heisst es : Nos G. de Arnesten imperiaUs in Italia legatiis et
magister P. de Vinea magne imperialis curie iudex de speciali mandato
d, nostri imperatoris curiam solemniter fecimus congregari de comitibus
et baronibus et iiirisperitis, qui in curia ipsa erant, et dillgenti cum eis
consiUo hal/itOf pronunptiamus in Iiac formu, dass nämlich Florenz zu den
vom Fiskus geforderten Summen und zu sechshunderttausend Pfund Schadens-
ersatz an Siena verurtheilt sei. Schliesslich heisst es dann noch, dass das
165.—] 7. Mittarelli Ann. 4, 133. 290. 306. 8. Nach dem anscheinend etwas rer-
dorbenen Text kann sich anch auf den Hofrikar eben so wohl das nachfolgende pnx4^
sentia, als das rorhergehende mandato beziehen. Nicht zu erklftren weiss ich das Mandat
des Hofkanzlers, welcher in dieser Zeit ausser aller Beziehung zur Reichsgerichtsbarkeit
zu stehen scheint, während er, wie wir sehen werden, im eilften Jahrhunderte allerdings
gerade im Hofgerichte eine horrorragende Stellong einnimmt.
Mandirung. Einflassnahme auf überwiesene 5)ac1ien. 305
geschehen sei zu Aprocina ibidem d, noatro imperatore presenfe, wonach
wühl auch dessen Anwesenheit beim Urtheile selbst nicht zu bezweifeki ist.^
Nach diesen, allerdings vereinzelten Zeugnissen, wird eine Art der Er-
ledigung nicht zu bezweifeln sein, bei welcher zwar der Kaiser nicht persönlich
urtheilte, das von einem andern für ihn gesprochene Urtheil aber die Rechts-
kraft eines kaiserlichen Urtheils hatte, während das beim Urtheile des vom
Kaiser Delegaten nicht der Fall war.
166. — Doch war eine Einflussnahme des Kaisers auf tiber-
wies eneSachen nicht ausgeschlossen. Nach den früheren uns erhaltenen
Kommissionsbriefen scheint der Kaiser in denselben sich allerdings auf die
Rechtsfrage gar nicht einzulassen, die Kommissäre einfach anzuweisen, dem
Rechte gemäss zu entscheiden; es heisst etwa: inandamuSj quatenus pa/t^
tihiis convocatia audiatis causam et eam studeatis mediante ivstitia fine
dehito terminare.^ Den weitern Inhalt bildet dann die Ertheilung der zur
ErHillung des Auftrages nöthigen Befugnisse, die Zeugen zur Aussage zu
zwingen, das Urtheil auszuführen, das Erscheinen der Parteien oder die Aus-
führung des Urtheils nöthigenfalls durch den Bann zu erzwingen. Heisst es
aber wohl, das Urtheil sei gefallt inspecto etiam tenore Uttera/rivm comis-
sionia dormni imperatorls^ so ist doch zu schliessen, dass das Auftrag-
schreiben auch Bestimmungen enthalten konnte, welche massgebend auf die
Erledigung einwirkten. Dafür finden wir denn auch wohl bestimmtere Beispiele.
Delegiite Appellationsrichter sagen 1195, die eine Paitei habe sich entfernt,
guia nos tanquam auspectos rectisaverant ; sed quia in litteris commiasio^
nis d, imperatoris continehatur^ qiiod remota $u»pecti acciisatione nikilo^
minus procederemuSy hätten sie dessungeachtet das Urtheil gesprochen. ^
Insbesondere scheint auch in den Fällen, wo nur das Urtheil auf Mandat
des Kaisers gesprochen wird, der Kaiser bestimmtere Anweisungen gegeben
zu haben, welche beim Urtheile zu beachten waren. So in dem besprochenen
Falle von 1210, wo zwar die Exekution durch die Nichtigkeitsbeschwerde der
einen Partei nicht aufgehalten werden soll, ihr aber nach Mandat des Kaisern
weitere Verfolgung ihres Rechtes vorbehalten bleibt** Eine vom Grosshof-
justitiar an den Kaiser eingesandte Sache überwies dieser nach erstattetem
Vortrag an fünf Richter eam aut per sententiam aut pei* ajmcabilem com"
posiUonem aut pet^ nostram p^v)videntiam terminandam ; sie entscheiden
demgemäss nicht nach strengem Recht durch Sentenz, noch nach gütlichem
Uebereinkommen, sondern per hanv nostram p^*ovidentiam nach Billigkeit,
weil sie sich überzeugten, partibus expedire^ quod ita inter eos termina^
retur negotium,^ In einem entsprechenden Falle befreien die beauftragten
Richter zwar im allgemeinen den Kläger von gewissen, vom Fiskus bean-
spruchten Leistungen, aber mit dem Zusätze : nisi forte d, impei^ator de
9. HuiHard 4, 415.
166. — 1. 1210. 14. 23: Beilage Ton 1210 Aag. 19. fifthmer Acu 237. HuilUrd
2« 362. 2* Beilage ron 1193 Milns 12. 8. Calogera N.R. 34a, 79. 4. Vgl.
S 165 n. 7. 5. Haillard 2, 382.
Fickvr Forschuufren. 20
306 I>p' Knnig.
adintorlis, sicut viva voce j^rotulH coram nohh, mamluret certum quid
exigii wo es sich also um eine mündliche Weisung handelt.^
Auch eine spätere Einflussnahme des Kaisers mochte bei Kommissionen
wohl sogleich vorbehalten sein. Ein Streit zwischen Bergamo und Brescia
wird 1191 je zwei Bürgeni der Städte vom Kaiser so komraittirt, qnod si
amicabiliter vel per ae^itentiain predictam discordlam non temninaverlnij
ad dominum imperatorem rcfferantJ Doch mochte sich der Kaiser auch
ohne solche ausdrückliche Vorbehalte immer zu späterm Eingreifen befugt
halten; 1192 schreibt er drei Delegirten, dass er ihnen die Entscheidung eines
Streites zwischen ilmi selbst und Crema früher überwiesen habe; nolentes
autem, ut in äbsentia noatra iam dicta causa tractetury vohis mandamus
et omnino precipimuSy ne idteiHus in ea procedatlsy et quicquid inte<i*iin
oAitum fuerity auctoritate imperiali cassamus.^ Im Hofgerichte wurde 1184
eine Klage der Töchter Alberts von Este gegen ihren Oheim Obizo verhandelt;
während der Verhandlung heisstes: Et imperator misit ibi ad illos iudicesy
ut non debet^ent cognoscere plus de feudia, que marchiones tenuerunt a
dncibus, quia dicebaty quod erat ratio marchionis Obizoms.^
167. — Vielleicht mochte auch schon in früherer Zeit zuweilen das
Auftragsschreiben eine bedingte Entscheidung des Kaisers ent-
halten ; doch ist mir ein bestunmtes Zeugniss dafür aus der Zeit vor K. Fried-
rich II nicht bekannt geworden. Unter diesem wird das nun aber die bei weitem
gewöhnlichste Weise der Erledigung, wobei sichtlich die Formen des römischen
Reskriptprozesses zum Vorbilde gedient haben. Die Behandlung ist bei sizi-
lischen und italienischen Angelegenheiten durchaus dieselbe. Die Erledigung
erfolgt allerdings, so weit ich sehe, nie durch ein Reskript an die supplizirende
Partei, sondern durch ein Mandat an den delegirten oder, was jetzt häufiger
wird, den ordentlichen Richter. * Der Kaiser theilt ihm den Inhalt der Klage
mit, beauftragt ihn dann aber nicht im allgemeinen, nach dem Rechte zu ent-
scheiden, sondern die Wahrheit der Angabe des Klägers zu untersuchen ; für
den Fall der Wahrheit entscheidet er selbst, dass dem Verlangen des Klägers
in dieser oder jener Weise zu genügen sei, den Richter anweisend, sich daran
zu halten, damit er nicht nochmals durch eine begründete Beschwerde in dieser
Sache behelligt werde. So zeigt der Kaiser 1223 dem Bischöfe vonMileto an.
Genannte hätten ihm geklagt, sie hätten früher aus Noth einem Abte Be-
sitzungen verkauft, in quarum venditione ultra dimidiiim iusti pretii asae-
ruet^unt se fuisse deceptos ; cum ig-itur deceptis et non decipientibus iura
sübveniantf ßdelitati tue precipiendo mandamusy quatenus inqidras »apn^
hoc diUgenter veritatetn, et si constiteritita esee, cogas sicut iuatum fiu^^it
eundem ahbatan, ut vel iusti pretii suppleat quantitatemy in qua vendi-
166.—] 6, HuiUard 2, 433. 7. Arch. storico N.S. 3 b, 19. 8. Toeche Heinr. VI. C22.
9* Antich. Est. 1, 361.
167« — 1« Den Aasdruck reseribfre finde ich erst gebraucht in einem, sich sonst
noch genau an die unter FViedrich II gebräuchliche Form anschliessenden Mandate des
BeichsTikar Rudolf 1281 ; das Mandat solle so ausgeführt werden, qtiod no$ non o^orUat
l*ropffrea reseribfre Usrato. Böhmer Acta 704.
Bedingte Entscheidntig. Bestätigung von Urtheilen. 307
tionis tempore fuerint deeeptt, vel recepto pretlo^ quod pro eisdem per-
solvlt, vineam, domum et tei^ras eh restituat supradietcts, vt supei'^ hoc
de cetero ad nos nista querimonia non reciirrat; wobei es auffallen kann,
dass der Richter, trotz der Aufforderung der Kläger, iuxta formam impe-
rlalis niaiidati nohis comimssam vorzugehen, sich auf die Frage, ob wirklich
eine Laesio enomiis vorlag, gar nicht einlässt und für den Abt entscheidet,
weil der Verkauf in so bindender Form geschehen sei, dass die Kläger ihn
nie mehr anfechten könnten ; wovon dann allerdings ad bnperatoris audien-
tiam appellirtwird.2 In ähnlicher Form sind alle bezüglichen Mandate gefasst;
wie das römische Recht für die entsprechenden kaiserlichen Reskripte die
Klausel: »l precea veritate nttantur^ verlangt ^ so fehlt auch hier nie eine
entsprechende Formel; es heisst, si est ita oder al rem inveneris ita esse, si
premissa veritate nltantur, st premissis verita^ sufragatur, si tibi con-
stiterit de premissis,^ War, wie das mehrfach der Fall war, die Klage gegen
den ordentlichen Richter, einen Reichsbeamten oder die Stadtbehörde, ge-
richtet, so erging das kaiserliche Mandat dennoch an ihn selbst. ^ Zur Siche-
rung gegen Ungehorsam mochten dann wohl noch weitere Massregeln ergriffen
werden; 1247 befiehlt der Kaiser zunächst der Stadt Pavia, einer gegen sie
gerichteten Klage des Abtes von S. Salvator, st est Ha, in angegebener Weise
abzuhelfen, theilt das aber gleichzeitig dem Reichsvikar von Pavia aufwärts
mit, ihm befehlend, si p^^emissa iiuvta mandatum nostrum adlmplere ne^
glexerint, sie dazu zu verhalten.^ Nur in einem Falle finde ich, dass das
Mandat auch im Falle der sich herausstellenden Wahrheit nicht unbedingt
gefasst ist; 1245 befiehlt der Kaiser in der gewöhnlichen Form dem Reichs-
vikar von Tuszien, einer gegen ihn gerichteten Klage, si est ita, gerecht zu
werden, aber mit dem Zusätze : nisi aliquam causam habeas expositionis
superlus non expressam, quare presens mandatum nostrum exequi non
debeas ; quam curle nostre serihas, '*
168. — Sehr häufig finden sich weiter kaiserliche Bestätigungen
der Urtheile anderer Richter, welche nicht veranlasst sind durch
Berufung gegen das Urtheil als ein ungerechtes, sondern durch eine Supplik
der obsiegenden Partei. Der Kaiser erklärt etwa, sententiam, tanquam rüste
et rutionabilitei* latam, ratam hahemus et confirmamus. In einem der
frühesten Fälle gewinnt die Bestätigung den Charakter einer nochmaligen
selbstständigen, nach vorhergehender Prüfting ergangenen gleichlautenden Ent-
scheidung; 1186 bestätigt K. Heinrich einen Spruch der Konsuln von Pavia,
weil derselbe nach einem Privileg seines Vaters, wie nach den Aussagen der
Zeugen ein gerechter sei. * Auch später wird eine vorhergehende Prüfung wohl
2. Huillard 2, 374. 8. L. 7. pr. Cod. 1, 23. 4. Huillard 2, 518. 520. 5, 165. 1119.
6, 77. 78. 155. 419. Böhmer Acta 239. 273. 275. Auch in Straffallen ergehen Mandate
mit solcher Klausel: Huillard 4, 241. 5. So Huillard 6, 77. 6. Huillard 6, 920. Aehn-
lieh 1230 bei einem Exekutionsniandat , bei welchem zun&chst das Kapitel Ton Luecft
als Oerichtsherr beauftragt, aber bemerkt wird, dass gleichzeitig der Podesta angewiesen
sei, in dffectu v$8fro für Ausführung «u s«)rgen. Huillard 3, 199. ^, Bchmer Acta 274.
168. — 1. Böhmer Acta 157.
20*
308 . D e r K ö n i g.
erwähnt; so wenn K. Friedrich II eine Sentenz bestätigt, quam per iudices
Tnagne ciirie nostre diligenter inspectam ctccepimus iv-ste latam^ oder Aa-
hita diUgenti provlsione cum iudicibus nostris,'^ Doch finde ich kein Bei-
spiel, dass die Bestätigung eine irgendwie bedingte, etwa die Exekution ein-
zelner Bestimmungen bis auf weiteres suspendirende gewesen sei, wie das bei
Bestätigung der im deutschen Hofgerichte gefundenen Uitheile wenigstens ver-
einzelt wohl vorkommt* ^
Es dürfte sich bei diesen Bestätigungen um einen in staufischer Zeit auf-
gekommenen Brauch handeln. Von Friedrich I ist mir kein sicheres Beispiel
bekannt, dass er ohne durch eine Appellation dazu veranlasst zu sein, ein
richterliches ürtheil einfach bestätigt hätte. ^ Dagegen beginnt K.Heinrich VI
sogleich mit solchen Bestätigungen, sobald er die Verwaltung Italiens über-
nimmt^; von da ab finden sie sich dann sehr häufig. Dass der Umstand, dass
in Deutschland die im Hofgerichte gefundenen Urtheile einer Bestätigung des
Kaisers als Vorsitzenden Richters bedurften, auf das Aufkommen des Brauches
in Italien eingewirkt habe, ist kaum sehr wahrscheinlich; das Verfahren war
ein durchaus verschiedenes, als nothwendig ist die Bestätigung auch später in
Italien nicht nachzuweisen und sie steht mit der Reichsgerichtsbarkeit insofern
in keinem nähern Zusammenhange, als der Kaiser nicht blos Sprüche seines
Hofgerichtes oder von ihm delegirter Richter, sondern auch städtischer Kon-
suln und anderer ordentlicher Richter bestätigt
Bei der Bitte um solche Bestätigungen hatte man wohl in erster Reihe
denselben Zweck im Auge, wie in fiüherer Zeit bei der Bitte um Verhängung
des Königsbannes. Nicht die Rechtskräftigkeit des Urtheils war davon ab-
hängig; aber man erstrebte eine grössere Bürgschaft für die Achtung desselben
durch Androhung einer Strafe für jeden Verletzer. Dafür war man seit
dem Aufhören des altern Königsbannes auf den Kaiser angewiesen.^ Die Be-
stätigung ist durchweg in den Formen feierlicher Diplome gefasst; wie sonst,
folgt daher ein Befehl des Königs, dass niemand dagegen handeln solle, und
weiter die gewöhnliche Strafandrohung, dass der Verletzer der Ungnade des
Königs verfallen und eine angegebene Geldstrafe zu zahlen habe. Eine solche
Strafdrohung fehlt nur in sizUischen Bestätigungen^, während sie sich in den
Italien betreffenden immer findet, so dass hier darin ein ganz ausreichender
Grund für die Nachsuchung gefunden werden kann, wenn der Bestätigung
auch ein weiterer Werth nicht zukam.
169. — Andererseits scheint man aber doch der kaiserlichen Bestätigung
noch einen besondern Werth für das weitere Verfahren beigelegt zu
L— ] 2. Böhmer Acta 259. Huillard 2, 640; vgl. 2, 276, wo es sich aber nicht am ein-
fache Best&tlgUDg handelt. 3. 1225 : Huillard 2, 488. 4« Es liegt mir nur der Auseug
einer uogedruckten Urkunde Ton 1173 Tor, wodurch der Kaiser eine neuere, in Sachen des
Kapitels Ton Vicenza gegebene Sentenz kassirt, dagegen eine frühere Ton ihm best&tigte
Sentens nochmals best&tigt. Doch wird sich ohne Kenntniss des Wortlautes kaum ent-
scheiden lassen, ob es sich dabei um eine nicht durch Appellation herrorgerufene Best&ti-
gung handelt. 5. 1186. 87: I>a Farina 4, 180. Böhmer Acta 157. Mon. patr. Cb. 1, 954.
6* Vgl. S 41 n. 12. 7. Huillard 2, 431. 4, 534.
Bestätigung Ton Urtbeilen. 309
ZU haben. Worin dieser aber zu suchen sei, tritt wenigstens in den früheren
Fällen nicht mit genügender Sicherheit hervor; und der Fälle, wo wir das
Eingreifen einer solchen Konfirmation in den Prozess nachweisen können, sind
zu wenige, um darauf ein sicheres Urtheil gründen zu können.
Nach einem sphon besprochenen Falle von 1196 könnte es allerdings
scheinen, als seien durch die Bestätigung Appellation und Supplikation abge-
schnitten worden. ^ Ist aber unsere Auffassung des Falles richtig, so würde
für die Beseitigung weiterer Rechtsmittel da nicht gerade die Konfirmation
das massgebende sein müssen, sondern der Umstand, dass das auf Mandat
des Kaisers gesprochene Urtheil die Kraft eines vom Kaiser selbst gespro-
chenen hatte. Es ist möglich, dass in solchen Fällen überhaupt eine kaiser-
liche Bestätigung nöthig war, um dem Urtheile die Krail eines von ihm selbst
gesprochenen zu geben, was sich nach den wenigen betreffenden Fällen kaum
wird entscheiden lassen. Für die Rechtswirkung einer Bestätigung überhaupt
wird dieser Fall nicht massgebend sein dürfen.
Bei einem andern Falle von 1190 scheint sich vielmehr zu ergeben, dass
die kaiserliche Bestätigung zwar beachtet, auch thatsächlich nicht gegen sie
entschieden wird, der Grebrauch weiterer Rechtsmittel durch dieselbe aber in
keiner Weise beschränkt erscheint. Einem Vasallen des Kapitels von Treviso
wird im Grenossengericht ein Lehen abgesprochen. Dann erfolgt ein Urtheil
des Grafen von Treviso zu Gunsten des Vasallen, gegen welches vom Kapitel
an König Heinrich appellirt wird. Dieser kommittirt die Sache dem Bischöfe
von Feltre, welcher auf bene appellattim erkennt Dieses Urtheil muss vom
Könige bestätigt und dennoch von demselben appellirt worden sein. Denn die
Sache kommt nun an die ständigen estensischen Appellationsrichter des Bis-
thums Treviso , welche insis et auditis rationibus — utriiisque partis et
diliff enter inspectis visoque inatruinento aeii privilegio conßrtnationia ettis-
dem sentetUie dxyinini nostri Henrici imperatorls den Spruch des Bischofs
bestätigen und die Appellation verwerfen ; wird auch bei dem Appellations-
urtheile (Jewicht auf die Bestätigung gelegt, so erscheint doch die Zulässigkeit
der Appellation selbst nicht dadurch ausgeschlossen. Schliesslich kommt die
Sache dann noch vor den Podesta von Treviso, bei welchem auf Ausfiihrung
geklagt sein wird; t'isia ratiombus — , visia sententäs et confirmatione d.
H, imperatoris kondemnirt er den Vasallen zur Herausgabe des Lehen an
den Massar des Kapitels, aber prestitn securitate a massario — qiu)d ai
sententia fuerit retractata per »iippUcationemy quod restituat retn cum
leffitimis auffmentisJ^ Wird hier wieder die Konfirmation ausdrücklich be-
tont, so tritt um so bestimmter hervor, dass man dieselbe nicht als Uindeniiss
für die Ergreifung irgendwelchen weitem Rechtsmittels betrachtet, da auch
hier noch auf etwaige Supplikation Rücksicht genommen wird.
Dem entspricht ein schon besprochener Fall^, bei welchem der Kaiser
1193 zu Gunsten von Treviso einen Schiedsspruch kassirt; es heisst dabei
1. — 1. Vgl. S 165 n. 5. 3. Calogera N.R 34 a, 65-76. Dem dürfte bich der
Sl68n.4erwiluiteFall «ischliesseii, wenn er überhaupt bieher gebOrt 8»VgLSl51n.5.
310 Der König.
non obstante huic noslre mfinnatione aliqiui constitutione vel lege et non
ohstantihus (diquihus litteris conßmuitioma ab adversa parte impetratia^
wonach nicht zu bezweifeln ist, dass der kassirte Spruch vorher vom Kaiser
bestätigt worden war, jedenfalls ausgesprochen ist, dass die etwaige Konfir-
mation einer spätem Kassation nicht im Wege stehen würde; und bewegen
wir uns dabei auch auf dem Grebiete kaiserlicher Unumschränktheit, so ist
diese doch eben immer in Anschlag zu bringen ; konnte man sich auch gegen
einen vom Kaiser ausdrücklich bestätigten Spruch noch mit Erfolg an den
Kaiser wenden, so fehlte der Bestätigung überhaupt eine endgültige Bedeutung.
Eine andere Auffassung zeigt sich in einem Falle 1211; es scheint die
endgültige Bedeutung einer kaiserlichen Bestätigung überhaupt anerkannt zu
werden; aber im Einzelfalle mrd gegen sie geltend gemacht, dass sie er-
schlichen und demnach ungültig sei. Die Stadt Asti wurde von einem Appel-
lationsrichter verurtheilt und dessen Urtheil vom Kaiser bestätigt. Sie wendet
sich an den Kaiser, der die Sache dem Hofvikar, und dieser wieder zwei Hof-
ricbtern kommittirt. Vor diesen wird zunächst Nullität des Urtheils geltend
gemacht, wegen mangelnder Litiskontestation , nicht gehöriger Ladung und
weil beim Mangel eines vorhergehenden Urtheils nicht in der Appellations-
instanz hätte erkannt werden können; weiter aber, falls das Urtheil nicht
nichtig sei, sei es ungerecht und in gehöriger Weisö davon appellirt; was aber
die Bestätigung betrifft, so wird behauptet, quod iUa conßrmatio non valebat
nee tenehat et facta erat per obreptionem., cian dixisset nomine praedictl
communis, quod praedicta sententia vel sententie nulla vel nulle eranty et
si aiiqua vel alique erant, cfuod ah ea vel ab eis praedictum commune
appellaverat. Das Urtheil wird dann, zwar ohne Erwähnung der Konfinua-
tion, übrigens aber ganz übereinstimmend gegeben; es wird zunächst die
Nichtigkeit ausgesprochen, eventuell das Urtheil für ungerecht und die Appel-
lation flir gegründet erklärt^ Das hat dann der Kaiser bestätigt, indem er
zugleich die frühere Sentenz für ungültig erklärt, gleichfalls ohne die Bestä-
tigung derselben zu erwähnen.^ Es würde sich daraus ergeben, dass der
Kaiser überhaupt nur ein rechtskräftiges Urtheil bestätigen soll, dass die Be-
stätigung sonst als erschlichen zu betrachten ist und weder die Nichtigkeits-
beschwerde, noch die Durchführung der gehörig erhobenen Berufung aus-
schliesst.
Damit stinmien spätere Zeugnisse ; es ist nie, so weit sich das ersehen
lässt, von der Bestätigung eines Urtheils die Rede, gegen welches ein ordent-
liches Rechtsmittel noch zulässig war; dagegen wohl ausdrücklich auf das
Gegentheil hingewiesen. Die Bitte um Bestätigung einer Sentenz 1235 stützt
sich ausdrücklich darauf, dass von derselben nicht appellirt sei: Nos autetn
ipsins supplicationibus incUnati, sententiam ipsam, sicut — fuisse nos-
citur iuste latam nee legitima appellatione suspensam, perpetuo duicinitis
conß7*mandam.^ Der Kaiser schreibt 1249, dass von einem Spruche seiner
Hofrichter ad nostram audientiam appellirt, die Appellation aber während
I.— ] 4. BeUage tod 1211 Jan. 10. 5. Böhmer Acta 228. ({• HuiUaid 4, 534.
Bestätigung von UrtheUen. Exekutioti;&maDdate. 311
der gesetzlichen Frist nicht verfolgt sei, pi*opter quod tota manet sententia
lata per iiidices suprascriptosy deren Ausführung dann befohlen wird. ^
Die erwirkte kaiserliche Konfirmation greift demnach keineswegs ändernd
in den regelmässigen Gang des Prozesses ein; das Urtheil wird nicht durch sie
rechtskräftig, sondern sie bestätigt nur, dass ein gültiges, durch ordentliche
Rechtsmittel nicht mehr anfechtbares, demnach rechtskräftiges Urtheil vor-
liegt; sie schneidet nicht die gesetzlich noch zulässige Berufung au den Kaiser
ab, sondern stellt fest, dass eine solche gesetzlich nicht mehr zulässig ist. Ihr
prozessualischer Werth ist demnach nur darin zu suchen, dass sie zur Be-
gründung einer Actio iudicati dienen, auf Grundlage derselben Exekution des
ürtheils verlangt werden konnte.
Die Bestätigung erscheint denn auch mehrfach in engster Verbindung
mit kaiserlichen Exekutionsmandaten. Wandte man sich mit einer
Klage auf Exekution an den Kaiser, so war natürlich die Rechtskräftigkeit
des Ürtheils zu erweisen ; darauf mag es auch zu beschränken sein, wenn zu-
weilen später von einer der Bestätigung vorhergegangenen Prüfung die Rede
ist.^ Die Erledigung scheint dann in derFonn erfolgt zu sein, dass der Kaiser
zunächst auf Bitte des Klägers in besonderer Urkunde die Sentenz bestätigt,
weiter aber dem ordentlichen Richter oder einer andern Person meldet, dass
er die Sentenz bestätigt habe, und ihr daraufliin befiehlt, dillgenter in^pecto
fenore p^*edicte sentenfie, dieselbe causzutuhren. In einem Falle 1220 liegen
uns beide Urkunden, Konfirmation und Exekutionsmandat vor^; in einem
Exekutionsmandate an die Stadt Bologna wird die Bestätigung erwähnt, skut
in scripto confinnationis nostre, qitod eidein iudeo indulsimus, poteritia
plentns coqnoacere et videre. * ^^ Wird in andern Exekutionsmandaten eine
ausdrückliche Kontirmationsurkunde nicht erwähnt, so ergibt sich die Bestä-
tigung wenigstens aus der Formel, dass die Sentenz, prout Utste lata fuity
auszuführen sei** oder es wird wohl bestimmter angegeben, wesshalb das
Urtheil nun rechtskräftig sei. *^
Nach allem wird etwa anzunehmen sein, dass als die kaiserlichen Be-
stätigimgsbriefe üblich wurden, man dabei wohl in erster Reihe die Strafan-
drohung im Auge hatte, es aber zugleich versuchte, dieselben im Prozesse
insbesondere etwa gegen die Statthaftigkeit weiterer Berufung geltend zu
machen, während doch, wie der Fall von 1211 nahe legt, wohl kaum genügend
Sorge getragen war, dass nur wirklich rechtskräftige Urtheile bestätigt wurden.
Noch näher konnte das liegen, wenn häufiger, wie wir das in einem der frühe-
sten Fälle fanden *^ die Bestätigung in einer Weise gefasst war, welche sie
zugleich als selbstständige persönliche Entscheidung des Kaisers erscheinen
lassen konnte, die an und fiir sich eine Berufung nicht zuliess. Hatte der
Richter danach ein dem ordentlichen Prozess fremdes Moment zu beachten, so
ist es erklärlich, wenn die frühem Fälle bezüglich der der Konfirmation bei-
zulegenden Wirkung nicht übereinzustimmen scheinen. Später hat sie einfach
7. Böhmer Acta 277. 8. Vgl. § 168 n. 2. 9. HuU!ard 1, 775. 776. 10. HaiUard
2, 640. 11. Huiliaid 3, 199. 6, 453. 12. Vgl. oben n. 7. 18. Vgl. S 168 n. 1.
312 Der König.
den Werth einer Anerkennung des ohnehin rechtskräftigen Urtheils darch den
Kaiser, auf deren Grund insbesondere auch ein kaiserliches Exekutionsmandat
gefordert werden konnte, während sie ausserdem die Einhaltung des Urtheils
durch ausserordentliche Strafandrohungen sicherte.
XV. DER PFALZGRAR
170. — Der regelmässige Stellvertreter des Königs im Hofgerichte ist
im neunten und zehnten Jahrhunderte der Pfalzgraf, der Comes palatii
oder Cornea aacri palatii.
Der longobardi sehen Verfassung ist der Pfalzgraf fremd; es ist
nicht unwahrscheinlich, dass der Majordonms, welcher ja einst auch bei den
Franken statt des Königs zu Gerichte sass, eine entsprechende Stellung ein-
nahm ; doch wird schwer zu entscheiden sein, ob er in den Fällen, wo er statt
des Königs vorzusitzen scheint, kraft seines Amtes oder nur in Folge eines
besondern königlichen Auftrags für den Einzelfall thätig ist ^
Das Amt wird demnach aus der fränkischen Verfassung übernommen
sein. Aber die Dürftigkeit der Zeugnisse, dann der Umstand, dass nicht jeder
in Italien auftretende Pfalzgraf auch Pfalzgraf fiir Italien sein muss, da ja
Pfalzgrafen aus andern Reichstheilen dort als Königsboten verwandt werden
konnten^, lässt eine sichere Beantwortung der Frage, seit wann es eigene
Pfalzgrafen für Italien gab und ob das Amt desselben zu Anfang des
neunten Jahrhunderts schon ein ständiges war oder nur zeitweise besetzt
wurde, kaum zu. Nach den fränkischen Einrichtungen scheint der königliche
Hof auch einen Pfalzgrafen zu erfordern ; und es dürfte die Wahrscheinlich-
keit dafür sein, dass, soweit es eine besondere königliche Hofhaltung in Italien
gab, dort auch ein eigener Pfalzgraf bestellt war.
Das bestätigt sich dadurch, dass wir gleich bei K. Pipin einen Pfalz-
grafen nachweisen können und zwar nicht in ausserordentlicher Verwendung,
sondern als Vorsitzenden des Hofgerichtes ; in Anwesenheit des Königs sitzt
Pfalzgraf Bebroard oder Hebroard 800 zu Spoleto zu Gerichte. ^ Ist danach
kaum zu bezweifeln, dass er Pfalzgraf fiir Italien war, so ist dasselbe anzu-
nehmen für den zur Zeit K. Bemards 814 genannten Pfalzgrafen Suppo, da
er derselbe zu sein scheint, welcher früher Graf von Brescia war, 822 Herzog
von Spoleto wurde und 824 starb. ^ Bei dem Pfalzgrafen Adalhard, der
823 vom Kaiser nach Italien geschickt wurde und dort als Gomes palatii und
Missus zu. Gerichte sass^ kann es zweifelhafter erscheinen, ob seine Würde
sich von vornherein auf Italien bezog; er wurde 824 Nachfolger des Suppo im
170. — 1. Vgl. Schupfer 256. 2. Dahin gefa<)rt unter K. Pippin der Pfalzgraf
Echerigns, der mit andern Missas in Italien war. Antiq. It. 5, 953. Vgl. Pemice 28. Ein
Verzeichniss der nnter den ersten Karolingern überhaupt Torkommenden Pfalzgrafen bei
Sickel AcU 1, 361. 8. Galletti Gabio ^; dieselbe Gerichtesitzung wird erw&hnt Script»
It. 2 b, 357, wo es Hebroardus, dort aber wiederholt Bebroardus heisst. 4« Script. It. 2 b,
361. Vgl. Antiq. It 1, 355. 5. Einhardi Ann. ad a. 823. Vita HludoT. 36. Tiraboschi
Nos. 2, 41.
Der Pfalzgraf. 313
Herzogthume Spoleto und starb in demselben Jahre. Auch 827 finden wir
einen Pfalzgrafen Adalgis als Missus des Kaisers.® Da seit 822 Lothar
K5nig von Italien war, so ist es doch ain wahrscheinlichsten, dass beide aus-
drücklich als Pfalzgrafen fiir Italien bestellt und wohl eben dieser Stellung
wegen in Abwesenheit des Königs mit der Verwaltung des Landes betraut
wurden.
Wird 835 Maurinus vom K. Lothar als Cornea palatii nostrt be-
zeichnet ^ so haben wir damit ein ausdrückliches Zeugniss für einen besondem
Pfalzgrafen für Italien; und bei allen späteren Erwähnungen ist diese Stellung
nicht mehr zu bezweifeln. Maurinus ist noch 840 im Amte®; dann 852. 53.
60 Hucpald.^ Ihm mag ein Johann gefolgt sein, da 878 der Sohn eines
Pfalzgrafen dieses Namens erwähnt wird. **^ Der Pfalzgraf Boderad wird
869 und 874 genannt, unterschreibt 876 das Wahldekret K. Karls und kommt
noch 879. 880 vor.** Unter Wido war 891. 92 Pfalzgraf Main fred, Graf
von Mailand*^, der in nicht näher angegebener Zeit das Amt auch bei K. Ar-
nulf versah*^; unter Lambert 895. 96. 97Amedeus.*^ Dann wird Sig-
frid, schon früher Graf von Piacenza*^ 901 bis 904 häufig bei K. Ludwig,
aber auch bei K. Berengar als Pfalzgraf und Graf von Piacenza und Mailand
erwähnt. *ß Nach grösserer Lücke folgen 917. 20 Markgraf Ode 1 rieh *^
nach Liutprand ein Schwabe*®; 926. 27 Giselbert I, Graf von Bergamo*^
der bald darauf als verstorben erwähnt wird^^; 935 Sarilo^*, ein Burgunder,
der 940 Markgraf von Camerino wird und beim Könige in Ungnade fallt^^;
941. 42 Hubert^^ natürlicher Sohn K. Hugo's, zugleich Markgraf von
Tuszien; 945 und wohl noch 954 L an frank P^, Sohn Giselberts I, ge-
storben vor 959.^*
Unter K. Otto I erscheint dann sehr häufig 962. 64. 67. 70. 72 als
6. Tiraboscbi Non. 2, 46. 7« Antiq. It 2, 62. Er war nicht, wie Muratori Antiq. It. 1, 356
anniinnit, derselbe mit dem frühem Grafen Mauringus Ton Brescia, da dieser nach Einhard
ad a. 824 als designirter Herzog Ton Spoleto starb. 8« Mem. di Lucca 5 b, 337. 9« Antiq.
It 2, 954. üghelli 3, 26. Script. It. 2 b, 928. Ingdrada filia Apaidi com, pal. wird 896
erw&hnt. Fantuzzi 1, 96. Manche nähere Angaben über diese und die folgenden Pfalzgrafen
finden sich noch Antiq. It. ], 356, aufweiche ich im allgemeinen yerweise. 10« Robolini
2, 38. Dagegen bestätigt sich die Vermuthung Muratori's, dass in der Ton ihm Antiq. It.
1, 495 mitgetheilten Urk. Ton 865 Johannes s. paL (eomes) zu lesen sei, nicht; nach dem
Abdrucke Mem. di Lucca 5 b, 466 ist areecangelarüu zu lesen, was durch eine andere Urk.
ebenda 4 c 64 bestätigt wird. — Den hier in der Reihe bei Muratori erscheinenden Heri-
bald, wie später Ej^zeca, Kchliesse ich als Vicepfalzgrafen aus; Tgl. § 177. 11« Vgl.
Dümmler Ostfr. Reich I, 725. Boselli I, 280. Mon. Germ. 3, 529. Antiq. It I, 361. 359.
Ein Everardut eomet filius b.m. Boderadiy quifmt eoniiti palcUino im J. 899. Campi 1, 478.
12. UgheUi 2, 120. FumagaUi 522; Tgl. Moriondi 1, 2. 18. Fumagalli 541. 14. Campi
1, 475. Fumagalli 541. Antiq. It. 1, 497. 15. 892. 98: Campi 1, 234. 238. Boselli
1, 280. 16. üghelli 2, 255. AnUq. It. 1, 718. 717. 367. Lupus 2, 14. 19. 23. Campi
1, 240. Dümmler Ostfir. Reich 2, 535. 17. Antiq. lt. 1, 369. Frisi 2, 17. 18, AnUpod.
1. 2 c. 57. 19. Lupus 2, 155. 206. Morbio 3, 155. 20. Uutpr. Antop. l 3 c 39.
21. Affö Parma 1, 339. Antiq. It 2, 935. 22. Liutpr. AnUp. 1. 5 c. 5. Hist. Fnrf. Mon.
Germ. 13, 537. 28. Antiq. It 1, 953. 499. 373. 24. Tiraboschi Non. 2, 117. Verd
Marca 1, 4. 25« Lupus 2, 206.
314 l^c Pfalzgraf.
Pfalzgraf der Markgraf Otbert^ß, Stammvater der Markgrafen von Este,
gestorben vor 975.^^ Es kann auffallen, dass im Juli 972 zu Mailand ein
Adelbert als Markgraf und Pfalzgraf in Gegenwart des Kaisers dem Hof-
gerichte vorsitzt^^, während Otbert noch im folgenden Monate als Pfalzgraf
ein Placituni hält.^^ Adelbert ist unzweifelhaft der älteste Sohn Otberts; es
wird anzunehmen sein, dass er nur etwa den Vater vertretend den Titel führt,
da er später nie mehr Pfalzgraf heisst.^^ Als Nachfolger Otbeits finden wir
vielmehr 976. 79. 81. 89. 83 Giselbert II, Grafen von Bergamo, Sohn
des Pfalzgräfen Lanfrank I. ^ *
Nachfolger Giselberts war Ardoin, der 996 nur als Pfalzgraf bezeichnet
zu Limite zu Gerichte sitzt ^^ und anderweitig in diej^er Zeit nicht als Pfalz-
graf erwähnt wird, während wir 1001 einen andern Pfalzgrafen im Amte
finden werden. Es scheint das die gewöhnliche Angabe zu unterstützen, dass
wir in ihm den Markgrafen von Ivrea und spätem Gegenkönig zu sehen
haben ^^, der 999 seiner Aemter entsetzt wurde. Aber es muss doch auffallen,
dass er nicht zugleich als Markgraf bezeichnet ist, während sonst in den Ge-
richtsurkunden der Doppeltitel Marchio et comes palatii ganz regelmässig
gebraucht wird, nur die das Amt versehenden Grafen sich mehrfach nur des
Pfalzgrafentitels bedienen. Ist schon früher mit freilich sehr unzulänglichen
Gründen behauptet, Ardoin sei ein Sohn des Pfalzgi'afen Giselbert gewesen^^,
so wird das allerdings dadurch sehr wahrscheinlich, dass ein Sohn Giselberts
dieses Namens wirklich nachzuweisen ist, der zudem wenigstens später zu-
weilen den pfalzgräflichen Titel führt. Er heisst 1019 Jrdohnis comes filitts
Giselberti comitia palatil^^, 1021 comes palatii et comes tsthis comitatus
Berffomeyisis^^ und 1022 comes palatii^^, während er sonst nur Graf heisst.
Ausser ihm fiihrt auch sein, sonst nur als Graf von Bergamo bezeichneter
Bruder Lanfrank II 1017. 18 den Titel Pfalzgraf. ^^ Da aber beide den
Titel nicht regelmässig führen, insbesondere nie am Ilofe thätig sind, so werden
sie den Titel, der bei den spätem Grafen von Bergamo nicht mehr vorkommt,
nur nach dem Vater fortgeführt haben, ohne Amtsbefugnisse zu üben. Das
schliesst freilich nicht aus, dass Ardoin nach dem Tode des Vaters das Amt
wirklich bekleidete ; ist unsere Vermuthung richtig, so müsste er dann freilich
noch von Otto III des Amtes entsetzt sein.
Denn 1001 führt Otto, Graf von Pa via undLomello, Neffe des Bischofs
Peter von Como nicht allein den TiteP^ sondern sitzt auch als Protospa-
tarius et comes sacri palatii zu Ravenna und Pavia dem Hofgerichte vor. ^ ^
171.—] 26. Mon. patr. Ch. 1, 196. Ughelli 4, 348. Fantuzzi 2, 27. Antich. Est. 1, 143.
139. 145. 147. 149. 27. Antiq. It. 1, 375. 28. Lupus 2, 303. 29. Antich. Est.
1, 149. 80. Antiq. It. 1, 375. AfTo P. 1, 372. 81. Beilagen Ton 976 Oct. 25 und
981 Oct. 15. Lupus 2, 342. 350. 359. 390. 82. Antiq. It. 1, 383. 88. So auch
ProTana 55 ff. Hirsch Heinr. 11 1, 237. 84. Vgl. Provana 56. 85. Archiy zu Cremona
nach Wüstenfeld. 86. Cod. Sicardianus nach Wüstenfeld. 87. Tiraboschi Non. 2, 155.
88. Antiq. It. 2, 130. 5, 678. Lupus 2, 483. 491. Beider Schwester war Richilde, Gemahlin
des Markgrafen Bonifas; eine andere Schwester Gisla heisst 1029 Gemahlin des Markgrafen
Ugo. gewiss des E^tensers. Boselli 1. 297; Tgl. Antich. Est. 1, 02. 89. Antiq. It. 1, 385.
40. Fantuzzi 1, 225. Antich. Est. 1, 125.
Einzelne Pfalzgrafen. Aufhören deb Vorbitzei» im Uofgerichte. 3|5
lu der Zeit der Gegenkönige wird kein Pfalzgraf' ei*wähnt; 1014 hält dann
aber Otto wieder als Pfalzgraf und Graf von Pavia vor dem Kaiser Gericht
zu Pavia^*; 1018 sitzt er zu Loinello als Pfalzgraf und Graf von Lomello zu
Gericht^2 ^^d Mird zu Pavia eine Schenkung von ihm vorgenonnnen^^; auch
unterschreibt er die Beschlüsse der in einem der nächsten Jahre zu Pavia ge-
haltenen Synode^^; noch 1025 wird er urkundlich als Pfalzgraf erwähnt,
während die Chronik von Novalaise ihn nur als Grafen von Lomello bezeichnet. ^ ^
171. — Otto ist der Stannuvater der spätem Pfalzgrafen von Lomello,
auf welche uns spätere Untersuchungen zurückfuhren werden. Für unsere
nächsten Zwecke können wir aber von ihnen absehen. Denn die Thätigkeit
der Pfalzgrafen als Vorsitzende im Hofgerichte nimmt auffallenderweise wäh-
rend der Regierung K. neinrichs II ein Ende; seit 1014 sitzt nie mehr ein
Pfalzgraf dem Hofgerichte vor.
Es wäre denkbar, dass der Grund für das Aufhören des Vorsitzes
des Pfalzgrafen im Hofgerichte nur in einer durch zufallige Veran-
lassungen bewirkten längern thatsächlichen NichtÜbung des Amtes zu suchen
sei, wodurch dasselbe seine frühere Bedeutung verlor, ohne dass ihm dieselbe
jemals ausdrücklich entzogen wäre. Dafür Hesse sich etwa geltend machen,
dass noch Otto von Freising der Stadt Tortona, indem sie Pavia die Erniedri-
gung der Pfalzgrafen von Lomello zum Vorwurfe macht, die Worte in den
Mund legt: Fcu'tus est 'die inter Italiae proceres nobllissimus hhquilhms
tmis, qui dehwit esse dominus^ reddit tibi nunc veetlgaly cid tit princlpis
i'iceni gerenti veetlgal persolvere solebas ; videat prineeps et aninhodifertat,
qua ho7u*state sid hnperdqae honore ipsias lateri iudicium de Itcdis la-
tnrus assideat^; es Hesse sich etwa daraus folgern, dass das bezügHche Recht
des Pfalzgrafen, wenn es auch nie mehr geübt wurde, noch inmier als fort-
bestehend betrachtet wurde, also auch schwerlich je ausdrücklich beseitigt war.
Aber gerade in so später Zeit konnten Erinnerungen an die einstige
Stellung und darauf gegründete Ansprüche auch dann recht wohl wieder auf-
tauchen, wenn dieselbe etwa anderthalb Jahrhunderte früher ausdrücklich
beseitigt war. D<iss es gerade für K. Heinrich II an Veranlassungen zu durch-
greifenden Aenderungen in der Verwaltung Italiens nicht fehlte, bedarf keines
Nachweises ; dass er solche wirklich vornahm, zeigt beispielsweise die mit ihm
eintretende Verbindung des Erzkanzleramtes für Italien mit deutschen Kirchen-
würden, während dasselbe bis dahin immer in den Händen italienischer Bi-
schöfe war; dem würde die später zu begründende Aimahme ganz entsprechen,
dass der Kaiser die dem Pfalzgrafen, der immer ein italienischer weltHcher
Grosser war, genommenen hofgerichtlichen Funktionen dem Kanzler für Italien
übertrug. Und noch ein anderer Umstand legt es nahe, an eine absichtliche
Aenderung zu denken. In Urkunden der Ottonen, durch welche die Befugnisse
der dem Reiche vorbehaltenen Gerichtsbarkeit auf Bischöfe oder ständige
iU Antiq. It. 1, 40Ü. Antich. Est. 1, 111. i2. Mon. Germ. L 4. G50. 43. Anti^. It
1. 387. U. Mon. Germ. 4, 564. «• Vgl, RoboUni 2, 102.
171. — 1, Gelte Frid. 1. 2 c. 18.
y
316 Der Pfftlsgraf.
Königsboten öbertragen werden, wird dieselbe regelmässig als pfalzgräfliche
bezeichnet; es heisst, der Betreifende solle richten dürfen Umquam nostri
coniea palatii oder tanquam si nostri candtis palatii ibi adesset presentia
oder tanqimm ante nostram vel nostri camitis paicUn praesentiam. Wäre
nun eine Aenderung in den bisherigen Rechten des Pfalzgrafen nicht beab-
sichtigt gewesen, wären dieselben seit 1014 nur durch thatsächliche Nicht-
Übung allmälig in Vergessenheit gerathen, so hätte zunächst kein Grund vor-
gelegen, von jener Bezeichnung abzugehen. Aber ich finde sie nur noch vereinzelt
in solchen Urkunden, wo der Ausdruck recht wohl aus altem Vorlagen über-
nommen sein könnte^; dagegen scheint er durchweg vermieden, wo es sich
um neue Verleihungen solcher Rechte handelt; in Urkunden von 1014 für
den Bischof von Novara, 1027 für den von Reggio, 1038 für den von Mo-
dena^ und weiterhin in allen andern, in welchen nach dem alten Brauche die
übertragenen Befugnisse als pfalzgräfliche zu bezeichnen gewesen wäre, ver-
missen wir den Ausdruck, wird die Reichsgerichtsbarkeit als die des Königs
oder seiner Missi bezeichnet. Auch in der longobardischen Rechtslitteratur
des eilflen und zwölften Jahrhunderts, in den Formeln, Glossen und Ausfüh-
rungen zum Papienser Rechtsbuche, in den Arbeiten Ariprands und Alberts,
wird der Pfalzgraf nie erwähnt, was bei dem sonstigen Festhalten an so man-
chem thatsächlich Antiquirten kamn denkbar wäre, wenn das Recht des Pfalz-
grafen, dem Hofgerichte vorzusitzen, nur ausser Uebung gekommen, nicht
ausdrücklich abgeschafft wäre. In wie weit einzelne andere pfalzgräfliche Be-
fugnisse fortdauerten und auf die spätere Entwicklung Einfluss gewannen, wird
geeigneter bei Besprechung der neuem Pfalzgrafen zu erörtern sein ; fiir unsem
nächsten Zweck verliert das Amt seit K. Heinrich II jede Bedeutung.
172« — Sehen wir auf die allgemeinenVerhältnisse des Pfalr-
grafenamtes, so ist zunächst nicht zu bezweifeln, dass es nur einen Piklz-
grafen ftir das gesammte Königreich gab. Für die Einheit des Amtes
spricht schon die Art der Erwähnung desselben in den Urkunden ; es ist immer
nur von den Befugnissen des Cotnes palatii^ nie der Camites palatii die Rede,
während in entsprechender Verbindung durchweg nicht der MissuSj sondern
die Missi genannt werden. In der aufgestellten Reihefolge findet das seine
Bestätigung. Von Adalbert, dann Ardoin und Lanfrank II abgesehen, welche
nur ausnahmswsise den Titel des Vaters zu führen scheinen, ergeben sich
keine Kollisionen. Allerdings wurden einige urkundlich als Pfalzgrafen be-
zeichnete Personen, welche gleichzeitig mit andern das Amt versehen haben
müssten, nicht berücksichtigt; aber mehrere von ihnen werden wir so bestimmt
als Vicepfalzgrafen nachweisen können, dass diese Stellung, wenn sie in ein-
zelnen Fällen weniger besthumt her>'ortritt, doch immer zu vermuthen sein
wird. Es fehlt sogar ein bestimmtes Zeugniss, dass es zur Zeit von Gegen-
königen auch Gegenpfalzgrafen gegeben habe ; denn auch Mamfred, von dem
171.— J 2. 1039. 1041 : Mon. patr. Vh, U 553. 2, 129; 1116: Moriondi 1, 46. 8. UgheUi
4, 700. Tiraboschi Mod. 2, 24. Antiq. It. 6, 42. Bei Besprechung der st&ndigra Königs-
boteu werden nähere Belege für dao Gesagte angeführt werden.
Allgemeine Veriiftltnisse ies Amt^s. 317
es 896 Oct. heisst : qui fuit comes paiacii Amulfi regis S würde ttur dann
Lamberts Pfalzgrafen Amadeus gegenübergestanden haben, wenn gerade an
den zweiten Zug Arnulfs zu denken wäre, wozu keine Nöthigung vorliegt. Von
besondern Pfalzgrafen für Tuszien oder die Komagna findet sich keine Spur;
derselbe Pfalzgraf ist hier, wie in der Lombardei thätig. Den vereinzelt vor-
kommenden Pfalzgrafen von Rom aber dürfen wir für die Verhältnisse des
Königreichs miberücksichtigt lassen.
Das iVmt scheint nach der langen Amtsdauer mehrerer Pfalzgrafen
lebenslänglich verliehen gewesen zu sein. Aber es war nicht erblich;
so weit uns die Veni^^andtschafls Verhältnisse genauer bekannt sind, folgt der
Sohn nie unmittelbar auf den Vater; nur bei Ardoin würde das der Fall sein,
wenn unsere Annahme über seine Abkunft gegründet wäre. Doch waren die
Grafen von Bergamo, obwohl inuuer durch andere getrennt, so oft Pfalzgrafen
gewesen, dass zur Zeit des Aufliörens der alten Bedeutung des Amtes sich
bei ihnen schon ein erblicher Anspruch auf den Titel geltend zu machen scheint,
während andererseits, wie wir sehen werden, die lieste der pfalzgräflichen
Befugnisse sich auf die Grafen von Lomello, Naclikommen des letztgenannten
l^falzgrafen Otto, vererben.
Durchweg ergibt sich eine Verbindung mit andern Aemtern,
der jedesmalige Pfalzgraf ist zugleich Markgraf oder Graf einer oder mehrerer
Grafschaften. Aber dauernd ist ein bestinunter engerer Amtssprengel nicht
iin't der Pfalzgrafschaft verbunden gewesen, insbesondere nicht die Graf-
schaft Pa via. Nur vom letzterwähnten Pfalzgrafen Otto wissen wir be-
stimmt, dass er zugleich Graf von Pavia war. Dagegen ist während der Amts-
führung Giselberts von Bergamo und Arduins, 976 Markgraf Arduin'^, 984
bis 999 Bernard als Graf von Pavia urkundlich nachweisbar. ^ Es ist irrig,
wenn angenommen wird, schon im neunten Jahrhunderte sei die Pfalzgrafschaft
zu einer wesentlich lokalen Gewalt geworden'*; sie ist noch ein eigentliches,
auf das ganze Königreich bezügliches Keichsamt.
173. — Was die richterlichen Befugnisse des Pfalzgrafen be-
triflft, so ist er dazu berufen, im königlichen Hofgerichte als ständiger
Stellvertreter des Königs die dem Reiche vorbehaltene Gerichtsbarkeit aus-
zuüben, welche daher in den Urkunden häufig als die des Königs oder seines
Pfalzgrafen bezeichnet wird. Dass in allen und jeden Sachen der Pfakgraf die
Stelle des Königs als obersten Richters einnehmen konnte, ist allerdings nicht
wahrscheinlich ; wie sich hier in der karolingischen Zeit Beschränkungen zei-
gen *, so werden auch später manche Sachen, insbesondere wohl StraffäUe der
Grossen, der persönlichen Entscheidung des Königs vorbehalten gewesen sein;
doch sind mir ausdrückliche Zeugnisse für eine bestimmtere Scheidung in dieser
172. ~ 1. FumagalH 541, Auch Dümmler 0«tfr. Reich 2, 377 beiielit das auf den
ersten Zug Arnulfs. Doch wurde Mainfred freilich erst nach dem zweiten Zuge als An-
hänger Arnulfs hingerichtet, und es mag Zufall sein, dass er in spätem ihn erwähnenden
Zeugnissen nicht mehr Pfalxgraf heisst. Vgl. Dümmler 2, 414. 423 2, Cod. Sicard. nach
Wüstenfeld. 8. Vgl. Robolini 2, 244. 3, 50. 4. So Pernice 45.
173. - !• Vgl. WaiU V.G. 4, 413,
318 ^^' Pfalxgraf.
Richtung nicht bekannt geworden. Dass der König selbst im Hofgerichte als
Richter auftritt, ist jedenfalls als die Ausnahme, der Vorsitz >des Pfalzgrafen
als die Regel zu betrachten. Wie dem Könige selbst, so tritt auch ihm im
Hofgerichte in der Regel kein zweiter Vorsitzender zur Seite, wie das beim
Vorsitze anderer Personen üblich war; es sind Ausnahmen, wenn 964 za
Lucca und 976 zuPiacenza am Hofe einMissus mit dem Pfalzgrafen vorsitzt. ^
Und nur in Abwesenheit des Pfalzgrafen scheint es üblich gewesen zu sein,
dass der König andere Personen mit dem Vorsitze im Hofgerichte betraute;
nur einmal, so weit ich sehe, bestellt der König, obwohl der Pfalzgraf anwe-
send ist, andere Richter und auch in diesem einen Falle lässt sich das daraus
erklären, dass der Pfalzgraf im Laufe der Verhandlung als Anwalt des Fiskus
auftritt ^ Gewöhnlich war auch beim Vorsitzen des Pfalzgrafen der König in
der Gerichtssitzung anwesend, da überwiegend das Praeesse des Königs^
ausdrücklich erwähnt wird. Doch war es nicht immer der Fall, obwohl der
König am Orte war; so klagen 852 beimK. Ludwig, als dieser zu Pavia sein
generale placitum hielt, die Leute von Cremona : quidem d, imperator au-
diens hunc clamarem direcoit de sai presentia missum Tlieodericnin con-
siliarium simm — ; tunc predicUis Th, veniens in ipsum palatiinn^ ubi in
iiidicio residebat H. conies sacri pcdatii usw. ^ Wurde das Hofgericht in der
Regel im königlichen Palaste gehalten, so scheint das nicht gerade erforder-
lich gewesen zu sein ; 927 und 962 sitzt der Pfalzgraf zu Pavia in curte
propria zu Gerichte.^ Dass auch dann, wenn der König selbst die Verhand-
lung leitete, wenigstens die Exekution zunächst Sache des Pfalzgrafen war^
ist sehr wahrscheinlich; doch wüsste ich als Beleg nur anzuführen, dass 967
der Pfalzgraf im Auftrage des Königs die Bannformel spricht.** Geschieht das
mehrfach auch durch andere Personen, so erklärt sich das durch Abwesenheit
des Pfalzgrafen ^ ; wie es denn überhaupt scheint, dass in solchem Falle der
König selbst häufiger als sonst als Richter vorsass.
174« — Eine nähere Beziehung des pfalzgräflichen Amtes zur Königs-
stadt Pavia, als sich ohnehin daraus ergab, dass die Hofhaltung des Königs
und damit das Hofgericht am häufigsten zu Pavia war, ist nicht nachzuweisen;
es scheint insbesondere für die Annahme, dass auch bei Abwesenheit des
Königs ein ständiges höchstes Reichsgericht zu Pavia unter Vor-
sitz des Pfalzgrafen seinen Sitz gehabt habe, jeder Anhaltspunkt zu fehlen.
Allerdings ist nicht in allen vom Pfalzgrafen als solchem zu Pavia gehaltenen
Gerichtssitzungen die Anwesenheit des Königs ausdrücklich erwähnt Aber
bei allen ergibt die Vergleichung mit dem Itinerare des Königs sicher oder
173.—] 2. Antich. Est. 1, 143. Beilage von 976 Oct 25. Wird 896 neben dem Pfalzgrafen
der Erzbischof Ton Mailand als Vorsitzender genannt (FumagaUi 541), so ist das ohne Be-
deutung, da im ireitem Verlaufe nur der Pfalzgraf thfttig erscheint. Vgl. § 1 17 n. 20. Wegen
eines andern Falles rgl. § 177 n. 13. 8, Script. It. 2b, 928. 4. Vgl. § 161.
5. Antiq. It. 2, 954. 6, Morbio 3, 155. Mon. patr. Ch. 1, 196. 7. Vgl. Waitz V.O.
4, 415. Peniice 16. 8. Fantuzzi 2. 27. 9. Vgl. § 160 n. 4. 5. Pfalzgraf Ezzeoa i.st bei
dem Falle ron 970 allerdings anweisend: aber abgesehen davon, dass er nur Vicepfalx^rmf
ist, ist der bannende Herzog Pandulf Vorsitzender mit dem ^ * —
Richterliche Befugnisse. 319
wenigstens wahrscheinlich gleiclizeitige Anwesenheit desselben zu Pavia. Klagt
816 der Abt von S. Ambrosius, Maglnfrediis, qui /tut con^es palacii Ar-
nulfi regisy et WaMo episcoptis missi d, regls hätten zu Pavia, uhl in iu-
dicio residebant, zu seinen Ungunsten entschieden ^ so dürfte das allerdings
in Abwesenheit des Königs geschehen sein ; da aber danach auch zu Pavia
der Pfalzgraf nicht als solcher, sondern als Missus und, wie das im Hofgerichte
nicht üblich war, gemeinsam mit einem andern zu Grerichte sitzt, so wird darin
gerade ein Beweis gegen jene Annahme zu sehen sein. Auch aus dem Um-
stände, dass der Pfabsgraf zuweilen zu Pavia in seiner eigenen Behausung zu
Gerichte sass, wird nicht gefolgert werden dürfen, dass er dort seinen stän-
digen Sitz hatte ; da die Reichstage in der Kegel zu Pavia gehalten wurden,
hatten viele geistliche und weltliche Grosse dort eigene Wohnungen.^ Anderer-
seits finden wir den Pfalzgrafen keineswegs nur zu Pavia, sondern an den
verschiedensten andern Orten in Gegenwart des Königs dem Hofgerichte Vor-
sitzen.
Eben so wenig lässt sich die Annahme begründen, dass dem Pfalzgrafen
als solchem auch in Abwesenheit des Königs eine vom Hofgerichte unabhän-
gige Gerichtsbarkeit im ganzen Reiche zugestanden habe. Allerdings
sind die Fälle nicht selten, dass der Pfalzgraf ohne Anwesenheit des Königs
an den verschiedensten Orten zu Gerichte sitzt. Aber er richtet dann erweis-
lich in seiner Eigenschaft als Markgraf oder Graf im eigenen Gerichtssprengel,
wie etwa 892 Mainfred, 901 Siegfrid zu Mailand^, welche denn auch in den
Urkunden ausdrücklich als Pfalzgrafen und Grafen von Mailand bezeichnet
sind. Oder aber er richtet in der Eigenschaft eines Königsboten ; wie oben zu
Pavia wird der Pfalzgraf 840 zu Lucca, 897 zu Florenz^ mit andern Gericht
haltend ausdrücklich als Missus bezeichnet. Ich finde nur einen Fall, wo jenes
nicht zutrifft, dieses nicht ausdrücklich gesagt ist, wenn 996 Arduin im
Sprengel von Brescia Gericht hält^; und auch hier steht wenigstens nichts der
Annahme im Wege, dass er als Königsbote handelte. Bei der verhält niss-
mässig grossen Anzahl uns bekannter pfalzgräflicher Gerichtssitzungen ist es
denmach durchaus unwahrscheinlich, dass dem Pfalzgrafen in Abwesenheit
des Königs irgendwelche, nicht durch sein sonstiges Amt oder besondern kö-
niglichen Auftrag, begründete Gerichtsbarkeit zustand; die Uebung seines
pfalzgräflichen Amtes ist off'qnbar aufs engste an den Hof des Königs geknüpft.
175. — Dass auch bei Gegenständen der freiwilligen Gerichtsbar-
keit, welche dem Könige ausschliesslich vorbehalten oder doch vorzugsweise
von ihm geübt wurden *, derselbe durch den Pfalzgrafen vertreten wurde, ist
sehr wahrscheinlich. Aber unmittelbare Zeugnisse haben sich dafür kaum er-
halten. Ileisst es 1014 bei Bestellung ständiger Königsboten, dass vor ihnen
gerichtlich entschieden werden könne, tanquam ante presentia nostra vel
nostrl palatlni comitis^ während es bei Verleihung der weitern Befugnis«, nt
174. — 1. Fiimagalli 541. 2. Vgl. Antiq. It. 1, 95. Lapu.s 2, 94. 8. Fumagalli
522. Antiq. It. 1, 717. 4. Meni. di Lucca 5 b. 337. 4 c, 71. 5. Antiq. It. 1. 383.
176. - !• Vgl. § 154.
320 ^^^ Pfalfgraf.
possint dare advocatores clercis et tutores vidaia et orfanU^ nur heilst,
sicut no8 ipsi^, so Hesse sich das eher dagegen geltend machen. Dafür Hesse
sich darauf hinweisen, dass 1018 im Gerichte des Otto, Pfabsgrafeii und
Grafen von Loniello, ein standiger Vogt für einen Abt bestellt wird. ' Aller-
dings nicht im Hofgerichte, sondern zu Lomello ; da aber in dieser Zeit das
Vorsitzen im Hofgerichte überhaupt nicht mehr nachweisbar ist, so wird daraus
nicht gerade zu schliessen sein, dass er als Ortsgraf handelt ; der Umstand,
dass die Urkunde, wie sie uns erhalten ist, als allgemeines Formular dienen
soll, lässt die Vornahme des Aktes gerade im Gerichte des Pfalzgrafen kaum
als zufallig erscheinen. Insbesondere spricht aber für die Uebung solcher
Rechte durch den Pfalzgrafen der Umstand, dass, wie wir sehen werden, die
Bedeutung der spatem Pfalzgrafen sich vorzugsweise an derartige Befugnisse
zu knüpfen scheint.
176. — War der Pfalzgraf nicht am Hofe und wollte der König nicht
selbst richten, so konnte er Andere zu Vorsitzenden im Hofgerichte bestellen,
welche dann zwar einerseits, wie der Pfalzgraf selbst, Vertreter des Königs,
aber andererseits, insofern sie die regelmässig dem Pfalzgrafen zukommenden
Funktionen versehen, auch Stellvertreter des Pfalzgrafen sind.
Richtet der Pfabcgraf selbst in der Regel allem, so finden wir in diesem Falle
häufiger zwei, als einen Vorsitzenden. Diese fuhren dann, wie jeder andere,
den Titel Königs boten, Misai domini reffis, ein Titel, auf dessen Viel-
deutigkeit wir zurückkommen, der, wie sich hier insbesondere zeigt, nicht noth-
wendig Vertretung des abwesenden Königs zur Voraussetzung hat.
Zuweilen ergibt sich aus der Fassung der Urkunden selbst, dass solche
Missi nur für die Erledigung des Einzelfalls vom Könige bestellt wurden. So
heisst es 860: Imperator — instituit ßdeles et opthnates suos^ videUcet }V.
ephcopum et A, cotnitem stahuli, quoa ad distrinpendum in eodem placito
prefedt^; um 908 sitzen in Cregenwart des Königs die Bischöfe von Pavia
und Bergamo ab ipso principe constituti zu Gericht, 910 Oauso vassus ei
missus d. regis ex hoc causa constitittus^; 997 übertragt der Kaiser eine
Klage dem Archidiakon und Pfalzrichter Leo und dem Bischöfe von Brescia
zu sofortiger Entscheidung, welche beide unz\i*eifelhafl nur mit Rücksicht auf
diesen Einzelfall als Missits d, imperatoria unterzeichnen.^
177« — Es scheint nun al>er auch mehrfach der König für längere Zeit
jemanden bestellt zu haben, in seiner oder des Pfalzgrafen Stelle dem Hof-
175.-] 2. Giolini 3, lia 8. Mon. Genn. L. 4, 650.
171. — 1. Script. iL 2 K 928. 2. Antiq. It. 2, d34. 5. 8. Script It. 1 h, 4^7.
Aoch 901. 998 Missi als Vorsitzende im Hofgerichte: Mon. patr. Ch. 1, 98. Antiq. It. 2«
793. Nur ist freilich nicht immer, wenn in Gegenwart des Königs ein Missns dem Hof-
gerichte Torsiut, anxunehmen, dass der Titel sich nnr auf den Einzel^l besieht; der
Betreffende konnte damals überhaupt für lAogere Zeit lum KOnigsboten bestellt sein,
wie der 998 als Missus Torsitzende Herzog Otto wenigstens 996 als Missns «odi selbst-
stXndige Placita hilt (Mon. patr. Ch. 1, 300. Robolini 2, 84)« während anderwitita anch
blosse Bei.^itzer im Hofgerichte sich als Missi unterschreiben, weil sie andenreitig su
Rünigsboten bestellt waren; so 918 die Bischöfe Ton Mantua und Verona, 967 der Toa
Parma, 1022 der ron Trient Tiraboschi Non. 2, 97. Antich. £st. 1, 14^, Script. li. 1 b, 497.
StellTertreter des Pfalzgrafen. Vicepfalzgrafen. 321
gerichte vorzusitzen. Dazu war wohl insbesondere Veranlassung geboten bei
Zügen in entferntere Reichstheile, auf welchen der Pfalzgraf den König nicht
begleitete, oder bei Erledigung der Pfalzgrafschaft oder wenn der Pfalzgraf
den König nicht anerkannte. Denn anzunehmen, es habe sich bei diesen Vice-
pfalzgrafen um ein ständiges, immer besetztes Reichsamt gehandelt, scheint
die Seltenheit des durchweg durch besondere Umstände zu erklärenden Vor-
kommens und das Schwanken des Titels zu verbieten. Was diesen betrifft, so
konnte zunächst der Auftrag oder die Vertretung des Königs betont werden ;
und dann mochte der allgememe Ausdruck Misaus d. hnperatoris auch dieses
Verhältniss bezeichnen. Ging man vom Pfalzijrafen. als dem regehnässigen
Vorsitzenden im Hofgerichte aus, so bot sich der Titel Vicecotnea palatii
Und weiter wird es kaum befremden können, wenn ein solcher auch schlecht-
weg als Cornea palatii bezeichnet wird; lässt sich wenigstens in einzelnen
Fällen bestimmt nachweisen, dass dieser Titel auch für den blossen Vicepfalz-
grafen gebraucht wurde, so wird es keinem Bedenken unterliegen, dasselbe
auch in andern Fällen anzunehmen, wo das Kollidiren mit einem andern Pfalz-
grafen oder besondere Umstände es unstatthaft machen, an den eigentlichen
Pfalzgrafen zu denken.
Die ersten Fälle finde ich in den spätem Regierungsjahren K. Ludwigs ü.
Auf Klage des Abts von S. Vicenzo befiehlt 872 zu Valva der Kaiser Ad-
raldo vicecomiti palatii, ut reaideret in iitdicio ; und da die beklagten Un-
freien nicht zur Stelle zu bringen sind, befiehlt er weiter Sanaon castaldeo,
ut in vicecomiti (tnce comitisf) aui palatii pergeret — ad eius iustitia/m
pleniter adimplendam — et ip&i homines — sie eos replica/ret in aerxntio de
ipso monasterio, sicut et in praeaentia duciim vel comitum palatii mei,
liier dürfte Adrald dauernd am Hofe als Vicepfalzgraf fungirt haben, wäh-
rend dem Ortsgastalden nur für einen Einzelfall die Befugniss, mit der Grewalt
des Pfalzgrafen zu richten, übertragen war; er heisst dann wegen dieses Auf-
trages im weitem Verlaufe und in der Unterschrift immer Miaaua d, impera-
iorisA Bestimmter tritt das Dauernde des Amtes hervor bei Heribald,
welcher 873 und 874 zu Casauria und Pinna mehrfach Cornea aa^cri palatii y
Auch Miaaua et comea aac9V palatii heisst.^ Schon der Umstand, dass vorher
und nachher Boderad als Pfalzgraf nachweisbar ist, würde es bedenklich
machen, ihn in die Reihe der eigentlichen Pfalzgrafen zu stellen.^ Es kommt
hinzu, dass nach einer andern gleichzeitigen Urkunde H. comea in vice cormtia
palatii zu Grericht sitzt, wie dieselbe auch mit dem Handzeichen des des
Schreibens unkundigen Ä vicecomitia palatii unterfertigt ist.^ Das ist na-
türlich für die Beurtheilung seiner Stellung entscheidend ; es kann nicht auf-
fallen, wenn der blosse Stellvertreter schlechtweg Pfalzgraf genannt wird,
während es unerklärlich wäre, dass der eigentliche Pfalzgraf auch nur ver-
einzelt als Stellvertreter bezeichnet sein sollte.
177. — 1. Script. It. 1 b, 396. 2, Script. It. 2 b, 93a 944. 806. 8. So Peniice
45, der daraiu Schlüsse aaf ein gemindertes Ansehen des Amtes sieht. 4» Script.
It. 2 h, 942.
FIcktr Foraehunfeu. 21
322 ^^^ Pfmlfgraf.
Weiter scheint der schon in der Reihe der Pfalzgrafen erwähnte Odel-
rieh eine Zeitlang mit dem Titel eines Missns den Pfalzgrafen nur vertreten
zu haben. Nach 903 finden wir am Hofe R. Berengars keinen Pfalzgrafen ;
908 und 910 richten der König selbst oder Vertreter für den Einzelfiill.^
Dann aber finden wir 91 3 und 91 5 in Gregenwart des Königs Oddricus vassus
et misaiis d, regis^y 918 denselben als Marchio et missiis d. imper€Uoris
dem Hofgerichte Vorsitzen^, wahrend er schon 917 nnd wieder 920 nrkundlidi
Marchio et conies »acri palatii heisst^ und auch von Liutprand als Pfalzgraf
bezeichnet wird; 921 sitzt er in der Romagna wieder als V4M8»u8 et missus
zu Gerichte.^ Es mochte hier etwa die Annahme am nächsten liegen, dass
der Pfalzgraf Siegfrid sich von Berengar fernhielt und Odelrich statt seiner
fungirte; fuhrt dieser dann später auch den Titel, so mag Qmi etwa nach Sieg-
frids Tode das Amt selbst übertragen sein ; ist es auflfallend, dass er daneb^i
wieder nur Missus heisst, so dürfte das beim Mangel aller bestimmteren An-
haltspunkte kaum genügen, ihn aus der Reihe der eigentlichen Pfolzgrafen
auszuscheiden.
Dagegen scheint mir das geboten bei Ezzeca, wekher bd zwei kaiser-
lichen (Jerichtssitzungen 970 Ende Sept zu Marsica Pfalzgraf heisst*®, wäh-
rend schön wenige Tage später am 3. Nov. zu Chiassa bei Arezzo der da-
malige Pfalzgraf Otbert Hofgericht hält, der dem Kaiser hieher mit den in
den frühem Urkunden gleichfalls nicht genannten Königsrichtem von Pavia
entgegengekommen sein wird. ^ ^ Er ist gewiss derselbe mit Heccico, der einige
Zeit vorher, währschdnKch in Anwesenheit des Kaisers zu Ferrara Gericht
hält und dabei wiederholt den aufiOallenden Titel Comes missus et missus imr-
pericdis fuhrt *^, den ich nur etwa dahin zu erklären wüsste, dass die Wieder-
holung des Ausdruckes bezeichnen soll, er handle gleichzeitig ak dauernd nnd
fiir den Einzelfall beauftragter Vertreter des Kaisers. Wieder wird es derselbe
sein, der 972 zu Mailand als Eqmco vassus et missus imper€Uoris zugleich
mit Otberts Sohne Adelbert, der als Pfalzgraf bezeichnet ist, dem Hofgerichte
vorsitzt. ^^ Handelt es sich hier wirklich unmer um dieselbe Person, so dürfte
Ezzeca dauernd bestellt gewesen sein, bei Abwesenheit des wohl schon be-
tagten Pfaficgrafen dessen Stelle einzunehmen.
Während der Amtsführung des Pfalzgrafen Gtselbert II wird 983 zu
Ravenna ein A n s e 1 m als Pfalzgraf erwähnt ; mit einer Sache, unde reda-
1T7.— 1 S. Anüq. lt. 1, 125. 2, 934. 5. 6b TnrÄboscbi Xon. 2. 99. Mon. patr. Ch 1, 120.
7. Tinbosdü Non. 2. 97. g. Antiq. U. 1« 369. UgfaeUi 4, 61. % Antiq lt. 2, 969:
der Einwand Mantori*s gegen die Editlieit der Urkunde ist durch das bei Amadesios 2,
82 Gesagte erledigt. 10. Script, lt. 1 K 443. 2K 962: in der iweiten ürk. lielsst er,
wohl iirthümlidk auch dux et wutrekio; rgl. Muratori .\nn. ad a. 970. 11. Antkh. Est.
U 147: dass die hier genannten Judices tum Tbeile ron Paria waren, werde ich bei
Besprechung der Judices nadiweisen. 12. MittareUi Ann 1. 81 und ebenso StmoU h 50.
Die Mon^(s*&gabe fehh: nach imp. 9 und ind. 13 flUt die ürk. iwischn Mir. 2 und
Sept. 24: der Kaiser war 970 ^iis 22 in F^ttwa (Stumpf n. 484) und die|p«sse Zahl
der in^der Urk. an^getihhcn Bbdi5fe lisst dttanf sdilietsen. daas sie aof «iaem Hof-
tage das Kaisers« der allerdings nicht aU anwesend erwihnt wird, ausgestellt sei. IS» Lnpos
2. 303: Tgl. S 171 n. 28.
Vicepfalzgrrafen. 323
maatia per tres vicihis in placitis d. Ansehni marcktonis et comites pcdatio
d. Ottonis imperatorisy werden die Kläger durch einen Vassen des Mark-
grafen inviestirt. *^ Anselm, in dem wir den Sohn Aledrams, Stammvater der
Markgrafen von Montferrat zu sehen haben ^^ erscheint auch bei einer damals
zu Ravenna gehaltenen Grerichtssitzung des Kaisers, aber nur als Markgraf
bezeichnet und ohne irgend thätig zu werden, da der Kaiser zur Verhängung
des Bannes einen Bischof bestellt*^; um so sicherer wird es sich auch bei ihm
wohl nur um eine Vertretung des abwesenden Pfalzgrafen handeln.
Schliesslich ist noch zu erwähnen, dass lOOl zu Ravenna neben dem
Logotheten Bischof Leo von Vercelli und dem Protospatar Pfalzgrafen Otto
ein Rai mar als Comes missus imperialis im Hofgerichte vorsitzt, der dann
in den Unterschriften ebenso wie Otto Comes sacri pcUat-ii heisst. ^^ Das
Wechseln der Titel Missus und Comes palatii würde dem bisher über die Vice-
pfalzgrafen Bemerkten entsprechen. Auffallend ist sein Fungiren zugleich mit
dem eigenüichen Pfalzgrafen ; doch dürft« es bei den Eigenthüralichkeiten der
Hofordnung K. Otto's IE bedenklich sein, daraus einen Schluss auf die Be-
ftignisse des Vicepfalzgrafen überhaupt zu ziehen.
XVI. DER KANZLER FfH ITALIEN.
178. — Die ftüher geäusserte Ansicht, dass die Befugniss des Pfalz-
grafen, dem Hofgerichte vorzusitzen, nicht durch einfache NichtÜbung, sondern
durch ausdrückliche Anordnung K. Heinrichs 11 ihr Ende gefunden habe, würde
sehr wesentlich gestützt werden, wenn sich nachweisen Hesse, dass jene Be-
fugniss jetzt ständig auf einen andern Reichsbeamten übertragen sei. Und ich
glaube allerdings nicht bezweifeln zu dürfen, dass fortan der Kanzler für
Italien kraft seines Amtes dazu berufen war, den König im Hofgerichte zu
vertreten.
Denn vor allem fällt die Thatsache auf, dass im weitem Verlaufe des
eilften Jahrhunderts bei allen erweislich in Gegenwart des Königs gehaltenen
Gerichtssitzungen entweder dieser selbst oder aber der Kanzler, und zwar
immer der für Italien, den Vorsitz führt. Bei einem 1022 vom Kanzler Diet-
rich zu Penne gehaltenen Placitum ist allerdings die Gegenwart des Kaisers
nicht zu erweisen. 1 Dagegen ergibt sie sich fiir ein 1038 Febr. 22 imG^^biete
von Lucca gehaltenes Placitum, bei welchem nach drei auf uns gekommenen
Urkunden Kadelohtis canceUaritis et misaua aacri palatii vorsass, aus dem
Itinerar und der Fonnel per data licentia domini imperatoria, qui ibi ade-
rat,'^ Ebenso ergibt sich aus dem Itinerar die Anwesenheit des Kaisers bei
Gerichtssitzungen, welche Gunterivs canceUaritis et niissus d. imperatoris
1055 Juni 14 zu Omiclo am Arno, Oct. 4 bei Padua, Oct 18 zu Mantua und
14« Morbio 1, 119. 15. Nach gütigrer Mittheilung Wüstenfelds gab es dmmals keinen
andern Markgrafen dieses Namens. 10» Fantnszi 1, 212; Tgl. $ 173 n. 9. 17, Fan-
tuzzi 1, 227. ,
178. — 1* OattuU Eist. 1, 77. 2, AnUq. It. 1, 307. 471. 2, 983.
21*
324 ^®' Kanzler für Italien.
Nov. 3 fan Veronesischen hielt ^ Auch bei einem Pladtmn, welches 1077
März 14 der Kanzler Bischof Gregor von Vercelli gemeinsam mit dem Missus
Ubrich zu Verona hielt, mag der König nach dem Itinerar anwesend gewesen
sein ; dann wäre dasselbe freilich auch anzunehmen für eine Grerichtssitzung,
welche dort wenige Tage vorher von den Bischöfen von Osnabrück und No-
vara gehalten wurde.** Allerdings sind diese Fälle nicht zahlreich genug, um
darauf allein imsere Ansicht stützen zu können. Und wenn der Titel Mlssos,
wie wir bei Besprechung der Vicepfalzgrafen sahen, auch mit einem in Gegen-
wart des Königs zu übenden Amte nicht unvereinbar ist, derselbe wohl ge-
radezu mit Beziehung auf den Vorsitz im Hofgerichte schon früher gefuhrt
wurde, so könnte er doch auch die Annahme nahe legen, die Kanzler seien in
jenen Fällen nicht als solche, sondern weil sie mehr zufallig damals zugleich
zu Königsboten für Italien ernannt waren, zum Vorsitze im Hofgerichte bemfen
gewesen ; von Günther lässt sich bestimmt nachweisen, dass er 1 055 schon
vor der Ankunft des Kaisers als Königsbote thätig war.^
Grösseres Gewicht möchte ich auf den Umstand legen, dass jetzt auch
bei den vom Könige selbst gehaltenen Gerichtssitzungen der Kanzler, wenn er
überhaupt als anwesend erscheint, in einer Weise hervortritt, welche aufs be-
stimmteste auf eine besondere Bedeutung desselben für das Hofgericht hin-
weist Bei kaiserlicher Grerichtssitzung 1021 unterschreibt der Kanzler Dietrich
zuerst vor dem Erzbischofe von Köln und dem Patriarchen von Aglei, wie das
an und für sich seiner Rangstellung nicht entsprechen würde; ebenso 1022
vor den Bischöfen, wo er zugleich als erster Beisitzer genannt wird.* Später
scheint dann die Regel gewesen zu sem, dass die königlichen Gerichtsurkunden
unmittelbar nach dem Könige von dem auch als erster Beisitzer aufgeführten
Kanzler, ausser diesem aber nur noch von den ^ofrichtem, nicht aber von
den andern als Beisitzern aufgeführten Grossen unterschrieben wurden. ^ Nichts
aber ist auflfallender in dieser Richtung, als dass 1047 der Kanzler Heinrich
sogar neben dem Kaiser als Vorsitzender aufgeführt wird.^
Besonders beachtenswerth erscheint mir endlich, dass es um 1081 in
einem königlichen Privilege für Lucca heisst: ut Longohardua iudex iudieiutn
in iam dicta civitate vel in hurgo aiU placitum non eoeerceat, nisi nostra
mit filii nostri presente persona vel etiam canceUarii nostri.^ Es handelt
sich hier offenbar nicht um eine Beschränkung auf das Reichsgericht über-
haupt, in welchem Falle gewiss der allgemeinere Ausdruck Missorum nostro-
ruin gewählt wäre, sondern auf das Hofgericht. Und in Verbindung mit jenen
andern Haltpunkten wird danach kaum ein Zweifel bleiben, dass im eilflen
Jahrhunderte der Kanzler für Italien in ähnlicher Weise, wie früher der Pfalz-
graf, kraft seines Amtes dazu berufen war, den König im Hofgerichte zu ver-
17S.— ] 8. Antiq. It. 1, 473. 2, 795. 968. Würdtvein N. Subs. 12, 11. 4, Antiq. It.
2, 947. 945. &. Aff6 Panna 2. 326. 6b AnUch. Est. 1, 131. Script. It. Ib, 497.
7. 1055. 77. 95. 97: AnUeh. Est. 1, 167. 275. Campi 1. 519. .\ntiq. It. 2, 943. & Ug-
helli 1, 450. 9. Areh. storieo 10K 4. SHt Urkunde, wie sie hier Toriiegt, soll freilich
interpolirt sein, doch trifft das die betügliche SteUe nicht. Dieselbe wird noch in Privileg
Ton 1209 wSnlich wiederholt. Vgl. $ 136 n. 2.
Stellung im Hofgerichte. Der. Logothet. 325
treten. Dass er als Greistlicher die Blutgerichtsbarkeit nicht üben durfte, kann
kein Bedenken erregen, da wir auch später das entsprechende Amt des Hof-
vikar ausnahmslos mit Geistlichen besetzt finden ; es wird anzunehmen sein,
dass bei schweren Straffallen der König selbst dem Hofgerichte vorsass.
179. — Der Kanzler Dietrich untersclireibt 1022 mit dem ungewöhn-
lichen Titel secretorum Roniani imperli canceUcuriiLa ac logotheta Italicus, *
Sonstigem Sprachgebrauche nach würde der Ausdruck Logothet zunächst
auch auf das Kanzleramt zu beziehen sein. Auch am Hofe K. Otto's III heisst
vereinzelt 998 Heribert Logotheta et cancellariits^ in einem Schreiben des
Kaisers auch Archihgotheta,^ Dann aber finden wir bei ihm den Titel nicht
für den Kanzler, sondern für einen anscheinend mit besondern hofgerichtlichen
Funktionen betrauten Grossen gebraucht. Während 1001 Peter von Como
Erzkanzler, Heribert Kanzler war, erscheint Bischof Leo von Vercelli als
Logotheta sacrl palatii, sitzt als solcher zugleich mit deni Pfalzgrafen und
Vicepfalzgrafen dem Hofgerichte vor, unterschreibt bei einem Placitum des
Pabstes und Kaisers allein mit der ungewöhnlichen Formel : affuit, volidt,
laudavit et in eternmn valere precepit, und lässt durch einen Stellvertreter
ein Placitiun zu Rimini halten.^ Es würde fruchtlos sein, darauf hin seine
Stellung neben der des Pfalzgrafen näher bestimmen zu wollen. Aber immer-
lun wird dadurch die Annahme uahe gelegt, dass auch beim Kanzler Dietrich
der Ausdruck auf den Vorsitz im Hofgerichte zu beziehen ist, und dass K.
Heinrich U bei den Aenderungen bezüglich des Vorsitzes im Hofgeriehte sich
den uns nicht genauer bekannten bezüglichen Einrichtungen der Hoforduung
seines Vorgängers näher anschloss.
XVJDl. ÖIE KÖNIGIN.
180. — Seit dem Ende des eilften Jahrhunderts findet sich kein Beispiel
mehr, dass der Kanzler dem Hofgerichte vorsitzt oder auch nur eine hervor-
ragendere Stellung in demselben einnimmt. Wenn bei den zahlreichen Ge-
richtssitzungen, welche K. Heinrich V 1116 März, April und Mai hielt ^ der
damalige Kanzler für Italien, Bischof Burchard von Münster, nur ein einziges-
mal erwälmt wird und zwar den beisitzenden Richtern und Rechtskundigen
nachgestellt^, so liegt darin wohl das bestimmteste Zeugniss, dass die fiüher
dem Kanzler im Hofgerichte zustehenden Befugnisse aufgehoben oder in Ver-
gessenheit gerathen waren.
Dagegen scheint man nun zeitweise die Königin als zunächst zur Ver-
tretung des Königs im Hofgerichte berufen betrachtet zu haben. In früherer
Zeit tritt eine Betheiligung der Königin am .Gerichte selten hervor. Zu Pia-
cenza finden wir 874 ein unthätiges Praeesse der Kaiserin Ingilberg, während
179. — 1. Gattula Hist. 1, 77. 2. Böhmer Acta 27. 8» Vgl. Ranke Jahrbücher
2 b, 135. 4. Fantuzzi 1, 225. 227. 3, 17.
IM. — 1. Verci Ecelini 3, 19. Antich. Est. 1, 283. ComeliuB Eccl. Ven. 8. 215.
Tiraboschi Med. 2, 86. 88. Antiq. It. 2, 945. 2. Orsato 1, 287.
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K/^#f» fdhJiluiMni OtrkfaUdiJczsaipni, *o vird bezöglkk des Geiidtu der K^Mfin daron
6>^*7Wif4 »I««m;Imii tiftft. 10» Cgfaeffi 2; 288. 11. Abcm). lt. 6L 236. Geschah das
«frfclkfc «^k//ii ff» H*!f^^ was §^,nAÜfp6 Nackriditen bedesküch nacbea. so mösste ilir
AtiUfHi^tMU fna^amti H^mMU ipsdaaert haben. VgL Jaile Lothar 183. 12. Antiq. lt. 1.
dl3. ^« 2;$;; lt. t'ch«lli 5. 755.
Frühere Zeit. Mathüds. Riohensa. 327
welcher im allgemeinen die Unfähigkeit der Frauen zum Richteramte scharf
betont, obwohl noch Innocenz HI zunächst mit Rücksicht auf die Königin von
Frankreich ausnahmsweise hochgestellten Frauen diese Fähigkeit da, wo das
Herkommen dafür spricht, zugesteht ^^
XVin. DER HOFVIKAR.
181. — So weit ich sehe, blieb es früher gan2 unbemerkt, dass es seit
K. Friedrich I emen höchsten Reichsbeamten för Italien gibt, dessen Stellung
vielfach der des alten Pfaksgrafen entspricht und insbesondere von der des
Legatus Italiae, mit der man sie bisher zusammenzuwerfen pflegte, dadurch
sich bestimmt unterscheidet, dass der Hofvikar lediglich richterliche Befugnisse
hat und sein Amt sich wenigstens später regehnässig an den Hof des Kaisers
knüpft, während das des Legaten gerade die Abwesenheit des Kaisers zur
Voraussetzung hat Der zuerst am häufigsten vorkommende Titel ist Do-
nüni imperatoria vicari^is ad iustitias faciendas^ oder vollständiger in
Itaiia vic(uriu8\ auch XAq^ d, imperatoria vicariiia^; später ist der gewöhn-
lichste Ausdruck Vicaruis imperidUa mdae^ oder cnriae^; vereinzelt auch
Vicariua imperii oder Itaiiae,^
Was die Anfänge des Amtes betriflft, so scheint es nicht, dass das-
selbe auf einer ausdrücklichen Einführung beruht; es wird sich allmähUg ent-
wickelt, seine spätere festere Gestaltung zunächst auf dem Wege des Her-
kommens gewonnen haben. Konnte von einem bestimmteren Herkonunen
bezüglich alles dessen, was die Uebung der Reichsgerichtsbarkeit betraf, beim
Beginne der Regierung K. Friedrichs I kaum die Rede sein, so gilt das ins-
besondere bezüglich der Vertretung des Kaisers als Richters ; wird man das
Vorsitzen der Königin schon an und ßir sich kaum als feststehendes Herkom-
men zu betrachten haben, so mussten überdies die vorhin angedeuteten Aen-
derungen im Gerichtswesen es verbieten, darauf zurückzugreifen. Es scheinen
da denn auch zunächst bestimmtere Einrichtungen nicht bestanden zu haben.
Richtete der Kaiser nicht selbst, so scheint er auch im Hofgerichte, wie sonst,
die Sachen an für den Einzelfall bestimmte Vertreter überlassen zu haben. ^
Solche Vertreter konnten verschieden bezeichnet werden, als Legaten, Missi
oder auch Vikare des Kaisers: der Gebrauch aller dieser Ausdrücke ist zumal
in dieser Zeit noch sehr schwankend. Noch 1161 März werden vier delegirte
Richter des Kaisers in derselben Urkunde bald als ludices et mcariiy bald
als Mtasi et iudices d, imperatoria bezeichnet^; werden wir auch etwa an-
nehmen dürfen, dass der Ausdruck Vikar schon vorzqgsweise gerade für rich-
14. C. 4. X. de srbitris (1. 43).
181. ~ 1. 1162. 63. 85: Affö Parma 2, 372. 374. MittareUi 4, 133. 2. 1163:
Affb P. 2, 375. 8. 1163. 64. 91. 1210: AnÜq. It. 1, 477. 325. Poggiali 5, 13. Mitta-
reUi 4, 290. Affarosi 1, 141. 4.2aerst um 1164: Fantassi 4, 269. g. Zuerst 1185:
Costa Chart Dert 37. 6. 1210. 19; MittareUi 4, 299. HuUlard 1, 594. 7. Vgl.
S 162 n. 11. 8. Tiraboschi Non. 2, 279.
>* "
328 Der HofTikar.
erliche Vertreter des Kaisers gebraucht wurde, so ist er jedenfalls noch nicht
ausschliessliche Bezeichnung für einen einzelnen ständigen Vertreter.
Das Amt wird sich daraus entwickelt haben, dass der Kaiser einen der
Grossen aus seiner Umgebung, der sich durch genügende Rechtskunde, etwa
auch Kenntniss der italienischen Sprache dazu empfahl, besonders häufig zum
Vertreter bestellte, ihn in Rechtssachen vorzugsweise zu Rathe zog, ihn dann
wohl auch beauftragte, in seiner Abwesenheit überhaupt statt seiner alle
Rechtssachen zu erledigen. Denn während später der Hofvikar Stellvertreter
des anwesenden Kaisers ist, scheint anfangs gerade das Bedürfniss einer Ver-
tretung des abwesenden Kaisers mehrfach dazu geführt zu haben, einem ein-
zelnen Grossen allgemeinere Vollmachten zu geben. Und sind später die Hof-
vikare durchweg Bischöfe, so werden \^'ir bezüglich der Anfange des Amtes
um so weniger fehlgehen, wenn es gerade Bischöfe sind, bei welchen uns Zeug-
nisse für eine solche vorbereitende Stellung vorliegen, mit denen wir daher che
Reihe der Hofvikare werden beginnen dürfen, wenn auch Titel und bestinmi-
tere Gestaltung des Amtes erst etwas später nachweisbar sind.
182. — Auf dem ersten Zuge K. Friedrichs I ergeben sich, so weit
ich sehe, noch keine bezügliche Haltpunkte. Für den zweiten aber ist nicht zu
bezweifeln, dass Bischof Eberhard vonBamberg, der auch den ersten
mitgemacht hatte und jetzt überhaupt einer der einflussreichsten Rathgeber
des Kaisers war, von diesem vorzugsweise auch in Rechtssachen verwandt
wurde. Zu Roncalia 1158 Nov. entscheidet Eberhard einen Streit zwischen
dem Bischöfe von Brescia und dem Abte von Leno, wobei ausdrücklich be-
merkt wird, dass er das Urtheil nicht in deutscher, sondern in italienischer
Sprache gab. * Ständiger Vorsitzender des Hofgerichtes war er aber schwer-
lich; 1159 Febr. wird seine Anwesenheit in demselben erwähnt; aber nicht
er, sondern zwei andere vom Kaiser bestellte Richter entscheiden die Sache. ^
Dann aber erzählt Ragewin, dass der Kaiser vom Beginne der Fasten bis
Ostern, anderweitig in Anspruch genommen, vom Heere abwesend gewesen
sei; dimlserat tarnen loco su-o venerahilemiirum E, Boibenbergensern epis-
copum, qui venientes et negocia liahentes audiret, causaaque eomm dili-
genti examinatione terminaret; er rühmt dann seine Ergebenheit, seine
Einsicht und Kenntnisse, sein Studium circa acripturae sensum ac quaestio-
num discussionemy und bemerkt, dass der Kaiser zwar alle Bischöfe hochhielt,
apeclaUter tarnen meinorati viri, sicut prudentissimi, nitehatur consilio
euinque dignum estimavit, in cuius a/rhitratu et discretione Operon suas
loca/ret et onus siniul ac honorem communicaret,^ Es ist nicht unwahr-
scheinlich, dass, als der nächste Grund dieser Vertretung aufhörte, Eberhard
dennoch nicht blos thatsächlich den grössten Einfluss übte, sondern auch am
Hofe eine Stellung einnahm, welche ihn auch formell zu bestimmterer Ein-
flussnahme berechtigte. Ich wüsste es wenigstens nicht anders zu erklären,
dass eine Urkunde, durch welche der Kaiser 1159 Nov. über Güter gebannter
Maüänder und Cremoneser verfügt, zur Beglaubigung von Eberhard und dem
182. — 1. Zaccaria Leno 136. 2. Verd Ecel. 3, 36. 8. Radevic. 1. 2 c. 29.
Eberhard t. Bamberg. Hermann t. Verden 329
Hofkanzler unterschrieben ist, während dann ein Hofrichter mit dem Bemerken
unterschreibt, dass er die Urkunde auf Befehl des Kaisers und unter Zustim-
mung Eberhards und des Kanzlers gefertigt habe.'* Die in einer der kaiser-
lichen Kanzlei ganz fremden Form abgefasste Urkunde nähert sich der Fassung
späterer Hofgerichtsurkunden, wie sie ja auch nicht von einem Mitgliede der
Kanzlei, sondern des Hofgerichts geschrieben ist; um so bestimmter scheint
mir jener Umstand darauf zu deuten, dass Eberhard gerade zum Hofgerichte,
über das uns aus dieser Zeit Zeugnisse dm'chaus fehlen, in näherer Beziehung
gestanden habe. Darauf lässt weiter vielleicht auch schliessen die Beurkun-
dung einer Uebereinkunft zwischen dem Kaiser und dem Bischöfe von Padua
1161 Okt., welche wieder in den Formen einer Gerichtsurkunde gefasst ist.^
Als Vermittler werden genannt der Erzkanzler Reinald, Eberhard, der Kanzler,
der Protonotar und der Missus Paganus, der damals das Paduanische ver-
waltete ; als anwesend werden in erster Reihe drei Hofrichter genannt ; und
ist da die Theilnahme Eberhards auch an und für sich nicht auffallend, so
kann jedenfalls, wenn überhaupt einem der genannten Vermittler eine be-
stimmtere Beziehung zum Hofgerichte zukommt, das nur Eberhard sein. Später
finden wir Eberhard nochmals ausserhalb des Hofes mit richterlichen Befug-
nissen betraut; als Impei^ialls aide legatus a gloriosisaimo imperatore F,
ad iiistitia^ et provisiones fa^iendas in Parmensi civitate delegatus ent-
scheidet er 1162 Apr. 24 zu Parma einen Rechtsstreit.® Er muss dann nach
Deutschland zurückgekehrt sein, da er in den Kaiserurkunden nicht mehr ge-
nannt wird. Die dürftigen Haltpunkte erlauben da kein sicheres Urtheil ; das
einzige bestimmtere Zeugniss fiir Vertretung des Kaisers insbesondere auch
als Richters bezieht sich auf Abwesenheit des Kaisers ; aber es ist wenigstens
wahrscheinlich, dass er auch in dessen Anwesenheit eine feste bevorzugte
Stellung im Ilofgerichte eingenommen hat, die damit der des spätem Hofvikar
schon wesentlich entsprechen würde.
183. — Damit stimmt nun auch vollkommen das Vorkommen Bischof
Hermanns von Verden, bei dem später Titel und Stellung des Hofvikars
zuerst bestimmt hervortreten, und den wir als Nachfolger Eberhards zu be-
trachten hätten. Denn während Eberhard am Hofe ist, finden wir ihn aller-
dings schon als Richter verwandt, aber nicht am Hofe selbst. Als Legat des
Kaisers bezeichnet, entscheidet er 1159 Juni 28 bei S. Maria in Portu de
Saltu zwischen Ravenna und Ferrara über eine Klage der Kirche von Ravenna
zu deren Gunsten. ^ Als Vicariiis d, imperatoris und in Anwesenheit von
zwei Hofrichtern spricht er 1161 März 30 zu Pieve di Sacco den Domherrn
4, Böhmer Acta 100. 5, Antiq. It 6, 243; besser Dondi 6, 47. 6, Affö P. 2, 217.
183. — 1. Rubeus Ray. 326 extr. mit quario Hol. iul., Frizzi 2, I7l mit lan. 28,
gewiss yerdmckt für Jun. 28, da Hermann im Januar in lombardischen Städten beschäftigt
und Febr. 2 beim Kaiser in der Gegend von Vercelli war. Tourtual, Bischof Hermann von
Verden (Münster 1866) S. 43, setzt die Urk. zu 1163. weil Hermann 1159 nicht Legat
gewesen sei; aber wesshalb nicht? Dieser Titel würde umgekehrt 1163 auffallen müssen,
wo Hermann ganz regelmässig als Vikar bezeichnet wird, und auch daneben nur einmal
(Antiq. It. 1, 477) als Legat.
332 Der Hofrikar.
des Jahrs in dessen Urkunden erscheint. Dass er auch jetzt als Vikar fungirte,
wird nicht zu bezweifeln sein; ausdräckliche Zeugnisse finden sich nicht; es
wäre nur etwa zu erwähnen, dass der Kaiser in einem Privileg nur seiner
Verwendung neben der des Er2;kanzlers gedenkt.^' Seit Anfang 1164 wird er
in Italien zunächst nicht mehr genannt und wird nach Deutschland zurück-
gekehrt sein.
184, — Sein Nachfolger ist Bischof Albert von Trient, der 1164
Febr. 9 beim Kaiser ist und in dessen Anwesenheit Febr. 24 ^ ' zu Fano als
Vikar zu Grerichte sitzt. ^ Da er weiterhin nicht mehr am Hofe nachzuweisen
ist und April 30 am Hoflager zu Pavia die Hofrichter ohne Vikar zu (Jerichte
sitzen ^ so wü'd er das Amt nur kurze Zeit bekleidet haben.
Wahrscheinüch ist ihm in diesem Bischof Garsedonius vonMan-
tua, wohl der eifrigste Anhänger des Kaisers unter den italienischen Bischöfen,
gefolgt. Vielleicht hat er ein entsprechendes Amt schon früher unter anderm
Titel versehen. Schon 1162 soll er sich in einem Briefe an den Kaiser als
Comes catnerae imperialia unterschrieben haben. ^ Et entscheidet dann 1163
Juli 10 zu Mantua über eine Klage des Abtes von S. Zeno zu Verona, wo
schon der Gregenstand ein Eingreifen des Bischofs nur erklärlich macht, wenn
er als Reichsrichter handelt; und darauf wird es zu beziehen sein, wenn er in
der Urkunde zweimal als Imperialis aule comes bezeichnet ist. ^ Der Titel,
dem des Pfalzgrafen entsprechend, ist mir sonst nicht vorgekommen. Sind die
Titel der Reichsbeamten in dieser Zeit noch schwankend, so könnte er immer-
hin die Stellung des Hofvikar bezeichnen; auch können beide Erwähnungen in
Zeiten der Abwesenheit Hermanns fallen. Dagegen scheint zu sprechen, dass
seine beiden Assessoren nicht, wie sonst üblich, als Hofrichter bezeichnet sind. ^
Wahrscheinlicher dürfte es sich um ein eigenes Reichsamt mit richterlichen
Befugnissen handeln, das später wieder einging; die vereinzelten Erwähnungen
183.—] FaH ist. Ebenso soU ich mit Böhmer die bezügliche Urk. irrig zu 1160 Febr. 15
statt Febr. 16 setzen, auf das Schaltjahr vergessend; aber wozu gibt es denn einen
Bissextus? 17. Biancolini Not. 5 a, 95.
184. — 1« Octava die lunae exeunle m. Febr., was nicht stimmt, da die Rück-
zählung bei Beachtung des Schalttages auf Febr. 22, einen Samstag führt. Nach den
Ann. Genuens. war der Kaiser quarto die ante quadragestmam zu Fano, was Mon.
Germ. 18, 57 auf Febr. 29 reduzirt ist, während es vom Aschermittwoch ab gezählt
Febr. 22 ergeben würde. 2. Antiq. It. 1, 325; danach Amiani 1, 150; auch Ughelli
2, 693. Amiani gibt noch eine angeblich 1165 von Albert zu Fano ausgestellte Urkunde,
worin er glorioH imperatoris mandato den edeln Hofnehter Ugo Ruffus und dessen
Nachkommen zu comites ac gloriost impercUoris commensales erhebt. Es ist eine offenbare
Fälschung im Interesse der Ruffo von Fermo, deren einzige Grundlage jene Gerichtsurkunde
zu bilden scheint, in welcher Amiani auch ganz willkürlich den Namen Kusus in Rufus
geändert hat. 8. Aff6 P. 2, 378. 4. Ughelli 1, 863. 5. Antiq. It. 1, 475 und voUst&n-
diger Biancolini Not. 5a, 94. — Tourtual Forschungen 5 ff. gibt Regesten des Garse-
donius, führt die Urk. an, aber nicht die Drucke, und verweist auf Aff6 P. 2, wo ich
nichts Bezügliches zu finden weiss. 6» Der eine., Rudolf, ist es 1164 allerdings ge-
wesen, Böhmer Acta 111. Tourtual S. 7 wiU aus der Erwähnung von Assessoren über-
haupt folgern, dass G. Hofvikar war; es würde das eher dagegen sprechen, da Assessoren
nur vereinzelt in Reichsgerichten, dagegen ganz gewöhnlich insbesondere in den geist-
lichen Gerichten dieser Zeit genannt werden.
HennaDD t. Verden. Albert ▼. Trient. Garsedonius v. Mantaa. Daniel t. Prag. 333
werden ein sicheres ürtheil nicht gestatten. Im J. 1164 werden wir Garse-
donius aber jedenfalls als Hofvikar zu betrachten haben. Darauf deutet schon
mit ziemlicher Sicherheit, dass er der einzige Bischof ist, welcher nach den
Urkunden seit dem Mai ständig am Hofe zu sein scheint.^ Vielleicht liesse
sich damit auch in Verbindung bringen, dass jetzt Pfalzgraf Otto, allerdings
ganz vereinzelt, Mai 28 als Palatinus camere conies bezeichnet wird®; man
könnte annahmen, Garsedonius sei nach Alberts Abzüge Hofvikar geworden,
und das von ihm früher bekleidete Amt eines Hofgrafen oder Kammergrafen
auf Otto übertragen. Dann aber heisst er in einer höchstwahrscheinlich 1164
Nov. 2 ausgestellten Urkunde, durch welche sich mit seiner Zustimmung die
Leute von Monte S. Maria denen von Cesena verpflichten, ausdrücklich Im-
perialia aide mca/riiis^, wie es auch bei dieser Gelegenheit in einer spätem
Qironik von Cesena von ihm heisst : Ipse Itaquv, tiinc erat vlcariiis impe-
ratoris,^^ Da der Kaiser damals schon nach Deutschland zurückgekehrt war,
so wäre demnach auch hier die Uebung des Amtes nicht durch seine Anwesen-
heit bedingt gewesen. Garsedonius ist erst 1187 gestorben, wird aber später
nicht mehr als Hofvikar bezeichnet.
Weiterhin werden Hofvikare nur erwähnt, wenn der Hof selbst in Italien
ist. Auf dem nächsten Zuge finden wir die Bischöfe Hermann von Verden
und Daniel von Prag gleichzeitig als Vikare. Denn Vincenz von Prag sagt
von jenem : qid semper in curia d, inyperatoris d. Danielia episcopi con-
tuhemalis et cum eo in ea eocpeditione imperialie curiae in tota Italia
iudex esctiterat, ^^ Ueber Hermanns richterliche Thätigkeit ist aus dieser Zeit
ein urkundliches Zeugniss nicht erhalten; bis 1167 April 23 ist er nach den
Kaiserurkundeu*^ am Hofe und wurde dann zurück nach Pavia geschickt ^^
Daniel sitzt 1167 Jan. 1 7 zu Campremoldo bei Piacenza zu Gericht*^, zweifellos
7. Vgl. Toartual Forschungen 8. 256, wozu noch Sept. 23 Pavia kommt. 8« Verci
Ecel. 3, 42; wahrscheinlich wird es sich nur um eine willkürliche Erweiterung des ihm
ohnehin zukommenden Pfalzgrafentitels handeln. 9* Fantuzzi 4, 269; die Datirung
a^vno miU. e&nt. LXX . . . Um discordie sedis Romane ist korrumpirt; ind. XIII weist
auf 1164 oder 1179 Nov. 2; letzteres ist dadurch ausgeschlossen, dass die Datirung Fort-
dauer des Schisma Torauszusetzen scheint. 10* Script. It. 14, 1090 zu 1165 Nov. 2;
aber die Chronologie der Quelle ist überhaupt verwirrt und dürfte auf die von Tourtual
nicht berücksichtigte Indiktion mehr Gewicht zu legen sein. Die Notiz der Chronik, aus
welcher Tourtual eine eigene Urkunde macht, dürfte wohl nur jener Urkunde gleichen
Inhaltes entnommen sein. 11« Mon. Grerm. 17, 683. 12. Tourtuals Regesten sind
zu ergänzen durch Febr. 10 im Bnlognesischen, März 00 S. Procolo bei Faenza, obwohl
wenigstens letztere Urk. im vorgelegen hat, da er sie, Forschungen 198, für Daniel an-
führt. Sie gehört nicht in den Februar, sondern in den März nach einer voUständigern
Abschrift Böhmers, wie sich das auch schon aus dem Itinerar ergibt. IS, Vinc. Prag-
Mon. Germ. 17, 683. Tourtual reiht diese Gesandtschaft zum Februar ein, lässt dagegen
Hermann im Mai an der Belagerung von Ancona Theil nehmen, beides nach Vincenz,
obwohl dieser gerade jene Gesandtschaft als Grund der Nichttheilnahme an der Belage-
rung anführt! 14, Antiq. It. 4, 39. In den Mon. Germ. 18, 584 n. 21 wird die Orts-
angabe in loco q, d. Campus Rimoldi auf Camporinoldo bei S. Colombano südlich von
Lodi bezogen; aber sbgeaehen von der grossem Uebereinstimmung des Namens selbst,
weist auch das Itinerar bestimmt auf Campremoldo; die Lage, etwas südwestlich von
Piacenza. scheint zu ergebeu, dass der Kaiser auf Nebenwegen .an der Stadt vorbeiiog.
334 Der Hofyikar.
am Hofe, da der Kaiser selbst Jan. 23 im Gebiete von Piaoenza urkandet;
er wird nicht ausdrücklich als Hofvikar, wohl aber, wie das nur bei diesem
üblich ist, als Sedens pro trihunali bezeichnet mid hat die Hofrichter zu Bei-
sitzern. Daniel scheint immer am Hofe geblieben zu sein; im August erlagen
dann beide Bischöfe der Pest.
185, — Während des Aufenthaltes des Kaisers in Italien 1 1 74 bis 1 1 78
wird zunächst kein Hofvikar genannt. Es ist möglich, dass 1174 und 1175
Hugo von Verden, 1177 der Erwählte Konrad von Worms das Amt ver-
sahen, da sie die am regelmässigsten in den Kaiserurkunden vorkommenden
Bischöfe sind ; aber Urkunden über Hofgerichtssitzungen sind aus dieser Zeit
nicht bekannt und in den Zeugenreihen der Kaiserurkunden ist es bis daliin noch
nicht üblich, dem Bischofstitel den des Vikar zuzusetzen. Gegen Ende des
Zuges tritt dann zuerst Magister Metellus aus Brescia^ beim Kaiser auf,
11 78 März 9 ohne weitere Bezeichnung, aber durch seine Stellung vor allen
weltlichen Zeugen als Geistlicher kenntlich^; Juni 23 wird er dann in einem
in Gegenwart des Kaisers aufgenommenen Notariatsinstrumente ausdrücklich
als Hofvikar bezeichnet. ^
Ist Metellus der einzige Hofdkar, der nicht Bischof war, so mag damit
zusammenhängen, dass während des letzten Aufenthaltes des Kaisers in Italien
neben ihm ein zweiter Hofvikar im Amte ist, was auffällt, da das, von der
Nachricht über Hermanns und Daniels gemeinsame Amtsführung abgesehen,
sonst nicht vorkommt, insbesondere mit dem Abtreten des Metellus wieder auf-
hört, während nach dem Abtreten seines ersten bischöflichen Kollegen derselbe
alsbald ersetzt wird; es ist das mn so auffallender, da wir in dieser Zeit, wenn
in den Gichten Vorsitzende überhaupt auftreten, es sich nicht um mehrere
gleichgestellte Richter handelt, immer nur einen Vorsitzenden finden, auch in
andern Reichsämtern, insbesondere dem des Legaten, die früher übliche Dop-
pelbesetzung ganz aufgehört hat. Es scheint, dass man Werth darauf legte,
' dass ein Bischof Vikar war, dass man aber auch die Rechtskenntniss des Me-
tellus im Hofgerichte nicht entbehren mochte, während eine blosse Stellung
als Hofrichter für einen frühern Vikar nicht angemessen scheinen konnte,
auch wohl herkömmlich Geistliche davon ausgeschlossen waren, da die Hof-
richter eben so ausschliesslich Laien, wie die Vikare Kleriker sind.
Der erste Genosse des Metellus war der Erwählte Konrad vonLübeck;
früher Hofkaplan des Kaisers war er von diesem 1183 zum Bischöfe ernannt
und erschemt nun in Italien in den Kaiserurkunden seit dem Beginne des Zuges
im Sept. 1184 sehr regelmässig als Zeuge. In richterlichen Funktionen finden
wir ihn in einem spätem Zeugenverhöre, wonach, als Pabst und Kaiser zu
194. _] Tourtual Böhmens Antheil 349. 353 sucht den Ort am Comersee, wAhrend er
ihn in den Regesten Daniels, Forschungen 197. 208, gar nicht nennt.
196. — 1. Andch. Est 1, 360. 2. UgheUi 3, 413. 8. MandeUi 2, 340. Ist die
Veiteuthung Ton Scheffer Friedr. I. 30 richtig, dass er derselbe, sei mit dem 1183 Tom
Kaiser tob Konstanz aus an den Pabst gesandten Hofkaplan Magister Beletos, so dürfte
der Kaiser ihn wegen der Verhandlungen mit den Lombarden nach Deutschland berofen
haben.
Metellus. Ronrad ▼. Lübeck. Bonifaz v. Novara. ^35
Verona zusammen waren, also 1184 Nov., eine Klagschrifl eingereicht wurde
coram ludidhus imperatoris, videlicet episcopo de Lushecco et mapistro
MeteUo de Briooia ei Ottone Cendadwrio et aliis htdicibiis hnperatoria,^
Sind hier Vikare und Hofrichter nicht unterschieden, so lassen spätere Zeug-
nisse keinen Zweifel über die Stellung. Zu Piacenza spricht II 85 Jan. 22 ein
Hofrichter das Urtheil domino Corvrado Lubienai electo et magistro MeteUo
Briwiensi mcariis d, imperatoria ad iusticias fadendas (aedentihus pro
tribunall) ^; und April 7 zu Pavia entscheidet der Kaiser als Schiedsrichter
nach Rath der Bischöfe von Asti und Novara et vicariorum carte videlicet
d. Conradi Lubicenaia electi et magiatri MeteUi und anderer. ^ Die gleich-
berechtigte Stellung des Metellus mit Konrad ist danach nicht zu bezweifeln,
wenn er auch in der Zeugenreihe wohl nicht bestimmter von den Hofrichtern
unterschieden wird." Konrad, der seit April 7 nicht mehr beim Kaiser ge-
nannt wird, kehrte nach Deutschland zurück, ist dann Nov. 28 noch einmal
beim Kaiser zu Pavia^ und entsagte dann seinem Bischofssitze.
Nachfolger Konrads ist Bischof Bon ifaz von Novara, den wir schon
April 7 unter den Käthen des Kaisers erwähnt fanden, während er in den
nächsten Monaten am Hoflager nicht nachzuweisen ist. Dann aber Juli 10 zu
Piacenza befelilen d. Bonefadua Novarienaia epiacopua et magiater Me-
tellua iHcarii imperialia curie in einer am Hofgerichte anhängigen Streit-
sache ein Zeugenverhör aufzunehmen.^ Bonifaz ist dann, bis der Kaiser 1186
Juni Italien verlässt, immer in dessen Umgebung. Zu Siena 1185 Oct. 9 sitzt
er allein als Hofnkar zu Grerichte^^; Metellus mag dem Hofe nach Mittel-
itajden nicht gefolgt sein. Doch scheinen auch bei Anwesenheit beider nicht
gerade alle Amtshandlungen gemeinsam vorgenommen zu sein; 1186 Febr. 16
zu Pavia ertheilt nur Metellus als Vicariua d. imperatoria mit den Hof-
richtern dem Hofnotar den Befehl, ein Instrument über Zeugenaussagen anzu-
fertigen, während in derselben Sache an demselben Tage das Urtheil ge-
sprochen wird domino B. Novarienai epiacopo et magiatro MeteUo vicariia
d, imperatoria ad iiiaticiaa facienda^ aedentibua pro tribunaliA^ Metellus
erscheint noch im Juni bei der Unterwerfung Cremona's als Vicaa*iua curie ^^;
4« Antich. Est. 1, 360. Der Prozess wird fortgeführt zu Monselice, was genau mit dem
Itinerare des Elaigers stimmt, der Not. 4 zu Verona, Not. 12 zu Monselice ist. 5« Bei-
lage ; stimmt mit dem Itinerar des Kaisers, vgl. Scheffer Friedr. I. 226. 6« Costa 37.
7. 1185 febr. 14: ügheUi 2, 697. 8. Mon. Boica 31, 424. Auch Scheffer ist es
nachträglich aufgefallen, dass dieses Vorkommen die Identität Konrads mit dem il85
Mai 17 zu Magdeburg vorkommenden Domherrn Konrad und damit dem spätem Bischof
von Hildesheim höchst unwahrscheinlich macht, welche insbesondere von Lüntzel Gresch.
der Diözese Hildesheim 1, 482. 504 vertreten war, aber auf Grundlage einer ganz ver-
wirrten Chronologie der Kaiserurkunden. Cohn hat dann allerdings in den Göttinger
gel. Anzeigen 1867 S. 231 gegen Scheffer trotz jenes Vorkommens die Identität ver-
treten; aber sie bleibt mir doch sclir unwahrscheinlich, wenn man auch den von Cohn
für die Möglichkeit geltend gemachten Gründen zustimmen kann. 9» Beilage; mit dem
Itinerare des Kaisers stimmend und die Annahmen Scheffers S. 231 bestätigend. 10, Mit-
tarelli Ann. 4, 133; auch Rena e Camici 5o, 21; mit dem Itinerare stimmend und das-
selbe ergänzend. 11« Beilagen. 12* Böhmer Acta 605.
336 ^er Hofvikar.
am Hofe ist er später nie mehr nachzuweisen und mag sich nach Brescia zu-
rückgezogen haben, wo er noch 1193 März 12 als kaiserlicher Delegirter and
nur als Magister Metellus bezeichnet in einer Appellationssache entscheidet.*'
186. — Bei K. Heinrich VI wird, während er 1186 und 1187 Italien
verwaltete, nie ein Hofvikar genannt ; es ist überhaupt kein Bischof standig
an seinem Hofe, in dem wir den Vikar vermuthen dürften. Bonifaz ist nur ein
einzigesmal 1187 April 17 bei ihm und zwar mit sehr vielen anderen Bi-
schöfen, so dass ihm wohl nur als Bischof Tag geboten war. Die Thätigkeit
des Hofgerichtes lässt sich allerdings auch jetzt verfolgen; aber es treten
immer nur Hofrichter auf ohne Erwähnung eines Vikar; so 1186 Oct 22 zu
Bertinoro bei einem Urtheile zu Gunsten von Siena, wo die Anwesenheit des
Königs erwähnt, aber ein Vorsitzender nicht genannt wird^; so 1187 Oct. 24
zu Turin bei einer Besitzeinweisung in einem schon lange am Hofgerichte an-
hängigen Rechtsstreite. 2
Auf dem Römerzuge tritt dann Bonifaz von Novara wieder als
Vikar auf. Gerichtssitzungen sind nicht bekannt; aber er ist 1191 Januar bis
Dezember immer am Hofe und wird zwar nicht in den Kaiserurkunden, wohl
aber in Notariatsinstrumenten im November^ und Dezember* ausdrücklich als
Hofv^ikar bezeichnet. Er wird kurz nachher gestorben sein, jedenfalls vor dem
nächstfolgenden Zuge des Kaisers, auf dem sein Nachfolger Otto beim Kaiser
erwähnt wird. ^
Auf diesem Zuge ist dann Hofnkar Bischof Heinrich von Worms,
der 1194 Juni 23 noch als Legat thätig ist^, dann aber vom Beginn des Juli
bis 1195 Mai dem Hofe folgt, 1194 Juli 23 zu Pisa dem Hofgerichte als
Vikar vorsitzt'' und wenigstens vereinzelt wohl auch als blosser Zeuge in Ksi-
serurkunden den Titel Imperialls curiae vicarius führt. ^
Heinrich starb Ende 1195; sein Nachfolger war Erzbischof Angeln s
vonTarent. Er scheint schon früher in nähern Beziehungen zum Hofge-
richte gestanden zu haben. Der Kaiser delegirte nämlich 1194 zu Pavia den
HofHchter Guido del Pozzo zur Entscheidung eines Streites zwischen dem
Bischöfe von Vercelli und der Gemeinde Casale und bestätigte dessen Voll-
macht später zu Pisa vor dem Hofvikar Heinrich, dem Magister Angelas, dann
Arnold und Lothar von S. Genesio. ^ Die beiden letztern sind uns als Hof-
richter bekannt und es ist wohl nicht zu bezweifeln, dass es sich hier um Zu-
ziehung des Personals des Hofgerichtes handelte, demnach wohl auch Angelus
zu diesem in näheren Beziehungen stand. Hofrichter war er allerdings nicht,
da diese immer Laien waren, ein Umstand, auf den wir schon zur Erklämng
der Ausnahmsstellung des Magister Metellus hinwiesen; er dürfte ohne be-
stinunteren Titel den Hofvikar durch seine Rechtskunde unterstützt haben.
185.— 1 18, Beilage.
186. — 1« Pecci 180 extr. : Archiv zu Siena nach Wüstenfeld. 2» Beilage; stimmt
mit dem Itinerar des Königs und dürfte dasselbe ergänzen. 8* Poggiali 5, 13. 4« Arch.
«torico N.S. 3h, 18: auch Toeche Heinr. VI. 614. 5. Antiq. It. 1, 845. Vgl. aaöh üg-
helli 4, 708. 6. Lami Mon. 1. 382. 7. Antiq lt. 2, 503; auch Ughelli 3, 712. l^mi
Mon. 1, 381. 8. Pirro 2, 980. Tromby Stör. Cartus. 5, 15. 9. De Conti 1, 26a.
Bonifaz t. NoTora. Heinrich ▼. Worms. Angelas f. Tarent. Heinrich ▼. Manttta. 337
was ihn dann später als besonders geeignet für das Amt selbst erscheinen
lassen niusste. Denn die Identität mit dem Erzbischofe von Tarent, der als
solcher 1195 Mai 20 zu Faenza zuerst beim Kaiser genannt wird^^ ist um
so weniger zu bezweifeln, da Angelus vereinzelt auch als Erzbischof noch Ma-
gister heisst. ** Angelus war 1196 Juni beim Kaiser in Deutschland, begleitete
ihn nach Italien und ist bis 1197 Juni immer in seiner Umgebung. Als Hof-
vikar spricht er 1196 Sept. 20 zu Piacenza selbst das UrtheiP^ und sitzt
Nov. 17 zu Tivoli dem Hofgerichte vor* 3; Nov. 27 bestätigt der Kaiser einen
durch den Hofvikar vermittelten Vergleich.*'*
187, — Bei K. Otto IV versah das Amt Bischof Heinrich von
Mantua. Auch er scheint schon früher in Reichsgeschäften verwandt zu
sein; 1197 finden wir ihn als Erwählten mit einem Hofrichter vom Kaiser
delegirt zur Entscheidung einer Klage des Erzbischofs von Ravenna*; 1209
ist er mit den Hofrichtern in der Umgebung des Generallegaten Wolfger. ^
Auf dem Römerzuge ist er vom Dez. 1209 bis Mai 1210 ununterbrochen am
Hofe und führt nun auch als blosser Zeuge regelmässig den Titel eines Hof-
\'ikar. Als solcher sitzt er Jan. 29 zu Siena dem Hofgerichte vor'; April 28
und Mai 23 werden Schreiben erwähnt, welche er in einer Streitsache erliess^;
Aug. 27 ist er im Hofgerichte zu S. Salvator am Berge Amiate^ und zwei
Tage später ebenda zuletzt Zeuge beim Kaiser. ^
Es erklärt sich das daraus, dass der Kaiser sich jetzt zum Süden wandte,
dagegen Heinrich als Vikar und Legaten in die Lombardei geschickt haben
muss. Es urtheilen nämlich nach einem vom damaligen Hofnotar Alberich von
Rovereto gefertigten Instrumente 1211 Jan. 10 zu Pavia in einer Klagsache
der Stadt Asti die beiden Hofrichter Presbiter Caccia und WaJfred von Torri-
ceila, qailma nobis duobiia commisae sunt omnes cause tarn principales
quam appeüationes a Placenda et Cremona in sursum versus Cunuts et
Taurinum et Terdonum secundum et usque quo Lombardia extenditur
cognx>scende et ßniende a d, Henrico d, gr, Mantuanensi episcopo impe-
rialis aide vicario et legato, et specialiter Ista causa, que speciall commis"
sione dicto d. iHcario cominissa erat ad. — imperatore, ^ Der Kaiser be-
stätigt diesen Spruch 1211 März 4 zuCapua, und t|^merkt, dass er die Sache
episcopo Mantuano et vicario nostro et in Loinbardia legato, dieser sie
dann 1210 Nov. 25 durch ein vom Hofnotar gefertigtes Schreiben jenen
Richtern delegirte.® Daraus ergibt sich nun zweifellos, dass Heinrich als Legat
der Lombardei nicht etwa nur den Titel des Vikar fortführte, sondern während
10. Mittarelli Ann. 4, 194. 11. Böhmer Acta 190. 12. De Conti 1, 379. Der Kaiser
urkundet Sept. 15 zu Pavia, Sept. 21 zu Forum noTum, wohl sicher Fornovo südwestlich
▼on Parma; tgl. Toeche Heinr. VI. 684. Danach entspricht Piacenza durchaus dem Iti-
nerar; der Kaiser konnte auch immerhin Sept. 20 noch dort gewesen sein, wenn auch di«
Kürze der Zeit hier auffallt. 18, üghelli 3, 713; auch U Farina 4, 297. U, Petrin!
405; auch Böhmer Acta 192.
187. — !• Fantuzzi 2, 362. 2, Odorici 7, 51. 8. Mittarelli Ann. 4, 290. 4. Bei-
lagen. 5. Mittarelli Ann. 4, 306. 6. Böhmer Acta 227. 7. Beilage. 8. Böhmer
Acta 229.
FIcker Forschungen. 22
338 DerHofTikar.
des Aufenthaltes des Kaisers in Ünteritalien in sonst ungewöhnlicher Weise
überhaupt das Hofgericht nach Oberitalien verlegt wurde. Denn beim Kaiser
ist jetzt kein Vikar und von den Hofrichtem nur Albert, Arnold und Rufin ;
die oben genannten aber fand Heinrich nicht etwa in Oberitalien vor, sondern
sie haben mit ihm den Hof verlassen, da Presbiter und Walfred im August
mit Heinrich beim Kaiser sind; ebenso der Hofnotar Alberich. Lässt überdies
jene Delegirung der Streitsachen eines bestimmten Bezirkes schliessen, dass
noch mehrere Hofrichter beim Vikar waren, so ist jene Scheidung des Hof-
gerichts vom Hofe nicht zu bezweifeln, wie wir ähnliches auch wohl bei den
ersten Vikaren fanden.
Die Stellung Heinrichs dürfte dadurch beendet sein, dass er sich später
von Otto zurückzog, wenn auch vielleicht nicht sogleich Friedrich anschloss. ^
Hofrichter scheinen dem rückkehrenden Kaiser wohl entgegengegangen zu sein,
da wir insbesondere auch jenen Presbiter 1211 Dez. 28 zu Prato am Hofe
finden; aber Heinrich wird nicht mehr beim Kaiser erwähnt. Und spätestens
bei seinem Abzüge aus Italien muss der Kaiser einen seiner Begleiter auf dem
sizilischen Zuge, den Grafen Egidius von Cortenova, zu seinem Vertreter in
der Lombardei bestellt haben, der 1212 Juli 2 als Legat, Sept 4 als Vica-
rius in Lombardia d, Imperator is urkundet.*^ Letzteren Titel mit dem
Hofvikariate in Verbindung zu bringen, haben wir keinen Grund, da er in
dieser Zeit auch schon von Vertretern des Kaisers gebraucht wird, welche
keineswegs blos richterliche Befugnisse hatten ; so findet er sich insbesondere
bei Statthaltern des Königreichs SiziUen schon unter Heinrich VI; doch mag
in diesem Einzelfalle auf den Gebrauch des Titels immerhin eingewirkt haben,
dass der vorhergehende Legat zugleich Hofvikar gewesen war.
188, — Sicherer noch dürfte die spätere Doppelstellung Heinrichs den
Ausgangspunkt gebildet haben, als es sich um die Neubesetzung des Amtes
unter K. Friedrich II handelte. Dieser schreibt 1213 Febr. 16, dass er
den Bischof Friedrich vonTrient bestellt habe als generalem legcUutn
no8U*um — per totam Loitibardiam et marvhiam Veronensein atque Tus-
ciam et Romaniam — ; ad hec etiam ad evideiitiam nostre circa ipsuni
episcopum consanguineu^ nostrum dilectionis in omnibus prenomdnatis
locisy dmtatihiis et terris ipsum nostnim vicarlum institidmus ad tetthpora
vite Site, vli'ariam ut prediaimua ei in feodum concedentes. * Die Beziehung
der Aemter auf einzelne Landestheile, statt auf ganz Italien, kann nicht auf-
fallen; es ist da einfach die Rücksicht auf die päbstlichen Rechte auf Spoleto
und Ancona massgebend, worauf wir zurückkommen. Auff'allender ist es, dass
dem Vikariat überhaupt eine örtliche Grundlage gegeben wird, jede Beziehung
auf den Hof fehlt, so dass es zweifelhaft sein könnte, ob es sich hier über-
haupt um das Amt des Hofvikar handle. Aber da wird eben die letzte Stellung
Heinrichs von Mantua massgebend gewesen sein, der auch Legat und Hofvikar
197.—] 9» £s fällt wenigstens auf, dass er in so Mantua 1212 Aug. 22 ausgestellter Urk.
Friedrichs (Böhmer Acta, Nachtr.) nicht genannt wird. 10* MittareUi 1, 49. 2, 163.
188. - 1. Huillard 1, 249.
Heinrich ▼. Mantna. Friedrich t. Trient. 33d
war, letzteres Amt aber auch in Abwesenheit des Königs in der Stellang eines
Oberrichters für Italien übte. Uebrigens zeigen auch die Titel Friedrichs, dass
man zweifellos das Amt des Hofvikar im Auge hatte; andererseits freilich
aber auch, dass man die Bedeutung beider in seiner Person vereinigten Aemter
nicht genügend scharf auseinanderhielt. Aus der Reichskanzlei fehlen uns ge-
nügende Zeugnisse; der König bezeichnet ihn 1214 als Vicwt^iua et legcUus
noster; in spätem Königsurkunden fehlen die Titel. ^ Um so häufiger finden
wir sie in den Trienter Urkunden. Dann werden am häufigsten beide Aemter
nicht in besondere Beziehungen gebracht, gemeinsam auf den Hof, auf das
Land oder auf beides bezogen; es heisst überwiegend renalis axde^^ vereinzelt
totiiis Italie^, mehrfach regalis aule atque totiiis Italle legatus et vicarhts,^
In andern Fällen werden beide Aemter auseinandergehalten, und ihrer Bedeu-
tung und dem sonstigen Brauche nach wäre dann das Vikariat auf den Hof,
die Legation auf das Land zu beziehen ; und so finden wir den Titel regalis
aide vicariua et totlns Italie legatus denn auch nicht allein von Trienter
Notaren^, sondern auch vom Bischöfe selbst und in einer vom Hofnotar ge-
fertigten Urkunde gebraucht^, so dass er auch danach wohl als der genaueste
zu betrachten ist. Aber wir finden die Beziehungen auch umgekehrt in dem
Titel regalis aule legatus atqiie tocius Ttalie vicarhisfi
Friedrich ist mehrfach als Vertreter des Königs in Italien thätig gewesen.
Zu Cremona 1213 Mai 2 bannte er eine grosse Zahl lombardischer Städte
und Grossen wegen Ungehorsams gegen ihn und den König. ^ Auch 1215 war
er in Italien, da er urkundlich Sept. 2 zu Verona, Sept. 4 zu Carpi im Mode-
nesischen nachzuweisen ist. *^ Wahrscheinlich 1217 schrieb er denen von
Cremona, dass er für ihre Angelegenheiten sorge und ihnen mit einem Thole
des königlichen Heeres bis Mai zur Hülfe kommen werde * ^ ; doch scheint das
kaum ausgeführt Längere Zeit kanu er sich nach Ausweis der von ihm zu
Trient ausgestellten Urkunden wohl nie in Italien aufgehalten haben.
Seine Stellung war nun ganz geeignet, die frühere Bedeutung des Amtes
des Hofvikar in den Hintergrund treten zu lassen. Wäre er als solcher zu-
nächst berufen gewesen, dem Hofgerichte vorzusitzen, so bot sich dazu keine
Gelegenheit, da der König während seiner Amtsdauer nicht nach Italien kam.
Sollte er darüber hinaus entsprechend der spätem Stellung Heinrichs von
Mantua auch in Abwesenheit des Königs die Stellung eines obersten Richters
für Italien einnehmen, so kam er wenigstens thatsächlich nidit in die Lage,
in dieser Richtung Befugnisse zu üben, welche ihm nicht ohnehin als Greneral-
legaten zugestanden hätten. Denn diesem stand an und für sich, wie wir sehen
werden, die Gedchtsbarkeit in vollstem Umfange zu. Ein Auseinanderhalten
beider Aemter war trotzdem bei Heinrich schon durch den örtlichen Unter-
2. Huillard U 286. 404. 527. 529. 8. Cod. Wangian. 266-317 swfilfmal. 4. Cod. W.
275. 5. Cod. W. 278. 288. 312. 318. 6. Cod. W. 279. 309. 7. Böhmer Acta 635.
636. Heisst es im letztern Falle ungenauer curie vicarius et in Lunibardia Ugaiui^ so
dürfte da geradezu der Titel Heinrichs, der nicht l^gat für ganz Italien war, zum Vorbild
gedient haben. 8. Cod. W. 285. 295. 9. Böhmer AcU 636. 10. Cod. W. 294.
!!• Bnhmer Act« 635.
22*
340 I^er HofTikar.
schied begründet, da seine Stellung als HofVikar sich auf ganz Italien» als
Legat nur auf die Lombardei bezog. Oertlich decken sich nun freilich bei
Friedrich beide Aemter; dennoch hatte auch bei ihm das Auseinanderhalten
bei der Ernennung und im Titel noch inuner seinen guten Grund, da er auf
Lebenszeit nur Vikar, nicht auch Legat war; wäre ein anderer Legat ernannt,
so würden ihm auch neben diesem die rein richterlichen Befugnisse des Vikar
geblieben sein. Aber dazu ist es eben nicht gekommen ; als Vikar bezeichnet,
ist er doch nie nur in dieser Eigenschaft thätig gewesen, handelt, wenn wir
wollen, immer nur als Legat; man konnte sich so daran gewöhnen, die Befug-
nisse beider Aemter zu vermengen, zumal, wie gesagt, der Ausdruck Vikar
in dieser Zeit schon vielfach auch für andere Vertreter des Königs in Gr€-
brauch war.
189. — Das wird im Auge zu behalten sein, um die ganz unsichere
Stellung des Nachfolgers, Bischofs Jakob von Turin, zu erklären, der nur
Vikar ist, aber vereinzelt statt dessen auch Legat heisst, als solcher verwendet
wird, nie aber die besondem Befugnisse des Vikariates übt. Friedrieh heiast
noch 1218 Jan. 30 Vikar und Legat, dagegen bei der letzten Erwähnung
Febr. 17 nur regcdis aide et totius Italie legatus^; er ist 1218 Nov. 6 zu
Accon gestorben.^ Da Jakob schon im Oktober im Amte ist, so Hesse sich
etwa schliessen, Friedrich habe das Amt des Vikar abgegeben, sei nur Legat
geblieben. Doch mag jene Unvollständigkeit des Titels auch blosser Zufall
und nur die Abreise Friedrichs Veranlassung gewesen sein, eben andern Vikar
zu ernennen. Wurde dieser nicht zugleich auch zum Legaten ernannt, wie das
seiner nächsten Verwendung besser entsprochen hätte, so dürfte wohl ein
Hauptgrund darin zu suchen sein, dass die Grenerallegaten immer Deutsche,
Hofvikare dagegen schon häufig italienische Bischöfe gewesen waren.
Wir finden Jakob zuerst 1218 Okt 3 zu Cremona, Okt 5 zu Parma,
von beiden Städten das Versprechen verlangend und erhaltend, sich bezüglich
ihrer Streitigkeiten mit andern Lombarden seinem Schiedssprüche zu unter-
werfen; in der von seinem Hofnotar gefertigten Urkunde heisst es wiederholt
nur imperialia atde vicarhiSy in der Beurkundung Cremona's wohl weniger
genau Vicarltis et legatus,^ Im Februar und März 1219 ist er beim Könige
in Deutschland als Italie vicarius, mcarius noster, imperiaUa aule vicaritLS^
regia vicariits^ aber auch als Itaiie legatua bezeichnet.* Er wurde dann mit
dem damals gleichfalls am Hofe befindlichen Markgrafen Wilhehn von Mont-
ferrat nach Italien gesandt, sichtlich zunächst zu dem Zwecke, um entfremdete
Reichsgüter zurückzuverlangen und den Treueid entgegenzunehmen, wie das
sonst nächste Aufgabe des Legaten war. Und das scheint in Italien nicht un-
beachtet geblieben zu sein. Als beide im Mai von Bologna die Zurückgabe der
Grafschaft Imola verlangen, erklärt ihnen der Podesta, wie er nicht glaube,
dass sie in dieser Sache vicarioa eaae d, regia — nee etiam ad vicariam mbi
sciticet predigte epiacopo conceaaam a d. rege apectabat^ quod petitionenif
180. — 1. Cod. Wangiftn. 318. 319. 2. Bonelli 2, 5. 8. Böhmer Acu 646.
647. 4. HuiUard 1. 594. 598. 605. 614. 5. Haillard 1, 596. Böhmer Aeta» Nmchtr.
Friedrich ▼. Trient. Jakob ▼. Turin. 341
qn<tm idem epiacopua faciebat, fa^^ere deberet.^ Nach Ablehnung auf Grund
der beiden zeitweilig übertragenen Befugnisse wird der Bischof seine dauern-
den Befugnisse als Vikar geltend gemacht und die Ablehnung dieser sich
darauf gegründet haben, dass es sich dabei um rein richterliche Befugnisse,
nicht auqh um die des Legaten handle. Und als dann der Bischof die Stadt
bannte, erklärte diese die Sentenz fiir nichtig, eventuell dagegen an Pabst und
König appellirend^ wobei möglicherweise wieder geltend gemacht wurde, dass
die Verhängung des Bannes, worauf wir zurückkommen, nicht in den Befug-
nissen eines Hofvikar liege. Auch sonst trafen sie auf Widerstand ; damals
wird Jakob Asti wegen Verweigerung des Treueides gebannt haben.® Im
August sind beide wieder beim Könige in Deutschland. Jakob wird hier nur
als Hofvikar bezeichnet^, wie er dann auch im Oktober zu Novara als d. regia
vicariiia und gekomer Schiedsrichter einen Streit zwischen der Stadt und. dem
Bischöfe entscheidet.*^
Es wurde dann 1220 April 17 der Hofkanzler Konrad zum Generalle-
gaten ernannt, während im September der König den Römerzug antrat. Man
sollte nun erwarten, Jakob in den eigentlichen Befugnissen seines Amtes thätig
zu finden. Aber davon zeigt sich keine Spur. Als der Legat 1220 Sept. den
von Jakob gegen Bologna verhängten Bann aufhob, bezeichnete er ihn auf-
fallenderweise als tunc regaiia curiae viccurium * ^ anscheinend von der An-
sicht ausgehend, dass mit seiner eigenen Ernennung die Stellung Jakobs auf-
gehört habe, der allerdings mit dem Titel eines Vikar wesentlich als Legat
thätig gewesen war; man muss schon ganz unklar über die Bedeutung des
Amtes gewesen sein, den Vikar etwa als Legaten mit weniger ausgedehnten
Vollmachten betrachtet haben. Doch lässt der Titel sich noch weiter verfolgen.
Beim Beginne des Röraerzuges oft in den Kaiserurkunden erwähnt, wird Jakob
zwar gewöhnlich nur als Bischof, aber vereinzelt doch auch als Vikar be-
zeichnet. *2 Aber von einer Thätigkeit in dieser Eigenschaft findet sich keine
Spur, es sei denn, dass man dahin ziehen wollte, dass der Kaiser durch ihn
als vicarium noatrum die römische Kirche in den Besitz dör mathildischen
Güter einweisen lässt. *^ Er steht dann unter Beibehaltung des Titels offenbar
in nähern Beziehungen zum Generallegaten, scheint zur Unterstützung desselben
in untergeordneter Stellung bestimmt gewesen zu sein. Zu Piacenza 1220
Okt. 23 erlassen der Legat und der nur als Bischof bezeichnete Jakob einen
Befehl an Alessandria *^; tritt da eine Unterordnung nicht bestimmter hervor,
so nimmt er später an den Handlungen des Legaten keinen Antheil mehr, wird
nur als Zeuge genannt. So Okt. 29 zu Pontremoli, jetzt wieder ausdrücklich
als hnperialia aule uicarlua bezeichnet.*^ Während der Kaiserkrönung am
Hofe, wird er dann gleich dem Legaten zum Norden zurückgekehrt sein und
muss das von innern Streitigkeiten zerrüttete Piacenza wohl im Auftrage des
Legaten verwaltet haben, da er dort 1221 Jan. 5 als imperiaiia aule vicor-
6. SaTioIi 2, 405. 7« SaTioli 2. 406. 8. Böhmer Acta 242; Tgl. auch UuiUard 1, 674.
9. Huillard 1, 66a Böhmer Acta, Nacbtr. 10« Carolas Not. 388. Ih HoiUard 1, 857.
12. Huillard 1,835. 858. 18. Uulllard 1,857. 14. HmUard 1,879. 15. Böhmer AcU 656.
342 Der UofTikur.
rius atque custoe vel gitbernator Placentie mehrere auf die vom Legaten
versuchte Vermittlung der Parteien bezügliche Urkunden transsomiren Hess.**
Dann ist er wieder Jan. 27 zu Bologna^*, Febr. 23 und die folgenden Tage
zu Como beim Legaten ^^, auch jetzt noch als Hofvikar bezeichnet. Mit dem
dann erfolgenden Abzüge des Legaten aus Italien scheint jede besondere Ver-
wendung Jakobs in Reichsgeschäften aufgehört zu haben ; in städtischer Ur-
kunde 1222 heisst er noch einmal Hofvikar ^^ aber in den Kaiserorkunden,
in wekhen wir ihn bis zu seinem 1226 erfolgten Tode^^ noch mehrfach finden,
wird er immer einfach als Bischof bezeichnet.
Das Amt erscheint so schon unter Jakob seiner ursprünglichen Bedeu-
tung ganz entkleidet, es bleibt nur noch der Titel, dessen Träger aber in durch-
aus anderer Stellung vei*wandt wu*d, während dann schliesslich auch der be-
deutungslose Titel aufhört. Hatte sich das, wie wir sahen, schon länger
vorbereitet, so kam hinzu, dass das Hofgericht för Italien, worauf wir zurück-
kommen, nun ganz umgestaltet oder vielmehr beseitigt wurde. In ganz ent-
sprechender Stellung, ^le den Hofvikar, werden wir auch die bisherigen Bei-
sitzer im Hofgerichte, die Hofrichter, seit 1220 finden; der frühere Titel wird
noch eine Zeitlang fortgeführt, aber von einer Thätigkeit am königlichen Hofe
ist nicht mehr die Rede ; dagegen scheinen nun auch sie, wie der Vikar, zu-
nächst dem Legaten von Italien zugewiesen zu sein. Mochte nun auch isLs
Gericht des Legaten zunächst das frühere Hofgericht ersetzen sollen, so war
da doch für eine entsprechende Thätigkeit des Vikar kein Raum, da der Legat
im Gerichte durchweg selbst den Vorsitz fuhrt Bei spätem Legaten ist denn
auch Jakob nicht mehr nachzuweisen; und ist schon bei ihm selbst in späterer
Zeit das Amt in Vergessenheit gerathen, so fehlte natürlich jedes Bedürfhiss,
ihm einen Nachfolger zu geben.
Noch zu erwähnen ist, dass auch der Kardinalbischof Hugo von Ostia
1221 einigemal apoatolice sedis legatiis et imperialis aide vicarius heisst,
ohne aber selbst jemals diesen Titel zu führen. ^^ In dieser Zeit vielfadier
Umgestaltungen sind die Titel überhaupt sehr schwankend ; ein eigentliches
Reichsamt bekleidete er schwerlich; der Ausdruck dürfte damit in Verbindung
stehen, dass der Kaiser ihm die Vollmacht ertheilt hatte, innerhalb seiner
Legation zur Förderung des Kreuzzuges vom Reichsbanne entbinden zu dürfen. ^^
190. — Sehen wir auf die allgemeinen Verhältnisse des Amtes,
so haben wir als Regel zu betrachten, dass es nur einen Hof^ikar gab. Zwei
Hofvikare nebeneinander im Amte finden wir nur 1167, dann 1184 bis 1186,
wo das in der besondern Stellung des Magister Metellus seinen Grund zu
haben scheint. Von diesem abgesehen wurde das Amt ausnahmslos von Bi--
\—] 16« Archiv zu Cremona nach Wüstenfeld. 17« Haillard 2, 47. 18. Böhmer Acta
657. RoTeUi 2, 379. De Conti 1, 250. 19, Muletti 2, 237. 20. Ughelli 4, 105a.
21. Haillard 2, 144 n. 22. HuiU. 2, 125. Es scheinen in dieser Zeit auch wohl sonst
Personen, welche zum Pabste in näheren Beziehungen standen, auch Tom Kaiser Voll-
machten gegeben zu sein. iSo ist 1218 Okt. 30 mit dem KardinaUegaten Hugo la Cremon»
ein maguter Nicolaus d. Frederici Ugatut, der dann 1219 März 12 als magisUr y, de Cr4
ituma d. pap€ ntbdiacoMts beim Kaiser auftritt. Böhmer Acta 649 und Naehtr.
Jakob ▼. Turiu. AUgemeine Verbältnuse de& Amiejs. 343
schöfen versehen, was sich daraus erklären dürfte, dass man einfachen Rechts-
gelehrten ein so hervorragendes Hofaint nicht anvertrauen mochte, bezüglich
der Grossen des Reichs sich aber nar unter den geistlichen solche fanden,
welche mit den nun auch im Reichsgerichte bestimmt hervortretenden Formen
des römisch-kanonischen Prozesses genügend bekannt waren. Es ist das ein-
zige höhere Reichsamt, in welchem neben Deutschen auch Italiener verwandt
wurden ; und Angelus gehört wenigstens als Erzbischof von Tarent dem sizi-
lischen Königreiche an, wenn er auch von Geburt Italiener gewesen sem sollte.
Die Befugnisse des Hofvikar scheinen lediglich richterliche gewesen zu
sein; sind einzelne auch anderweitig in Reichsangelegenheiten thätig, so wird
die Befugniss nicht in dem Amte als solchem, sondern in besonderm könig-
lichen Auftrage zu suchen sein. * Bei Errichtung des Amtes scheint es in der
Absicht gelegen zu haben, dass der Ilofvikar, der anfangs ja auch nicht Vi-
cartus curiae, sondern Viccurius ad iustitias faciendas heisst, insbesondere
auch den abwesenden Kaiser als höchsten Richter vertreten sollte. In der
weitem Entwicklung erscheint die Uebung des Amtes ebenso, wie früher beim
Walzgrafen, durch die ^Vnwesenheit des Königs bedingt, worauf das jetzt regel-
mässigere Vorkommen von G^nerallegaten, welche in seiner Abwesenheit die
höchste Reichsgerichtsbarkeit übten, eingewirkt haben mag. Denn alle Ge-
richtssitzungen des Ilofvikar wurden an Orten gehalten, wo nach dem Itinerar
die gleichzeitige Anwesenheit des Königs nachweisbar oder wahrscheinlich ist;
selbst den Titel können wir später nur während der italienischen Züge nach-
weisen, wenn wir von den Zeiten des Ausganges des Amtes unter K. Fried-
rich 11 absehen.
Wird das Amt in der einzigen bekannten Verleihungsurkunde für Fried-
rich von Trient lebenslänglich verliehen, so wird das für frühere Zeiten nicht
massgebend sein dürfen. In der Zeit der Thronstreitigkeiten wurden auch
andere Reichsämter mehr und mehr weniger nach dem Bedürfnisse besetzt,
sondern vom Könige dauernd verliehen, um einzelne Grosse für sich zu ge-
wnnen, wie das insbesondere auch bei dem jetzt lebenslänglich von Bischöfen
versehenen Amte des Reichskanzlers hervortritt. Schon der häufige Wechsel
deutet darauf, dass das Amt früher nicht lebenslängHch verliehen war. Lässt
sich da« Nichtwiedererscheinen im Amte auf einem folgenden Zuge in manchen
Fällen durch Tod oder bei Deutschen durch Nichttheilnahme am Zuge erklären,
so trifft das doch bei Garsedonius und Heinrich von Mantua nicht zu. Das
Amt wurde am wahrscheinlichsten beim Beginne des Zuges nach Belieben des
Kaisers besetzt, nur dass dieser wohl ohne besondem Grund den frühem
Vikar, wenn er am Zuge theilnahm, nicht überging, worauf insbesondere das
ausnahmsweise Verbleiben des Metellus im Amte deutet.
191« — Die richterlichen Befugnisse des Hofvikar werden auf-
zufassen sein als die eines Delegirten des Kaisers. Und zwar scheint
er bald als Delegirter fiir den Einzelfall, bald als ständiger Delegirter des
Kaisers zu richten. Das erstere ergibt sich in manchen Fällen bestimmt aus
IM. - 1. Vg. S 18Ü n. 6.
344 I>er Hof Vikar.
der Angabe, dass die Klage beim Kaiser eingereicht and dieselbe von dmem
ausdrücklich dem HofVikar kommittirt worden sei. ^ Aber die spezielle Kom*
mission wird nicht erforderlich, der HofVikar auch dauernd bevollmfichtigt
gewesen sein, die am Hofe vorgebrachten Klagen ohne weiteres Eingreifen
des Kaisers zu erledigen. War bei den Anfangen des Amtes mehrfach gerade
das Bedtirfniss einer Vertretung des abwesenden Kaisers massgebend, so lag
die allgemeine Vollmacht in der Natur der Sache und wird 1159 und 1 162
ausdrücklich bezeugt^ Ebenso ergibt sich das für Heinrich von Mantua, ab
er 1210 getrennt am Hofe thätig war, bestimmt daraus, dass er ständige
Subdelegirte für alle Sachen aus bestimmten Landestheilen bestellen konnte.^
Aber es wird das auch da nicht zu bez\ieifeln sein, wo das Amt in spater
regelmässiger Weise am Hofe selbst geübt wurde. Fälle, wo Einbringung der
Klage vor dem Hofgerichte selbst erwähnt wird, finde ich allerdings nur II 84
und 1187^, und es wäre doch auch dadurch vorherige Ueberweisung durch
den Kaiser nicht gerade ausgeschlossen; aber abgesehen von dem ganz allge*
meinen, auf dauernde Kommission deutenden Titel Vicarius ad iuatitia»
faunendasj wird vor allem dafür ins Gewicht fallen, dass bei allen Beurkun-
dungen von Urtheilen, welche von sonstigen nur für den Einzelfall delegirten
Richtern gesprochen werden, immer ausdrücklich bemerkt wird, dass sie als
speziell Delegirte thätig sind, und ebenso auch in den ermähnten Fällen, wo
es sich um spezielle Delegation des Hofvikars handelt ; wird dagegen in der
Mehrzahl der Hofgerichtsiu-kunden ein spezieller Auftrag nicht erwähnt, so ist
auch wohl sicher anzunehmen, dass dann die Befugniss zur Entscheidung durch
das dauernd übertragene Amt begründet war. Es ist wohl anzunehmen, dass
man sich in der Regel bei den überhaupt zur Kompetenz des Hofgerichtes
gehörenden Sachen zunächst an dieses zu wenden hatte, nur unter gewissen
Voraussetzungen sich an die Person des Kaisers wenden durfte.
Die Kompetenz des Hofi'ikar scheint sich nur auf Gvilsachen erstreckt
zu haben, um welche es sich in allen uns erhaltenen Entscheidungen handelt,
während wir bei den am Hofe verhandelten Straffällen durchweg den
Kaiser selbst als Vorsitzenden finden.^ Schon die regelmässige Besetzung des
Amtes nur mit Geistlichen lässt darauf schliessen, dass mit demselben keine
Blutsgerichtsbarkeit verbunden war, obwohl diese freilich bei der Bestellung
von Bischöfen zu Legaten nicht als Hindemiss betrachtet worden ist.
Bei Civilsachen ergeben sich dagegen keine bestimmtere Beschran-
kungen der Kompetenz des Hofvikar, wenn wir etwa von Lehenssachen
absehen, auf deren Behandlung mir später genauer zurückkommen. Entschei-
dungen von Lehenssachen vor demllofv'ikar sind mir allerdings nicht bekannt;
da der Kaiser über solche aber auch sonst durch Delegirte urtheilen liess,
ohne dass diese etwa Lehensgenossen zu Beisitzern hatten, so dürfte wenig-
stens einer Uebertragung von Lehenssachen an das Hofgericht durch spezielle
IM. — 1. Vgl. S 162 n. 14; S IW n. 2. t. Vgl. $ 182 n. 3; S 183 n. 10. t. VgL
S 187 n. 7. 4. Anüch. Est 1, 360. Beilag« ron 1187 Okt. 24. Vgl. MitUraUi Ann. 4»
290, wo es sich aber nur am einen Exekutionsantrag handelt. &• Vgl. $ 162.
Richterliche Befugnisse. 345
*
Delegation kaum etwas im Wege gestanden haben ; dem spätem Grosshof-
justitiar stand (Gerichtsbarkeit in Lehenssachen von vornherein zu.^ Wird
1235 bei Einsetzung des deutschen HoQustitiar die Entscheidung von Klagen
gegen Grosse auch in wichtigern Civilstreitigkeiten dem Kaiser persönlich
vorbehalten, so scheinen die Befugnisse des Hofvikar in dieser Richtung nicht
beschränkt gewesen zu sein ; so werden vor ihm Klagen gegen den Markgrafen
Werner um eine Burg, gegen den Grafen von Sarteano um die Hoheitsrechte
in der Stadt Chiusi, gegen den Grafen von Tuszien und gegen den Kaiser
selbst um die Stadt Massa entschieden. ^
Dass der Hofvikar auch zin* Entscheidung der an den Kaiser zu bringen-
den Appellationen befugt war, ist 1162 und 1211 ausdrücklich gesagt^
Allerdings sind das Fälle, bei welchen der Hofvikar den abwesenden Kaiser
vertrat, seine Befugnisse also vielleicht ausnahmsweise ausgedehntere gewesen
sein könnten. Auch sind mir keine Fälle bekannt, dass der Hofrichter kraft
seines Amtes über Appellationen entschied. Das dürfte sich aber vielleicht
daraus erklären lassen, dass es wenigstens seit dem Konstanzer Frieden überall
ständige delegirte Appellationsrichter des Kaisers gab, an welche man in der
Regel Berufung von den ürtheilen der ordentlichen Ortsrichter eingelegt haben
wird. Von ihnen selbst, wie von andern delegirten Richtern, wird dann wohl
nur noch die Appellation an den Kaiser selbst zulässig gewesen sein. Auch
über solche Berufungen konnte wenigstens später der GrosshoQustitiar kraft
seines Amtes entscheiden ; in den neuen Konstitutionen ist ausdrücklich gesagt,
dass er de appeüationibus ordinariorum seit delegatorum nostrorum ad
nostram euriam interiectia — decidat. ^ Beim Hofvikar dürfte der einzige
mir bekannte Fall eher dagegen sprechen; er urtheilt 1196 zwar über Appel-
lation von einem kaiserlichen Delegirten, aber auf besonderes Mandat des
Kaisers.**^
Vom Hofvikar stand zweifellos die Appellation an den Kaiser noch
frei, entsprechend dem allgemeinen Grundsatze, dass vom Delegaten an den
Deleganten berufen werden könne. Der letzterwähnte Fall von 1 1 96 scheint
auch bestimmt dafür zu sprechen, dass eine solche Appellation von einem
Urtheile des Hofgerichtes an und für sich gestattet war; ebenso lässt ein früher
besprochener Fall darauf schliessen, dass eine im Hofgerichte abgewiesene
Nichtigkeitsbeschwerde noch beim Kaiser verfolgt werden konnte. * * Es dürfte
sich datlir auch geltend machen lassen, dass vom spätem Grosshofgerichte an
den Kaiser appellirt wurde. *^ .
«. HuiUard 2, 158. 7. Antiq. It. 1, 325. Böhmer Acta 192. üghelli 3, 713. 712. 8. Vgl.
S 183 n. 10; S 187 n. 7. 9. HuiUard 6. 158. Id der eotsprechendeo SteUe der Konsti-
tutionen Ton 1231, HuiUard 4, 50, sind die betreffenden Worte inferiorwn iudieum (tet*
ftiam dflegatorum a nohis) Zusatz, wornach es sich dabei um eine nachtrigliche Ausdeh-
nung der Befugnisse zu handeln scheint. 10* Vgl. S 16*5 n. 5. So wird es auch zu er-
klären »ein. wenn in dem $ 169 n. 2 besprochenen Falle eine AppeUation von einem dele-
girten Appellationsrichter des Kaisers durch ständige Appellationsrichter entschieden wird;
es war schwerlich an sie appellirt, sondern ihnen wohl der Einzelfall vom Kaiser überwiesen,
obwohl das in der Fassung des Urtheils nicht deutlich herrortntt. 11. Vgl. S lt>5 n. 7.
12, Böhmer Acta 277.
^foFr^t^i^ it'^r i^>'^;«^ *r<#*ii^rt*^i. * Jj^ ''/rinil trrt tarn m^^'^l. isbr- Zfüi'^Frj*
^/ M«# -^^Wr r^*f^*w^ '/^sm^/^orA H'/rHif*r *iitJi tii* V^riaciinw 5*i«CÄ
<v#*A^ •'>/'1 rM '^♦«wf w^n^r^fV'Ä 'ti^sri^iV KrVirtUE^f^irjz 'ff^-^x« war. wV 'Äxi
ihU'i^*H^i ^ii4/^4^ Hf^fy^^ATr W^rx man 1211 4ät.a aii'fxe- *•> »>.-öCe
fW^^» w^M //# t^fyUw^^t^t^ f\nf^9 dv' ,Vi^/^^rHplltJ^lri ftr^ di^ Berxfizce an den
tif/tif'tkftf 9^'^^fttf //f*t» h*K/^i iT'/ll», M^/jrfKrh »Are <r* aocii. da** för 5«jWie
AmftßUnf'iMU' t\*iu tlfff^ikMr f/f^^^Hal/ilrtär. ^/*^/ndfT% zass^^rwhf^ wurde,
ißfth tttfii^'tUt' fh'fft f i*'ttSfrHfl**i(;iUfrt m^tjutd^ d/rr re{^elmaj«%ig in .Vbwesenbeit des
lOj, Wm' d^'rn IM^'j^äMih a \tr\uti\f(i fiberhaiipt die Exekution
Mi]mt \'tiM\t* /M^inutS^ iridmf* #^r di^'M-IMm »#flh«*t aiwfnhren oder durch den
nnU^uiWi'Uitu \i)i'hU*f nwnüUhri'U I/iMi'n konnU*, ho stand dieselbe auch dem
Motvlb/ir /n, K« wird irn nofjf^frWih» nicht allein auf Exekution erkannt, son-
di'M» dli'*i'lh«i «M/'h iiM'lirf/t^'li durch vom Vikar oder den Jfofrichtern zur Be-
«M/<»Imwm)äiim|^ \H%tAm\M* Mof^Mi volly/Ogi'tiJ Doäk die Exekution auch dem
oMlMMflli'JM'h (h1irl«'lifi'r HImtIiummi wiMcIcn konnti», int nicht zu bezweifeln,
WKMM iMJr Mtich nlii /<mi^mU'4 nicht lickatuit int; doch erfulgt 1164 eine Besitz-
i'liiwi'NuMK inif (iniml i«lnc» Urthi'ü« der llofrichU?r j^enieinsani durch einen
Mnlttn dli'*iiM und pIimmi Ht»ti«n ih'N Podcnta von Parma. '^ Wir fanden alier-
tllhii«! hiiNplii|(<, \\i\nn v\\\ S|inich dcM llof^crichtcs vom Kaiser ausgeführt
odi'l \\\\A\ illi< r\u«f"l)lu'uiiK vom Kaim«r verlangt wurde ^; es lagen da aber
Aii«Mnhm»inillo vnr, nm'IcIu' dii» Motti^^niss im allgemeinen nicht in Frage stellen
Komimmi.
hüAti'yiMi dtUrton dorn llotVikar hniiglich die prozessualischen Zwangs-
\\\\\W\ \\)>^ ohhMMilohon CtvilvorMuvus sowohl r.um l^hufe der Prozessleitung,
«*U d«M KM*K\Ut\M» #Uf^»j«trtudou hnlHM»; es sohoint ihm insln^sondere der Bann
D^'H^hll $\\ Imbou» obwohl di^vnor nls ausson>nlentliclw.s Zwangsmittel auch im
0\(l\vVl)^bhM» Vuwvuduu^ tJimK* \\mi den Wden letzten Hofvikaren sind uns
AlKM>)i^lt^ lUim^l^Mib^ho iH^kAnul : iiU>r vvit^ h^iHleln dabei siohtJicli nicht in jener
Kili>H^^\^^{^H, MMhb'Vii äIn i eiiÄ^nu ^xv#\i tYK^lrich ;^u^irilcklioh ernannt war,
^^h^\^^\l .Uk\^^ >^^H^i|^t^HVx> thatsx^ohik'h nur als s^^oher thatig war.* DttTun
A^^l^y(l^K«^H fU^W (K^^ i^^ ^^i IUm» wmu U\4Snkar rvfbii^ : in dem eiiu%inQ
»ilW ^^^^ M^ >iiNH %)irsr )laii^ mr ^^yvin^mc <«^ii«s rrtbeib des Htotefietees
Richterliche Befugni^ise. 347
in Anwendung kommt, mrd er auf Befehl des Kaisers verhängt ; freilich war
da auch das Urtheil auf Mandat des Kaisers erfolgt, so dass dieser Fall aller-
dings für das Fehlen der Befugniss beim Hofvikar kaum geltend gemacht
werden kann.^ Dafür scheint mir aber insbesondere massgebend, dass wir
nicht allein vom Hofvrikar nie einen Bann thatsächlich verhängt finden, sondern
auch niemals vom Hofgerichte der Bann oder eine Greldstrafe zur Aufrecht-
haltung seiner Entscheidungen angedroht wird, wie das bei entsprechenden
Entscheidungen der Legaten durchweg der Fall ist ''; wünschte die siegende
Partei hier eine entsprechende Sicherung, so war dieselbe nur zu erlangen
durch eine mit Bann oder Geldstrafe drohende Bestätigung des Kaisers, wie
solche für Urtheile des Hofgerichtes eben so wohl, wie fiir die anderer Richter
gesucht wurde. ^ Auch der Umstand, dass bei Einsetzung des deutschen Hof-
justitiar 1235 der Kaiser sich die Befugniss zu ächten vorbehielt ^ Hesse sich
fiir einen ähnlichen Vorbehalt im altern italienischen Hofgerichte geltend
machen. Es kann das auffallen, insofern die Banngewalt nicht blos den Le-
gaten im allgemeinen, sondern auch den für einzelne Civilstreitigkeiten dele-
girten Richtern des Kaisers zugestanden wurde. ^^ Der Gruiid wird darin zu
suchen sein, dass der Hof^^ikar regelmässig nur am Hofe selbst thätig ist, dass
also im Falle des Bedürfnisses ohne Verzug die Zwangsgewalt des Kaisers
selbst ergänzend eingreifen kann. Damit wäre nicht gerade ausgeschlossen,
dass, wie andern Delegirten, so auch dem Hofvikar, wo er ausnahmsweise den
abwesenden Kaiser zu vertreten hatte, die Banngewalt zugestanden worden
wäre, obwohl mir auch dafiir ein Zeugniss nicht bekannt geworden ist.
198. — Eine Ehrenauszeichnung des Hofvikar scheint das Tribunal
gewesen zu sein. Noch die Kaiserin Richenza bedient sich des alten Aus-
druckes reaidere ad iustitiam faciendam * ; Petrus Diaconus sagt wohl bei
Gelegenheit des Streites über Monte Cassino 1137: Imperator sihl trihunal
in temtorlo parari iussifl; aber urkundlich finde ich erst 1162 bei der er-
sten Gerichtssitzung, bei welcher das Amt des Hofvikar bestimmter hervor-
tritt, diesen als Sedens pro trlhunaU bezeichnet. ^ Von da ab wird der Aus-
druck dann ebenso regelmässig vom Hofvikar gebraucht, als er nie bei andern
Reichsbeamten vorkommt, selbst nicht bei den Gerichtssitzungen der General-
legaten, wo eaae pro insHtia facienda oder ähnliche Wendungen gebraucht
werden.^ Zum Unterschiede davon scheint der Ausdruck in medio residere
gebraucht, wenn es 1188 von den ohne Vorsitzenden entscheidenden Hof-
6. Vgl. S 165 n. 3. 7. Vgl. S 41 n. 6. S. 1186. 96: La Farina 4, 180. Böhmer
Acta 228. Vgl. S 168. 9. Mon. Germ. 4, 317. 10, Vgl. S 69 n. 16.
193. — 1. Antiq. It. 1, 613. 6, 233. Vgl. S 4. 2, Mon. Germ. 9, 822. 8. Aff6
Parma 2, 372. 4. Vereinzelt finde ich den Ausdruck pro trilmncUi teder« auch gebraucht
hei Gerichtssitzungen ron Bischöfen, bei welchen diese zugleich den Titel ihrer weltlichen
Amtsgewalt führen; so 1184 rom Cremonensis epücoput et eomstt 1203 vom patriareha
Aquilegienm et marehio Utrie. Tiraboschi Non. 2, 309. Mittarelli Ann. 4, 256. Bei der
Magna curia K. Friedrichs II tritt der sizilische Ausdruck curicm regere an die Stelle ; dem
pro trihunali eedere scheint jetzt nicht mehr die gleiche Bedeutung beigelegt zu sein,
da er 1241 sogar vom Vikar des Generalkapit&ns von Tuszien gebraucht wird. Rena e
Camici 6 b, 56.
•<-L
i
348 I>er UofTikar.
richtern heisst presentibus ivdkibtts ab imperdtore delegatia et in n^dio
reeidentibus.^
Für die vor ihm ergangenen Sprüche scheint dem Hofvikar II 63 die
Ausfertigung unter kaiserlichem Siegel zugestanden zu haben, da es bei der
Kostenberechnung für ein vor Hennann von Verden gesprochenes Urtheil
heisst: xoc.soLpro »igiUo imperatoris^ qttod est appositum ceirte sententie,
etiüi.soLpro duobiis slgiUis predicti episcopi^; zugleich wird er ein eigenes
Ämtssiege] geführt haben, woraus sich die beiden Siegel des Bischofs erklären
würden, falls diese, wie es doch scheint, ein und derselben Urkunde anhingen.
Doch dürfle der Gebrauch des kaiserlichen Siegels damals vielleicht nur ein
* ansnahmsweiser gewesen sein, weil der Kaiser nicht in Italien war. Später
finde ich eine Besiegelung der Urtheile des Hofgerichtes, welche, wie bei andern
italienischen Gerichten, immer in Notariatsinstrumenten bekundet werden,
nicht mehr erwähnt; von Amtsschreiben Heinrichs von Mantua, welche I2I0
erwähnt werden, heisst es nur, dass sie mit dem Siegel des Bischofs gesiegelt
waren. ^
Bezüglich der Einkünfte dürfte die allgemeine Bestimmung K. Fried-
richs vom J. II 77 auch für den Hofvikar massgebend gewesen sein, wonach
in allen Grerichten bei einer definitiven Sentenz nicht mehr als zwölf, bei einer
Zuerkennung des Besitzes nicht mehr als sechs Denare vom Pfunde des Wer-
thes der zugesprochenen Sache als Judicatura genommen werden durften, und
von diesen iUe qui maior est iudex vel vicarius die eine, die Judices aber,
unter welchen die Beisitzer zu verstehen sind, die andere Hälfte haben sollten^;
doch fehlen bei den mir bekannt gewordenen Nachrichten über 2^lungen an
das Hofgericht nähere Angaben über die Art der Vertheilung und das Yer-
hältniss zum Werthe der Streitsache.^
193* — ] 5« Antiq. It 2, 79. Ebenso entscheidet 1194 in einer Lehenssache des Bischofs
Ton Asti die el^ta curia in medio potiUh Mon. patr. Ch. 2, 1162; auch Tancred P. 1 T. 5
S 5 bezeichnet den Richter als in mMo sedens, ik Affö Parma 2, 375. ?• Beilagen
Ton 1210 April 28. Mai 23. 8. Mon. Genn. 4, 162. Aach 1185 bewüligt der Kaiser dem
Erzbischofe ron Rarenna und seinen Suffraganen, dass sie, wenn sie eine Sache eoram tn-
dieibus nostrit vel eis, quot aüeui iuriidietümi prefeeimus, zu führen haben, für das Pfund
nur zwölf Denare zahlen und dass die Sachen ron Ausnahmsf&llen abgesehen in Tierzig
Tagen erledigt sein sollen. Mittarelli Ann. 4, 125. 9. Für einen den Besitz eines Hofes
und des rierten Theiles eines andern betreffenden Spruch wurden 1163 gezahlt 13 Pfund
4 Solidi MaUAndisch ; n&mUch 10 Pfund als Judicatura, 40 Solidi (2 Pfund) fUr den in den
Besitz einweisenden Boten des Hofvikar, der Rest, wie erw&hnt, fiir die Siegel. Affö Parma
2, 375. Bei Zusprechung des Besitzes der Stadt Massa an den dortigen Bischof gegen den
Grafen von Tuszien wird im Spruche dem abwesenden Beklagten das Kiagrecht rorbe-
halten, aber: non audiatur, fdsi restitutis priu$ expentit fattit pro iudicatura, iciL Hbr.
eentum Senentium^ et tentendae tcriptura toUd. xxxx. Senensium, Ughelli 3, 713. Eine
genaue Rostenberechnung findet sich 1190 über einen zwischen YerceUi und Norara, aber
nicht vor dem Hofrikar, sondern vor delegirten kaiserlichen Richtern wegen Bruch des
Waffenstillstandes geführten Streit. Es waren 500 Mark Strafe und 200 Pfund Schadens-
ersatz angesprochen und wurde auf 500 Mark Strafe und 100 Pfund Schadensersata gegen
Vercelli erkann. Pro iudieatura waren 200 Pfund zu zahlen, dann eine Reihe weiterer Aus-
lagen; für den einzelnen Termin an Ausgaben für die Richter durchweg 10 Pf.; die ge-
sammten Gerichtskosten betrugen 311 Pf. 11 Sol 5 Denare. Mon. patr. Ch. 1, 959. Zwei
T)er Grosshofjustitiar. 349
XIX. DER GROSSHOFJUSTITIAR.
194. — Eine richterliche Thätigkeit des Hofvikar ist, wie wir sahen»
schon auf dem Römerzage K. Friedrichs II nicht mehr zu erweisen,
und bei dem auffallenden Zurücktreten auch des Titels kaum anzunehmen, dass
der Grund nur in dem zufälligen Fehlen von Grerichtsurkunden aus dieser Zeit
zu suchen sei. Dagegen finden wir den bekannten Rechtsgelehrten Roffred
von Benevent, weicher selbst erzählt, dass er auch bei der Kaiserkrönung
gegenwärtig war^ im Dez. 1220 beim Kaiser mit dem Titel: Iuris civilis
pro/essor et imperiaUs et regaUs curiae magister et index. Der Ausdruck
Curiae magister scheint doch zu verbieten, in ihm einen blossen beisitzenden
Hofrichter zu sehen, vielmehr anzudeuten, dass ihm damals die Leitung des
Hofgerichts anvertraut war. ^ Dazu würde der Kaiser sich demnach hier zuerst
eineis rechtsgelehrten Laien bedient haben, während sich in dem Ausdrucke
imperialis et regaJis die doppelte Beziehung des Hofgerichtes zum Kaiser-
reiche und zu Sizilien ausspricht.
Mag es damals etwa beabsichtigt gewesen sein, ein sowohl den Verhält-
nissen des Kaiserreiches, als des Königreiches entsprechendes Hofgericht neu
zu gestalten, so ist der Kaiser davon abgekommen. Der Kaiser hielt sich
mehrere Jahre lang ununterbrochen hn Königreiche auf und es deutet zunächst
nicht das geringste darauf hin, dass an seinem Hofe irgend eine richterliche
Behörde bestand, welche auch über das Kaiserreich, zunächst Italien, Ge-
richtsbarkeit gehabt hätte. Die für das Königreich bestehenden bezüglichen
Einrichtungen würden wir unbeachtet lassen können, wenn jenes Verhältniss
auch später dasselbe geblieben wäre. Aber das zunächst sizilische Obergericht
erstreckte später seine Befugnisse auch über Italien, und zwar scheint das in
Verbindung zu stehen einerseits mit durchgreifenden Veränderungen in der
gesainmten Verwaltung Italiens, aufweiche wir später näher einzugehen haben,
andererseits aber auch mit einer ganz wesentlichen Aenderung der bezüglichen
Verhältnisse in Sizilien. Ein Eingehen auf diese ist daher auch durch die
nächsten Zwecke geboten und ich werde mich demselben um so weniger ent-
ziehen können, als ich diese Verhältnisse zum Theil wesentlich anders glaube
auffassen zu müssen, als das bisher geschehen ist.
196. — Oberstes Gericht für das Königreich war die Magna curia im-
perialis oder regia, in der frühern Zeit Manfreds auch als regia et princt-
palis bezeichnet, der kaiserliche Grossgerichtshof. Aus dem Titel
wird sich eine nähere Beziehung zum kaiserlichen Hoflager nicht nothwendig
ergeben müssen. Der vieldeutige Ausdruck Curia bezieht sich allerdings in
Delegirt« des Kaisers erhalten 1211 anscheinend für einen Termin und für das Urtheil
15 Pf., Jeder die Hälfte. Vgl. Beilage von 1211 Jan. 7.
IM. — 1. Savigny 5, 191. 2, Huillard 2, 73. 3. Der Au.sdnick Magitier iudex
kommt auch spAter einigemal Tor, scheint dann aber einen obersten Stadtrichter zu be-
leichnen. Unter den Grosshofrichtern heisst 1223 Thomas magister iudecc, 1224 Simon de
Tocco Capue nutgitter ntdex und ein nicht zu den Hofrichtem gehörender imlitie CcUanie
magistfr. Huillard 2, 379. 425.
350 ^^T Orosshofjustltiar.
Italien im zwölften Jahrhunderte zunächst auf das Hoflager des Kaisers,
welches ausserdem nhAula bezeichnet wird; wird derAusdmck für Personen
gebraucht, so bezeichnet er in engerer Bedeutung nur die Käthe des Kaisers ^ ;
in weiterer alle um den Kaiser versammelten Personen, und demnach wohl
auch das kaiserliche Grericht dann, wenn der Kaiser in später zu erörternden
Ausnahmsfallen alle Anwesenden um das Urtheil frug.^ Dagegen wird das
ständige Hofgericht selbst nicht als Curia bezeichnet, wenn wir auch die Titel
Vicariu« ciiriae und ludices curiae finden ; schon der Umstand, dass es da-
neben auch Vicarius aulae oder imperatorls heisst, beweist, dass der Titel
nur die unmittelbare Beziehung zum Hofe oder zur Person des Kaisers be-
zeichnen soll, wie ganz entsprechend auch die verschiedensten andern Reichs-
beamten als Beamte imperaforis oder sacri imperii und ganz gleichbedeu-
tend auch cxiricte oder mdae imperialis bezeichnet werden.
Nach sizilischem Sprachgebrauche dagegen bezeichnet Curia allerdings
auch das Hoflager des Kaisers ; insbesondere aber jeden Gerichtshof, auch
den der Provinzialbeamten und andere; curiam regere heisst ganz allge-
mein: zu Gerichte sitzen. Schon der Ausdruck Magna curia deutet darauf,
dass dieser Gebrauch hier zunächst massgebend ist. Der Ausdruck Curia
wechselt zudem hier nie mit Aula .oder einem andern ; er ist durchaus fest-
stehend. Es ist zudem nicht Mos von einem lustitiarius oder von liAdices
magrme curiae die Rede, sondern es wird das Gericht selbst als Curia be-
zeichnet und zwar auch dann, wenn es sich gar nicht am kaiserlichen Hoflager
befindet. So sagt der Grosshofjustitiar 1225 Juli: JDu7n — olim apiid Sid-
monam curiam regeremus^ sei ein Prozess begonnen ; cumque curia post
multum temporis spatium p^^ocessisset Tranuni, sei die Sache bis zum ür-
theile fortgeführt; man habe aber in actis curie die Litiskontestation nicht
aufgefunden und desshalb an efinen in Kalabrien weilenden Hofrichter geschrie-
ben, der dieselbe bezeugte ; deinde curia procedente Troyam, sei da das
Urtheil gesprochen. * Nun war aber der Kaiser fast zwei Jahre lang auf der
Insel gewesen, ist erst 1225 Mai \(neder zu Foggia, Juni zu Troya nachzu-
weisen; das (Jericht hat denmach inzwischen in verschiedenen Städten des
Festlandes seinen Sitz gehabt, die wandernde Curia ist nicht das kaiserliche
Hoflager, sondern das Gericht. Es wird daher genauer von einem Grossge-
richtshofe, Grossgerichte oder Grosshofe, als von einem Grosshofgerichte zu
reden sein, da wenigstens der Titel nicht besagt, dass das Gericht seinen Sitz
gerade am Hofe des Kaisers haben müsse.
lieber die Anfänge des Gerichts scheinen bestimmtere Nachrichten
zu fehlen. In den Assissen König Rogers wird das Grossgericht nicht erwähnt
und wenigstens eine Stelle dürfte bestimmter schliessen lassen, dass zu seiner
Zeit, wenn ein solches Gericht schon bestand, die Befugnisse desselben
noch nicht in späterer Weise geordnet waren. Während nämlich sowohl
in den früheren^, als in den späteren^Konstitutionen K.Friedrichs H bestimmt
196. - 1. Vgl. z. B. S 108 n. 5. 2. Vgl. z. B. S 73 n. 2. 8. HuUUrd 2, 496.
i. Const. Sic. T^ 1 t. 40. Huillard 4, 49. 5. Const. L. 1 t. 38. HaiU. 6, 158.
I
Orossgericht. Frühere ClrosshoQustitiare. 35 1
ausgesprochen wird, dass die Hofleute ihren Gerichtsstand nur vor dem
Grossjustitiar, also im Grossgerichte haben, wird in einem, allerdings auch in
die Konstitutionen übergegangenen Gesetze K. Rogers nur den Judices über-
haupt bei Sachen der Hofleute besondere Rücksichtnahme befohlen^; es scheint
demnach ein besonderes Gericht für solche Sachen noch nicht bestanden zu
haben. Doch reicht das Grossgericht, wenn auch nicht gerade in der spätem
Gestaltung, jedenfalls in die normannischen Zeiten zurück. Urtheilen 1137 zu
Tarent drei Genannte als regalis curiae itistificatores ad dirinienda negotta
et inlustitias dirigendas'^ , so fehlt eine bestimmtere Beziehung, es mögen
Delegirte des Königs sein. Auch bei einer Hofgerichtssitzung K. Wilhelms
1155 zu Salerno deutet nichts auf Einrichtungen, welche denen des Gross-
gerichtes entsprächen ; die Beisitzer sind schlechtweg als comitea et magnates^
dann als curia bezeichnet, während die vom regalis notariiis geschriebene
Urkunde nicht von irgend einem zunächst mit richterlichen Funktionen be-
trauten Reichsbeamten, sondern vom magnus amiruratorum ammiratus und
vom cancellarius regia beglaubigt wird.^ Dann aber findet sich 1172 zu
Messina eine Sitzung der tnagna et aupreitia curia erwähnt, bei welcher drei
gleichgestellte Judices thätig sind^; 1173 dann auch ein Raynaldus de
Monte forti et Peraico inagne curie magiater iuaticiarlua,^^
196. — Nach der letzten Erwähnung geht auch das Amt des Gross-
hof Justitiar, des Magiater iuatitiariua niagnae curiae imperialia, auf
die normannische Zeit zurück. Ist 1172 ein solcher nicht genannt, so wird
das nicht gerade schliessen lassen, dass das Amt noch nicht bestand. Auch
später ist die Anwesenheit eines Justitiar nicht gerade nothwendig, um das
Grossgericht abzuhalten; es sind in demselben zuweilen nur gleichgestellte
Grosshofrichter, ludicea magnae curiae imperiaHa, thätig, welche sich dann
eben so wohl des Ausdruckes Curiam regere und ähnlicher bedienen. * Regel
ist aber doch das Vorsitzen des Justitiar. Das Amt lässt sich denn auch
weiter verfolgen. Zur Zeit Tankreds ist 1193 ein Magister Rusticus aacri
regii palatii et magnae regiae curiae magiater iuatitiariua P' K. Hein-
rich VI sclieint dann das Amt schon vor seiner Krönung neu besetzt zu haben,
da im Nov. 1194 Rainald von Moliac als dei et iinperialia gratia comea
Ariani et potentia imperialia curiae et aacri palatii magiater coineatahilia
et magiater iuatitiariua urkundet^, obwohl da die Beziehung auf das Gross-
gericht nicht so bestimmt hervortritt. Bei K. Heinrich finde ich das Amt
6. Ass. Sic. XXXV. CoDst. L. 3 t. 40. Huillard 4, 146. 7. Gattula Acc. 1, 254. 8. Gat-
tula Acc. 1, 258. 9. Gregorio 2, pr. 21. 10. Garofalo 33. Da mir Dur sehr wenige
lunftchst für andere Zwecke gefertigte Notizen über das sizilische Gerichtswesen ror
liegen, so mag immerhin die Magna ct*ria bedeutend weiter zurückreichen. In Konsti-
tutionen K- WUhelms wird sie erwähnt; Const. Sic. L. 3 t. 34. 35, HuiU. 4, 142; für den
Magister iustitiarhts findet sich nur eine unsichere Stelle L. 1 t. 58, HuiU. 4, 178; denn
wenn die Konstitution auch, wie die Vergleichung mit L. 1 t. 48, HuiU. 4, 52 wahrschein-
lich macht, Ton K. Wilhelm herrührt,, so fehlt uns für dieselbe doch die Kontrolle der Älte-
sten Texte, und der Ausdruck könnte später zugefügt sein.
196. — 1. So 1239. 45: Huillard 5, 313. 6, 25Ü. 2. Mongitore Trin. 8. 3. Mon-
gitore Trin. 10.
352 ^«' Grossho^ustitiaf.
weiter nicht erwähnt, wie überhaupt slzilische höhere Reichsbeainte ausser dem
Kanzler und Vikar oder Legaten kaum genannt werden. Wenn er auf seinen]
letzten Zuge einen sizilischen Grossen, den Erzbischof Angelas von Trient,
zum Hofvikar bestellte, so könnte dabei die Absicht mitgewirkt haben, dass
seine Thätigkeit sich auch auf das Königreich erstrecken solle. Aber zu er-
weisen ist das nicht, alle Zeugnisse für seine richterliche Thätigkeit gehören
Italien an.^ Unter Friedrich II bestand das Amt jedenfalls fort; 1202 wird
BartoriUus de Paranicio erwähnt'; I2I0 werden auffallenderweise nebenein-
ander Wilhelm de Petrecaco und Andreas de Baro als ma,gnae regiiie curicte
niacfistri msticicuril genannt, von welchen der letztere auch als solcher unter-
schreibt.^ Während der Abwesenheit des Königs in Deutschland scheint das
Grossgericht seinen Sitz zu Palermo gehabt zu haben, wo 1216 Stephan de
Partenico mit demselben Titel eine Urkunde unterschreibt ^ In diesen Fällen
lässt schon der Titel die näheren Beziehungen zum Grossgerichte nicht be-
zweifeln.
197. — Für die spätere Gestaltung ist nun aber der bisher unbeachtet
gebliebene Umstand nicht unwichtig, dass schon in früherer Zeit der Gross-
hofjustitiar nicht der einzige Grossjustitiar, Magister iustitia/rius^y war. Wir
finden insbesondere einen Beamten unter dem Titel eines Grossjustitiar
von Apulien und Terra di Lavoro. Bestand das sizilische Reich
eigentlich aus drei Hoheitsgebieten, dem Königreiche Sizilien im engern Sinne,
die Insel und Kalabrien umfassend, dem Herzogthume Apulien und dem Fur-
stenthume Capua, welche vom Pabste mit drei Fahnen geliehen^ und im
königlichen Titel noch in den frühem Zeiten K. Friedrichs 11 unterschieden
wurden ^, so bezieht sich jenes Amt zweifellos auf das gesammte Festland ausser
196.—] 4. Vgl. S 186. 5. Huillard Intr. 139. 6. Garraba 236. Vielleicht ist Andreas
derselbe mit Andrea* logothetn^ der 1212 mit dem Erzbischofe von Bari den ROnig na^
Deutschland begleitet hat, Huillard 1, 233, und sp&ter bis 1239 mehrfach 9>it demselben
Titel erwähnt wird. Vgl. Huill. Intr. 132. 7. Mastrullo 368.
107. — 1* Winkelmann Fr. ü. 1, 368 verdeutscht das beim spfttem Vorkommen mit
OberjustHictTf ein Ausdruck, den ich an und für sich Torziehen möchte, da dann bei diesen
Titeln die Uebersetzung sowohl Ton Magna als von Magitter mit Groti rermieden wird.
Dann aber würden wir, da bei HofoberjusHtiar eine bestimmtere Beziehung auf den Grogs-
gerichtshof fehlt, zunächst an die Hofhaltung des Kaisers zu denken wäre, zu dem unge-
schickten Titel Oro8fhofoberju8tituir gelangen. Dagegen wird es keinem Bedenken unter-
liegen, das entsprechende Orogthofgrossjustitiar in OrosghofjttftiHar zusammenznsiehen ;
ist damit eine genügende Unterscheidung von andern Grossjustitiaren gegeben, so konnte
der Ausdruck nach anderer Seite nur dann irreleiten, wenn am Grossgerichtshofe noch ein
einfacher Justitiar thfttig gewesen wäre, was nicht der Fall ist. Auch möchte ich den Ton
Winkelmann einmal eingeführten Ausdruck Grotfhofjuttitiar, wofür mit ihm da, wo auf
Genauigkeit weniger ankommt, kürzend Hofjustitiar gesagt werden mag, ohne bestimmtere
Veranlassung nicht ändern, während mir der Grebrauch von Oberjttftitiar daneben doch sn
willkürlich erscheinen würde. Schreibt Höfler nur Orotfjuftitiar, Huillard nur Or<and jttsti'^
der oder MaUre jitsticier, so könnte das nur genügen, wenn es nur einen solchen gegeben
hätte. Der von Raumer und Schirrmacher gebrauchte Ausdruck GrossriehUr wird schon
wegen der ludices magna^ curiae zu Ternieiden sein. 2» Romuald. Salernit. Mon. GerM.
19, 429. 3. Er nennt sich re,r Sieilie, (Utcatut Afmli^ et jmneijKittis Cap%*e noch 1212
in Deutschland, so lange er sich in Roman<yr%im imperatorem eltetus nennt; mit der
Grossjujttitiar von Apulieii und Terra di LaToro. ]f(53
Kalabrien, auf Apulien im weitern Sinne mit Capiia oder Terra di Lavoro.
Es wird sich allmählig entwickelt haben aus dem Bedürfnisse eines mit um-
fassenderen Befugnissen ausgestatteten Vertreters des meistentheils auf der
Insel weilenden Königs in diesen entfernteren Reichstheilen. Als K. Wilhelm
1155 vom Festlande nach Sizilien zurückging, überliess er seinem Kanzler
Appulie amministrationem; ebenso heisst es 1156, dass der König auf die
Insel zurückkehrte, nachdem er den Seneschall Simon moffistrum capitanium
Aptdie constituit; 1167 wüd vom Grafen Gilbert von Gravina gesagt: qui
tunc capitaneua erat tolhia Apulie.^ Um diese Zeit wird das Amt schon
fester gestaltet gewesen sein. Denn 1167 sitzt zu Suessa ein Johann als Ma-
gister camerarhi8 totius ApnUe et terre Laboris zu Gerichte ^ wonach die
später übliche örtliche Bezeichnung jenes Amtes schon festgestanden haben
muss, obwohl sie hier von einem andern Amte gebraucht wird; dürfte der
Kapitän zunächst militärische und Strafgewalt gehabt haben, so mag ihm der
Grosskämmerer als oberster Civilrichter und Finanzbeamter für Apulien zur
Seite gestanden haben. ^ Kaum wird zu bezweifeln sein, dass jene Aufstellung
von Kapitänen den Ausgang für die Entwicklung des Amtes eines Gross-
justitiar für Apulien gegeben hat, zumal wir auch später zuweilen beide Titel
vereinigt finden. Den Titel Grossjustitiar finde ich dann zuerst 1 1 76 erwähnt,
wo Graf Roger von Andria, magnus comestabidus et magister iustitia/rixis
tocius Apidte et terre Laboris^ als Gresandter zu den Friedensverhandlungen
von Venedig geschickt wird.'' Tritt 1194 in dem erwähnten Titel des Rainald
von Mohac^ die Beziehung auf Apulien nicht hervor, so wird es sich doch
vielleicht auch da um dieses Amt handeln, welches durchweg von apulischen
Grafen versehen zu sein scheint, während die GrosshoQustitiare doch wohl
zunächst Rechtskundige waren. Urkundlich ist weiter 1202 Graf Walter von
Brienne, 1206 Graf Peter von Celano Magister iustitiarius Apidie et terre
Laboris,^ P. Innocenz IQ traf dann hier 1208 eine neue Einrichtung, indem
er behufs Unterstützung des Königs und Erhaltung des Landfriedens die
Grafen Peter von Celano und Richard von Fondi zu Grosskapitänen bestellte,
bestimmend: Vt ipsi comites sint magistri capitaneiy quibiis super iis
nähme des Titel« R&manorum rex verkürzt er jenen in rex Sieilie. Vgl. Huillard 1, 227 ff.
Ebenso führt Constanze den volleren Titel nur, bis anch sie sich regina Romanorum nennt,
w&brend er vom jungen Könige Heinrich noch 1216 geführt wird. Huillard 1, 241. 253.
468. 4. Romuald. Sal. Mon. Germ. 19, 428. 429. 436. 5. Gattula Acc. 1, 263.
6* Noch 1202 werden zwei Grosskftmmerer für Apulien und Terra di Lavor^ genannt.
Huillard 1, 87. 93 ; vgl auch 2, 365 die magistri secretorum. Sp&ter dürfte das Amt ein-
K^g^^g^^ sein. Allerdings werden Magistri camerarii noch in den Konstitutionen und
Konst unter Friedrich II häufig erwähnt Aber ihr Ortlicher Wirkungskreis ordnet sie
nicht neben den Grossjustitiar, sondern neben die Justitiare, da er nur ein Justitiarat um-
fasst; so gibt es einen Grosskftmmerer von Abruzzo, von Boseto bis zum Faro, also
Kalabrien, von Terra di Lavoro. Huillard 5, 594. 894. 930. 6, 718. Der Titel bezeichnet
wohl nur, dass ihm mehrere Kämmerer untergeordnet waren ; wenigstens ergiht sich das
iMitimmt für das Justitiarat diesseits des SaUo, wo der Secretus Messane, dem Gross-
kOmmerer gleichstehend, mehrere Kämmerer unter sich hat. Huillard 5, 866. 7« Ro-
luuald. Sal. Mon. Germ. 19. 443. 8. Vgl. S 196 n. 3. 9. Hofll. 1, 92. 123.
Fickcr FonchuDgen. 23
354 ^^' Grosshofjustitiär.
omnes Intendant a Saletmo iiaque Ceperanum, slciU a mari usque ai
nmre protenditur tractifs terre, aalvo statuta regio, quo Celanus come»
est moffister iustttiarius Apulie et terre Laboris, et salvo mandato reffio^
quod factum est camiti Fundano de civitate NeapoU, utsit specialis rector
ipsius,^^ Der Titel Kapitän, den wir nur anfangs gebraucht fanden, wo das
Amt noch kaum ein ständiges war, bezeichnet auch hier sichtlich die ausser*
ordentlichen Vollmachten ; wäre aber nach der päbstlichen Bestimmung zu-
nächst nur dieser Titel beiden, der eines Grossjustitiar nur Peter zugekommen,
so scheinen doch beide denselben Doppeltitel gebraucht zu haben; die Annalen
von Monte Cassino sagen sogleich bei der Erhebung: constitutis ad hoc ca-
pitaneis et ma^istris iustitiariis ApuVae et terrae Laboris comite JP. et
comite R.^^ ; dann aber ertheilt 1209 April 14 der König Riccardo de
Aquila comitl Fundano capitaneo et nubgistro mstUiorio A, et t. L. einen
Befehl zu Gunsten des Klosters Casamari.^^ Beide Titel finden wir aoch
später verbunden ; Bemard Gentilis, Graf von Nereto, der nur als solcher
bezeichnet 1216 beim Könige in Deutschland war und also wahrsohetnlidi
dort ernannt wurde, heisst urkundlich 1217 Kapitän und Grossjustitiar yoo
Apulien und Terra di Lavoro; ebenso 1220 sein Sohn Mattheas Grentüis,
Graf von Alesina. ^' Auch die Rückkehr des Königs brachte da zunächst
keine Aenderung; denn Richard von S. Germano meldet zu 1221: Ttmr
etiam Thomas de Aquine, /actus Acerrar um comes, moffieter iustitiariis
factuM estApxdie et terre I^oris.^^ Wollen wir Gewicht darauf legen, dass
hier der Titel eines Kapitän wieder fehlt, so dürfte man die Stellung des Ka-
pitän als durch Abwesenheit des Königs aus dem Reiche bedingt betrachtet
haben, was spätem Erwähnungen entsprechen würde, als ein ansserordent*
liches Amt, während das damit verbmidene des Grossjustitiar sicher ^n stän*
diges war.
198. — Bis dahin sind demnach die auf die normannische Zeit zorOdL-
gehenden Einrichtungen, wonach es einen GrosshoQustitiar und einen Gross-
justitiar von Apulien gab, ungeändert geblieben. Dann aber muss eine ers4e
Umgestaltung durch K. Friedrich H vorgenommen sein. Das beson-
dere Amt des Grossjustitiar von Apulien hört auf; die Befugnisse desselben
werden mit denen des GrosshoQustitiar veremigt, der demgemäss nun aber
auch, und mit ihm das Grossgericht, in Apulien bleibt und dem kaiserlichen
Hofe weder nach Sizilien, noch ausserhalb des Königreiches folgt; auch ein
besonderer Kapitän für Apulien findet sich nicht mehr, wohl aber dn Capi-
taneus regni bd Abwesenheit des Kaisers aus dem Königreidie.
Um diese von den bisherigen Darstellungen abweichende Annahme tu
begründen, werden wir dem Aufentlialte des jetzigen Grosshofjustitiar
Heinrich von Morra näher nachgehen müssen, wie das insbesondere
durch die genauen Nachrichten des Richard von S. Germano ermöglicht wird.
197.--] 10. Hnillard 1, 134; rgl 139; auch Ryce. de S. Genn. Mott. 6«rm. Id,
11. MoD. Genn. 19, 319. 12, Ungedruckt. 18. Huinard 1, 211. 492. 2, 16a 607.
14, MoD. Genn. 19, 340.
Erste Ümgrestaltang; darck R. Kriedrich TT. Helurich ▼. Moira. 35«^
Wer in der ersten Zeit nach der Rückkelir des Kaisers Grosshofjustitiar war,
ist Dicht bekannt ^ und Heinrich dürfte das Amt wenigstens in seiner neuen
Bedeatnng nicht vor 1223 ^nrhalten haben ^, da ihn Richard sonst m'oW sicher
schon froher erwähnen würde; nach setner Darstellung wird zu schliessen sein,
dass ApuHen 1222 noch von Thomas von Acerra verwaltet wurde. Die erste
Erwähnung findet sich 1223; der Kaiser war Ende 1222 von Sizilien auf das
Festland gekommen, welches er im Mai wieder verliess. Im April belagerte er
Celano ; dann sagt Richard : Ipee se in Apuliam con/ert eodnde in SidUafm
rediturus, relictis twu* in tnarnis S, de Morra ma^istri iustitiarii comi-
tissa fMolisiiJ et filio eiuji. Die Erhebung Heinrichs und die Neugestaltung
des Amtes wird danach wahrscheinlich in die ersten Monate 1223 su setzen
sein. Der Kaiser blieb nun zwei Jahre in Sizilien. Während dieser Zeit ist
Heinrich zweifellos immer in Apulien gewesen, wie sich aus der Dai-stellnng
Richards ergibt ; er leitet dort die Reichsangelegenheiten. Aber mit ihm hat
auch das Grossgericht seinen Sitz in Apulien gehabt. Denn während Hein-
rich bei Geschichtschreibern und als Zeuge einfach Grossjustitiar heisst, nennt
er sich in allen Gerichtsurkunden regelmässig inagne imperialis citrie ma-
guter iustiHarin^f ; als solcher führt er 1223 September eine ihm vom Kaiser
überwiesene Sache, dann 1224 Mai eine vor ihm eingebrachte Klage gegen
den Fiskus bis zum Endurtheile, sie dann spruchreif dem Kaiser einsendend. ^
Werden hier seine Beisitzer nicht genannt, so hat er bei schon ei'wähnten,
noch in Abwesenheit des Kaisers gehaltenen Gerichtssitzungen zu Sulmona
einen, zu Trani zwei Groshofrichter bei sich.^ ZuFoggia sind 1223 November
drei Grosshofrichter thätig und zwar, wie bemerkt wird, bei zeitweiliger Ab-
wesenheit des HoQustitiar im Dienste des Kaisers. ' Ueber dem Grossgerichte
stand nun allerdings noch das persönliche Gericht des Kaisers ; die grössere
Zahl der Grosshofrichter scheint ihn nach Sizilien begleitet zu haben; mit
diesen, aber noch andern Personen, erledigte er in schon besprochener Weise
die vom Grossgerichte an ihn gelangenden Rechtssachen^; aber es treten da
keine ständige Einrichtungen hervor, insbesondere kein dem GrosshoQustitiar
zu vergleichender Vorsitzender.
Nach der Rückkehr des Kaisers scheint dann das Grossgericht 1225
Juli am Hoflager zu Troja gehalten zu sein, wie das Itinerar nahe legt. Doch
mag es fraglich sein, ob auch nur dann, wenn der Kaiser in Apulien war, das
Grossgericht nothwendig dem Hofe zu folgen hatte ; betont wird nie, dass das
Gericht in Anwesenheit des Kaisers gehalten sei ; doch sind freilich nur sehr
wenige Gerichtsurkunden bekannt Heisst es 1226 vom Kaiser, dass er aus
Apulien nach Terra di Lavoro geht und dann, nach Zurücklassung seiner
19S. — 1. Nach Haillard Intr. 139 schrieb Pabst Honorius 1221 Joni an Graf
Walter von Cotrone, magitter regni iuttüiarius^ die Stadt Rieti nicht ferner eu bell-
stigen. In ihm den Hofjustitiar zu sehen, möchte doch Bedenken haben. Eher wftre an
•in«n Grossjustitiar tod ApttUen tn denken; aber dasu muss Thomas schon in den er*
•ten Monaten 1221 ernannt sein. 2. Die Urk. Ton 1221, HuiHard 2, 940, in welcher
er bereits den Titel fahrt, ist nreif^llose Fälschung. 8. Huillard 2, S79. 431. 4. Vgl.
( 495 n. S; ' 5« HaiHard 2, 433 b. 1. 6. Vgl. S 164 n. 10; auch HnUlard 2, 425.
358. OerGruüsbofjustitiar.
den Bestimmungen der altern sizilischeu Konstitationeiir
welche vor 1239 vorhanden waren. Es kommt da, da einige erweisifch spatar
erlassene Konstitutionen unsem Gegenstand nicht berühren, nur die I23I zu
Melfi veröffentlichte Redaktion in Betracht, welche uns jetzt nach ihrem ur-
sprünglichen Bestände und ihren ursprünglichen Lesarten genau bd^annt ist';
eine Vergleichung mit der spätem Redaktion ergibt, dass in diese nicht allein
die neuem Konstitutionen eingeschoben sind, sondern nicht selten diesen ent-
sprechend auch der Text älterer Konstitutionen geändert ist
In den bezüglichen Stellen der Konstitutionen von Melfi^ scheint mir
nun nichts jenem Ergebnisse zu widersprechen. Bedenken erregen könnte nur
die Bestimmung, dass die Sachen der Hofleute, qtd a noatra curia discedere
— non possunt, mögen sie Kläger oder Beklagte sein, magister iustiUcMriua-
examinet et deeidat ; qui etiam prerogativa speeiali letantur, ut UHc od-
versarios mtos — vdleant et'ocare. Es läge allerdings die Annahme nahe,.
dass es sich da nicht allein um den bevorzugten Grerichtsstand vor dem Gross-
gerichte überhaupt handle, sondern um die Bequemlichkeit, ihre Sachen am*
Hofe selbst erledigen zu können; zumal auch das iUic sich immerhin auf den
Grossjustitiar beziehen kann, die Beziehung auf nostra cwria^ unter der hier
nur das Hoflager selbst verstanden werden kann, aber doch näher liegt. Aber
dem griechischen Texte gemäss scheint es statt lUic ursprünglich ad mofffujon-
euriam geheissen zu haben; die Aenderung in einer Zeit, wo das Grossgericht
wirklich zu einem Hofgerichte geworden war, Hesse sich eher für unsere An-
nahme verwerthen; und der Gerichtsstand der Hofleute vor einem hohem
ständigen Gerichte, wenn dieses auch nicht immer am Hofe war, hat doch an
und für sich nichts Unwahrscheinliches, zumal wenn wir bedenken, dass neben
dem Grossgericbte ein ständiges Hofgericht nicht bestand, demnach solche
Sachen, sollten sie überhaupt immer am Hofe erledigt werden, in erster Instanis
an die Person des Kaisers hätten gebracht werden müssen.
Eine andere Bestimmung dürfte unser Ergebniss bestimmt bestätigen :
Appeüationes etiam et coneuUationea infeinorum iudicum^ que ad nosUri
athmnis audientiam deferuntur, dmn nobiscum in nostra curia comano^
ratur, pro iurisdictione aua sitscipiat audiendaa et fine debito terminan"
daa. Da scheint doch aufs bestimmteste vorgesehen, dass der GrosshoQustitiar
nicht immer am Hofe des Kaisers ist. Und auf dasselbe dürfte schliessen
lassen die Bestimmung, dass die Grerichtsbarkeit des Ortsjustiüar aufhören
I. — 1. Id dieser Richtung hat sich zveifeUos UuiUard ein überaus grosse»
Verdienst erworben. Dagegen muss ich der von Winkelmann Friedr. IL 1, 348 erhobenen
Klage über die Tersuchte chronologische Anordnung zustimmen. Es ist mir bei diesen
Untersuchungen überaus hinderlich gewesen, dass ich nur den Text HuiUards danemd
zur Hand hatte, w&hrend in allen bisherigen Arbeiten nach Carcani citirt ist und zwsr
nach Zahlen der Bücher und Titel, während Muillard 4, 255 nur eine ZnsammensleHnng
nach den Anfangsworten gibt, so dass, um ein ttlteres Citat in seiner Ausgabe aufzu-
linden, es nOthig sein würde, zuerst die Anfangäwurte des Titels bei Carcani aolM*
suchen. Um die Ausgabe ohne Zuziehung tou Carcani benutzen zu können* trürde . ein«
Tabelle nniLig sein, welche der Zählung bei Carcani folgend für jeden Titel die
zahl deä Werkes Uuillards angäbe. 2, Const. Sic. L. 1 t. 40. 41. Hmll. 4, 49. 50.
Aeltere Konstitutionen. Zweite Umgestaltung durch K. Friedrich IL 359
&oH, wenn der Grossjustitiar clvitatem quamlibet vel locum una nobiacum
•intraveriU quousque in eodem hco magieter iustitiarius ipse una cum
•iuddcibus noatris curiain nostram tenuerit. Die Worte una nobiacum sind
mindestens tiberflüssig, wenn er ohnehin immer am Hofe ist, und sind denn
auch im spätem Texte fortgelassen.
Nach den frühem Angaben gab es, wenn nicht auch sonst, wenigstens
zur Zeit des Erlasses der Konstitutionen von Melfi wahrscheinlich zwei Gross-
jnstitiare, einen für Apulien, einen fiir Sizilien, von welchen der erste zugleich
GrosshoQustitiar war. Möglicherweise könnte sich darauf der Ausdruck be-
ziehen, dass der GrosshoQustitiar die Appellationen pro iuriadictione aua
erledigen solle, obwolil es doch sehr fraglich ist, ob damit ein Jurisdiktions-
gebiet bezeichnet werden sollte. Eher liesse sich darauf hinweisen, dass auch
in den alten Konstitutionen zwar da, wo die Beziehung auf den Grosshof-
justitiar sicher ist, nur vom Moffiater iuatitiariua die Rede ist, oder auch
vom Magiater iuatitiarius magne curie noatre^, was überflüssig erscheinen
könnte, wenn es nur einen Grossjustitiar gab ; dass dagegen auch mehrfach
Magiatri iuatitiaril genannt werden^, was vereinzelt im spätem Texte in
Magiater iuatitiarius geändert ist^; doch dürfte nicht zu viel (Jewicht darauf
zu legen sein, da auch wohl umgekehrt die Einzahl des alten Textes später in
die Mehrzahl geändert ist. ^ Zudem könnte sich die Mehrzahl auch auf die
frühesten Zeiten K. Friedrichs beziehen, wo es neben dem GrosshoQustitiar
einen besondern Grossjustitiar für Apulien gab ; die Entstehungszeit der Ge-
setze ist uns grossentheils nicht genauer bekannt und wenigstens in einem
Falle handelt es sich nicht um den Zustand zur Zeit des Tages von Melfi,
sondern es wird die olim a magiatria iustitiariia vel camerariia geschehene
Ernennung von Richtern und Notaren abgeschafft. ^ Das so dürftig bezeugte
Bestehen eines Grossjustitiar von Sizilien würde danach mit den Konstitu-
tionen zwar ganz wohl vereinbar sein, sich aber durch dieselben doch auch
nicht bestimmter begründen lassen.
201. — In den Jahren 1239 und 1240 erfolgte nun eine zweite Um-
gestaltung durch K. Friedrich II. Das Grossgericht wu-d jetzt zu
einem Hofgerichte, welches dem Kaiser innerhalb und ausserhalb des König-
reiches folgt; iiir das Königreich werden zwei Grossjustitiare bestellt; das
Grossgericht aber bleibt nicht blos höhere Instanz für das Königreich, son-
dern seine Kompetenz wird auch auf das Kaiserreich, zunächst Italien, aus-
gedehnt
Die ersten Spuren eines ständigen Gerichtes am kaiserlichen
Hofe, welches wir als Vorstufe für jene Umgestaltung zu betrachten haben,
reichen nicht über das Ende des J. 1238 zurück. Es mögen auch schon früher
8. Const. L. 1 t. 40, L. 2 t. 5 22; Huin. 4, 49. 79. 94. 4. L, 1 t. 79. 81 ; Huill. 4, &4.
58. 5. L. i t. 46; Hum. 4, 49 n. a. 6. So L. 1 t. 40; Huill 4, 50 n. a. c, wo sich
annebmen liegse, man habe den Text mit der Bestellung mehrerer Grossjnstitiare 1240 in
Uebereinstimmong bringen wollen, wenn ea sich nicht gerade um die Gerichtsbarkeit über
Hofleut«" handelte, welche auch seit 1240 nur dem Grosshofjustitiar zustand. 7« L« 1 1.79;
Uuill. 4, 54.
3()0 ^^^ Grosshofjastitiar.
einzelne Grosshofrichter den Kaiser ausserhalb des Königreichs begleitet haben,
zumal einzelne derselben von ihm vorzugsweise in Staatsgeschäften verwandt
wurden ; er mag dann auch sizilische Rechtssachen, welche dort an ihn per-
sönlich gebracht wurden, mit ihnen erledigt haben, obwohl mir ein Beispiel
nicht bekannt ist und es wahrscheinlich sein dürfte, dass für die Zeit seiner
Abwesenheit aus dem Königreiche der Capitaneus regni inappellabel war und
die ausgedehnteren Vollmachten der Legaten für Italien hatte, wodurch das
persönliche Eingreifen des Kaisers meistens unnöthig wurde. Jedenfalls fehlt
jeder Anhalt für die Annahme, dass in solchen Fällen schon früher am Hofe
ständige Einrichtungen zur Erledigung sizilischer Sachen, welche zur Kompe-
tenz des Grossgerichtes gehörten, bestanden; es wird da nur vom persönlichen
Gerichte des Kaisers oder der von ihm für den Einzelfall Ddegirten oder
Mandirten die Rede sein können.
Die lange Abwesenhoit des Kaisers aus dem Königreiche seit 1235 wird
das Bedürfniss eines ständigen Gerichtes am Hofe selbst bestimmter haben
hervortreten lassen ; auch das Bestehen einer entsprechenden Einrichtung in
Deutschland seit der Einführung des deutschen HoQustitiar 1235 mag da
Einflnss geübt haben. ^ Wir haben nun eine Gerichtsurkunde von 1239 April 25,
in welcher es heisst: Dum ego R, de Petraaturrmna^ magn£ et imperialis
curie iudex^ oUm apttd Cremonam curlam regerem^ mandatum ab itnpe^
rlali parte recepl, über ein Lehen zu untersuchen, welches nach einer an den
Kaiser gelangten Denunziation dem Fiskus unrechtmässiger Weise von den
jetzigen Besitzern vorenthalten werde. Diese waren selbst in curia; da aber
die Sache in Lombardie partibus nicht wohl klar zu stellen war, wird der
Justitiar der Abruzzen vom Kaiser beauftragt, sie an Ort und Stelle zu unter-
suchen. Als dieser dann das Ergebniss ad imperialem curiam destinoBsei
apud Paduam^ kommt die Sache vor dem Grosshofrichter zur weitem Ver-
handlung, der dann diligenU consiUo habito cum baronibua et aUi^ probis
viris die Beklagten zur Herausgabe verurtheilt.^
Dabei ist nun manches auffallend bei Vergleichung mit dem bisherig^i
Zustande. Zunächst wäre hinzuweisen auf den abweichenden Titel fnagne et
imperialis curie iudex statt des sonst feststehenden m/ogne imperialis eurie;
^ill man darauf Gewicht legen, so könnte das einen Richter des Grossgerichts
und des kaiserlichen Hofes bezeichnen. Roger von Petrasturmina ist früher
201. — !• Weno WinkelmaDD Friedr. II. 1, 478 den deutschen HofjcutitiMr dem
Grosshofjustitiar vesentlich gleichstellt, so ist es wohl richtig, wenn Franklin Reichs-
hofg. 1, 69 das nicht billigt. Schon an und für sich musste das ganz abweichende Ver*
fahren im deutschen Gerichte wesentliche Verschiedenheiten bedingen. Auch in Einsein-
heiten finden sich Unterschiede; der Vorbehalt der Aechtnng für den Kaiser ist dem
sizilischen Rechte fremd; vgl. $ 114. Wird Gewicht gelegt auf das ständige VerUeiben
am Hofe, so würde da die deutsche Einrichtung den Ausgang bilden. Umgekehrt wird
in einseinem wieder die sizilische die deutsche beeinflusst haben. So sicher bei der Auf-
nahme des normannisch-sizilischen Titels Justitiar. Und eine grossere AnnMhenuig an
das sizilische Grossgericht wenigstens gegenüber dem früheren italienischen Hofgeiichttt
zeigt sich insbesondere darin, dass der HoQustitiar auch Strafgerichtsbarkeit hatte nnd
demnach, wie das beim Notar ansdrücklich gefordert ist, I^aie war. 2» Hnillard 5, 313.
Wiedennflsfe eines ständigen Hofgerichtes. 361
als Grosshofrichter nicht nachzuweisen. Wurden die Grosshofnchter Peter von
Vinea und Thadeus von Suessa, welche 1238 gleichfalls beim Kaiser waren,
wohl zunächst in allgemeinen Reichsangelegenheiten verwandt, so erscheint
Roger am Hofe vorzüglich mit den Verwaltungssachen des Königreichs be-
schäftigt gewesen zu sein^; er kommt auch später nie mehr als Grosshofrichter
vor, und es hat daher nichts Unwahrscheinliches, dass ihm der Kaiser damals
die ausserordentliche Stellung eines ständigen Hofrichter angewiesen hatte, um
dem sich am Hofe fühlbar machenden Bedürfnisse abzuhelfen. Dass es sich
um eine ständige Stellung handelt, möchte aus dem Ausdrucke curiam regere^
überhaupt daraus zu schliessen sein, dass die Urkunde sich ganz in den am
Grossgerichte üblichen Formen bewegt; wenn früher GrosshofVichter am Hofe
in Einzelauftrag des Kaisers entscheiden^, sind die Formen durchaus andere,
ist insbesondere vom cwriam regere nicht die Rede; Roger scheint regel-
mässig am Hofe zu Gerichte zu sitzen und ihm in dieser Eigenschaft die Ein-
zelsache überwiesen zu sein, welche nach den altern Konstitutionen wohl zur
Kompetenz des Grossgerichtes gehörte.* Da der Kaiser zuletzt 1 238 November
und Dezember zu Cremona war, würden diese Einrichtungen also jedenfalls
bis dahin zurückreichen.
Doch war Roger nicht allein am Hofe als Richter thätig. Zu Padua, wo
.danials das Hoflager war, verweisen 1239 Februar 15 die Grosshofnchter
RofFrid von S. Germano und Lorenz von Parma Ansprüche der von Vercelli
zu wiederholter Untersuchung an den kaiserlichen Kapitän vonlvrea.^ Roifrid
war schon lange Grosshofrichter und schon früher beim Kaiser in Oberitalien,
da er 1 238 Mai von demselben als Bote nach (Jenua gesandt wurde. ^ Lorenz,
den ich sonst nie genannt finde, ist unter allen mir bekannten Grosshofrichtem
der einzige Nichtdzilianer. Und wohl nicht ohne Zusammenhang damit ist
auch die Sache meines Wissens die erste nichtsizilische , über welche von
Grosshofrichtem entschieden wird.
Nach diesen Haltpunkten dürfte es sich damals noch in keiner Weise um
eine Umgestaltung des Grossgerichtes gehandelt haben, sondern um die Be-
stellung eines davon unabhängigen Hofgerichtes, welches dem Hofe folgend
über die dort angebrachten Sachen aus dem Kaiserreiche, wie aus dem König-
reiche entschied, welches besetzt scheint mit Richtern, welche wohl zum Theil
für diesen Zweck neuemaimt und nicht ausschliesslich Sizilianer waren. Heissen
auch diese Grosshofrichter, so wird das nicht gerade eine nähere Beziehung
zum Grossgerichte erweisen müssen ; der Titel, wenn auch von diesem aus-
gehend, scheint überhaupt Rechtskundigen im Dienste des Kaisers verliehen
zu sein, wenn dieselben auch gar nicht oder doch nicht vorzugsweise im
Grossgerichte verwandt wurden.
202. — Es scheinen das vorläufige Einrichtungen gewesen zu sein, statt
deren dann später die Umgestaltung des Grossgerichtes zum Hof-
gerichte eintrat. Dafür wird entscheidend gewesen sein die schon erwähnte
8. Vgl. HuiUard 5. 449. 479. 529. 535. 629 usw. 4. Vgl. S 164 n. 10. 5. Const. Sic.
L. ] t 40; Huill. 4, 49. d. MaodeUi 1, 204 extr. 7. HaUl. 5, 206.
362 I>er Grosshofjustitlkr.
Berufung des Grüsshofjustitiar zum Kaiser im August 1239. Die durchgrei-
fenden Aenderungen der Verwaltung Italiens, welche wir später genauer dar-
legen werden, hatten 1239 Juli 25 durch die Ernennung K. Enzio^s zonr
Generallegaten mit beschränkteren Vollmachten ihren AbschluBs erhalten.
Heinrich von Morra bleibt jetzt am Hofe, wo mit seinem Rathe die Neuge-
staltung des Gerichtswesens vorbereitet sein wu-d. Wird 1239 Okt 13 ein
Befehl für die verschiedenen Beamten des Königreichs auch an ihn musgefertigt
mit dem Bemerken, dass ihm zur Ausfuhrung ein Termin bewilligt sei menM
unitia post redifum eimmin regnum^ quia presens erat in curla\ so Hesse
sich daraus vielleicht schliessen, dass damals bestimmte Beschlüsse noch nicht
gefasst waren, insbesondere noch nicht feststand, dass der GrosshoQustitiar
inuner am Hofe verbleiben solle. Doch geschah das schon jetzt, ohne dass tirir
freilich bestimmtere Zeugnisse hätten, dass er damals am Hofe dem Gerichte
vorsass. Er war noch beim Kaiser, als dieser 1240 März 18 die Gränze des
Königreichs erreichte; von da erst sandte er ihn mit lombardischen Truppen
nach Foggia voraus. ^
Der Kaiser blieb bis zum Juni im Königreiche und in diese Zeit fallt nun
die Ausarbeitung der neuen sizilischen Konstitutionen, durch welche
insbesondere auch die Verhältnisse des Grossgerichtes neu geregelt wurden ;
veröffentlicht werden sie vielleicht erst nach seinem Wiederabzuge sein.* Der
Kaiser selbst sagt ganz ausdrücklich in der Vorrede derselben, schon seit seinei'
Kaiserkrönung sei er um die Besserung der Gresetze bemüht gewesen: Sicque
nuperrime diehue istisy dum ab expeditlone lAgurum ad regnum nostfumr
SiciUe quietis auram venlremus a^sumere, licet brevem^ iethis etiam fno^
diel temporis apatitnn dare noluhnu8 ad requiem^ quin etiam preterita
nitereniur ahaentie nostre tempore dispendia cointniasa cor^rigere et in /u"
turum de statu pacißco nostrorum ßdelium cogitare, ^ Die Erwähnung eines
kurzen, auf den lombardischen Feidzug folgenden Aufenthaltes im Königreiche
lässt über die Entstehung im Frühjahre 1240 an und für sich keinen Zweifel;
und auch ohne solche Angabe würden wir darauf schliessen müssen aus dem
engsten Zusammenhange, in welchem die erweislich in den Mai 1 240 fallenden,
später zu erörternden Neugestaltungen im Königreiche zu diesen Konstitutionen
stehen. **
202. — 1« Huillard 5, 444. 2, Huillard 5, 855. Der Ausstellort Arrone liegt noch
ausserhalb des RJSnigreiebi Ostlich Ton Temi; M&rz 19 stand der Kaiser schon su Antro-
doco. 3. Const. Sic. L. 1 t. 38; Huillard 6\ 157. 4. Allerdings wurde bisher, ins.
besondere auch Ton Huillard und Winkelmann, der Erlass der neuen KonstitQtionen su
Grosseto Anfang 1244 angenommen. Den Haltpunkt dafür gibt die Angabe des Richard
▼on S. Germano zu 1243: inde Groftetum se contulü, ubi quasdam edidü 9<jmciii>n«M
contra iudiees, advocatos et notariot, quas per totnm regnum publieari preeepU et leno-
citer observari, quarum iniiium taU est: Niehil veterum mtetoritcUe detrahiiur, Mon.
Germ. 19, 384. Dem entsprechend beginnen die neuen Konstitutionen allerdings nü:
JViÄf*/ veterum prineipum auetoritat^ detrdhiums. Es wird kein Gewicht darauf eu legen
sein, dass die Uebercinstimmung keine ganz genaue ist; denn es ist uns keine andere
Konstitution mit entspreobendera Eingänge bekannt: und wenn auch nicht nnwahrsfeheln*
lieh wäre, dass man bei Einreihung neuer Konstitutionen in den Text des Gesetsbaches
Umgestaltung des Grossgerichts zum Uofgerichte. Neue Konstitutionen. 363.
Als nächsten Zweck der neuen Gesetzgebung gibt nun der Kaiser selbst
die Regelung der Hofgerichtsbarkeit an, indem er fortfahrt: Et ut secundam
ordinem s^ingula tractar^mis, curie noatre providimus ordinäre iustitiam^
a qua velut a fönte rivuU, per regnum iindique norma iuatitie derivetvr.
Vor allem wird nun bestimmt, dass das Grossgericht seinen Sitz am Hofe
haben soll : Statuimus ut magne curie noatre moff ister iustitiariua nobis^
cum in curia com/moretur^ cm quatuor iudices volumus assidere. Zur
Kompetenz des Grosshofjustitiar soll gehören die Gerichtsbarkeit über imma-
trikolirte Lehen und Sachen der Hofleute, wie das schon in den alten Konsti^
tutionen erwähnt war. Dann die an den Hof gebrachten Appellationen nicht
blos von ordentlichen, sondern auch von delegirten Richtern des Kaisers, wobei
die erwähnte beschränkende Bestimmung der alten Konstitutionen^ jetzt na*
türlich entfiel. Weiter, was in diesen noch nicht erwähnt ist, Hochverraths-
sachen und, in der Auffassung des römischen Rechts, Klagen mitleidswürdiger
Personen. Er hat die Konsultationen niederer Richter zu beantworten, hat in
angegebener Weise Klagen über verweigerte und verzögerte Justiz zu erle-
digen, überhaupt die niedern Richter zu überwachen. Alle Bittschriften sind
zunächst ihm einzureichen und nach Befund zu erledigen oder an den Kaiser
zu verweisen. Nur über geringere Fiskalsachen kann er selbst entscheiden ;
etwa gans allgemein gehaltene Eing&nge fortgelassen hätte, so wird doch kaum anzu-
nehmen sein, dass man zweimal so übereinstimmende Eingangsworte gewählt und damit
Verwechslungen nahe gelegt hätte. Wir werden ein Versehen Richards annehmen müssen.
Schon das ist sehr auffallend, dass er Ton dem Hauptinhalte der neuen Konstitutionen,
den Bestimmungen über das Grossgericht ganz schweigt, nur von Bestimmungen gegen
Richter, Notare und Advokaten spricht. Solche können dieselben allerdings auch ent-
halten haben, da wir nicht genau wissen, was alles zu der mit Nihil vtterum beginnen-
den Cresetzgebang gehört: und es wäre möglich, dass Richard nur einen Theil des In-
haltes herausgegriffen hätte. Dann aber hätten wir nur einen neuen Beweis für die
Entstehung im J. 1240; denn 1240 Mai 5 wird den Kapitänen befohlen, für Aufrecht-
haltung der nuper in curia nostra erlassenen Gesetze über Richter, Notare, Aerzte und
Advokaten zu sorgen, Huillard 5, 974; es dürften vielleicht L. 1 t 73. 74. 75. 85, Huillard
4, 202 ff. gemeint sein. Möglich ist freilich, dass auch später noch Konstitutionen über
denselben Gegenstand erfolgten, die dann immerhin 1244 zu Grosseto erlassen sein mOgen.
Keinenfalls aber die Konstitution Nihil vetemm and was sich ihr anmittelbar anschliesst ;
die in ihr selbst gegebenen Zeitbestimmungen müssen da entscheidend sein ; und würde die
Angabe eines Aufenthaltes im Königreiche die VerOffentlichnng zu Grosseto allenfalls zu-
lassen, da ^er Kaiser im Sommer 1243 einige Zeit im Königreiche war, so ist dieselbe
durch die Erwähnung des Feldznges in Oberitalien bestimmt ausgeschlossen. Möglich wäre
auch, dass 1244 zu Grosseto eine nochmalige Publikation erfolgte, bei welcher etwa neue
Bestimmungen Irinzugefügt wurden; es wäre dann su denken an die zweiten Absätze von
L. 1 t. 39. 42, Unill. 6, 160. 161, welche, obwohl diese Konstitationen überhaupt denen
von Melfi gegenüber neae sind, noch besonders mit Nova eonstitutio bezeichnet sind, welche
auch dadurch tu den andern Stücken in einem gewissen Gegensatze stehen, data nur in
ihnen von einer Kompetenz für das Imperium die Rede ist, in den andern jede bezügliche
Andeutung fehlt, es insbesondere in dieser Richtung auffallen kann, dass im Schlussaatze
der Einleitung das Hofgericht nur als Quelle der Gerechtigkeit für das Regtuun bezeichnet
wird. Auffallen mÜMte dann aber wieder, dass Bestimmungen über das Amt des Grosshof-
justitiar gerade 1244 veröffentlicht sein sollten, während das Amt selbst von 1242 bis 1246
nicht beeeut war. 5« Vgl. $ 200.
364 DerGrosshofjustitiar.
wegen grösserer hat er den Kaiser zu konsultiren, wie eine solche Konsulta-
tion auch sonst mehrfach vorgesehen ist^
. 203« — Wurde das Grossgericht zu einem Hofgerichte, hatte es danach
voraussichtlich nur noch zeitweise seinen Sitz im Königreiche, so stimmt damit,
dass gleichzeitig Vorsorge getroffen wurde gegen die sich daraus ergebende
Erschwerung der Rechtspflege im Königreiche ; es geschah das dadurch, dass
für dieses zwei Kapitäne und Grossjustitiare mit entsprechenden
Befugnissen aufgestellt wurden. ^ Richard von S. Germäno erzählt zum Oktober
1239: quidam Andreas de Cicala a porta Roaeti v^que ad ßnes regni
per imperatorem capitaneua constituitur,^ Dieser findet sich denn' aach
urkundlich von 1239 Okt 5 bis 1240 Mai 3 häufig erwähnt als Capitaneu»
a porta Roaeti uaqiie ad fines regni oder usque Trontnm oder uaque Tronr*
tum ad fines regni, ^ Es handelt sich da zunächst nur um das Wiederauf-
nehmen alter Einrichtungen ; den Titel Kapitän fanden wir auch früher fnr
Statthalter des abwesenden Kaisers gebraucht; die örtliche Bezeichnung, vom
Passe Roseto, auf der Gränze Kalabriens und der Basilicata, bis zum Tronto
oder der Reichsgränze , entspricht dem früher fiir denselben Amtssprengel
üblichen Ausdrucke Apulien und Terra di Lavoro. Für Sizilien mit Kalabrieo
ist damals ein entsprechender Beamter noch nicht ernannt, da wir ihn sonst
sicher im Regestum erwähnt fanden ; insbesondere ist der spätere Kapitän,
Roger deAmicis, noch 1240 April 29 nur noch Justitiar Siziliens jenseits des
Salso.-*
Dann aber bestellt der Kaiser 1240 Mai 3 den Andreas als Capitatiemn
et magietrum lustitia/rium a porta Roseti usque ad ßnes regni und gleich-
zeitig den Roger de Amicis unter demselben Titel für den Bezu-k a porta
Roeeti tisque Forum et per totam Siciliam. Auch da sind Titel und Ab-
gränzung der Bezirke nicht neu; wenigstens für Apulien fanden wir auch
früher schon den Titel eines Kapitän und Grossjustitiar. ^ An demselben Tage
202.~] 6. CoDst. Sic. L. 1 t. 38. 39. 40. 42; HuiUard 8, 158. UeVer Befugnisse und Ge-
schAftsbehandlung des Grossgerichts würde sich noch manches Genauere ans andern An-
gaben der Konstitutionen und dem sonstigen Material gewinnen lassen ; ein weiteres Ein-
gehen darauf liegt unsem sonstigen Zwecken zu fem, da wir su Rückschlüssen auf das
frühere italienische Hofgericht doch nicht berechtigt sein würden.
.203. — 1« Es ist das Verdienst Winkelmanns, darauf zuerst in seiner Schrift De
regni Siculi administratione S. 43 aufmerksam gemacht zu haben; ist ihm der Zusunmen-
hang mit einer Umgestaltung des Grossgerichtes entgangen, wohl Torzüglieh wegen de»
Festhaltens an der $ 202 n. 4 besprochenen Angabe des Richard Ton S. Germano, so
waren es doch zunächst seine bezüglichen Bemerkungen, welche mich, nachdem ich mich
früher betreffs des Grossgerichtes auf die Untersuchung der Kompetenz för Itelien be-
Bchrftnkte, noch bei der letzten Ueberarbeitung auf die Untersuchung der auch dafür wich-
tigen FVage führten, ob denn das Grossgericht immer ein Hofgericht gewesen seL Ein
grosser Theil des Bandes war damals schon gedruckt, wodurch sich erklirt, wenn ich seftet
S 1 14 und rielleicht noch an andern Stellen Ausdrücke anwende, welche nach dem Ergeh-
nisse dieser Untersuchung nicht genau sind. 2« Mon. Germ. 19, 378. 8* HniUavd
5, 411. 420-947. 4. Huillard 5, 936. Nennen die Ann. Siculi, Mon. -Germ. 19, 497, ihn
schon zu 12d8KapitAn, so ist zu beachten, dass in ihnen die ganze Chronologe Tennhobeii
ist; das unter 1238 ErzUhlte gehört zu 1240, womit Ind. 13 stinnt, 9. Vgl. S 187,
Die 2wei Kapitäne tand Chrossjustitiare. 365
«
ist an beide dann noch eine Instruktion erlassen, in der sie angewiesen werden,
zur Erleichterung der Unterthanen Klagen gegen den Fiskus anzunehmen, die
Sachen zu untersuchen und spruchreif an den Kaiser einzusenden ; nur Sachen,
welche grosse Lehen betreffen, sind dem GrosshoQustitiar durchaus vor-
behalten.^
Dabei handelt es sich nur um einzelne Befugnisse. Ihre Stellung im all-
gemeinen lernen wir kennen aus einer eigenen von ihnen handelnden Konsti-
tution.^ Schliesst sich diese im spätem Texte des Gesetzbuches unmittelbar
an die neuen Konstitutionen über den GrosshoQustitiar an, sind diese, wie wir
sahen, um dieselbe Zeit entstanden, wo jene Ernennung erfolgt, so bildet jene
Konstitution zweifellos einen Theil derselben Gesetzgebung, ist gleichfalls in
das Frühjahr 1240 zu setzen^ und war wahrscheinlich zur Zeit der Ernen-
nung schon abgefasst, da in ihr von Fiskalsachen nicht die Rede ist, es sich
demnach bei der Instruktion vom 3. Mai um eine Ergänzung der schon ander-
weitig festgestellten Befugnisse zu handeln scheint. Das Gericht des Gross-
justitiar ist danach eine Mittelstufe zwischen dem des Justitiar und Grosshof-
justitiar. In erster Instanz soll er nur erkennen über schwere Verbrechen der
Gremeinden, Grafen und Barone; ausnahmsweise auch in Abwesenheit des
Justitiar über andere: alioquin vero offiddlitim ordo servetur; ad iusti-
tiarium primumj deinde ad magistros iustitia/rios et demum in defectu
amnium ad magnam cnria//n nostram volumtLS proclamari. Sie haben ihre
Provinz zu bereisen, Grerichtssitzungen abzuhalten, insbesondere Klagen gegen
die Justitiare und andere Beamte entgegenzunehmen; Beaufsichtigung der
Beamten wird ihnen vorzüglich zur Pflicht gemacht Besonders aber wird Itir
ihre Einsetzung massgebend gewesen sein das Bedürfniss nach einer Appella-
tionsinstanz im Königreiche selbst Die Appellation von den Sprüchen in/e^
riorum iudieimh, unter welchen Kämmerer und andere Civilrichter zu ver-
stehen sein werden, geht ordentlicherweise an sie, während von ihren Sprüchen
dann an den Kaiser zu appelliren ist. Ist aber der Kaiser ausserhalb des
Königreiches im Kaiserreiche, so dürfen sie ausserordentlicherweise ex gene^
raU comnussione specicdit&t* eis facta auch die von den Sprüchen der Ju-
stitiare und niederen Richter an den Kaiser einzulegenden Appellationen ent-
gegennehmen und entscheiden, so dass niemand seinen Gegner durch eine
ausserhalb des Königreichs eingebrachte Appellation belästigen darf; nur wo
es sich um Hals oder Hand, um Verbannung und Einziehung der Güter han-
delt, steht es in der Wahl des Beklagten, an den Kaiser oder den Grossjusti-
tiar zu appelliren.
In der nächsten Zeit finden wir beide Kapitäne und Grossjustitiare in
Thätigkeit Roger de Amicis urkundet als solcher zuletzt 1241 April 18^ und
wird dann in diesem oder dem folgenden Jahre als Gesandter nach Aegypten
geschickt, wo er sich 1243 noch aufhielt; 1244 ist dann Roger de Parisio
6. HuUlard 6, 951. 958. 7. L. i t 43 ; HuüL 4, 182. 8« Dahin setzt «ie auch Wiokel-
mann, w&hrand HnUlard sie nach blosser Vermuthung zu 1235 setzt wegen der damals
beginnenden langem AbwesBnheit des Kaisers. 9* Uoillard 5, 1067.
366 ^er Örossbofjnttifciaf. '
«
Kapitän Siziliens. ^^ Andreas de Cicala heisst 1242 Mai bei Richard von S.
Gerinauo Capifaneiia regni und ist unter demselben Titel 1243FebBiiMr htSm
Kaiser^^; es scheint demnach, das« er irährend der Abwesenheit Rogers
Statthalter des gesaramten Königreichs war. Später wird er ohne Titel
war noch als Theilnelmier an der grossen Verschwörung Anfang 1246 er-
wähnt ^^ Die Einrichtungen von 1240 scheinen dann nicht weiter eingehalten
zu sein, da unter K. Friedrich Kapitäne nicht mehr genannt werden. ^^ Spater
scheint man wohl auf älmliche Einrichtungen zurückgegriffen zu haben. Unter
K. Konrad lY heisst Pfalzgraf Heinrich von Lomello königlicher Kapitän und
Justitiar von Terra di Lavoro nnd Molise^^, wo also die Funktionen des Ka-
pitäns mit denen des blossen Justitiar verbunden erscheinen. Unter Manfred
heisst Gualvano Lancia 1257 cfe/, regis et principalis gi^ia comes J^rind^
patuSf regni Sicilie marescalcus, et a porta Roaeti nsque od ßnes regni
capitaneus generalis^^ ; es ist da bei abweichendem Titel die frühere örtliche
Bezeichnung beibehalten. Da Manfred meistens auf dem Festlande weilte, war
insbesondere fiir Sizilien das Bedürfniss eines Statthalters vorhanden; neben
dem Justitiar wird 1257 Graf Friedrich Lancia als Vicarius generalis in
CalaJbria et Sicilia, 1259 Graf Friedrich Maletta als Capitnneus SiciUa^
erwähnt**; 1260 schreibt der König Oerriero de Palanganis regni nostri
Slcilie magistro iustitiario^'^; ist dabei nicht an den GrosshoQustitiar zu
denken, was doch kaum wahrscheinlich ist, so wäre da noch einmal auf den
Titel des Grossjustitiar zurückgegriffen.
204« — Sind die Bestimmungen über die Grossjustitiare anscheinend
nur kurze 2^it beachtet, so scheint das Grossgericht nach seiner Um-
gestaltung den Bestimmungen der neuen Konstitutionen genau entsprodien
zu haben. Insbesondere lässt sich, so weit unsei*e Zeugnisse reichen, erweisen,
dass es jetzt wirklich Hofgericht blieb, dem Kaiser folgte. Heinrich Ton
Morra sitzt mit zwei Hofrichtern 1240 Dezember im Lager vor Faensa zu
Grerichte*; 1241 Juni ist er Zeuge im Lager vorSpoleto.^ Im Lager bei Tivoli
sind dann im August zwei Hofrichter bei einem Schiedssprüche betheiligt«'
Heinrich ist dann noch im Dezember zu Foggia^ und 1242 August 15 zu S.
Germano^ beim Kaiser, ausdrücklich als GrosshoQustitiar bezeichnet. Er
dürfte danach doch das Amt bis zu seinem in demselben Jahre erfolgten Tode
.— ] 10. Vgl. Ann. Siculi. Mon. G«rni. 19, 497; bei den widersprechenden Jahresam
gaben ist der Indiktion zu folgen. 11, Mon. Genn. 19, 383. Huinard 6, 82. 12. Haillar4
6, 421. 438. 18, Damit mag zosamraenhiogen, das« die Ronütitution Cc^tam^orwm
in manchen Texten fehlt. In der Sammlung des Peter Ton Tinea finden sich freilich Schr^*
ben von 1247 und spAter mit der üeberschrift CapUaneo oder CapitaneU regm, Hoillard
6, 555. 569. 701. 708; aber es mochte anf die Ueberschriften wenig zu geben sein; dem
Inhalte nach kSnnten et recht wohl Rundschreiben an alle Beamte des KOnigiaidia aaiiii
wie sich auch wohl die Üeberschrift Ofßcialilntt regni findet Hnillard 6. 594. 14» II Sag^
giatore di Roma 5, 370 nach Wustenfeld. 15. Archiv zu Neapel nach Böhmer. !•• Nie.
de Jamsilla. Script. It a 578. Ann. Siculi. Mon. Germ. 19, 499. 17. Notii Böhmen«
204. — 1. Huillard 5, 1073. 2, Ungedruckt. 8. Gattola Hist. 1, 273. 4« Hnilh
5, 14. 5« üngedmckt, ^ J
l)as Örossgerieht nacli der ümgesUknng «um tlofgerichtd. 367
bekleidet haben, obwohl Richard von S. Germano ihn bei Erwähnung des-
selben als Magister quondam histitiwrins bezeichnet. ^
Es scheint, dass nach seinem Tode das Amt des Grossholjustitiar längere
Zeit unbesetzt bKeb. Lässt schon das Fehlen jeder Erwähnung darauf schlies-
sen, so kommt hinzu, dass bei der einzigen aus den nächsten Jahren bekannten
Sitzung des Grossgerichtes, 1245 Januar zuFoggia, vier Grosshofrichter ohne
Vorsitzenden (Jericht halten, und sich dabei auf eine früher von ihnen zu Temi
gehaltene Gerichtssitzung beziehen s was damit stimmt, dass der Kaiser sich
1 244 im Sommer längere Zeit zu Terni aufhielt.
Später war dann Grosshof Justitiar Richard von Montenigro; er
war 1232 Grossjustitiar von Sizilien^ wurde 1239 September Justitiar von
Terra di Lavoro und 1242 dieser Stelle entsetzt^ Dann wird er nicht er-
wähnt, bis er 1246 November zu Foggia als Grosshotjustitiar Zeuge beim
Kaiser ist*^ und dort im Dezember mit vier Hofrichtern (Jericht hält. * * Auch
später wird er nur am Hoilager erwähnt; so 1248 Juni vor Parma, Nov. und
Dez. zu Vercelli. *^ Im Dez. 1250 sitzt er zu Foggia zu Gerichte, eine früher
zu Melfi gehaltene Sitzung erwähnend, und unterzeichnet dann zu Fiorentino
das Testament des Kaisers. ^^ Er scheint sein Amt auch unter K. Konrad
noch bekleidet zu haben, wandte sich 1254 der Kirche zu und starb in der
Verbannung.*^ Sein Nachfolger ist Thomasius Gen tili s, der als Gross-
justitiar des königlichen und fürstlichen Hofes 1256 Mai im Lager bei Bene-
vent, also wohl am Hofe Manfreds, zu Gerichte sitzt. ^^
206. — Was nun den fiir uns wichtigsten Punkt, die Kompetenz
des Grossgerichtes für Italien betrifft, so zeigt sich von einer solchen
vor der Umgestaltung des Grerichtes keine Spur. Und es kann das nicht
befremden, da bis dahin das Gericht nicht allein ausschhesslich mit Sizilianern
besetzt ist, sondern auch nur im Königreiche seinen Sitz hat, dem Kaiser
nicht folgt, nicht als Hofgericht zu betrachten ist. Ein ständiges Hofgericht
des Kaisers gab es in dieser Zeit überhaupt nicht. Die Verhältnisse Deutsch-
lands, wo das Hofgericht des Königs bestand, machten ein solches nicht
nöthig. Aber auch die Verhältnisse Italiens, wie sie in der früheren Zeit des
Kaisers geordnet waren, mochten ein solches entbehrlich erscheinen lassen.
Denn in Abwesenheit des Kaisers wurde im Königreiche Italien die höchste
Reichsgerichtsbarkeit durch die Legaten geübt, in deren Umgebung wir denn
auch die Mitglieder des frühern itahenischen Hofgerichtes finden, und da, wie
wir sehen werden, das Amt des Legaten jetzt ein ständiges und die Appella-
tion von seinen Sprüchen an den Hof des Kaisers ausgeschlossen war, so lag
in der Regel keine Veranlassung vor, Sachen an den Hof zu bringen.
Manches wird freilich doch noch immer an den Kaiser persönlich ge-
kommen sein; und jedenfalls war die Reichsgerichtsbarkeit in ausgedehn-
terer Weise vom Hofe selbst aus zu versehen, wenn der Kaiser sich, wie
6, Mon. Germ. 19, 383. 7. Huillard 6, 250. 8, Vgl. S 1^9 n. 2. 9, Rycc. de
S. Genn. Mon. Germ. 19, 378. 382. 10, üngedr. II. HulU. 6, 495. 12. Huill. 6, 630.
660. 661. 670. 672. 18. Hoill. 6, 801. 808. 14. HuHl. Intr. 140. 15. Huill. 6, 250.
368 t)erGroRshofjiistitiBr.
1226 und 1232 in Italien aufhielt. Aber auch dann wird ein Hofgericht nicht
ermähnt. Was sich da von richterlichen Entscheidungen erhalten hat, erscheint
formell einfach als persönliche Entscheidung des Kaisers ; nur dass es etwa
heisst habita diUgeiiti provisione cum iudiclbus iiostris oder iudicibua
Curie nostre, * Thatsächlich werden die Entscheidengen jedenfalls durch die
am Hofe anwesenden Rechtskundigen gegeben sein. Aber wer waren diese?
So weit ich irgend sehe, sind nie italienische Rechtskundige längere Zeit am
Hofe, lasst sich bei keinem Italiener ein Titel nachweisen, der auf richterliche
Funktionen in der Umgebung des Kaisers schliessen liesse. Es scheint viel-
mehr, dass unmer einige der sizilischen Grosshofrichter in der Umgebung des
Kaisers waren, wie wir das für einen Aufenthalt in Sizilien^, später auch in
Italien^ nachweisen können, und sich auch wohl sonst ergeben würde, wenn
es gebräuchlich gewesen wäre, dieselben als Zeugen in den Urkunden zu
nennen. Ihre Ansicht muss dann natürlich, wenn sonstige Rechtskundige nicht
am Hofe waren, für alle Rechtssachen massgebend gewesen sein, welche zur
persönlichen Entscheidmig des Kaisers kamen. Und m einem Falle, wo es
sich sogar um eine deutsche Angelegenheit handelt, wird ausdrücklich darauf
hingewiesen; der Kaiser bestätigt 1227 zuBrindisi zu Gunsten des Erzbischofs
von Salzburg eine vom Könige Heinrich erneuerte und von mehreren deutschen
Fürsten bezeugte Sentenz, quam per iudices magne curie nosfre diligenter
inspectam accepimus iuate latam.^ Allerdings war der Kaiser da nicht ge-
nOthigt, nur Grosshofrichter zuzuziehen. Auch bei einer Sache aus dem Kö-
nigreiche, welche 1223 am Hofe in Sizilien zur Entscheidung kommt, beauf-
tragt der Kaiser mit der Untersuclmng zunächst fiinf Grosshofrichter, bestellt
daim aber nach erstattetem Vortrage ausser dreien von jenen auch den Herzog
Rainald von Spoleto und den Bisehof von Patti zu Urtheilem.^ Und so mag
er bei italienischen Angelegenheiten wohl gerade solche Personen zugezogen
liaben, welche zu Italien in näheren Beziehungen standen ; die einzige uns ge-
nauer bekannte italienische Rechtssache, welche 1 232 am Hofe zu Aprocina
zur Verhandlung kommt, entscheiden auf Mandat des Kaisers Gebhard von
Arnstein, Legat Italiens, und der Grosshofrichter Peter von Vinea, während
ein anderer Grosshofrichter den Fiskus vertritt.^ Aber solche Deutsche, welche
italienische Reichsämter versahen, sind nur ausnahmsweise, italienische Grosse
fast nie am Hofe des Kaisers im Königreiche; das entscheidende Gewicht
fiel doch immer auf die Rechtskundigen am Hofe und diese waren, so weit wir
sehen, nur sizilische Grosshofrichter. Diese also hatten jedenfalls schon einen
überwiegenden Einfluss auf die Erledigung italienischer Sachen, während
dem Grosshofgerichte als solchem gewbs noch keine Kompetenz für Italien
zustand.
Dann scheint es, wie erwähnt, 1238 in der Absicht gelegen zu haben,
neben dem Grossgerichte bestehendes Hofgericht einzurichten, welches mit
lern aus dem Kaiserreiche und aus dem Königreiche besetzt, für beide
2H. — 1. Huillard 2, 641. Böhmer Acta 255. 2« Vgl $ ld8 n. 6. 8. Vgl.
l B. 3. 6. 4. Böhmer Acta 259. g« Huillard 2, 379. e. Vgl. $ 165 n. 9.
Kompetenz rar Italien. ' 3(>9
^ kompetent sein sollte ; doch wird das nur vorübergehend zur Ausftihrung
»I gekommen sein.^
^ • 206. — Erscheint nach der Umgestaltung des Grossgerichtes
g im J. 1 240 dieses selbst als Hofgericht, so ist eine Aenderung der Besetzung
desselben damit nicht verbunden gewesen; sowohl Grosshofjustitiar, wie
Grosshofrichter sind nach wie vor ausschliesslich Sizilianer. Trotzdem ist jetzt
K die Kompetenz für Italien nicht zu bezweifeln. In den Konstitututionen ist
. ausdrücklich darauf hingewiesen ; es heisst einmal, dass der GrosshoQustitiar
alle Petitionen tarn de hnpprio quam d4' regno entgegenzunehmen und, wenn
«ie nicht personliche Entscheidung des Kaisers erfordern, zu erledigen hat;
weiter soll er caitnas ;j^r inagistros vamerarios in regno vel per capifan^o»
in imperio coratn eis contra fisemn inotas et ad curiam temvinanda^s de-
latas sen)st entscheiden, wenn nicht der Kaiser zu konsultiren ist ^ Es kann
allerdings zweifelhaft erscheinen, ob diese Bestimmungen schon dem J. 1240
angehören, oder erst später, etwa Anfang 1244 erlassen sind.^ »Sollte aber
diese Kompetenz nicht schon 1240 ausdriicklich ausgesprochen sein, so wird
doch kaum bezweifelt werden können, dass sie schon damals in der Absicht
lag, sich jedenfalls, seit das Grossgericht dem Hofe folgte», von selbst ergeben
musste; der 1239 bestellte Generallegat tür Italien war nicht mehr inappel-
label, die Zahl d(*r Appellationen an den Kaiser ans Italien musste sich
ausserordentlich mehren, und ist nicht ausdriicklich gesagt, dass auch diese
vom Grosshofjustitiar zu erledigcjn sind, so ist docli auch kein Gnmd anzu-
nehmen, dass sie ausgenouunen sein sollen, wenn diesem einfach alle Appella-
tionen zugewiesen werden.^
Und für diese Kompet(>nz finden sich dem) auch jetzt manche Einzel-
belege. Dass schon 1 239 in Sachen der Stadt Vercelli durch Grosshofrichter
entschieden wurde ^ inrn'lite ich allerdings noch nicht hieherziehen, da damals
anscheinend überhaupt andere Einrichtungen in der Absicht lagen. Später
fehlt es nicht an Zeugnissen. Dem Reichs vikar der Mark Ancona befiehlt der
Kaiser 1242, jemanden vor da.s Hofgericht zu laden, um sich dort wegen einer
gegen ihn erhobenen Klage wegen des Besitzes einer Burg zu verantworten.
Den Bürgern von Fano bewilligt der Kaiser 1 243 : qiiod pro catiais et que-
sttiordhus^ quaft incicenh inter civea civitatis eiusdein vel cum aliis verti
covtingety extra civitatem ipsam preterquam od nia^tiiain curiani nostrani
seu vicariornm nostrontm m Marchia pro tempore statutorum^ si tanien
7. Vgl. $ 201.
206. — 1. Coust. 8ic. L. 1 t. 30. 42: UiüUard U, Ib'O. 161. 2. Vgl. $ 202 n. 4
am Ende. 3. Huiilard 5, 359. 4, Const. Sic. L. 1 t. 38: HuiUard 6, 158. Die Titel,
welche uuge&iidert blieben, können uns keinen bestimmteren Anhalt bieten, da die Magmi
curia, wie andere sizilische Behörden, auch früher schon als imperialit bezeichnet wird.
Doch heisst es ausnahmsweise 1250 im Testamente des ELaisers« HuiUard 6, 808. 810, dass
68 abgefasst sei in Gregenwart magiftri R. de Panortno imperii et regni Sieilie et mafffte
curie nostre iudicif, wAhrend Richard Ton Montenigro als imperi^lii regieque eurie mttgister
umUiarHit unterschreibt, worin sich doch das Bewnsstsein der Beziehung ihrer Aemter
sowohl auf das Kaiserreich, wie auf das Königreich auszusprechen scheint. 5* Vgl.
S 201 n. «.
370 ^®'* Oro55shofjustitiar.
hec inagnitudo vel cansarnm qualliafi i*xtgf*f^ nullatenus extrahantur^ ;
ganz entsprechend wird 1244 denen von Montepulciano die Kriininalgerichts-
1)arkeit bewilligt, nisl criminia imnianttas emgat vel insta causa requiraf^
ijuod de Ipsis in nostra vel nostri generalis vicarn curia cognoacatvr,'^
Die Stadt Cesena appellirt 1243 gegen eine Entscheidung des GenerallegHton
an den Kaiser, welcher demselben befiehlt, die Akten nostre curie einzu-
schicken und den Parteien einen Termin zu bestimmen, quo suh peremptorw
se nosfre curie represenienf, in causa ead^m processuri, prouf postulat
ordo iuris, ^ Zu Gunsten von Tortona entscheidet der Kaiser 1244 de con-
silio imperialis curiae gegen die Leute von Arquata. ^ Die Stadt Civitanova
ersu(!ht 1244 um Bestätigung ihrer alten Rechte; der Kaiser Hess zunächst
durch den Generalvikar der Mark eine Untersuchung darüber anstellen, deren
Ergebniss nostre curie eingesandt wurde; auf Grundlage desselben wurde
dann per iudices magne curie nostre festgestellt, welche Rechte als alther-
gebrachte ei*wiesen und denmach zu bestätigen seien. *^ Auf Klage des Abtes
von S. Salvator am Berge Amiate gegen die Gemeinde Montenero, genannte Bür-
ger von Siena, die Visconti von Campiglio und die Grafen von Pitigliano wegen
Vorenthaltung genannter Besitzungen befiehlt der Kaiser 1244 August dem
Generalvikar von Tuszien, cum prefatl cd)bas et conventus supranominatos
velint in magna nostra curia convenire, die Genannten vorzuladen, binnen
sechszig Tagen coram nostro conspectu zu erscheinen. * * Wegen eines Klage-
gegenstandes wird später erwähnt, wie zu Gunsten der Abtei per iudices
nmgne curie nostre sententialiier pronuntiatum fu^t, *^ Es scheint sich
weiter um eine Fortfühmng derselben Sache gegen einzelne Beklagte zu han-
deln, wenn der Kaiser 1245 Februar dem Richter des (Jeneralvikar von
Tuszien befiehlt, Zeugen zu verhören in qu£stione, qxte vertitur in magna
curia nostra zwischen dem Abte von S. Salvator und den Brüdern Peppo
und Friedrich, Bürgern von Siena, über den Ort Plan Castagnajo ; es handelt
sich auch dabei jedenfalls um ein Verfahren in erster Instanz, wie sich aus der
Angabe des Abtes ergibt, der sagt, dass er vor langer Zeit desshalb schon
vor dem geistlichen Gerichte geklagt habe, während er kein anderes weltliches
Gericht erwähnt.*^ Im Juni wird ihm nochmals befohlen, über weitere Punkte
Zeugen zu verhören und das Protokoll an die Kurie einzusenden.** Die Brüder
wurden veruitheilt und legten Appellation an den Kaiser ein; 1248 März
beauftragte ein Hofrichter den Notar des Vikar von S. Quirico die Brüder
aufzufordern, binnen droissig Tagen zum Verfolgen derselben vor dem Hof-
gerichto zu erscheinen. * ^ Da sie die Appellation nicht verfolgten, wandte sicji
der Abt an den Kaiser mit der Bitte, sententiam latam in nostra marma
I.—] 6. HuiUard 6, 67. 83. 7. Böhmer Acta 273. 8. HuiU. 6, 908. 9. Huill. 6. 183.
10* Huillard 6, 242, welcher darin einen Beweis sieht, dass die alten Regesten und Rech-
nungen am Hofe aufbewahrt und damals eingesehen wurden : das iurta fonnam scheint
d«ranf doch nicht bestimmter hinzudeuten und aus dem ganzen Vorgehen mOchte ich eher,
auf das Gegentheii schliessen. 11. Uuili. 6, 233. 12. HuiU. G, 453. 18, Uuill.
b\ 252. 254. 14. Böhmer Acta 275. Ih. Repetti Dizionario 4, 166, wo noch einige
Aaszüge aus den Prozessakten.
Rompetent für Italien. Ausdehnung derselben. 371
Curia ausfülirenzu lassen, welcher dann 1249 April dem Vikar der Grafschaft
Siena befahl, die Brüder perenitorisch aufzufordern, binnen zehn Tagen in
nostra magna curia zu erscheinen*^; im Mai befahl er dann demselben, die
per imlicea curie nostre gesprochene Sentenz wegen Kontumaz der Appellan-
ten auszufiihren. * '
207. — Diese Beisj^iele würden die Kompetenz des Grossgerichtes für
Italien genügend eiweisen, auch wenn dieselbe in den Konstitutionen nicht
ausdrücklich ausgesprochen wäre. Und was die Ausdehnung der Kom-
petenzfürltalien betrifft, so handelt es sich da nicht blos um eine höchste
Appellationsinstanz für den Fall einer Berufung vom Generallegaten für Italien
an den Kaiser. Ist bei der Bestellung dieses 1239 eine solche Appellation
Vorbehalten, so heisst es übrigens : Cnminales etiam questiones audias et
eivilesy quarum cognitio^ si nos presentfs essemiis, ad noatrum iudiclxnn
pertinereO, wonach es also keine Sachen gab, für welche der Legat nicht
wenigstens in erster Instanz kompetent gewesen wiire. Dann abor war das
keine ausschliessliche Kompetenz ; in den spätem Jahren werden wir da dem
Grossgerichte mindestens konkurrirende Kompetenz zusprechen müssen. Für
die Appellationen ergibt sich Entsprechendes bestinnnt ; soll nach der Ernen-
nungsurkunde von allen Richtern in Italien, also auch den Generalvikaren,
zunächst an den Legaten appellirt werden, so behält sich 1244 Volterra bei
Einlegung einer Appellation gegen einen Spruch des Generalvikar von Tuszien
noch die Entscheidung vor, ob sie an Kiuu'g Enzio, also den Legaten, oder
sogleich an den Kaiser appelliren will.^ Und ich m('>chte sogar annehmen, dass
darüber hinaus trotz jener unbeschränkten Befugniss des L(»gaten sich, wenn
nicht durch gesetzliche Verfügung, wenigstens herkömmlich auch für Italien
eine ausschliessliche Kompetenz des Grossgerichts bezüglich der Sachen fest-
gestellt hat, welche in den neuen Konstitutionen dem Grosshofjustitiar vorbe-
halten sind. Wenn sich der Reichsabt von S. Salvator wegen einer Sache,
die den Bestimmungen der Konstitutionen über gi'osse Lehen entsprechen
würde, an das Grossgericht wendet, so ergibt sich freilich nicht, dass er sich
nicht an den Legaten habe wenden dürfen.^ Besonders auffallend ist aber,
dass in den Privilegien für Fano und Montepulciano mit Uebergehung des Ge-
richtes' des Legaten das Grossgericht als die dem Gerichte des Provinzial-
beamten, des General vikar der Mark oder Tusziens, unmittelbar übergeordnete
Instanz erscheint; wir werden daraus doch schliessen dürfen, dass Verbrechen,
für welche auch der Generalvikar nicht kompetent war, also insbesondere
wohl Hochverrath, als zur ausschliesslichen Kompetenz des Grossgerichts ge-
hörig betrachtet wurden. Dasselbe scheint sich zu ergeben für Fiskalsachen ;
sind solche vor den Kapitänen im Kaiserreiche, unter welchen zunächst die
Generalkapitäne oder Generalvikare zu verstehen sein werden, angebracht, so
ie. HuiHard 6. 722. 17. Bqhmer Acta 277.
207. — 1* HuiUard 5, 359. 2. Rena e Camici 6 b, 65. ^ Bei dem nar auszugs-
weise bekannten Falle von 1242, S 206 n. 6, ergibt sich nicht, ob es sich uro die erste
Instanz handelt
24*
372 DerGrosRhofjnstitiar.
fiind sie von diesen an den Grosshofjustitiar zu bringen*; vom Legaten ist
auch da keine Rede. Es ist möglich, dass die Kompetenz des Legaten nicht
ausdrücklich beseitigt war; aber thatsächlich wenigstens scheint sie nicht mehr
beachtet zu sein, erscheint das Grossgericht überall als die dem Gerichte der
italienischen Provinzialbeamten unmittelbar übergeordnete Instanz.
Die angeführten Stellen erlauben es auch nicht, dabei nur an das per-
sönliche Gericht des Kaisers zu denken ; es ist zu bestimmt in den Konstitu-
tionen vom GrosshoQustitiar^ und in vielen Einzelföllen vom Grossgerichte
die Rede. In andern Fällen ist offenbar gleichfalls nur an dieses zu denken,
wenn der Kaiser von Curta nostra spricht. Würden wir alle Fälle herziehen,
wo etwas der kaiserlichen Kurie vorbehalten wird, so würden sich jene Belege
noch sehr mehren lassen. Und in gewisser Weise würde das nicht imrichtig
sein. Alle an den Hof gelangenden Klagen, Appellationen und Bittschriften
gingen durch die Hand des GrosshoQustitiar ; dieser stellte erst fest, was er
erledigen könne, was der Entscheidung des Kaisers bedürfe ; von vornherein
lassen sich daher Sachen, welche an das Grossgericht, oder aber an das per-
simliche Gericht des Kaisers zu bringen sind, gar nicht scheiden. Für alles
aber, was dann später an den Kaiser kam, war dieser doch wieder auf den
Rath der Grosshofrichter angewiesen, da diese eben die einzigen Rechtskun-
digen am Hofe waren ; und nicht das allein ; bis auf wenige höhere Hofbeamte
und vereinzelte Grosse waren die Grosshofrichter überhaupt die einzigen stän-
digen Räthe des Kaisers, auf deren Vortrag auch wohl die meisten Verwal-
tungssachen entschieden wurden. Schon allein der Umstand, dass es am Hofe
keinen einzigen Beamten gab, dessen Amt sich auf Italien bezogen hätte, weist
unbedingt darauf hin, dass alle italienischen Angelegenheiten, welche bei der
seit 1239 durchgeführten Zentralisation jetzt in Masse an den Hof gebracht
werden mussten, dort entweder von dem nur mit Sizilianem besetzten Grossge-
richt selbst oder doch vom Kaiser unter vorzugsweiser Zuziehung der Mit-
glieder desselben erledigt wurden. ^
207.—] 4« Vgl. § 206 n. 1. 5« Wird dieser bei den EinzelfUlen nicht genannt, %o
wird zu beachten sein, dass diese fast alle 1242 bis 1246 fallen, wo das Amt erledigt
war. Vgl. S 204 n. 7. 6. Franklin Reichshofg. 1, 69 sagt: Die Bemerkung tob Ficker
(das deutsche Kaiserreich in seinen uniTorsalen und nationalen Beziehungen S. 108):
^Oas mit Sizilianem besetzte sizilische Hofgericht sollte seine Wirksamkeit auch auf
das Kaiserreich erstrecken/ entbehrt in Wahrheit jeder thatsichlichen Begründung. —
Ich verweise dem gegenüber auf das Gesagte; denn dass ich auch dort zun&chst nur
Italien im Auge hatte, ergibt der Verfolg der »SteUe, in der es überdies ausdrücklich
heisst: ^Von Deutschland musste man dabei freilich zunAchst absehen.^ — Forschung
und Veröffentlichung derselben werden nicht immer gleichen Schritt halten können; es
wird zuweilen nicht zu vermeiden sein, sich auf ein tou der gewöhnlichen Annahme
abweichendes Ergebniss eigener Forschung beziehen zu müssen, ohne dasselbe sogleich
begründen zu können. Dann werde ich freilich nicht Tcrlangen können, dass ein An-
derer das auf guten Glauben als erwiesen annehmen soll ; denn die Gründe, welche mich
überzeugten, werden nicht gerade auch jeden Andern überzeugen müssen. Wohl aher
glaube ich vorlangen zu können, dass man mir nicht zutraut, eine solche Behauptung
auszusprechen, ohne genügende Gründe wenigstens fikr die eigene Ueberzeugung zu liahen ;
dass man nicht schlechtweg erkllrt. dieselben entbehrten in Wahrheit jeder thataAch«
Rompeteuz für Italien. Uufgericht K. Heinrichs VII. 373
208. — Nach dem Ausgange der »Staufer konnte zunächst von einem
Hofgerichte für Italien nicht mehr die Rede sein. Erst wälirend des Zuges K.
Heinrichs VII waren wieder italienische Rechtssachen in grosser Zahl am
Hofe zu entscheiden; Hofrichter und rechtsgelehrte Räthe des Königs werden
uns da denn auch in grosser Zahl genannt. Aber ein vom persönlichen Ge-
richte des Königs zu scheidendes ständiges Uofgericht scheint nicht bestanden
zu haben ; insbesondere finden wir keinen ständigen Vorsitzenden, keinen Be-
amten, dessen Stellung der des frühern Hofvikar oder GrosshoQustitiar ent-
sprochen hätte; so weit der König nicht selbst urtheilte, scheint er die Rechts-
sachen einem oder mehreren Hofrichtern für den Einzelfall kommittirt zu
haben.
liehen Begründang, ehe man meine Gründe, welche ja. so wenig das hier der Fall ist,
sich auch auf bisher nicht veröffentlichte Quellen 5(tützen könnten, kennt und als un-
genügend erweist oder aber für die entgegenstehende Ansicht einen Grund beizubringen
weiss, der von romeherein die Möglichkeit des Gegenbeweises ausschliesst : bis dahin
wird der Gegner doch höchstens behaupten können, dass ^seines Wissens^, nicht aber
^in Wahrheit^, meine Bemerkung jeder thatsächlichen Begründung entbehre. — Ich
würde da, zumal ich sachlich meine Bemerkung genügend gerechtfertigt zu haben glaube,
auf die Form kein Gewicht gelegt haben, wenn es sich nicht gerade um eine Stelle in
einer Schrift handelte, welche insbesondere auch polemisch gegen eine von der meinigen
abweichende Auff'assung des Werthes des Kaiserreichs gerichtet war; wenn es sich nicht
weiter auch gerade um einen Punkt handelte, dem ich. sei es mit Recht oder Unrecht,
das grüsste Gewicht für meine Auffassung beilegen zu müssen glaubte, nftmlicli um den
durch den Erwerb Siziliens durchaus veränderten Charakter des Kaiserthums: wenn sich
demnach aus einer so bedingungslosen Zurückweisung meiner Behauptung nicht folgern
Hesse, dass man mir zutraue, für polemische Zwecke Behauptungen aus der Luft zu
greifen. So wenig ich Grund zu der Annahme habe, dass der geehrte Gegner selbst eine
solche Folgerung nahe legen wollte, so wenig wird er es mir unter diesen ümst&nden
▼erdenken können, wenn ich mich gegen eine solche Aeusserung wenigstens so lange
▼erwahren zu müssen glaube, als mir nicht nachgewiesen ist, dass ich irgendwo ▼on den
gewöhnlichen abweichende Behauptungen aufgestellt habe, ohne dass Gründe ▼orhanden
waren, welche wenigstens für meine persönliche Ansicht genügen konnten, mag diese
sich nun schliesslich als richtig erweisen oder nicht. Ucber die Umgestaltung Italiens
nach sizilischem Muster habe ich mich dort nur sehr ▼orsichtig ausgesprochen, da ich
den Gegenstand noch nicht eingehender ▼erfolgt hatte: der zweite Band dieser Arbeit
wird die Belege bringen, dass ich da nicht allein nichts zurückzunehmen habe, sondern
zu Wel weitgreifenderen Behauptungen berechtigt gewesen wäre: habe ich dort bezüg-
lich des nächsten Gegenstandes nur gesagt, dass das Uofgericht seine Wirksamkeit auch
auf das Kaiserreich erstrecken sollte, so würde ich mich jetzt zu der Behauptung berech-
tigt halten, dass es das wirkUch gethan hat Selbst für Deutschland würde ich in meinen
bezüglichen Aeusserungen jetzt weiter gehen können, ohne dass es mir. auch ▼on der
% 205 n. 4 hervorgehobenen Stelle abgesehen, an Gründen fehlen würde.
•eA -
Yerzeichniss
der abgekfirzt angefBhrten Werke.
rVoB dea Zahlen aer t'iute, to^tii ihavo «um olbcn: B«zvicluiuni: fehh, bexiehi >Kh die dem »ncbc
\onUhca«le auf den Bau«I. liic iuichM«hciide auf Oie 5«ite . nod zvar d«» rrkaadcnl'ucbc» . CaH*
dicaM lesond«» pafiain i«t: i»t dl« Seite de«Tex'es zu Ter»ielien. *o i«t d«» b«aorda> bcuvik;.
nerBandaabl zugeA-.-te Buehttabea bexeirhBen die beaoudert padnirten Attheilaacca d«»Bajadc*.
Die leicht rervtladliehen . abgekQnt aafreAhnen Namen der (irachictatichreibcr tiad hier aickt
aulj^aommea, wena ihaen die Anpahe de« Sammelwerke«, nacb dem üe benutzt wonlea. ia ilca
Citatea zofefligt wurde. j
Acta Henr. VI F.. Dunniges Acta Henriri VII imperatom Romanorura. Berofini
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rica. Hannoverae 1826; angeführt nach der durchlaufenden Zählung der Bände, «laaer
dem noch unvollendeten IV. Bande der Leges, welcher mit L. 4. bezeichnet ist Mon.
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Parma 1864. Mon. Parm., Monumenta bistorica ad prorincias Parmensem et Pl%-
centinam pertinentia. Parmae 1856: dlt Bände sind nach der Bogenbeieichnnng gealhlt.
Mon. patr., Uistoriae patriae monnmenta edita iussn regis Caroli Alberti. Aog. Tau-
Abkürzungen. 377
rinoram 1836*; Ch.« Cliartae: Script, Scriptores: vgl. Cod. Sard.; Leg. munic: Lib.
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lituis ordinis Theutonicorum urbis Panormi. P. 1721. Morbio Storie dei municipi
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Pacchi Ricerche istoriche suUa provincia della Garfognana. Modena 1785. Pecci
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hilicie monnmenta. Mediolani 1645.
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illustres. Francofurti 1585. Ranke Jahrb., Jahrbücher des deutschen Reichs unter
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tiis 1762.
U e b e r s i c h t.
Vorrede. Kiiutebuiig der Arbeit. tS. V. Ergebnus bezüglich des Au^gang»-
puoktes, IX. Benutzung des Materials, XII. Inhalt der spätem Abtheilungen, XTV- —
Rückblick auf eine Vertheidigung des Verfassers gegen t. Sybel, XV. — Erörterung der
Einwendungen Roth'n gegen frühere Behauptungen de» VerfaRsent, XX. Die Auflösung
Deutschlands Folge des Feudalismus, XXII. (Termanische Selbstständigkeit der Theile.
XXIII; das Streben nach derselben hindert grossere Staatenbildung nicht, XXVI. Nöthige
Befugnisse der Zentralgewalt, XXVII. Gegensatz zwischen Feudalismus und Autonomie,
XXVIII. Das frflukische Kelch nicht allgemeingültiger Massstab für das germanische
Staatswesen, XXX; es steht gegen das deutsche Staatswesen zurück durch seine Theil-
barkeit, XXXT. Ungenügen der fränkischen Verfassung bei weiterer Ausdehnung das
Reichs. XXXIII. Fortbestand der Volksrechte ohne Autonomie der Theile, XXXIV. Un-
genügen der zentralen Gesetzgebung zunächst für Italien, XXXV. Entstehung des deut-
.vchen Reichs auf Grundlage der Anerkennung herkömmlicher Einheit einerseits, her-
kOmmlicher Sonderstellung andererseits, XXXVT. Grossere Einheit hinderte damals der
Gegensatz der Stämme oder linder, XXXVIII. Dieser und das Stammherzogthum be-
ruhen nicht auf der Feudalität, XXXIX. Selbstständigkeit des Stammes ist nicht durch
ein Stammherzogthum bedingt, XU. Stammherzogthum und Feudalfürstenthum sind
wesentlich verschieden. XLII. In Deutschland hinderten äussere Umstände den Bruch
mit dem Feudalstaate, der ohnedem auch dort in Aussicht stand, XLIII. Die damalige
f^staltnng der Feudalsprengel würde eine Belassung der Selbstständigkeit der Theile
nicht gehindert haben, XLV; das Streben danach macht sich später auch unabhängig
vom Feudalismus geltend und würde durch den Uebergang zum Beamtenstaate nicht
beseitigt sein, XLVII, aber auch die nOthigc Macht des (Ganzen nicht gehindert haben, L.
Der massgebende Eintluss des Feudalismus auf die schliesslichc Entwicklung lilsst häufig
seine Bedeutung für frühere Perioden überschätzen, LI.
Einleitung. Italien ein nach aussen scharf geschlossenes, nach innen manuich«
faltig gestaltetes Rechtsgebiet. Einfluss der fränkischen Herrschaft. Geringer Einflubs
der deutschen Herrschaft auf Italien. Grosserer Einfluss Italiens auf Deutschland. Be<
deutung und Bearbeitung der italienischen Rechtsgeschichte.
A« <v c r 1 c h t II II (1 B A u II«
I. Die Gerichtsurkunden. 1. Form, Inhalt und Zweck; Prozessformeln;
Uncelbstständigkeit der Faitung. 2. Zeitliche, 3. Ortliche Unterschiede der Fassung.
4. Reichiger ichtsarkonden.
380 Uebcrsicht.
II. Verfahren im luiigubardischeu Itaiirn. 5. Allgemeines. - Verfahren
bei llechts.streitigkeiten. - ö. Ordentliche»i Verfahren. Xlage. Antwort. Beweis. Gt-
fitAndniss. 7. Urtheil. Urtheil und GestAndniss. 8. Spfttere Verallgemeinerung der For-
mulare. — 9. Ungehorsamsrerfahreu. Klage. Ladung. Salische Kapitel. 10. Investitur.
Bannung des Vermögens. Pfändung. Nichterwähnung des Urtheils.yjl. KOnigsbann. —
12. Verfahren bei unbestrittenen RechtsTerhältnissen. Entstehung. Simulation eines
Rechtsstreites. 13. Anwendung zur Sicherung von Urkunden, von Erbe oder Freiheit.
14. Anwendung desselben Formulars bei Streitsachen. Urtheil. 15. Zweck die Erlangung
eines gerichtlichen Geständnisses und rechtskräftigen Urtheils. Guarentigiirte Urkunden.
16. Verpflichtung des Scheinbeklagten zum Launegild. — 17. Ungehorsams- oder Bann-
verfahren bei unbestrittenen Rechtsgeschäften; 18. wird später die allgemein übliche
Form. 19. Anwendung zur Sicherung des gesammten Gutes.
ni. Verfahren iu der Romagna. 20. Litiskontestation. 21. Coufessio in iure;
Anwendung für unbestrittene Rechtsverhältnisse; guarentigiirte Urkunden. 22. Beweis-
verfahren. Longobardischer Voreid. Kalumnieneid. 23. Urtheil. Ausführung. 24. Unge-
horsamsverfahren.
IV. Aelterer Königsbann. 25. Fränkischer Königsbann. 26. Geldstrafen der
italienischen Königsurkunden: abweichende Bestimmung und Theilung der Strafsummen.
27. Vereinzelt als Bann bezeichnet 28. Gerichtlicher KOnigsbann. 29. Befugniss zur
Verhängung. 30. Selbstständige Banngewalt der Grossen.
V. Bann und Acht. 31. Reichsbanri des zwölften Jahrhunderts. Reichsacht.
Strafandrohungen der deutschen KOnigsurkunden. 32. Fortdauer des fränkischen KOnigs-
bannes, der Immunitätsstrafe. 33. Geldstrafen für den Einzelfall aus Italien übernommen.
34. Neues Gewette des deutschen Königs. 35. Androhung der königlichen Ungnade, der
Strafen des Majestätsverbrechens; Verbindung mit der Geldstrafe. 36. Androhung des
Bannes des Königs; der Ausdruck aus Italien übernommen. 37. Ungnade und Bann
gleichbedeutend mit Reichsacht. 38. Bedingtheit der Drohung : Lösbarkeit der Ungnade.
39. Zahlung als Bedingung der Disung. 4Ö. Steigerung zur Oberacht. — 41. Drohung
der Ungnade und des Bannes in Italien aus Deutschland übernommen; Ausdehnung der
Befugniss auf die I^egaten ; verschieden vom altem Königsbann. 42. Die Aechtung scheint
dem frühem italienischen Rechte fremd zu sein.
VI. Städtischer Bann, 43. Uebereinstimmen der Statute verschiedener Zeiten
und Orte. 44. Bedeutung des Ausdruckes Bann. — 45. Arten des Bannes: Ungehor-
samsbann und Ausweisungsbaun. Veranlassung des Bannes. 46. Bann um Schulden.
iSchuldknechtschaft. 47. Einfacher Ungehorsamsbann. 48. Bann um Missethat. 49. Bann
um fVevel. 50. Lösbarer Bann um Ungerichte. 51. Beständiger Bann: Sühnbarer. 52. Un-
sühnbarer. — 53. Fälligkeit des Bannes. Ladung. Bannfrist. — 64. Wirkungen: Ver-
urtheilung des Ungehorsamen. 55. Bannbusse. 56. Massregeln zur Ausführung des Ur-
tlieUs. 57. Ausschliessliche Wirkungen des Bannes: Massregeln gegen die Person; Verbot
des Aufenthaltes, der Unterstützung. 58. Minderung der Recht<;flLhigkeit 59. Friedlosig-
keit. 60. Massregeln gegen das Gut: Wüstlegung, Zerstörung des Hauses. 61. Einziehnng
des Gutes. 62. Verfügung über das Gut. 63. Wirkungen für fremde Gerichtsbezirke:
Keine Steigerung zum Reichsbann. Bann gegen Auswärtige. 64. Anerkennung des Bannes
durch andere Städte. 65. Massregeln gegen fremde Gebannte. Ungenügen des Verfahrens.
— 66. Milderungen des unsühnbaren Bannes. Eingränzung. 67. Aufhebung des unsiUin-
baren Bannes.
VII. Lösbarer Reichsbann. 68. Arten des Reichsbannes. — 69. LOsharer.
Veranlassung. Anwendung bei bürgerlichen Streitsachen. 70. Fälligkeit Ladung. Ver-
^**»jning' Bannfnst. — 71. Wirkungen: Keine Verartheilung des Ungehorsamen. 72. Banii-
büsse. 73. Entziehung der Privilegien. 74. Entziehung des Rechtsschutzes. 75. Verbot
der Unterstützung. Verbannung ans dem Reiche nicht betont 78. Befehdnng von Reichs-
wegen. 77. Erklärang zum Reichsfeinde. — 78. LOsung. .
Ueberfiicht. 1)81
VIII. Bps t&ndiger ReichRbaun. 79. Ist bedingt durch Vorurtheilung wegen
Hochrerraths. 80. Bestrafang des Ungehorsams als HochTerratli. 81. Deutsche Ober-
acht alK Strafe des Ungehorsams gegen den König. 82. hi Italien Verharren im lös-
baren Banne durch Jahresfri.st nicht Vorbedingung. 83. Stillschweigendes Uebergeheu
des lösbaren in beständigen Bann durch nachfolgende Verurtheilung als HochTerräther,
84. woron die Verurtheilung in die einzelnen Strafen des HochTerraths zu unterscheiden
ist. 85. Näherer Anschluss dieses Verfahrens der frühern staufischen. Zeit an das deutsche
AchtsTerfahren. 86. Gesetzliche Ladungen und Fristen ; 87. Nichteinhaltung nach älterm
italienischen Recht, 88. in späterer staufischer Zeit, 89. in den Sentenzen K. Hein-
richs VII. 9<). Fälligkeit. B-innfrist. 91. Subjekt der Verurtheilung. Bannung moralischer
Personen. — 92. Wirkungen: 93. Strafen des Hochverraths : 94. Verurtheilung zum
Tode. 95. zur Knechtschaft. 96. Verweisung aus dem Reiche. 97. Zerstörung der Stadt.
98. der Befestigungen. 99. Verlust des Gutes. Lehen. Eigen der Unfreien. 100. Eigen
der Freien: in Deutschland liegendes Gut an die Erben; 101. in Italien Konfiskation.
102. Keine Beschlagnahme des (tutes. 103.' Verurtheilung in eine Geldstrafe. 104. Ver-
lust der Privilegien. 105. Verlust von Recht und Ehre nicht erwähnt. Infamie. 106. Eigent-
liche Bannstrafen: Friedlosigkeit. ßefehdung von Reichs wegen. 107. Verbot der Unter
Stützung. — 108. lAsung durch (^nade des Kaisers. Vertragsweise Aufhebung. 109. Be-
dingungslose Unterwerfung. 110. Begnadigung der Xachkumnien. 111. Aufhebung durch
den Pabst.
IX. Sizilischer Bann. 112. Aeltpres sizilisches Ungehorsamsverfahren ohne
Bannung der Person. 113. Unter K. Friedrich II Bannitio und 114. Foriudicatio. —
1 15. Rückblick auf das italienische Bannverfahren überhaupt.
X. Vorsitzende. 11<>. Vorsitzende und Beisitz(.>nde. 117. Mehrzahl von Vor-
sitzenden. 118. Abstufungen der Gerichtsbarkeit.
XI. Grafschaft. 1 1 9. Grafschaften weltlicher Lehnsgrafen. 120. Gräfliche Gewalt
der Bischöfe. 121. Gräfliche Gewalt der Städte. 122. K. Friedrich I und die Städte.
123. Kaiserliche Podestaten und Rektoren. 124. Freigewählte Konsuln. 125. Verwaltung
der Grafschaften durch Reich.*ibeamte. 12G. Zersplitterung der Grafschaften: Ausschei-
dung kirchlicher. 127. reichsunmittelbarer. 128. städtischer Gebiete. 129. Ausscheidung
der Besitzungen weltlicher Grossen. 130. Tlieilungen und Veräusserungen der Grafschafts-
rechte. Grafschaft als Zubehör des Grundeigenthums. 131. Neue Bezeichnungen der hohen
(verichts barkeit.
XII. Markgraf Schaft. 132. Herzogthum und Markgrafschaft in Deutschland
und Itolien. 133. V^erhältniss der Grafschaft zur Markgrafschaft: — Mittelitalien. 134. Ro-
niagna. 135. Stellung der mittelitalienischen Bischöfe, 130. der Städte in älterer Zeit.
137. Herzog Weif. Schwächung der markgrätlichen Gewalt zu Gunsten des Reichs.
138. Stärkung derselben zu Gunsten des Reichs in späterer staufischer Zeit. — 139. Ober-
italien: Ix>mbardei. 140. Angebliche Mark Mailand. 141. Titelmarkgrafen. Nichterwähnung
markgräflicher Befugnisse. — 142. Markgrafscliaft Verima. Herzoge vnn Kärnthen.
143. Trennung von Kärnthen. Markgrafen von Baden. 144. .Vbtrennung vonTrient, Friaul.
145. Gräfliche Gewalt der Bischöfe. 146*. Weltliche Grafen. Markgrafen von Este. 147. Zu-
sammenfallen der markgräflichen und gräflichen Gewalt. 148. Richterliche Gewalt der
Markgrafen.
B. VorHltzeude im Hofgrcrichte.
XIII. Reich sgerichtsbarkeit. 149. Konkurrirende Gerichtsbarkeit. 150. Be-
dQrfniss bei verweigerter oder verzögerter Justiz, ungenügender Macht des Richters, Unge-
rechtigkeit eines Urtheils. 151. Unbilligkeit eines Urtheils. Kassation rechtskräftiger Ur-
theile. Nullitätserklärung. 152. Rechtsunsicherheit. 153. Ausschliessliche (verichtsbarkeit
über bestimmte Personenklassen, 156. über einzelne Personen. Exemtionen der staafischen
Zeit. 157. Abstufungen der Exemtionsprivilegien. — 158. Uebung der ordentlichen Ge-
richtsbarkeit durch das Reich. Zweifacher Begriff' der Reichsgerichtsbarkeit. 159. Hofge-
richt. Gericht des Königs. Reichsgericht.
382 Uehersicht.
XIV. Der Kfiiiig. IGO. Vorstaufisclie Zeit. TliUtigcr Vorsitz. 161. ünthätiger
Vorsitz. — 162. Staafi.sche Zeit. OeiTentHche GerichtRsitzang«n. 163. Schriftliche Ent-
scheidungen. 164. Ueberweisung an andere Richter. Delegation. 165. Üebenreisung zur
Urtheilsfftllung. Mandirung. 166. Einflussnahme auf überwiesene Sachen. 167. Bedingte
Entscheidungen. 168. Bestätigungen der Urtheile anderer Richter. 169. Werth derselben
für das weitere Verfahren. Exekutiousmaudate.
XV. Der Pfalzgraf. 170. Anf&nge des Amts. Einzelne Pfalzgrafen. 171. Auf-
hören des Vorsitzes im Hofgerichte. 172. Allgemeine Verhältnisse des Amts. 173. Richter-
liche Befugnisse. 174. Kein ständiges Reichsgericht zu Pavia, keine Gerichtsbarkeit im
ganzen Reiche. 175. Freiwillige Gerichtsbarkeit. — 176. Stellyertreter des Pfalzgrafen.
Krmigsboten. 177. Vicepfalzgrafen.
XVI. Der Kanzler für Italien. 178. Vorsitz und Vorrang im Hofgerichte.
179. Ix)gothet.
XVII. Die Königin. 180. Frühere Zeit. Vorsitz von Frauen überhaupt Mathilde.
Richenza.
XVUI. Der Hofvikar. 18£: :Fitel. Anfänge des Amtes. 182. Eberhard t. Bamberg.
183. Hermann v. Verden. 184. Albert V. Trient Garsedonius v. Mantua. Hermann v. Ver-
den und Daniel v. Prag. 185. Magister Met^llus. Konrad t. Lübeck. Bonifaz r. Xovara.
186. Fehlen am königlichen Hofe Heinrichs tH^ Bonifaz v. Novara. Heinrich r. Worms.
Angelus t. Tarent. 187. Heinrich y. Mantua. 188. Friedrich v. Trient 189. Jakob v. Turin.
Aufhören des Amtes. Hugo r. Ostia. 190. Allgemeine Verhältnisse des Amtes. 191. Rich-
terliche Befugnisse. Kompetenz. Appellation an den Kaiser. Subdelegation. 192. Exeku-
tion. Mangel des Bannes. 193. Tribunal. Siegel. Einkünfte.
XIX. Der Grosshofjustitiar. 194. Roifred r. Beuevent. 195. Der kaiserliche
Grossgerichtshof. Titel. Anfänge. 196. Der Grosshofjustitiar. 197. Der Grossjustitiar von
Apulien und Terra di I^voro. — 198. Erste Umge.Ntaltung durch K. Friedrich 11. Heinrich
V. Morra Grosshofjustitiar und Statthalter Apuliens. Kapitäne des Königreichs. 199. Gross-
justitiar T. Sizilien. 200. Bestimmungen der altern Konstitutionen. — 201. Zweite Umge-
staltung durch K. Friedrich II. Wiederanfänge eines ständigen Hofgerichtes. 202. Umge-
staltung des Grossgerichte^ zum Hofgerichte. Die neuen Konstitutionen. 203. Die zwei
Kapitäne und Gros.sjustitiare. 204. Das Grossgericht nach der Umgestaltung. 205. Vor der-
selben keine unmittelbare Kompetenz für Italien. 206. Kompetenz für Italien seit der Um-
gestaltung. 207. Ausdehnung derselben. 208. Hofgericht K. Heinrichs VII.
Gescliiclitliclier Verlag
der
Wagnerischen Uniyersitäts -Buchhandlung
in Innsbruck.
V«ni donisf'lbHi Verfasser erscliien in unserem Vorlage:
(Pr<>iHe in Ortterrvicliischcr Wflliniiig.)
Godefridi Viterbiensis Carmen de gestis Friderici primi imperatoris in Italia. Ad
fidpm rodicis bibliotluH'ao Monacensis edidit Dr. Jul. Ficker, liisi prof. p.
(). in c. r. univ. litt. Oi-nipont. 8. 1853. (4 B.) G4 kr.
lieber die Entstehuiigszeit des Sachsenspiegels, und dlf Ableitung
des Schwabenspiegels aus dem Deutschen-Spiogr4. Ein Beitrag zur Geschichte
der deutschen li«H^htsquellen. gr. 8. br. 1859. (8% B.) 11. 1. 8 kr.
Der Spiegel deutscher Leute. Textabdruck der Iinisbrucker Handschrift,
gr. 8. br. 1859. (18% B.) fl. 2. 20 kr.
Vom Keichsfürstenstande, Forschungen zur Geschichte der IJeichsverfassung
zunächst im 12. u. 13. Jahrhunderte. 1. Bd. gr.8. br. 1801. (27B.) fl. 4.
Das deutsche Kaiserreich in seinen universalen und nationalen l^eziehung^n.
Vorlesungen gehaltrai im Ferdinand<*um zu Innsbruck. 2. Aull. 8. br. 1802.
(12 B.) n. 1. 20 kr.
Deutsches Königthum und Kaiserthuni. Zur Entgegimng auf die Abhand-
lung Heinrichs von Sybel : Die deutsche Nati<»n und das Kaiserreich. 8. br.
1862. (8B.) * 70 kr.
Vom Heerschilde. Ein Beitrag zur deutschen Keichs- und Kn-htsgeschiclit^*.
gr. 8. br. 1862. (15 B.) fl. 2. 20 kr.
Urkunden zur Geschichte des Rönierzuges Ludwig <les l^avern und der
itiilienischen Verhältnisse seiner Z(»it. gr. 8. br. 1865. (13 JJ.) fl. .'».
Andere historisclie Werke unsf»res Verlages ;
Acta imperii selecta. Urkunden deutscher Könige und Kaiser mit einem An-
hange von Reichssachen. Gesammelt von Johann Friedrich Böhmer.
Herau8gegt»ben aus seuiem Nachlasse. 1. Hälfte und 2. Hälfte* 1. Lieferung.
Lexikonoktav. (38 B.) fl. 9. 50 kr.
Additamentum IH. ad Kegesta Im])erii inde ab anno 1314 usque ad ammm
1347. Drittes Ergänzungsheft zu den ßegesten Kaiser Ludwigs des Baieni
und sehier Zeit. 1314 bis 1347. Herausgegeben aus Böhmers Nacldasse.
4. 1865. (14% B.) fl. 2. 25 kr.
Bidermann, Geschichte der österreichischen Gesammtstaat^idee. 1526 — 1804.
1. Abth. 1526—1705. fl. 2.
Brändis, Jakob Andr. Frhr. v., Ijandesliauptmann in Tirol in den Jahren 1610
bis 1628, die Geschichte* der Landeshauptleute von Tirol. Mit dem Portrait
des Verfassers. I^exikcaioktav. br. (36 ^/.^ B.) fl. 4. 20 kr.
— Ch.W.Graf, Tirol unter iMedrich von Österreich, gr.8. 1823. (37 B.) fl. 3,
Dlirig^ J. , Beiträge zur Geschichte Tirols iu der Zeit Bischof Egn(»'s von Brixen
(1240-50) und Trient (1250-73). 8. br. 1860. (9 B.) ' 60 kr.
— über die staatsrechtlichen Beziehungen des italienischen Landestheiles von
Tirol zu Deutschland und Tirol. 4. br. 1864. (3 Vi B.) 40 kr.
Egger, J., Die ältesten Geschichtsschreiber, Geographen und Alterthumsforscher
Tirols. 4. br. 1867. (8 B.) 80 kr.
Oeschichtsqnelleily Tirolische. I.Band: Franz Schweyger's Chronik der Stadt
Hall 1303-1571. Herausgegeben von Dr. D. Schönherr. 8. 1867. fl. 2.
Uuber, Dr. Alfons, Die Waldstätte Uri, Schwyz, ünterwalden bis zur festen Be-
gründung ilirer Eidgenossenschaft. Mit einem Anhange über die geschicht-
liche Bedeutung des Wilhelm Teil. 8. br. 1861. (8 B.) fl. 1.
— Geschichte der Vereinigung Tirols mit Gestenreich und der vorbereitenden
Ereignisse, gr. 8. br. 1864. (18 B.) fl. 2. 60 kr.
— Geschichte des Herzogs Rudolf IV. von Oesterreich. gr. 8. 1 865. (1 5 B.) fl. 3.
Jäger ^ P. A., Tirol und der bairisch-französische Einfall im Jahre 1703. Aus
archivarischen und andern gedruckten und uugedruckten Quellen bearbeitet,
gr. 8. br. 1844. (30 B.) fl. 2. 32 kr.
— die alte ständische Verfassung Tirols. 8. br. 1848. (3y2 B.) 36 kr.
— der Streit des Cardinais Kicolaus von Cusa mit dem Herzoge von Oesterreich
als Grafen von l'irol. Ein Bruchstück aus den Kämpfen der weltlichen und
kirchlichen Gewalt nach dem Concilium von Basel. 2 Bde. gr. 8. br. 1862.
(52 B.) Zweite billige Ausgabe. fl. 3.
Koch, Matthias, chronologische Geschichte Oestf?rreichs, von der Urzeit bis zum
Tode Kaiser Karls VI. Mit den gleichzeitigen B«»gebenheiten. gr. 4. br.
1846. (35 B.) fl. 2. 80 kr.
Krones, Dr. F. X., Umrisse des G(»schichtslebens der deutsch-österreichischen
Ländergruppe in seinen »taatlich«*n Grundlagen vom 10. bis 1 6. Jahrhundert.
8. br. 1863. (33 B.) fl. 4.
Ladurner, P. Just., urkundliclie Beiträge zur Geschieht** des deutschen Ordens
in Tirol. 8. br. 1861. (17 B.) fl. 1. 60 kr.
Stumpf 9 Dr. K. Fr. , Acta Maguntina seculi XII. Urkunden zur Geschichte des
Bisthums Mainz im 12. Jalirhundert. Aus den Archiven und Bibliotheken
Deutschlands zum ersten Mah» herausgegeben. Mit einer Siegelabbildung.
gr. 8. br. 1863. (14 B.) fl. 3. 40 kr.
— Die Reichskanzler vornehmlich des 10., 11. und 12. Jalirhunderts. Nebst
einem Beitrage zu den Kegesten und zur Kritik der Kaiserurkunden dieser
Zeit. I. Band 1. Abtheilung luid II. Band 1. und 2. Abtheilung. 8. br.
1865. (30 V2 B.) fl. 4. 80 kr.
Im Laufe dieses Sommers wd erscheinen:
Tomaschek, Dr. .1. A., Der Oberh<if Iglau in Mähren und senie Schoftensprüche
aus dem XIII. bis XVI. Jahriimidert , aus mehreren Handschriften heraus*
gegeben und erläutert.
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